{"status":"available","doknr":"OLD267583","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:1220.9K514.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-12-20","aktenzeichen":"9 K 514/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n \n \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Beklagte verlieh der Klägerin, die am 17. September 1996 die staatliche \nPrüfung in der Krankenpflege nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Krankenpflegegesetzes \nvom 4. Juni 1985 bestanden hatte, mit Urkunde vom 1. Oktober 1996 die \nErlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Krankenschwester\". Die \nKlägerin war anschließend zunächst für diverse private Pflegedienste tätig und \nvom 1. November 1997 bis zum 31. Mai 2006 an der in der Trägerschaft des \nLandschaftsverbandes Westfalen-Lippe (LWL) stehenden I. -Klinik - \nFachkrankenhaus für Psychiatrie und Psychotherapie - beschäftigt. \n\n3\n\nIn den Jahren 1999 bis 2001 wurde die Klägerin mehrere Male alkoholisiert \nin polizeilichen Gewahrsam genommen und zudem innerhalb eines Jahres \nviermal mit dem Ziel der stationären Behandlung in die T. I1. - Klinik für \nPsychiatrie und Psychotherapie - verbracht, wo sie jeweils einen Tag verblieb. \nAufnahmegrund war jeweils ein durch Fremdaggressivität bzw. Suizidalität \nkomplizierter Alkoholrausch bei dringendem Verdacht auf Alkoholabhängigkeit. \n\n4\n\nNachdem er von der Polizeiinspektion I1. über das häufige alkoholisierte \nAuftreten der Klägerin unterrichtet worden war, leitete der Beklagte am \n16. Januar 2002 ein Verfahren zum Widerruf der Berufsbezeichnungserlaubnis \nein. Die Klägerin gab in dessen Verlauf an, die vorgenannten Vorfälle seien \ndurch ein vom Ordnungsamt des Beklagten ausgesprochenes absolutes \nTierhalteverbot und die Wegnahme ihrer Hunde bedingt gewesen. Sie sei \njedoch im Dienst nie alkoholisiert gewesen. Inzwischen habe sich ihre \nLebenssituation jedoch stabilisiert, sie lebe in einer festen Partnerschaft und \ndürfe auch wieder Hunde halten. Es bestünde kein Anlass, sich einer \nAlkoholtherapie zu unterziehen. Der Arzt für Nervenheilkunde und \nPsychotherapeutische Medizin am T. Hospital I1. Dr. med. H. führte in \nseinem im Rahmen des Widerrufsverfahrens erstellten psychiatrischen \nGutachten vom 29. April 2002 über die Klägerin aus: Der im Verlauf der \nvorgenannten stationären Krankenhausaufenthalte aufgekommene Verdacht \nauf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus lasse \nsich allenfalls im Rahmen einer längeren ambulanten oder stationären Therapie \nbestätigen. Anzeichen einer akuten Alkoholintoxikation lägen nicht vor. Die \naktuellen Laborbefunde sprächen gegen einen erhöhten Alkoholkonsum über \neinen längeren Zeitraum und stützten die Ausführungen der Klägerin, sie trinke \nderzeit nur wenig Alkohol und richte dessen Konsum insbesondere an ihren \ndurch das Schichtsystem bedingten unterschiedlichen Arbeitszeiten aus. Auf \nder Grundlage der Angaben der Klägerin zu ihrer beruflichen Tätigkeit - eine \nKontaktierung der I. -Klinik habe diese untersagt - sowie ihrer sonstigen \nLebenssituation seien keine Hinweise auf eine fehlende Eignung zur Ausübung \ndes Krankenschwesterberufes ersichtlich. Der Beklagte stellte das \nWiderrufsverfahren daraufhin im Mai 2002 formlos ein.\n\n5\n\nDie Klägerin trat nachfolgend im April und Mai 2005 mindestens dreimal \nbetrunken im Stadtgebiet des Beklagten auf. Alkoholisiert war sie auch, als es \nam 29. Mai 2005 zu einem Brand in ihrer Wohnung kam, und sie erneut auf der \nGrundlage des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen \nKrankheiten (PsychKG NRW) in das T. -Hospital eingewiesen wurde, wo sie bis \nzum nächsten Tag verblieb. Am Morgen des 3. Juni 2005 meldete sie sich \ngegen 7.00 Uhr angetrunken telefonisch beim Ordnungsamt (Abteilung \nTierschutz) des Beklagten. Einen noch am 6. Juni 2005 gestellten Antrag auf \nErbringung stationärer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von \nAbhängigkeitskranken verfolgte die Klägerin in der Folgezeit nicht mehr weiter, \nsondern weigerte sich vielmehr, ärztliche Gutachten zur Vorbereitung der \nTherapie beizubringen. Auch erschien sie zu den auf ihre Entlassung aus dem \nT. -Hospital folgenden Beratungsgesprächen in angetrunkenem Zustand. Am \n12. Juli 2005 wurde die Klägerin nach Ankündigung eines Suizidversuchs \nerneut im T. -Hospital untergebracht, wo sie - wie teilweise auch schon während \nvorheriger Klinikaufenthalte - zur Vermeidung einer Fremd- und \nEigengefährdung an das Bett fixiert wurde.