{"status":"available","doknr":"OLD267705","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:1215.13K2577.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-12-15","aktenzeichen":"13 K 2577/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n \nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnikunternehmen in \nder Gemeinde C. . Dieser ist mit Bescheid des Ministers für Arbeit, \nGesundheit und Soziales für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. März 1975 die \nBezeichnung „Staatlich anerkanntes Heilbad\" nach dem Kurortegesetz verliehen \nworden. Ferner erhebt die Gemeinde Kurbeiträge von Fremdenverkehrsgästen. Die \nGeschäftsräume der Klägerin liegen außerhalb des anerkannten Kurgebiets in der so \ngenannten „Gebietszone 2\". \n\n3\n\nIn seiner Sitzung vom 27. November 2002 entschied der Rat der Gemeinde C., \nim Jahr 2003 erstmals eine Fremdenverkehrsabgabe zu erheben. Nach Beratung im \nHaupt- und Finanzausschuss beschloss er in der Sitzung vom 18. Dezember 2002 \ndie Satzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Gemeinde C. \nvom 19. Dezember 2002 (Fremdenverkehrsbeitragssatzung - FVS -), die in der \nFolgezeit dreimal geändert wurde. \n\n4\n\nDer dritten und bislang letzten Änderung der FVS am 22. Juni 2005 lag ein \nHinweis der erkennenden Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 26. \nNovember 2004 in dem Verfahren 13 K 5345/03 zur Ermittlung so genannter \nMindestgewinnsätze für die verschiedenen Betriebszweige zugrunde. Nach dem \nzuvor gültigen § 4 Abs. 4 FVS war der Mindestgewinnsatz als Teil des \nBeitragsmaßstabs unter Anwendung der jeweils gültigen Reingewinnsätze der \nRichtsatzsammlung für Gewerbebetriebe des Bundesfinanzministeriums für das \nzuletzt veröffentlichte Kalenderjahr festzusetzen. Nach Satz 2 der damaligen \nVorschrift war der anzuwendende Reingewinnsatz durch Anpassung an andere \nvergleichbare Betriebs- oder Gewerbearten zu ermitteln, wenn ein solcher für die \nbetreffende Betriebs- oder Gewerbeart in der Richtsatzsammlung nicht angegeben \nwar. War auch eine Anpassung nicht möglich, war der Mindestgewinnsatz von der \nGemeinde unter Berücksichtigung von Art, Umfang und Ertragsfähigkeit des \nUnternehmens zu schätzen (§ 4 Abs. 4 Satz 3 FVS a.F.). Nach Auffassung der \nKammer genügten diese Vorgaben über die konkrete Ausgestaltung des \nBeitragsmaßstabs jedenfalls in Fällen, in denen die Richtsatzsammlung für die \nbetreffende Berufsgruppe keinen Reingewinnsatz enthielt, nicht mehr den \nAnforderungen der Rechtsprechung, wonach die Satzung den Beitragsmaßstab für \njeden Anwendungsfall selbst konkret festlegen muss. \n\n5\n\nNach der in der Gemeinderatssitzung vom 22. Juni 2005 beschlossenen \nNeuregelung wird der Beitrag nunmehr bemessen nach der vom Fremdenverkehr \ngebotenen Verdienstmöglichkeit, ausgedrückt in einem Messbetrag (§ 4 Abs. 1 Satz \n1 FVS). Dessen Bemessungsgrundlage ist nach § 4 Abs. 1 Satz 2 FVS der Umsatz \ndes Beitragspflichtigen (ggfls. abzüglich enthaltener Umsatzsteuer) im Vorvorjahr (§ \n4 Abs. 2 Satz 1 FVS), multipliziert mit dem fremdenverkehrsbedingten prozentualen \nAnteil (Vorteilssatz) und dem Gewinnsatz. Vorteils- und Gewinnsatz sind gemäß § 4 \nAbs. 3 und 4 FVS als Anlage zur Satzung bestimmt und betragen für in der \nBetriebsartenspalte „FB Zulieferung i.w.S. (mittelb. Vorteil), Bauwirtschaft\" \naufgelistete Heizungs-, Gas-, Wasser- und Sanitärinstallationsbetriebe (FB 09) 20 % \n(Vorteilssatz) bzw. 7 % (Gewinnsatz). Gemäß § 8 Abs. 1 FVS beträgt der \nBeitragssatz 5 % des nach diesen Vorschriften ermittelten Messbetrages. Die \nSatzung trat gemäß § 15 FVS rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft. In derselben \nSitzung beschloss der Gemeinderat ferner unter TOP 4.2 die der Beschlussvorlage \nbeigefügte „Kalkulation der Fremdenverkehrsabgabe 2003 bis 2005\". \n\n6\n\nAuf eine auf § 11 Abs. 1 FVS gestützte Aufforderung des Beklagten teilte die \nKlägerin am 15. August 2005 für 2003 einen Gesamtumsatz (lt. \nUmsatzsteuererklärung) in Höhe von 1.648.575,00 EUR mit. Mit Bescheid vom 21. \nSeptember 2005 setzte der Beklagte daraufhin den Fremdenverkehrsbeitrag der \nKlägerin für das Jahr 2005 in Höhe von 1.154,00 EUR fest. Diesen berechnete er, \nindem er den angegebenen Gesamtumsatz mit dem der Anlage zur Satzung \nentnommenen Gewinnsatz von 7 % multiplizierte. Auf den so ermittelten fiktiven \nGewinn in Höhe von 115.400,25 EUR wandte er den nach der Anlage zur Satzung \neinschlägigen Vorteilssatz von 20 % an. Von dem daraus resultierenden Messbetrag \n(23.080,05 EUR) bestimmte er unter Zugrundelegung des Beitragssatzes (5 %) den \nvon der Klägerin erhobenen Fremdenverkehrsbeitrag.\n\n7\n\nHiergegen erhob die Klägerin Widerspruch und legte zur Begründung dar: Der im \nGemeindegebiet erzielte Gesamtumsatz betrage lediglich 303.851,00 EUR; das \nkönne durch entsprechendes Zahlenmaterial belegt werden. \n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2005 wies der Beklagte den \nWiderspruch der Klägerin zurück und führte aus: Die Erhebung des \nFremdenverkehrsbeitrages beruhe auf § 11 Abs. 5 und 6 des \nKommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG). \nErmittlungsgrundlage für die Beitragshöhe sei der in C. durch den Fremdenverkehr \nbedingte Umsatz eines Unternehmens. Aus der Multiplikation des gemeldeten \nGesamtumsatzes mit dem Vorteilssatz des Betriebes ergebe sich der für C. relevante \nUmsatz, anhand dessen der Beitrag ermittelt werde. Derjenige Umsatz der Klägerin, \nder durch Lieferung nach Orten außerhalb des Gemeindegebiets erzielt werde, \nmüsse nicht gesondert abgezogen werden, weil eine typisierende Aussonderung \ndieses „externen Umsatzes\" bereits bei der Ermittlung der Vorteilssätze \nstattgefunden habe. Heizungs-, Gas-, Wasser- und Sanitärinstallationsbetriebe \nhätten mittelbare tourismusbedingte Vorteile.