{"status":"available","doknr":"OLD266885","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0125.1K972.05A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-01-25","aktenzeichen":"1 K 972/05.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. April 2005 verpflichtet, für \nden Kläger zu 1. die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 \nAbs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Russische Föderation festzustellen. \n\n Die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration \nund Flüchtlinge vom 14. April 2005 wird aufgehoben, soweit dem Kläger zu 1. die \nAbschiebung in die Russische Föderation angedroht wird. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen. \n\nDer Kläger zu 1. trägt ein Sechstel der außergerichtlichen Kosten der \nBeklagten; die Beklagte trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu \n1.; die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3. tragen je ein Drittel der außergerichtlichen \nKosten der Beklagten. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre Kosten selbst. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind russische Staatsangehörige ebensolcher Volkszugehörigkeit\nchristlicher Religion. Sie wohnten nach ihren Angaben vor ihrer Ausreise aus ihrer\nHeimat in der Stadt O. . Sie gelangten über Moskau angeblich per Flugzeug in\ndie am 5. Januar 2005 in die Bundesrepublik Deutschland, wo sie Asylantrag\nstellten.\n\n3\n\nBei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im\nFolgenden: Bundesamt) am 10. Januar 2005 erklärte der Kläger zu 1. unter\nanderem: Er habe als Schlosser im Kernkraftwerk von O. gearbeitet. Er habe\nsich gemeinsam mit anderen Leuten Sorgen wegen der radioaktiven Strahlung im\nKernkraftwerk gemacht. Nachdem er bei seinen unmittelbaren Vorgesetzten mit\nseinen Beschwerden keinen Erfolg gehabt habe, habe er sich entschlossen, einen\nBrief zu schreiben und an den Fernsehsender RTR zu schicken. Es hätten auch noch\nweitere 15 Leute unterschrieben. Am 15. Dezember 2004 sei er dann durch den FSB\nfestgenommen worden. Man habe ihn mit dem Brief konfrontiert, den er an den\nFernsehsender geschrieben habe. Er sei dann auf dem Gelände des\nKernkraftwerkes für zwei Tage festgehalten und geschlagen worden. Man habe ihm\nvorgeworfen, dass er Staatsgeheimnisse verraten habe und ihm 25 Jahre Haft\nangedroht. Nach zwei Tagen hätten sie ihn in einem Pkw weggebracht. Sie seien in\nRichtung O. gefahren und er habe ihnen gesagt, dass er auf die Toilette\nmüsse. An einer Straßenbahnstation hätten sie dann gehalten. Dort habe er fliehen\nkönnen. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte er, dass er\nfestgenommen werde. Seine Frau und sein Sohn seien auch krank.\n\n4\n\nDie Klägerin zu 2. erzählte bei der selben Gelegenheit, am 17. Dezember 2004\nseien Zivilpersonen zu ihr nach Hause gekommen und hätten eine\nHausdurchsuchung durchgeführt. Sie hätten fast alle Dokumente beschlagnahmt. Sie\nwisse nicht, von welchem Dienst sie gewesen seien. Am 31. Dezember 2004 sei ein\nMann zu ihr gekommen, der gesagt habe, er habe ihren Ehemann getroffen. Dieser\nhabe gesagt, dass sie zum ihm kommen solle. Sie hätten dann Fahrkarten nach\nMoskau gelöst und seien dann nach Deutschland geflogen. Ihr Ehemann habe nur\nein Problem mit dem Brief gehabt, denn er an den Fernsehsender RTR geschrieben\nhabe, wegen der Strahlung aus dem Kernkraftwerk. Sonst wisse sie aber nichts\ndarüber. Sie habe auch keine Probleme gehabt.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 14. April 2005 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger ab\nund stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes\n(AufenthG) sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht\nvorlägen. Ferner fordert es die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu\nverlassen und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung dieser Aufforderung die\nAbschiebung in die Russische Föderation an. Zur Begründung führte es unter\nanderem aus: Den Klägern könne nicht geglaubt werden, in der von ihnen\nbeschriebenen Art in das Blickfeld staatlicher Organe bzw. auch des Geheimdienstes\nder Russischen Föderation gelangt zu sein. Es sei nicht glaubhaft, dass der Kläger\nzu 1. für zwei Tage auf dem Werksgelände des Atomkraftwerkes festgehalten und\nmisshandelt worden sein solle, anstatt diesen sofort in die Büros des FSB zu\nverbringen und dort zu verhören. Nicht glaubhaft sei es auch, dass im\nZusammenhang mit der Hausdurchsuchung nach der Darstellung der Klägerin zu 2.