{"status":"available","doknr":"OLD266515","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0209.12K1814.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-02-09","aktenzeichen":"12 K 1814/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Die Klägerin ist Staatsangehörige von Serbien, stammt aus Innerserbien und \ngehört eigenen Angaben zufolge zur Gruppe der Roma. Sie reiste im Jahr 1988 \ngemeinsam mit ihrem Sohn, dem Kläger des Verfahrens 12 K 1924/06.A, in die \nBundesrepublik Deutschland ein und betrieb hier erfolglos mehrere auf die \nGewährung von Asyl bzw. Abschiebungsschutz gerichtete Verfahren. Nach den \nUnterlagen der Ausländerbehörde Münster verzog sie im Dezember 2002 erneut ins \nAusland.\n\n2\n\nIm September 2005 stellte die Klägerin einen weiteren Asylantrag und machte \nzur Begründung geltend: Sie habe zuletzt in einem kleinen Dorf in der Nähe von \nBelgrad gewohnt, wo sie aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit einem erheblichen \npsychischen und physischen Druck ausgesetzt gewesen sei. Für die dort lebende \nBevölkerung sei sie ein Mischlingskind gewesen. Ihr Vater sei Albaner und die Mutter \nsei eine Zigeunerin aus Serbien. Zudem sei sie eine chronisch schwerkranke \nFrau.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 5. Dezember 2005 lehnte das Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) den Antrag auf Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens und auf Abänderung des Bescheides vom 11. April 1989 bezüglich \nder Feststellung zu § 60 Abs.2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) bzw. § 53 \ndes Ausländergesetzes (AuslG) ab.\n\n4\n\nZur Begründung ihrer am 3. Januar 2006 erhobenen Klage vertieft die Klägerin \nihr bisheriges Vorbringen und macht unter Vorlage ärztlicher Bescheinigungen vom \n17. November 2005 und vom 4. April 2006 ergänzend geltend: Sie sei im Jahr 2005 \nan einem Mammacarcinom operiert worden. Die bei ihr bestehenden \ngesundheitlichen Beschwerden könnten im Herkunftsland nicht behandelt werden, \nwas ein Abschiebungsverbot begründe. Zudem sei ihr Sohn auf das Schwerste \nerkrankt und auf die ständige Betreuung durch sie angewiesen.\n\n5\n\nDie Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,\n\n6\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge vom 5. Dezember 2005 zu verpflichten, ein weiteres \nAsylverfahren durchzuführen, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG, hilfsweise \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs.2 bis Abs.7 AufenthG vorliegen.\n\n7\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n8\n\n die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nSie nimmt zur Begründung Bezug auf den ablehnenden Bescheid.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten 12 K 1814/06.A \nund 12 K 1924/06.A und die jeweils zugehörigen Beiakten verwiesen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n13\n\nDie Klägerin hat weder einen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens noch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs.2 bis Abs.7 AufenthG vorliegen, so dass der Bescheid des Bundesamtes vom 5. \nDezember 2005 sie nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs.5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO).\n\n14\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens, da eine zu ihren Gunsten nachträglich geänderte Sach- oder \nRechtslage im Sinne des § 71 Abs.1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs.1 Nr.1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht vorliegt. \n\n15\n\nDer Klägerin droht bei einer Rückkehr nach Serbien weder aus individuellen \nGründen noch wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit politische Verfolgung, wobei \nletztlich offen bleiben kann, ob die Klägerin der Volksgruppe der Roma oder der \nAlbaner zuzurechnen bzw. als Minderheitsangehörige