{"status":"available","doknr":"OLD266832","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0126.12K1938.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-01-26","aktenzeichen":"12 K 1938/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach seinen Angaben im \nAugust 2003 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte \nim September seine Anerkennung als Asylberechtigter. Diesen Asylantrag lehnte das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom \n23. Januar 2004 ab. Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben - 12 K 437/04.A -, die \nmit Urteil vom 28. Januar 2005 abgewiesen wurde.\n\n3\n\nMit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 30. März 2006 beantragte \nder Kläger die Durchführung eines Folgeverfahrens. Zur Begründung machte er im \nWesentlichen geltend, dass er nicht zuletzt aufgrund seiner Erlebnisse im Heimatland \nan schweren Depressionen sowie Konzentrationsschwierigkeiten leide. Vorgelegt \nwurden ein ärztliches Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin - Psychotherapie - \nDr. med. M. U vom 7. Dezember 2005 sowie ein Arztbrief des Arztes für Neurologie \nund Psychotherapie Dr. med. X vom 7. März 2006.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 18. April 2006 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nDurchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des nach altem \nRecht ergangenen Bescheides vom 23. Januar 2004 bezüglich der Feststellung zu § \n53 Abs. 1 bis 6 des Ausländergesetzes ab.\n\n5\n\nDer Kläger hat daraufhin am 24. April 2006 die vorliegende Klage erhoben zu \nderen Begründung er unter Vorlage eines ärztlichen Attestes der Fachärztin für \nNeurologie/\nPsychiatrie Dr. B 1 sowie eines Schreibens des Dipl.Sozialarbeiters/Sozial- \npädagogen T vorbringt: Nicht zuletzt aufgrund seiner Erlebnisse im Heimatland leide \ner an schweren Depressionen sowie Konzentrationsschwierig- keiten. Er rechne \ndamit, dass er im Iran wegen der alten Probleme gefangen genommen und \neingesperrt werde, wovor er große Angst habe. Zudem sei er zum Christentum \nübergetreten und nehme auch an Gottesdiensten teil.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nvom 18. April 2006 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten \nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des \n§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - und Abschiebungs- \nverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in dem ablehnenden \nBescheid.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nParteien im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n14\n\nDie auf die Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 1 und 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \ngerichtete Verpflichtungsklage ist zulässig, aber unbegründet, denn der Bescheid \ndes Bundesamtes vom 18. April 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ). Das Bundesamt hat zutreffend \nfestgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Durchführung eines weiteren \nAsylverfahrens und auf Abänderung der früheren Entscheidung betreffend die \nFeststellung von Abschiebungshindernissen hat.\n\n15\n\nNach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist bei der Stellung eines Asylfolgeantrages ein \nweiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. \n1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Nach § 51 Abs. 1 \nNr. 1 und Nr. 2 VwVfG ist ein weiteres Asylverfahren durchzuführen, wenn sich die \nSach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat oder \nwenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere \nEntscheidung herbeigeführt haben würden. Der Antrag ist nach § 51 Abs. 2 VwVfG \nnur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den \nGrund für das Wiederaufgreifen im früheren Verfahren geltend zu machen. Der \nAntrag muss nach § 51 Abs. 3 VwVfG binnen 3 Monaten, nachdem der Betroffene \nvon dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, gestellt werden. \nDiese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.