\n\n9\n\nMit ihrer Klage trägt die Klägerin ergänzend vor: Der umlagefähige \nGesamtaufwand sei in der Ratssitzung vom 22. Juni 2005 nicht kalkuliert worden, \nweshalb die Satzung unwirksam sei. Anderweitige Einnahmen aus \nBenutzungsgebühren oder -entgelten (z.B. Eintrittsgelder) seien nicht \nnachvollziehbar dargestellt worden. Die Vorteilssätze der Personengruppen bzw. \nBetriebsarten seien in der Anlage zur Satzung derartig mangelhaft aufgeführt \nworden, dass sie eindeutig nicht mehr in sich stimmig seien. Zwischen den \nermittelten einzelnen Vorteilssätzen bestehe eine nicht mehr zu rechtfertigende \nUnausgewogenheit, weshalb der Grundsatz der Systemgerechtigkeit durchbrochen \nsei. Durch die Berechnung des Beitrags auf der Grundlage eines Gewinnsatzes und \ndamit eines fiktiven Gewinns werde die Leistungskraft der Abgabepflichtigen \nignoriert. Allein der tatsächlich erwirtschaftete Gewinn stelle einen sachgerechten \nAnknüpfungspunkt für die Berechnung der Beitragshöhe dar. Es bestünden wegen \ndes gemeinderechtlichen Mitwirkungsverbotes zudem erhebliche Bedenken gegen \ndie Mitwirkung zahlreicher Ratsmitglieder bei der Abstimmung am 22. Juni 2005. \nDiese seien z.B. als Betreiber von Tankstellen, Bestattungsunternehmer oder \nVermieter von Ferienwohnungen selbst von der Beitragspflicht betroffen. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\n den Bescheid des Beklagten vom 21. September \n2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 12. Oktober 2005 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung seines Antrages nimmt er Bezug auf den Inhalt der \nangefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Entgegen der Auffassung der \nKlägerin sei eine Kalkulation vorgenommen worden, bei welcher der \nZweckbestimmung des § 11 Abs. 5 KAG entsprechend zunächst der Aufwand der \nGemeinde für Kur- und Erholungseinrichtungen, unterteilt nach Personalausgaben, \nMaterialaufwand, Abschreibungen, sonstigem betrieblichen Aufwand und \nSteueraufwand aufgelistet sei. Hiervon sei ein Eigenanteil der Gemeinde in Höhe von \n10 % und auch die speziellen, in den Fremdenverkehrseinrichtungen erwirtschafteten \nEntgelte in Abzug gebracht worden. Ferner sei auch der vereinnahmte Kurbeitrag \nberücksichtigt worden. Vom Aufwand für die Fremdenverkehrswerbung seien ein \ngemeindlicher Eigenanteil von 25 % sowie spezielle Entgelte abgezogen worden, \nsodass sich kein weiterer zu deckender Betrag für den Werbeaufwand ergeben \nhabe. Aus diesem Gesamtaufwand für die Jahre 2003 bis 2005 sei der Durchschnitt \nfür ein Jahr gebildet worden, der durch die Summe der Messbeträge des \nFremdenverkehrsbeitrages für ein Jahr geteilt worden sei. Daraus ergebe sich ein \nBeitragssatz von 6 %; gleichwohl habe der Gemeinderat lediglich einen Beitragssatz \nvon 5 % beschlossen. Die Vorteilssätze seien entgegen der pauschalen Rüge der \nUnausgewogenheit sachgerecht. Die Anwendung eines Vorteilssatzes auf den \ntatsächlich erzielten steuerlichen Gewinn sei nicht zulässig, weil in diesem Fall \nUnternehmen nicht beitragspflichtig seien, die keinen steuerlichen Gewinn \nerwirtschafteten. Die Berechnungsmethode auf der Grundlage eines fiktiven Gewinns \norientiere sich dagegen an der die Beitragspflicht auslösenden Gewinnmöglichkeit. \nDenn auch Personen, die tatsächlich keinen Gewinn erzielten, profitierten vom \nFremdenverkehr, weil sich ohne Fremdenverkehr möglicherweise ein größerer \nsteuerlicher Verlust ergeben würde. Der umsatzorientierte Maßstab sei zudem in \nverschiedenen Bundesländern anerkannt. Bei der Neuermittlung der Vorteilssätze sei \nder externe Umsatz der Klägerin typisierend ausgeschieden worden und müsse \ndeshalb nicht in jedem Einzelfall ermittelt werden. Der Bemessung der Vorteilssätze \nliege eine Verhältnisrechnung zugrunde. Dabei seien die Gästeausgaben zu den \nGesamtumsätzen der örtlichen Unternehmen der jeweiligen Branche ins Verhältnis \ngesetzt worden. Für die mittelbar Bevorteilten - wie die Klägerin - habe nach \ndemselben Prinzip eine Sekundärumsatzermittlung stattgefunden. Die Erhöhung \nihres Vorteilssatzes auf 20 % gegenüber dem durchschnittlichen Vorteilssatz der \nBaubranche in Höhe von 10 % sei gerechtfertigt, weil erfahrungsgemäß ein Großteil \ndes Umsatzes bei Betrieben ihrer Art auf Instandsetzungsarbeiten beruhe, mit denen \nzumeist ortsansässige Unternehmen beauftragt würden. Ein Mitwirkungsverbot von \nRatsmitgliedern bei der Beschlussfassung über Abgabensatzungen liege nicht schon \ndeshalb vor, weil sie selbst Adressat der Abgabe sein könnten. Es sei zweifelhaft, ob \nSatzungen mit abstrakt-generellem Regelungsinhalt überhaupt einen Vorteil im Sinne \nvon § 31 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) \nerzeugen könnten. Außerdem hätten die mitwirkenden Ratsmitglieder ihre eigene \nBeitragspflicht durch die Beschlussfassung nicht verhindert. Die bloße Mitgliedschaft \nin einer Berufsgruppe, deren Vorteils- bzw. Gewinnsätze beschlossen worden seien, \nspiele wegen der Ausnahmeregelung des § 31 Abs. 3 GO keine Rolle. