{"status":"available","doknr":"OLD266519","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0209.13K1978.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-02-09","aktenzeichen":"13 K 1978/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung der Ziffer 3. des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n18. Februar 2004 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 22. Juni 1964 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger \npersischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge \nreiste er am 19. Oktober 2003 in das Bundesgebiet ein, wo er am darauffolgenden \nTag die Anerkennung als Asylberechtigter beantragte.\n\n3\n\nZur Begründung führte er bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) am 24. Oktober 2003 im Wesentlichen aus: \nAm 21. August 2003 sei er illegal über die grüne Grenze in die U. gefahren. Nach \nungefähr sechs Wochen Aufenthalt in J. sei er nach Deutschland geflogen. Bis \nDezember 2001 bzw. Januar 2002 habe er bei seinen Eltern in U1. gelebt. \nAnschließend habe er sich bei einem Freund in L. versteckt. Nach einem Jahr sei \ner bei einem Ausreiseversuch im Bereich der Stadt L1. von der iranischen \nGrenzpolizei festgenommen, einen Monat im Gefängnis festgehalten worden und \ndanach neunzehn Monate im Evin-Gefängnis in U1. inhaftiert gewesen. Am 6. \nAugust 2003 sei er gegen Kaution in Form der Hinterlegung einer \nGrundstücksurkunde entlassen worden. Er sei zwei Tage bei seinen Eltern in U1. \n, anschließend einen Tag bei seinem Freund in L. gewesen und sodann alleine \nbei F. in das Grenzgebiet U. /Iran/Irak gefahren. Bis 2000 habe er als \nBuchverkäufer im Buchladen seines Vaters in U1. gearbeitet. Zwei Monate nach \nden Studentenunruhen vom 9. Juli 1999 hätten zwei Jurastudenten aus U1. mit \nihm in seinem Geschäft Kontakt aufgenommen. Die Studenten - Anhänger des \nPräsidenten Khatami - hätten keine Erlaubnis zum Kauf eines Kopierers bekommen \nund auch nicht über die dafür nötigen finanziellen Mittel verfügt. Sie hätten erklärt, \ndass sie Gegner des iranischen Regimes seien und Flugblätter mit regimekritischen \nInhalt erstellen, mit dem Kopierer vervielfältigen und unter den Studenten und der \nBevölkerung verteilen wollten. Er habe sich bereit erklärt, den Kopierer zu erwerben. \nAls Buchhändler benötige er hierfür keine staatliche Genehmigung. Zehn Tage \nspäter habe er einem der beiden Studenten erlaubt, ein handschriftlich gefertigtes \nExemplar in seiner - des Klägers - Wohnung auf der Schreibmaschine zu schreiben. \nDieses Original habe er 500 Mal kopiert. Er habe mehr als zwanzig, jedoch weniger \nals dreißig Flugblätter in verschiedenen Aktionen 500 Mal kopiert und an einen \nStudenten weiter gegeben, der jeweils ein vorher handschriftlich gefertigtes \nFlugblattexemplar auf seiner Schreibmaschine abgeschrieben habe. Zu den beiden \ngenannten Studenten seien später zwei weitere Studenten hinzugekommen. Er \nselbst habe die Flugblätter nie verfasst. Am 5. Juli 2000, als er nicht im Buchladen, \nsondern in einer Druckerei gewesen sei, habe ihm der Inhaber seines \nNachbargeschäftes telefonisch berichtet, dass iranische Sicherheitskräfte den \nBuchladen durchsuchten. Er habe befürchtet, dass die Flugblattaktion an iranische \nSicherheitsbehörden verraten worden sei und er deswegen bestraft würde. Am \ndritten Tage nach der Durchsuchung des Geschäfts habe eine Nachbarin angerufen \nund mitgeteilt, dass seine Wohnung durchsucht und Sachen mitgenommen worden \nseien. Er habe aus Gewohnheit - es sei für ihn eine Art Archiv gewesen - jeweils ein \nExemplar aller bisher von ihm fotokopierten regimekritischen Flugblätter bei ihm zu \nHause in einem Aktenumschlag hinter großen Büchern in einem Regal versteckt. Er \ngehe davon aus, dass diese Flugblätter gefunden worden seien. Er sei etwa \nachtzehn Monate