{"status":"available","doknr":"OLD267402","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0104.7K1150.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-01-04","aktenzeichen":"7 K 1150/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Recht erkannt:\n\nHinsichtlich des Klägers zu 2. wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung \nvon Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 27. Februar 2003 verpflichtet festzustellen, dass in seiner Person ein \nAbschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes für Angola \nbesteht. \n\nDie Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Februar 2003 wird aufgehoben, \nsoweit darin dem Kläger zu 2. die Abschiebung nach Angola angedroht worden ist. \n\nIm Übrigen wird die Klage mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Ausreisefrist \neinen Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens endet. \n\n Von den Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden, tragen die Beklagte 1/12, die Klägerin zu 1. 1/2 und der Kläger zu 2. 5/12. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie im Jahre 1947 geborene Klägerin zu 1. und ihr in 1995 geborener Sohn, der \nKläger zu 2., sind angolanische Staatsangehörige. Nach eigenen Abgaben reisten \nsie am 16./17. Januar 2003 auf dem Landweg in den Kongo aus und gelangten von \ndort auf dem Luftweg am 25. Januar 2003 in die Bundesrepublik Deutschland. Am \n30. Januar 2003 stellten sie beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asylanträge. \n\n3\n\nDas Bundesamt hörte die Klägerin zu 1. am 31. Januar 2003 zu ihren \nAusreisegründen an. Die Klägerin trug hierbei im Wesentlichen vor: Sie sei seit \nvielen Jahren Sympathisantin der FLEC. Ihr Mann, den sie Ende November 2002 \nzuletzt gesehen habe, sei Mitglied der FLEC. Am 23. Dezember 2002 seien um fünf \nUhr morgens Polizisten zuhause erschienen. Sie hätten Papiere der FLEC verlangt. \nMan habe sie ins Gefängnis gebracht, wo sie bis zum 12. Januar 2003 festgehalten \nworden sei. Sie habe geschwollene Füße bekommen. Man habe sie ins \nKrankenhaus gebracht. Dort habe sie sich vom 12. Januar bis zum 16. Januar 2003 \naufgehalten. Am 16. Januar 2003 sei ihr die Flucht aus dem Krankenhaus gelungen. \nSie sei mit ihrem Sohn, den eine Nachbarin am 14. Januar 2003 zu ihr ins \nKrankenhaus gebracht habe, geflohen. Wegen der weiteren Einzelheiten des \nVorbringens der Klägerin wird auf die Niederschrift des Bundesamtes verwiesen.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 27. Februar 2003 - zugestellt am 11. März 2003 - lehnte das \nBundesamt die Asylanträge der Kläger als offensichtlich unbegründet ab und stellte \nfest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) \noffensichtlich nicht vorliegen; das Bundesamt stellt weiter fest, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte den Klägern \nunter Festsetzung einer Ausreisefrist von einer Woche nach Bekanntgabe der \nEntscheidung ihre Abschiebung nach Angola oder in einen anderen Staat an, in den \nsie einreisen dürfen oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist.\n\n5\n\nAm 17. März 2003 haben die Klägerin die vorliegende Klage beim seinerzeit \nnoch zuständigen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhoben. Auf ihren zugleich \ngestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das \nVerwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die \nAbschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes angeordnet (Beschluss \nvom 4. April 2003 - 4a L 618/03.A -). Zur Begründung der Klage beziehen sich die \nKläger auf ihren Vortrag im Eilverfahren und tragen unter Vorlage ärztlicher Atteste \nvor, dass der Kläger zu 2. an einer Bluterkrankung (Sichelzellenanämie, \nThalassämie) leide und ein Folgezustand nach Virushepatitis A vorliege; bei der \nKlägerin zu 1. bestehe eine Herzleistungsschwäche, eine Venenklappeninsuffizienz \nund eine Adipositas. \n\n6\n\nDie Kläger beantragen,\n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes \nvom 27. Februar 2003 zu verpflichten, die Kläger als Asylberechtigte \nanzuerkennen und