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der \nStreitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alternative VwGO statthafte und \nauch im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet, weil der angefochtene \nBeitragsbescheid vom 21. September 2005 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in \nihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Beklagte hat von der \nKlägerin zu Recht einen Fremdenverkehrsbeitrag in Höhe von 1.154,00 EUR \nerhoben.\n\n18\n\nRechtsgrundlage des angefochtenen Beitragsbescheides ist § 11 Abs. 5 und 6 \nSatz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) \nvom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung vom \n28. April 2005 (GV NRW S. 488) in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 8 der \nSatzung über die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages in der Gemeinde C. \n(FVS) in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 23. Juni 2005. Nach § 11 Abs. 5 \nSatz 1 KAG können Gemeinden, die u.a. nach dem Kurortegesetz ganz oder \nteilweise als Kurort anerkannt sind, für die Fremdenverkehrswerbung und für die \nHerstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu \nFremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die \nzu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen einen Fremdenverkehrsbeitrag \nerheben. Nach § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG wird der Fremdenverkehrsbeitrag von den \nPersonen und Unternehmen erhoben, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar \noder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden.\n\n19\n\nDie Gemeinde C. rechnet zu den erhebungsberechtigten Gemeinden des § 11 \nAbs. 5 Satz 1 KAG, weil ihr mit Verfügung des Ministers für Arbeit, Gesundheit und \nSoziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. Januar 1975 die Artbezeichnung \n„Staatlich anerkanntes Heilbad\" verliehen worden ist. Sie ist als solches ein Kurort im \nSinne von § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über Kurorte im Land Nordrhein-\nWestfalen (Kurortegesetz - KOG -) vom 8. Januar 1975 (GV NRW S. 12), zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV NRW S. 228), und erfüllt damit die \n„Anerkennungsalternative\" des § 11 Abs. 5 Satz 1 KAG. Da der auf Grund dieser \nlandesgesetzlichen Ermächtigung nach Maßgabe der FVS von der Gemeinde C. \nerhobene Fremdenverkehrsbeitrag keine Steuer ist, wird seine Erhebung nicht durch \nArt. 105 Abs. 2 GG ausgeschlossen. Dem Fremdenverkehrsbeitrag mangelt es \nnämlich an dem für eine Steuer typischen Wesensmerkmal des Fehlens einer \nGegenleistung. Er wird nach § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG (und § 2 Abs. 1 FVS) nur von \nsolchen Personen erhoben, denen durch den Fremdenverkehr besondere \nwirtschaftliche Vorteile geboten werden. Die Höhe der Abgabe wird nach dem \nUmfang dieser Vorteile bemessen.\n\n20\n\nVgl. zur Rechtsnatur des Fremdenverkehrsbeitrages: BVerfG, \nBeschluss vom 18. August 1989 - 2 BvR 329/88 -, Kommunale \nSteuerzeitschrift (KStZ) 1990, 50 f.; Beschluss vom 26. Mai 1976 - 2 \nBvR \n995/75 -, NJW 1976, 1837; Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg, \nBeschluss vom 22. November 1973 - III OVG C 4/73 -, KStZ 1974, \n51.\n\n21\n\nDie rechtmäßige Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags setzt den Erlass \neiner rechtsgültigen Satzung voraus. Diese muss mit höherrangigem Recht - \ninsbesondere den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und den \nabgabenrechtlichen Grundsätzen - im Einklang stehen. Dies ist hier der Fall.\n\n22\n\nIm Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit der Satzung hegt die Kammer keine \nBedenken. Namentlich haben an der Beschlussfassung über die Satzung in den \nSitzungen des Gemeinderates vom 18. Dezember 2002, 23. Juli 2003, 17. Dezember \n2003 sowie 22. Juni 2005 keine Gemeinderatsmitglieder teilgenommen, die einem \nMitwirkungsverbot gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung vom 3. Mai 2005 (GV NRW S. \n498) unterlagen. Nach diesen Vorschriften darf ein zu ehrenamtlicher Tätigkeit oder \nin ein Ehrenamt Berufener weder beratend noch entscheidend mitwirken, wenn die \nEntscheidung einer Angelegenheit ihm selbst oder einem seiner Angehörigen einen \nunmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann. Ein Nachteil könnte darin zu \nerblicken sein, dass diejenigen Gemeinderatsmitglieder, die oder deren \nUnternehmen unter den Kreis der Abgabepflichtigen zu subsumieren sind, sich durch \ndie Beschlussfassung erstmals selbst vorbehaltlich einer Umsetzung mittels \nAbgabenbescheides des Beklagten abgabepflichtig gemacht haben. Der Vortrag der \nKlägerin in diesem Zusammenhang kann auch dahingehend verstanden werden, \ndass sie geltend machen will, die betroffenen Ratsmitglieder hätten durch die \nBeschlussfassung über die FVS die Festlegung der maßgeblichen Beitragskriterien \nnach Art und Höhe (Vorteils- und Gewinnsatz) zu ihren Gunsten beeinflusst. Dem \nbraucht die Kammer jedoch ebenso wenig nachzugehen wie der Frage, ob die \nRatsmitglieder überhaupt von einem Mitwirkungsverbot nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \noder 2 GO erfasst waren. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde zu ihren \nGunsten in jedem Fall die Ausnahmeregelung des § 31 Abs. 3 Nr. 1 GO eingreifen. \nDiese Vorschrift schließt die Mitwirkungsverbote der § 31 Abs. 1 und 2 GO für den \nFall aus, dass der Vor- oder Nachteil seine alleinige Ursache in der Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten Berufs- oder Bevölkerungsgruppe hat. Die Ausnahmevorschrift des \n§ 31 Abs. 3 Nr. 1 GO bezweckt nichts anderes als die Abgrenzung des ein \nMitwirkungsverbot auslösenden Individualinteresses vom kollektiven Interesse, \nwelches das Ratsmitglied als Teil einer solchen Gruppe berührt und der Mitwirkung \nnicht entgegenstehen soll. Denn dem Wesen der repräsentativen Demokratie \nentsprechend entsenden die verschiedenen Berufs- und Bevölkerungsgruppen über \ndie politischen Parteien solche Personen in die Repräsentationsorgane, die ihnen \naus wirtschaftlichen oder weltanschaulichen Gründen nahe stehen. Dabei ist es \nunvermeidlich - sogar erwünscht -, dass die Gewählten sich auch gleichzeitig als \nVertreter der kollektiven Interessen ihres Berufsstandes oder ihrer \nBevölkerungsgruppe verstehen. \n\n23\n\nVgl. Rehn/Cronauge, Gemeindeordnung für Nordrhein-Westfalen, \nKommentar, Loseblatt, Stand der Bearbeitung: Oktober 2004, Anm. IV \n1 zu § 31.\n\n24\n\nAusgehend hiervon sind im vorliegenden Fall lediglich Kollektivinteressen der \nRatsmitglieder betroffen. Dies folgt aus der Natur von Abgabensatzungen, welche die \nmit der Entscheidung befassten Ratsmitglieder in aller Regel nicht personenbezogen, \nalso in ihren individuellen Interessen betreffen. Der Vor- oder Nachteil beruht allein \nauf der Zugehörigkeit zu einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe, deren gemeinsame \nInteressen durch den Beschluss betroffen werden (Gruppeninteressen).\n\n25\n\nVgl. OVG Schleswig, Urteil vom 20. März 2002 \n- 2 K 10/99 -, ZKF 2002, 184.\n\n26\n\nEine solche Gruppe bildet der gemäß § 2 Abs. 1 FVS erfasste Kreis der \nselbstständig tätigen natürlichen und juristischen Personen. \n\n27\n\nSiehe auch: Rehn/Cronauge, a.a.O., die „sämtliche \nGewerbetreibenden\" als eine solche Gruppe ansehen.\n\n28\n\nIn materieller Hinsicht genügt die Beitragssatzung den Vorgaben höherrangigen \nRechts, namentlich des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG. Danach muss die Satzung den Kreis \nder Abgabeschuldner, den die Abgabe begründenden Tatbestand, den Maßstab und \nden Satz der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Fälligkeit bestimmen. \n\n29\n\nKeinen rechtlichen Bedenken unterliegt zunächst die Bestimmung des Kreises \nder Abgabeschuldner, wie sie § 2 Abs. 1 FVS vornimmt. Abgabepflichtig sind danach \nalle selbstständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, denen aus dem \nFremdenverkehr im Erhebungsgebiet typischerweise unmittelbar oder mittelbar \nbesondere wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Die Vorschrift ist nicht schon deshalb \nunwirksam, weil nicht in Übernahme des Wortlauts des § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG \ndavon die Rede ist, dass den Betroffenen Vorteile „geboten\" werden. Die Begriffe \n„erwachsen\" und „geboten\" haben hier die gleiche Bedeutung. Aus dem Terminus \n„erwachsen\" folgt nicht, dass die Beitragspflicht nur dann besteht, wenn die Vorteile \ntatsächlich in Anspruch genommen werden. Denn auch Vorteile, die „erwachsen\", \nkönnen vom Einzelnen in Anspruch genommen werden oder aber ungenutzt bleiben. \nWortlaut und Sinn der an den Vorgaben des § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG ausgerichteten \nSatzungsbestimmung zwingen daher nicht dazu, bei der Beitragsbemessung allein \ntatsächlich erwirtschaftete Gewinne zu berücksichtigen.\n\n30\n\nVgl. auch: OVG Lüneburg, Urteil vom 3. April 1988 \n- 3 OVG A 249/85 - , KStZ 1989, 16.\n\n31\n\nDem danach durch § 2 Abs. 1 FVS wirksam bestimmten Kreis der \nAbgabepflichtigen unterfällt die Klägerin mit ihrem Heizungs-, Klima- und \nSanitärtechnikbetrieb. Sie ist eine selbstständig tätige juristische Person im Sinne \nvon § 2 Abs. 1 FVS. Dies folgt aus § 13 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die \nGesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), wonach die GmbH als solche \nselbstständig Rechte und Pflichten innehat, mithin eine juristische Person des \nprivaten Rechts ist. Nur am Rande weist die Kammer darauf hin, dass es in diesem \nZusammenhang nicht auf die Ausübung eines Gewerbes im Sinne der \nGewerbeordnung ankommt. Das folgt bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 FVS, \nwonach der Beitrag von allen selbstständig tätigen, natürlichen und juristischen \nPersonen erhoben wird. Die vom Wortlaut des § 11 Abs. 6 Satz 1 KAG allerdings \nnicht zwingend gebotene Beschränkung der Abgabepflicht auf Selbstständige ist im \nÜbrigen zulässig.\n\n32\n\nVgl. hierzu mit näherer Begründung: Bayerischer \nVerfassungsgerichtshof (Bayerischer VerfGH), Entscheidung vom 28. \nNovember 1985 - Vf.19-VII-84 -, DÖV 1986, 378.