\ndie später dem Schleusern gegebenen 5.000,00 EUR nicht gefunden worden sein\nsollen.\n\n6\n\nHiergegen haben die Kläger am 2. April 2005 Klage erhoben, zu deren\nBegründung sie ergänzend vortragen, dass auch die Eltern des Klägers zu 1. wegen\nder Ausreise der Kläger unter Druck gesetzt wurden.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen,\n\n8\n\n1. die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des\nBundesamtes vom 14. April 2005 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte\nanzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1\nAufenthG sowie - hilfsweise - Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7\nAufenthG vorliegen,\n\n9\n\n2. die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom\n14. April 2005 aufzuheben.\n\n10\n\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in dem angefochtenen\nBescheid.\n\n12\n\nDa Gericht hat mit Beschluss vom 26. April 2006 Beweis durch die Einholung\neiner amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes erhoben. Wegen der Einzelheiten\nder Beweisfragen und des Beweisergebnisses wird auf die Entscheidungsgründe\nverwiesen. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie des Vorbringens der\nBeteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und dem beigezogenen\nVerwaltungsvorgang des Bundesamtes Bezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDer Antrag der Kläger ist als Verpflichtungs- bzw. Anfechtungsklage\n(betreffend die Abschiebungsandrohung) gemäß § 42 Abs. 1 der\nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor\nersichtlichen Umfang begründet (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nDie Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte aus\nArt. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Auf diese Vorschrift kann sich gemäß\nArt. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der\nEuropäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die\nAnwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der\nKonvention zum Schutze der Grundfreiheiten sichergestellt ist. Hierunter fallen und\nfielen auch schon im Zeitpunkt der Einreise der Kläger alle Anrainerstaaten\nDeutschlands. Die Kläger haben zwar behauptet, auf dem Luftwege direkt aus\nMoskau in die Bundesrepublik eingereist zu sein. Die hierfür beweispflichtigen Kläger\nhaben dies jedoch nicht einmal glaubhaft machen, geschweige denn nachweisen\nkönnen. Ihre Angaben über den Flug mit einer Transportmaschine sind nicht\nsubstantiiert und auch nicht nachzuhalten. Nachweise über den Flug sind nicht\nvorgelegt worden. Danach ist ihnen die Berufung auf das Asylgrundrecht verwehrt.\n\n17\n\nDer Kläger zu 1. hat jedoch einen Anspruch auf die Feststellung der\nVoraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG. Die\nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen in seiner Person vor. Gemäß § 60\nAbs. 1 Satz 1 AufenthG darf in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über\ndie Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) ein Ausländer nicht in einen\nStaat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner\nRasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten\nsozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt\nnach Satz 2 der Vorschrift auch für Ausländer, die im Bundesgebiet die\nRechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des\nBundesgebiets als ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die\nRechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Gemäß Satz 3 der Vorschrift kann\neine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch\ndann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit\noder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Eine Verfolgung im Sinne des\nSatzes 1 kann gemäß Satz 4 der Vorschrift ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien\noder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets\nbeherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a\nund