bei seinem Freund in L. geblieben. Er habe das Gartenhaus \nnicht mehr verlassen und aus Angst vor Entdeckung keine Kontakte mehr zu seiner \nFamilie gehabt. Den Grenzbehörden gegenüber habe er geäußert, dass er wegen \nGeldschulden das Land verlassen wolle. Im Evin-Gefängnis sei er zunächst einen \nMonat in Einzelhaft gewesen und sechsmal verhört worden. Während der Verhöre \nsei er mit Fäusten ins Gesicht geschlagen und getreten worden. Seine Backenzähne \nseien gebrochen und ihm im Gefängnis von einem Arzt samt den Wurzeln gezogen \nworden. Man habe ihm gleich nach Ankunft die regimekritischen Flugblätter gezeigt, \ndie man in seinem Schlafzimmer gefunden habe. Er habe erklärt, man habe ihm die \nFlugblätter untergeschoben. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 18. Februar 2004 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des \nKlägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) vom 9. Juli 1990 (BGBl I S. 1354) sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte ihm die \nAbschiebung in den Iran an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der \nKläger könne nicht als Asylberechtigter anerkannt werden, weil sein auf eine \npolitische Verfolgung abzielender Sachvortrag unglaubhaft sei. \n\n5\n\nDer Kläger hat - nunmehr nur noch mit dem Ziel der Feststellung eines \nAbschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) \nvom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) - Klage erhoben und hierzu u.a. einen Attest des \nArztes Dr. U2. vom 27. Januar 2004, eine psychologische Stellungnahme vom \n22. Juli 2004 sowie ein fachpsychologisches Gutachten vom 3. August 2004 des \nDiplom-Psychologen Dr. B. , eine psychologische Stellungnahme der \nPsychotherapeutin T. vom 24. März 2004, ein Attest des Facharztes für Innere \nMedizin G. vom 23. Mai 2006, Arztbriefe des Facharztes für Neurologie und \nPsychiatrie Dr. T1. vom 2. Juni und 18. August 2005 sowie eine methodenkritische \nStellungnahme des Arztes für innere und psychotherapeutische Medizin Dr. H. \nvom 18. April 2006 vorgelegt.\n\n6\n\nZur Begründung seiner Klage macht er ergänzend geltend: Er leide unter einer \nschweren posttraumatischen Belastungsstörung. Bei der Rückkehr in den Iran drohe \nihm die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung durch \nSuizidalität. Die gegenteilige Aussage des von der Ausländerbehörde beauftragten \nFacharztes Dr. N. vom 6. Februar 2006 zweifle er unter Bezugnahme auf ein \nmethodenkritisches Gutachten des Dr. H. vom 18. April 2006 an. Dem \nAnhörungsprotokoll komme nur ein geringer Wert zu, da er schwer traumatisiert und \nvernehmungsunfähig gewesen sei. Er habe dort nur einen Teil seiner Aktivitäten \ndargestellt. Bei der lückenhaften Darstellung eines Sachverhalts handele es sich um \nein typisches Verhalten für Traumatisierte. Seine vollständigen Aktivitäten habe er \nerst gegenüber seiner Psychotherapeutin offenbart. Er habe nicht mit zwei \nStudentengruppen zusammen gearbeitet, sondern nur mit einer. Der Gruppe hätten \ner und seine Ehefrau angehört. Später sei noch ein Cousin hinzugekommen. Die \nFlugblätter seien von seiner Ehefrau mit der Schreibmaschine geschrieben und in \nseiner Buchhandlung zur Abholung bereitgestellt worden. Dann seien sie von zwei \nweiteren Studenten abgeholt worden, die sie verteilt hätten. Ein Cousin habe ihm von \nder Videokassette mit Aussagen des Herrn F1. erzählt. Seine Ehefrau habe \nhiervon ein Flugblatt angefertigt. Dies habe er beim Bundesamt nicht erwähnt, weil \nes sich aus seiner Sicht im Wesentlichen um die Anfertigung eines Flugblattes \ngehandelt habe, was er bereits geschildert hätte. Seine Ehefrau habe auch an einer \nStudentenversammlung teilgenommen, bei der die Q. angegriffen hätten. Dabei \nsei sie am Ohr verletzt worden. Aus großer Angst habe sie ihn - vergeblich - gebeten, \nmit