festzustellen, dass in der Person der Kläger für den \nStaat Angola die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen, \n\n8\n\nhilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. \n2 bis 7 AufenthG für den Staat Angola vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie bezieht sich auf die angefochtene Entscheidung und trägt vor, es lägen keine \nErkenntnisse vor, die eine Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 \nSatz 1 AufenthG geboten erscheinen ließen. \n\n12\n\nAm 3. August 2006 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Den Klägern \nist aufgegeben worden, bis zum 20. September 2006 aktuelle ärztliche \nBefundberichte vorzulegen, die möglichst detailliert Auskunft geben über Art und \nSchwere der geltend gemachten Erkrankungen sowie über die bisher durchgeführten \nstationären oder ambulanten Behandlungen und die gegenwärtige Therapie. Im \nFolgenden haben die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen \nVerhandlung verzichtet. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des \nKlage- und Eilverfahrens und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n15\n\nIm Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet die Kammer ohne mündliche \nVerhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n16\n\nDie zulässige Klage ist nur im tenorierten Umfang begründet.\n\n17\n\nDer Bescheid des Bundesamtes vom 27. Februar 2003 ist insoweit rechtswidrig \nund verletzt den Kläger zu 2. in seinen Rechten i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 \nSatz 1 VwGO, als das Bundesamt mit dem Bescheid festgestellt hat, dass für den \nKläger zu 2. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und ihm die \nAbschiebung nach Angola angedroht hat. Auch die mit der Abschiebungsandrohung \ngegenüber beiden Klägern festgesetzte Ausreisefrist von einer Woche kann rechtlich \nkeinen Bestand haben. Im Übrigen erweist sich der Bescheid hingegen als \nrechtmäßig. \n\n18\n\nNach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung \nüber die Klage (§ 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) können die \nKläger weder ihre Anerkennung als Asylberechtigte noch die Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen.\n\n19\n\nGemäß Art. 16 a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) \ngenießen politisch Verfolgte Asylrecht. Politisch verfolgt ist, wer wegen seiner Rasse, \nReligion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nseiner politischen Überzeugung gezielt intensiven und ihn aus der übergreifenden \nFriedensordnung des Staates ausgrenzenden Rechtsverletzungen ausgesetzt ist; \nder eingetretenen Verfolgung steht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung \ngleich. Hierbei kann sich die Gefahr eigener politischer Verfolgung eines \nAsylbewerbers auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese \nDritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das der \nAsylsuchende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und \nWiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet.\n\n20\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 23. Januar \n1991 \n - 2 BvR 902/85 u.a., in: Entscheidungen des BVerfG (BVerfGE) Band \n 83, S. 216 (230); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, \n in: BVerfGE Band 80, S. 315 (334 ff.); Bundesverwaltungsgericht \n (BVerwG),Urteil vom 20. Juni 1995 - 9 C 294/94 - in: Neue Zeitschrift \n für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport - (NVwZ-RR) 1996, \n S. 57.\n\n21\n\nDas Grundrecht auf Asyl beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher \ngrundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht \nvoraus. Ist der Asylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb des \nHeimatstaates unzumutbar, so ist er gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG asylberechtigt, wenn \ndie fluchtauslösenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche \nÄnderung fortbestehen. Hat der Asylsuchende demgegenüber seinen Heimatstaat \nunverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund \nvon beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, in: Buchholz, \nSammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, \n402.24 § 1 \n Nr. 146.