{"status":"available","doknr":"OLD267628","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:1219.5K2824.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-12-19","aktenzeichen":"5 K 2824/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Bundeseisenbahnvermögen \nseinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Bundesbahnhauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8 \nBBesO) im Dienst des beklagten Bundeseisenbahnvermögens. Er ist Vater von drei \nin den Jahren 1984, 1988 und 1993 geborenen Kindern. Familienzuschlag und \nKindergeld wurden für das älteste Kind bis zum 31. Dezember 2003 gewährt, die \nbeiden jüngeren Kinder wurden beim Kindergeld und Familienzuschlag noch im Jahr \n2005 berücksichtigt.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 4. November 2005 erhob der Kläger Widerspruch gegen die \nBemessung des Familienzuschlags und beantragte unter Hinweis auf die \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sowie das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 Zahlung eines erhöhten \nFamilienzuschlags für das dritte Kind „ab dem 00.00.0000\"; auf Bitten der \nDienststelle, den Anspruchszeitraum näher zu bestimmen, teilte der Kläger in der \nFolgezeit ergänzend mit, dass sich der Antrag auf die Zeit vom 1. Januar 2002 bis \nzum 31. Dezember 2003 beziehe. \n\n4\n\nDaraufhin wies der Leiter der Dienststelle Mitte des beklagten \nBundeseisenbahnvermögens den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 4. \nJuli 2006 mit folgender Begründung zurück: Für die Jahre 2002 und 2003 sei der \nWiderspruch schon unzulässig, weil das Widerspruchsrecht nach Ablauf von einem \nJahr verwirkt sei. Im Übrigen sei der Widerspruch zumindest unbegründet. Für den \nStreitzeitraum fehle es an einer zeitnahen Geltendmachung des Anspruchs. Im \nÜbrigen gelte auch für den Familienzuschlag unverändert der Gesetzesvorbehalt, \nvon dem nicht abgewichen werden dürfe. Ergänzend werde hilfsweise und \nvorsorglich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber nach der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 durch die zwischenzeitlich \nerlassenen besoldungsrechtlichen und allgemeinen steuerrechtlichen sowie \nsozialpolitischen Regelungen den verfassungsrechtlichen Vorgaben nachgekommen \nsei. Die kindbezogenen Familienzuschläge seien mehrmalig entsprechend der \nEntwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angepasst \nund jeweils erhöht worden. Darüber hinaus kämen den Beamtenfamilien die \nallgemeinen Maßnahmen durch Erhöhung des Kindergeldes sowie steuerliche \nEntlastungen zugute. Auch könnten die Vergleichsberechnungen des \nBundesverfassungsgerichts nicht mehr unverändert fortgeführt werden; deshalb sei \ndessen Vollstreckungsanordnung inzwischen obsolet. \n\n5\n\nMit der am 26. Juli 2006 erhobenen Klage macht der Kläger auf der Grundlage \nder Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin erhöhte \nkindbezogene Besoldungsbestandteile für das dritte Kind geltend.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt, \n\n7\n\ndas beklagte Bundeseisenbahnvermögen unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides des Leiters Dienststelle Mitte vom 4. Juli \n2006 zu verurteilen, an ihn - den Kläger - für den Zeitraum vom 1. \nJanuar 2002 bis zum 31. Dezember 2003 700,00 EUR zu zahlen. \n\n8\n\nDas beklagte Bundeseisenbahnvermögen beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung bezieht es sich auf den Inhalt des Widerspruchbescheides und \nmacht ergänzend geltend: Für die Jahre 2002 und 2003 sei im Zeitpunkt der \nWiderspruchserhebung das Widerspruchsrecht und somit auch das Klagerecht \nverwirkt gewesen. Im Übrigen seien vollziehende und rechtsprechende Gewalt \ngleichermaßen an den Gesetzesvorbehalt gebunden; die gegenteilige Auffassung \nwiderspreche der Gewaltenteilung. \n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des beklagten Bundeseisenbahnvermögens Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie zu Recht als allgemeine Leistungsklage erhobene Klage hat in der Sache \nkeinen Erfolg. Für den allein streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis \nzum 31. Dezember 2003 steht dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung höherer \nfamilienbezogener Alimentation zu. Dabei kann dahinstehen und bedarf keiner \nEntscheidung durch das erkennende Gericht, ob in dem vorgenannten Zeitraum die \nkindbezogenen Alimentationsanteile verfassungswidrig zu gering bemessen waren \noder im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben standen. Denn \nunabhängig davon besteht für den Kläger jedenfalls deshalb kein Zahlungsanspruch, \nweil er nicht zeitnah, d.h. noch in den (jeweiligen) Haushaltsjahren 2002 und 2003, \nhöhere Alimentationsleistungen geltend gemacht hat; für die Jahre 2002 und 2003 \nwar der erst im November 2005 gestellte Antrag auf Zahlung höherer Alimentation \n(deutlich) verspätet. \n\n14\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts\n\n15\n\nvgl. Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, Amtliche \nSammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts \n(BVerfGE) 81, 363 (385) \n\n16\n\nist die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn der Sache nach die \nBefriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs. Der Beamte könne nicht erwarten, dass \ner aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur \ngewissermaßen ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung \neines womöglich jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs komme, den er selbst \ngegenüber seinem Dienstherrn nicht zeitnah geltend gemacht habe. Die Alimentation \ndes Beamten erfolge aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln. \nDer Haushaltsplan unterliege - regelmäßig - der jährlichen parlamentarischen \nBewertung; er werde, nach Jahren getrennt, durch das Haushaltsgesetz festgestellt \n(Art. 110 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -). Auch dies spreche gegen die \nAnnahme einer verfassungsrechtlichen Pflicht zu einem alle Beamten erfassenden \nAusgleich für in der Vergangenheit erfolgte Verletzungen der Alimentationspflicht \ndurch Inanspruchnahme gegenwärtig verfügbarer Haushaltsmittel. \n\n17\n\nNach Maßgabe dessen ist eine rückwirkende „Korrektur\" von nicht zeitnah - \nwährend des laufenden Haushaltsjahres - geltend gemachten \nBesoldungsansprüchen selbst bei Annahme der Verfassungswidrigkeit einer \nbesoldungsrechtlichen Norm ausgeschlossen. \n\n18\n\nVgl. ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteil vom 27. November 1995 - 1 A 3439/92 -, \nSammlung der Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Münster \nund Lüneburg (OVGE) 45, 138 und Urteile vom 5. Dezember 2000 - 12 \nA 369/99 - und - 12 A 367/99 -; ferner OVG des Saarlandes, Beschluss \nvom 11. Juli 2003 - 1 Q 41/03 -.\n\n19\n\nFür diese Auslegung spricht im Übrigen, dass sich die Ausführungen des \nBundesverfassungsgerichts zur zeitnahen Geltendmachung in dem Beschluss vom \n22. März 1990 (a.a.O.) nur auf die Erforderlichkeit gesetzgeberischer Maßnahmen \nbeziehen. Eine gesetzgeberische Korrektur hat danach für alle Beamten nur für die \nZeit zu erfolgen, die mit dem Haushaltsjahr beginnt, in dem die Verfassungswidrigkeit \nfestgestellt worden ist. Hier geht es hingegen nicht um die Frage der \ngesetzgeberischen Umsetzung des Gebots des Bundesverfassungsgerichts aus \nZiffer 1 der Entscheidungsformel vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - \n(BVerfGE 99, 300), sondern um die Vollstreckung gemäß Ziffer 2 des Beschlusses. \nFür Individualrechte, die der Beamte aus diesem Ausspruch herleiten will, bedarf es \nseiner angemessenen und zumutbaren Mitwirkung, also insbesondere der \nrechtzeitigen Geltendmachung nach den zuvor dargestellten allgemeinen \nbeamtenrechtlichen Grundsätzen.\n\n20\n\nVgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 7. September 2006 - 1 UZ \n1110/06 -.\n\n21\n\nHinzu kommt, dass die Vollstreckungsanordnung des \nBundesverfassungsgerichts auch nicht gesetzesgleich wirkt, weil sich die Höhe des \nergänzenden Familienzuschlags nicht aus einer Besoldungstabelle ablesen lässt. Es \nbedarf vielmehr stets der Prüfung, ob durch Maßnahmen des Gesetzgebers der \nPflicht zur amtsangemessenen Besoldung inzwischen Genüge getan ist und die \nVoraussetzungen, unter denen die Vollstreckungsanordnung ergangen ist, noch \ngegeben sind.\n\n22\n\nVgl. VG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2005 - 10 K 6262/04 -.\n\n23\n\nNach Maßgabe dieser Rechtsprechung, der das erkennende Gericht folgt,\n\n24\n\nvgl. dazu ferner VG Stuttgart, Urteil vom 13. Juli 2005 - 17 K 448/05 -\n; VG Bremen, Urteil vom 29. September 2005 - 2 K 2745/04 -; VG \nMainz, Urteil vom 21. November 2005 - 6 K 185/05.MZ - unter Hinweis \nauf VG Trier, Urteil vom 8. August 2002 - 1 K 1580/01.TR -; a.A. \noffenbar nur VG Frankfurt am Main, Urteile vom 5. Januar 2006 - 9 E \n216/05(V) - und vom 31. Januar 2006 - 9 E 6934/04(1) - sowie - ohne \nweitere Begründung - VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2005 - 11 K \n3674/04 -; VG Saarland, Urteil vom 16. Mai 2006 - 3 K 13/05 -,\n\n25\n\nbesteht kein Anspruch auf Zahlung höherer Alimentation, weil der Kläger mit dem \nerst im November 2005 gestellten Antrag den Anspruch für die Haushaltsjahre 2002 \nund 2003 nicht zeitnah geltend gemacht hat.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 der \nZivilprozessordnung (ZPO).\n\n27\n\nEine Entscheidung über die Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 Satz \n1 VwGO erübrigt sich, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht \nvorliegen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, denn das \nErfordernis der zeitnahen Geltendmachung von Alimentationsansprüchen durch den \nBeamten ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und der \nObergerichte rechtsgrundsätzlich geklärt. Dieser Rechtsprechung folgt das \nerkennende Gericht, so dass das Urteil auch nicht auf einer Abweichung von \nEntscheidungen der zuvor angeführten Gerichte beruht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267628","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-12-19/5-k-2824-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 110","ref_norm":"110","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267628","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267628","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-12-19/5-k-2824-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267628","retrieved":"2026-07-09 02:36:17.008512+00:00"}}