{"status":"available","doknr":"OLD266888","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0125.7K2398.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-01-25","aktenzeichen":"7 K 2398/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \nderselben Höhe leistet. \n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie in N. wohnhafte Klägerin begehrt die Erteilung einer \nstraßenverkehrsrechtlichen Genehmigung zum Parken innerhalb einer in der I1. \nInnenstadt ausgewiesenen Anwohnerparkzone. Sie ist von Beruf Sozialarbeiterin, \nangestellt bei dem Gemeinschaftsdienst Kinder, Jugend und Familie e.V., und \nbetreut im Wesentlichen eine 22-köpfige Wohngruppe von psychisch Kranken in dem \nHaus N1.---straße . In ihrer Funktion als Gruppenleiterin unternimmt die Klägerin \nauch Fahrten mit Mitgliedern der Wohngruppe (für Arztbesuche, Fördermaßnahmen \netc.), wobei sie ihren privaten Pkw einsetzt. Die am nordöstlichen Rand der \nInnenstadt I1. gelegene N1.---straße ist Teil einer ausgewiesenen \nAnwohnerparkzone. Die in der Straße vorhandenen Parkmöglichkeiten sind \ndementsprechend den Anwohnern, die über entsprechende Parkausweise verfügen, \nvorbehalten; daneben sind auf der Ostseite der Straße einige Kurzzeitparkplätze (zur \nBenutzung mit Parkscheibe) ausgeschildert. \n\n3\n\nMit Schreiben vom 12. Oktober 2005 wandte sich die Klägerin an die Stadt I1. , \nnahm Bezug auf ihr erteilte Bußgeldbescheide wegen Parkverstößen und teilte mit, \nsie werde die Bußgelder nicht bezahlen. Es sei ihr nicht zuzumuten, ihren Wagen, \nden sie auch für die Arbeit benutze, außerhalb von I1. zu parken. Die Parkplätze \nin den Parkhäusern seien vergeben. 90 % der restlichen zur Verfügung stehenden \nParkplätze seien Bewohnerparkplätze oder Parkplätze mit Parkscheibe oder \nGeldautomaten. Die letztgenannten Parkflächen könne sie aus zeitlichen bzw. \nfinanziellen Gründen nicht in Anspruch nehmen. Sie erwarte eine Entscheidung \ninnerhalb der nächsten zwei Wochen mit Rechtsbehelfsbelehrung. \n\n4\n\nDer Beklagte fasste das Schreiben der Klägerin als Antrag auf Erteilung eines \nBewohnerparkausweises oder einer Ausnahmegenehmigung für das Parken im \nBereich N1.---straße auf und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 19. Oktober \n2005 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Am Bewohnerparken könne \nnur teilnehmen, wer in der betreffenden Zone mit Erstwohnsitz gemeldet sei und dort \nauch tatsächlich wohne. Die Klägerin sei nicht anders zu behandeln als andere \nBerufstätige, die ihren Arbeitsplatz in der Innenstadt hätten. Bei kurzfristigem Be- und \nEntladen lasse sich über eine telefonische Ausnahme eine Regelung treffen. Als \nAlternative biete sich an, die private Parkfläche auf dem Bettermanngelände in \nAnspruch zu nehmen. Dort bestünden noch freie Kapazitäten. Was die Erteilung \neiner Ausnahmegenehmigung betreffe, so seien strenge Maßstäbe anzulegen, um \nden Sinn und Zweck der Bewohnerparkzone nicht zu untergraben. Mit dem \nBewohnerparken werde insbesondere das Ziel verfolgt, ein Dauerparken von \nAngestellten/Geschäftsinhabern zu unterbinden. Vergleichbare \nAusnahmegenehmigungen seien bislang nicht erteilt worden. Würde dem Antrag der \nKlägerin entsprochen, so sei mit zahlreichen weiteren Anträgen zu rechnen. \n\n5\n\nDie Klägerin legte Widerspruch gegen diese Entscheidung ein und trug durch \nihre Prozessbevollmächtigten vor: Sie sei zwingend auf einen Parkplatz in der Nähe \nder Einrichtung in der N1.