{"status":"available","doknr":"OLD266662","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0205.2K4145.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-02-05","aktenzeichen":"2 K 4145/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n \n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 13. August 1948 geborene Kläger stand früher als \nLandessozialoberinspektor im Dienst des Beklagten. Mit Ablauf des 31. März 2000 \nwurde er wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt. \nDie Westfälisch - Lippische Versorgungskasse für Gemeinden und \nGemeindeverbände ( WVK ) gewährt dem Kläger seit Beginn des Ruhestandes \nVersorgungsbezüge nach den Bestimmungen des \nBeamtenversorgungsgesetzes.\n\n3\n\nAm 14. Oktober 2004 begründete der Kläger vor dem Standesamt Soest die \nLebenspartnerschaft mit Herrn F. . Dies zeigte der Kläger der WVK mit Schreiben \nvom gleichen Tage an; zugleich beantragte er Erhöhung seines Ruhegehalts um den \nFamilienzuschlag der Stufe I.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 3. März 2005 lehnte die WVK den Antrag des Klägers ab und \nführte zur Begründung aus, dass die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe I an \nRuhestandsbeamte, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, \ngesetzlich nicht vorgesehen sei. Ein Zahlungsanspruch könne auch nicht auf § 40 \nAbs. 1 Nr. 4 des Bundesbesoldungsgesetzes gestützt werden, da die Konstruktion \nder Lebenspartnerschaft es ausschließe, den einen Lebenspartner im Verhältnis zum \nanderen Lebenspartner als „Aufgenommenen\" im Sinne der Vorschrift \nanzusehen.\n\n5\n\nIn der Folgezeit entwickelte sich ein umfangreicher Schriftwechsel zwischen dem \nKläger und der WVK. Der Kläger wiederholte mehrfach seinen Antrag auf Zahlung \ndes Familienzuschlags der Stufe I; außerdem bat er um Bestätigung, dass seinem \nLebenspartner im Falle seines - des Klägers - Tode ein Anspruch auf \nHinterbliebenenversorgung zustehe. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 31. Januar 2006 führte die WVK gegenüber dem Kläger aus, \ndass ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung für seinen Lebenspartner nicht \nbestätigt werden könne. Ergänzend hierzu teilte die WVK dem Kläger unter dem \nDatum vom 13. Februar 2004 mit, dass die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe \nI aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage weiterhin nicht möglich sei.\n\n7\n\nGegen die Versagung des Familienzuschlags der Stufe I legte der Kläger mit \nanwaltlichem Schriftsatz vom 23. Februar 2006 Widerspruch ein; zur Begründung \nverwies er unter anderem auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. \nJanuar 2006 - 2 C 43.04 -. Zugleich nahm der Kläger auf die Vorkorrespondenz zur \nFrage des seinem Lebenspartner zustehenden Anspruchs auf \nHinterbliebenenversorgung Bezug. \n\n8\n\nMit der am 13. April 2006 unter dem Aktenzeichen 2 K 4145/06 erhobenen Klage \nhat der Kläger ursprünglich beantragt, den Beklagten zur Zahlung des \nFamilienzuschlags der Stufe I ab Februar 2006 zu verurteilen ( Klageantrag zu 1. ) \nsowie festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, im Falle seines - der Klägers - \nVersterbens an seinen Lebenspartner eine Hinterbliebenenversorgung nach dem \nBeamtenversorgungsgesetz zu zahlen ( Klageantrag zu 2. ).\n\n9\n\nWährend des Klageverfahrens hat der Beklagte den Kläger bezüglich des \nKlageantrags zu 1. klaglos gestellt, woraufhin die Beteiligten das Verfahren insoweit \nin der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Die im Übrigen aufrecht erhaltene Klage \n( Klageantrag zu 2. ) ist durch Beschluss vom 27. Dezember 2006 vom Verfahren \n2 K 929/06 abgetrennt worden; sie ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n\n10\n\nDer Kläger macht im Wesentlichen geltend: Im Falle seines Versterbens müsse \nHerrn F. eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz \ngezahlt werden. Er - der Kläger - leite diese Rechtsauffassung aus Art. 3, Art. 33 \nAbs. 5 des Grundgesetzes - GG - und dem Alimentationsprinzip ab. Die WVK sei in \nder Vorkorrespondenz mehrfach aufgefordert worden, das Bestehen des \nVersorgungsanspruchs seines Lebenspartners zu bestätigen. Da dies nicht \ngeschehen sei, müsse der Anspruch gerichtlich festgestellt werden. Sein - des \nKlägers - Lebenspartner verfüge nicht über eine eigene Altersversorgung; deswegen \nsei für seine Lebensplanung wichtig, ob er noch auf anderem Wege für das Alter \nvorsorgen müsse.