\n\n33\n\nDer Klägerin erwachsen mittelbare Vorteile aus dem Fremdenverkehr inC. \nBesondere wirtschaftliche Vorteile, welche die Erhebung eines \nFremdenverkehrsbeitrages rechtfertigen, bestehen in erhöhten Verdienst- und \nGewinnmöglichkeiten durch den Fremdenverkehr in einer Gemeinde. Sie kommen \nregelmäßig Unternehmen oder Personen solcher Berufsgruppen zugute, bei denen \neine - nicht nur vereinzelte - Verbindung mit dem Fremdenverkehr typisch und nach \nder allgemeinen Lebenserfahrung offensichtlich ist. Dagegen müssen die besseren \nVerdienst- und Gewinnmöglichkeiten außer Betracht gelassen werden, die nur \ndadurch entstehen, dass der Fremdenverkehr die Wirtschaftskraft einer Gemeinde \ngenerell hebt und die Zahl der Einwohner steigen lässt. Vorteile aus dem \nFremdenverkehr werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Unternehmer \nerhöhte Gewinne nicht tatsächlich erwirtschaftet oder überhaupt nicht zu erzielen \nbeabsichtigt. Ausreichend ist die objektive Möglichkeit erhöhter Gewinne. Dem steht \ndie Chance gleich, Verluste aus einem Geschäftsbetrieb zu verringern. \n\n34\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 1990 \n- 9 L 156/89 - , NVwZ-RR 1992, 45, 46 f., und Beschluss vom \n22. November 1973 - III OVG C 4/73 -, KStZ 1974, 51; ferner Urteil vom \n3. April 1988 \n- 3 OVG A 249/85 -, KStZ 1989, 16; Verwaltungsgerichtshof (VGH) für \ndas Land Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 1987 - 14 S 2164/86 \n- , Zeitschrift für Kommunalfinanzen (ZKF) 1988, 82, 83; OVG \nRheinland-Pfalz, Urteile vom 22. September 1981 - 6 K 266/80 - , DÖV \n1982, 648, 649, sowie vom 10. Juli 1978 - 6 A 77/86 -, KStZ 1979, 110 \nff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 6. Februar 1980 \n- Nr. 147 IV 77 -, Gemeindehaushalt (GHH) 1981, 293, 295; Lichtenfeld, \nin: Driehaus, Kommunalabgabenrecht NRW, Kommentar, Stand der \nBearbeitung: September 2006, Rdnr. 80 zu § 11 KAG.\n\n35\n\nSolche erhöhten Gewinnmöglichkeiten können sich in mittelbaren und \nunmittelbaren Vorteilen ausdrücken. Unmittelbare Vorteile erwachsen denjenigen, \nderen Dienstleistungsangebot direkt von den Fremdenverkehrsgästen in Anspruch \ngenommen wird und die mit ihnen Geschäfte tätigen. Hierzu zählen beispielsweise \nHotels, Gaststätten, Vermieter von Ferienunterkünften, Reiseleiter oder \nLebensmittelgeschäfte. Mittelbare Vorteile liegen für diejenigen Berufsgruppen vor, \ndie aus der Infrastruktur des Fremdenverkehrs greifbare Vorteile ziehen können, \nindem sie im Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr Dienstleistungsangebote zu \nGunsten der unmittelbar Bevorteilten zur Verfügung stellen. \n\n36\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 25. August 2003 - 2 S \n2192/02 -, NVwZ 2003, 1403, und vom 12. Januar 1995 - 2 S 505/93 -, \nS. 7 des Urteilsabdrucks; OVG Lüneburg, Urteile vom 17. März 1997 - 9 \nK 1912/95 -, NVwZ-RR 1998, 452, 453, und vom 3. April 1988 - 3 OVG \nA 249/85 -, KStZ 1989, 16, 17; OVG Schleswig, Urteil vom 23. August \n2000 \n- 2 L 226/98 -, NordÖR 2001, 221 ff., sowie Beschluss vom 29. Juli \n1997 - 2 M 8/97 - (Juris); Sächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar \n2003 \n- 5 D 11/01 -, DÖV 2004, 716 (Ls.); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n22. September 1998 - 6 A 10679/98 -, NVwZ-RR 1999, 268 f.\n\n37\n\nAnknüpfungspunkt für den mittelbaren Vorteil ist demnach allein eine \nBeauftragung durch unmittelbar Bevorteilte. Ist also zu ermitteln, wer typischerweise \nunmittelbar aus dem Fremdenverkehr Vorteile zieht, so folgt daraus, dass sich \njedenfalls mit hinreichender Bestimmtheit feststellen lässt, wem der Fremdenverkehr \nmittelbare Vorteile bietet. Zu letzterem Personenkreis zählt auch die Klägerin mit \nihrem Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnikbetrieb. Als solche hat sie die Möglichkeit, \nden unmittelbar aus dem Fremdenverkehr Vorteile erzielenden Betrieben, \ninsbesondere den Beherbergungsbetrieben aller Art, Handwerkerleistungen zu \nerbringen. \n\n38\n\nVgl. hierzu für Sanitärinstallationsbetriebe: OVG Rheinland-Pfalz, \nUrteil vom 22. September 1998, a.a.O., S. 269.\n\n39\n\nDer mittelbare Zusammenhang mit dem Fremdenverkehr kann im Einzelfall \nbeispielsweise vorliegen, wenn ein Beherbergungsbetrieb die Klägerin mit der \nNeuinstallation oder Reparatur der zu den Fremdenverkehrszimmern rechnenden \nSanitäreinrichtungen beauftragt oder ein Gaststättenbetrieb die Ausrüstung seines \nSpeiseraums mit einer Klimaanlage nachfragt. Im vorliegenden Fall ist nicht \nersichtlich, dass die Klägerin überhaupt nicht durch unmittelbar Bevorteilte beauftragt \nwird. Die Inanspruchnahme mittelbarer Vorteile hat sie - im Gegenteil - mit ihrem \nVortrag eingeräumt, der auf das Gemeindegebiet C. entfallende Umsatzanteil \nbetrage mehr als 300.000,00 EUR. Ungeachtet dessen kann der Umstand einer \ntatsächlich erfolgten Beauftragung letztlich dahinstehen. Auch das von der Klägerin \nim Widerspruchsverfahren angebotene „Zahlenmaterial\" musste weder durch den \nBeklagten noch das Gericht gesichtet werden. Es ist nicht Aufgabe des Beklagten \noder des Gerichts, der Klägerin im Wege der Sachverhaltserforschung von Amts \nwegen in jedem Einzelfall eine Beauftragung durch unmittelbar Bevorteilte \nnachzuweisen. Aus der Gruppe der mittelbar Bevorteilten wäre die Klägerin nämlich \nallenfalls dann herauszunehmen, wenn sie geltend machen könnte, auf Grund der \nbesonderen Umstände ihres Einzelfalls sei die Inanspruchnahme solcher Vorteile \nvon vornherein ausgeschlossen. Das könnte der Fall sein - was hier aber nicht \nersichtlich ist -, wenn in der Gemeinde Bad Sassendorf die Zahl der unmittelbar \nBevorteilten so gering wäre, dass eine Inanspruchnahme der Dienste eines \nHeizungs-, Klima- und Sanitärtechnikbetriebs nicht in Betracht käme oder die \natypische Ausnahme wäre. Die lediglich pauschale Behauptung, (als Heizungs-, \nKlima- und Sanitärtechnikbetrieb) keine oder geringere Vorteile aus dem \nFremdenverkehr zu ziehen, genügt nicht, um die Möglichkeit der Inanspruchnahme \nmittelbarer Vorteile ernsthaft in Frage zu stellen.