---straße angewiesen. Ihr Fahrzeug benutze sie auch zum \nTransport der dortigen Bewohner, die ihrerseits einen Anspruch auf Erteilung eines \nBewohnerparkausweises hätten. Es könne keinen Unterschied machen, dass die \nBewohner nicht selbst über ein Fahrzeug verfügten, sondern auf die Hilfe der \nKlägerin und der anderen Angestellten angewiesen seien. Ihr - der Klägerin - sei \naußerdem bekannt, dass für mehrere Angestellte von im gleichen Haus befindlichen \nGeschäften bereits Ausnahmegenehmigungen erteilt worden seien. \n\n6\n\nUnter dem 21. März 2006 teilte der Beklagte den Prozessbevollmächtigen der \nKlägerin mit, bei den von der Klägerin benannten Vergleichsfällen seien keine \nBewohnerparkausweise, sondern Handwerkerparkausweise ausgestellt worden. \nDiese berechtigten den Handwerker, während der Durchführung von Arbeiten u.a. in \nBewohnerparkzonen zu parken. Die Firmen würden bei der nächsten \nVorsprache/Verlängerung nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das reine \nParken im Bereich des Firmensitzes nicht erlaubt sei. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 17. Mai 2006 wies die C. den Widerspruch der \nKlägerin als unbegründet zurück und begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen \nfolgendermaßen: Die Voraussetzungen für die Erteilung eines \nBewohnerparkausweises lägen nicht vor. Bewohner im Sinne des § 45 Abs. 1 b Satz \n1 Nr. 2 a StVO sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nderjenige, der im bestimmten Gebiet tatsächlich wohne, nicht jedoch der bloße \nAnlieger und auch nicht, wer nur in dem Bereich arbeite. Die Klägerin wohne aber in \nN. . Dass sie ihr Kfz auch zum Transport der zu betreuenden Personen nutze, sei \nunmaßgeblich. Die zu transportierenden Bewohner könnten von der Klägerin zum \nParkplatz des abgestellten Pkw begleitet werden. Dabei biete sich z.B. die private \nParkfläche auf dem C1. an. Auch sei denkbar, das Fahrzeug für den Ein- \nbzw. Aussteigevorgang auf der N1.---straße in zweiter Reihe abzustellen. Dass den \nBewohnern ein eigener Parkausweis zustehe, treffe im Übrigen nicht zu; sie seien \nweder Halter eines Kfz noch nutzten sie ein Fahrzeug dauerhaft. Auch die Erteilung \neiner Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO sei zu Recht abgelehnt \nworden. Eine solche Genehmigung sei nur in besonders begründeten Fällen \ngerechtfertigt. Dabei seien strenge Anforderungen zu stellen. Es müsse zwischen \ndem Interesse des Antragstellers einerseits und dem der Allgemeinheit an einem \nreibungs- und gefahrlosen Verkehrsablauf abgewogen werden. Dabei sei das \nAllgemeininteresse in der Regel höher zu bewerten. Die Zielsetzung des \nBewohnerparkens bestehe insbesondere darin, das Dauerparken von Angestellten \nbzw. Geschäftsinhabern zu unterbinden. Nur hierdurch könne erreicht werden, dass \nden tatsächlich Bewohnerparkberechtigten auch tagsüber annähernd ausreichender \nParkraum zur Verfügung stehe. Dieser Zweckbestimmung würde die begehrte \nAusnahmegenehmigung grob entgegenwirken. Ein weiteres wesentliches Argument \nsei der Gleichheitsgrundsatz. Die Behauptung der Klägerin, es seien Angestellten \nvon im Haus befindlichen Geschäften entsprechende Ausnahmegenehmigungen \nerteilt worden, treffe nicht zu. \n\n8\n\nAm 13. Juni 2006 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie sich auf ihr bisheriges Vorbringen bezieht und ergänzend im \nWesentlichen vorträgt: Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung entspreche in \nihrem Fall ausdrücklich dem Sinn und Zweck der Bewohnerparkzone. Im Interesse \nder Bewohner des Hauses N1.---straße benötige sie eine Parkmöglichkeit \nunmittelbar vor dem Haus. Die Mitglieder der Wohngruppe seien zum Teil aus \nkrankheitsbedingten Gründen nicht in der Lage, sie - die Klägerin - zu einem weiter \nentfernten Parkplatz zu begleiten. Sie könnten auch nicht allein vor dem Haus auf sie \n- die Klägerin - mit ihrem Fahrzeug warten. Entsprechend den vom Beklagten \nvorgelegten Unterlagen bestehe nunmehr nur eine einzige Parkalternative, nämlich \nim Parkhaus W. . Dieses Parkhaus sei aber mindestens zwischen 400 und 550 m \nvon der Arbeitsstätte der Klägerin entfernt. Die Nutzung des Parkhauses sei ihr auch \naus finanzieller Sicht nicht zuzumuten. Sie verfüge über ein Nettoeinkommen in Höhe \nvon ca. 1.900,00 EUR monatlich. Hiervon habe sie Unterhaltszahlungen in Höhe von \n152,00 EUR zu leisten. Sie sei alleinerziehende Mutter von zwei Kindern. Für ihre \nFahrten zur Arbeitsstätte habe sie Benzinkosten in Höhe von mindestens 200,00 \nEUR monatlich aufzuwenden. Bei diesen finanziellen Verhältnissen könne sie die \nKosten für einen Dauerparkplatz im Parkhaus W. Galerie, die bei 76,00 EUR pro \nMonat lägen, nicht zahlen. Ihren Arbeitgeber habe sie bereits um Übernahme \nentsprechender Aufwendungen gebeten; er habe das aber strikt abgelehnt. Mit den \nMitgliedern der Wohngruppen habe sie eine Vielzahl von auswärtigen Terminen \nwahrzunehmen, was insbesondere durch ihre Eigenschaft als Gruppenleiterin \nbegründet sei. Die Termine seien teilweise zeitlich äußerst knapp bemessen. \nAngesichts des engen Zeitplans könne sie nicht jedes Mal die Bewohner vor dem \nHaus in der N1.---straße aus ihrem Pkw herauslassen und ggf. in die Wohnung \nbringen, dann mit dem Fahrzeug ins Parkhaus fahren, um hiernach zu Fuß wieder zu \nihrer Arbeitsstätte zu gelangen. Dabei würde ein Großteil ihrer Arbeitszeit mit \nentsprechenden Fahr- und Fußwegen vertan. Im Regelfall habe sie an den \nWochentagen ca. drei bis vier auswärtige Termine wahrzunehmen. Als \nGruppenleiterin müsse sie außerdem auch Akten von der Hauptstelle in M. \ntransportieren, Büromaterial besorgen etc. Auch dafür sei sie während der Arbeitszeit \nauf ihr Fahrzeug angewiesen und brauche einen Parkplatz in unmittelbarer Nähe der \nArbeitsstätte. Einigen Bewohner der Wohngruppen sei es krankheitsbedingt nicht \nmöglich, mit ihr zusammen die Strecke bis zum Parkhaus zurückzulegen; sie seien \nnicht in der Lage, sich im öffentlichen Straßenverkehr zu Fuß zu bewegen und \nkönnten beispielsweise auch nicht im Hausflur auf sie - die Klägerin - warten. Auch \nwegen ihrer Arbeitszeiten, die häufig bis in die späten Abendstunden oder sogar bis \nMitternacht reichten, sei es ihr nicht zuzumuten, zu diesen Zeiten noch den weiten \nFußweg zum Parkhaus zurückzulegen. Einem reibungs- und gefahrlosen \nVerkehrsablauf sei eher gedient, wenn sie berechtigterweise im Bereich ihrer \nArbeitsstätte parken könne, anstatt, wie der Beklagte angeregt habe, in zweiter \nReihe zu parken, um Bewohner ein- und aussteigen zu lassen. In dem Haus N1.---\nstraße gebe es insgesamt 14 Wohnungen, von denen sieben - also die Hälfte - von \nden Wohngruppen genutzt werde, die auch sie betreue. Würden diese Wohnungen \nnicht von psychisch kranken Menschen genutzt, wären sicherlich eine Vielzahl von \nBewohnerparkausweisen auszugeben. Daher sei ihr Fall gerade nicht mit denen \nanderer Arbeitnehmer, die Arbeitsplätze in gewerblich genutzten Räumen hätten, zu \nvergleichen. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\nden Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der C. Arnsberg vom 17. Mai 2006 \naufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine \nAusnahmegenehmigung zum Parken für den Bereich N1.---straße zu erteilen. \n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr nimmt Bezug und auf die angefochtenen Bescheide und trägt ergänzend vor: \nBei der Erteilung der sog. Handwerkerparkausweise werde bereits seit geraumer Zeit \ndarauf hingewiesen, dass diese ausschließlich für Handwerkseinsätze und nicht zum \nParken am Firmensitz gälten. Bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die \nErteilung von Bewohnerparkausweisen orientiere sich der Beklagte grundsätzlich an \nden zu § 45 Abs. 1 b StVO erlassenen Verwaltungsvorschriften. Danach komme es \nauf die meldebehördliche Registrierung und die tatsächliche Wohnsitznahme an. Die \nAusübung dienstlicher Tätigkeiten für Bewohner des Hauses N1.---straße begründe \nkeinen Anspruch. Zwischenzeitlich habe sich herausgestellt, dass alle \nDauerparkplätze auf dem von einem Parkbetrieb bewirtschafteten C1. \nvermietet seien, so dass hier ein entsprechender Parkplatz aktuell nicht zur \nVerfügung stehe. Dauerparkplätze zur Anmietung stünden jedoch im Parkhaus W. \nzur Verfügung, dessen Zufahrt über die I4.