\n\n23\n\nEntscheidend ist, ob dem Asylsuchenden bei objektiver Würdigung der gesamten \nUmstände seines Falles nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder \ndorthin zurückzukehren. Hierbei muss das Gericht - unter Berücksichtigung des \nsachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich Asylsuchende insbesondere \nhinsichtlich asylbegründender Vorgänge in ihrem Heimatland vielfach befinden - zur \nÜberzeugungsgewissheit gelangen,\n\n24\n\nvgl. zu diesem Beweismaßstab: BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 \n- 9 C 109.84 -, in: Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE) Band 71, S. 180 ff.,\n\n25\n\ndass eine politische Verfolgung im oben beschriebenen Sinne in absehbarer Zeit \nmit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit droht bzw. die Wiederholung \ngleicher oder ähnlicher Verfolgungsmaßnahmen nicht mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.\n\n26\n\nVgl. zu diesem Maßstab der Verfolgungsprognose: BVerfG, \nBeschluss \nvom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, in: BVerfGE Band 76, \nS. 143 (167 f.).\n\n27\n\nDabei muss das Gericht sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der \nWahrscheinlichkeit - des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen \nSchicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer \nVerfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Wegen der häufig bestehenden \nBeweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann schon allein sein eigener \nTatsachenvortrag zur Anerkennung führen, sofern das Gericht unter \nBerücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, in: \nBuchholz, a.a.O., 402.25 § 1 Nr. 113.\n\n29\n\nDer Asylsuchende ist gehalten, seine Asylgründe in schlüssiger Form \nvorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse unter Angabe \ngenauer Einzelheiten derart schlüssig darlegen, dass seine Schilderung geeignet ist, \nseinen Anspruch lückenlos zu tragen. Da häufig andere Beweismittel nicht \nvorhanden sind, muss im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung vom \nVorhandensein des entscheidungserheblichen Sachverhalts der Tatsachenvortrag \nauf seine Plausibilität und Widerspruchsfreiheit überprüft werden. Enthält das \nVorbringen des Asylsuchenden erhebliche, nicht überzeugend aufgelöste \nWidersprüche und Unstimmigkeiten, kann es als unglaubhaft beurteilt werden, wobei \ninsbesondere der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende \nBedeutung zukommt.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989, a.a.O.; BVerwG, Urteil \nvom \n12. November 1985 - 9 C 27.85 -, in: Informationsbrief Ausländerrecht \n (InfAuslR) 1986, S. 79.\n\n31\n\nVon diesen Grundsätzen ausgehend sind die Kläger nicht asylberechtigt. Das \nGericht hat auch unter Berücksichtigung der Beweisnot, in der sich die Kläger \nbefinden, und der daraus folgenden besonderen Bedeutung der eigenen Schilderung \nder persönlichen Verhältnisse und Erlebnisse der Kläger vor deren Ausreise nicht die \nÜberzeugung gewinnen können, dass sie Angola unter dem Druck einer ihnen \nunmittelbar drohenden politischen Verfolgung verlassen haben und bei einer \nRückkehr in ihre Heimat von politischer Verfolgung bedroht sind. Denn das \nverfolgungsbezogene Vorbringen der Klägerin zu 1. - auf das es hier allein ankommt, \nweil für den Kläger zu 2. keine eigenen Asylgründe ersichtlich sind - stellt sich als \nunglaubhaft dar. \nDie Kammer teilt die in dem angefochtenen Bescheid dargelegte Auffassung des \nBundesamtes, der Sachvortrag der Klägerin sei unsubstantiiert und detailarm, und \nnimmt in Anwendung des § 77 Abs. 2 AsylVfG auf die entsprechenden Ausführungen \nim Bescheid Bezug. Auch in der mündlichen Verhandlung vermochte die Klägerin die \nangeblich erlittene Haft nicht ansatzweise überzeugend zu schildern; ihr \ndiesbezüglicher Vortrag blieb ausgesprochen dünn und oberflächlich und konnte zu \nkeiner Zeit den Eindruck