\n\n11\n\nDer Kläger beantragt \n\n12\n\n festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, im Falle \nseines - des Klägers - Versterbens an den Lebenspartner \nF. eine Hinterbliebenenversorgung nach \ndem Beamtenversorgungsgesetz zu zahlen.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen,\n\n15\n\nund macht geltend, dass die Klage unzulässig sei. Der Kläger sei nicht \nanspruchsberechtigt. Über den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung könne erst \nnach dem Tod des Klägers auf der Grundlage der dann geltenden Rechtslage \nentschieden werden. \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Streitakte 2 K 929/06 sowie der beigezogenen \nVersorgungsakten \n( 2 Bände ) Bezug genommen. \n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n19\n\nEs spricht vieles dafür, dass die Klage unzulässig ist. Die Klage richtet sich auf \nFeststellung einer rechtlichen Verpflichtung, die an den Eintritt eines ungewissen, in \nder Zukunft liegenden Sachverhalts ( Versterben des Klägers vor dem \nLebenspartner, Fortbestand der Lebenspartnerschaft bis zum Tode des Klägers ) \ngeknüpft ist. Zudem ist der Kläger an der Rechtsbeziehung, die Gegenstand des \nFeststellungsbegehrens ist ( Versorgungsanspruch des Lebenspartners gegenüber \ndem Dienst-herrn), nicht unmittelbar beteiligt. Aufgrund dessen dürfte es sich bei \ndem Streitgegenstand um ein nach § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ( \nVwGO ) nicht feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handeln.\n\n20\n\nDie damit aufgeworfenen prozessualen Fragen können jedoch letztlich offen \nbleiben. Denn die Klage ist jedenfalls unbegründet. \n\n21\n\nIn §§ 16 ff des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - ist geregelt, welchen \nPersonen im Falle des Todes eines Ruhestandsbeamten eine \nHinterbliebenenversorgung zusteht. Der Lebenspartner eines Ruhestandsbeamten \nist - sieht man von den Regelungen in §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG ab, die \ndem Lebenspartner, sofern er Erbe des Ruhestandsbeamten ist oder als sonstige \nPerson dessen Beerdigungskosten getragen hat, unter bestimmten Voraussetzungen \neinen Anspruch auf Belassung der Bezüge des Sterbemonats und auf Zahlung von \nSterbegeld vermitteln - nach keiner der in Betracht kommenden Vorschriften \nanspruchsberechtigt. Dies wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. \n\n22\n\nDie §§ 16 ff BeamtVG können, soweit sie der Witwe eines Ruhestandsbeamten \nVersorgungsansprüche zuerkennen, auf den hinterbliebenen Lebenspartner nicht \nanalog angewendet werden. Eine solche Ausdehnung des Tatbestands \nversorgungsrechtlicher Vorschriften widerspricht dem Wesen des Versorgungsrechts, \ndas den Kreis der Anspruchsberechtigten und die einzelnen Ansprüche nach Grund \nund Höhe durch formelle und zwingende Vorschriften kasuistischen Inhalts festlegt. § \n3 Abs. 2 BeamtVG verbietet Versorgungsleistungen, die gesetzlich nicht vorgesehen \nsind. Von daher sind die entsprechenden Regelungen nach dem erkennbaren Willen \ndes Gesetzgebers einer ausdehnenden Auslegung und Ergänzung durch allgemeine \nGrundsätze nicht zugänglich. Zudem scheitert eine Einbeziehung der hinterbliebenen \nLebenspartner in den Kreis der Anspruchsberechtigten auch daran, dass es an einer \nplanwidrigen Lücke im Regelungssystem des Beamtenversorgungsgesetzes fehlt. \nDer Gesetzgeber hat die Bedeutung der eingetragenen Lebensgemeinschaft als neu \ngeschaffener Familienstand nicht etwa übersehen, sondern bewusst von der \nSchaffung einer Anspruchsberechtigung abgesehen. Insoweit kann auf die \nErwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht in der den Beteiligten bekannten \nEntscheidung vom 26. Januar 2006 - 2 C 43.04 - zur ähnlich gelagerten Problematik \nin § 40 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - angeführt hat, verwiesen \nwerden.\n\n23\n\nDie rechtlichen Argumente, mit denen der Kläger die gesetzgeberische \nEntscheidung, dem Lebenspartner eines Versorgungsberechtigten keine der in § 16 \nBeamtVG aufgeführten Versorgungsleistungen zuzuerkennen, in Zweifel zieht, \ngreifen nicht durch.\n\n24\n\nDer Ausschluss des nach dem Tod eines Ruhestandbeamten hinterbliebenen \nLebenspartners aus dem Kreis der nach §§ 16 ff BeamtVG Anspruchsberechtigten \nverletzt kein höherrangiges Recht.