{"status":"available","doknr":"OLD266395","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0214.14K2435.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-02-14","aktenzeichen":"14 K 2435/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Widerrufe unter Nr. 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes vom \n13. Oktober 2005 werden aufgehoben.\n\n Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 20. Dezember 1962 in H. geborene Kläger ist türkischer \nStaatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Am 5. Dezember 1992 reiste er in \ndas Bundesgebiet ein und beantragte am 10. Dezember 1992 beim damaligen \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und heutigen Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als \nAsylberechtigter.\n\n3\n\nMit bestandskräftigem Bescheid vom 20. Januar 1993 wurde der Kläger als \nAsylberechtigter anerkannt. Zugleich wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich seiner Person vorlägen. \n\n4\n\nZur Begründung wurde auf den Akteninhalt verwiesen. Die entsprechende \nVerfahrensakte wurde inzwischen vernichtet. Laut Angaben des Bundesamtes im \nspäteren und hier streitigen Widerrufsbescheid beruhte die Entscheidung im \nWesentlichen auf dem Vortrag des Klägers, er sei als Gewerkschaftsfunktionär tätig \ngewesen, sei Mitglied in einer Menschenrechtsorganisation gewesen und habe an \nprokurdischen Veranstaltungen teilgenommen. Im Jahre 1992 sei er für zwei Wochen \ninhaftiert und während der Haftzeit gefoltert worden. \n\n5\n\nMit Urteil vom 21. März 1996 (Ks 71 Js 220/95 14 (Schw) S 5/95) verurteilte das \nLandgericht Dortmund den Kläger wegen gemeinschaftlich und tateinheitlich \nbegangener schwerer Brandstiftung, Verstoß gegen das Waffengesetz und \ngefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs \nMonaten. Der Verurteilung lag zugrunde, dass Molotowcocktails in das Vereinslokal \ndes türkischen Kulturvereins in I. geworfen worden waren. Das Urteil des \nLandgerichts Dortmund erwuchs am 19. Juni 1996 in Rechtskraft. \n\n6\n\nAuf eine Anfrage des Landrates des Kreises T. (Ausländeramt) vom \n24. Februar 1997 teilte das Bundesamt unter dem 18. Juni 1997 mit, dass ein \nWiderruf der Anerkennung als Asylberechtigter nicht in Betracht komme. \n\n7\n\nMit durch Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. Oktober 2000 \n(10 K 4342/99) bestandskräftig gewordener Ordnungsverfügung vom 29. Juli 1997 \nwies der Landrat des Kreises T. den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik \nDeutschland aus und drohte ihm zugleich die Abschiebung in die Türkei oder einen \nanderen aufnahmebereiten Staat an. Zur Begründung stützte er sich auf das Urteil \ndes Landgerichts Dortmund und machte weiter geltend: Die Ausweisung sei aus \nspezialpräventiven Gründen erforderlich. Der Kläger sei bereit gewesen, erhebliche \nGewalt auszuüben und habe es allein dem Zufall überlassen, ob und welche \ntürkischen Personen durch seine Tat verletzt worden seien. Die schwere der \nbegangenen Straftat, welche auf der politischen Einstellung des Klägers als \nSympathisant der PKK beruhe, lasse den Schluss zu, dass es sich keineswegs um \neine Verfehlung geringen Gewichts handele. Es seien überdies auch in Zukunft vom \nKläger entsprechende Handlungen zu befürchten. Darüber hinaus sei die \nAusweisung auch aus generalpräventiven Gründen erforderlich, um andere \nAusländer von ähnlichen Taten abzuhalten. \n\n8\n\nMit Verfügung der Staatsanwaltschaft Dortmund vom 18. Januar 2002 wurde ein \nStrafverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz \ngemäß § 153 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt, welchem zugrunde \nlag, dass der Kläger an einer sogenannten Identitätskampagne der PKK mit etwa \n30.000 anderen Personen teilgenommen hatte, indem er sich durch eine \nSelbstanzeige zur PKK bekannte.