authentischer Erlebnisse erwecken. Letzteres gilt \ninsbesondere auch für die Umstände, unter denen die Klägerin das Gefängnis \nverlassen haben will. Ihr Vortrag, aufgrund der Initiative von \"drei Herren\", welche \n\"die Gefangenen besuchen\" wollten, in ein Krankenhaus gebracht worden zu sein, \ndrängt sich als lebensfremd und fiktiv auf, wobei hinzu kommt, dass die Klägerin \ngegenüber dem Bundesamt von den besagten \"Herren\" nichts erwähnt hatte. Was \nden Aufenthalt im Krankenhaus anbelangt, so fiel auf, dass die Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung erst behauptete, ihr Kind habe \"immer draußen vor dem \nKrankenhaus\" - tags wie nachts - gestanden, sei \"gar nicht bei mir auf dem Zimmer \ngewesen\", auf Nachfassen dann aber - offenbar in der Erkenntnis der sich \naufdrängenden Unglaubhaftigkeit dieser Schilderung - behauptete, eine \nKrankenschwester habe ihren (der Klägerin) Sohn auf ihre Bitte doch \nhereingelassen. Die Klägerin vermochte schließlich auch kaum etwas Substantielles \nzu ihrer angeblichen Tätigkeit als Einkäuferin für die FLEC vorzutragen. Ihre \nAngaben zur FLEC selbst blieben ausgesprochen dürftig und gingen nicht \nansatzweise über das hinaus, was in der Region ohnehin allgemein bekannt ist. \n\n32\n\nIn den Personen der Kläger liegen auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG für Angola nicht vor. Nach Maßgabe dieser Vorschrift darf ein Ausländer in \nAnwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der \nFlüchtlinge (BGBl. 1953 II, S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem \nsein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, \nseiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner \npolitischen Überzeugung bedroht ist. Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe kann auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung \ndes Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das \nGeschlecht anknüpft. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG stellt insoweit klar, dass eine \nVerfolgung ausgehen kann von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die \nden Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) \nnichtstaatlichen Akteuren, sofern die zu a) und b) genannten Akteure einschließlich \ninternationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens \nsind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem \nLand eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es \nbesteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Eine Verfolgungssituation, die diesen \nRegelungen unterfällt, lässt sich für die Kläger nicht feststellen, wie die vorstehenden \nAusführungen belegen. \n\n33\n\nDie Kammer teilt indessen nicht die Einschätzung des Bundesamtes, die \nAsylanträge der Kläger seien offensichtlich unbegründet. Die qualifizierten \nVoraussetzungen für eine Offensichtlichkeitsentscheidung nach § 30 AsylVfG hat \ndas Bundesamt in seinem Bescheid vom 27. Februar 2003 nicht hinreichend \ndargelegt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen drängt sich für die Kammer auch \nnicht auf. \n\n34\n\nAllerdings besteht für den Kläger zu 2., nicht jedoch für die Klägerin zu 1., ein \nAbschiebungsverbot, das seine Abschiebung nach Angola als den in der Androhung \ngenannten Zielstaat ausschließt. Dieses Abschiebungsverbot ist aus der - für die \nKläger allein in Betracht kommenden - Regelung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nherzuleiten. Denn der Kläger zu 2. ist im Falle seiner Rückkehr nach Angola einer \nerheblichen konkreten und insbesondere individuellen Gefahr für Leib oder Leben \nausgesetzt. Begründet wird diese Gefahr zunächst durch die - vor allem in \nmedizinischer Hinsicht - schlechte Versorgungslage in Angola und das relativ junge \nAlter des Klägers. Allerdings vermögen diese Umstände allein (hinsichtlich derer \nauch die nur bei extremen Risiken überwindbare Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz \n2 AufenthG zu beachten ist) in seinem Fall noch keine abschiebungsrechtlich \nrelevante Gefahrenlage zu begründen. Als wesentliche individuelle