b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen\nerwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der\nVerfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche\nHerrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine\ninnerstaatliche Fluchtalternative. Die Anforderungen an die Verfolgungsmotivation\nund an die in Betracht kommenden staatlichen und nichtstaatlichen\nVerfolgungssubjekte sind in § 60 Abs. 1 AufenthG und in der nunmehr mit\nunmittelbarer Wirkung versehenen Richtlinie 2004/83 EG (Qualifikationsrichtlinie)\ndeckungsgleich geregelt. \n\n18\n\nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Oktober\n2006 - A 3 S 46/06 -. \n\n19\n\nIn seinem Kerngehalt ist § 60 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Richtlinie\n2004/83 EG nicht anders auszulegen als § 51 Abs. 1 AuslG. \n\n20\n\nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG\nNRW), Beschluss vom 18. Mai 2005 - 11 A 533/05.A -. \n\n21\n\n§ 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entspricht mit Ausnahme des Verweises auf das\nAbkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge inhaltlich § 51 Abs. 1 AuslG in\nder bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung, so dass zur Feststellung einer\npolitischen Verfolgung grundsätzlich auf die bisherige Rechtsprechung\nzurückgegriffen werden kann, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte\nRechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft.\n\n22\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Februar 1992\n- 9 C 59.91 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 1992, 843.\n\n23\n\nPolitisch verfolgt ist, wer wegen eines oder mehrerer der genannten Merkmale\ngezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der\nübergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen; der\neingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung\ngleich.\n\n24\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli 1989 -\n 1 BvR 502, 961, 1000/86 -, in: Entscheidungen des\nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 80, 315 (333 f.).\n\n25\n\nBei der Prüfung der Frage, ob einem Kläger Abschiebungsschutz nach § 60\nAbs. 1 Satz 1 AufenthG zu gewähren ist, ist wesentlich, ob er vor Verlassen seines\nHeimatlandes politische Verfolgung erlitten hat bzw. ihm solche unmittelbar drohte\nund ob ihm ein Ausweichen innerhalb des Heimatstaates unzumutbar war. War dies\nder Fall, kann ihm Abschiebungsschutz grundsätzlich nur dann versagt werden,\nwenn eine Wiederholung von Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit\nausgeschlossen ist (herabgestufter Prognosemaßstab). Hat er sein Heimatland\ndagegen nicht auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar bevorstehender\nVerfolgung verlassen, so kann sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm bei\nRückkehr aufgrund von berücksichtigungsfähigen Nachfluchtgründen politische\nVerfolgung droht, was nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen, d.h.\nüberwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen ist. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -, Informationsbrief\nAusländerrecht (InfAuslR) 1995, 24 (26) und vom 26. Oktober 1993\n- 9 C 50.92 -, NVwZ 1994, 500 (503).\n\n27\n\nEntscheidend ist, ob dem Asylsuchenden bei objektiver Würdigung der gesamten\nUmstände seines Falles nicht zuzumuten war bzw. ist, in seinem Heimatland zu\nbleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei muss das Gericht sowohl von der\nWahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des behaupteten individuellen\nSchicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer\nVerfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Es darf jedoch insbesondere\nhinsichtlich asylbegründender Vorgänge im Verfolgerland keine unerfüllbaren\nBeweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen,\nsondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische\nLeben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen\ngebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - in:\nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 71, 180.