{"status":"available","doknr":"OLD266637","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0206.8K1940.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-02-06","aktenzeichen":"8 K 1940/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, \nfür das Gerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 10. August 1984 geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben Yezidin \nungeklärter Staatsangehörigkeit und reiste im Jahr 1988 gemeinsam mit ihren Eltern \nI. und L. Z. - Kläger in dem Verfahren 8 K 2036/05.A - und vier Geschwistern \n- der Bruder C. Z. ist Kläger in dem Verfahren 8 K 1941/05.A - aus Syrien in \ndie Bundesrepublik Deutschland ein. Hier beantragten sie ihre Anerkennung als \nAsylberechtigte. Mit Bescheid vom 15. Juni 1990 erkannte das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) die Klägerin und die weiteren o.g. \nAntragsteller wegen einer Verfolgung in Syrien als Asylberechtigte an. Auf die \nhiergegen gerichtete Klage des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hob \ndas Verwaltungsgericht Köln den Bescheid mit Urteil vom 2. November 1993 auf und \nverpflichtete das Bundesamt - im Hinblick auf eine mittelbare Gruppenverfolgung von \nYeziden in der Türkei - festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des \nAusländergesetzes (AuslG) hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die entsprechende \nFeststellung traf das Bundesamt mit Bescheid vom 14. Juni 1995. \n\n3\n\nNachdem die Ausländerbehörde Ermittlungen hinsichtlich der \nStaatsangehörigkeit der Klägerin und ihrer Familienmitglieder angestellt hatte, regte \nsie unter Hinweis darauf, dass sich die syrische Staatsangehörigkeit aus einem \nsyrischen Familienregisterauszug ergebe, beim Bundesamt den Widerruf der \nEntscheidung an. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 17. August 2005 widerrief das Bundesamt daraufhin seine mit \nBescheid vom 14. Juni 1995 getroffene Feststellung und stellte zugleich fest, dass \ndie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht \nvorliegen und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben \nsind. Zur Begründung stellte es allerdings nicht auf die Staatsangehörigkeit ab, \nsondern führte aus, dass die innenpolitische Situation und Sicherheitslage in der \nTürkei sich wesentlich geändert hätten und eine Gruppenverfolgung von Yeziden \ndort nicht mehr gegeben sei.\n\n5\n\nAm 25. August 2005 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie vorträgt, ihre Staatsangehörigkeit sei weiterhin ungeklärt; \ninsbesondere könne nicht auf der Grundlage eines vorliegenden \nFamilienregisterauszuges von einer syrischen Staatsangehörigkeit ausgegangen \nwerden, da dieser Auszug nicht echt sei. Unabhängig davon lägen die \nVoraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG hinsichtlich der Türkei vor.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 17. August 2005 aufzuheben. \n\n8\n\nDie Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid des \nBundesamtes.\n\n11\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der eingereichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. August \n2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da weder der \ndarin erfolgte Widerruf noch die sonstigen Feststellungen Rechtmäßigkeitsbedenken \nbegegnen (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n14\n\nDer Widerruf der im früheren Bescheid vom 14. Juni 1995 getroffenen \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes \n(AuslG) hinsichtlich der Türkei vorliegen, ist rechtmäßig. Die Rechtmäßigkeit der \nFeststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG beurteilt sich nach \nInkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGB l S. 1950) am 1. \nJanuar 2005 (Art. 15 Zuwanderungsgesetz), das unter anderem das bisherige \nAusländergesetz vom 9. Juli 1990 durch das Gesetz über den Aufenthalt, die \nErwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet \n(Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) abgelöst und das Asylverfahren in einigen \nVorschriften (Art. 3 des Zuwanderungsgesetz) geändert hat, nach § 73 Abs. 1 Satz 1 \ndes Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der ab dem 1. Januar 2005 geltenden \nFassung. Diese Vorschrift gilt auch für die Fälle, in denen die Feststellung der \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG widerrufen wird. Dies ergibt sich aus § 77 \nAsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist für eine gerichtliche Entscheidung das zum \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung neue Recht maßgeblich. \n\n15\n\nVgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (VGH Bay.), Urteil vom 13. \nOktober 2005 - 23 B 05.30308 -; Hessischer Verwaltungsgerichtshof \n(Hess. VGH), Beschluss vom 17. Mai 2005 - 7 ZU 345/05.A -; \nVerwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 12. Juli 2005 - 11 K 10245/05 \n-, Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 10. Juni 2005 - 18 K 4074/04.A -. \n\n16\n\nNach § 73 Abs. 1 AsylVfG sind - vorbehaltlich des Satzes 3 - die Anerkennung \nals Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht \nmehr vorliegen. Die Vorschrift ist auch einschlägig, wenn eine Entscheidung nach \n§ 51 Abs. 1 AuslG widerrufen worden ist; denn jene Norm ist durch die Vorschrift des \n§ 60 Abs. 1 AufenthG ersetzt worden.