{"status":"available","doknr":"OLD266521","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0209.3K1087.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-02-09","aktenzeichen":"3 K 1087/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Zif. 2. und 3. des \nBescheides vom 17. Januar 2003 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des \nKlägers die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 \nAufenthG für Burkina Faso vorliegen. \n\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n2. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, \ntragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 3. September 1975 geborene Kläger ist Volkszugehöriger von Burkina \nFaso. \n\n3\n\nEr reiste am 26. Januar 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte \nam 27. Januar 1993 einen Asylantrag mit der Begründung, dass sein Vater getötet \nworden sei. Er habe eine Schädelverletzung. Mit bestandskräftigem Bescheid vom \n13. Dezember 1994 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab.\n\n4\n\nAm 28. Oktober 2002 stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag mit der \nBegründung, er leide an einem posttraumatischen Belastungssyndrom.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 17. Januar 2003 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab.\n\n6\n\nHiergegen richtet sich die am 30. Januar 2003 erhobene Klage.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt, \n\n8\n\nden Bescheid vom 17. Januar 2003 aufzuheben, den Kläger als \nAsylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 AufenthG vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n10\n\n die Klage abzuweisen. \n\n11\n\nZur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Streitakte \nsowie die dazu vorgelegten Verwaltungsvorgänge und die dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers mit der Ladung bekannt gegebene Aufstellung \nvon Presseberichten, soweit sie für die vorliegende Entscheidung von Bedeutung \nsind verwiesen. \n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Klage hat teilweise Erfolg.\n\n15\n\nSie ist begründet, soweit sie darauf gerichtet ist, unter entsprechender \nAufhebung der Zif. 2. und 3. in dem angegriffenen Bescheid die Beklagte zu \nverpflichten, in der Person des Klägers das Vorliegen der Voraussetzungen eines \nAbschiebungsverbotes i. S. d. - nunmehr nach Art. 15 Abs.12 und Abs. 3 Nr. 1 des \nZuwanderungsgesetzes anwendbaren - § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG für Burkina Faso \nfestzustellen.\n\n16\n\nIm übrigen ist die Klage unbegründet. Insoweit ist der angefochtene Bescheid \ndes Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten \n(vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). \n\n17\n\nDie Beklagte hat zu Recht die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens \nabgelehnt\n\n18\n\nFür den Kläger besteht allerdings ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 \nAufenthG. Für den Kläger besteht im Falle einer Abschiebung in sein Heimatland \neine erhebliche konkrete Gefahr für die in der Vorschrift genannten Schutzgüter.\n\n19\n\nErheblich ist eine Leibes- und Lebensgefahr im Hinblick auf eine Erkrankung, \nwenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen wegen unzureichender \nmedizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung in einem \nangemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar lebensbedrohlich \nverschlechtern würde.\n\n20\n\nVgl.: OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 2004 - 13 A 3598/04.A - \nund vom 16. Dezember 2004 - 13 A 4512/03.A -\n\n21\n\nIm maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ( § 77 Abs.1 AsylVfG) \nleidet der Kläger an akustischen und optischen Halluzinationen sowie einer \ndepressiven Verstimmung. Wegen dieser Erkrankung war er bereits im November \n2002 stationär in der Westfälischen Klinik für Psychiatrie in Dortmund untergebracht. \nNach dem Attest der behandelnden Ärztin N. C. vom 4. 5. 2006 sind \npsychiatrische Behandlung einschließlich Medikamentengabe und eine weitere \nBetreuung durch die sozialpsychiatrischen Dienste der Stadt Dortmund kontinuierlich \nerforderlich. Nach diesem Attest sowie nach dem Eindruck, den das Gericht vom \nKläger während der mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, ist eine effiziente \nBehandlung des Klägers in seinem Heimatland nicht möglich. Eine solche \numfassende Betreuung des Klägers durch Fachärzte und sozialpsychiatrische \nDienste ist jedoch nur hier gewährleistet. Auch das Gesundheitsamt der Stadt \nDortmund hat mit Gutachten vom 18. August 2003 dem Kläger eine schwere \nErkrankung aus dem neurologisch-psychiatrischen Formenkreis mit optischen und \nakustischen Wahrnehmungsstörungen attestiert und festgestellt, dass der Kläger \nhilflos ist und dringend einer fachspezifischen Behandlung bedarf. \n\n22\n\nZwar mögen psychiatrische Erkrankungen in Burkina Faso medizinisch \nbehandelbar sein. Abzustellen ist jedoch nicht auf die jeweilige Einzelerkrankung. Es \nist vielmehr das Krankheitsbild des Klägers insgesamt in den Blick zu nehmen. Vor \ndiesem Hintergrund erschließt sich dem Gericht nicht, dass für den Kläger eine sofort \nnach seiner Rückkehr einsetzende Behandlung gewährleistet ist, die einer \nexistentiellen Gesundheitsgefährdung vorbeugt. Eine solche wird von der Beklagten \nauch nicht konkret aufgezeigt. \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1, VwGO; die \nGerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.\n\n24\n\nDem Antrag sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt \nwerden. \n\n25\n\nT1. \n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266521","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-02-09/3-k-1087-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266521","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266521","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-02-09/3-k-1087-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266521","retrieved":"2026-07-09 02:34:43.823279+00:00"}}