{"status":"available","doknr":"OLD266776","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0130.11K2207.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-01-30","aktenzeichen":"11 K 2207/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Recht erkannt:\n\n Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom 23.02.2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 25.04.2006 wird aufgehoben.\n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, sofern nicht die Kläger zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leisten.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind die Großeltern des am 03.09.1990 geborenen B. . Mit \nBeschluss vom 17.04.1991 übertrug das Amtsgericht N. der Klägerin das \nSorgerecht über B. . Am 16.01.1995 beantragte die Klägerin Hilfe zur Erziehung \nin Form der Vollzeitpflege für ihren Enkel, der zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahren \nim Haushalt der Kläger lebte. Der Beklagte entsprach diesem Antrag und gewährte \nder Klägerin ab 16.01.1995 Pflegegeld. \n\n3\n\nMit Bescheid vom 01.12.2005 informierte der Beklagte die Kläger darüber, dass \ndas Pflegegeld für die Zeit ab dem 01.01.2006 vorläufig auf 722,00 EUR monatlich \nfestgesetzt werde. Weiter führte er aus, dass die Festsetzung hinsichtlich der Höhe \ndes Pflegegeldes unter dem Vorbehalt eines Widerrufs erfolge. Zur Beifügung dieses \nWiderrufsvorbehalts habe er sich gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 3 SGB X nach Ausübung \nseines Ermessens entschlossen, denn seit dem 01.10.2005 eröffne § 39 Abs. 4 \nSatz 4 SGB VIII die Möglichkeit das monatliche Pflegegeld angemessen zu kürzen, \nsoweit die Pflegeperson dem Pflegekind gegenüber unterhaltsverpflichtet sei. \n\n4\n\nUnter dem 23.02.2006 widerrief der Beklagte gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X \nseinen Bescheid vom 01.12.2005 für die Zeit ab dem 01.03.2006 und setzte das \nPflegegeld mit Wirkung vom 01.03.2006 auf 562,70 EUR/monatlich herab. Zur \nBegründung legte er dar, dass er nunmehr Gebrauch von der Möglichkeit des § 39 \nAbs. 4 Satz 4 SGB VIII mache. Einen entsprechenden Beschluss habe der Kinder- \nund Jugendhilfeausschuss der Stadt N. in seiner Sitzung vom 08.02.2006 \ngefasst. Der Kürzungsbetrag belaufe sich auf 20 % und liege damit noch unter dem \nAnteil für die Kosten der Erziehung, sodass der materielle Unterhalt des Pflegekindes \nin jedem Fall weiter durch die Pflegegeldgewährung sichergestellt sei. Die \nRücksprache mit dem Pflegekinderdienst habe im Übrigen ergeben, dass für das \nPflegekind der Kläger kein erhöhter Bedarf bestehe. \n\n5\n\nGegen diese Pflegegeldkürzung haben die Kläger nach erfolglos durchgeführtem \nWiderspruchsverfahren am 19.05.2006 Klage erhoben. Sie tragen vor, dass eine \nReduzierung des Pflegegeldes schon deswegen ausscheide, weil es sich hier um \neinen Altfall handele, für den Bestandschutz gelte. Ebenso wenig habe die Behörde \nberücksichtigt, dass ihnen nur das Renteneinkommen des Klägers zu 2. zur \nVerfügung stehe und dass sie in der Vergangenheit wie auch jetzt für die \nKrankenversicherung ihres Pflegekindes sowie für dessen Unfallversicherung \naufkämen.\n\n6\n\nDie Kläger beantragen,\n\n7\n\nden Widerrufsbescheid des Beklagten vom 23.02.2006 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2006 \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung seines Antrages macht der Beklagte geltend, dass die Kläger \nals Großeltern ihres Pflegekindes diesem gegenüber grundsätzlich zum Unterhalt \nverpflichtet seien. Hieraus resultiere auch eine von der Rechtsordnung anerkannte \nPflichtenposition der Großeltern, die deswegen von der staatlichen Gemeinschaft \nnicht ohne weiteres dieselbe finanzielle Honorierung für ihre Betreuungs- und \nErziehungsleistungen erwarten dürften wie Pflegepersonen, die mit dem jungen \nMenschen nicht so eng verbunden seien. Der Unterhalt des Kindes setze sich \nzusammen aus dem Barunterhalt, also dem materiellen Unterhalt, sowie dem \nErziehungsaufwand. Der Umfang der vom Jugendhilfeausschuss beschlossenen \nKürzung, also die Reduzierung des regulären Pflegegeldes um 20 %, habe man so \ngewählt, dass die materiellen Aufwendungen weiterhin in voller Höhe abgedeckt \nseien. Die Beiträge zu einer Unfallversicherung für die Pflegeperson sowie zu der \nKrankenversicherung des Pflegekindes könnten auf Antrag zusätzlich zum \nPflegegeld übernommen werden.