\n\n17\n\nVgl.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Juli 2006 \n- 1 C 15.05.\n\n18\n\nDies ist dann der Fall, wenn die für die Anerkennungs- und \nFeststellungsentscheidung maßgebenden Voraussetzungen nachträglich entfallen \nsind, wenn also die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung von \nAbschiebungshindernissen nunmehr ausgeschlossen ist. Dies setzt die nachträgliche \nerhebliche und nicht nur vorübergehende Änderung der für die Anerkennung \nmaßgeblichen Verhältnisse voraus.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -. \n\n20\n\nIst der Ausländer nicht vorverfolgt aus dem Land ausgereist, in Bezug auf das er \nsein Begehren geltend macht, so kann das Asylbegehren bzw. der Antrag auf \nFeststellung von Abschiebungshindernissen nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund \nvon beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit droht. \n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2006 - 15 A 2119/02.A - \nm.w.N.\n\n22\n\nDas war bei der Klägerin, die aus Syrien und nicht aus der Türkei in die \nBundesrepublik Deutschland eingereist war, der Fall. Der Maßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit ist demnach aber auch für die Beantwortung der Frage \nanzuwenden, ob die für die Anerkennungs- bzw. Feststellungsentscheidung \nmaßgebenden Voraussetzungen nachträglich entfallen sind. Zutreffend hat die \nBeklagte danach festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bzw. \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG, die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom \n2. November 1993 und ihm folgend des Bundesamtes in dem widerrufenen Bescheid \nvom 14. Juni 1995 zu Grunde gelegen haben, hinsichtlich der Türkei nicht mehr \nvorliegen, weil sich die dortigen Verhältnisse grundlegend und dauerhaft geändert \nhaben und dort eine - von der Klägerin allein geltend gemachte - Gruppenverfolgung \nvon Yeziden nicht mehr stattfindet. Wie im Ergebnis bereits das \nOberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein,\n\n23\n\nvgl. Urteil vom 29. September 2005 - 1 LB 38/04 -,\n\n24\n\nhat hierzu das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - Urteil \nvom 14. Februar 2006 - 15 A 2119/02.A - ausgeführt:\n\n25\n\n„Das erkennende Gericht ist seit Anfang der neunziger Jahre des letzten \nJahrhunderts davon ausgegangen, dass ihren Glauben praktizierende \nYeziden in ihren angestammten Siedlungsgebieten im Südosten der Türkei \nwegen ihrer Religionszugehörigkeit einer mittelbaren Gruppenverfolgung \ndurch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt waren.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 1993 - 25 A 10241/88 -\n.\n\n27\n\nZur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Yeziden seien einer \nVielzahl von Übergriffen wie Mord, Vergewaltigung, Entführung, Raub, \nViehdiebstahl sowie Zerstörung des Eigentums ausgesetzt. Diese \nVerfolgungsschläge fielen nach ihrer Intensität und Häufigkeit so dicht und eng \ngestreut, dass bei objektiver Betrachtung für jedes Mitglied dieser Gruppe die \nFurcht begründet sei, selbst ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu \nwerden. Die Übergriffe der Moslems seien dem türkischen Staat zuzurechnen. \nEr nehme die asylrelevante Verfolgung der Yeziden hin und versage den \nYeziden den erforderlichen Schutz, obwohl er in der Lage sei, sein legitimes \nGewaltmonopol auch im Südosten der Türkei zu verwirklichen. An dieser \nBewertung hat das Gericht auch im Jahre 2003 noch festgehalten.\n\n28\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. Februar 2003 \n- 8 A 3059/01.A -\n\n29\n\nNach erneuter Überprüfung besteht zum jetzigen Zeitpunkt keine \nbeachtliche Wahrscheinlichkeit, dass Yeziden einer asylerheblichen \nGruppenverfolgung in der Türkei ausgesetzt sind. Soweit die Angehörigen der \nGruppe überhaupt von Verfolgungsschlägen getroffen werden sollten, fallen \ndiese jedenfalls nicht mehr so dicht und eng gestreut, dass für jedes \nGruppenmitglied die Furcht begründet ist, in eigener Person Opfer der \nÜbergriffe zu werden.\n\n30\n\nNach den oben aufgeführten Grundsätzen gilt dieser Maßstab auch für \nkleine und sehr kleine Gruppen und damit auch für die Gruppe der Yeziden in \nder Südosttürkei. Dabei kann offen bleiben, ob die in Rede stehende Gruppe \nentsprechend der unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin nur aus \n363 Personen besteht,\n\n31\n\nvgl. Auskunft des Yezidischen Forums e.V. vom 30. Oktober \n2005 an RA Walliczek: 363 Personen (Stand: 15.01.2005),\n\n32\n\noder ob von ca. 2000 Personen auszugehen ist.\n\n33\n\nVgl. AA, Bericht vom 11. November 2005 über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Türkei - Stand: Anfang \nNovember 2005 -.\n\n34\n\n(...) Derzeit hat sich die Situation der Yeziden im Vergleich zu den Jahren \nzwischen 1980 und 2000 beruhigt.\n\n35\n\nVgl. Auskunft des Yezidischen Forums e.V. vom 3. Februar \n2006 an Rechtsanwalt Walliczek.\n\n36\n\nNach der aktuellen Erkenntnislage sind in den letzten Jahren allenfalls \nvereinzelte religiös motivierte Verfolgungsmaßnahmen gegen in der Türkei \nverbliebene Yeziden festzustellen.