\n\n40\n\nVgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n25. August 2003, a.a.O.\n\n41\n\nWürde man einen derart pauschalen Einwand zulassen, liefe dies letztlich darauf \nhinaus, einen Vorteil nur dann anzunehmen, wenn die erhöhten Gewinne tatsächlich \nerwirtschaftet werden oder zumindest eine dahingehende Absicht besteht. Dies aber \nsteht im Gegensatz zu der auch in der bereits zitierten \nfremdenverkehrsabgabenrechtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannten \nBegriffsbestimmung des beitragsrechtlichen Vorteils. Dieser muss gerade nicht in \njedem Einzelfall tatsächlich in Anspruch genommen werden. Abgesehen davon \nwürde eine einzelfallbezogene Ermittlung der fremdenverkehrsbezogenen Aufträge \nder Klägerin unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand des Beklagten erfordern. \nDemgegenüber hat der Grundsatz der Verwaltungspraktikabilität Vorrang, wonach es \nder beitragserhebenden Körperschaft nicht obliegen kann, im Einzelfall die Herkunft \ndes Gewinns zu ermitteln. \n\n42\n\nAuch die Ausgestaltung des Beitragsmaßstabes, wie sie § 4 FVS (nunmehr nach \nder Neuregelung vom 22. Juni 2005) vorsieht, ist mit den Vorgaben des § 2 Abs. 1 \nSatz 2 KAG vereinbar. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG und auch der Grundsatz der \nBestimmtheit von Abgabesatzungen erfordern, dass insbesondere der Maßstab als \nBemessungsgrundlage und der Abgabesatz so bestimmt sind, dass die Entstehung \nund Höhe der Abgabeschuld für den Abgabepflichtigen voraussehbar sind. Aus § 4 \nFVS in Verbindung mit der durch § 3a der Änderungssatzung vom 22. Juni 2005 neu \ngefassten Anlage lässt sich für den Beitragspflichtigen ausgehend von dem von ihm \nmitgeteilten Gesamtumsatz des Bemessungsjahres jetzt ohne weiteres die Höhe des \nauf ihn entfallenden Beitrages ermitteln. \n\n43\n\nNach der Konzeption der FVS setzt sich der Beitragsmaßstab aus mehreren \nElementen zusammen. Die Ermittlung der (endgültigen) Beitragshöhe erfolgt in \nmehreren, aufeinander aufbauenden Stufen bzw. Rechenschritten. Gemäß § 4 Abs. \n1 Satz 1 FVS ist bei der Beitragsbemessung grundsätzlich von der vom \nFremdenverkehr gebotenen Verdienstmöglichkeit auszugehen, ausgedrückt in einem \nMessbetrag. Der Messbetrag wird errechnet aus der Summe der vereinnahmten \nLeistungsentgelte aus der beitragspflichtigen Tätigkeit (definiert als Umsatz), \nmultipliziert mit dem fremdenverkehrsbedingten Anteil, ausgedrückt in einem \nVorteilssatz gemäß § 4 Abs. 3 FVS und einem Gewinnsatz gemäß § 4 Abs. 4 FVS. \nAuf den so ermittelten Messbetrag wird sodann der in § 8 FVS festgelegte \nBeitragssatz in Höhe von 5 % angewandt. \n\n44\n\nIn Anwendung dieser Regelungen, die mit höherrangigem Recht vereinbar sind, \nhat der Beklagte von der Klägerin zu Recht einen Beitrag in Höhe von 1.154,00 EUR \nerhoben, dessen rechnerische Ermittlung zwischen den Beteiligten nicht umstritten \nist. Zu den Einwänden der Klägerin zum Beitragsmaßstab ist Folgendes \nfestzustellen:\n\n45\n\nDie Festlegung der Vorteilssätze, wie sie in der Anlage zur Satzung erfolgt ist, \nbegegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der wirtschaftliche Vorteil -\n also die durch den Fremdenverkehr ermöglichte Steigerung des Umsatzes bzw. der \nEinnahmen oder der fremdenverkehrsbedingt mögliche Ertragszuwachs - kann nicht \ngenau anhand eines Wirklichkeitsmaßstabes festgestellt werden. Vielmehr kann die \nVorteilsbemessung nur nach einem an der Wahrscheinlichkeit orientierten Maßstab \nvorgenommen werden. Dabei ist eine gewisse Typisierung bei der Festlegung \neinzelner Bemessungsmerkmale nicht nur zulässig, sondern praktisch \nunumgänglich.\n\n46\n\nVgl. OVG Schleswig, Urteile vom 23. August \n2000, a.a.O., vom 22. Dezember 1999 - 2 L 134/98 \n-, ZKF 2000, 89 f., und vom 4. Oktober 1995, \na.a.O., S. 40; sowie Beschluss vom 29. Juli 1997 - \n2 M 8/97 -, und OVG Lüneburg, Urteil vom 13. \nNovember 1990 - 9 K 11/89 -, NVwZ-RR 1992, 41, \n42, sowie Beschluss vom 22. November 1973 - III \nOVG C 4/73 -, KStZ 1974, 51, 52; VGH Baden-\nWürttem- \nberg, Urteile vom 25. August 2003, a.a.O., S. 1404, \nsowie vom 6. Februar 1987 - 14 S 2497/85 -, ZKF \n1987, 204, 205; Urteil vom 17. Oktober 1973 \n- V 1283/73 -, KStZ 1974, 53, 54; OVG Rheinland-\nPfalz, Urteile vom 22. September 1981 - 6 A 266/ \n80 -, DÖV 1982, 648, 649, und vom 10. Juli 1978, \na.a.O., S. 111; Bayerischer VGH, Urteil vom \n10. August 1984, - 4 B 82 A. 1536 -, ZKF 1984, \n242, 243; VG Schleswig, Urteil vom 6. November \n2003 - 14 A 415/01 - (Juris); Lichtenfeld, a.a.O., \nRdnr. 112 zu § 11 KAG.\n\n47\n\nDer Konkretisierung der Vorteilsbemessung dienen die hier in der Anlage zur \nFVS aufgeführten Vorteilssätze. Diese bestimmen, wie hoch bei der zu beurteilenden \nnatürlichen oder juristischen Person der Anteil der aus dem Fremdenverkehr \nerwachsenden Vorteile an den Gesamteinnahmen ist. Der Vorteilssatz ist damit das \neigentliche Steuerungsinstrument zur Bestimmung der Höhe des \nFremdenverkehrsbeitrages. Deshalb sind die Vorteilssätze, bezogen auf die \nfremdenverkehrbedingten Vorteile, möglichst differenziert zu bilden. Bei ihrer \nFestlegung müssen dementsprechend Art und Umfang der Tätigkeit ebenso \nBerücksichtigung finden wie die Größe des Geschäftsbetriebes. Die Festlegung der \nVorteilssätze hat satzungsmäßig zu erfolgen, wobei die Satzung selbst den \nVorteilssatz für jeden Anwendungsfall konkret festlegen muss.