{"status":"available","doknr":"OLD266756","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0131.3L53.07.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-01-31","aktenzeichen":"3 L 53/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs \ngegen die Anordnung der erkennungsdienstlichen \nBehandlung vom 23. Januar 2007 \nwiederherzustellen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung (gerade noch) \nin einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) genügenden Weise begründet. Er hat sich nicht auf eine den \nGesetzeswortlaut lediglich wiederholende oder bloß formelhafte Begründung \nbeschränkt, sondern bezogen auf den Einzelfall das besondere Interesse an der \nsofortigen Vollziehung noch hinreichend - sinngemäß - damit begründet, dass im \nHinblick auf die Art der dem Antragsteller zur Last gelegten Taten - ein \nKörperverletzungsdelikt und das unerlaubte Führen einer Waffe - eine zeitliche \nVerzögerung der angeordneten erkennungsdienstlichen Maßnahmen durch die \nEinlegung etwaiger Rechtsbehelfe im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit \nwegen bestehender Wiederholungsgefahr nicht verantwortet werden könne. Damit \nwird deutlich, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter der Anordnung der \nsofortigen Vollziehung vor Augen stand und er unter Abwägung der widerstreitenden \nInteressen aufgrund der besonderen Umstände des Falles einen solchen \nAusnahmetatbestand als gegeben angesehen hat.\n\n6\n\nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht eigenständig vorzunehmende \nAbwägung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der sofortigen \nVollziehung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens bzw. eines eventuellen \nKlageverfahrens verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an einer \nzügigen Durchsetzung der Anordnung, erkennungsdienstliche Maßnahmen zu \ndulden, fällt zu Lasten des Antragstellers aus. \n\n7\n\nDie an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs orientierte Interessenabwägung \nführt nicht zu einer Entscheidung zugunsten des Antragstellers. Die angefochtene \nVerfügung leidet nicht an offensichtlichen Rechtsfehlern, die das öffentliche Interesse \nan ihrem sofortigen Vollzug von vornherein ausschließen würden. Er spricht vielmehr \nnach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen \nPrüfung Vieles dafür, dass die Anordnung von erkennungsdienstlichen Maßnahmen \nim Widerspruchs- und einem sich ggf. anschließenden Klageverfahren Bestand \nhaben wird.\n\n8\n\nDie Verfügung des Antragsgegners findet ihre Rechtsgrundlage in § 81b \n2. Alternative der Strafprozessordnung (StPO). Danach dürfen Lichtbilder und \nFingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und \nMessungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für \nZwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.\n\n9\n\nDie auf die vorgenannte Norm gestützten Maßnahmen dienen den Zielen der \nPolizei zur Bekämpfung erst für die Zukunft befürchteter Straftaten. Insoweit wird die \nPolizei nicht repressiv („zum Zwecke der Strafverfolgung\") sondern als Schutz- und \nSicherheitspolizei zu präventivpolizeilichen Zwecken tätig. Durch die Anfertigung und \nAufbewahrung der Unterlagen soll nämlich die zukünftige Täterermittlung durch die \nbessere Identifizierung tatverdächtiger Personen erleichtert werden. Ausgehend \nhiervon verletzt die Erhebung personenbezogener Daten zu präventivpolizeilichen \nZwecken auch nicht Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. dem \nRechtsstaatsprinzip. Insbesondere kann ein Verstoß gegen das Gebot der \nUnschuldsvermutung nicht festgestellt werden.\n\n10\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 - 1 BvR 2257/01 -, \nNJW 2002, 3231.\n\n11\n\nDie Unschuldsvermutung als besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips \nund kraft Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten (EMRK) zugleich Bestandteil des positiven Rechts der \nBundesrepublik Deutschland schützt den Beschuldigten zwar vor Nachteilen, die \neinem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen, denen aber kein \nrechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung \nvorausgegangen ist. Die hier erfolgte Berücksichtigung und Bewertung von \nVerdachtsgründen stellt jedoch keine durch die Unschuldsvermutung verbotene \nSchuldfeststellung oder - zuweisung dar. Die Feststellung eines Tatverdachts ist \netwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung. \n\n12\n\nEs spricht bei der im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes \nallein möglichen summarischen Prüfung Erhebliches dafür, dass die \nVoraussetzungen des § 81b 2. Alternative StPO vorliegen.