den Aktivitäten aufzuhören. Bei der Durchsuchung seiner Privatwohnung habe \nsich der Cousin dort befunden. Er sei später festgenommen und hingerichtet worden. \nEs seien Unterlagen sichergestellt worden, wie er später über eine Nachbarin \nerfahren habe. Auf den Cousin habe er nicht weiter hingewiesen, da es dieser einer \nder Studenten gewesen sei und er mehrmals davon gesprochen habe, mit mehreren \nStudenten zusammen gearbeitet zu haben. Seine Familie sei seit vielen Jahren \nregimekritisch eingestellt gewesen. Er sei mit seinem Cousin zusammen \naufgewachsen, der sich in herausgehobener Weise gegen das iranische Regime \neingesetzt habe. Nach und nach sei eine Gruppierung entstanden mit dem Ziel, die \nkurdische Bevölkerung über Missstände im politischen System zu informieren. \nJeweils ein Exemplar der verteilten Flugblätter sei bei ihm zu Hause gelagert worden, \nweil sie nicht nur einmal, sondern mehrmals verteilt worden seien. Die Vorlagen \nseien durchnummeriert gewesen, sodass ihm nur noch habe mitgeteilt werden \nmüssen, welche Nummer er wie oft vervielfältigen solle. Die Möglichkeit der \nschnellen Ausreise habe sich erst nach der Versetzung eines Freundes zu den \nGrenzkontrollen eröffnet. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. \nFebruar 2004 zu verpflichten festzustellen, dass ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegt.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt auch insoweit,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung ihres Antrages hat sie eine Stellungnahme des Facharztes für \nNeurologie und Psychiatrie Dr. N. vom 6. Februar 2006 vorgelegt. Im Übrigen \nnimmt sie Bezug auf den Inhalt des streitbefangenen Bescheides und führt \nergänzend aus: Durch die Ergänzungen werde der Sachvortrag des Klägers nicht \nglaubhafter. Wegen des fehlenden Verfolgungsschicksals könne keine \nposttraumatische Belastungsstörung vorliegen. Vielmehr begründe sich der \nGesundheitszustand des Klägers in der Angst vor drohender Abschiebung. Unter \nBerücksichtigung des von der Ausländerbehörde vorgelegten ärztlichen Gutachtens \ndes Dr. N. sei weder ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot noch ein \ninlandsbezogenes Vollstreckungshindernis ersichtlich. Deshalb könne das \ngegenteilige Ergebnis des gerichtlich bestellten Gutachters nicht nachvollzogen \nwerden. Eine psychische Erkrankung sei im Iran behandelbar. \n\n12\n\nDas Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2005 über den \nGesundheitszustand des Klägers Beweis erhoben durch Vernehmung der \nTherapeutin Monika T2. als Zeugin. Wegen ihrer Bekundungen wird auf die \nSitzungsniederschrift Bezug genommen. Des weiteren hat das Gericht über die \nFrage, ob der Kläger unter einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. \npsychischen Erkrankung leidet, die mangels geeigneter Behandlungsmöglichkeiten \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei seiner Rückkehr in den Iran zu einer \nerheblichen Gefahr für Leib, Leben und Gesundheit führt, Beweis durch Einholung \neines fachärztlichen Gutachtens des Dr. Peter S. , Facharzt für Psychiatrie und \npsychotherapeutische Medizin, Direktor der Abteilung für Psychiatrie im Klinikum \nM. , erhoben. Auf dessen neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 21. \nDezember 2006 wird Bezug genommen. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte, der Streitakte 13 K 653/04.A und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDie Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 \nAbs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheidet, ist als \nVerpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Alternative VwGO statthaft, auch im \nÜbrigen zulässig und zudem begründet. Die ablehnende Entscheidung des \nBundesamtes vom 18. Februar 2004 ist im hier allein noch streitbefangenen Umfang \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dieser hat Anspruch auf die \nVerpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach \n§ 60 Abs. 7 Satz 1 des seit dem 1. Januar 2005 in Kraft getretenen \nAufenthaltsgesetzes (vgl. Art. 15 Abs. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli \n2004, BGBl. I S. 1950). Auf die Bestimmungen dieses Gesetzes ist für die \nEntscheidung des Rechtsstreits mangels Vorliegens einer Übergangsregelung \nmaßgeblich abzustellen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG).\n\n16\n\nNach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (früher: § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) soll von der \nAbschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn \ndort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. \nDiese Gefahr muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und landesweit bestehen. \nErforderlich ist - wegen des Elements der „Konkretheit\" der Gefahr - eine \neinzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation, die \njedoch nicht von staatlicher oder quasistaatlicher Seite ausgehen muss.\n\n17\n\nVgl. grundlegend noch zur alten Bestimmung: BVerwG, Urteile vom \n17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330, sowie - 9 C \n15.95 -, DVBl. 1996, 612, 615.\n\n18\n\nFür eine beachtliche Wahrscheinlichkeit reicht es nicht aus, wenn eine \nRechtsgutverletzung im Bereich des Möglichen liegt; vielmehr muss eine solche mit \nüberwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, NVwZ 1988, \n838.\n\n20\n\nAuch die drohende Verschlimmerung einer Krankheit des Ausländers wegen \nihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung \nkann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,\n\n21\n\nvgl. Beschluss vom 24. Juni 2006 - 1 B 118.05 -, \nInformationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 2006, 485, \n486; siehe zur früheren Rechtslage: Urteile vom 7. \nSeptember 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16; und \nvom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, \n383, 387,\n\n22\n\nist in diesen Fällen eine Gefahr erheblich, wenn sich durch die Rückkehr die \nKrankheit des Ausländers alsbald nach seiner Rückkehr wegen geltend gemachter \nunzureichender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der \nAbschiebung in einem angemessenen Prognosezeitraum wesentlich oder sogar \nlebensbedrohlich verschlechtern wird. \n\n23\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger leidet nach dem Ergebnis der \nBeweisaufnahme an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer \nmittelschweren bis schweren psychischen Störung, einer mittelgradigen depressiven \nEpisode sowie einer Somatisierungsstörung (psychovegetatives Syndrom, vegetative \nDystonie, ICD-10: somatoforme Störung mit multiplen, wiederholt auftretenden und \nkörperlich häufig wechselnden Symptomen von mindestens zweijähriger Dauer, vgl. \nPschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 260. Auflage 2004, S. 1698). Diese \nFeststellungen, denen das Gericht folgt, hat der Gutachter Dr. S. in seinem \nneurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Dezember 2006 getroffen. Als \nFacharzt für Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie Direktor der \nAbteilung für Psychiatrie im Klinikum M. verfügt Dr. S. über die \npersönliche Sachkunde zur Beurteilung dieser medizinischen Fachfrage. \n\n24\n\nVgl. zu den Sachkundeanforderungen: BVerwG, \nBeschluss vom 24. Juni 2006, a.a.O.