gemischt- ethnischer Herkunft \nanzusehen ist. Das Bundesamt hat insofern zutreffend ausgeführt, dass eine \nVerfolgung der Klägerin im Sinne des Art.16 a Abs.1 des Grundgesetzes (GG) oder \ndes § 60 Abs.1 AufenthG wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit angesichts der \nheutigen Verhältnisse in Serbien mit hinreichender Sicherheit auszuschließen ist. Die \nKammer verweist insoweit gemäß § 77 Abs.2 AsylVfG zur Vermeidung von \nWiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen \nBescheid. Diese stimmen mit der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung \nüberein, nach der durch die zwischenzeitliche Öffnung und Demokratisierung des \ngesamten Staatswesens hinreichend gewährleistet ist, dass die Rechte der \nMinderheiten in Zukunft gewahrt bleiben und politische Repressalien und \nungesetzliche Maßnahmen jeder Art gegen Angehörige der Minderheiten \nunterbleiben, \n\n16\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen \n(OVG NRW), Beschlüsse vom 25. Mai 2005 - 5 A 308/05.A -, vom \n30. Oktober 2002 - 5 A 1485/01.A - und vom 11. Oktober 2001 - 5 A \n4353/00.A -; OVG des Saarlandes, Urteil vom 5. Februar 2004 - 1 Q \n87/03 -\n\n17\n\nwas auch durch die neueren der Kammer vorliegenden Erkenntnisse nicht in \nZweifel gezogen wird.\n\n18\n\nDer Vortrag der Klägerin, dass sie als Mischlingskind aufgrund ihrer ethnischen \nHerkunft einem erheblichen psychischen und physischen Druck durch die \nBevölkerung ihres Dorfes ausgesetzt gewesen sei, gibt keinen Anlass zu einer \nanderen Bewertung. Dies gilt bereits deshalb, weil die Klägerin keinerlei Einzelheiten \ndazu mitgeteilt hat, in welcher konkreten Weise sie hier Repressalien ausgesetzt \ngewesen sein will, so dass ihr Vorbringen schon nicht überzeugen kann. Mangels \nnäherer Einzelheiten zu Art oder Häufigkeit der vorgeblichen Behelligungen ist \nzudem nicht erkennbar, dass diese von einer asyl- oder \nabschiebungsschutzrelevanten Intensität gewesen wären. Schließlich ist auch davon \nauszugehen, dass sich die Klägerin einem etwaigen Druck der Dorfbewohner durch \nden Umzug in einen anderen Ort des Heimatlandes hätte entziehen können; dem \ndiesbezüglichen Hinweis des Bundesamtes im Verfahren 12 K 1924/06.A ist die \nKlägerin nicht weiter entgegengetreten.\n\n19\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs.2 bis Abs.7 AufenthG vorliegen.\n\n20\n\nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs.2 bis Abs.5 AufenthG sind nach dem \nGesagten nicht ersichtlich. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die \nFeststellung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs.7 Satz \n1 AufenthG.\n\n21\n\nGemäß § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers \nin einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG)\n\n22\n\nvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 2. September 1997 - 9 C 40/96 -, in: \nEntscheidungen des BVerwG (BVerwGE) Band 105, S.187 ff.; Urteil \nvom 11. November 1997 - 9 C 13 96 -, in: BVerwGE Band 105, S. 322 \nff.; Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58/96 -, in: BVerwGE Band \n105, S. 383 ff. (jeweils zu § 53 Abs.6 AuslG a.F.)\n\n23\n\nbegründet eine Erkrankung ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot in \ndiesem Sinne, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sich \nder Gesundheitszustand des ausreisepflichtigen Ausländers infolge unzureichender \nBehandlungsmöglichkeiten im Heimatland alsbald nach seiner Rückkehr dorthin \nwesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern wird. \n\n24\n\nHiervon ausgehend kann ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs.7 Satz \n1 AufenthG im Falle der Klägerin nicht festgestellt werden.