\n\n37\n\nNach den Auskünften des Auswärtigen Amtes sind in den traditionellen \nSiedlungsgebieten der Yeziden im Südosten der Türkei seit mehreren Jahren \nkeine religiös motivierten Übergriffe von Moslems gegen Yeziden bekannt \ngeworden. \n\n38\n\nVgl. AA, Bericht vom 11. November 2005 über die asyl- und \nabschiebungsrelevante Lage in der Türkei - Stand: Anfang \nNovember 2005 -, S. 20f.; AA, Bericht vom 3. Mai 2005 über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei - Stand: \nFebruar 2005 -, S. 16; AA, Bericht vom 19. Mai 2004 über die \nasyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei - Stand: \nApril 2004 -, AA, Auskunft vom 20. Januar 2006 an OVG \nSachsen - Anhalt. \n\n39\n\nDiese Angaben stützen sich u.a. auf Befragungen einzelner Yeziden im \nSüdosten der Türkei: So hat ein am 27. Juli 2003 durchgeführter Besuch von \nVertretern der Deutschen Botschaft in Ankara in einem Dorf in der Provinz \nBatman bei einem Gespräch mit aus Deutschland zurückgekehrten Yeziden \nergeben, dass es dort seit der Rückkehr keine Schwierigkeiten mit den in den \nNachbardörfern lebenden Moslems gegeben hat.\n\n40\n\n Vgl. AA Auskunft an VG Braunschweig vom 3. Februar 2004.\n\n41\n\nNach der vorgenannten Auskunft hat des Weiteren ein ‚maßgeblicher \nYezidenführer' in Besiri/Batman Vertretern der Deutschen Botschaft erklärt, in \nder Region um Batman gebe es noch ca. 17 bis 18 Yezidendörfer, bei denen \nes sich sowohl um Dörfer mit reiner Yezidenbevölkerung als auch um Dörfer \nmit gemischt muslimisch-yezidischer Bevölkerung handele. In den letzten \nJahren habe sich das Verhältnis zwischen den Religionsgruppen erheblich \nverbessert. In den Kreisen Besri, Batman und Bismil - nach der oben zitierten \nAuskunft des Yezidischen Forums e.V. vom 30. Oktober 2005 waren am \nStichtag 15.1.2005 immerhin knapp 30 % (102) aller Yeziden im Kreis Besiri \nwohnhaft - habe es in jüngerer Zeit keine Übergriffe gegen Yeziden gegeben. \nGleichlautend hat der Dorfvorsteher des Yezidendorfs Burc/Kreis \nViransehir/Provinz Sanliurfa - im Kreis Viransehir waren nach der genannten \nAuskunft ca. 50 % aller Yeziden wohnhaft - am 22. Juli 2003 gegenüber \nVertretern der Deutschen Botschaft angegeben, eine Vertreibung der in dieser \nRegion lebenden Yeziden bzw. Übergriffe seitens muslimischer Dorfbewohner \nhabe es nicht gegeben. Es gebe auch keine Schwierigkeiten mit muslimischen \nNachbarn.\n\n42\n\n Vgl. AA, Auskunft an VG Braunschweig vom 3. Februar 2004.\n\n43\n\nEs besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass die in den vorgenannten \nAuskünften des Auswärtigen Amtes erwähnten Erklärungen von in der Türkei \nlebenden Yeziden in der zitierten Form abgegeben worden sind, zumal das \nAuswärtige Amt die Situation der Yeziden in der Vergangenheit durchaus \nkritisch gesehen und eine asylerhebliche Gruppenverfolgung der Yeziden \nangenommen hat. Ebensowenig besteht Anlass zu der Annahme, die zitierten \nErklärungen seien inhaltlich unzutreffend. Soweit in der zitierten Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 3. Februar 2004 von einem \"maßgeblichen \nYezidenführer\" die Rede ist, handelt es sich nicht um eine \nTatsachenbehauptung, sondern um eine Bewertung der Bedeutung der \nPerson innerhalb der Gruppe der Yeziden durch das Bundesamt. Deshalb war \nder in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, mit dem die \nFunktion als ‚maßgeblicher Yezidenführer' in Zweifel gezogen wird, \nabzulehnen, zumal der Senat unterstellt, dass es keine ‚amtlichen' Sprecher \noder Vertreter innerhalb der Yezidischen Religionsgemeinschaft gibt. \nBedenken gegen die inhaltliche Richtigkeit der Erklärungen des \n‚maßgeblichen Yezidenführers' werden hierdurch aber nicht begründet. Sie \nergeben sich auch nicht aus der Auskunft des Yezidischen Forums vom 3. \nFebruar 2006 an Rechtsanwalt Walliczek, wonach es in letzter Zeit mehrfach \nÜbergriffe auf Yeziden gegeben haben soll. Von diesen Übergriffen werden \nlediglich vier nach Ort, Zeit und den betroffenen Personen näher konkretisiert. \nIm Übrigen wird pauschal - ohne irgendwelche weiteren Einzelheiten - auf \nweitere Fälle vergleichbarer Art Bezug genommen, denen nachgegangen \nwerde. Drei der näher konkretisierten Übergriffe sollen sich 2004, Anfang 2005 \nund im Oktober 2005 ereignet haben, also nach dem Zeitpunkt, zu dem die \nvom Auswärtigen Amt zitierten Yeziden ihre Erklärungen abgegeben haben. \nLediglich der vierte Übergriff soll bereits vorher, nämlich 2002 stattgefunden \nhaben. Er wird aber in Zusammenhang mit der Stadt Nusaybin gebracht, auf \ndie sich die Erklärungen der vom Auswärtigen Amt zitierten Yeziden nicht \nbeziehen. Der Senat kann für das vorliegende Verfahren unterstellen, dass die \nvier konkretisierten Vorfälle stattgefunden haben, denn diese Vorfälle sind \nnicht entscheidungserheblich. Auch wenn sie asylrelevant sein sollten, wofür \nbislang keine Anhaltspunkte bestehen, lägen jedenfalls keine so dicht und eng \ngestreuten Verfolgungsschläge vor, dass für jedes Gruppenmitglied die Furcht \nbegründet wäre, in eigener Person Opfer der Übergriffe zu werden. Hierbei ist \nzu berücksichtigen, dass der gravierendste Vorfall, der Mord an den \nAngehörigen der Sheikhkaste Sheredin Sancar und seiner schwangeren \nEhefrau, im März 2002 erfolgt sein soll und damit fast vier Jahre zurückliegt. \nFür die Bewertung der derzeitigen Gefährdungssituation der \nGruppenangehörigen hat er deshalb nur relativ geringe Bedeutung. Es bleiben \ndamit im