\n\n13\n\nDer Antragsteller ist Beschuldigter, weil gegen ihn in einem \nStrafermittlungsverfahren wegen Bedrohung und Körperverletzung (möglicherweise \nauch eines Verstoßes gegen das Waffengesetz) ermittelt wird. \n\n14\n\nDie angeordneten Maßnahmen sind auch für Zwecke des Erkennungsdienstes \nnotwendig. Dies bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen \ngerichteten Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung \nAnhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig mit guten Gründen \nals Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden \nstrafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die \nerkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen - den \nBetroffenen schließlich überführend oder entlastend - fördern könnten. Dabei sind \nalle Umstände des Einzelfalls - insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der \ndem Betroffenen im strafrechtlichen Anlassverfahren zur Last gelegten Straftaten, \nseine Persönlichkeit sowie der Zeitraum, während dessen er strafrechtlich nicht \n(mehr) in Erscheinung getreten ist - in den Blick zu nehmen. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 1988 \n- 1 B 61/88 -, NJW 1989, 2640.\n\n16\n\nSchließlich verlangen der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 \nAbs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), der verfassungsrechtliche \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatz und der präventive Charakter der \nerkennungsdienstlichen Maßnahmen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen \nInteresse an einer effektiven Verhinderung und Aufklärung von Straftaten und dem \nInteresse des Betroffenen, entsprechend dem Menschenbild des Grundgesetzes \nnicht bereits deshalb als potenzieller Rechtsbrecher behandelt zu werden, weil er \nsich irgendwie verdächtig gemacht hat oder angezeigt worden ist.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 1999 \n- 5 B 1944/99 -.\n\n18\n\nVon diesen Grundsätzen ausgehend spricht Vieles für die Annahme, dass der \nAntragsteller nach kriminalistischer Erfahrung künftig mit guten Gründen als \nVerdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden \nstrafbaren Handlung einbezogen werden könnte.\n\n19\n\nGegen den Antragsteller besteht bezogen auf das Anlassverfahren ein nicht \nunerheblicher kriminalistischer Verdacht, dass er einen ihm zuvor unbekannten Mann \naus nichtigem Anlass körperlich misshandelt und zudem mit einer Waffe bedroht hat. \nNach Aktenlage (insbesondere den Aussagen des betroffenen Autofahrers und \nseiner Beifahrerinnen - Ehefrau und Tochter -) befuhr der Antragsteller am Abend \ndes 25. November 2006 die L 561 mit seinem Opel Corsa über längere Strecken \nohne witterungsbedingten Anlass mit eingeschalteter Nebelschlussleuchte. Obwohl \nder hinter ihm fahrende Fahrzeugführer H. M1. gab, um den Antragsteller \nhierauf hinzuweisen und zum Ausschalten der Leuchte zu veranlassen \n(möglicherweise fuhr Herr H. gleichzeitig unangemessen dicht auf das Kfz des \nAntragstellers auf), reagierte dieser nicht wie erhofft, sondern fühlte sich offenbar \nprovoziert. Als Herr H. beabsichtigte, der Blendung durch die O. des \nFahrzeuges des Antragstellers durch Abbiegen zu entgehen, bemerkte der \nAntragsteller dies und scherte noch kurz vor ihm ebenfalls in die Seitenstraße ein. \nDort brachte er sein Fahrzeug zum Stehen, wodurch gleichzeitig Herrn H. die \nWeiterfahrt unmöglich gemacht wurde. Beide Fahrzeugführer stiegen aus und \nbewegten sich aufeinander zu. Unmittelbar darauf soll der Antragsteller ohne jede \nVorwarnung Herrn H. einen Kopfstoß gegen dessen Stirn - auf der die Polizei \nspäter eine sichtbare gerötete Schwellung feststellte - versetzt, ihm eine Waffe (wie \nsich später herausstellte, eine sog. PTB-Waffe) vor den Bauch gehalten und ihn mit \nder Äußerung „ich mach dich alle\" bedroht haben. \n\n20\n\nSoweit der Antragsteller vor der Polizei insbesondere angegeben hat, er habe die \nNebelschlussleuchte erst nach vorheriger Provokation (dichtes Auffahren, Lichthupe) \ndurch Herrn H. eingeschaltet, um diesen zu mehr Abstandhaltung zu bewegen, \nwertet die Kammer dies als reine Schutzbehauptung. Ein nachvollziehbarer Anlass \nfür die Annahme, dass die Auseinandersetzung ihren Beginn in einem Fehlverhalten \ndes anderen Fahrzeugführers genommen hätte, ist nicht zu erkennen; auch der \nAntragsteller trägt insoweit nichts vor. Davon unabhängig - und das ist ungeachtet \nder „Vorgeschichte\" allein maßgeblich - hat der Antragsteller das Kerngeschehen \n(Kopfstoß; Bedrohung mit einer Waffe) nicht substantiiert bestritten.