\n\n29\n\nDer Asylsuchende ist insofern gehalten, seine Asylgründe in schlüssiger Form\nvorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe\ngenauer Einzelheiten derart darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, seinen\nAnspruch lückenlos zu tragen. Da häufig andere Beweismittel nicht vorhanden sind,\nmuss im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung vom Vorhandensein des\nentscheidungserheblichen Sachverhalts der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden\nauf seine Plausibilität und Widerspruchsfreiheit hin untersucht werden. Enthält das\nVorbringen des Asylsuchenden erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste\nWidersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei\ninsbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende\nBedeutung zukommt.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 - in: Buchholz,\nSammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts, 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113; BVerwG,\nUrteil vom 12. November 1985 - 9 C 27.85 - in: InfAuslR 1986, 79.\n\n31\n\nNach diesen Maßstäben ist das Gericht trotz verbleibender Restzweifel der\nÜberzeugung, dass der Kläger zu 1. seine Heimat vorverfolgt verlassen hat und ihm\nbei einer Rückkehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht.\n\n32\n\nDas Gericht geht davon aus, dass der Kläger zu 1. als Schlosser im Block Fünf\ndes Kernkraftwerkes O. gearbeitet hat. Seine Beschreibungen der Anlage\nlassen nicht auf spezifische und vertiefte Kenntnisse in der Nukleartechnik schließen,\ndoch hat er in der mündlichen Verhandlung gerade hierauf auch hingewiesen und zur\nBegründung erklärt, er habe dort als Schlosser Pumpen repariert. Er nannte insoweit\nauch Details über Fertigungsmängel bzw. unzureichende Wartungen in\nRohrleitungen der Anlage, die durchaus auf nähere Kenntnis von (nicht unmittelbar\nmit nuklearen Abläufen befassten) Teilen der Anlage schließen lassen. Der Kläger zu\n1. konnte auch Ortskenntnisse in der Atomanlage plausibel machen. Er fertigte im\nTermin eine Skizze des Kernkraftwerkes an, auf der er die einzelnen Blöcke und\nauch seine eigene Arbeitsstelle kennzeichnete. Zwar übersieht die Kammer nicht,\ndass ein Übersichtsplan des Kernkraftwerkes öffentlich zugänglich ist und der Kläger\nsich diese Informationen auch auf diesem Wege beschafft haben könnte. Die\nKammer hat den Kläger zu 1. auch mit einer der Webseite des Kernkraftwerkes\nO. (http://www.nvnpp.vrn.ru) entnommenen Lageskizze konfrontiert. Auf\ndieser mit einigen Einzelheiten versehenen Karte hat der Kläger zu 1. die Gebäude\nbezeichnet, in denen er festgehalten und misshandelt worden ist. Auf dem öffentlich\nzugänglichen Lageplan im Internet sind aber gerade diese Gebäude, was für den\nKläger zu 1. bei der Vorlage des Planes durch das Gericht nicht erkennbar war, im\nGegensatz zu den Reaktorblöcken und ihren Hilfsgebäuden nicht mit einer\nbestimmten Funktion bezeichnet. Es ist danach plausibel, dass es sich um\nVerwaltungsgebäude gehandelt hat, in denen die beschriebene Haft stattfinden\nkonnte. \n\n33\n\nDas Gericht geht ferner davon aus, dass der Kläger zu 1. sich an dem Brief an\nden Fernsehsender RTR, in dem Angehörige des Kernkraftwerkes sich über die ihrer\nMeinung nach tatsächliche Strahlenbelastung durch das Kraftwerk äußerten,\nzumindest beteiligt hat. Zwar ist die Kammer nach dem Eindruck von der\nPersönlichkeit des Klägers zu 1. nicht restlos überzeugt, dass er der eigentliche\nUrheber der Idee war, sich wegen der Besorgnis über die Strahlung an die\nÖffentlichkeit zu wenden. Es ist jedoch glaubhaft, dass der Kläger zu 1. wegen\nseines kränkelnden Sohnes, des Klägers zu 3., und auch aus Sorge um die\nGesundheit seiner Ehefrau dem Schritt in die Öffentlichkeit wenigstens einer dortigen\nInitiative Beschäftigter angeschlossen hat und nach demzufolge außen hin als\nMiturheber des Briefes in Erscheinung getreten ist. \n\n34\n\nDie Kammer ist auch der Auffassung, dass der Kläger zu 1. vor seiner Ausreise\nwegen der Beteiligung an dem an den Fernsehsender gerichteten Brief\nVerfolgungsmaßnahmen ausgesetzt war, die die Schwelle der Asylerheblichkeit\nüberschritten haben. Der Kläger hat erklärt, dass er am 15. Dezember 2004 vom\nFSB unter dem Vorwurf des Verrats von Staatsgeheimnissen festgenommen, verhört\nund misshandelt