\n\n48\n\nVgl. OVG für das Land Nordrhein-Westfalen \n(NRW), Beschluss vom 30. Oktober 1996 - 15 A \n262/96 -, KStZ 1997, 219; OVG Lüneburg, Urteil \nvom 13. November 1990 - 9 K 11/89 -, NVwZ-RR \n1992, 40, 43; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. \nJuli 1978 \n- 6 A 77/76 -, KStZ 1979, 110, 112.\n\n49\n\nDiesen Vorgaben genügt die Bildung der Vorteilssätze hier. Das Erfordernis der \nsatzungsmäßigen Festlegung dieser Kriterien ist hinsichtlich der FVS erfüllt. Die \ngenannten Differenzierungskriterien enthält § 4 Abs. 3 FVS in Verbindung mit der \nAnlage zu § 4 Abs. 4 FVS. Die Gemeinde C. hat dort die Beitragsschuldner in sechs \nBetriebsartensparten mit weiteren Untergruppen in insgesamt 116 Beitragsgruppen - \nunterteilt nach unmittelbar und mittelbar Bevorteilten - eingeteilt und für diese jeweils \nunter Berücksichtigung insbesondere von Art der selbständigen Tätigkeit sowie der \nan Umsatzeinheiten bemessenen Größe des Geschäftsbetriebes Vorteilssätze \nfestgelegt. Hierbei hat sie den fremdenverkehrsbedingten Vorteil umschrieben und - \ntypisierend - den auf das Gemeindegebiet entfallenden Umsatzanteil ermittelt. Wie \nder Prozessbevollmächtigte der Beklagten in der mündlichen Verhandlung \nausgehend von seinem im Satzungsänderungsverfahren erstellten Gutachten \nerläutert hat, ist die Gemeinde C. dabei zusammengefasst wie folgt \nvorgegangen:\n\n50\n\nAusgangspunkt der Ermittlung der mittelbaren, fremdenverkehrsbedingten \nVorteile ist danach eine Gästebefragung durch das Deutsche \nWirtschaftswissenschaftliche Institut für Fremdenverkehr in München über die \nTagesausgaben von Touristen. Diese Beträge sind mit der vom Statistischen \nLandesamt NRW angegebenen Jahressumme der örtlichen Gästeaufenthalte \nmultipliziert und so der touristisch bedingte örtliche Jahresumsatz zunächst der \nunmittelbar bevorteilten Branchen ermittelt worden. Diese Umsatzzahl hat der \nOrtsgesetzgeber sodann in einem weiteren Schritt zum tatsächlich erwirtschafteten \nGesamtumsatz der örtlichen Betriebe ins Verhältnis gesetzt und so eine \n„Tourismusquote\" - differenziert nach den verschiedenen im Ort vertretenen \nBranchen - ermittelt (so genannter „touristischer Primärumsatz\"). In einem weiteren \nSchritt hat die Gemeinde im Wege eines so genannten „interkommunalen \nUmsatzvergleichs\" Umsatzstatistiken betreffend ihr Gemeindegebiet mit etwa gleich \ngroßen Orten ohne nennenswerten Tourismus verglichen und Überschreitungen der \nUmsatzstandards der Vergleichsorte in C. dem Fremdenverkehr zugeschrieben. Für \ndie mittelbar Bevorteilten ist der Satzungsgeber von den entgeltlichen Geschäften \nausgegangen, die der Bedarfsdeckung für den Fremdenverkehr dienen (bezeichnet \nals „touristische Sekundärgeschäfte\"). Hierfür hat er unter Verwendung statistischen \nMaterials so genannte (touristische) „Sekundärumsätze\" anhand der \nbranchenspezifischen Ausgaben der unmittelbar Bevorteilten ermittelt und diese zur \nFestlegung der Vorteilssätze zu den branchenspezifischen regionalen Umsätzen der \nmittelbar Bevorteilten - entnommen aus der regionalen Umsatzsteuerstatistik der \nFinanzverwaltung - ins Verhältnis gesetzt. Danach bedarf es einer weiter gehenden \nDifferenzierung zwischen „externen\" und „internen\" Umsätzen nicht mehr, weil sich \ndie als Rechengröße berücksichtigten (durchschnittlichen) regionalen Umsätze als \ntypisierter Durchschnitt von „externen\" und „internen\" Umsätzen darstellen.\n\n51\n\nGegen diese Vorgehensweise ist angesichts der Grenzen, die bei der inhaltlichen \nÜberprüfung der Vorteilssätze durch das Gericht zu beachten sind, nichts zu \nerinnern. Denn sowohl bei der Bestimmung der Branchen als auch der \nVorteilsbewertung besteht ein weites Ermessen des Satzungsgebers. Er muss nicht \njeder Verschiedenheit in den wirtschaftlichen Auswirkungen des Fremdenverkehrs \nRechnung tragen. Seinen Spielraum überschreitet er erst dort, wo die festgelegten \nVorteilssätze nicht mehr „in sich stimmig\" sind, weil eine gravierende, sachlich nicht \nmehr zu rechtfertigende Unausgewogenheit zwischen den einzelnen Vorteilssätzen \nbesteht oder der Grundsatz der Systemgerechtigkeit ohne plausible und \nnachvollziehbare Gründe durchbrochen wird.\n\n52\n\nVgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n25. August 2003 - 2 S 2192/02 -, NVwZ 2003, 1403, \n1405; OVG Schleswig, Urteile vom 23. August 2000 \n- 2 L 226/98 -, NordÖR 2001, 221, und vom 4. \nOktober 1995 - 2 L 220/95 -, ZKF 1997, 40; OVG \nLüneburg, Urteil vom 13. November 1990 \n- 9 K 11/89 -, a.a.O., S. 43; OVG Rheinland-Pfalz, \nUrteil vom 10. Juli 1978, a.a.O., S. 112; Lichtenfeld, \na.a.O., Rdnr. 115 zu § 11 KAG.