\n\n16\n\nDer in Deutschland erfolgte Glaubensübertritt und die Glaubensbetätigung des \nKlägers stellen keine Änderung der Sachlage i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dar. \nDiese Umstände könnten einen Asylanspruch nur dann begründen, wenn sie sich \nals Ausdruck und Fortführung einer schon während des Aufenthaltes im Herkunfts-\nland vorhandenen und erkennbar betätigten festen Überzeugung darstellten.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 -2 BvR 1058/85 -, \nBVerfGE Band 74, S.51, 65 ff.; vgl. auch § 28 Abs.1 Satz 1 \nAsylVfG\n\n18\n\nDies ist indes nicht der Fall, da eine erkennbare Hinwendung des Klägers zum \nChristentum bereits im Iran weder ersichtlich noch vorgetragen ist.\n\n19\n\nAuch im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG liegt eine \nnachträglich zugunsten des Klägers geänderte Sachlage insofern nicht vor. \n\n20\n\nZunächst begründen der in Deutschland erfolgte Übertritt des Klägers zum \nchristlichen Glauben und die Teilnahme des Klägers an Gottesdiensten nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr politischer Verfolgung.\n\n21\n\nNach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung\n\n22\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen \n(OVG NRW), Beschlüsse vom 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A - \nvom 13. Februar 2002 - 5 A 4412/01.A -, vom 13. Mai 2004 - 5 A \n1833/04.A -, vom 1. Juni 2005 - 5 A 1737/05.A - und vom \n2. Dezember 2005 - 5 A 4684/05.A -; OVG Hamburg, Urteile vom \n22. Februar 2002 - 1 Bf 486/98.A - und vom 29. August 2003 - 1 Bf \n11/98.A -; Sächsisches OVG, Urteil vom 4. Mai 2005 - A 2 B 524/04 - \n\n23\n\nsind moslemische Apostaten, die in Deutschland zum christlichen Glauben \nübergetreten sind und ihren Glauben hier betätigen, dieserhalb im Iran nur dann mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ausgesetzt, wenn sie in \nDeutschland - über Aktivitäten wie regelmäßige Gottesdienstbesuche oder \nGespräche mit Gleichgesinnten hinaus - eine missionarische Tätigkeit in \nherausgehobener Position entfalten, die nach außen erkennbar und mit Erfolg \nausgeübt wird, oder die sich aus sonstigen Gründen ausnahmsweise in \nvergleichbarer Weise deutlich von der missionarischen Tätigkeit anderer Apostaten \nabhebt. Missionarische Aktivitäten in Deutschland innerhalb der jeweiligen \nKirchengemeinde ohne hervorgehobene Funktion, im Freundes- oder \nBekanntenkreis oder in Form des Ansprechens fremder Personen auf den \nchristlichen Glauben vermögen hingegen die Gefahr politischer Verfolgung im Falle \nder Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu \nbegründen.\n\n24\n\nVgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 4. Mai 2005 - A 2 B 524/04 -, \nabrufbar in JURIS.\n\n25\n\nDie Kammer schließt sich dieser Einschätzung, die auch durch die neueren ihr \nvorliegenden Erkenntnisse nicht in Zweifel gezogen wird, an und verweist wegen der \nEinzelheiten der Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen auf die \nAusführungen in den vorgenannten Entscheidungen.\n\n26\n\nEine missionarische Tätigkeit des Klägers in herausgehobener Position ist \nvorliegend nicht festzustellen. Die Taufe des Klägers, seine Teilnahme am \nGottesdienst in der Evangelischen Kirchengemeinde W, deren Mitglied er ist und der \nBesuch des Männertreffs des Vereins I stellen keine nachhaltigen missionarischen \nAktivitäten oder vergleichbare öffentliche Tätigkeiten für den christlichen Glauben in \nherausgehobener Funktion dar.\n\n27\n\nDer Kläger hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG vorliegen, weil er im Falle einer Rückkehr \nin den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unzumutbaren Eingriffen in seine \nReligionsfreiheit ausgesetzt wäre. \n\n28\n\nIn der Rechtsprechung ist allerdings im Grundsatz anerkannt, dass sich eine die \nAsyl- bzw. Flüchtlingsanerkennung rechtfertigende Verfolgung nicht nur aus staat-\nlichen oder dem Staat zurechenbaren Eingriffen in Leib, Leben oder persönliche \nFreiheit des Betroffenen, sondern auch aus Eingriffen in andere Rechtsgüter wie die \nReligionsfreiheit ergeben kann, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die \nMenschenwürde verletzen.