wurde. \n\n35\n\nDabei geht die Kammer zunächst davon aus, dass dem Kläger der Vorwurf des\nGeheimnisverrates gemacht werden konnte. Bauliche oder betriebliche Einzelheiten\nrussischer Atomkraftwerke gelten als Geheimnisse, deren Verletzung strafrechtlich\ngeahndet wird. Die Kammer hat mit Beschluss vom 26. April 2006 Beweis über diese\nFrage erhoben. Das Auswärtige Amt hat hierzu in seiner \n\n36\n\nAuskunft vom 24. November 2006 (508-516.80/44661), \n\n37\n\nerklärt, dass nach dem Gesetz der Russischen Föderation „Über das\nStaatsgeheimnis\" vom 21. Juli 1993 vom Staat zu schützende Daten auf dem Gebiet\nseiner militärischen, außenpolitischen, ökonomischen und nachrichtendienstlichen\nTätigkeit sowie der Aktivitäten der Gegenspionage und der operativen Fahndung,\nderen Verbreitung der Sicherheit der Russischen Föderation Schaden zufügen kann,\nals „Staatgeheimnisse\" gelten und geäußert: „Theoretisch könnten die genannten\nBereiche hier subsumiert werden\". Die Kammer legt den im Konjunktiv geäußerten\nSchluss des Auswärtigen Amtes als Bejahung seiner Beweisfrage aus. Danach\nkönnen diese betrieblichen Details und Vorgänge in Russland Gegenstand einer\nstrafbewehrten Geheimhaltung sein. Der Umstand, dass betriebliche Einzelheiten der\nAtomanlagen - in gewissem Umfange - auch auf deren offiziellen Webauftritten\nveröffentlicht werden, steht der generellen Einstufung der Vorgänge als Geheimnisse\nmit allen strafrechtlichen Konsequenzen danach offenbar nicht entgegen. \n\n38\n\nDer Kläger erfüllt auch die persönlichen Voraussetzungen eines „Staatsbürgers\nmit Zugang zu Staatsgeheimnissen\". Das Auswärtige Amt hat unter den\nVoraussetzungen einer Zugangsberechtigung in der zitierten Auskunft aufgezählt,\ndass eine schriftliche Zustimmung zur Durchführung von Überprüfungen durch die\nzuständigen Behörden und die Kenntnis der Paragraphen der Gesetzgebung der\nRussischen Föderation zum Staatsgeheimnis, die die Verantwortlichkeit bei\nVerletzungen regelt, vorliegen müssen. Dies ist beim Kläger der Fall. Bereits in dem\nTermin vom 26. April 2006 hatte er auf entsprechenden Befragen erklärt, dass alle,\ndie dort (sc. im AKW O. ) arbeiteten, auch die Putzfrauen, Dokumente\nunterschreiben sollen, dass „wir Staatsgeheimnisse nicht weitersagen\". Es sei ein\nvorgedrucktes Formular gewesen und er habe unterschreiben müssen, dass er\nverpflichtet sei, die Geheimnisse nicht zu verbreiten und falls er das tue, „trage ich\ndie Verantwortung gemäß Artikel soundso\". Vorgang und Inhalt der Verpflichtung des\nKlägers zu 1. als „Geheimnisträger\" decken sich danach mit den tatbestandlichen\nErfordernissen des russischen Gesetzes. \n\n39\n\nDer Kläger zu 1. hat die Umstände seiner Haft auf dem Gelände des\nKernkraftwerkes glaubhaft geschildert. Bereits vor dem Bundesamt hat er den Ablauf\nder Geschehnisse detailliert vorgetragen. Danach wurde er am 15. Dezember 2004\ndurch den FSB in Gestalt eines Herrn U. festgenommen, als er zur Arbeit kam.\nDer Kläger zu 1. hat im Termin vom 26. April 2006 wie selbstverständlich erklärt,\ndass Herr U. „von der ersten Abteilung, vom FSB\", sei. Dies ist in Ansehung der\nzitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes im Gegensatz zur Auffassung des\nBundesamtes ebenfalls schlüssig. Das Auswärtige Amt hat auf die Frage des\nGerichts nach den Zuständigkeiten für die Überwachung der Geheimhaltung erklärt,\ndass als übergeordnete Organe für die Geheimhaltung die russische\nAtomenergiebehörde RosAtom und im weiteren Sinne der FSB zuständig seien.\nDanach spricht nichts dagegen, dass der Kläger zu 1. als ein des Geheimnisverrats\nVerdächtigter - zunächst - auf dem Betriebsgeländes des Kernkraftwerkes\nfestgehalten wurde, wenn der FSB gleichsam „Außenstellen\" oder in Ansehung\nseiner Aufgaben bei „Geheimsachen\" jedenfalls Kontaktleute in einem Großbetrieb\nunterhält, in dem „Staatsgeheimnisse\" gepflegt werden. Der Kläger zu 1. hat auch\nüberzeugend dargelegt, wie seine Haft verlaufen ist. Trotz geringfügiger\nAbweichungen in der Darstellung vor dem Bundesamt und im Termin zur mündlichen\nVerhandlung - zum einen soll der zweite Mann, der ihn auch geschlagen hat, in\neinem Büro gewartet haben, zum anderen soll U. den anderen gerufen haben -\nist seine Darstellung im Wesentlichen widerspruchsfrei. Der Kläger hat erklärt, dass\ndie beiden ihn ins Gesicht, den Bauchbereich und die Nieren geschlagen haben.