Wesentlichen drei Verfolgungsfälle aus den Jahren 2004 und 2005, \nwobei den Verfolgten in einem Fall schwere Verletzungen zugefügt worden \nsein sollen, es in einem weiteren Fall zur gewaltsamen Wegnahme der halben \nErnte gekommen sein und es im letzten Fall bei massiven Drohungen \ngeblieben sein soll. Auch im Hinblick auf die - unterstellte - relativ geringe \nAnzahl von 363 Gruppenangehörigen ist damit die für die Annahme einer \nGruppenverfolgung vorausgesetzte Verfolgungsdichte - ungeachtet der Frage, \ninwieweit etwaige Verfolgungsschläge dem türkischen Staat überhaupt \nzugerechnet werden können - ersichtlich nicht gegeben. (...) \n\n44\n\nUnterstellt der Senat die oben genannten vier Vorfälle als asylrelevant, so \nwird dadurch die Aussagekraft der oben zitierten Auskünfte des Auswärtigen \nAmtes, wonach in den letzten Jahren keine religiös motivierten Übergriffe von \nMoslems gegen Yeziden bekannt geworden seien, nicht in dem Sinne \nrelativiert, dass den Auskünften keine Bedeutung mehr zukäme. Vielmehr hat \nes im Hinblick auf die dem Auswärtigen Amt eröffneten \nErkenntnismöglichkeiten nach wie vor Gewicht, wenn diesem \ndementsprechende Übergriffe nicht bekannt geworden sind. Von den \nvorliegenden Erkenntnissen ausgehend ist es auszuschließen, dass auch in \njüngerer Zeit gleichwohl asylerhebliche Verfolgungsschläge von einer eine \nGruppenverfolgung begründenden Verfolgungsdichte gegen Yeziden erfolgt \nsein könnten und lediglich nicht bekannt geworden wären. Dies gilt \ninsbesondere auch im Hinblick auf die Beobachtungstätigkeit der zahlreichen \nin der Türkei tätigen Menschenrechtsorganisationen, die inzwischen \nungehindert arbeiten können,\n\n45\n\n vgl. AA, Lagebericht vom 11. November 2005, S. 8 f.,\n\n46\n\nund denen ein dementsprechendes Verfolgungsgeschehen nicht \nverborgen geblieben sein könnte, zumal auch die verschiedenen \nOrganisationen der Yeziden im Ausland ein erhebliches Interesse an der \nVeröffentlichung derartiger Vorfälle hätten. Es kommt hinzu, dass es sich bei \nden in der Vergangenheit zu beobachtenden Übergriffen der muslimischen \nMehrheitsbevölkerung um öffentlich wahrnehmbare Gewaltakte gehandelt hat \nund keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Verfolgung nunmehr im \nVerborgenen, unbemerkt von der Öffentlichkeit stattfinden könnte. Hiergegen \nspricht auch, dass der türkische Staat erkennbar bemüht ist, die \nVoraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union gerade auch in \nBezug auf die Wahrung der Menschenrechte zu erfüllen und in Verfolgung \ndieses Zieles bereits eine Vielzahl von Verfassungs- und \nGesetzesänderungen auf den Weg gebracht hat. (...)\n\n47\n\nVon einem Zusammenhang zwischen der Beruhigung der Situation in der \nRegion im Vergleich zu früheren Jahren und der internationalen Debatte um \ndie EU-Mitgliedschaft der Türkei geht auch das Yezidische Forum in seiner \nAuskunft vom 3. Februar 2006 an Rechtsanwalt Walliczek aus.\n\n48\n\nIm Rahmen dieses Bestrebens sind die türkischen Staatsorgane \nzunehmend bereit und in der Lage, verfolgte Minderheiten und auch die \nYeziden gegen übergriffe Dritter zu schützen. Dies wird belegt durch einen \nRechtsstreit, der Ende 2001 vor dem erstinstanzlichen Zivilgericht Batman \nanhängig war. Hierbei haben fünf Yeziden die Rückgabe ihrer Häuser \nerstritten, die nach ihrem Wegzug von Moslems in Besitz genommen worden \nwaren.\n\n49\n\n Vgl. AA, Auskunft an VG Braunschweig vom 3. Februar 2004.\n\n50\n\nIm Jahre 2004 hat die türkische Armee das von Dorfschützern besetzte \nyezidische Dorf Magara im Landkreis Sirnak-Idil geräumt und den \nzurückgekehrten yezidischen Eigentümern übergeben. \n\n51\n\nVgl. Neubeginn in assyrischen Dörfern der Südosttürkei, NZZ \n2004, S. 6 ff.; Die Yeziden kehren heute in ihre Dörfer zurück, \nÖzgür Politika, 15.10.2004; Endlich bekommen die Yeziden ihr \nDorf zurück!, Özgür Politika, 16.10.2004.\n\n52\n\nIn diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass der \nProvinzgouverneur von Batman nach einem Bericht von CNN Türk Yeziden \nbesucht hat, die in das Dorf Kumgecit zurückgekehrt sind. Hierbei hat er den \nYeziden Hilfe zugesagt und dem Landrat von Besiri hierzu Anweisung \nerteilt.\n\n53\n\n Vgl. AA, Bericht an BAMF vom 26. Oktober 2005.\n\n54\n\nDieses allgemeine Klima der deutlichen Entspannung der Situation der \nYeziden in der Türkei wird schließlich bestätigt dadurch, dass es in Besiri \nmittlerweile einen Yezidenverein gibt unter dem Vorsitz eines früher in \nDeutschland lebenden Yeziden, der u.a. bei der Beerdigung von im Ausland \nverstorbenen Yeziden Unterstützung leistet und auch rückkehrwilligen Yeziden \nbehilflich ist.\n\n55\n\n Vgl. AA, Bericht an BAMF vom 26. Oktober 2005.\n\n56\n\nNach alledem ist nicht nur derzeit eine asylerhebliche Gruppenverfolgung \nder Yeziden in der Türkei zu verneinen, sondern es ist auch in absehbarer Zeit \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer derartigen \nGruppenverfolgung zu rechnen. Ob die Situation sich ändern würde, wenn \neine Vielzahl von yezidischen Asylbewerbern in relativ kurzer Zeit in die Türkei \nzurückkehren sollte, braucht der Senat derzeit nicht zu entscheiden, weil die \nEntscheidung gemäß § 77 Abs. 1 AsylVfG allein an der Sach- und Rechtslage \nim Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auszurichten ist. Die bloße \nMöglichkeit, dass sich die politischen Verhältnisse in weiterer Zukunft \nverändern können und der Asylbewerber dann vielleicht verfolgt wird, vermag \neinen Asylanspruch nicht zu begründen.