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE \nBand 76, S.143 ff.\n\n30\n\nNach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \nBundesverwaltungsgerichts ist dies aber nicht schon dann der Fall, wenn die \nReligionsfreiheit, gemessen an der umfassenden Gewährleistung, wie sie etwa Art.4 \nAbs.1 und 2 GG enthält, Eingriffen und Beeinträchtigungen ausgesetzt ist. Diese \nmüssen vielmehr ein solches Gewicht erhalten, dass sie in den elementaren Bereich \neingreifen, den der Einzelne unter dem Gesichtspunkt der Menschenwürde wie nach \ninternationalem Standard als so genanntes religiöses Existenzminimum zu seinem \nLeben- und Bestehenkönnen als sittliche Person benötigt.\n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, \na.a.O.; \nBVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 -, BVerwGE 120, S.16 \nff.\n\n32\n\nDieser - auch als „forum internum\" bezeichnete - unverzichtbare und \nunentziehbare Kern der Privatsphäre des glaubenden Menschen umfasst die \nreligiöse Überzeugung als solche und die Religionsausübung abseits der \nÖffentlichkeit und in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man \nsich nach Treu und Glauben unter sich wissen darf. Politische Verfolgung durch \nstaatliche Eingriffe in die Religionsfreiheit ist demnach regelmäßig dann gegeben, \nwenn den Angehörigen einer religiösen Gruppe unter Androhung von Strafen an \nLeib, Leben oder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe ihres \nGlaubens zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren eigenen Glauben, \nso wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu bekennen. \n\n33\n\nGlaubensbetätigungen in der Öffentlichkeit einschließlich der Missionierung \ngehören dagegen nicht zum religiösen Existenzminimum. Insbesondere wenn ein \nStaat seine Existenz auf eine bestimmte Religion gründet - wie dies im Iran der Fall \nist - sind Maßnahmen, die er zur näheren Definition und Abgrenzung der \nZugehörigkeit zu dieser Staatsreligion sowie zu deren Schutz ergreift, ungeachtet \nihres Eingriffs in die Religionsfreiheit so lange nicht als Verfolgung anzusehen, als sie \ndas von der Menschenwürde gebotene religiöse Existenzminimum belassen.\n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, \na.a.O.; \nBVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 -, a.a.O. \n\n35\n\nAn den vorstehend aufgezeigten Maßstäben ist nach Auffassung der Kammer \nauch in Ansehung der Richtlinie des Rates der Europäischen Union 2004/83/EG vom \n29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: RL) \n\n36\n\nvgl. Amtsblatt der Europäischen Union vom 30. September 2004, L \n304/12\n\n37\n\nfestzuhalten.\n\n38\n\nA.A. Verwaltungsgericht (VG) Karlsruhe, Urteil vom 19. Oktober \n2006 \n- A 6 K 10335/04 - und VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2006 \n- 2 K 2682/06.A -, jeweils abrufbar in JURIS.\n\n39\n\nZwar bestimmt Art.10 Abs.1 b) RL, dass bei der Prüfung der Verfolgungsgründe \n„zu berücksichtigen\" ist, dass der „Begriff der Religion\" unter anderem die Teilnahme \nan religiösen Riten im öffentlichen Bereich - worunter die Teilnahme an öffentlichen \nGottesdiensten fallen dürfte - und auch sonstige religiöse Betätigungen oder \nMeinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die \nsich auf eine religiöse Überzeugung stützen - womit wohl auch die Missionierung \ngemeint sein dürfte - umfasst.\n\n40\n\nDies stellt jedoch zunächst nur eine nähere Definition des Begriffs der Religion \ndar und stellt insofern klar, wann bei vorausgesetzter Verfolgung diese an die \nReligionszugehörigkeit anknüpft und deshalb als Verfolgung wegen der Religion \nanzusehen ist.\n\n41\n\nDieser Begriffsbestimmung kann hingegen nicht entnommen werden, dass jede \nim Heimatland drohende Beeinträchtigung der so umschriebenen Religionsfreiheit \nbereits eine zur Flüchtlingsanerkennung führende Verfolgungshandlung darstellt. \nDies ist nach der Systematik der Richtlinie vielmehr nur dann anzunehmen, wenn an \ndie Religion im Sinne des Art.10 Abs.1 b) RL anknüpfende Eingriffe das Gewicht von \nVerfolgungshandlungen im Sinne des Art.9 Abs.1 RL aufweisen, vgl. auch Art.9 \nAbs.3 RL. Demgemäß lässt sich allein aus der in Art.10 Abs.1 b) RL enthaltenen \nBegriffsbestimmung insbesondere auch nicht ableiten, dass hiernach bereits das \nVerbot einer öffentlichen Religionsausübung als solches - ohne schon erfolgte oder \nunmittelbar drohende Eingriffe in Leib, Leben oder persönliche Freiheit - als \nVerfolgung zu qualifizieren ist.