\n\n21\n\nHiervon ausgehend bestehen nach kriminalistischer Erfahrung auch \nAnhaltspunkte, dass der Antragsteller in der Zukunft mit guten Gründen in weitere \nErmittlungsverfahren einbezogen werden könnte. Zwar ist der Antragsteller nach \nAktenlage in der Vergangenheit lediglich einmal kriminalpolizeilich - wegen des \nVerdachts der Straßenverkehrsgefährdung - in Erscheinung getreten. Sein wegen \ndes in jedem Falle überaus nichtigen Anlasses im Straßenverkehr völlig \nunverständliches, überzogenes und ein hohes Aggressionspotential deutlich \nwerdendes Verhalten lässt aber die Annahme einer hinreichenden \nWiederholungsgefahr hinsichtlich weiterer Körperverletzungs- und Bedrohungsdelikte \n(ggf. einhergehend mit der Verwendung von Waffen) als derzeit durchaus \ngerechtfertigt erscheinen. \n\n22\n\nBei summarischer Prüfung ist die weitere Annahme des Antragsgegners nicht zu \nbeanstanden, dass die abgeforderten erkennungsdienstlichen Maßnahmen die \nAufklärung zukünftiger Straftaten fördern könnte. Es ist keineswegs zwingend, dass \netwaige weitere einschlägige Straftaten des Antragstellers immer im Zusammenhang \nmit der Verwendung seines eigenen Kfz erfolgen werden (und so einen \nhinreichenden Rückschluss auf den Täter zuließen). Hiervon ausgehend kann \nerkennungsdienstliches Material - insbesondere Lichtbilder - wesentlich die zügige \nund beweissichere Aufklärung derartiger Straftaten erleichtern. In diesem \nZusammenhang sei angemerkt, dass die angeordneten Maßnahmen auch der \nEntlastung des Antragstellers dienen können. \n\n23\n\nBei der weiteren, von den Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren \nunabhängigen Interessenabwägung überwiegt ebenfalls das öffentliche Interesse. Im \nRahmen dieser Abwägung sind insbesondere die Schwere und Begehungsweise des \nDelikts, der Umfang des Schadens für geschützte Rechtsgüter und für die \nAllgemeinheit, die Wiederholungsgefahr, die Schwierigkeit bei der Aufklärung des in \nRede stehenden Deliktstyps, die Konkretisierung des gegen den Beschuldigten \ngerichteten Verdachts sowie die Häufigkeit der Fälle, in denen der Betroffene einer \nStraftat verdächtig geworden ist, zu berücksichtigen. Zwar fällt zugunsten des \nAntragstellers ins Gewicht, dass der vom Antragsgegner beabsichtigte \nGrundrechtseingriff gravierend ist, er bislang offenbar nicht vorbestraft ist und aus \nseiner Sicht möglicherweise von dem anderen Kraftfahrzeugführer jedenfalls in \ngewissem Umfang zu der Tat provoziert worden sein mag. Andererseits hat der \nAntragsteller auch dies unterstellt völlig unangemessen und aggressiv reagiert sowie \nbesteht deshalb, wie aufgezeigt, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass er auch \nin naher Zukunft in einschlägiger Weise in Erscheinung treten könnte und solche \nTaten ohne erkennungsdienstliche Maßnahmen schwer aufklärbar sind. Könnten die \nin Frage stehenden erkennungsdienstlichen Unterlagen erst nach rechtskräftigem \nAbschluss des Hauptverfahrens angefertigt werden, so wäre eine hinreichende \nAufklärung der betreffenden Taten bis dahin beträchtlich erschwert oder würde ganz \nscheitern. Damit würde in erheblicher Weise der Schutz der Allgemeinheit \nvernachlässigt.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n25\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des \nGerichtskostengesetzes (GKG).\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266756","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-01-31/3-l-53-07","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266756","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266756","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-01-31/3-l-53-07","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266756","retrieved":"2026-07-09 02:35:02.372356+00:00"}}