\n\n9\n\nMit Schreiben vom 16. Juli 2003 fragte der Landrat des Kreises T. erneut beim \nBundesamt nach, ob ein Widerruf in Betracht komme. \n\n10\n\nMit Schreiben vom 28. April 2005 hörte das Bundesamt den Kläger zum \nbeabsichtigten Widerruf seiner Anerkennung als Asylberechtigter an, wozu es im \nWesentlichen auf das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 21. März 1996 und \ndarauf verwies, dass der Kläger laut Ausweisungsverfügung des Landrates des \nKreises T. vom 29. Juni 1997 bis zu seiner Inhaftierung die Funktion eines \nsogenannten Raumverantwortlichen der PKK ausgeübt habe. \n\n11\n\nHiergegen wandte sich der Kläger mit anwaltlichen Schreiben vom 17. Mai, \n7. Juni und 14. Juli 2005, wozu er im Wesentlichen Folgendes geltend machte:\nDie Vorgehensweise des Bundesamtes begegne erheblichen rechtsstaatlichen \nBedenken und verstoße gegen das Rückwirkungsverbot. Er habe die seinerzeitige \nStrafe verbüßt und sei vorzeitig aus der Haft entlassen worden. Der Rest der \nFreiheitsstrafe sei damals zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Bewährungszeit \nsei ebenfalls abgelaufen. Bewährungsauflagen bestünden nicht mehr. Es lägen auch \nkeine weiteren Strafverfahren vor. Er habe seit längerem bereits die \nAufenthaltsbefugnis bzw. jetzt Aufenthaltserlaubnis wieder erhalten. Das Bundesamt \nselbst habe mit Schreiben vom 18. Juni 1997 bereits einen Widerruf abgelehnt. \nDie Ausländerbehörde des Kreises T. habe ihre Verfügung vom 29. Juni 1997 \nnachträglich mit Bescheid vom 4. August 1998 dahingehend abgeändert, dass eine \nAbschiebung in die Türkei nicht stattfinden dürfe. In einem Eilverfahren unter dem \nAktenzeichen 10 L 1137/98 habe das Verwaltungsgericht Arnsberg die Anordnung \nder sofortigen Vollziehung des Kreises T. bezüglich der Ausweisungsverfügung \naufgehoben und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet. Mit \nSchreiben vom 2. September 1999 habe die Ausländerbehörde des Kreises T. \ndann die in der Verfügung vom 29. Juni 1997 ausgesprochene \nAbschiebungsandrohung isoliert aufgehoben. \n\n12\n\nSoweit ihm, dem Kläger, in der Verfügung des Ausländerbehörde vom 29. Juni \n1997 vorgeworfen werde, Raumverantwortlicher der PKK zu sein, habe das \nLandgericht Dortmund in seinem Strafurteil keine entsprechenden Ausführungen \ngemacht. Auch das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 4. Oktober 2000 \nkomme nicht zu diesem Ergebnis. Es sei unzutreffend, dass er Raumverantwortlicher \nder PKK gewesen sei. Im Urteil des Landgerichts Dortmund heiße es ausdrücklich, \ndass zu seinen Gunsten unterstellt werde, dass er nur Mitläufer gewesen sei und \neinen relativ geringen Beitrag geleistet habe. Er habe sich für seine Tat entschuldigt \nund Reue gezeigt, jedenfalls was die deutschen Opfer angehe. \nWährend der Inhaftierung seien der Leiter der JVA X. und der Sozialdienst der JVA \nX. jeweils zu positiven Aussagen über ihn gekommen. So heiße es im Schreiben \ndes Leiters der JVA X. vom 20. Februar 1998 an die Strafvollstreckungskammer \nbeim Landgericht Arnsberg, dass er Bediensteten höflich begegnet sei, den \nAnweisungen anstandslos Folge geleistet habe und seiner Arbeitspflicht regelmäßig \nnachgekommen sei. Außerdem habe er gute Arbeitsleistungen erbracht und seine \nFührung am Arbeitsplatz sei beanstandungsfrei gewesen. Das vollzugliche Verhalten \nsei als beanstandungsfrei beschrieben worden. Außerdem sei ihm bescheinigt \nworden, dass er Beratungsmöglichkeiten insbesondere familiärer Art genutzt habe \nund sich zu einer Mitarbeit durchaus bereit gezeigt habe. Absprachen und \nVereinbarungen habe er eingehalten. Er habe seine Strafe verbüßt. Abschließend sei \nauch darauf hinzuweisen, dass er unter anderem deshalb als Asylberechtigter \nanerkannt worden sei, weil er in der Türkei massiv gefoltert worden sei. \nEntscheidend sei jedoch, dass ein Widerruf aus rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht \nmöglich sei. Es sei bereits ein früheres Widerrufsverfahren durchgeführt und auch \nabgeschlossen worden, indem das Bundesamt zu dem Ergebnis gekommen sei, \ndass Gründe für einen Widerruf oder eine Rücknahme nach § 73 des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) nicht vorlägen. Diese Entscheidung datiere vom \n18. Juni 1997. \n\n13\n\nMit Bescheid vom 