\n\n42\n\nVgl. auch BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9/03 -, a.a.O. zu der \n ähnlichen Begriffsbestimmung unter Nummer 72 im „Handbuch über \n Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft\" des \n UNHCR.\n\n43\n\nDies wäre vielmehr nur dann der Fall, wenn schon dem Verbot einer öffentlichen \nReligionsausübung bzw. hieran anknüpfenden Sanktionen, die der Rückkehrer \njedoch durch den Verzicht auf eine öffentliche Betätigung seines Glaubens \nvermeiden kann, das Gewicht einer Verfolgungshandlung im Sinne des Art.9 Abs.1 \nRL zukäme. Nach Auffassung der Kammer ist das (ggf. sanktionierte) Verbot der \nöffentlichen Religionsausübung im Heimatland allein jedoch seinem Gewicht nach \nnicht als Verfolgungshandlung im Sinne des Art.9 Abs.1 RL anzusehen. \n\n44\n\nGemäß Art. 9 Abs.1 a) RL gelten als Verfolgung im Sinne des Artikels 1 A der \nGenfer Flüchtlingskonvention Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung \nso gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden \nMenschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art.15 \nAbs.2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und \nGrundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (vgl. dazu näher Artt.2, 3, 4 \nAbs.1 und 7 EMRK). Gemäß Art.9 Abs.1 b) RL gelten als Verfolgung auch \nHandlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich \neiner Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine \nPerson davon in ähnlicher wie der unter Art.9 Abs.1 a) RL beschriebenen Weise \nbetroffen sind.\n\n45\n\nNach dieser Regelung ist notwendige Voraussetzung für die Annahme einer \nVerfolgungshandlung demnach, dass sie sich - allein oder gemeinsam mit anderen - \nals schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt. Von \neiner schwerwiegenden Verletzung der grundlegenden Menschrechten kann jedoch, \nwenn wie im vorliegenden Zusammenhang nicht Eingriffe in Leib, Leben oder \npersönliche Freiheit des Betroffenen, sondern in die Religionsfreiheit in Rede stehen, \nwiederum nur dann gesprochen werden, wenn sie - im Sinne der oben dargestellten \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - nach ihrer Intensität und Schwere \ndie Menschenwürde verletzen. Diesen Maßstab haben das Bundesverfassungs-\ngericht und das Bundesverwaltungsgericht für den Bereich der Religionsausübung \naber wie dargelegt dahin konkretisiert, dass nur Verletzungen des sogenannten \nforum internum, nicht jedoch Verbote oder sonstige Eingriffe betreffend die \nöffentliche Glaubensbetätigung im Heimatland (einschließlich Missionierung) von \nentsprechendem Gewicht sind, woran folglich auch in Ansehung der \nQualifikationsrichtlinie weiterhin festzuhalten ist. \n\n46\n\nDem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass bei diesem Verständnis der \nQualifikationsrichtlinie kein Raum für eine Flüchtlingsanerkennung wegen des \nVerfolgungsgrundes der öffentlichen Religionsausübung verbliebe. Eine hieran \nanknüpfende Flüchtlingsanerkennung käme etwa dann in Betracht, wenn - anders \nals im vorliegenden Fall - wegen einer in Deutschland erfolgten öffentlichen \nGlaubensbetätigung bei einer Rückkehr ins Heimatland dort mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit erhebliche Eingriffe in Leib, Leben oder persönliche Freiheit \ndrohen würden. Dem unverfolgt ausgereisten Asylbewerber, dem auch wegen seiner \nin Deutschland erfolgten Konversion und Glaubensbetätigung keine Rechtsgut-\nbeeinträchtigungen von solchem Gewicht drohen, ist es jedoch nach wie vor \nanzusinnen, im Falle einer Rückkehr zur Vermeidung hieran anknüpfender \nRepressalien eine öffentliche Betätigung seines Glaubens zu unterlassen und diesen \nnur im privaten Rahmen zu leben. \n\n47\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe hat der Kläger - die Ernsthaftigkeit seines \nGlaubenswechsels unterstellt - im Falle einer Rückkehr in den Iran nicht mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit mit unzumutbaren Beeinträchtigungen seiner \nReligionsfreiheit zu rechnen.