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1982, a.a.O.; S.-H. OVG, \nUrteil vom 29. September 2005, a.a.O.\n\n58\n\nInsoweit ändern auch zu beobachtende Tendenzen einer zunehmenden \nIslamisierung derzeit nichts an der getroffenen Verfolgungsprognose. Die \nvorgenannten tatsächlichen Feststellungen sind ausreichend, um die Gefahr \npolitischer Verfolgung der Klägerin zuverlässig einschätzen zu können, so \ndass eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich war.\n\n59\n\nDie Frage, ob einer bestimmten Gruppe von Menschen insbesondere \nwegen ihres Volkstums, ihrer Rasse oder Religion politische Verfolgung droht, \nist nicht nur eine tatsächliche Feststellung, sondern zugleich auch das \nErgebnis einer aufgrund festgestellter Tatsachen erfolgten rechtlichen \nWürdigung. Die Bildung der dafür notwendigen richterlichen Überzeugung \nnach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO setzt nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts eine ausreichende Erforschung des Sachverhalts \nvoraus. Was dabei die hier zur Rede stehende Gefahrenprognose einer \nGruppenverfolgung angeht, so verlangt ihre Erstellung wegen der Vielzahl von \nUngewissheiten über die asylrelevante Entwicklung in einem ausländischen \nStaat eine sachgerechte, der jeweiligen Materie angemessene und \nmethodisch einwandfreie Erarbeitung ihrer tatsächlichen Grundlagen. Dazu \ngehört nach übereinstimmender Rechtsprechung von \nBundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht, dass - soweit und \nsolange es im Asylrecht keine speziellen gesetzlichen Beweisregeln oder ein \nbesonderes Beweisverfahren gibt - die Tatsachengerichte bei der Feststellung \nvor allem von Wortlaut, Inhalt und praktischer Handhabung ausländischer \nStrafvorschriften sowie bei der Feststellung sonstiger genereller Tatsachen \nbesondere Aufklärungspflichten haben, durch die sie gehalten sind, alle \nmöglichen und verfügbaren Erkenntnisquellen auszuschöpfen, um zu einer \nverlässlichen Beurteilung der Frage einer möglichen Gruppenverfolgung zu \nkommen.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 1990 - 9 C 91.89 -, \nBVerwGE 85, 92, 93 f.\n\n61\n\nHiervon ausgehend brauchte der Senat keine weiteren Erkenntnisquellen \nzur Beurteilung der Verfolgungsgefahr von Yeziden auszuschöpfen, \ninsbesondere kein Sachverständigengutachten einzuholen. Denn der Senat \nkonnte seine Prognose auf der Grundlage der vorliegenden Erkenntnismittel \nausreichend bilden. Diese zahlreichen Erkenntnismittel aus unterschiedlichen \nQuellen liefern ein aussagekräftiges und homogenes Bild der Situation der \nYeziden in der Türkei; dass die vorliegenden Erkenntnisse fehlerhaft wären, ist \nnicht ersichtlich.\n\n62\n\nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind auch dann nicht \ngegeben, wenn in der Türkei yezidische Gemeinden sowie die für die Murids \nzuständigen Sheikhs bzw. Pirs nicht oder nur eingeschränkt vorhanden sein \nsollten. Zwar kann sich eine die Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung \nrechtfertigende Verfolgung nicht nur aus Eingriffen in Leib, Leben oder \npersönliche Freiheit des Betroffenen ergeben, sondern auch aus Eingriffen in \nandere Rechtsgüter wie die Religionsfreiheit, wenn sie nach ihrer Intensität \nund Schwere die Menschenwürde verletzen. Dies ist der Fall, wenn die \nEingriffe ein solches Gewicht erhalten, dass sie in den elementaren Bereich \neingreifen, den der Einzelne unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde \nwie nach internationalem Standard als so genanntes religiöses \nExistenzminimum zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person \nbenötigt.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 -, \nBVerwGE 120, 16 ff.\n\n64\n\nEine asylerhebliche Verletzung des religiösen Existenzminimums droht der \nKlägerin im Falle der Rückkehr in die Türkei nicht. Dabei verkennt der Senat \nnicht die Bedeutung, die der religiösen Betreuung durch einen Sheikh und \neinen Pir für ein funktionierendes Gemeindeleben der Yeziden zukommt. Nicht \njede Beeinträchtigung eines funktionierendes Gemeindelebens führt jedoch \nbereits zu einer Verletzung des religiösen Existenzminimums. Zur \nÜberzeugung des Senats schließt auch für glaubensgebundene Yeziden das \nFehlen ausreichender priesterlichter Betreuung und das Leben ohne eine \nfunktionierende Gemeinde die Religionsausübung in ihrem Kernbereich nicht \nohne weiteres aus. Besondere Umstände, aus denen sich im vorliegenden \nFall eine dementsprechende Rechtsverletzung ergeben könnte, sind nicht \nersichtlich. Unabhängig davon läge eine Verletzung des religiösen \nExistenzminimums nur dann vor, wenn die Religionsausübung in ihrem \nunverzichtbaren Kern durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Eingriffe \nunmöglich gemacht würde.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 -, \nBVerwGE 120, 16 ff.\n\n66\n\nUnter diesem Gesichtspunkt ist der Heimatstaat also nicht zur \nGewährleistung einer bestimmten religiösen Infrastruktur verpflichtet. Die von \nder Klägerin geltend gemachten religiösen Beeinträchtigungen beruhen nicht \nauf staatlichen oder dem Staat zurechenbaren Eingriffen, sondern sind \nlediglich tatsächliche Folge der vergleichsweise geringen Zahl von in der \nTürkei lebenden Yeziden.