Ursache, \naufgrund derer die Schwelle zur erheblichen konkreten Gefahr überschritten wird, tritt \nzur Überzeugung der Kammer hier jedoch das Krankheitsbild des Klägers hinzu. \nDabei hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen: \n\n35\n\nEine erhebliche krankheitsbedingte Gefahr setzt voraus, dass sich der \nGesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich \nverschlechtern würde. Diese Gefahr wäre konkret, wenn der Ausländer alsbald nach \nder Rückkehr in den Heimatstaat in diese Lage geriete, weil er auf die dortigen \nunzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und \nauch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte. \n\n36\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25.11.1997 \n- 9 C 58/96 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) \nBand 105, 383. \n\n37\n\nHierbei ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht \nschon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung einer Krankheit anzunehmen, \nsondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden \nund/oder existenzbedrohenden Zuständen. \n\n38\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 20. September 2006 - 13 A 1740/05.A -\n.\n\n39\n\nEine solche Gefahr muss mit hinreichend beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndrohen. \n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1996 - 9 C 38.96 -, InfAuslR \n1997, \n341, 342; zu § 60 AufenthG: OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 \n- 8 A 59/04.A -. \n\n41\n\nDas ist der Fall, wenn die für die Annahme einer erheblichen \nRechtsgutverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die \ndagegen sprechenden Gesichtspunkte. Davon kann im Hinblick auf die Schwere der \ndrohenden Rechtsgutverletzung auch bei einer geringeren als fünfzigprozentigen \nEintrittswahrscheinlichkeit ausgegangen werden. Eine nur theoretische Möglichkeit \ndes Eintritts der befürchteten Rechtsgutverletzung reicht jedoch für eine \ntatbestandsmäßige Gefahrensituation nicht aus,\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 119.90 -, \nBVerwGE 89, 162.\n\n43\n\nZu beachten ist weiter, dass § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur zielstaatsbezogene \nAbschiebungshindernisse erfasst. Ein solches kann vorliegen, wenn dem Ausländer \nim Abschiebezielstaat erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Das ist u.a. dann \nanzunehmen, wenn er bereits in der Bundesrepublik Deutschland an einer Krankheit \nleidet, die sich im Falle der Rückkehr in sein Heimatland verschlimmert, weil sie im \nAbschiebezielstaat nicht hinreichend behandelt werden kann. Ein \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Hinblick auf eine Erkrankung kann \nauch vorliegen, wenn die Krankheit im Abschiebezielstaat zwar grundsätzlich \nhinreichend behandelbar ist, der Ausländer die verfügbare medizinische Versorgung \ntatsächlich jedoch - etwa auch wegen des Fehlens finanzieller Mittel - nicht erlangen \nkann. \n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59.02 -, Buchholz \n4002.240 § 53 AuslG Nr. 60; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar \n2005, a.a.O., m.w.N.\n\n45\n\nDabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Abschiebungsschutz nach § 60 \nAbs. 7 Satz 1 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Erkrankung optimal zu \nbehandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Insbesondere gewährt die \nVorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt \nund Standard in der medizinischen Versorgung in Deutschland. Ein Ausländer muss \nsich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung im Heimatland \nverweisen lassen, auch wenn diese dem entsprechenden Niveau in Deutschland \nnicht entspricht.