{"status":"available","doknr":"OLD267411","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2007:0103.8K2109.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2007-01-03","aktenzeichen":"8 K 2109/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufige vollstreckbar. Der Klägerin wird \nnachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein im Bereich der Planung, dem Bau und der Inbetriebnahme \nvon Anlagen zur Automatisierung von Industriebetrieben tätiges Unternehmen. Ein \nwesentlicher Teil ihrer Tätigkeit besteht in der Entwicklung von Software zur \nUmsetzung von Ideen und Verfahren in die Realität. Eigenen Angaben zufolge ist sie \nseit Ende 1997 im Bereich der Wartung von Kleinkläranlagen tätig. Der \nGeschäftsführer der Klägerin ist Ingenieur im Fachbereich Nachrichtentechnik. \n\n3\n\nVertraglich verpflichtete sich die Klägerin gegenüber ihrem Geschäftsführer und \ndessen Ehefrau, die von diesen betriebene Kleinkläranlage zu warten. Nachdem \ndieser Wartungsvertrag dem Beklagten vorgelegt wurde, teilte dieser der Klägerin mit \nSchreiben vom 28. Februar 2001 mit, es sei bekannt, dass diese Fremdwartungen an \nKleinkläranlagen ausführe und diesbezüglich Wartungsverträge mit den \nAnlagenbetreibern schließe. Außerdem wies der Beklagte in diesem Schreiben \ndarauf hin, dass die Wartung von Kleinkläranlagen grundsätzlich umfangreiche \nArbeiten und Untersuchungen zur Sicherung der Betriebsfähigkeit und \nAufrechterhaltung der Betriebssicherheit erfordere, die ausschließlich von \ngeschultem Wartungspersonal vorgenommen werden sollen, und forderte die \nKlägerin auf, ihre entsprechende fachliche Qualifikation nachzuweisen. Am 20. März \n2001 wies der Geschäftsführer der Klägerin den Beklagten fernmündlich darauf hin, \ndass er Inhaber der Klägerin sei. Mit Schreiben vom 26. April 2001 lehnte es der \nBeklagte gegenüber dem Geschäftsführer der Klägerin und dessen Ehefrau ab, den \nmit der Klägerin geschlossenen Wartungsvertrag anzuerkennen, da die Klägerin \nnicht über die benötigte Qualifikation zur fachgerechten Wartung der Kleinkläranlage \nverfüge. Die Klägerin übersandte am 16. Dezember 2001 eine Bescheinigung des \nBildungszentrums für die Entsorgung- und Wasserwirtschaft GmbH (BEW) über die \nTeilnahme ihres Geschäftsführers an dem Seminar \"Wartung von Kleinkläranlagen\" \nin der Zeit vom 22. bis 26. Oktober 2001. Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin \nmit Schreiben vom 19. Dezember 2001 mit, dass er die Bedenken hinsichtlich einer \nfachbezogenen Qualifikation zurückstelle, da durch die Teilnahme an dem fraglichen \nSeminar die für die Wartung von Kleinkläranlagen benötigte Fachkunde erlangt \nworden sei. \n\n4\n\nUnter dem 16. November 2004 teilte der Beklagte Herrn V. aus I. mit, \ndass der von diesem vorgelegte Vertrag mit der Klägerin über die Wartung der von \nihm betriebenen Kleinkläranlage nicht anerkannt werden könne, weil die Klägerin \nkein Fachunternehmen für den Einbau und die Wartung von Kleinkläranlagen sei und \nderen Geschäftsführer über die Fachkunde für die Wartung der eigenen \nKleinkläranlage, nicht jedoch für die Wartung fremder Kleinkläranlagen verfüge. \nHierauf forderte die Klägerin den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 20. \nDezember 2004 zur Bestätigung auf, dass der Beklagte an der in dem vorgenannten \nSchreiben dargelegten Rechtsauffassung nicht mehr festhalte und in Zukunft die von \nder Klägerin abgeschlossenen Verträge über die Wartung von fremden \nKleinkläranlagen anerkennen werde. Außerdem überreichte die Klägerin mit diesem \nSchreiben eine Bescheinigung des BEW über die Teilnahme des Geschäftsführers \nder Klägerin an dem Seminar des BEW \"Methoden der Betriebsanalytik zur Wartung \nvon Kleinkläranlagen\" in der Zeit vom 06. bis zum 08. Juni 2001. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 20. Januar 2005 teilte der Beklagte der Klägerin darauf hin \nmit, dass eine Wartung von fremden Kläranlagen durch die Klägerin nicht anerkannt \nwerden könne, da deren Qualifikation nicht ausreichend sei. Zur Begründung führte \nder Beklagte in diesem Schreiben u. a. aus: Die Wartung sei vom Hersteller oder \neinem Fachmann durchzuführen. Als Fachmann kämen Personen in Betracht, die \nVer- und Entsorger oder Verfahrensingenieur seien oder eine \"hinsichtlich der zur \nfachgerechten Wartung erforderlichen Fachbereiche eine insoweit vergleichbare \nQualifikation\" nachwiesen. Dabei komme es nicht nur auf die theoretische \nSachkunde an, sondern auch auf die praktische Fachkunde, die durch \nentsprechende Arbeitserfahrung zu belegen sei. Die Tätigkeitsfelder der Klägerin - \nPlanung, Bau und Inbetriebnahme von Anlagen zur Automatisierung von \nIndustriebetrieben, hauptsächlich aber Entwicklung von Software - könnten mit dem \nTätigkeitsfeld der angeführten Personen nicht gleichgesetzt werden. Eine \nEigenwartung einer Anlage könne zwar im Einzelfall unter geringeren \nVoraussetzungen zugelassen werden, z. B. bei Teilnahme an einem einwöchigen \nFachseminar beim BEW oder durch ein ausreichend langes Praktikum bei einem \nFachunternehmen. Werde die Wartung jedoch gewerbsmäßig für andere betrieben, \nsei dies nicht vergleichbar. Es gebe eine Vielzahl unterschiedlicher Anlagentypen, für \nderen Wartung eine spezifische Kenntnis erforderlich sei. Das Risiko einer fachlich \nfalschen Behandlung sei wesentlich größer als bei einer einzigen Anlage. Ein \neinwöchiger theoretischer Lehrgang für eine Wartung von fremden Kleinkläranlagen \nreiche bei weitem nicht aus. Die von der Klägerin im Jahre 2001 vorgelegte \nBescheinigung über die Teilnahme an dem Seminar \"Wartung von Kleinkläranlagen\" \nbeim BEW F. habe der Beklagte ausschließlich zum Zweck einer hinreichenden \nWartung an der eigenen Kleinkläranlage auf dem Grundstück Salzweg 12, nicht \njedoch als ausreichende fachliche Qualifikation fremder Kleinkläranlagen anerkannt. \nDie Voraussetzung für die gewerbsmäßige Wartung fremder Kleinkläranlagen sei \nhierdurch jedoch nicht erfüllt. \n\n6\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 22. Februar 2005 erhob die Klägerin hiergegen \nWiderspruch. Diesen wies die Bezirksregierung Arnsberg mit Widerspruchsbescheid \nvom 16. August 2005 mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Es bestehe \neine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Die Fremdwartung von Kleinkläranlagen \nvon nicht sach- und fachkundigen Personen verletze die Rechtsordnung. Ohne \nFachkunde sei eine ordnungsgemäße Wartung nicht gewährleistet. Der Schutz eines \nintakten Wasserhaushalts stelle in der überragenden Bedeutung des \nWasserhaushalts für menschliches, tierisches und pflanzliches Leben und wegen der \nbesonderen Anfälligkeit für nachteilige Einwirkungen bei vermehrtem \nWasserverbrauch und zunehmenden Belastungen der Gewässer ein Allgemeingut \nvon hohem Rang dar. Bedingt dadurch führe jede unerlaubte schädliche \nVerunreinigung des Wassers nach den materiellen Grundentscheidungen des \nWasserrechts zu einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit. \n\n7\n\nAm 15. September 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. \n\n8\n\nSie trägt vor: \nIhr Geschäftsführer sei mit Kläranlagen vertraut und habe insoweit auch \nVorkenntnisse. Der Beklagte habe ihr mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 \nbestätigt, dass diese die notwendige Fachkunde für Kleinkläranlagen habe. Bei den \ndurchgeführten Seminaren der BEW handele es sich um anerkannte Seminare, die \nsich nicht lediglich über ein Wochenende erstreckt hätten und deren Kursinhalte mit \ndem Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen (NRW) und dem Ministerium für \nUmwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW \nabgestimmt seien. Demgemäß verweise das BEW in seinen \nTeilnahmebescheinigungen bzw. im Rahmen