\nDies geschah unter dem Vorwurf des Geheimnisverrats und der Drohung von 25\nJahren Haft; auch habe man ihm gedroht, seine Frau, die Klägerin zu 2., „nach\nSibirien\" zu schicken. \n\n40\n\nDie Kammer hegt indes Restzweifel an der Verfolgungsgeschichte des Klägers\nzu 1. - auch wenn diese im Ergebnis nicht durchgreifen -, soweit es seine Flucht auf\ndem Weg vom Kernkraftwerk in O. in Richtung W. aus dem Gewahrsam\ndes FSB betrifft. Zu seiner Flucht hat der Kläger zu 1. erklärt, er habe bei einem Halt\naus der Toilette einer Straßenbahnstation, in der sich ein Loch in der hinteren Wand\nbefunden habe, fliehen können. Dieses Loch sollen seine Bewacher übersehen\nhaben, so dass er dieses zur Flucht habe nutzen können. Es erscheint schwer\nnachvollziehbar, dass FSB-Mitarbeiter eine solche Fluchtmöglichkeit für einen\nGefangenen, der sich gerade auf einer Überführungsfahrt befindet, übersehen haben\nsollten. Jedoch ist der Kläger zu 1. auch im Termin bei dieser Geschichte verblieben\nund hat auch jeweils übereinstimmend die weitere Flucht in einem Taxi und das\nUmgehen der Kontrollposten geschildert. Dagegen ist der Umstand, dass die\n„Sicherheitskräfte\" bei der Durchsuchung der Wohnung der Kläger das dort\nversteckte Geld, mit dem die Kläger später ihre Ausreise finanziert haben, nicht\nmitnahmen, nach Auffassung des Gerichts kein Hinweis darauf, dass die Geschichte\nder Kläger unwahr ist. Trotz der verbreiteten Korruption in der Russischen Föderation\nund des Umstandes, dass vorliegend auch persönliche Unterlagen beschlagnahmt\nwurden, kann nicht davon ausgegangen werden, dass FSB-Mitarbeiter in jedem Falle\ndas bei den Durchsuchungen gefundene Geld mitnehmen würden. \n\n41\n\nDas Gericht bewertet die Festnahme und die Misshandlungen des Klägers zu 1.\nals politische Vorverfolgung. Zwar hat er - möglicherweise - auch einen\nStraftatbestand nach russischen Vorschriften verwirklicht, indem er sich als zur\nGeheimniswahrung verpflichteter Mitarbeiter eines Kernkraftwerks mit einem Brief\nüber die seiner Meinung nach dort frei werdende Radioaktivität an einen\nFernsehsender wandte; die Verwirklichung eines Straftatbestandes und eine darauf\ngründende Verfolgung ist nicht in jedem Falle schon als politische Verfolgung zu\nwerten. Gleichwohl stellt das Verhalten des Klägers zu 1. zugleich eine als politisch\neinzustufende, nach außen getragene Überzeugung dar. Er hat mit dem Brief auf\nseiner Meinung nach vorhandene Missstände beim Betrieb dieses Kernkraftwerkes\nund eine damit verbundene akute Gefahr für Leib und Leben der Beschäftigten und\nBewohner hinweisen wollen. Dies entspricht nicht der offiziellen Meinung des\nstaatlichen (RosAtom) Betreibers, wie sich der Webseite des Kernkraftwerkes\nO. entnehmen lässt. Die Strahlungssituation des Kernkraftwerkes im Januar\n2007 entsprach nach dessen Angaben - wie auch in den vergangenen Monaten -\nden natürlichen Hintergrundwerten (www.O1°°°°°°°°). Sollte dies auch bereits vor den\nÜbergriffen gegen den Kläger zu 1. der Fall gewesen sein, wäre die Reaktion des\nFSB gegen diesen nicht verständlich. In diesem Fall hätte es genügt, auf einen\noffenen Brief von Mitarbeitern der Atomanlage mit Beschwerden über die angebliche\nwahre Strahlenbelastung auf die laufenden offiziellen Strahlenmessungen, die eine\nüber dem natürlichen Strahlungsniveau liegende Belastung nicht belegen, zu\nverweisen. Die staatliche Reaktion auf das Verhalten des Klägers zu 1. zeigt\nhingegen, dass Äußerungen, die von der offiziellen Linie des Betreibers abweichen,\nnicht geduldet werden. \n\n42\n\nDer Kläger zu 1. wäre bei einer Rückkehr in seine Heimat nach Einschätzung der\nKammer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch erneut politischer Verfolgung\nausgesetzt. Die Drohungen gegen den Kläger zu 1. und seine Ehefrau, die Klägerin\nzu 2., sie für Jahrzehnte zu inhaftieren oder nach Sibirien zu schicken, sind -\n ungeachtet einer rechtlich möglichen oder tatsächlich zu erwartenden Bestrafung - in\nAnbetracht der bereits erlittenen Vorverfolgung hinreichend, um weitere Maßnahmen\ndes FSB gegen den