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2004 - 13 A 2160/04.A -. \n\n47\n\nNach diesen Maßstäben liegen bei dem Kläger zu 2. die Voraussetzungen eines \nAbschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Ihm droht im Falle \nseiner Rückkehr nach Angola mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine wesentliche \noder sogar lebensbedrohliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes. \nAufgrund der den Kläger betreffenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere der \nBefundberichte des Evangelischen Krankenhauses I. vom 25. August 2004 und 5. \nNovember 2004 sowie der Bescheinigung des W. vom 17. Juli 2006 und des \nAttestes des T. vom 19. September 2006 ist davon auszugehen, dass der Kläger \nan einer Sichelzellenanämie leidet, die möglicherweise mit einer ?-Thalässämia \nminor einhergeht. In beiden Fällen handelt es sich, wie aus den mit der Verfügung \ndes Gerichts vom 20. September 2006 aufgezeigten Erkenntnissen hervorgeht, um \ndurch Gendefekte bedingte Bluterkrankungen, die nicht geheilt, sondern - soweit sie \nklinische Symptome hervorbringen - lediglich behandelt werden können. Allerdings \nlassen die Erkenntnisse weiter darauf schließen, dass der Kläger allein aufgrund \ndieser Befunde nicht zwangsläufig mit gravierenden gesundheitlichen Störungen zu \nrechnen hat; denn die Sichelzellenanämie liegt bei dem Kläger \"nur\" in heterozygoter \nForm vor, die in ihren Merkmalen gegenüber der homozygoten Variante deutlich \nschwächer ausgeprägt ist; gleiches gilt auch für die beim Kläger möglicherweise \nvorliegende Thalässämia minor. Gleichwohl ist die Kammer aufgrund der \nAuswertung aller vorliegenden Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt, dass das \nKrankheitsbild des Klägers - welches bei Gewährleistung der hiesigen \nhygienisch/medizinischen Standards ohne gravierende gesundheitliche \nAuswirkungen bleiben mag - unter den Bedingungen, die der Kläger in seinem \nHeimatland anträfe, hingegen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben birgt, die \ngegenwärtig ein Abschiebungsverbot für den Kläger begründet. \n\n48\n\nInfolge des jahrzehntelangen Bürgerkrieges ist die Versorgung mit Nahrungsmitteln \nin Angola weiterhin als sehr kritisch zu bezeichnen. Derzeit sind die \nExistenzbedingungen - insbesondere für kleine Kinder - in weiten Teilen des Landes \nnicht gewährleistet. Das Gesundheits- und Hygienewesen ist vollständig \nzusammengebrochen, so dass regelmäßig auftretende Cholera, Typhus - und \nMalariaepidemien ihre Opfer fordern. Aus diesen Gründen weist Angola laut UNICEF \ndie zweithöchste Kindersterblichkeit der Erde mit einer Mortalitätsrate von ca. 32 - 35 \n% der unter 5-jährigen auf. Größere staatliche Krankenhäuser gibt es nur in der \nHauptstadt Luanda.\n\n49\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und \nabschiebungsrelevante \nLage in Angola vom 18. April 2006, 18. April 2005, 5. November 2004, \n23. April 2004. \n\n50\n\nAufgrund dieser aktuellen wirtschaftlich-sozialen Lage in Angola muss \ngegenwärtig nach wie vor davon ausgegangen werden, dass die \nÜberlebensmöglichkeiten für Babys, kleine Kinder, werdende Mütter sowie für \nschwer kranke Personen in Angola generell als bedenklich einzustufen sind.\n\n51\n\nVgl. siehe zu dieser Personengruppe auch: OVG NRW, Urteil vom \n28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A -; OVG NRW, Urteil vom 21. August \n1997 - 1 A 5903/95.A -.\n\n52\n\nAllerdings ist es eine Frage des Einzelfalles, ob unter Berücksichtigung der \njeweiligen besonderen Umstände ein Abschiebungsverbot besteht.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2000 - 1 A 5615/96.A -; \nOVG NRW, Beschluss vom 18. März 2002 - 1 A 961/02.A -. \n\n54\n\nDer zur Zeit elf Jahre alte Kläger ist zwar nicht mehr der Hochrisikogruppe der \nKleinkinder zuzurechnen. Auch Kinder seiner Altersgruppe sind indessen nach wie \nvor darauf angewiesen, dass andere Personen - üblicherweise die Eltern - für ihr \nAuskommen sorgen. Dass der Kläger seinen Lebensunterhalt in Angola nicht aus \neigener Kraft bestreiten kann, liegt dabei auf der Hand. Er ist insoweit abhängig von \nseiner Mutter - der Klägerin zu 1. -, die maßgeblich für seine Versorgung einzustehen \nhat. Die Klägerin zu 1. hingegen wäre, wenn sie mit ihrem Sohn nach Angola \nabgeschoben würde, mit großer Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage, neben ihrem \neigenen Auskommen auch die