\n\n25\n\nGleiches gilt für den bei der Untersuchung anwesenden Dr. Said N1. -E. \nals Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, durch welchen bei dem Kläger eine \nUntersuchung auf muttersprachlicher Grundlage durchgeführt werden konnte. Beide \nÄrzte verfügen - wie dem Gericht auch aus anderen Verfahren bekannt ist - über eine \nlangjährige, klinisch-psychiatrische Erfahrung in Diagnostik und Behandlung von \nPTBS-Patienten. \n\n26\n\nInhaltlich orientieren sich die Feststellungen des Gutachters entsprechend der \ngerichtlichen Vorgabe an der International Classification of Deseases, 10. Fassung; \neiner vollständigen Auflistung aller Krankheiten in einem Nummernsystem der WHO \n(World Health Organisation) mit klinisch diagnostischen Leitlinien (ICD 10).\n\n27\n\nQuelle: Dr. Lothar Lindstedt, Qualitätsanforderungen an \nmedizinische Gutachten mit Beispielen aus dem Problemkreis \ntraumatisierter Flüchtlinge, veröffentlicht im Internet unter folgender \nAdresse: \nhttp://www.bafl.de/template/publikationen/asylpraxis_pdf/asylpraxis_ban\nd_7_teil_06.pdf.\n\n28\n\nDie PTBS (Kapitel F 43.1 nach ICD 10) ist danach eine Reaktion auf schwere \nBelastungen und gehört zum Überbegriff der Anpassungsstörungen (F 43). Sie \nentsteht als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis \noder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen \nAusmaßes. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich \naufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, flashbacks) oder in Träumen. \n\n29\n\nDem Befund des Gutachters zufolge sind sämtliche diagnostischen Kriterien der \nPTBS bei den objektivierbaren Symptomen und den von dem Kläger berichteten \nEreignissen, Beschwerden und Symptomen erfüllt. Die berichteten Erlebnisse und \ndie dabei sicht- und spürbaren Affekte passen nach der klinisch-psychiatrischen \nErfahrung des Gutachters zusammen; sie seien bei fast allen PTBS-Patienten zu \nbeobachten. An verschiedenen Stellen betont der Gutachter zudem, dass bei dem \nKläger keine Aggravations- (Übertreibungs-) oder Demonstrationstendenzen \nfeststellbar gewesen sind. Die symptomatische Darstellung habe glaubwürdig und \nauthentisch gewirkt. Ausgehend hiervon gelangt er zu der für das Gericht \nnachvollziehbaren Erkenntnis, dass eine Rückkehr des Klägers in den Iran wegen \nder Gefahr der Retraumatisierung eine erhebliche Verschlimmerung der PTBS nach \nsich ziehe und akute Suizidgefahr bestehe. \n\n30\n\nEine solche, dem Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohende \nRetraumatisierung stellt einen Prozess dar, der vor der Abschiebung beginnt und \nsich im Herkunftsland fortsetzt, d.h. dass eine erhebliche Verschlechterung des \nKrankheitsbildes während der Durchführung einer Abschiebung ebenso zu erwarten \nwäre wie alsbald nach der Abschiebung im Heimatland. Gleiches gilt bei dem hier \nvorliegenden Krankheitsbild für die Suizidalität.\n\n31\n\nVgl. hierzu: H. , „Die `Lebenserfahrung´ des \nOVG Münster\", in: ZAR 2006, 405, 407; ders.: \nAuskunft an das VG Aachen vom 4. Oktober \n2006.\n\n32\n\nDie Gefahr der Retraumatisierung knüpft damit zumindest auch an die Umstände \ndes Zielstaats an und ist demzufolge zielstaatsbezogen. Es handelt sich demnach \nnicht lediglich um ein von der Ausländerbehörde zu berücksichtigendes \ninlandsbezogenes Vollstreckungshindernis.\n\n33\n\nVgl. zu dieser Differenzierung: BVerwG, Urteile vom 29. Oktober \n2002 - 1 C 1.02 -, DVBl. 2003, 463, 464; und vom 21. September 1999 \n- 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206, 207; Verwaltungsgerichtshof (VGH) \nBaden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 11 S 389/01 -, \nVBlBW 2003, 482, 485.