\n\n67\n\n Vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 29. September 2005 \n- 1 LB 38/04 -.\"\n\n68\n\nDiesen Ausführungen, denen - auch in jüngerer Zeit - bereits mehrere Gerichte \ngefolgt sind,\n\n69\n\nvgl. VG Münster, Urteile vom 20. Juli 2006 - 3 K 1748/04.A - und 23. \nNovember 2006 - 3 K 2025/04.A -; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni \n2006 - 17 K 29908/05.A -; VG Osnabrück, Urteil vom 8. Mai 2006 - 5 A \n103/06 -; VG Weimar, Urteil vom 6. Mai 2006 - 2 K 20543/03.We -,\n\n70\n\nschließt sich das erkennende Gericht an. Die Richtigkeit der ausgeführten \nBewertung gilt mittlerweile um so mehr, als auch nach den jüngsten Ausführungen \ndes Auswärtigen Amtes \n \nvgl. AA, Lagebericht Türkei, vom 11. Januar 2007 (Stand Dezember 2006) \nund Stellungnahme an das OVG des Landes Sachsen-Anhalt vom \n24. Januar 2006 \n\n71\n\nseit mehreren Jahre keine religiös motivierten Übergriffe von Muslimen gegen \nYeziden mehr bekannt geworden sind. \n\n72\n\nDie von der Klägerin angesprochene Stellungnahme des Gutachters C. vom \n17. April 2006 an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt rechtfertigt keine \nandere rechtliche Bewertung. Soweit Herr C. unter Schilderung einer Vielzahl von \nEinzelfällen zu dem Ergebnis kommt, dass sich die Sicherheitslage der Yeziden nicht \nnachhaltig verbessert habe, lässt sich den angeführten Einzelfällen jedenfalls eine \ndem Staat zurechenbare dem einzelnen Gruppenmitglied mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit drohende Gruppenverfolgung nicht entnehmen. Das ergibt sich \naus Folgendem:\n\n73\n\nZunächst ist bereits nicht plausibel, dass die in Bezug auf das Jahr 2006 vom \nGutachter angegebene Anzahl von 375 in der Türkei lebenden Yeziden zutrifft. Die \nAuflistung des Gutachters „Ansiedlungsortschaften und Demographie der \nYezidischen Glaubengemeinde im türkischen Kurdistan zwischen 1985 und 2006\", \naus der sich ein Rückgang der yezidischen Bevölkerung von ehemals 22.632 auf 375 \nPersonen ergeben soll, erweckt mit Ausnahme einer einzigen als solche kenntlich \ngemachten Unsicherheit bezüglich der in der Provinz T. lebenden Yeziden den \nEindruck der Vollständigkeit. Damit lassen sich jedoch die anschließend dargestellten \nEinzelfälle kaum vereinbaren, in denen es in den letzten Jahren zur Verfolgung von \nYeziden gekommen sein soll. Denn die jeweils genannten Dörfer, in denen sich die \nVorfälle ereignet haben sollen, sind in der Auflistung für das Jahr 2006 überwiegend \nnicht angeführt. In ihnen dürften danach also zumindest im Jahr 2006 keine Yeziden \nmehr gelebt haben. Dies gilt beispielsweise hinsichtlich der Provinz V. in Bezug auf \nangeblichen Landentzug und anderer Übergriffe in den Dörfern C1. , R. , Y. \nB. , N. , A. , I. , Z. und H. P. . Dort sollen - zumeist im Jahr 2005 \n- teilweise sogar mehrere Verfolgungsereignisse stattgefunden haben. Dass all diese \nDörfer nach den jeweiligen Vorfällen von den in ihnen lebenden Yeziden verlassen \nworden seien, hat der Gutachter nicht mitgeteilt. Letztlich ist jedoch selbst für den \nunterstellten Fall, dass die in Rede stehende Gruppe nur aus 375 oder mehr \nPersonen bestehen sollte, auch in Ansehung der übrigen Ausführungen in dem o.g. \nGutachten weiterhin daran festzuhalten, dass in den letzten Jahren allenfalls \nvereinzelte religiös motivierte Verfolgungsmaßnahmen gegen in der Türkei \nverbliebene Yeziden belegt sind. \n\n74\n\nSoweit der Gutachter nur ganz ohne nähere Spezifizierung beschreibt, dass \nehemals yezidische Dörfer entvölkert bzw. von Muslimen in Beschlag genommen \nworden seien, sind jene Ausführungen für die hier maßgebliche Fragestellung ohne \nrelevante Aussagekraft. Es ist nicht ersichtlich, wann und auf Grund welcher Vorfälle \nes dazu gekommen sein soll. Dabei ist insbesondere im Hinblick auf die sich aus \nVorstehendem ergebenden Unklarheiten denkbar, dass die Dörfer schon zu Zeiten \nfrüherer Verfolgung von den yezidischen Bewohnern verlassen worden sind. So liegt \nes nahe, dass die muslimische Bevölkerung sich in diesen Fällen bereits in der \nVergangenheit deren Besitzes bemächtigt hat und diesen deshalb heute noch \nkontrolliert. Aus dem Fortbestehen dieses - wenn auch rechtswidrigen - Zustandes \nallein lässt sich jedoch nicht auf aktuelle Verfolgungshandlungen schließen. Dass die \nggf. auch juristisch verfolgte Durchsetzung von Rückgabeansprüchen \nzurückgekehrter Yeziden in jüngerer Zeit gescheitert wäre, wird in dem Gutachten \nnicht berichtet. \n\n75\n\nErst recht kann solchen Darstellungen kein Gewicht beigemessen werden, in \ndenen nur allgemein von einer Häufung von Übergriffen mit staatlichem Bezug \nberichtet wird. Wenn also beispielsweise davon die Rede ist, dass in der Provinz \nC2. \nÜbergriffe seitens „Dorfschützern im Dienste des Staates\" erheblich zugenommen \nhätten, fehlt es an einer hinreichenden Konkretisierung und Darlegung im \nEinzelnen.