\n\n6\n\nDer Beklagte widerrief sodann nach Anhörung der Klägerin mit Bescheid \nvom 12. August 2005 die mit Urkunde vom 1. Oktober 1996 erteilte Erlaubnis \nzur Führung der Berufsbezeichnung „Krankenschwester\" und forderte die \nKlägerin zur Ablieferung der Erlaubnisurkunde sowie aller beglaubigten und \nunbeglaubigten Kopien auf. Seine Widerrufsentscheidung stützte der Beklagte \nauf § 2 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege \n(Krankenpflegegesetz - KrPflG) und führte aus, die gesundheitliche Eignung der \nKlägerin zur Ausübung des Krankenschwesterberufs sei zwischenzeitlich \nweggefallen. Den Beruf der Krankenschwester könne nur ausüben, wer über \nentsprechende körperliche und geistig-seelische Fähigkeiten verfüge. Eine \nKrankenschwester dürfe nicht wegen einer psychischen Störung oder in \nunmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Rauschmittelkonsum in \nihrer Wahrnehmungs- und Kritikfähigkeit, ihrem Urteilsvermögen und ihrer \nSelbststeuerung beeinträchtigt sein. Letzteres sei jedoch bei der Klägerin, die in \nder Vergangenheit durch mehrere durch übermäßigen Alkoholkonsum bedingte \nKontrollverluste aufgefallen sei, nicht mehr der Fall; die noch im April 2002 \nprognostizierte Stabilisierung ihres Gesundheitszustandes sei nicht eingetreten. \nInsbesondere die zwangsweisen Verbringungen in psychiatrische Behandlung \nim Mai und Juli 2005 belegten, dass die Klägerin sich nicht kontrollieren könne \nund nicht über das für die Ausübung des Berufs erforderliche Wahrnehmungs-, \nKritik- und Urteilsvermögen verfüge.\n\n7\n\nDie Klägerin ließ gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 19. August \n2005 Widerspruch erheben und zur Begründung vortragen, es gäbe keine \nobjektiven Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit \nder ihr anvertrauten Patienten. Sie übe ihren Beruf seit Jahren ohne \nBeanstandung aus, sei nur in der Freizeit auffällig geworden. Allein der \nUmstand, dass sie ein „gestörtes Verhältnis\" zu Polizei und Behörden habe, \nrechtfertige die getroffene Entscheidung nicht.\n\n8\n\nAm 3. September 2005 beantragte der Beklagte die sofortige Unterbringung \nder Klägerin in einem abgeschlossenen Krankenhausbereich des T. -Hospitals \nauf der Grundlage des PsychKG NRW, nachdem die Klinik in einem ärztlichen \nZeugnis vom gleichen Tag bei der Klägerin eine psychische, in ihrer \nAuswirkung einer Psychose gleich kommende Störung und eine Suchtkrankheit \ndiagnostiziert und das durch eine verminderte Steuerungsfähigkeit, \neingeschränkte Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie Fremdaggression \ngekennzeichnete krankheitsbedingte Verhalten der Klägerin als eine \ngegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dargestellt \nhatte. In dem daraufhin eingeleiteten Betreuungsverfahren vor dem Amtsgericht \nI1. bestätigte die zum Anhörungstermin hinzugezogene Ärztin Dr. W. die \nDiagnose einer Persönlichkeitsstörung im Sinne eines Borderline und führte \naus, die Klägerin besitze aktuell keine hinreichende Krankheits- und \nBehandlungseinsicht. Das Amtsgericht I1. ordnete daraufhin mit Beschluss \nvom 3. September 2005 \n- 8 XIV 82/05 - die sofortige Unterbringung der Klägerin in einem \npsychiatrischen Fachkrankenhaus bzw. einer Fachabteilung bis zum \n10. September 2005 vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung nach \n§ 70 h des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit \n(FGG) an.\n\n9\n\nAm 10. November 2005 wurde die Klägerin von der Ärztin für \nArbeitsmedizin am Zentrum für Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit J. Dr. \nmed. F. L. untersucht. Diese führte in ihrer medizinischen Beurteilung aus, \nder Klägerin seien aus arbeitsmedizinischer Sicht die für eine \nKrankenschwester üblichen Tätigkeiten weiterhin zumutbar, sofern sie nicht \nallein für die Patientenversorgung verantwortlich sei. Nachtschichttätigkeiten, in \ndenen keine weitere Pflegekraft in der Nähe sei, seien zu vermeiden. Ferner \nwies die Ärztin auf eine bestehende Herzerkrankung hin. \n\n10\n\nDie Klägerin war nach einem Herzinfarkt im November 2005 zunächst \narbeitsunfähig erkrankt. Im Dezember 2005 wurde sie alkoholisiert auf dem \nI2. X.----------markt angetroffen, wo sie durch aggressives Verhalten \nversuchte, die ordnungsbehördliche Sicherstellung eines mitgeführten Hundes \nzu vereiteln. Anfang Januar 2006 regte zudem der N. Kreis als \nGesundheitsaufsichtsbehörde gegenüber der I. -Klinik an, die Klägerin \nzunächst dort nicht weiter zu beschäftigen, da davon auszugehen sei, dass \ndiese derzeit zur Ausübung des Berufs der Krankenschwester nicht geeignet \nsei. Der LWL stellte die Klägerin daraufhin nach Genesung von der \nvorgenannten Herzerkrankung ab Februar 2006 vom Dienst frei. \n\n11\n\nDen Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom \n12. August 2005 wies die Bezirksregierung B. mit Widerspruchsbescheid \nvom 14. Februar 2006 zurück. Gleichzeitig ordnete sie nach § 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die sofortige Vollziehung der \nWiderrufsverfügung an. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens angeregte \nUntersuchungstermine zur Feststellung ihrer gesundheitlichen Eignung für den \nKrankenschwesterberuf hatte die Klägerin nicht wahrgenommen. Die \nWiderspruchsbehörde führte zur Begründung ihrer Entscheidung aus: Die in \nden letzten Jahren zutage getretenen alkoholbedingten Ausfallerscheinungen \nder Klägerin begründeten den Verdacht, dass diese zur Ausübung des \nKrankenpflegeberufes aktuell gesundheitlich nicht mehr geeignet sei. Die \nKlägerin habe jedoch sämtliche ihr angebotenen Möglichkeiten, diesen \nVerdacht auszuräumen oder ihm entgegen zu treten, nicht wahrgenommen. \nVielmehr habe sich durch ihr Verhalten die Annahme verstärkt, dass sie \ntatsächlich an einer psychiatrischen Erkrankung - auch im Zusammenhang mit \nAlkoholabhängigkeit - leide. Daher sei sie nicht in der Lage, ihre Tätigkeit \nordnungsgemäß wahrzunehmen. In Ausübung des der zuständigen Behörde \nnach § 2 Abs. 2 Satz 3 KrPflG eingeräumten Ermessens sei daher die Erlaubnis \nzur Führung der Berufsbezeichnung „Krankenschwester\" zu widerrufen. Denn \neine Krankenschwester mit einer psychiatrischen Erkrankung und einer \nAlkoholabhängigkeit biete keine Gewähr dafür, dass sie den Pflegeberuf auf \nabsehbare Zeit ohne Gefahren für sich selbst und insbesondere für Patienten \nausübe. Vor dem Hintergrund des Schutzzwecks des § 2 Abs. 2 Satz 3 KrPflG, \nder die Möglichkeit zum Eingriff zur präventiven Gefahrenabwehr eröffne, sei \ndie gesundheitlichen Eignung auf der Grundlage einer eingehenden \nvorausschauenden Betrachtung zu bewerten. Es sei jedoch nicht \nauszuschließen, dass die Klägerin bei der Ausübung ihres Berufes die \nGesundheit der ihr anvertrauten Patienten gefährde. Die hiermit verbundenen \nInteressen des Schutzes des Rechtsguts der Gesundheit einzelner Patienten \nvor unsachgemäßer pflegerischer Betreuung mache den Widerruf der \nBerufserlaubnis erforderlich. Dabei sei unbeachtlich, dass bislang keine Vorfälle \nwährend der Berufsausübung der Klägerin bekannt geworden seien. Denn \nallein das Ausmaß des Kontrollverlustes lasse befürchten, dass die Klägerin \nnicht in der Lage sei, Ausfälle zu steuern und auf die Freizeit zu beschränken. \nAuch sei die noch im Jahr 2002 geäußerte Erwartung an eine Stabilisierung des \nGesundheitszustandes der Klägerin nicht eingetreten. \n\nDie Klägerin hat am 2. März 2006 Klage erhoben und um Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht. Den Antrag auf Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Klage gegen den Widerruf der \nErlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Krankenschwester\" hat die \nKammer mit Beschluss vom 28. März 2006 - 9 L 182/06 - abgelehnt, die hierauf \nerhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 5. Mai 2006 - 13 B 616/06 - \nzurückgewiesen. \n\n12\n\nZur Begründung ihrer Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr \nVorbringen aus dem Verwaltungs- und insbesondere Widerspruchsverfahren \nund betont, dass es nie zu alkoholbedingten Auffälligkeiten während ihrer \nDienstzeiten gekommen sei. Sie werde zudem von der Polizei regelmäßig \nwegen Nichtigkeiten festgenommen, da sie dort als „schwierig\" bekannt sei. \n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\n den Bescheid des Beklagten vom 12. August 2005 - Widerruf der \nErlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung \n„Krankenschwester\" - in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung B. vom 14. Februar 2006 \naufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\n die Klage abzuweisen,\n\n17\n\nund bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in \nseinem angefochtenen Bescheid sowie dem Widerspruchsbescheid.\n\n18\n\nDie Klägerin ist am 10. März 2006 und am 24. August 2006 erneut \npolizeilich in Erscheinung getreten. Dabei wurde sie im März in aggressivem \nund apathischem Zustand in ihrer vollkommen verwahrlosten Wohnung \nangetroffen; ein seinerzeit durchgeführter Atemalkoholtest wies einen Wert von \n1,3 mg/l aus. Am 24. August 2006 war sie mit 0,98 ‰ in der Ausatemluft \nalkoholisiert. Ferner wurde die Klägerin am 24./25. August 2006 wiederum \nstationär im T. -Hospital I1. behandelt. Einen Entlassungsbericht über diesen \nstationären Aufenthalt hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung \nzu den Gerichtsakten gereicht. \n\n19\n\nDas Versorgungsamt T1. hat angesichts der bestehenden \nHerzerkrankung mit Bescheid vom 15. März 2006 für die Klägerin einen Grad \nder Behinderung von 30 % festgestellt. Gegen die vom LWL mit Schreiben vom \n6. März 2006 erklärte fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisse hat die \nKlägerin erfolgreich das Arbeitsgericht J. angerufen. Daneben hat sie eine \nKlage auf Lohnzahlung für den Monat März und - nach erneuter Erklärung der \nfristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den LWL - im Mai 2006 \neine weitere Kündigungsschutzklage erhoben. Entsprechend einer in den \nbeiden letztgenannten Verfahren getroffenen Einigung vor dem Arbeitsgericht \nist die Klägerin mit Ablauf des Monats Mai 2006 gegen Zahlung einer Abfindung \nvon EUR aus dem Dienst des LWL ausgeschieden. Am 8. Juni 2006 hat sie \nzudem ihre Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 \nAbs. 3 des Sozialgesetzbuches (SGB) Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und \nTeilhabe behinderter Menschen - beantragt. Ihren Bekundungen im Termin zur \nmündlichen Verhandlung zufolge wird die Klägerin sich wegen ihrer \nHerzerkrankung ab Januar 2007 einer stationären Rehabilitationsbehandlung \nunterziehen.