13. Oktober 2005 widerrief das Bundesamt die Anerkennung \ndes Klägers als Asylberechtigter vom 20. Januar 1993. Zugleich widerrief es die mit \nBescheid vom 20. Januar 1993 getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorlägen. Schließlich stellte es fest, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes offensichtlich nicht \nvorlägen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:\nDie Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorlägen, seien gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 \nAsylVfG zu widerrufen, denn die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes des § 60 \nAbs. 8 Satz 1, 1. und 2. Alternative Aufenthaltsgesetz lägen in der Person des \nKlägers vor. Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung eines \nAbschiebeschutzes seien begünstigende Verwaltungsakte. Der Widerruf des \nVerwaltungsaktes sei jedoch im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nicht durch \nVertrauensschutz ausgeschlossen. Der Ausländer dürfe nicht auf den Bestand des \nVerwaltungsaktes vertrauen, denn die Stellung des Asylberechtigten sei nicht mit \neiner besonderen Bestandskraft oder erhöhtem Vertrauensschutz ausgestattet. \nDas durch die 1. Alternative des § 60 Abs. 8 Satz 1 Aufenthaltsgesetz geschützte \nRechtsgut sei die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland. Der Ausländer könne \ninsbesondere eine Gefahr für die innere Sicherheit werden, wenn er eine \nOrganisation unterstütze, die ihrerseits die innere Sicherheit der Bundesrepublik \nDeutschland gefährde, namentlich dann, wenn die Organisation aus diesem Grund \nnach den Vorschriften des Vereinsrechts verboten sei. Dabei reiche die bloße \nZugehörigkeit zu einer derartigen Organisation für sich genommen noch nicht aus, \nvielmehr müsse sich die von der Organisation ausgehende Gefährdung in der Person \ndes Ausländers konkretisieren. Danach könne ein Ausländer aus schwerwiegenden \nGründen eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen, \nwenn er eine die Sicherheit des Staates gefährdende Organisation in qualifizierter \nWeise, insbesondere durch eigene Gewaltbeiträge oder als Funktionär, unterstütze. \nErforderlich sei in jedem Fall außerdem die Prognose, dass der Ausländer seine die \nSicherheit des Staates gefährdende Betätigung auch in Zukunft mit hoher \nWahrscheinlichkeit fortsetzen werde. Die Führungsebene der verbotenen \nArbeiterpartei Kurdistans (PKK) gelte in Deutschland trotz ihrer „Friedensinitiative\" \naus dem Jahr 2000 nach wie vor als kriminelle Vereinigung. Hier lägen konkrete \nTatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die kriminelle \nTätigkeit der PKK in qualifizierter Weise, nämlich durch eigenen Gewaltbeiträge, \nunterstütze. Auch wenn das Landgericht Dortmund in seinem Urteil nicht weiter \nuntersucht habe, ob der Kläger Mitglied der PKK gewesen sei oder noch sei, ergebe \nsich aus den Begleitumständen der Straftat und aus der rechtkräftigen \nAusweisungsverfügung des Kreises T. , dass der Kläger auf Befehl der PKK \ngehandelt habe, als er zusammen mit anderen Mittätern Molotowcocktails in das \nVereinslokal des türkischen Kulturvereins geworfen und dadurch ein Feuer ausgelöst \nhabe. Der Kläger habe somit für gewalttätige Aktionen zur Verfügung gestanden und \nhabe dadurch die vom PKK-Kader gegen die Sicherheit der Bundesrepublik \nDeutschland gerichteten Aktivitäten umgesetzt. Durch seine Teilnahme an einem \nschweren Verbrechen, nämlich an der schweren Brandstiftung, habe der Kläger \nseine Gefährlichkeit und Gewaltbereitschaft gezeigt. Auch durch die Übernahme \nstrukturell wesentlicher Funktionen innerhalb der die Sicherheit gefährdenden \nOrganisation sei er persönlich aus schwerwiegenden Gründen als Gefahr für die \nSicherheit des Staates anzusehen. Hierbei könne sich die von der PKK ausgehende \nGefährdung nicht nur in der Person des konspirativ arbeitenden Kaders der \nFührungsebene, sondern auch in der darunter angesiedelten Organisationsebene \nkonkretisieren. Denn der Kader könne seine gegen die Sicherheit der \nBundesrepublik