\n\n76\n\nÄhnlichen Einwänden begegnet die angeführte Zerstörung yezidischer \nReligionskultstätten in der Provinz V. . Nach der Darstellung des Gutachters haben \nvon ehemals 6307 Yeziden im Jahr 2006 in dieser Provinz nur noch 243 Yeziden \ngewohnt. Deshalb ist zweifelhaft, ob und ggf. welche dieser Stätten bis zum Zeitpunkt \nihrer Zerstörung überhaupt noch von Yeziden genutzt wurden und inwiefern deshalb \nvon gezielten asylerheblichen Verfolgungshandlungen ausgegangen werden kann. \n\n77\n\nUnbeschadet dessen vermögen auch die von Herrn C. benannten und \nvielfach nur ganz vage geschilderten Einzelfälle die obige Bewertung auf der \nGrundlage der substantiierten Feststellungen des Auswärtigen Amtes und der \nweiteren ausgeführten Erkenntnisse und Hinweise \n\n78\n\nvgl. oben OVG NRW, Urteil vom 14. Februar 2006 - 15 A \n2119/02.A\n\n79\n\nnicht in Zweifel zu ziehen. Dabei sind zunächst die Fälle als unergiebig \nauszuscheiden, die Herr C. lediglich vom Hörensagen und im Konjunktiv \nwiedergegeben hat, ohne darzulegen, aus welcher Quelle und mit welchem \nZuverlässigkeitsgrad er die darauf bezogenen Erkenntnisse gewonnen hat.\n\n80\n\nDes weiteren ist zu berücksichtigen, dass es sich nach den Ausführungen des \nGutachters bei den konkret mitgeteilten Vorfällen überwiegend um Übergriffe durch \n„Unbekannte\", „unbekannte muslimische Männer\" bzw. „fanatische Muslime\" oder \nähnliche muslimischen Gruppen gehandelt haben soll. Der Darstellung lässt sich \nganz überwiegend nicht entnehmen, dass der türkische Staat im Einzelfall Kenntnis \nvon diesen Übergriffen gehabt und sie geduldet hätte. Von den in dem Gutachten \ninsgesamt aufgelisteten vierzig - teilweise auch mehrere Einzelfälle \nzusammenfassenden - Sachverhalten ist eine Beteiligung von Sicherheitskräften \noder staatlichen Behörden einschließlich Dorfschützern vielmehr nur in zehn Fällen \nexplizit genannt worden. Lässt sich in den übrigen dreißig Fällen aber kein \nAnhaltspunkt dafür erkennen, dass der Staat derartige von Dritten begangene \nRechtsverletzungen tatenlos hingenommen oder nur verbal missbilligt hat, ohne \neffektiv zum Schutz der Betroffenen einzuschreiten, obwohl ihm hierfür die \nerforderlichen Machtmittel zur Verfügung standen, kann nach den obigen \nAusführungen insoweit nicht von einer mittelbaren staatlichen Verfolgung \nausgegangen werden. \n\n81\n\nBei den verbleibenden zehn Fällen bestehen bislang ebenfalls keine \nhinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass es sich um asylrelevante Übergriffe \ngehandelt haben könnte. Denn sowohl Art als auch Umfang der angeblichen \nstaatlichen Beteiligung sind dabei vollkommen unklar. Das gilt zunächst hinsichtlich \nder bereits angeführten Zerstörung yezidischer Religionskultstätten in der Provinz \nV. , die „mit Unterstützung der türkischen lokalen Behörden\" erfolgt sein soll. Auch \nsoweit der Gutachter berichtet, Muslime hätten eine ehemals rein yezidische \nOrtschaft namens N1. „mit Hilfe der türkischen Verwaltungsbehörden\" besetzt, \nwird diese Hilfeleistung nicht näher konkretisiert. Bei der „Besetzung\" kann deshalb \nnicht ohne weiteres von einem asylerheblichen Vorfall ausgegangen werden, zumal \nes nach den vorstehenden Ausführungen in Betracht kommt, dass das Dorf zu dem \nfraglichen Zeitpunkt bereits nicht mehr von Yeziden bewohnt war. Ähnlichen \nBedenken begegnen die Schilderungen von Herrn C. , wonach türkische Behörden \n- beispielsweise Katasterämter - Nutzungsrechte yezidischer Dorfbewohner an \nbestellbaren Ländereien auf muslimische Namen eingetragen haben sollen. Denn \nden Ausführungen lässt sich nicht entnehmen, ob sich die jeweiligen Sachverhalte \nauch aus Sicht der Behörden im Rahmen der gebotenen Aufgabenwahrnehmung als \n„Landentzug bzw. Landraub\" dargestellt haben oder als solche hätten erkannt \nwerden müssen. Nur unter dieser Bedingung könnten aber die Eintragungen als \nBeteiligung an Verfolgungsmaßnahmen gewertet werden. \n\n82\n\nBedenken begegnen unter diesem Aspekt schließlich auch diejenigen \nEreignisse, bei denen einem behördlichen Unterlassen Verfolgungscharakter \nzugeschrieben wird. Denn dabei fehlt es jeweils bereits an der Feststellung, dass die \nBehörden von den Vorfällen und ihren Hintergründen Kenntnis hatten. So ist etwa in \ndem unter „Misshandlungen und Diskriminierungen\" angesprochenen Fall des \nÜbergriffs gegen einen deutschen Staatsangehörigen insbesondere nicht ersichtlich, \ndass der Betroffene sich nach dem Vorfall - vergeblich - Schutz suchend an die zur \nAhndung einer solchen missbräuchlichen Amtsausübung zuständige türkische \nBehörde gewandt hätte. Gleiches gilt in dem Fall einer - vom Gutachter im Übrigen \nnamentlich nicht benannten - aus Deutschland in die Provinz C2. \nzurückgekehrten, entführten und zur Islamisation gezwungenen Yezidin. Auch \ndiesbezüglich wird nicht berichtet, dass das Opfer oder sein Ehemann bei den \n„untätig gebliebenen Behörden\" erfolglos Schutz gesucht hätten. Ohne die Mitteilung \neines konkreten vorwerfbaren Unterlassens kann jedoch nicht unterstellt werden, \ndass staatliche Ermittlungstätigkeiten und Strafverfolgungsmaßnahmen in \nrechtswidriger Weise unterblieben sind.