---------straße führe; ein sog. \n\"Komfortparkplatz\" zur täglichen \"Rund-um-die-Uhr-Benutzung\" (mit \nSchlüsselzugang in den Nachtstunden) koste dort monatlich 76,00 EUR. Außerdem \nsei darauf anzumerken, dass zum F.------platz hin (unweit des Hauses N1.---straße ) \nzwei nicht personenbezogene Behindertenparkplätze ausgewiesen seien. Es sei \nfestgestellt worden, dass auf diesen Parkplätzen zwei Kleinbusse geparkt würden, an \nderen Frontscheiben jeweils Parkberechtigungen für Schwerbehinderte angebracht \nseien; eine dieser Parkberechtigungen sei für den \"Gemeinschaftsdienst Deutscher \nJugend e.V.\" ausgestellt, der auch Halter eines der dort abgestellten Fahrzeuge sei. \nAuch im Hinblick auf diese Feststellungen sei eine Notwendigkeit zur Erteilung einer \nParkberechtigung für die Klägerin nicht zu erkennen. Auf die finanziellen Verhältnisse \nder Klägerin komme es im vorliegenden Verfahren nicht an \n\n14\n\nDer Berichterstatter der Kammer hat am 11. Dezember 2006 einen Orts- und \nErörterungstermin durchgeführt; auf die Niederschrift (Bl. 27 bis 29 der Gerichtsakte) \nwird Bezug genommen. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen \nAnspruch auf Erteilung der begehrten Ausnahmegenehmigung. Sie kann auch nicht \nbeanspruchen, dass der Beklagte ihren auf die Ausnahmegenehmigung gerichteten \nAntrag erneut bescheidet. Denn die ablehnende Entscheidung des Beklagten erweist \nsich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten im Sinne von § \n113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). \n\n18\n\nIm Streit steht die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz \n1 Nr. 11 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) für das - weitgehend den Bewohnern \nvorbehaltene - Parken im Bereich der N1.---straße . Soweit in den angefochtenen \nBescheiden darüber hinaus noch der Frage nachgegangen wurde, ob die Klägerin \neinen Anspruch auf Erteilung eines Bewohnerparkausweises nach § 45 Abs. 1 b \nSatz 1 Nr. 2 a StVO hat, ist dem im vorliegenden Verfahren nicht weiter \nnachzugehen, weil der gestellte Klageantrag und dessen Begründung darauf \nschließen lassen, dass sich das Begehren der Klägerin nur (noch) auf eine \nAusnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO bezieht. Davon \nabgesehen könnte die Klägerin einen Bewohnerparkausweis auch offensichtlich nicht \nbeanspruchen, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt. \n\n19\n\nGemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO kann die Straßenverkehrsbehörde in \nbestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen \nzulassen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (§ \n41), Richtzeichen (§ 42), Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 und 3) oder \nAnordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind. Die Klägerin begeht hier eine \nAusnahmegenehmigung von der durch das Zeichen 314 (§ 42) und das einschlägige \nZusatzschild geregelten Beschränkung des zugelassenen Parkens auf Anwohner der \nZone mit entsprechendem Parkausweis. Die Erteilung einer solchen \nAusnahmegenehmigung steht, wie der Wortlaut der Vorschrift (\"kann\") belegt, im \nErmessen des Beklagten. \n\n20\n\nDie hier getroffene Entscheidung des Beklagten kann das Gericht gemäß § 114 \nVwGO nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob der Beklagte das ihm eingeräumte \nErmessen erkannt, von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung \nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht und ob er die gesetzlichen Grenzen des \nErmessens eingehalten hat. Dabei sind Ermessenserwägungen, die im \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt wurden, zu berücksichtigen (§ 114 Satz \n2 VwGO). \n\n21\n\nHiervon ausgehend lässt sich nicht feststellen, dass der Beklagte \nermessensfehlerhaft gehandelt hat. Er hat sein Ermessen - auch unter \nBerücksichtigung der im anhängigen Verfahren nachgeschobenen Erwägungen - \nzweckentsprechend betätigt und dabei die Grenzen zulässiger Ermessensausübung \nnicht überschritten. \n\n22\n\nGeht