gebotene Versorgung ihres Kindes sicherzustellen. \nDenn sie ist bereits annähernd sechzig Jahre alt, erweist sich als gesundheitlich \nangeschlagen (wenn auch nicht in einem Maße, das in ihrer eigenen Person ein \nAbschiebungsverbot rechtfertigt, siehe hierzu weiter unten) und kann nach Aktenlage \nnicht auf ein familiär/verwandtschaftliches Umfeld zurückgreifen, das erheblichen \nRückhalt verspricht; nach den Angaben der Klägerin zu 1., auf die insoweit allein \nzurückgegriffen werden kann, beschränkt sich die Verwandtschaft auf eine \nerwachsene Tochter, die mit den Klägern zusammen in C. (Cabinda) lebte. In \ndieser ohnehin problematischen Ausgangssituation kommt als weiteres \ngefahrbegründendes - und für das Vorliegen des Abschiebungsverbots \nentscheidendes - Element hinzu, dass der Kläger zu 2. aufgrund seiner \nBluterkrankung(en) ein erhöhtes Risiko für Infektionskrankheiten trägt (vgl. hierzu \nden Befundbericht des Evangelischen Krankenhauses I. vom 5. November 2004, \nS. 2: \"anzunehmende Infektanfälligkeit\"). Dass sich dieses Risiko im Falle einer \nAbschiebung des Klägers mit gravierenden Folgen für seine Gesundheit alsbald \nrealisieren würde, ist vor dem Hintergrund der dargelegten medizinisch/hygienischen \nVerhältnisse in Angola naheliegend, zumal der Kläger die letzten rund vier \nLebensjahre in der Bundesrepublik Deutschland verbracht hat und insofern nicht \nmehr davon auszugehen ist, dass er - soweit möglich - an die Lebensumstände in \nseinem Heimatland gewöhnt ist. In Anbetracht der allgemeinen Versorgungslage, die \ndort gegeben ist, und der individuellen Leistungsfähigkeit des Familienverbundes \nbestehen für die Kammer auch kaum Zweifel daran, dass nach einer Abschiebung \nweder die Klägerin zu 1. noch sonstige Verwandte in der Lage wären zu \ngewährleisten, dass der Kläger zu 2. bei schwerwiegenden, möglicherweiser häufiger \nauftretenden Infekten die ärztliche und medikamentöse Behandlung erhielte, die \nnotwendig wäre, um schwerwiegende Krankheitsfolgen zu vermeiden. \n\n55\n\nDie Klägerin zu 1. kann nach den dargelegten Grundsätzen hingegen keinen \nAbschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen. Auch unter \nBerücksichtigung der sie betreffenden ärztlichen Unterlagen ist nicht davon \nauszugehen, dass die Klägerin schwer krank ist und damit einer der o.a. besonders \ngefährdeten Personengruppen angehört. Ihre Erkrankungen erweisen sich, soweit \nsie durch die Unterlagen als belegt anzusehen sind, nicht als so schwerwiegend, \ndass sie die Annahme einer erheblichen konkreten Lebens- oder Leibesgefahr im \nAbschiebungsfall rechtfertigen. Die aus dem - hier vor allem relevanten - \nBefundbericht des X. vom 11. August 2006 hervorgehenden Diagnosen \n(Belastungsdyspnoe bei wohl behandlungsbedürftigem Hypertonus; linksbetonte \nBeinödeme bei Klappeninsuffizienz des tiefen Venensystems linksseitig; Adipositas) \nstellen sich in ihren Auswirkungen auch in der Gesamtbetrachtung nicht als so \ngravierend dar, dass befürchtet werden müsste, bei der Klägerin würde - was nach \nden oben dargelegten Grundsätzen Voraussetzung für die Feststellung eines \nkrankheitsbedingten Abschiebungsverbots ist - alsbald nach der Rückkehr in ihr \nHeimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein außergewöhnlich schwerer \nkörperlicher oder psychischer Schäden und/oder ein existenzbedrohenden Zuständ \neintreten. Dagegen spricht bereits, dass sich das Krankheitsbild der Klägerin aller \nWahrscheinlichkeit nach nicht erst in der Bundesrepublik Deutschland, sondern \nbereits in ihrem Heimatland entwickelt hat, ohne dass die Klägerin von damit \nzusammenhängenden schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen vor ihrer \nAusreise berichtet hat; im Verwaltungsverfahren hat sie die Frage des Entscheiders \nnach \"weiteren persönlichen Gründen, wie etwa Krankheiten\", die gegen eine \nRückkehr nach Angola sprächen, ausdrücklich verneint (vgl. S. 5 unten des \nAnhörungsprotokolls). Auch die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung \ngeschilderten konkreten Beschwerden (\"Manchmal habe ich Probleme richtig zu \natmen und starke Kopfschmerzen.