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens \nder Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der vorliegenden sowie der \nGerichtsakten 9 L 182/06, 3 K 2157/05 und 3 L 1186/05, der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde, der beim \nLWL geführten Personalakte der Klägerin und der Gerichtsakten 6 Ca 904/06, \n4 Ca 1173/06 und 4 Ca 1304/06 des Arbeitsgerichts J. Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nDie als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 1. Alternative VwGO \nstatthafte Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Der Widerruf \nder Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Krankenschwester\" sowie \ndie Einziehung der entsprechenden Erlaubnisurkunde vom 1. Oktober 1996 \ndurch Bescheid des Beklagten vom 12. August 2005 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 14. Februar 2006 \nsind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n23\n\nErmächtigungsgrundlage für den Widerruf der Erlaubnis zur Führung der \nBerufsbezeichnung „Krankenschwester\" ist § 2 Abs. 2 Satz 3 KrPflG \n\n24\n\n veröffentlicht als Art. 1 des Gesetzes über die Berufe in der \nKrankenpflege und zur Änderung anderer Gesetze vom 16. Juli \n2003, Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2003 I S. 1442 ff..\n\n25\n\nZur Ausübung der sich hiernach ergebenden Aufgaben und Befugnisse war \nder Beklagte als Kreisordnungsbehörde gemäß § 20 Abs. 3 KrPflG i.V.m. § 1 \nAbs. 1 Nr. 7, Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Zuständigkeiten nach \nRechtsvorschriften für nichtärztliche und nichttierärztliche Heilberufe vom 31. \nJanuar 1995 \n\n veröffentlicht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land \nNordrhein-Westfalen (GV. NW.) 1995 S. 87, soweit ersichtlich \nzuletzt geändert durch Art. 54 des Dritten Gesetzes zur Befristung \ndes Landesrechts Nordrhein-Westfalen (Drittes Befristungsgesetz \n- Zeitraum 1987 bis Ende 1995) vom 5. April 2005, GV. NW. 2005 \nS. 306 (311)\n\n26\n\ni.V.m. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufbau und die Befugnisse der \nOrdnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) zuständig. \n\n27\n\nDie getroffene Entscheidung erweist sich auch unter materiell-rechtlichen \nGesichtspunkten als rechtmäßig. \n\n28\n\nWer die Berufsbezeichnung „Gesundheits- und Krankenpfleger/in\" führen \nwill, bedarf gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KrPflG der Erlaubnis. Die Erlaubnis ist nach \n§ 2 Abs. 1 KrPflG auf Antrag zu erteilen, wenn der bzw. die Antragsteller/in die \ndurch das Gesetz vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche \nPrüfung bestanden hat (Nr. 1), sich keines Verhaltens schuldig gemacht hat, \naus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt (Nr. 2) und \nnicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist (Nr. \n3). Die Erlaubnis kann gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 KrPflG widerrufen werden, \nwenn nachträglich die Voraussetzung nach Abs. 1 Nr. 3 der Vorschrift \nweggefallen ist.\n\n29\n\nDie Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 KrPflG für einen Widerruf der \nErlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnungserlaubnis sind vorliegend erfüllt, \ndenn nach Aushändigung der Erlaubnisurkunde im Oktober 1996 hat sich der \nGesundheitszustand der Klägerin zwischenzeitlich derart verändert, dass diese \nnunmehr gesundheitlich nicht mehr zur Ausübung des Berufs der \nKrankenschwester geeignet ist.\n\n30\n\nWelche gesundheitlichen Anforderungen an den Beruf der Krankenpflegerin \nbzw. Krankenschwester zu stellen sind, ist im Krankenpflegegesetz nicht \nexplizit geregelt. \nJedoch dient das Gesetz der Sicherung des Qualitätsschutzes im \nGesundheitswesen mit dem Ziel, einen hohen Standard in der \nKrankenversorgung zu erreichen und die Volksgesundheit sicherzustellen. \nDazu ist insbesondere zu gewährleisten, dass die auf fachkundige Pflege \nangewiesenen Pflegebedürftigen vor Pflegekräften geschützt werden, die zur \nPflege unfähig bzw. ungeeignet sind.\n\n31\n\nVgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines \nGesetzes über die Berufe in der Krankenpflege sowie zur \nÄnderung des Krankenhaus-finanzierungsgesetzes vom 25. \nOktober 2002 (Gesetzentwurf der \nBundesregierung), Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 15/13 S. 19; \nVerwaltungsgericht (VG) Hamburg, Urteil vom 17. Februar 2000 \n- 8 VG 3879/99 - und Hamburgisches OVG, Urteil vom 1. Februar \n2002 - 4 Bf 139/00 -, jeweils zu dem seinerzeit maßgeblichen \nKrankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985, jeweils zitiert nach \njuris.