es um eine Entscheidung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO, so muss die \nStraßenverkehrsbehörde bei der Ausübung ihres Ermessens den mit dem Verbot \nverfolgten öffentlichen Interessen die besonderen Belange der vom Verbot \nBetroffenen unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes \ngegenüberstellen. Dabei wird das Ermessen im Sinne einer bundeseinheitlich \ngleichmäßigen, am Gesetzeszweck orientierten Anwendung durch die \nVerwaltungsvorschrift zur StVO gesteuert, die vornehmlich eine besondere \nDringlichkeit des Ausnahmefalls unter Anwendung eines strengen Maßstabs \nvoraussetzt. \n\n23\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, \nUrteil vom 14. März 2000 - 8 A 5467/98 -, Nordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter 2001, 140. \n\n24\n\nMit der Einführung der An- bzw. Bewohnerparkzonen wurde das Ziel verfolgt, die \nParkraumsituation der Anwohner innerstädtischer Wohnstraßen zu verbessern, um \ndie innerstädtischen Wohngebiete wieder attraktiver zu gestalten. \n\n25\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 28. September \n1994 - 11 C 24.93 -, Neue Juristische Wochenschrift 1995, 473 (474), \nunter Hinweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 6 des \nStraßenverkehrsgesetzes. \n\n26\n\nZum Kreis der (mit entsprechendem Ausweis) parkberechtigten An- bzw. \nBewohner zählen dabei lediglich solche Personen, die in dem in Betracht \nkommenden Gebiet tatsächlich wohnen, nicht dagegen diejenigen, die dort \"nur\" \neiner Berufstätigkeit nachgehen. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, a.a.O.. \n\n28\n\nDass diese Rechtsprechung noch - der damaligen Rechtslage entsprechend - \nzum Begriff des \"Anwohners\" in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung \ndes § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 StVO ergangen ist, ist hierbei unerheblich, weil \noffensichtlich ist, dass die nachfolgende Ersetzung des Begriffs des \"Anwohners\" \ndurch den des \"Bewohners\" keinen Einfluss auf das Erfordernis des tatsächlichen \nWohnsitzes im Gebiet haben sollte. \n\n29\n\nDie von der Klägerin begehrte Ausnahmegenehmigung widerspricht der \ndargelegten Zielsetzung des An- bzw. Bewohnerparkens, da sie nicht innerhalb des \nfraglichen Gebiets tatsächlich wohnt. Der Umstand, dass eine Parkberechtigung der \nKlägerin innerhalb der Zone auch den Interessen einzelner Bewohner (nämlich \ndenen der Mitglieder der von ihr betreuten Wohngruppen im Haus N1.---straße ) \ndienen würde, die von der Klägerin mit deren Pkw zu diversen Terminen gefahren \nwerden, lässt diesen Widerspruch nicht entfallen. Denn die Mitglieder der \nWohngruppe wären ihrerseits gerade nicht berechtigt, von dem Bewohnerparken \nGebrauch zu machen, weil sie nicht Halter eines auf sie zugelassenen oder von \nihnen dauerhaft genutzten Fahrzeug sind (vgl. die Verwaltungsvorschrift zu § 45 \nStVO in der Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der \nAllgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 18. Dezember \n2001, Verkehrsblatt 2002, 145, X. 7.) Insofern ist die Berechtigung zum \nBewohnerparken von weiteren, über die bloße Bewohnereigenschaft \nhinausgehenden Voraussetzungen abhängig. Im Interesse des mit der Regelung \nverfolgten Ziels ist daher in Kauf zu nehmen, dass es einzelnen Bewohnern, die \ndiese zusätzlichen Voraussetzungen in eigener Person nicht erfüllen, verwehrt bleibt, \ndas Bewohnerparken in Anspruch nehmen zu können. \n\n30\n\nDie von der Klägerin geltend gemachten Belange, die der Beklagte in seine \nErmessensbetätigung eingestellt hat, sind demgegenüber nicht so gewichtig, dass \nsie den Beklagten dazu zwingen, dem Antrag der Klägerin zu entsprechen. Von einer \nsolchen Ermessensreduktion auf Null zugunsten der Klägerin kann nach \ngegenwärtiger Sachlage bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil der \nKlägerin anheim gestellt ist, für notwendige Fahrten mit Angehörigen der von ihr \nbetreuten Wohngruppen vorrangig von dem ihrem Arbeitgeber gehörenden Kleinbus, \nder auf einem Behindertenparkplatz unweit des Hauses N1.