\") deuten nicht auf eine abschiebungsrechtlich \nrelevante Gefahrenlage hin. Soweit in dem Attest des T. vom 19. September \n2006 davon die Rede ist, die Klägerin leide \"unter einer Herzleistungsschwäche in \nForm einer Herzinsuffizienz\", liegt kein hinreichender Beleg für diese Diagnose vor. \nDenn in dem o.a. Bericht des Kardiologen X. - dem grundsätzlich ein größeres \nGewicht beizumessen ist, da er von einem Facharzt stammt - wird abschließend \nausgeführt, \"eindeutige Zeichen einer Herzinsuffizienz (ließen) sich nicht \nnachweisen\". Auf diese Diskrepanz hingewiesen hat die Klägerin lediglich wiederholt \ndas (inhaltsgleiche) Attest des T. vorgelegt, das sich aber zu den abweichenden \nErkenntnissen des Kardiologen nicht verhält. In Anbetracht der Aktualität des \nBefundberichts spricht auch nichts dafür, dass sich gegenwärtig neue Erkenntnisse \ngewinnen ließen. Für den Fall einer Abschiebung der Kläger ist davon auszugehen, \ndass es der Klägerin zu 1. trotz ihrer eingeschränkten Gesundheit gelingen würde, im \nVerbund mit ihrer erwachsenen Tochter jedenfalls den eigenen Lebensunterhalt \nsicherzustellen. Der Arbeit als Straßenverkäuferin, die sie vor ihrer Ausreise \nausgeübt hat, würde sie weiterhin - wenn auch vielleicht nicht mehr im gleichen \nUmfang - nachgehen können, so dass sie einen eigenen Beitrag zu ihrem \nAuskommen leisten könnte. Im Übrigen hätte sie Unterstützung von ihrer Tochter zu \nerwarten. Ihre Lebensumstände würden sich damit in wirtschaftlicher Hinsicht nicht \nerheblich von der Situation unterscheiden, mir der die Klägerin bereits vor ihrer \nAusreise umzugehen hatte. \n\n56\n\nDie Abschiebungsandrohung war auf der Grundlage des nunmehr anwendbaren \n§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG - hiernach ist in der Androhung der Staat zu \nbezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf - insoweit \naufzuheben, als dem Kläger zu 2. die Abschiebung nach Angola angedroht worden \nist; im Übrigen lässt das für den Kläger zu 2. bestehende Abschiebungsverbot die \nRechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG \nunberührt. Außerdem war die Androhung im Hinblick auf die den Klägern gesetzte \nAusreisefrist zu ändern. Denn da sich die Asylanträge der Kläger nicht als \noffensichtlich, sondern nur als \"schlicht\" unbegründet erweisen, kommt statt § 36 \nAbs. 1 AsylVfG die Regelung des § 38 Abs. 1 AsylVfG zur Anwendung, so dass die \nAusreisefrist einen Monat nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens \nendet.\n\n57\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die \nGerichtskostenfreiheit folgt aus § 83 b AsylVfG. \n\n58\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n59\n\nGegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen wird. Die \nZulassung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) zu beantragen. Der Antrag muss das \nangefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die \nBerufung zuzulassen ist, darzulegen.\n\n60\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, wenn \n1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder \n2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe \ndes Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser \nAbweichung beruht oder\n3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel \ngeltend gemacht wird und vorliegt. \n\n61\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der \nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich \nauch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.\n\n62\n\nDem Antrag sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt \nwerden. \n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267402","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-01-04/7-k-1150-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267402","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267402","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-01-04/7-k-1150-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267402","retrieved":"2026-07-09 02:35:58.074465+00:00"}}