Kläger zu 1. erwarten zu lassen, wie sie dieser bereits erlitten\nhat. Die Drohungen gegen den Kläger zu 1. lassen auf den ernsthaften Willen der\nstaatlichen Organe schließen, weiter gegen den Kläger zu 1. vorzugehen. Hierauf\ndeutet auch der Umstand, dass die Kläger noch für Januar und Februar 2005\nVorladungen zur Miliz der Stadt O. erhalten haben, auch wenn sie, worauf die\nKammer in ihrem Beschluss vom 18. November 2005 hingewiesen hat, keine\nInformationen über den Grund der Vorladung enthalten. Im Lichte der o. a. Auskunft\ndes Auswärtigen Amtes und den Geheimhaltungsaspekt gewinnen diese\nVorladungen gleichwohl Bedeutung. Die Verfolgung ist auch als staatlich zu\nqualifizieren, da jedenfalls die zentrale Einbindung des Föderalen\nSicherheitsdienstes in die betrieblichen Vorgänge im Kernkraftwerk unabhängig von\nden formalen Eigentumsverhältnissen und dem rechtlichen Charakter der\nArbeitsverhältnisse eine Beherrschung der Vorgänge um das Kernkraftwerk durch\ndie russischen Staatsorgane nahe legt. \n\n43\n\nEine politische Verfolgung der Klägerin zu 2. ist hingegen nicht festzustellen. Die\nHausdurchsuchung bei ihr allein übersteigt noch nicht die Schwelle der\nAsylerheblichkeit. Sie selbst ist nach eigener Aussage auch nicht bedroht worden.\nDasselbe gilt entsprechend für den Kläger zu 3. Danach ist bei diesen beiden\nKlägern auch nicht mit einer politischen Verfolgung nach Rückkehr in die Russische\nFöderation zu rechnen. Es liegen keine Hinweise darauf vor, dass die russischen\nBehörden die Klägerin zu 2. wegen der Betätigung ihres Ehemannes suchen oder\nsonst verfolgen könnten. Auch ist eine Gruppenverfolgung aus ethnischen Gründen\nausgeschlossen, denn die Kläger zu 2. und 3. sind ethnische Russen. Die Kläger zu\n2. und 3. sind auch bei einer Rückkehr nicht unmittelbar in ihrer Existenz gefährdet.\nSie haben jedenfalls Verwandte (Eltern bzw. Großeltern) in der Russischen\nFöderation, mit deren Hilfe sie voraussichtlich eine Existenz aufbauen könnten. - Die\nKammer weist darauf hin, dass die Anerkennung von Familienabschiebungsschutz\nfür die Kläger zu 2. und 3. gemäß § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG nicht in Frage kommt,\nweil die Flüchtlingsanerkennung des Klägers zu 1. nicht unanfechtbar festgestellt ist.\n\n44\n\nVon einer Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von\nAbschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG sieht die Kammer\nhinsichtlich des Klägers zu 1. wegen des insoweit sinngemäß nur hilfsweise\ngestellten Antrages ab. Abgesehen davon erübrigte sich eine diesbezügliche\nFeststellung auch wegen des entsprechend anzuwendenden § 31 Abs. 3 Satz 2\nNr. 2 AsylVfG. Danach kann von einer Feststellung von Abschiebungsverboten\ngemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG abgesehen werden, wenn das Vorliegen der\nVoraussetzungen eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG\nfestgestellt wird. Dies ist hier der Fall. \n\n45\n\nAbschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG liegen in der Person\nder Kläger zu 2. und 3. nicht vor. Soweit sie vorgetragen haben, erkrankt zu sein, ist\ndieser Vortrag unsubstantiiert. Darüber hinaus ist auch nicht dargelegt, dass diese\nKrankheiten zu einer konkreten Gefahr im Falle einer Rückkehr führen könnten. \n\n46\n\nAufgrund der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen eines\nAbschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG war auch die\nAbschiebungsandrohung aufzuheben, soweit dem Kläger zu 1. die Abschiebung in\ndie Russische Föderation angedroht wurde. Hinsichtlich der Kläger zu 2. und 3. trifft\ndie auf den §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG beruhende\nAbschiebungsandrohung nicht auf rechtliche Bedenken. \n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83 b\nAsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266885","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-01-25/1-k-972-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/266885","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/266885","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-01-25/1-k-972-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/266885","retrieved":"2026-07-09 02:35:12.936009+00:00"}}