---straße regelmäßig \nabgestellt ist, Gebrauch zu machen. Die hierzu vorgebrachte Einlassung der Klägerin \nin der mündlichen Verhandlung, sie wolle nicht mit dem Kleinbus fahren, weil dieser \nschwer zu steuern sei, ist angesichts der strengen Anforderungen, die an die \nErteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung zu stellen sind, \nungeeignet, eine besondere Dringlichkeit des Ausnahmefalles zu begründen; \nnötigenfalls ist die Klägerin gehalten, sich mit der Handhabung des Kleinbusses \nvertraut zu machen. \n\n31\n\nAuch sofern der Kleinbus der Klägerin nicht zur Verfügung steht, ist es für sie \nnicht unzumutbar, darauf verwiesen zu werden, anstehende Transporte ohne \nInanspruchnahme eines Ausnahmeparkrechts zu bewerkstelligen und dafür ggf. auf \nihr eigenes Fahrzeug zurückzugreifen. Gehört es zu den der Klägerin übertragenen \nArbeitsaufgaben, Fahrten mit den Angehörigen der von ihr betreuten Wohngruppen \nvorzunehmen, so ist es, wenn die Klägerin hierfür ihren Privatwagen einsetzen muss, \nSache des Arbeitgebers, entweder der Klägerin die hierfür entstehenden Kosten zu \nersetzen \n\n32\n\nvgl. beispielhaft zum Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erstattung \nvon Aufwendungen für Fahrten mit einem privaten Pkw, die im \ndienstlichen Interesse durchgeführt werden: Landesarbeitsgericht \nSchleswig-Holstein, Urteil vom 22. Juli 1997 - 3 Sa 535/96 a -, zitiert \nnach Juris; Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 8. Auflage 1996, § 85 Nr. 3\n \noder aber dafür Sorge zu tragen, dass alle notwendigen Fahrten ohne \nInanspruchnahme des Privatfahrzeugs bewältigt werden können. Allein der - zudem \nnicht weiter fundierte - Hinweis der Klägerin darauf, dass sich ihr Arbeitgeber \nweigere, die Kosten für einen Parkplatz zu übernehmen, reicht vor diesem \nHintergrund nicht aus, eine dringliche Sondersituation, die zur Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung zwingt, zu belegen. \n\n33\n\nSoweit die Klägerin für anstehende Fahrten mit von ihr betreuten Personen ihren \neigenen Pkw nutzen muss, ist es ihr zuzumuten, von den der Allgemeinheit offen \nstehenden Parkmöglichkeiten in der Umgebung ihrer Arbeitsstätte Gebrauch zu \nmachen. Nach Lage der Dinge kann die Klägerin etwa einen der Dauerparkplätze in \ndem Parkhaus W. anmieten; solche Plätze sind nach den Ermittlungen des \nBeklagten, an deren Richtigkeit kein Zweifel besteht, gegenwärtig auch verfügbar. \nDer mit der Nutzung eines solchen Parkplatzes verbundene zusätzliche Zeitaufwand \nüberschreitet die Zumutbarkeitsschwelle nicht. Die fußläufige Entfernung zwischen \ndem Haus N1.---straße und dem (von der N1.---straße aus betrachtet in \nSichtreichweite befindlichen) Parkhaus W. beträgt - ohne dass es hierbei auf eine \nFeststellung der exakten Distanz ankommt - jedenfalls nur wenige hundert Meter, so \ndass der Weg binnen weniger Minuten bewältigt werden kann. Entsprechendes gilt \nauch für die Fahrstrecke zwischen beiden Punkten; auch wenn wegen \nEinbahnstraßenregelungen nicht auf direkter Route vom Parkhaus zur N1.---straße \n(bzw. in umgekehrter Richtung) gefahren werden kann, treten hierdurch keine \nwesentlichen zeitlichen Verzögerungen ein, da der Umweg mit dem Pkw binnen \nkurzer Zeit bewältigt werden kann. In Anbetracht dessen erscheint der Vortrag der \nKlägerin, sie würde einen Großteil ihrer Arbeitszeit mit entsprechenden Fahr- und \nFußwegen vertun, wenn sie auf einen Parkplatz im Parkhaus angewiesen wäre, \ndeutlich überzogen. Abgesehen davon hätte die Klägerin, wenn sie die begehrte \nAusnahmegenehmigung erhielte, keinen gesicherten Parkplatz in der Nähe ihrer \nArbeitsstätte; Fußwege müsste sie gegebenenfalls auch dann in Kauf nehmen. \nSofern die Klägerin über einen Parkplatz im Parkhaus W. verfügte, könnten \nzumindest einige der betreuten Bewohner die Klägerin auf dem Fußweg zum \nParkhaus bzw. zurück zum Haus begleiten. Bei den anderen, die hierzu nach \nAngaben der Klägerin nicht in der Lage sind, könnte die Klägerin ihr Fahrzeug aus \ndem Parkhaus holen, um dann vor dem Haus in der N1.