\n\n83\n\nIn Bezug auf (Straf-)Verfahren gegen die Täter von bestimmten \nVerfolgungshandlungen sind die von Herrn C. beschriebenen Zusammenhänge \nebenfalls indifferent. So kann der nach einem Vorfall in der Provinz V. im \nDezember 2005 erfolgten Freilassung von zunächst verhafteten „Tätern\" keine \nAsylerheblichkeit beigemessen werden, so lange nähere Angaben darüber fehlen, \nweshalb die Freilassung rechtswidrig gewesen sein soll. Vor dem Hintergrund, dass \ndie vermeintlichen Täter zunächst für „wenige Tage\" verhaftet und ein Verfahren \neingeleitet worden sein sollen, ist es durchaus denkbar, dass sich im Rahmen \nordnungsgemäßer Ermittlungen der Tatverdacht nicht erhärtet hat. Nichts anderes \ngilt bezüglich des geschilderten Mordes an Yeziden vom 12. März 2002, der im Jahr \n2005 zur Ermittlung „der Täter\" geführt haben soll. Dabei hat der Gutachter lediglich \ndie Sichtweise des Bruders des Ermordeten wiedergegeben, wonach die \nzuständigen Verwaltungsbehörden an der strafrechtlichen Verfolgung „keinerlei \nInteresse gezeigt\" haben sollen. Dem geschilderten Hergang kann dabei jedoch \nletztlich nur entnommen werden, dass offenbar seit der Tat im Jahr 2002 bis zum \nJahr 2005 Ermittlungen angestellt worden sind, was aber gerade gegen eine \nUntätigkeit der Behörden spricht. Soweit ein sich daraus schließlich ergebender \nTatverdacht nicht weiter verfolgt wurde, kommen hierfür ebenfalls verschiedene \nGründe in Betracht und kann nicht ohne weiteres die Sichtweise eines Verwandten \ndes Opfers als zutreffend unterstellt werden.\n\n84\n\nDas Gericht geht nach alledem zwar nicht davon aus, dass generell keinerlei \nVerfolgungshandlungen gegen Yeziden mehr stattfinden. Allerdings ergeben sich \naus den Ausführungen des Gutachters - selbst wenn die angeführten Fälle teilweise \nwegen einer Beteiligung oder Duldung staatlicher Stellen asylrelevant sein sollten - \njedenfalls keine so dicht und eng gestreuten Verfolgungsschläge, dass für jedes \nGruppenmitglied die Furcht begründet wäre, in eigener Person Opfer solcher \nÜbergriffe zu werden. Denn entsprechend dem oben Ausgeführten beträgt die Zahl \nder im Gutachten behaupteten Vorfälle mit zumindest naheliegender Asylrelevanz \nweniger als zehn. Insgesamt kann deshalb weiterhin an der oben ausgeführten \nEinschätzung des OVG NRW festgehalten werden, dass nicht nur derzeit eine \nasylerhebliche Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei zu verneinen, sondern \nauch in absehbarer Zeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer derartigen \nGruppenverfolgung zu rechnen ist. Bei dieser Sachlage ist deshalb von einer \ndauerhaften und grundlegenden Veränderung der Situation der Yeziden in der Türkei \nauszugehen. \n\n85\n\nDem stehen im Hinblick auf die Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin in der mündlichen Verhandlung auch nicht die allgemeinen Ausführungen \ndes Auswärtigen Amtes in dem Lagebericht vom 11. Januar 2007 zur Lage der \nnichtmuslimischen Minderheiten entgegen. Danach bleiben zwar einigen \nnichtmuslimischen Minderheiten - zu denen die Yeziden gehören - die Privilegien der \nso genannten „Lausanner Minderheiten\", Schulen und religiöse Stiftungen zu \nunterhalten, versagt. Die Versagung solcher Möglichkeiten erreicht indes keinen \nsolchen Benachteiligungsgrad, der für die Annahme einer mittelbaren \nGruppenverfolgung genügen würde. Gleiches gilt hinsichtlich der in dem Lagebericht \nwiedergegebenen Einschränkungen im EU-Fortschrittsbericht vom 8. November \n2006 zur Religionsfreiheit, wonach nicht-muslimische Glaubensgemeinschaften \nbeispielsweise keine Rechtspersönlichkeit erwerben können und ihre \nEigentumsrechte einschränkt sind.\n\n86\n\nNach alldem ist zumindest nicht (mehr) von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit \nauszugehen, dass die Klägerin im Falle ihrer Rückkehr einer mittelbaren \nGruppenverfolgung ausgesetzt sein wird. \n\n87\n\nEs ist ebenfalls nichts dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei unbeschadet der \ndargelegten Änderung der Verhältnisse unter anderen Gesichtspunkten mit der \nFolge, dass der Widerruf rechtswidrig wäre, erfüllt sind. \n\n88\n\nOffen bleiben kann schließlich, ob der - jedenfalls innerhalb der Frist des § 73 \nAbs. 2a AsylVfG erfolgte - Widerruf der Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung nach § 73 \nAbs. 1 Satz 1 AsylVfG unverzüglich erfolgt ist. Denn hierbei handelt es sich nicht um \neine Tatbestandsvoraussetzung für den Widerruf der Anerkennung. Ein Widerruf ist \ndaher nicht schon deshalb rechtswidrig, weil er nicht unverzüglich erfolgt. Auch \nverletzt dies einen als asylberechtigt Anerkannten nicht in seinen Rechten, da die \nPflicht zum unverzüglichen Widerruf nicht im Interesse des einzelnen Ausländers, \nsondern ausschließlich im öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Beseitigung einer \nihm nicht mehr zustehende Rechtsposition besteht.\n\n89\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Mai 1999 - 9 B 288.99 - und 12. \nFebruar 1998 - 9 B 654.97 -; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 1996 - \n19 A 1770/96.A -.\n\n90\n\nSoweit in dem angefochtenen Bescheid über den Widerruf vom 17. August 2005 \nhinaus - allgemein - festgestellt worden ist, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. \n1 AufenthG nicht vorliegen, erweist sich diese Entscheidung mangels anderer \nAnhaltspunkte ebenfalls als rechtmäßig. Das gilt auch hinsichtlich der in dem \nWiderrufsbescheid getroffenen Feststellung, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 \nAbs. 2 bis 7 AufenthG nicht gegeben sind. \n\n91\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. 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