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte \nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Der Widerrufsbescheid der Beklagten \nvom 23.02.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2006 ist \nrechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. \n\n14\n\nDie Entscheidung des Beklagten, den Bescheid vom 01.12.2005 gemäß § 47 \nAbs. 1 Nr. 1 SGB X in Höhe eines Teilbetrages für die Zukunft zu widerrufen, beruht \nauf einer fehlerhaften Ermessensentscheidung. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 SGB X darf \ndie Behörde einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt, auch nachdem er \nunanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur \nwiderrufen, soweit der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im \nVerwaltungsakt vorbehalten ist. Bei dem Pflegegeld-Bewilligungsbescheid vom \n01.12.2005 handelt es sich um einen rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt \nim Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB X, den der Beklagte auf der Grundlage des § \n32 SGB X mit einem Widerrufsvorbehalt versehen hatte. Dieser Widerrufsvorbehalt \nbezog sich auf die Regelung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII und sollte dem \nBeklagten ermöglichen, das in dem Bescheid vom 01.12.2005 bewilligte Pflegegeld \nin Anwendung des zum 01.10.2005 neu in Kraft getretenen § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB \nVIII angemessen zu kürzen. Insoweit unterliegt der angegriffene Bescheid keinen \nrechtlichen Bedenken. Indessen ist der Beklagte bei der mit dem angefochtenen \nBescheid vom 23.02.2006 vorgenommenen Ausübung des Widerrufs zu Unrecht \ndavon ausgegangen, dass er die damit der Sache nach verfügte Pflegegeldkürzung \nauf der Grundlage einer pauschalen Regelung vornehmen durfte. Dies ist indessen \nnicht der Fall. Nach dem Sinn und Zweck der in § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII \ngetroffenen Kürzungsregelung hätte in die vom Beklagten insoweit getroffene \nErmessensentscheidung das Ergebnis einer - auch - an der finanziellen Situation der \nPflegeeltern orientierten Einzelfallprüfung einfließen müssen.\n\n15\n\nDer zitierten Norm zufolge kann das Jugendamt das Pflegegeld, das gemäß § 39 \nAbs. 4 Satz 2 SGB VIII als monatlicher Pauschalbetrag gewährt wird und sich aus \ndem notwendige Unterhalt des Kindes in der Pflegefamilie (\"materielle \nAufwendungen\") einerseits und den Kosten der Erziehung andererseits \nzusammensetzt, angemessen kürzen, wenn die Pflegeperson gegenüber dem \nPflegekind unterhaltsverpflichtet ist.\n\n16\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung waren im \nvorliegenden Fall gegeben. Dies gilt insbesondere, was die Frage der \nUnterhaltsverpflichtung der Kläger gegenüber dem Pflegekind, ihrem Enkel B. , \nanbetrifft. Denn der Regelung in § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) \nzufolge sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. \nAllerdings ist insoweit streitig, ob das betreffende Tatbestandsmerkmal \n(\"..unterhaltsverpflichtet..\") allein an die abstrakte Unterhaltsverpflichtung anknüpft, \ndie sich aus dem Verwandtschaftsverhältnis ergibt, oder ob der Tatbestand des § 39 \nAbs. 4 Satz 4 SGB VIII erst dann erfüllt ist, wenn eine Prüfung der Einkommens- und \nVermögensverhältnisse der Pflegepersonen ergeben hat, dass diese - auch unter \nBerücksichtigung der Ausschlussvorschrift in § 1603 Abs. 1 BGB (\"Unterhaltspflichtig \nist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, \nohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.\") - \ndem unterhaltsberechtigten Kind tatsächlich Unterhalt in einer bestimmten Höhe \nleisten können und müssen. Der Jugendhilfeträger könnte nach dieser \nletztgenannten Auffassung erst dann in eine Ermessensentscheidung über eine \nKürzung des Pflegegeldes eintreten, wenn er zuvor die gesamte unterhaltsrechtliche \nSituation bezüglich des betreffenden Kindes unter Einbeziehung von dessen Eltern \nund beider Großelternpaare aufgeklärt hat.\n\n17\n\n so: Wiesner, SGB VIII, Kommentar, 3. Auflage 2006, § 39, Rdnr. 35 b; \nStähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Loseblattkommentar, Stand: \nNovember 2006, § 39, Rdnr. 21 a.\n\n18\n\nIndessen macht die vom Gesetzgeber gewählte Terminologie klar, dass der \nTatbestand des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII an das Bestehen einer abstrakten \nUnterhaltsverpflichtung anknüpft. \n\n19\n\n So wohl auch Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII, \nKommentar, 3. Auflage 2007, § 39, Rdnr. 25.