\n\n34\n\nDie festgestellte Krankheit des Klägers ist auch nicht im Iran behandelbar. Nach \nden Feststellungen des Sachverständigen kann ungeachtet dessen, dass die mit der \nPTBS verbundenen Symptome von Angst und Depression psychopharmakologisch \nbehandelt werden müssen, die eigentliche Behandlung der Erkrankung des Klägers \nnur durch eine traumaspezifische, teilweise stationäre, teilweise ambulante \npsychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung erfolgen, die in Deutschland \ndurchgeführt werden kann. Jedenfalls ist es nach den Befunden des Gutachters \nevident, dass die Behandlung nicht im Iran erfolgen kann. Diese Einschätzung findet \nihre Bestätigung in den dem Gericht vorliegenden Auskünften und Stellungnahmen \nsachverständiger Stellen zur Situation des Gesundheitswesens im Iran. Danach ist \nallein die medikamentöse Symptombehandlung in größeren Städten möglich. Dort \ngibt es auch psychiatrische Krankenhäuser, die aber lediglich mittels \nmedikamentöser Therapie behandeln. Eine (ambulante oder stationäre) \nPsychotherapie ist im Iran „kein Thema\", weil sie als „westliche Unkultur\" angesehen \nwird.\n\n35\n\nVgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in Iran vom \n21. September 2006 (Stand: August 2006), Az.: \n508-516.80/3 IRN, S. 37; Auskunft des Deutschen \nOrient-Instituts an das VG Mainz vom 3. Juni 2002, \nAz.: 418 i/br.\n\n36\n\nDass allein eine medikamentöse Therapie im Fall des Klägers nicht ausreichend \nist, um eine erheblich Verschlimmerung seines Gesundheitszustandes im Fall der \nRückkehr in sein Heimatland zu unterbinden, belegt zudem der Umstand, dass er \nnach den Feststellungen des Gutachters, die auch den in der mündlichen \nVerhandlung vom 29. August 2005 durch die Befragung der Zeugin T3. \ngewonnenen Erkenntnissen des Gerichts entsprechen, sich fortlaufend in ambulanter \npsychotherapeutischer Behandlung befindet. \n\n37\n\nDie Richtigkeit dieser Feststellungen des Sachverständigen werden durch die \nKritik der Beklagten nicht in Frage gestellt. Soweit diese beanstandet, die Aussage \nim Gutachten des Dr. S. , dass der Kläger wegen seiner gesellschaftlichen \nStellung in den Iran zurückkehren würde, wenn dies nicht mit Lebensgefahr für ihn \nverbunden sein würde, sei reine Spekulation, greift dies nicht durch. Im Gutachten ist \nausgeführt, der Kläger würde gerne seine frühere gehobene sozioökonomische \nStellung gegen seinen jetzigen und zukünftigen Status als „Asylant\" eintauschen, \nwenn eine Rückkehr nicht mit Lebensgefahr für ihn verbunden sei. Natürlich \nbeinhaltet diese Aussage prognostische Elemente. Sie finden jedoch ihre \nRechtfertigung in der auf Grund einer möglichen Retraumatisierung bestehenden, \nvom Sachverständigen festgestellten akuten Suizidgefahr. Ferner ist ohne Belang, \ndass der Gutachter seine Feststellungen auf der Grundlage einer ambulanten \nnervenärztlichen Untersuchung getroffen hat. Denn der Gutachter hat unter \nAuswertung des gesamten Akteninhalts gewürdigt, dass sich der Kläger bereits in \nlaufender ambulanter psychotherapeutischer Therapie befindet. Er hat in diesem \nZusammenhang insbesondere die Beurteilungen der Psychotherapeutinnen T. \nund T3. - vor allem die Aussage der Zeugin T3. in der mündlichen \nVerhandlung vom 29. August 2005 - gewürdigt. Das Gutachten stimmt im Ergebnis \nmit deren Beurteilungen überein. So hat auch die Psychotherapeutin T3. , die \nklinische Erfahrungen mit Traumapatienten besitzt und ihre Diagnose auf Grund von \n(bis zum damaligen Zeitpunkt) acht Sitzungen abgegeben hat, bei dem Kläger eine \nPTBS festgestellt. Ferner hat sie die vom Sachverständigen ebenfalls ermittelte \nGefahr der Retraumatisierung und die bestehende Suizidgefahr bestätigt und darauf \nhingewiesen, dass diese Gefahr landesweit drohen würde, weil sie nicht allein an \nobjektiven Umständen festgemacht werden könne. Darüber hinaus stellt die im \nstreitbefangenen Bescheid enthaltene Würdigung der Angaben des Klägers zu \nseiner Vorverfolgung als unglaubhaft, auf welche die Beklagte nach wie vor verweist, \ndie Beurteilung des gerichtlichen Gutachters nicht in Frage. Denn die seinerzeitigen \nErklärungen des Klägers können nicht ohne weiteres einer solchen Würdigung zu \nGrunde gelegt werden, weil Dr. S. festgestellt hat, dass Angst, \npsychovegetative Reaktionen und