der Werbung in Zusammenarbeit mit \ndem Ministerium darauf, dass die Teilnahme an einem Seminar beim BEW für die \ngeforderte fachliche Qualifikation ausreiche. Der Umstand, dass das BEW keine \nPrüfungen vornehme, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Für die Forderung \nzusätzlicher Qualifikationen fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. \n\n9\n\nDie Klägerin beantragt wörtlich, \n\n10\n\n den Bescheid des Beklagten vom 20. Januar 2005 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 16. \nAugust 2005 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, \nfestzustellen, dass die Klägerin Fachmann im Sinne der DIN 4261 für \ndie Wartung fremder Kleinkläranlagen ist.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n12\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n13\n\nEr trägt vor: \nDie von der Klägerin bzw. ihrem Geschäftsführer besuchten Lehrgänge könnten nur \nallgemeine Grundkenntnisse für die Wartung von Kleinkläranlagen vermitteln. Die \ndadurch erworbene Qualifikation reiche aus, um die Wartung einer selbst \nbetriebenen Anlage zu gewährleisten, nicht aber für die Wartung aller auf dem Markt \nbefindlichen Kläranlagentypen. Hier könnten und müssten die Kläranlagenbetreiber \ntiefergehende Fachkunde erwarten, wenn sie ein Wartungsfachunternehmen \nbeauftragten. Als Vorbildung seien entsprechende Berufsausbildungen erforderlich. \nDer Klägerin müsse die Fachkunde abgesprochen werden, die ein Ingenieur mit \nFachvertiefung im wasserwirtschaftlichen bzw. abwassertechnischen Bereich oder \nein Ver- und Entsorger in einer dreijährigen Lehre erlange. Nur in einer solchen \nFachausbildung würden komplexe Zusammenhänge der Abwasserreinigung und \nzielgerichtete Eingriffe in die Abwasserbehandlungsanlagen vermittelt. Erst dadurch \nkönne individuell auf den jeweiligen Kläranlagentyp eingegangen werden, ohne dass \nes nach dem Eingriff zu einer möglichen Gewässerverunreinigung komme. \n\n14\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie der \nBezirksregierung Arnsberg Bezug genommen. \n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Kammer kann im Einverständnis der Beteiligten den Rechtsstreit ohne \nmündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO. \n\n17\n\nI. Die Kammer versteht das Klagebegehren entsprechend dem wörtlichen Antrag \nzunächst dahin, dass die Klägerin unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide \nvom Beklagten den Erlass eines Verwaltungsaktes begehrt, in welchem dieser \nfeststellt, dass die Klägerin Fachmann im Sinne der DIN 4261 ist. Die so verstandene \nKlage hat keinen Erfolg. Sie ist allerdings als Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 \nAbs. 1 VwGO zulässig. Das Schreiben des Beklagten vom 20. Januar 2005 mag \nzwar zunächst nicht als Verwaltungsakt im Sinne von § 35 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG) zu \nwerten gewesen sein. Jedenfalls mit Erlass des Widerspruchsbescheides, mit \nwelchem der Widerspruch der Klägerin nicht als unzulässig, sondern als unbegründet \nzurückgewiesen worden ist, kommt diesem Schreiben (in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides) jedoch Verwaltungsaktcharakter zu. Die \nVerpflichtungsklage ist indes unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 20. \nJanuar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Arnsberg \nvom 16. August 2005 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, \n§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Beklagte respektive die Widerspruchsbehörde \nhaben es im Ergebnis zu recht abgelehnt, der Fremdwartung von Kleinkläranlagen \ndurch die Klägerin zuzustimmen und damit deren Eigenschaft als Fachmann im \nSinne der DIN 4261 festzustellen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine solche \nFeststellung durch den Beklagten. \n\n18\n\n1. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus dem Schreiben des Beklagten an die \nKlägerin vom 19. Dezember 2001. Hierbei kann dahin stehen, ob der Beklagte mit \ndiesem Schreiben überhaupt eine verbindliche Regelung getroffen oder eine \nverbindliche Erklärung gegenüber der Klägerin abgegeben hat. Jedenfalls enthält \ndieses Schreiben - entgegen der Ansicht der Klägerin - keine verbindliche Erklärung \nbzw. Regelung des Beklagten, die Klägerin werde (künftig) als Fachmann im Sinne \nder DIN 4261 für die Fremdwartung von Kleinkläranlagen angesehen bzw. \nanerkannt. \n\n19\n\nOb durch ein bestimmtes Verwaltungshandeln überhaupt eine verbindliche \nRegelung getroffen worden ist bzw. dieses eine verbindliche Erklärung enthält und \nggf. mit welchem Inhalt, bestimmt sich nach dessen objektivem Erklärungsgehalt, d. \nh. wie der Adressat unter Berücksichtung der äußeren Form, Abfassung, \nBegründung und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach \nTreu und Glauben bei objektiver Auslegung die Erklärung oder das sonstige \nVerhalten der Behörde verstehen durfte bzw. musste. \n\n20\n\nVgl. zur Auslegung öffentlich-rechtlicher Willenserklärungen: Clausen \nin Knack, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), 8. \nAufl., 2004, § 9 Rdnrn. 25ff.; zur Feststellung und ggf. des Inhalts von \nVerwaltungsakten: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 9. Aufl., 2005, § 35 Rdnrn. \n18 ff.; zur Feststellung einer Zusicherung: derselbe, a. a. O., § 38 Rdnr. \n7a; zur Feststellung einer Zusicherung und ggf. deren Inhaltes: P. und \nU. Stelkens in Stelkens/ Bonk /Sachs, Kommentar zum VwVfG, 6. Aufl., \n2001, § 38 Rdnrn. 25ff. \n\n21\n\nNach diesen Maßstäben konnte und durfte die Klägerin das Schreiben des \nBeklagten vom 19. Dezember 2001 nicht so verstehen, dass dieser sie künftig für \njegliche Wartungen, d. h. auch für Fremdwartungen von Kleinkläranlagen als \nFachmann im Sinne der DIN 4261 ansehe bzw. anerkenne. Bereits dem Wortlaut des \nSchreibens ist ein solcher Erklärungswert nicht eindeutig zu entnehmen. Zwar teilte \nder Beklagte in dem Schreiben mit, dass durch die Teilnahme des Geschäftsführers \nder Klägerin an dem Seminar \"Wartung von Kleinkläranlagen\" beim BEW F. die \nfür die Wartung von Kleinkläranlagen benötigte Fachkunde erlangt worden sei. Die \nsich hieran anschließenden Ausführungen des Beklagten deuten jedoch - auch für \ndie Klägerin erkennbar - darauf hin, dass gleichwohl damit diesbezüglich keine \nverbindliche Regelung getroffen bzw. keine verbindliche Erklärung abgegeben \nwerden sollte. Denn weiter heißt es in dem Schreiben lediglich, dass der Beklagte \ndeshalb seine \"Bedenken hinsichtlich der fachbezogenen Qualifikation\" der Klägerin \n\"zurückstelle\". Letzteres Wort weist seiner Bedeutung nach aber auf eine nur \nvorläufige Bewertung hin und enthält gerade keine endgültige, künftig ohne Weiteres \nverbindliche Beurteilung der fraglichen Angelegenheit. \n\n22\n\nVgl. Duden, Band 10, Das Bedeutungswörterbuch, 3. Auflage, 2002, \nwonach \"zurückstellen\" im übertragenen Sinn für \"auf etwas (vorläuifig) \nverzichten, etwas (vorerst) nicht geltend machen\" steht. \n\n23\n\nUnabhängig vom Vorgesagten kommt dem fraglichen Schreiben aber jedenfalls \nunter der - wie dargestellt - gebotenen Heranziehung der der Klägerin bekannten \nund erkennbaren sonstigen Umstände nicht der objektive Erklärungswert zu, dass \ndie Klägerin vom Beklagten künftig in jedem Fall als Fachmann für die Fremdwartung \nvon Kleinkläranlagen im Sinne der DIN 4261 angesehen bzw. anerkannt werde. \nAufgrund der ihr bekannten bzw. erkennbaren Gesamtumstände konnte und durfte \ndie Klägerin nach Treu und Glauben das fragliche Schreiben allenfalls dahin \nverstehen, dass der Beklagte damit eine Erklärung in Bezug auf die konkret in Rede \nstehende Wartung der vom Geschäftsführer der Klägerin und seiner Ehefrau (privat) \nbetriebenen Kleinkläranlage abgab und allenfalls diesbezüglich eine Regelung