\n\n25\n\nDie dargestellte Rechtslage steht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz ( Art. 3 \nAbs. 1 GG ) in Einklang. Die Grundrechtsnorm verbietet nicht schlechthin jedwede \nlegislatorische Ungleichbehandlung; vielmehr liegt eine grundrechtswidrige \nUngleichbehandlung nur vor, wenn vom Gesetzgeber im Wesentlichen gleich \ngelagerte Lebenssachverhalte ohne vernünftigen, sich aus der Natur der Sache oder \naus anderen sachlichen Gesichtspunkten ergebenden Grund ungleich behandelt \nwerden. Die durch das Gleichbehandlungsgebot gezogenen Grenzen sind \nüberschritten, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen \nNormadressaten anders behandelt werden, obwohl zwischen beiden \nPersonengruppen keine Unterschiede solcher Art und solchen Gewichts bestehen, \ndass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen.\n\n26\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht ( BVerfG ), Urteil vom \n17. Juli 2002 - 1 BvF 1, 2/01 -, Entscheidungen des \nBVerfG ( BVerfGE ) 105, 313 = Schütz / Maiwald, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, \nES / C I Nr. 3; VG Arnsberg, Urteil vom 17. Januar 2007\n- 2 K 85/06 -.\n\n27\n\nEine willkürliche Ungleichbehandlung wird durch die in Rede stehenden Vorschriften \ndes Beamtenversorgungsrechts nicht bewirkt. Der sachliche Unterschied, der die \nunterschiedliche versorgungsrechtliche Behandlung von Witwen und hinterbliebenen \nLebenspartnerschaft rechtfertigt, ist nicht Heterosexualität bei den Verheirateten und \nHomosexualität bei den Lebenspartnern ( was verfassungsrechtlich bedenklich wäre \n). Homosexualität der Partner ist nicht zwingendes Merkmal der eingetragenen \nLebenspartnerschaft.\n\n28\n\nVgl. BVerfG, Urt. v. 17. Juli 2002 - 1 BvF 1, 2/01 -, a.a.O.\n\n29\n\nDie Anspruchsberechtigung der Witwe des verstorbenen Ruhestandsbeamten \nnach §§ 16 ff BeamtVG knüpft auch nicht an die persönliche Eigenschaft der \nHeterosexualität, sondern an den Familienstand „verheiratet\" an, nicht anders als die \nRegelung in § 40 BBesG über den Familienzuschlag im Rahmen der Besoldung. \nDass der Unterschied zwischen dem Familienstand „verheiratet\" und dem \nFamilienstand „eingetragene Lebenspartnerschaft\" unterschiedliche Rechtsfolgen \nrechtfertigt, ist allgemein anerkannt.\n\n30\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht ( BVerwG ), Urteil vom 26. \nJanuar 2006 - 2 C 43.04 -, Schütz / Maiwald, a.a.O., ES / C I 1.1 \nNr. 86, und Beschluss vom 9. Februar 2000 - 1 B 82.99 -, \nBuchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung \ndes BVerwG, 430.4 Versorgungsrecht Nr.41).\n\n31\n\nDer Gesetzgeber ist berechtigt, die Ehe gegenüber anderen Lebensgemeinschaften \nzu begünstigen.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1, 2/01 -, a.a.O.;\n BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2006 - 2 C 43.04 -, a.a.O.\n\n33\n\nDer Bestehen der Ehe im Zeitpunkt des Todes des Ruhestandsbeamten ist ein \nzureichender Grund für die Besserstellung der Witwe gegenüber dem \nhinterbliebenen Lebenspartner. Der besondere verfassungsrechtliche Schutz, den \nnach Art. 6 Abs. 1 GG (nur) die Ehe genießt, stellt den die Verschiedenbehandlung \nrechtfertigenden Unterschied dar.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 - 2 C 16.04 - ,\n Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 35 = Schütz / Maiwald, \na.a.O., ES / C I 1.1 Nr. 85; Verwaltungsgericht Koblenz,\nUrteil vom 7. Februar 2006 - 6 K 871/05.KO -.\n\n35\n\nDie Versagung des Versorgungsanspruchs in den Fällen, in denen die beim Tode \ndes Ruhestandsbeamten bestehende Lebensgemeinschaft nicht Ehe, sondern \neingetragene Lebenspartnerschaft ist, verletzt auch nicht das durch Art. 33 Abs. 5 \nGG gewährleistete Alimentationsprinzip. Die Alimentationspflicht des Dienstherrn als \nhergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums erstreckt sich (nur) auf den \nEhegatten und die Kinder des Beamten, nicht auf den Partner anderer \nLebensgemeinschaften.\n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039, \n1045/75 -, BVerfGE 44, 249; BVerwG, Beschluss vom 4. August \n1982 \n- 2 B 101.81 -, Buchholz 235 § 62 BBesG Nr. 1.\n\n37\n\nNach alledem ist die Feststellungsklage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266662","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-02-05/2-k-4145-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266662","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266662","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-02-05/2-k-4145-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266662","retrieved":"2026-07-09 02:34:55.396657+00:00"}}