---straße kurz zu halten \n(nötigenfalls in zweiter Reihe) und den Bewohner aufzunehmen; entsprechendes \ngälte für den Rückweg. Sollte es für Ein- und Aussteigevorgänge nötig sein, das \nFahrzeug in der N1.---straße für etwas längere, über kurzes Halten jeweils \nhinausgehende Zeitspannen abzustellen, so hat der Beklagte in der mündlichen \nVerhandlung seine Bereitschaft dazu erklärt, der Klägerin insoweit ein bis zu \nzehnminütiges Parken zu gestatten. Dass die Klägerin in der Zeit des \nFahrzeugholens bzw. -wegbringens naturgemäß nicht in der Lage ist, sich zugleich \num die von ihr betreuten Gruppen zu kümmern, hat keine entscheidungserhebliche \nBedeutung, weil während der von der Klägerin wahrzunehmenden Außentermine \nohnehin für anderweitige Betreuung zu sorgen ist. Auch der von der Klägerin \nangesprochene Transport von Akten und Büromaterialien begründet keinen \nUmstand, der eine Ausnahmeparkrecht in der N1.---straße zwingend erforderlich \nmacht. Soweit die Klägerin mit ihrem Fahrzeug in größerem Umfang Materialien von \nbzw. zu ihrer Arbeitsstätte zu transportieren hat, ist es ihr möglich, für das Be- und \nEntladen kurzzeitig in der N1.---straße zu halten und hiernach eine der anderenorts \nin Betracht kommenden Parkmöglichkeiten anzusteuern. Auch die - nach ihren \nAngaben teilweise bis in die Nacht reichenden - Arbeitszeiten der Klägerin \nbegründen kein zwingendes Erfordernis für die Erteilung der begehrten \nAusnahmegenehmigung. Späte Arbeitszeiten sind gerade in Innenstadtlagen mit \nzahlreichen Gastwirtschaften, Vergnügungsstätten und kulturellen Einrichtungen \nnicht außergewöhnlich; insoweit unterscheiden sich die Arbeitsumstände der \nKlägerin nicht von denen einer Vielzahl anderer Arbeitnehmer und \nArbeitnehmerinnen. \n\n34\n\nSchließlich ist auch weder von der Klägerin dargetan noch sonst ersichtlich, dass \nder Beklagte bei seiner Ermessensausübung entscheidungserhebliche Umstände \nunbeachtet gelassen oder fehlgewichtet hat. Soweit die Klägerin im \nVerwaltungsverfahren geltend gemacht hat, \"90 % der restlichen zur Verfügung \nstehenden Parkplätze\" - gemeint waren die Parkmöglichkeiten außerhalb von \nParkhäusern - seien \"Bewohnerparkplätze, Parkplätze mit Parkscheibe oder \nParkplätze mit Geldautomaten\", besteht kein Anlass, daraus den Schluss zu ziehen, \nder Beklagte müsse die Erteilung von Ausnahmeparkrechten in der fraglichen \nAnwohnerparkzone möglicherweise großzügiger handhaben, weil dort über Gebühr \nAnwohnerparkflächen ausgewiesen seien. Allerdings sieht die aktuelle \nVerwaltungsvorschrift zu § 45 StVO in ihrer am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen \nFassung vor, dass innerhalb eines Bereichs mit Bewohnerparkvorrechten werktags \nvon 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr nicht mehr als 50 % und in der übrigen Zeit nicht mehr als \n75 % der zur Verfügung stehenden Parkfläche für die Bewohner reserviert werden \n(vgl. dort X. 4.). Abgesehen davon, dass die hier in Rede stehende \nAnwohnerparkzone vor dem Jahre 2002 ausgewiesen worden sein dürfte, liegt aber \nauch nach den gegenwärtigen Maßstäben keine unzulässige Kontingentierung \nzugunsten der An-/Bewohner vor. Denn die vom Beklagten vorgelegte Übersicht \n\"Parkangebot Innenstadt 2006\" gibt deutlich zu erkennen, dass innerhalb der \nausgewiesenen Bereiche mit Bewohnerparkvorrechten weniger als 50 % der \nverfügbaren Parkflächen dem Bewohnerparken vorbehalten sind. Ob unter \nEinbeziehung auch derjenigen Parkbereiche, die ein zeitbegrenztes Parken erlauben \n(mittels Parkscheibe oder Parkautomat) nur noch 10 % an \"freien\" Parkplätzen \nverbleiben, wie die Klägerin sinngemäß behauptet, mag dahinstehen, weil es nach \nden dargelegten Maßstäben hierauf nicht ankommt. Die Knappheit \"freien\" \nParkraums in der Innenstadt trifft alle motorisierten Verkehrsteilnehmer \ngleichermaßen, so dass die Klägerin einen Ausnahmefall mit besonderer \nDringlichkeit daraus nicht herleiten.