\n\n20\n\nDenn auch im Bürgerlichen Gesetzbuch bezieht sich der Terminus \n\"unterhaltsverpflichtet\" auf die abstrakte, sich aus der Verwandtschaft in gerader \nLinie ergebende Unterhaltsverpflichtung, wie der Wortlaut des § 1601 BGB deutlich \nmacht. Die Person, die nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen einem \nbedürftigen Verwandten tatsächlich Unterhalt zu leisten hat, wird in § 1603 Abs. 1 \nBGB demgegenüber als \"unterhaltspflichtig\" bezeichnet. Hätte der Gesetzgeber \ndemnach mit der Schaffung des § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII eine Kürzung nur bei \nPflegeeltern zulassen wollen, die tatsächlich unterhaltspflichtig im Sinne des § 1603 \nAbs. 1 BGB sind, so hätte es nahe gelegen, dass er statt des Wortes \n\"unterhaltsverpflichtet\" den Begriff \"unterhaltspflichtig\" in den Tatbestand der \nbetreffenden Norm aufgenommen hätte.\n\n21\n\nDementsprechend ist eine Pflegegeldkürzung grundsätzlich bereits dann \nmöglich, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine abstrakte Unterhaltsverpflichtung der \nPflegeperson gegenüber dem Pflegekind besteht. Indessen hat das Jugendamt die \nEinkommens- und Vermögensverhältnisse der Pflegeperson im Rahmen des dann \neröffneten Ermessens zu berücksichtigen. Dabei kann dahinstehen, ob man die \nKürzung des Pflegegeldes nur in Bezug auf die darin enthaltenen \"materiellen \nAufwendungen\" oder allein im Bereich der \"Kosten der Erziehung\" zulässt. \n\n22\n\nVgl. (Kürzung nur im Bereich der materiellen Aufwendungen:) \nWiesner, aaO., § 39, Rdnr. 35 c; Stähr, aaO., § 39, Rdnr. 21 a; \nDeutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJUF), \nRechtsgutachten vom 27.02.2006, in: Jugendamt (JAmt) 2006, S. 127 \nf.; \n(Kürzung nur bei den Kosten der Erziehung:) Schleswig-Holsteinisches \nVerwaltungsgericht (VG), Urteil vom 14.09.2006 - 15 A 273/05 -, Juris; \nJans/Happe/Saurbier, SGB VIII, Loseblattkommentar, Stand: Juli 2006, \n§ 39, Rdnr. 54 a.\n\n23\n\nEine Kürzung der \"materiellen Aufwendungen\" - also des dem Kind oder \nJugendlichen nach Maßgabe der Regelung in § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII \nzustehenden notwendigen Unterhalts - käme ersichtlich von vornherein nur in dem \nUmfang in Betracht, in dem anstelle dessen die Großeltern als Pflegepersonen nach \nEinkommen und Vermögen die infolge der Kürzung entfallenden Unterhaltsanteile \nausgleichen könnten, weil andernfalls der Lebensunterhalt des Pflegekindes nicht \nmehr sichergestellt wäre.\n\n24\n\nVgl. DIJUF, Rechtsgutachten vom 25.09.2006, in: JAMT 2006, 440, \n442; s. auch VG Braunschweig, Beschluss vom 03.04.2006 - 3 B \n165/06 -, in: Kostenerstattungsrechtliche Entscheidungen der \nVerwaltungs- und Sozialgerichte (EuG), Band 60, S. 388.\n\n25\n\nDementsprechend wäre die Leistungsfähigkeit der Großeltern ein Gesichtspunkt, \nder in das zu betätigende Ermessen bei der Entscheidung einzustellen wäre, ob der \nin dem gezahlten Pflegegeld enthaltene Anteil für \"materielle Aufwendungen\" gekürzt \nwird und in welcher Höhe eine derartige Kürzung angemessen erscheint.\n\n26\n\n So auch Wiesner aaO..\n\n27\n\nEine einzelfallbezogene Klärung der Leistungsfähigkeit der Großeltern wäre aber \nauch dann zwingend notwendig, wenn man - mit dem Beklagten - ausschließlich auf \neine Kürzung des in dem Pflegegeld enthaltenen Erziehungskostenanteils abzielte. \nDie mit der Regelung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII eröffnete Kürzungsmöglichkeit \nerfährt nämlich ihre innere Rechtfertigung daraus, dass - wie es in der \nGesetzesbegründung hierzu wörtlich heißt - \"Großeltern auf Grund ihrer engen \nverwandtschaftlichen Beziehung zu dem Kind oder Jugendlichen und der daraus \nresultierenden Unterhaltspflicht auch eine von der Rechtsordnung anerkannte \nPflichtenposition haben und deshalb von der staatlichen Gemeinschaft nicht ohne \nweiteres dieselbe finanzielle Honorierung für ihre Betreuungs- und \nErziehungsleistungen innerhalb der Verwandtschaft erwarten dürfen wie \nPflegepersonen, die dem Kind oder Jugendlichen nicht so eng verbunden sind\" (vgl. \nBundestagsdrucksache - BTDrs. - Nr. 15/3676 vom 06.09.2004 S. 36). Von einer in \nder Rechtsordnung anerkannten Pflichtenposition kann indessen nur