\n\n25\n\nSoweit aus den vorgelegten Bescheinigungen hervorgeht, dass im Hinblick auf \neine Anfang 2005 in Ex-Jugoslawien erfolgte Krebsoperation eine Nachsorge \ndringend notwendig sei, ergibt sich hieraus kein Abschiebungsverbot, denn \nabgesehen davon, dass die im Falle der Klägerin notwendigen \nNachsorgemaßnahmen nicht näher konkretisiert worden sind, ist eine Nachsorge für \nKrebsoperationen in Serbien grundsätzlich gewährleistet.\n\n26\n\n Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Februar 2006.\n\n27\n\nSoweit in der Bescheinigung vom 4. April 2006 weiter ausgeführt ist, die Klägerin \nleide bis heute an den Operationsfolgen und habe ständig behandlungsbedürftige \nSchmerzen im Brustbereich, kommt die Feststellung eines Abschiebungsverbotes \nschon deshalb nicht in Betracht, weil nicht dargelegt worden ist, in welcher konkreten \nForm die Schmerzen der Klägerin behandelt werden, so dass unzureichende \nBehandlungsmöglichkeiten im Heimatland schon deshalb nicht feststellbar sind. Im \nÜbrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Versorgung mit Medikamenten in Serbien \nsolide ist,\n\n28\n\nvgl. Bundesamt, Loseblattwerk „Serbien und Montenegro Nr.9 \nGesundheitswesen\" vom Juni 2004\n\n29\n\nund dass der Vortrag der Klägerin auch nicht erkennen lässt, dass ihre \nSchmerzen nach der offenbar in Serbien durchgeführten Krebsoperation dort \nweniger effektiv behandelt worden wären als heute in der Bundesrepublik, so dass \ndavon auszugehen ist, dass auch insoweit hinreichende Behandlungsmöglichkeiten \nbestehen.\n\n30\n\nAuch soweit in der Bescheinigung vom 17. November 2005 im Hinblick auf die \nKrebsbehandlung eine zukünftig „ggf.\" nötige Therapie angesprochen wird, lässt sich \nein Abschiebungsverbot nicht feststellen. Insofern ist schon nicht dargelegt worden, \ndass im Falle der Klägerin - zumal bei Durchführung der erforderlichen Nachsorge - \ndie Notwendigkeit neuerlicher Therapiemaßnahmen nicht nur theoretisch denkbar, \nsondern mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Zudem ist nicht \ndargelegt, welche konkreten Therapiemaßnahmen im Fall der Klägerin zukünftig \nwomöglich erforderlich werden könnten. Dies schließt die Annahme eines \nzielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes zumal deshalb aus, weil nach der \naktuellen Erkenntnislage auch ein Großteil der Krebsformen in Serbien und \nMontenegro behandelbar ist,\n\n31\n\n vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Februar 2006\n\n32\n\nso dass unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland auch insofern \nnicht festgestellt werden können.\n\n33\n\nSoweit nach dem Vorstehenden ein im Rahmen des § 60 Abs.7 Satz 1 AufenthG \nerheblicher Behandlungsbedarf überhaupt substantiiert dargelegt worden ist, ist auch \ndavon auszugehen, dass der Klägerin die notwendige Behandlung in Serbien \nzugänglich ist. \n\n34\n\nIm Hinblick auf die entstehenden Kosten ist zu bemerken, dass zum einen \nmaligne Erkrankungen in Serbien grundsätzlich kostenfrei behandelt werden und \ndass zum anderen gemeldete anerkannte Arbeitslose und anerkannte \nSozialhilfeempfänger sowie deren Familienangehörige in Serbien ohne Zahlung von \nVersicherungsbeiträgen krankenversichert sind,\n\n35\n\n vgl. jeweils Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Februar 2006\n\n36\n\nso dass das Tragen der Kosten der Behandlung - sollte sie nicht per se \nkostenfrei erfolgen - selbst dann gewährleistet erscheint, falls die Klägerin dies im \nFalle einer Rückkehr weder durch eigene Arbeit noch in sonstiger Weise \nsicherstellen können sollte.\n\n37\n\nEs ist auch nicht zu erwarten, dass der Klägerin eine Behandlung aufgrund ihrer \nethnischen Herkunft verwehrt wird. Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen \ninsofern im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie \ndie serbische Mehrheitsbevölkerung. Gelegentlich gibt es Hinweise auf \ndiskriminierendes Verhalten durch Angehörige medizinischer Einrichtungen \ngegenüber Roma. Dieses beschränkt sich in der Regel jedoch auf abweisendes oder \nunfreundliches Verhalten. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung sind \ndem Auswärtigen Amt nicht bekannt.\n\n38\n\n Vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28. Februar 2006.\n\n39\n\nAuch im Hinblick auf andere Minderheiten sind Anhaltspunkte dafür, dass ihren \nAngehörigen der Zugang zu vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten verwehrt \nwürde, nicht ersichtlich,\n\n40\n\nvgl. Auskünfte der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland \nBelgrad vom 27. Mai 2004 an VG Braunschweig, vom 6. August 2004 \nan VG Stade, vom 31. Mai 2005 an VG Freiburg und vom 6. November \n2005 an VG Sigmaringen\n\n41\n\nso dass damit zu rechnen ist, dass auch der Klägerin eine Behandlung \nzugänglich sein wird, wofür zudem spricht, dass sie offenbar im Jahr 2005 in Serbien \nbehandelt worden ist.\n\n42\n\nDer weitere Hinweis der Klägerin, dass ihr schwer erkrankter Sohn auf ihre \nständige Betreuung angewiesen sei, vermag schon mangels eigener Gefahren für \nLeib, Leben oder Freiheit der Klägerin kein zielstaatsbezogenes \nAbschiebungsverbot, sondern im Hinblick auf die hiermit angesprochene \nFamilieneinheit allenfalls ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis zu \nbegründen.\n\n43\n\nEin Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.7 AufenthG ist schließlich auch nicht im \nZusammenhang mit der Zugehörigkeit der Klägerin zum Volk der Roma bzw. einer \nsonstigen ethnischen Minderheit gegeben. Die Voraussetzungen des § 60 Abs.7 \nSatz 1 AufenthG (erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit) liegen \nnicht vor. Denn nach Satz 2 dieser Vorschrift werden Gefahren, denen die \nBevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, nur bei \nEntscheidungen nach § 60 a Abs.1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Fehlt es aber - \nwie hier - an einer ausdrücklichen Anordnung der obersten Landesbehörde, so ist \naus verfassungsrechtlichen Gründen Abschiebungsschutz wegen allgemeiner \nGefahren nur zu gewähren, wenn eine solch extreme Gefahrenlage vorliegt, bei der \njeder Ausländer im Falle seiner Abschiebung gleichsam sehenden Auges dem \nsicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde.\n\n44\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Oktober \n1995 \n- 9 C 9.95 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1996, \nS. 199.\n\n45\n\nNach gefestigter Rechtsprechung des OVG NRW, der sich die Kammer in \nständiger Rechtsprechung anschließt und die auch durch die aktuelle Erkenntnislage \nnicht in Zweifel gezogen wird, ist nicht davon auszugehen, dass Angehörige der \nMinderheiten bei einer Rückkehr nach Serbien aufgrund der dort für sie \nherrschenden allgemeinen Lebensbedingungen in eine extreme Gefahrenlage \ngeraten, die sie mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit dem Tod oder schwersten \nVerletzungen ausliefern würde.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2003 - 5 A 513/03.A - \nund vom 11. Oktober 2001 - 5 A 4353/00.A - (Albaner), vom \n25. Mai 2005 - 5 A 308/05.A - und vom 30. Oktober 2002 - 5 A \n1485/01.A - (Roma), vom 16. Oktober 2000 - 5 A 4791/95.A - (Ungar \naus der Vojvodina) und vom 23. Mai 2000 - 5 A 2469/00.A - (Moslem); \nOVG des Saarlandes, Urteile vom 5. Februar 2004 - 1 Q 87/03 - und \nvom 26. Januar 2004 - 1 R 27/03 - (Roma).\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit \ndes Verfahrens ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266515","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-02-09/12-k-1814-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266515","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266515","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-02-09/12-k-1814-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266515","retrieved":"2026-07-09 02:34:43.320512+00:00"}}