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung ergeht auf der Grundlage von § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § \n167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n36\n\nDie Berufung ist durch die Kammer nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen \ndes § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht vorliegen. \n\n37\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n38\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der Berufung \ngestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von \nzwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen \ndie Berufung zuzulassen ist. \n\n39\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten \naufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. \n\n40\n\nDie Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich \noder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen \nRechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande \nNordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) \neinzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch \nBeschluss. \n\n41\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der \nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich \nauch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder \ndes jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied \nzugehören, vertreten lassen. In Abgabenangelegenheiten sind vor dem \nOberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und \nWirtschaftsprüfer zugelassen.\n\n42\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n43\n\nT. I. S. \n\n44\n\nDie Kammer hat ferner \n\n45\n\nbeschlossen:\n\n46\n\n Der Streitwert wird auf 0,00 EUR festgesetzt.\n\n47\n\nGründe:\n\n48\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. \nIn entsprechender Anwendung der Streitwertgrundsätze zu Verfahren betreffend \nverkehrsregelnde Anordnungen (vgl. hierzu Nr. 46.14 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2004, veröffentlicht u.a. in: Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht 2004, 1327 ff) hält die Kammer die Bedeutung der Sache für die \nKlägerin mit dem tenorierten Betrag für angemessen bewertet. \n\n49\n\nRechtsmittelbelehrung: \n\n50\n\nGegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten schriftlich oder zur \nNiederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht \nArnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: Verwaltungsgericht \nArnsberg, 59818 Arnsberg) Beschwerde einlegen, über die das \nOberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. \nDie Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb \nvon sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache \nRechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Ist der Streitwert \nspäter als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die \nBeschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung \ndes Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, \nwenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR nicht überschreitet; die \nBeschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene \nEntscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur \nEntscheidung stehenden Frage zulässt.\n\n51\n\nDer Beschwerdeschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n52\n\nT. I. S. \n\n53","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266888","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-01-25/7-k-2398-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266888","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266888","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-01-25/7-k-2398-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266888","retrieved":"2026-07-09 02:35:13.212362+00:00"}}