insoweit \nausgegangen werden, als die Großeltern dem in Vollzeitpflege befindlichen Kind \ngegenüber in dem durch §§ 1601, 1603 Abs. 1 BGB gezogenen Rahmen \nbarunterhaltspflichtig sein können. Denn nach der geltenden Rechtsordnung sind die \nGroßeltern weder berechtigt noch gar verpflichtet, ihr Enkelkind bei einem Ausfall der \nHerkunftsfamilie selbst zu betreuen und zu erziehen; diese Aufgabe wird in § 1631 \nBGB nicht den Unterhaltsverpflichteten, sondern den Sorgeberechtigten zugewiesen. \nEin von den Großeltern etwa zu gewährender Betreuungsunterhalt kommt folglich als \nAnknüpfungspunkt für eine \"von der Rechtsordnung anerkannte Pflichtenposition\" \nnicht in Betracht. Die insoweit allein verbleibende Barunterhaltspflicht steht \nangesichts der Regelung in § 1603 Abs. 1 BGB jedoch von vornherein unter dem \nVorbehalt einer - von den jeweils konkreten Umständen abhängigen - \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Großeltern.\n\n28\n\nHieraus ergibt sich, dass sich Pflegegeldkürzungen auf der Grundlage von § 39 \nAbs. 4 Satz 4 SGB VIII einer pauschalierenden Betrachtung - wie sie der Beklagte im \nvorliegenden Fall vorgenommen hat - entziehen. Vielmehr kann über die Frage, ob \neine Pflegegeldkürzung angemessen im Sinne der genannten Norm ist, nur unter \nBerücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls entschieden werden (so \nausdrücklich auch die Gesetzesbegründung in BTDrs. 15/3676 vom 06.09.2004 \naaO.). Bei dieser Einzelfallentscheidung ist die - aktuelle - Leistungsfähigkeit der \nGroßeltern ebenso von Bedeutung wie die Frage, ob das Pflegekind auf Grund \nbestimmter Umstände einen erhöhten Erziehungs- und Betreuungsaufwand \nverursacht. \n\n29\n\nVgl. auch: Fischer, in: Schellhorn/Fischer/Mann, aaO.; Schleswig-\nHolsteinisches VG, Urteil vom 14.09.2006, aaO.\n\n30\n\nDurch den hiernach wegen fehlerhafter Ermessensausübung rechtswidrigen \nWiderrufsbescheid werden auch beide Kläger in ihren Rechten verletzt. Für die \nKlägerin zu 1. ergibt sich die Rechtsverletzung bereits daraus, dass sie als Inhaberin \ndes Sorgerechts über B. auch Inhaberin des Anspruchs auf Vollzeitpflege und \nPflegegeld gemäß §§ 27, 33, 39 SGB VIII ist und eine Kürzung der \nPflegegeldleistung sie daher in eigenen Rechten beeinträchtigt. Der Kläger zu 2. ist \ndemgegenüber zwar nicht Inhaber dieses Leistungsanspruchs, er war aber auch \nAdressat des Bewilligungsbescheides vom 01.12.2005, auf dessen Bestand er \nvertraut hat. Wie sich insbesondere aus § 45 SGB X ergibt, ist auch das Vertrauen in \neinen rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt geschützt, weshalb der \nBegünstigte ein Recht darauf hat, dass die ihm gewährte Begünstigung nur durch \neine rechtlich einwandfreie Entscheidung der Behörde aufgehoben wird.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß \n§ 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die übrigen Nebenentscheidung ergeben \nsich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung \n(ZPO).\n\n32\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n33\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n34\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n35\n\nDie Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich \noder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen \nRechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande \nNordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch \nBeschluss. \n\n36\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der \nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich \nauch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder \ndes jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied \nzugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem \nOberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und \nWirtschaftsprüfer zugelassen.\n\n37\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266776","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-01-30/11-k-2207-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":5},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1631","ref_norm":"1631","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266776","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266776","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-01-30/11-k-2207-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266776","retrieved":"2026-07-09 02:35:03.970279+00:00"}}