traf. \nWie für die Klägerin ohne Weiteres erkennbar war, ist das Schreiben des Beklagten \nanlässlich der Überwachung dieser Kläranlage zustande gekommen. Ausgangspunkt \nder Kontaktaufnahme des Beklagten mit der Klägerin war nämlich, dass der \nGeschäftsführer der Klägerin und dessen Ehefrau dem Beklagten den mit der \nKlägerin geschlossenen Wartungsvertrags vorgelegt haben. Dies nahm der Beklagte \nzum Anlass, die Klägerin mit Schreiben vom 28. Februar 2001 aufzufordern, ihre \ndiesbezügliche Qualifikation nachzuweisen. Wenngleich der Beklagte in diesem \nSchreiben allgemein von Wartungsverträgen für Kleinkläranlagen schrieb, konnte \nund musste auch die Klägerin davon ausgehen, dass Anlass und Gegenstand des \nVerwaltungshandelns des Beklagten zu diesem Zeitpunkt allein die Wartung der \ngenannten Kleinkläranlage war. Dies folgt daraus, dass die Klägerin im fraglichen \nZeitraum allein mit ihrem Geschäftsführer und dessen Ehefrau einen Vertrag über die \nWartung einer Kleinkläranlage geschlossen hatte. Wie die Klägerin ohne Weiteres \nerkennen konnte, stand damit ihre Qualifikation zunächst auch nur für die Wartung \ndieser Anlage in Rede. Ihren eigenen Angaben zufolge ist es erst aufgrund dessen \nbei der Klägerin zu der Überlegung gekommen, ein entsprechendes geschäftliches \nBetätigungsfeldes zu entwickeln. In Ermangelung sonstiger Anhaltspunkte konnte \nund musste die Klägerin daher davon ausgehen, dass sich das Schreiben auch nur \nauf den betreffenden Wartungsvertrag bezog und keine darüber hinaus gehende \nRegelung enthielt. \n\n24\n\n2. Die Klägerin kann die von ihr begehrte Verpflichtung des Beklagten zur \nFeststellung ihrer Qualifikation als Fachmann zur Fremdwartung von \nKleinkläranlagen im Sinne der DIN 4261 auch nicht aus sonstigem Grund verlangen. \nDies käme nur dann in Betracht, wenn der Anspruchsteller die Merkmale eines \nFachmannes im Sinne der DIN 4261 zur Fremdwartung von Kleinkläranlagen erfüllte. \nDies ist jedoch hinsichtlich der Klägerin nicht der Fall. Ernsthaft in Betracht zu ziehen \nist eine solche Qualifikation der Klägerin allein mit Rücksicht auf ihren \nGeschäftsführer. Aber auch dieser genügt den maßgeblichen Anforderungen nicht. \n\n25\n\nNach Nr. 3.5 von Teil 3 der durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft vom 25. November 1991 - IV B 6 - 013 001 4261 - \neingeführten und bekannt gemachten DIN 4261 soll die Wartung von \nKleinkläranlagen ohne Abwasserbelüftung nach DIN 4261, Teil 1 von einem \nFachmann vorgenommen werden. Nach Nr. 2.6 von Teil 4 dieser DIN 4261 ist die \nWartung von Kleinkläranlagen mit Abwasserbelüftung nach DIN 4261, Teil 2 vom \nHersteller oder von einem anderen Fachmann durchzuführen. Wer Fachmann im \nSinne dieser Bestimmungen ist, ist allerdings weder in der DIN 4261 selbst noch - \nsoweit ersichtlich - in Nordrhein-Westfalen anderweitig, insbesondere nicht gesetzlich \ngeregelt, und daher durch Auslegung der genannten DIN-Vorschriften zu ermitteln. \n\n26\n\nAus dem Wortlaut der Bestimmungen der DIN 4261, genauer gesagt aus der \nBedeutung des Wortes \"Fachmann\" folgt, dass die betreffende Person über \n\"Fachkunde\" verfügen muss. Bereits nach dem allgemeinen Sprach- und \nRechtsverständnis setzt Fachkunde aber nicht nur durch praktische Tätigkeit erlangte \nKenntnisse auf einem bestimmten (Fach-) Gebiet voraus, sondern erfordert \ngrundsätzlich darüber hinaus und vor allem fundierte theoretische Kenntnisse auf \ndiesem (Fach-) Gebiet, die auf Grund einer nachhaltigen Fachausbildung von \neinigem Gewicht mit bestätigtem Erfolg erworben worden sind. Insofern kommen \nvorliegend Ausbildungs- oder Studiengänge im Bereich der Umwelttechnik, \nAbwasserbeseitigung, Ver- und Entsorgungstechnik oder ähnliche Ausbildungen mit \ndem Schwerpunkt Siedlungswasserwirtschaft in Betracht. Jedenfalls die Klägerin \nrespektive ihr Geschäftsführer erfüllen die hiernach zu stellenden Anforderungen \nnicht. Dem Vorbringen der Klägerin zufolge verfügt ihr Geschäftsführer über eine \nabgeschlossene Ingenieursausbildung im Fachbereich der Nachrichtentechnik. Diese \nAusbildung bezieht sich offenkundig nicht auf den für die Qualifikation als Fachmann \nim Sinne der DIN 4261 erforderlichen Fachbereich. Darüber hinaus hat der \nGeschäftsführer der Klägerin an zwei mehrtägigen Seminaren beim BEW F. \nteilgenommen. Diese Seminarteilnahmen sind indes nicht geeignet, die Eigenschaft \neines Fachmannes im Sinne der DIN 4261 zu begründen. Denn hierbei handelt es \nsich lediglich um kurzzeitige, zudem ohne Bestätigung eines erfolgreichen \nAbschlusses absolvierte Schulungsmaßnahmen, die weder eine nachhaltige \nFachausbildung im erläuterten Sinne darstellen noch eine solche ersetzen. Ob eine \nandere Bewertung angezeigt ist, wenn der Geschäftsführer der Klägerin über ein \ndem hier maßgeblichen Bereich der Anlagen zur Abwasserbeseitigung zumindest \nnahestehende Ausbildung verfügte, kann dahin stehen. Denn Letzteres ist hier - wie \ndargestellt - nicht der Fall. \n\n27\n\nSelbst wenn - entgegen Vorgesagtem - für die Annahme einer Qualifikation als \nFachmann im Sinne der DIN 4261 nicht allein die aufgrund einer erfolgreichen \nBerufsausbildung im entsprechenden Fachbereich erworbenen Kenntnisse \ngenügten, sondern auch unabhängig hiervon erworbene Kenntnisse ausreichten, \nergäbe sich kein anders Ergebnis. Denn auch das Vorhandensein solcher \nKenntnisse ist von Seiten der Klägerin in Bezug auf ihren Geschäftsführer weder \ndargetan noch belegt. Die schlichte Teilnahme an diesbezüglichen Aus-, Weiter- und \nFortbildungsmaßnahmen genügt insofern nicht. Ohne erfolgreiche Absolvierung einer \nentsprechenden Prüfung lässt sich nicht hinreichend feststellen, ob die im Rahmen \ndieser Maßnahmen vermittelten (Fach-) Kenntnisse auch tatsächlich erlangt worden \nsind. \n\n28\n\nII. Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit das Begehren der Klägerin dahin \nverstanden wird, dass vom Beklagten verlangt wird, es künftig zu unterlassen, die \nBetreiber von Kleinkläranlagen, deren Wartung die Klägerin vertraglich übernommen \nhat, auf mangelnde, d. h. nicht den gesetzlichen Anforderungen genügende \nFachkunde der Klägerin hinzuweisen bzw. - was dem im Ergebnis gleichkommt - \nunter Hinweis auf eine mangelnde Fachkunde der Klägerin diese Verträge \nabzulehnen. \n\n29\n\nZwar ist eine solche Klage mit Rücksicht darauf, dass der Beklagte in der \nVergangenheit mindestens in einem Fall derart verfahren ist, als Leistungsklage im \nSinne einer vorbeugenden Unterlassungsklage zulässig. Sie ist jedoch ebenfalls \nunbegründet. Die Klägerin hat nämlich keinen Unterlassungsanspruch im o. g. Sinne. \n\n30\n\nAls Grundlage für ein solches Verlangen der Klägerin kommt ernsthaft allein der \ngewohnheitsrechtlich anerkannte allgemeine öffentlich-rechtliche Abwehr- und \nUnterlassungsanspruch in Betracht. Dieser setzt voraus, dass durch hoheitliches \nHandeln in ein subjektiv-öffentliches Recht des Anspruchstellers rechtswidrig \neingegriffen wird oder ein solcher Eingriff bevorsteht. Dies ist hier jedoch nicht der \nFall. Die Ablehnung der von der Klägerin mit Betreibern von Kleinkläranlagen \ngeschlossenen Wartungsverträge bzw. der Hinweis des Beklagten auf deren \nmangelnde Fachkunde ist rechtmäßig und verletzt damit die Klägerin nicht in ihren \nRechten. \n\n31\n\nDie Ermächtigungsgrundlage für ein entsprechendes Handeln des Beklagten \nbilden §§ 116, 136, 138 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landeswassergesetz - LWG -) i. V. m. §§ 12, 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau \nund Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -). Danach \nkann dieser als untere Wasserbehörde Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen \nFalle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Bereich der \nGewässeraufsicht abzuwehren. Zur Gewässeraufsicht gehört neben der \nÜberwachung von Gewässern gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 LWG auch die \nÜberwachung von Anlagen, die unter das Wasserhaushaltsgesetz, das LWG oder \ndie dazu erlassenen Vorschriften fallen. Damit ist Aufgabe der Gewässeraufsicht \nauch die Überwachung von Kleinkläranlagen, die die Klägerin künftig zu warten \nbeabsichtigt. Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten folgt aus Ziffer 23.1.165 der \nVerordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des technischen \nUmweltschutzes (ZustVOtU). \n\n32\n\nAuch die weiteren Voraussetzungen der genannten Ermächtigungsgrundlage \nsind gegeben. Soweit die Klägerin respektive ihr Geschäftsführer die Wartung von \nKleinkläranlagen durchführt, besteht eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit im o. g. \nSinne. Denn im Falle der Wartung von Kleinkläranlagen durch die Klägerin bzw. ihren \nGeschäftsführer wird die Anlage nicht den gesetzlichen Bestimmungen gemäß \nbetrieben. Die Wartung der Kleinkläranlagen durch die Klägerin entspricht nicht den \nRegeln der Technik im Sinne der § 18b Abs. 1 WHG und § 57 LWG i. V. m. der durch \nRunderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 25. \nNovember 1991 - IV B 6 - 013 001 4261 - eingeführten und bekannt gemachten DIN \n4261 und genügt damit nicht den gesetzlichen Anforderungen. \n \nDem kann - wenn nicht gar muss - die untere Wasserbehörde begegnen, indem sie \nbei Vorlage der erwähnten Wartungsverträge etwaige Vertragspartner der Klägerin \ndarauf hinweist, dass eine Wartung der entsprechenden Anlagen durch diese nicht \nden Anforderungen der durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt, \nRaumordnung und Landwirtschaft vom 25. November 1991 - IV B 6 - 013 001 4261 - \neingeführten und bekannt gemachten DIN 4261 und damit nicht den Regeln der \nTechnik im Sinne der § 18b WHG, § 57 LWG genügt. Nichts anderes bringt der \nBeklagte darin zum Ausdruck, wenn er solche Wartungsverträge mangels Fachkunde \nder Klägerin ablehnt bzw. nicht anerkennt. Dadurch wird die Klägerin auch nicht in \ndem ihr als juristischer Person ebenfalls zustehenden Recht auf Berufsfreiheit im \nSinne von Art. 12 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) \nverletzt. Zwar mag sie in diesem Recht durch das fragliche Verhalten des Beklagten \nmittelbar betroffen sein. Dieser (mittelbare) Eingriff in die Berufsfreiheit stützt sich \njedoch mit den genannten Vorschriften auf eine hinreichende gesetzliche Grundlage \nund ist mit Rücksicht auf den hohen Stellenwert der mit dem Tätigwerden des \nBeklagten zu schützen gesuchten (Rechts-) Güter verhältnismäßig und daher \nvorliegend gerechtfertigt. Denn die in § 18b WHG und § 57 LWG bestimmten \ngesetzlichen Anforderungen an den Betrieb einer Kleinkläranlage sollen u. a. eine \nordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gewährleisten sowie \nGewässerverunreinigungen und damit möglicherweise einhergehende \nBeeinträchtigungen des Gemeinwohls, insbesondere der Gesundheit der \nBevölkerung verhindern. Gegenüber diesen hohen Schutzgütern, die ebenfalls \nVerfassungsrang genießen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 20a GG), muss das \nRecht der Klägerin auf Berufsfreiheit in der vorliegenden Konstellation zurückstehen. \n\n33\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, \n711 der Zivilprozessordnung. \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267411","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-01-03/8-k-2109-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20a","ref_norm":"20a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267411","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267411","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2007-01-03/8-k-2109-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267411","retrieved":"2026-07-09 02:35:58.788380+00:00"}}