\n\n48\n\nEs entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, dass das religiöse \nExistenzminimum im obigen Sinne im Iran gewahrt ist und moslemische Apostaten \nim Iran insbesondere nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungs-\nmaßnahmen zu rechnen haben, wenn sie sich zum gemeinsamen Gebet und \nGottesdienst mit Gleichgesinnten abseits der Öffentlichkeit zusammenfinden.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A \n-, vom 13. Februar 2002 - 5 A 4412/01.A -, vom 13. Mai 2004 - 5 A \n1833/04.A -, vom 1. Juni 2005 - 5 A 1737/05.A - und vom 2. Dezember \n2005 - 5 A 4684/05.A -; OVG Hamburg, Urteile vom 22. Februar 2002 - \n1 Bf 486/98.A - und vom 29. August 2003 - 1 Bf 11/98.A -; Sächsisches \nOVG, Urteil vom 4. Mai 2005 - A 2 B 524/04 -, a.a.O. \n\n50\n\nDieser Einschätzung schließt sich die Kammer an und verweist zur Vermeidung \nvon Wiederholungen auf die Ausführungen in den genannten Entscheidungen. Auch \naus den neueren, der Kammer vorliegenden Erkenntnissen ergeben sich keine \nsubstantiellen Anhaltspunkte für eine hiervon abweichende Beurteilung. \n\n51\n\nDem Kläger droht auch nicht wegen seines Asylantrages und seines \nAufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland politische Verfolgung. Es entspricht \neinhelliger obergerichtlicher Rechtsprechung,\n\n52\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2003 - 5 A 2347/03.A -; \nVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Mai 1997 - A 12 S 1467/95 -; \nOVG Bremen, Urteil vom 1. Dezember 1999 - OVG 2 A 508/98.A -; \nHessischer VGH, Urteil vom 30. November 1998 - 9 UE 1492/95 -; \nSächsisches OVG, Urteil vom 5. Juni 2002 - A 2 B 117/01 -,\n\n53\n\ndass zurückkehrende iranische Staatsbürger allein wegen der Stellung eines \nAsylantrages und eines längeren Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland \nkeine politische Verfolgung zu befürchten haben. Die Kammer schließt sich \nangesichts des Umstandes, dass sich den neueren Erkenntnissen,\n\n54\n\nvgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. September 2006, \n\n55\n\nkeine Anhaltspunkte für eine andere Bewertung entnehmen lassen, dieser \ngefestigten Rechtsprechung an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen \nauf die Ausführungen in diesen Entscheidungen, die in das Verfahren eingeführt \nworden sind.\n\n56\n\nScheidet demnach auch ein Anspruch auf die Feststellung, dass die Voraus-\nsetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG vorliegen, insgesamt aus, so hat der Kläger \nauch keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 \nAbs.2 bis 7 AufenthG.\n\n57\n\nNach den vorstehenden Erwägungen kann zunächst ein Abschiebungsverbot \nnach § 60 Abs.5 i.V.m. Art.9 EMRK nicht festgestellt werden, denn nach bisheriger \nober-\ngerichtlicher Rechtsprechung geht § 60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art.9 EMRK über die \ngeschützte Religionsausübung im nichtöffentlichen, privaten Bereich (forum \ninternum) nicht hinaus,\n\n58\n\nvgl. etwa Bayerischer VGH, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 14 B \n02.30703 - \nm.w.N., abrufbar in JURIS\n\n59\n\nworan aus den dargelegten Gründen auch unter Berücksichtigung der \nQualifikationsrichtlinie festzuhalten ist.\n\n60\n\nDer Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungs-\nverbotes nach § 60 Abs.2 bis 7 AufenthG. Ein Abschiebungsverbot ergibt sich \ninsbesondere auch nicht aus der geltend gemachten psychischen Erkrankung des \nKlägers. Gemäß § 60 Abs.7 S.1 AufenthG soll von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen \nAusländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. \nDem Kläger drohen bei unterstellter Rückkehr in sein Heimatland keine erheblichen \nkonkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 \nAufenthG.