\n\n32\n\nNeben den in § 2 KrPflG getroffenen Regelungen zielt hierauf auch § 3 \nKrPflG ab, der durch die Vorgabe von Ausbildungszielen die Ausgestaltung des \nBerufsbildes der Krankenschwester festlegt. Die Ausbildung für die Pflege soll \nfachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur \nverantwortlichen Mitwirkung bei der Heilung, Erkennung und Verhütung von \nKrankheiten unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Pflege- und \nLebenssituationen sowie Lebensphasen der zu pflegenden Menschen \nvermitteln. Ferner soll die Pflegeperson u.a. dazu befähigt werden, den \nPflegebedarf und die Planung, Organisation, Durchführung und Dokumentation \nder Pflege eigenverantwortlich zu erheben und festzustellen, \neigenverantwortlich die Pflege zu evaluieren sowie deren Qualität zu sichern \nund zu entwickeln, pflegende Menschen und ihre Bezugspersonen in der \nindividuellen Auseinandersetzung mit Gesundheit und Krankheit \neigenverantwortlich zu beraten, anzuleiten und zu unterstützen, \nlebenserhaltende Sofortmaßnahmen bis zum Eintreffen der Ärztin oder des \nArztes eigenverantwortlich einzuleiten, ärztlich veranlasste Maßnahmen \neigenständig durchzuführen, an Diagnose-, Therapie- oder \nRehabilitationsmaßnahmen und in Krisen- und Katastrophensituationen \nmitzuwirken (vgl. § 3 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 KrPflG). Mit dem hieran ausgerichteten \nPflegebegriff gehen - im Vergleich zum Pflegeverständnis früherer Zeiten - \nerhöhte Anforderungen an die Arbeitssituation und an das Berufsbild des/der \nKrankenpflegers/in einher: Pflege zeichnet sich hiernach insbesondere durch \neigenverantwortliche und interdisziplinäre Aufgabenbereiche aus. \n\n33\n\nVgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, aaO. S. 17 f. und 22 \nsowie Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für \nGesundheit und Soziale Sicherung zu diesem Gesetzentwurf vom \n8. April 2003, \nBT-Drs. 15/804, S. 35.\n\n34\n\nHieran haben sich auch die gesundheitlichen Anforderungen an das \nBerufsbild der Krankenschwester auszurichten. Dieses ist danach maßgeblich \ndurch die Fähigkeit gekennzeichnet, auch in Belastungssituationen \neigenverantwortlich, vorausschauend und im Umfang der vermittelten \nmedizinischen Kenntnisse und Fähigkeiten auf (zum Teil auch kritische bis \nlebensgefährliche) Krankheitsbilder zu reagieren. Dies erfordert die permanente \nAufmerksamkeit und Konzentration der Krankenschwester sowie die \nBefähigung, auch in kritischen Situationen überlegt und vorausschauend \neigenverantwortlich eine am Wohl des Patienten orientierte Entscheidung zu \ntreffen.\n\n35\n\nDen hieraus resultierenden Anforderungen an die physische und \npsychische Konstitution genügte die Klägerin im für die gerichtliche \nEntscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung \nnicht. Denn die Klägerin litt zu diesem Zeitpunkt an einer auf übermäßigem \nAlkoholkonsum beruhenden Suchtkrankheit - wenn nicht sogar an einer hiermit \neinhergehenden psychischen Erkrankung -, die in ihrer Ausprägung ihre Kritik- \nund Einsichtsfähigkeit sowie ihre Fähigkeit, auch in Stresssituationen \nvorausschauende und am Wohlergehen der Patienten auszurichtende \nEntscheidungen zu treffen, in einem Maße einschränken konnte, dass sie zur \nAusübung des Berufs der Krankenschwester nicht (mehr) geeignet war. Aber \nauch aktuell hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin nicht derart positiv \nverändert, dass sie gesundheitlich in der Lage wäre, die Anforderungen an die \nAusübung des Krankenschwesterberufs zu erfüllen. \n\nDie Kammer hat bereits in ihrem Beschluss vom 28. März 2006 - 9 L 182/06 - \ndie einzelnen, in den vergangenen Jahren aktenkundig gewordenen \nalkoholbedingten Ausfallerscheinungen der Klägerin ausgewertet und ist zu der \nErkenntnis gelangt, dass diese schon seit mehreren Jahren in nicht \nunerheblichem und in der Intensität kontinuierlich eher ansteigendem Umfang \nalkoholabhängig ist und im damaligen Entscheidungszeitpunkt zur Ausübung \ndes Berufes der Krankenschwester gesundheitlich nicht mehr geeignet war. Sie \nhat hierzu im Einzelnen ausgeführt: \n\n36\n\n „[...] So ist die Antragstellerin seit Oktober 1999 mehrmals \npolizeilich in stark alkoholisiertem Zustand aufgefallen und war in \nder Folgezeit (und zwar im August und Dezember 2000) aufgrund \nmit übermäßigem Alkoholgenuss einhergehender massiver \nKontrollverluste mehrmals für einige Tage auf der Grundlage des \nGesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen \nKrankheiten (PsychKG NRW) in einer geschlossenen \npsychiatrischen Abteilung des T. -Hospitals I1. untergebracht. \nDabei wies die Antragstellerin Blutalkoholwerte von 2,64 bzw. 2,52 \nPromille [...] auf, was auf besonders übermäßigen und \nregelmäßigen Alkoholgenuss schließen lässt [...]