gerichteten Aktivitäten nur deshalb so wirkungsvoll umsetzen, weil \nihm auf der unteren Ebene Funktionäre zur Verfügung stünden, die die Aktivitäten \norganisierten und gegebenenfalls durchsetzten. \nNach den Feststellungen des Kreises T. in der Ausweisungsverfügung vom \n29. Juni 1997 habe der Kläger im Raum T. die Funktion eines sogenannten \nRaumverantwortlichen ausgeübt. Die Ausführungen in den Schriftsätzen des \nBevollmächtigten des Klägers seien im Hinblick auf das oben Gesagte nicht \ngeeignet, diesen Schluss zu widerlegen. Damit übe der Kläger eine für die \nUmsetzung der Ziele der verbotenen PKK unerlässliche Funktion innerhalb der \nOrganisation aus, ohne die es ihr nicht möglich wäre, ihre Aktionen in einer die \nSicherheit der Bundesrepublik gefährdenden Weise durchzuführen. \nDer Kläger werde aufgrund seiner inneren Einstellung und aufgrund der an den Tag \ngelegten kriminellen Energie seine die Sicherheit des Staates gefährdenden \nBetätigung auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit fortsetzen.\nAuch nach der Verurteilung am 21. März 1996 habe der Kläger die PKK weiter \nunterstützt. Er sei in die im Mai 2001 auf Weisung des PKK-Präsidialrats eingeleitete \neuropaweite Kampagne zur Offenlegung der kurdischen Identität eingebunden \ngewesen, die auf Stärkung der Bereitschaft von Sympathisanten zu verbotenen \nAktivitäten abgezielt habe. Mit dieser sogenannten Identitätskampagne seien \nkurdische Volkszugehörige aus der Türkei aufgefordert worden, von der PKK \nentworfene Selbstbezichtigungsschreiben mit dem Titel „auch ich bin ein PKK-ler\" zu \nunterschreiben. Mit seiner Selbstanzeige sei es ihm darum gegangen, unter allen \nUmständen, also gerade auch für den von ihm erwarteten Fall, dass es bei dem \nVerbot verbleibe, durch Selbstfestlegung und Stärkung der Solidarität mit der PKK \neinen Beitrag zur Fortführung ihrer Tätigkeit zu leisten. Daraus könne nur \ngeschlossen werden, dass er trotz Verurteilung keine Einsicht ins Unrecht seines \nTuns habe. Es könne somit prognostiziert werden, dass er seine die Sicherheit des \nStaates gefährdende Betätigung auch in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit \nfortsetzen werde. Obwohl derzeit keine konkreten Hinweise auf Anschlagsplanungen \ndes KONGRA GEL bzw. der PKK in Deutschland vorlägen, sei nicht auszuschließen, \ndass zukünftig der in den letzten Monaten eskalierende Konflikt in der Türkei nach \nDeutschland getragen werde. Bei erneuter Gewaltbereitschaft der PKK werde der \nKläger auch wieder an der Umsetzung entsprechender Vorhaben mitwirken. \nDarüber hinaus liege auch der Ausschlussgrund nach der zweiten Alternative des \n§ 60 Abs. 8 Satz 1 Aufenthaltsgesetz vor. Die rechtkräftige Verurteilung des Klägers \nzu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren wegen gemeinschaftlich und \ntateinheitlich begangener schwerer Brandstiftung, Verstoß gegen das Waffengesetz \nund gefährlicher Körperverletzung reiche für die Annahme aus, dass er eine Gefahr \nfür die Allgemeinheit bedeute. Aus dem oben Gesagten folge, dass von ihm auch \nkünftig die Gefahr der Begehung schwerer Straftaten ausgehe. \nUnabhängig von dem Vorgesagten gelte, dass die Verbüßung von 2/3 der \nFreiheitsstrafe und die Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe nach § 57 Abs. 1 \ndes Strafgesetzbuches (StGB) zu Bewährung für sich allein nicht genügten, um eine \nWiederholungsgefahr zwingend zu verneinen. Das heiße die konkrete Rückfall- oder \nWiederholungsgefahr dürfe nicht allein mit der Begründung verneint werden, dass \ndie Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt worden sei. \nGrundsätzlich hätten die für die Anwendung des § 60 Abs. 8 Aufenthaltsgesetz \nzuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose über \ndie Wiederholungsgefahr zu treffen und seien an die Feststellungen und \nBeurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Zu berücksichtigen sei, \ndass bei einer Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung eher \nResozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund stünden. Dem gegenüber erfordere \ndie asylrechtliche Beurteilung eine längerfristige Gefahrenprognose. Der Umstand, \ndass sich der Kläger an seine Bewährungsauflagen halte, lasse nicht auf einen \nWegfall des Wiederholungsrisikos schließen. Die durch die Art und Schwere der \nbegangenen Straftat initiierte Wiederholungsgefahr werde allein dadurch, dass sich \nder Kläger unter der Drohung des Widerrufs der Strafaussetzung an seine \nBewährungsauflagen halte, nicht ausgeräumt. \nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz lägen offensichtlich nicht \nvor. \nNach Inkrafttreten der zweiten Stufe des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 \nam 1. Januar 2005 sei im Rahmen des Widerrufsverfahrens erstmalig über § 60 \nAbs. 1 Aufenthaltsgesetz zu entscheiden, der § 51 Abs. 1 Ausländergesetz ersetze \nund hinsichtlich der Berücksichtigung einer politischen Verfolgung durch nicht \nstaatliche Akteure erweitert habe. Die Ermächtigungsgrundlage ergebe sich aus der \nRechtsanalogie zu den Regelungen in §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, 31 Abs. 3 \nSatz 1, 32, 39 Abs. 2 und 73 Abs. 1 bis 3 AsylVfG. Diesen Vorschriften lasse sich als \ngemeinsamer Leitgedanke entnehmen, dass in den Verfahren der Schutzgewährung \nfür Ausländer, die politische Verfolgung geltend machten, eine umfassende, alle \nArten des Schutzes einbeziehende Entscheidung ergehe. Es solle nach der \nBeendigung eines Asylverfahrens nicht offen bleiben, ob und in welcher Form dem \nAusländer Abschiebungsschutz gewährt werde. \nGemäß § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz dürfe ein Ausländer nicht in einen Staat \nabgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, \nReligion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen \nGruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sei. Eine Verfolgung \nwegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe könne auch dann \nvorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der \nFreiheit allein an das Geschlecht anknüpfe. \n\n14\n\nVoraussetzung für die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 \nAbs. 1 Aufenthaltsgesetz sei zunächst die Prüfung, ob eine politische Verfolgung \nvorliege. Die Verfolgung könne gemäß § 60 Abs. 1 Satz 4 Aufenthaltsgesetz vom \nStaat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des \nStaatsgebiets beherrschten (staatsähnliche Akteure) oder von nicht staatlichen \nAkteuren, sofern staatlich oder staatsähnliche Akteure einschließlich internationaler \nOrganisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nichts Willens sein, Schutz \nvor der landesweiten drohenden Verfolgung zu bieten, ausgehen. Dieses gelte \nunabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden sei \noder nicht.\nDiese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.\nAuf die Frage des gegenüber § 51 Abs. 1 Ausländergesetz alter Fassung nun in § 60 \nAbs. 1 Aufenthaltsgesetz insoweit erweiterten Schutzumfanges könne es jedoch in \nden Fällen des Vorliegens eines Ausschlusstatbestandes gemäß § 60 Abs. 8 \nAufenthaltsgesetz nicht ankommen, da der Anspruch auf Verfolgungsschutz gemäß \n§ 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz dann im vollem Umfang entfalle.\nGemäß § 30 Abs. 4 AsylVfG sei ein Antrag auf Feststellung eines \nAbschiebungsverbots als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 8 Aufenthaltsgesetz vorlägen. Hinsichtlich der \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Aufenthaltsgesetz \nwerde auf die Ausführungen oben verwiesen.\n\n15\n\nEine Entscheidung über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 \nAbs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz werde durch den Bescheid nicht getroffen.\n\n16\n\nAm 27. Oktober 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung er im Wesentlichen noch geltend macht, dass der Widerruf gegen \nVertrauensgesichtspunkte verstoße, er sich vollständig von der PKK abgewandt habe \nund im Übrigen im Bescheid fälschlich davon ausgegangen worden sei, er sei \n„Raumverantwortlicher\" der PKK im Raum T. gewesen.