\n\n61\n\n§ 60 Abs.7 S.1 AufenthG erfasst nur zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote, \nd.h. nur solche Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen des \nAbschiebungszielstaates begründet sind. Demgegenüber zählen Gefahren, die sich \nallein als Folge der Abschiebung oder im Zusammenhang mit der Abschiebung als \nsolcher ergeben, nicht zu den vom Bundesamt im Abschiebungsschutzverfahren \nnach § 60 Abs.7 S.1 AufenthG zu berücksichtigenden Gefahren, sondern sind als \ninlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der Ausländerbehörde bei \nVollziehung der Abschiebungsandrohung zu beachten.\n\n62\n\nVgl. zu § 53 Abs.6 AuslG: BVerwG, Urteile vom 9. September 1997 \n- 9 C 48.96 -, Informationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR) 1998,125, \nvom 11. November 1997 -9 C 13.96 -, BverwGE 105,322, vom \n25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BverwGE 105,383 und vom \n27. April 1998 - 9 C 13.97-, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht \n(NVwZ) 1998,973.\n\n63\n\nEin zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot kann vorliegen, wenn dem \nAusländer im Abschiebezielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Dies ist \nnicht zuletzt dann anzunehmen, wenn ein Ausländer bereits in der Bundesrepublik \nDeutschland an einer Krankheit leidet, die sich im Falle der Rückkehr in sein \nHeimatland verschlimmert, weil sie im Abschiebezielstaat nicht hinreichend \nbehandelt werden kann. Dabei ist von einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben \nauszugehen, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich oder gar \nlebensbedrohlich verschlechtern würde. Konkret ist diese Gefahr, wenn die \nwesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr \nins Heimatland zu erwarten ist.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 1997 und vom 27. April \n1998 jeweils a.a.O..\n\n65\n\nNach diesen Maßstäben liegen bei dem Kläger die Voraussetzungen für die \nFeststellung eines Abschiebungsverbotes nicht vor. Der vorgelegten jüngsten \nBescheinigung der Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie Dr. B1 vom \n12. Januar 2007, in der für den Kläger ein depressives Syndrom diagnostiziert ist, ist \nnicht zu entnehmen, dass der Kläger an einer psychischen Krankheit leidet, die im \nFalle einer fehlenden oder unzureichenden Behandlung bei einer Rückkehr alsbald \nzu einer wesentlichen oder gar lebensbedrohlichen Verschlechterung des \nGesundheitszustandes führen könnte. Unabhängig davon kann eine solche \npsychische Erkrankung auch im Iran behandelt werden. Die medizinische \nVersorgung im Iran entspricht zwar nicht internationalen Anforderungen, ist aber \nausreichend bis - vor allem in Teheran - befriedigend. Die Versorgung mit \nMedikamenten ist weitest-\ngehend gewährleistet und Behandlungsmöglichkeiten auch für schwerste \nErkrankungen sind zumindest in Teheran grundsätzlich gegeben. \n\n66\n\nVgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 21. September \n2006.\n\n67\n\nDepressive Störungen sind im Iran behandelbar und es gibt im Iran auch \ngenügend Neurologen und Psychologen zur Behandlung von psychischen \nErkrankungen\n\n68\n\nvgl. Auskünfte des Deutschen Orient Instituts und der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland an das VG Leipzig vom 27. Juni 2001 und \n6. September 2001.\n\n69\n\nHat der Kläger mithin weder einen Anspruch auf die Anerkennung als Asyl-\nberechtigter noch auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.1 \nbis 7 AufenthG vorliegen, so ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs.1 \nVwGO, § 83 b AsylVfG abzuweisen.\n\n70","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266832","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-01-26/12-k-1938-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266832","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266832","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-01-26/12-k-1938-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266832","retrieved":"2026-07-09 02:35:08.394464+00:00"}}