. \n \nDie alkoholbedingten Ausfallerscheinungen traten in der jüngeren \nVergangenheit zudem in noch massiverer Weise zu Tage als in \nden Jahren 1999 bis 2001. So wurde die Antragstellerin im April \nund Mai 2005 mehrere Male - zeitweise schon morgens - \nangetrunken im Stadtgebiet des Antragsgegners gesehen. Am 29. \nMai 2005 kam es zu einem Brand in ihrer Wohnung, in welcher sie \nwiederum alkoholisiert angetroffen wurde. Am gleichen Tag wurde \nsie zudem erneut auf der Grundlage des PsychKG NRW in das \nT. -Hospital I1. eingewiesen. Zu an die Entlassung \nanschließenden Beratungsgesprächen erschien die Antragstellerin \nstark alkoholisiert. Ferner meldete sie sich am 3. Juni 2005 gegen \n7.00 Uhr in offensichtlich angetrunkenem Zustand telefonisch \nbeim Ordnungsamt des Antragsgegners (Abteilung Tierschutz). \nDes weiteren wurde sie erneut am 8. Juni 2005 in das \nvorgenannte Hospital eingewiesen, wo sie jedoch - als Folge einer \nAblehnung einer stationären Aufnahme - nur ambulant behandelt \nwurde. Nachfolgend zeigte die Antragstellerin sich wenig \nkooperativ im Hinblick auf die Behandlung ihres Krankheitsbildes; \neinen noch am 6. Juni 2005 gestellten Antrag auf Erbringung \nstationärer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von \nAbhängigkeitskranken verfolgte sie in der Folgezeit nicht mehr \nweiter, sondern weigerte sich vielmehr, ärztliche Gutachten zur \nVorbereitung der Therapie beizubringen. Seit Anfang Juli 2005 \nzeigt sie zudem unter Leugnung eines Alkoholproblems keinerlei \nBereitschaft zur Durchführung einer Therapie mehr. Am 12. Juli \n2005 wurde die Antragstellerin nach Ankündigung eines \nSuizidversuches erneut in die geschlossene Abteilung für \nPsychiatrie und Psychotherapie des T. -Hospitals verbracht [...]. \n \nZu einer weiteren Unterbringung im T. -Hospital kam es auf Antrag \ndes Antragsgegners am 3. September 2005. In einem ärztlichen \nZeugnis der Klinik vom gleichen Tag wurden u.a. eine \nPersönlichkeitsstörung sowie ein Alkoholabusus diagnostiziert. \nDies wurde im Wesentlichen auch durch die als Sachverständige \nzu dem im Rahmen eines vor dem Amtsgericht (AG) I1. \nanhängigen Betreuungsverfahrens anberaumten Anhörungstermin \nhinzugezogene Ärztin Dr. W. bestätigt, die eine \nPersönlichkeitsstörung im Sinne eines Borderline einhergehend \nmit einer fehlenden hinreichenden Krankheits- und \nBehandlungseinsicht feststellte. [...] Auch nach ihrer Entlassung \naus dem T. -Hospital wurde die Antragstellerin am 5. Dezember \n2005 wiederum volltrunken in der I2. Innenstadt angetroffen. \n \nDie dargestellte Krankengeschichte belegt deutlich das Vorliegen \neines erheblichen Alkoholproblems der Antragstellerin, das sich \nbis zu einer massiven Alkoholabhängigkeit verdichtet haben \ndürfte. Die zeitlich auch in der jüngsten Vergangenheit eng \naufeinander folgenden Auffälligkeiten, die immer begleitet waren \ndurch extrem aggressives Verhalten der Antragstellerin gegenüber \nden am jeweiligen Einsatz beteiligten Polizeibeamten, sowie die \nHäufigkeit der Aufenthalte in der psychiatrischen Abteilung des \nT. -Hospitals verdeutlichen, dass die Antragstellerin nicht in der \nLage ist, ihren Alkoholkonsum zu kontrollieren. Hierbei zeigt sich \nauch, dass sich entgegen der Prognose aus dem Jahr 2002, die \nAntragstellerin werde aufgrund einer verfestigten Lebenssituation \nin der Lage sein, ihr bis dato bestehendes „Alkoholproblem\" zu \nbeheben, die Alkoholproblematik vielmehr noch verschärft und die \nAntragstellerin bereits - wie noch im September 2005 \ndiagnostiziert - eine psychische Störung (wohl vom Typ \nBorderline) entwickelt hat. Anhaltspunkte dafür, dass sich der \nGesundheitszustand der Antragstellerin seither derart gebessert \nhaben sollte, dass von einer derartigen Persönlichkeitsstörung \nnicht mehr auszugehen ist, sind nicht ersichtlich. [...].\n\n37\n\n Ausgehend hiervon ist die Antragstellerin derzeit zur Ausübung \ndes Berufes der Krankenschwester gesundheitlich nicht geeignet. \nDenn es ist angesichts der dargestellten Entwicklung der auf \nAlkoholmissbrauch zurückzuführenden Kontrollverluste nicht \nauszuschließen, dass diese auch bei der Ausübung des Dienstes \nauftreten und die Antragstellerin somit nicht mehr in der Lage sein \nkönnte, ihren Beruf mit der erforderlichen Konzentration und \nAufmerksamkeit auszuüben. Eine erhebliche Gefährdung der \nGesundheit der von der Antragstellerin betreuten Patienten ist - \ngerade in Stresssituationen, in denen die Antragstellerin unter \npsychischen Druck geraten könnte - daher nicht auszuschließen \n[...].