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\n Nr. 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Oktober 2005 \naufzuheben \n\n19\n\n hilfsweise,\n\n20\n\ndie Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz in seiner Person \nvorliegen. \n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\n die Klage abzuweisen.\n\n23\n\nZur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe des streitgegenständlichen \nBescheides.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte \n10 K 4342/99 und 10 L 1137/98 Verwaltungsgericht Arnsberg, der Straf- bzw. \nStrafvollstreckungsakte 71 VRS 297/96 STA Dortmund sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) gegen Nr. 1 und 2 des streitgegenständlichen Bescheides statthafte und \nauch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom \n13. Oktober 2005 ist insoweit auch in dem für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n27\n\nDer Widerrufsbescheid verletzt das in abzuwägendem Umfang schutzwürdige \nVertrauen des Klägers auf den Bestand der einen Widerruf ablehnenden \nEntscheidung des Bundesamtes vom 24. Februar 1997. Zwar wird der Widerruf der \nAsylanerkennung bzw. der Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG \ndurch die vormals entgegengesetzte Entscheidung nicht ausgeschlossen. \nNamentlich können Gesichtspunkte der inneren Sicherheit der Bundesrepublik \nDeutschland im Ergebnis zu einem Widerruf führen. Wie der aktuelle Wille des \nGesetzgebers in § 73 Abs.2a S.3 AsylVfG jedoch zeigt, ist die Abwägung im Rahmen \neiner Ermessensentscheidung des Bundesamtes vorzunehmen. Daran mangelt es \nhier.\nAuch wenn § 73 Abs.2a S.3 AsylVfG n.F. nicht direkt auf den vorliegenden Fall \nanzuwenden wäre, weil etwa die Einhaltung der heutigen gesetzlichen Fristen vom \nBundesamt nicht nachgeholt werden kann, \n\n28\n\nvgl. zur Gesamtproblematik OVG NRW, Beschluss vom 14. April \n2005 \n - 13 A 654/05 -, Hess.VGH, Beschluss v. 1. August 2005 \n- 7 UE 1364/05.A,\n\n29\n\nso hat dies hier zumindest im Rahmen einer verfassungskonformen erweiternden \nAuslegung des § 73 Abs.2a AsylVfG zu erfolgen, weil das Bundesamt hier genau die \nEntscheidung unter dem 18. Juni 1997 und damit in voller Kenntnis der den Widerruf \nhauptsächlich tragenden strafrechtlichen Verurteilung getroffen hat, welche § 73 \nAbs.2a S.3 AsylVfG voraussetzt, um bei einer späteren nochmaligen Entscheidung \nüber den Widerruf zugunsten des Ausländers von der Bindung des § 73 Abs.1 und 2 \nAsylVfG eine Ausnahme zu schaffen. \n\n30\n\nDer Kläger wird durch den Nichtgebrauch des Ermessens, welches gemäß § 114 \nVwGO gerichtlich nachzuprüfen ist, in seinen Rechten verletzt, weil er durch den \nWiderruf belastet wird und im Übrigen nicht auszuschließen ist, dass im Falle der \nAusübung des Ermessens kein Widerruf erfolgt wäre. Durch die Mitteilung vom \n18. Juni 1997 wurde ein Vertrauenstatbestand geschaffen, welcher nach dem Willen \ndes Gesetzgebers nach heutigem Recht dazu führen würde, dem Kläger einen \nAnspruch auf ermessensfehlerfreie erneute Entscheidung über den Widerruf \neinzuräumen. Unter Vertrauensgesichtspunkten kann nichts Anderes gelten, wenn \neine solche Entscheidung vor Inkrafttreten des § 73 Abs.2a S.3 AsylVfG getroffen \nwurde, weil die Vorschrift offenbar verfassungsrechtlich gebotene Gesichtspunkte \ndes Vertrauensschutzes im Interesse des Asylsuchenden lediglich aufgreift, ohne \nandererseits den Weg für eine ermessensgerechte Widerrufsentscheidung im \nInteresse der öffentlichen Sicherheit zu versperren.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nGerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG. \n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266395","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-02-14/14-k-2435-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266395","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266395","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-02-14/14-k-2435-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266395","retrieved":"2026-07-09 02:34:29.957451+00:00"}}