dissoziative Phänomene als typische Symptome \neiner PTBS bei dem Kläger in Erscheinung getreten waren, wenn im Zusammenhang \nmit der Verfolgungsgeschichte z.B. von Gefängnishaft und Folter die Rede war. \nVielmehr sprächen aus gutachterlicher Sicht die Authentizität der \npsychopathologischen Phänomene und die in sich schlüssigen und konsistenten \nAngaben des Klägers dafür, dass die von ihm beschriebenen Tatbestände der \nGefängnisaufenthalte, der körperlichen und psychischen Verletzungen und \nFolterungen und die damit verbundene Hilflosigkeit tatsächlich erlebt worden seien. \nUngeachtet dessen ist die Frage der Glaubhaftigkeit der auf eine politische \nVorverfolgung im Einzelnen abzielenden Angaben für die Frage, ob dem Kläger auf \nGrund einer im Iran nicht behandelbaren, sich dort voraussichtlich wesentlich \nverschlimmernden Krankheit Abschiebungsschutz zu gewähren ist, ohne \nBelang.\n\n38\n\nLetztlich weckt auch die Stellungnahme des Dr. N. vom 6. Februar 2006, auf \nwelche sich der Beklagte beruft, keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen \ndes Sachverständigen Dr. S. . Eine lediglich depressive Reaktion auf seine \nsozioökonomisch ungünstige Stellung als „Asylant\", wie sie Dr. N. annimmt, liegt \nnach dessen Beurteilung bei dem Kläger nicht vor. Die Fehlbeurteilung durch Dr. \nN. ist nach dem Befund des gerichtlichen Sachverständigen dadurch zu erklären, \ndass dieser auf eine sorgfältige Exploration und empathische (in die Erlebnisweise \ndes Patienten einfühlende) Beurteilung der Traumatisierungen des Klägers (die \ninsbesondere in der Psychiatrie und Psychotherapie in der Arzt-Patienten-Beziehung \nwichtig ist, vgl. Pschyrembel, a.a.O., S. 481) verzichtet hat. Hinzu kommt, dass die \nStellungnahme Dr. N2. durch die von der Klägerseite überreichte \nmethodenkritische Stellungnahme des Dr. H. vom 18. April 2006 \nnachvollziehbar in Zweifel gezogen worden ist. Im Kern kritisiert Dr. H. die \nAuffassung Dr. N2. , eine PTBS könne nur nachgewiesen werden, wenn auch \nein Trauma (so genanntes „A-Kriterium\") nachgewiesen sei. Der Nachweis von \nUrsachen anhand von Beweisen oder die Glaubhaftigkeitsuntersuchung mit \nMethoden der forensischen Psychologie gehöre nicht zum Aufgabengebiet des \nKlinikers. Vielmehr sei das Fehlen von Beweisen oft ein Charakteristikum \ntraumatisierter Gewalt. Ein solcher „Beweis\" ist - worauf Dr. H. zutreffend \nhingewiesen hat - in asylrechtlichen Verfahren in aller Regel auch nicht zu führen, \nweshalb - auch im Rahmen der Feststellung eines Abschiebungsverbots - lediglich \nder Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, nicht aber des Vollbeweises \nvorliegen muss. In diesem Zusammenhang ist aber zu berücksichtigen, dass die \nAngaben des Betreffenden, die für die Annahme beachtlicher Wahrscheinlichkeit als \nalleinige Grundlage genügen können, wegen der Traumastörung nur bedingt zu \nGrunde gelegt oder teilweise aus therapeutischen Gründen nicht erfragt werden \nkönnen. Ferner kritisiert Dr. H. , dass Dr. N. die mimische oder gestische \nReaktion des Klägers noch andere Begleitphänomene erwähnt oder nachgefragt \nhabe, die wesentliche Hinweise auf wahrscheinliche Auslöser der Traumastörung \ngeben können. An diesen methodischen Vorgaben, die Dr. N. nicht beachtet hat, \nhat sich hingegen der gerichtlich bestellte Gutachter orientiert, dessen Feststellungen \ndamit vollumfänglich zu folgen ist. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266519","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-02-09/13-k-1978-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266519","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266519","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-02-09/13-k-1978-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266519","retrieved":"2026-07-09 02:34:43.651030+00:00"}}