\" \n \nAn dieser rechtlichen Würdigung, die auch vom OVG NRW in seinem \nBeschluss vom 5. Mai 2006 - 13 B 616/06 - nicht beanstandet wurde, hält die \nKammer auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage fest. Denn \ndie aus den vorgenannten Vorfällen gezogene Schlussfolgerung auf die \nfehlende gesundheitliche Eignung der Klägerin zur Ausübung des Berufs der \nKrankenschwester wird durch die weiteren, der Kammer nach \nBeschlussfassung im Verfahren 9 L 182/06 bekannt gewordenen Vorfälle noch \ngestützt: Ausweislich des zu den Gerichtsakten gereichten Polizeiberichtes über \nden Einsatz am 10. März 2006 räumte die Klägerin seinerzeit - d.h. zu einem \nZeitpunkt, zu welchem das einstweilige Rechtsschutzverfahren noch vor der \nKammer anhängig war - selbst ein, ein aus ihrem Alkoholmissbrauch \nresultierendes „Problem\" zu haben, das jedoch „niemanden etwas anginge\". An \ndieser von der Klägerin selbst vorgenommenen Würdigung ihres \nAlkoholkonsums zeigt sich zudem eine mangelnde Einsichtsfähigkeit in die \nAuswirkungen ihres Trinkverhaltens. Denn die Klägerin verneint den \noffensichtlich bestehenden Zusammenhang zwischen ihrem Alkoholkonsum \nund der auf die zur Ausübung ihres Berufs erforderlichen gesundheitliche \nKonstitution, wenn sie diesen als etwas darstellt, der niemanden etwas anginge. \nGerade von einer mit medizinischen Grundkenntnissen vertrauten \nKrankenschwester ist jedoch zu erwarten, dass sie den Einfluss übermäßigen \nAlkoholkonsums auf ihre Einsichtsfähigkeit zumindest in Grundzügen \neinzuschätzen vermag. Dies gilt umso mehr für eine Krankenschwester, die - \nwie die Klägerin - über mehrere Jahre in einer Klinik beschäftigt war, in der u.a. \nalkohol- und drogenabhängige Patienten behandelt werden. \n\nVgl. zu den Behandlungsfeldern der I. -Klinik den Internetauftritt der \nKlinik unter http://www.I. -klinik.de. \n \nDaneben bedingt auch die augenscheinlich durch den Alkoholmissbrauch \nhervorgerufene stark eingeschränkte Steuerungsfähigkeit der Klägerin deren \nmangelnde gesundheitliche Eignung zur weiteren Ausübung ihres bisherigen \nBerufs. Denn insbesondere die Vorfälle vom 10. März 2006 und 24. August \n2006 belegen, dass die Klägerin in ihrer Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit \nderart eingeschränkt ist, dass sie nicht die Gewähr dafür bietet, Entscheidungen \nvorausschauend und am Wohl der Patienten orientiert zu treffen. So hat sie am \n10. März 2006 Polizeibeamte tätlich angriffen und ihre Fäuste und ihren Kopf \nmehrfach gegen eine geschlossene Zellentür geschlagen, was ihre \nanschließende notfallmäßigen Behandlung in einem Krankenhaus erforderlich \nmachte. Auch am 24. August 2006 trat die Klägerin wiederum aggressiv gegen \nPolizeibeamte auf, die seinerzeit versuchten, einen mitgeführten Hund \nsicherzustellen. Diese Vorfälle belegen, dass die Klägerin in Stresssituationen \nnicht zu besonnenen Reaktion fähig ist. \n\nDie Kammer hält die Klägerin auch derzeit weiterhin für gesundheitlich \nungeeignet, den Beruf der Krankenschwester auszuüben. Denn die Klägerin ist \nder in dem Beschluss 9 L 182/06 vorgenommenen Würdigung im weiteren \nVerlauf des Klageverfahrens nicht erfolgreich qualifiziert entgegen getreten. \nAuch der Entlassungsbericht über den stationären Krankenhausaufenthalt vom \n25. August 2006 vermag die getroffenen Feststellungen zur massiven \nAlkoholproblematik der Klägerin nicht zu entkräften, denn diesem ist nicht zu \nentnehmen, dass die Klägerin nicht alkoholabhängig ist. Zudem machen nicht \nallein die dargestellten Alkoholprobleme, sondern vielmehr auch die daneben \nbestehenden Einschränkungen in der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit die \nKlägerin ungeeignet zur Ausübung des Berufs der Krankenschwester. Der mit \nanwaltlichem Schriftsatz vom 4. September 2006 angebotenen Einholung eines \nSachverständigengutachtens zur Frage einer Alkoholabhängigkeit bedurfte es \nangesichts der insoweit aussagekräftigen, der Kammer bekannten \nLebensumstände der Klägerin daher nicht. \n\n38\n\nDer Beklagte hat auch das ihm in § 2 Abs. 2 Satz 3 KrPflG eingeräumte \nErmessen in einer nicht zu beanstandenden Weise ausgeübt. Denn der aus der \nfehlenden gesundheitlichen Eignung der Klägerin für den \nKrankenschwesterberuf herrührenden möglichen Gefährdung des Wohls der \nvon ihr betreuten Patienten konnte er wirksam nur durch den Widerruf der \nErlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung begegnen. \n \nZwar stellt der Widerruf der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung \n„Krankenschwester\" eine Beeinträchtigung des Grundrechts der Klägerin auf \nBerufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) dar, \n\nvgl. u.a. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2004 - 13 B 2436/03 -, \nNordrhein-westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2004, 474 \nf.,\n\n39\n\nist jedoch vorliegend zum Schutz einer ordnungsgemäßen \nGesundheitsversorgung der Bevölkerung und speziell potentieller Patienten - \nund somit eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes -, \n\n40\n\nvgl. u.a. .Hamburgisches OVG, Urteil vom 1. Februar 2002 - 4 \nBf 139/00 -, aaO. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zur Beschränkung des Grundrechts \naus Art. 12 Abs. 1 GG,\n\n41\n\nvor einem möglichen Tätigwerden der Klägerin im bisherigen Beruf \ngerechtfertigt. \n\n42\n\nAuch sind keine für die Klägerin weniger einschneidende, jedoch \ngleichermaßen geeignete Maßnahmen der Einschränkung ihrer Berufstätigkeit \nersichtlich. Insbesondere eine Ausgestaltung des konkreten Aufgabenbereiches \ndergestalt - wie schon von der Ärztin für Arbeitsmedizin Dr. L. im November \n2005 angeregt -, dass die Klägerin nicht ohne Begleitung durch eine weitere \nPflegeperson tätig werden und keinerlei Entscheidungen treffen oder \nTätigkeiten ausführen dürfte, die das Patientenwohl gefährden könnten, ist mit \ndem Aufgabenspektrum des Krankenschwesterberufs nicht zu vereinbaren. \n \nDer Widerruf der Erlaubnis ist auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen \nAuflösung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem LWL als \nTräger der I. -Klinik noch verhältnismäßig. Denn sofern der Klägerin weiterhin \ndie Führung der Berufsbezeichnung Krankenschwester erlaubt bliebe, wäre es \nnicht ausgeschlossen, dass sie anderweitig als Krankenschwester tätig würde. \nDies ist jedoch aus den dargelegten Erwägungen zu vermeiden. Zudem hat die \nKlägerin gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 KrPflG nach Wiederherstellung ihrer \ngesundheitlichen Eignung zur Ausübung ihres bisherigen Berufs einen \nAnspruch auf Wiedererteilung der Erlaubnis zur Führung der \nBerufsbezeichnung, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 \nNrn. 1 und 2 KrPflG erfüllt. \n \nDer Beklagte ist ferner gemäß § 52 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes \nfür das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zur Einziehung der \nErlaubnisurkunde vom 1. Oktober 1996 ermächtigt. Die Voraussetzungen des § \n52 Satz 1 VwVfG NRW liegen angesichts der wirksamen, durch Beschlüsse der \nKammer vom 28. März 2006 und des OVG NRW vom 5. Mai 2006 bestätigten \nAnordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Erlaubnis zur Führung \nder Berufsbezeichnung „Krankenschwester\" vor. Ermessensfehler sind nicht \nersichtlich. Der mit der Möglichkeit, dass die Klägerin unter Vorlage der \nUrkunde eine andere berufliche Anstellung als Krankenschwester anstreben \nkönnte, einhergehenden möglichen Gefährdung der Gesundheit weiterer \npflegebedürftiger Menschen ist wirksam nur durch die Rückgabe der Urkunde \n(oder deren Kennzeichnung als ungültig, § 52 Satz 3 VwVfG NRW, die aber \nebenfalls eine vorherige Rückgabe erfordern würde) zu begegnen. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n44\n\nRechtsmittelbelehrung:\n\n45\n\nGegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung beim \nVerwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg, Postanschrift: \nVerwaltungsgericht Arnsberg, 59818 Arnsberg) Antrag auf Zulassung der \nBerufung gestellt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die \nGründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. \n\n46\n\nDie Berufung ist nur zuzulassen, \n1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, \n2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche \nSchwierigkeiten aufweist, \n3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, \n4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des \nBundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten \nGerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und \nauf dieser Abweichung beruht oder\n5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender \nVerfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die \nEntscheidung beruhen kann. \n\n47\n\nDie Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Zulassungsantrag \nvorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, bzw. Postfach 6309, 48033 \nMünster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung \nüber den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den \nFinanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen - ERVVO VG/FG - vom 23. \nNovember 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet \ndas Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. \n\n48\n\nVor dem Oberverwaltungsgericht muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen \nAntrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt vertreten lassen. Das gilt auch für den Antrag auf Zulassung der \nBerufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können \nsich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie \nDiplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte \noder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen \nAufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des \nLandes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In \nAbgabenangelegenheiten sind vor dem Oberverwaltungsgericht als \nProzessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer \nzugelassen.\n\n49\n\nDer Antragsschrift sollen möglichst Abschriften für die übrigen Beteiligten \nbeigefügt werden. \n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267583","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-12-20/9-k-514-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267583","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267583","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-12-20/9-k-514-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267583","retrieved":"2026-07-09 02:36:12.774930+00:00"}}