\n\n53\n\nDie in der Anlage zur FVS aufgeführten Vorteilssätze genügen entgegen der \npauschalen Rüge der Klägerin diesen Anforderungen. Es reicht angesichts des \ngesetzgeberischen Ermessensspielraums nicht aus, lediglich schlagwortartig die \noben wiedergegebenen Kriterien zu wiederholen und mehr oder weniger apodiktisch \neine dementsprechende Unausgewogenheit der Vorteilssätze zu behaupten ohne \nkonkret darzulegen, zwischen welchen Beitragsgruppen die Differenzierung sachlich \nnicht mehr zu rechtfertigen ist. Hierdurch sieht sich das Gericht nicht zu einer \ndezidierten Fehlersuche im Hinblick auf hier nicht streitgegenständliche Branchen \nveranlasst. Es bleibt demgegenüber festzuhalten, dass die Gemeinde C. durch die \nAufteilung in 116 Branchen (aufgeteilt in sechs Sparten mit teilweise weiteren \nUntersparten, in denen wiederum die einzelnen Branchen aufgeführt sind) die oben \naufgezeigten Ermessensgrenzen nicht überschritten hat. Aus Sicht des Gerichts sind \ndort auch nur solche Personen oder Betriebe in einer Vorteilssatzgruppe \nzusammengefasst, die in annähernd gleichem Maßstab Gewinn- und \nVerdienstmöglichkeiten aus dem Fremdenverkehr erlangen. Der Grundsatz der \nSystemgerechtigkeit ist ebenso wenig durchbrochen wie eine Ungleichbehandlung \nder Beitragsgruppe der Klägerin im Vergleich zu anderen Branchen vorliegt. Der \nVorteilssatz von Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnikbetrieben in Höhe von 20 % ist \nzwar von der Beklagten geschätzt. Eine solche Vorgehensweise ist aber zulässig, \nweil es praktisch kaum möglich ist, die dem Einzelnen aus dem Fremdenverkehr \nerwachsenden Vorteile exakt zu beziffern. \n\n54\n\nVgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 10. August \n1984, a.a.O., S 243; VG Schleswig, Urteil vom 6. \nNovember 2003 - 14 A 415/01 - (Juris).\n\n55\n\nInsbesondere führt nicht der Umstand zu einer Unausgewogenheit der \nVorteilssätze, dass den in der Sparte „FB 09\" aufgeführten Heizungs-, Gas-, Wasser- \nund Sanitärinstallationsbetrieben und damit der Klägerin ein Vorteilssatz in Höhe von \n20 % zugeschrieben worden ist, während die meisten anderen Betriebe der \nBauwirtschaft lediglich mit einem Satz von 10 % veranschlagt worden sind. Die \nhöhere Einstufung von im weitesten Sinne Installateurbetrieben hat die Gemeinde \nmit der Annahme gerechtfertigt, dass diese Baugewerbetreibenden im Gegensatz zu \nanderen Branchen der Bauwirtschaft wie z.B. Architekturbüros, \nBauträgergesellschaften, Garten- und Landschaftsbauern, Zimmereien usw. \nerfahrungsgemäß wesentlich häufiger mit Instandsetzungsarbeiten von den \nunmittelbar Bevorteilten beauftragt werden und hierfür ortsansässige Unternehmen \nvorrangig herangezogen werden. Die gleiche, wegen des insoweit bestehenden \nweiten Ermessenspielraums des Ortsgesetzgebers nicht zu beanstandende \nÜberlegung hat die Gemeinde für die ebenfalls mit einem 20 %igen Vorteilssatz \nbewerteten Raumausstatter und Elektroinstallationsbetriebe angestellt. \n\n56\n\nDie Anknüpfung der Beitragsbemessung gemäß § 4 Abs. 4 FVS an den durch \neinen in der Anlage zur Satzung bestimmten Gewinnsatz und damit fiktiven Gewinn \nals (neben dem Vorteilssatz) weiterem Element des Beitragsmaßstabes ist dem \nGrunde nach ebenfalls mit höherrangigem Recht vereinbar. Es ist anerkannt, dass \ndie Gemeinden das Recht und die Pflicht haben, unter Beachtung der Grundsätze \nder Abgabengerechtigkeit und Verwaltungspraktikabilität einen für alle in Betracht \nkommenden Fälle geeigneten Beitragsmaßstab satzungsmäßig festzulegen. In \ndiesem Zusammenhang ist es zulässig, die Beitragshöhe im Allgemeinen in \nvereinfachter Weise nach den durch den Fremdenverkehr überhaupt gebotenen \nVorteilen auszurichten. Ausgehend hiervon muss bei Anwendung der Satzung zu \nerwarten sein, dass diejenigen Pflichtigen, die nach Maßstab und Abgabensatz \ngleichgestellt sind, auch in etwa gleiche Vorteile vom Fremdenverkehr haben. Bei der \nVorteilsermittlung kann sich der Ortsgesetzgeber eines \nWahrscheinlichkeitsmaßstabes bedienen. Einen solchen \nWahrscheinlichkeitsmaßstab stellt der fiktive Gewinn dar. Es ist grundsätzlich nicht \nzu beanstanden, die Vorteile anhand des Umsatzes oder aber eines \ndurchschnittlichen Gewinnsatzes - wie hier in § 4 Abs. 2 FVS - zu bemessen. \nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Anknüpfung an tatsächlich erzielte \nGewinne nicht (zwingend) geboten. Im Gegenteil vermitteln erst die durch die \nUmsätze vermittelten branchenüblichen und durchschnittlichen Gewinnmöglichkeiten \neine tragfähige Wahrscheinlichkeitsbeziehung für die Vorteilsbemessung.\n\n57\n\nVgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29. Oktober \n2002 \n- 4 B 98.1347 -, NVwZ-RR 2003, 891, 892; VGH \nBaden-Württemberg, Urteil vom 25. August 2003, \na.a.O., S. 1405; OVG Schleswig, Urteil vom \n23. August 2000, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil \nvom 13. November 1990, a.a.O; VG Schleswig, \nUrteil vom 6. November 2003, a.a.O.\n\n58\n\nDa zwischen den einzelnen Branchen zum Teil ganz erhebliche Unterschiede \nhinsichtlich der anzutreffenden üblichen Gewinnmargen bestehen, ist die \nAnknüpfung an einen durchschnittlichen Gewinnanteil als Maßstab zulässig. Zur \nErmittlung dieses Anteils darf sich der Satzungsgeber z.B. an der \nRichtsatzsammlung der Finanzverwaltungen oder sonstigen, allgemein zugänglichen \nstatistischen Materialien orientieren. Der Gewinn wird dann nicht vermutet, sondern \nin typisierender Weise unterstellt.\n\n59\n\nVgl. OVG Schleswig, Urteile vom 23. August 2000 sowie 22. \nDezember 1999, jeweils a.a.O.; VG Schleswig, Urteil vom 6. November \n2003, a.a.O; siehe auch: Christmann, Die Fremdenverkehrsabgabe in \ndeutschen Heilbädern, Kurorten und Fremdenverkehrsgemeinden, \n1995, S. 91.\n\n60\n\nEntscheidet sich die Gemeinde - wie hier - dafür, bei der Ermittlung des \nReingewinnsatzes auf den jeweils niedrigsten gültigen Reingewinn der \nRichtsatzsammlung für Gewerbetriebe des Bundesfinanzministeriums für das zuletzt \nveröffentlichte Kalenderjahr abzustellen, muss sich der Ortsgesetzgeber auch an die \nRichtsatzsammlung halten und darf hiervon nicht ohne Grund abweichen. \n\n61\n\nVgl. hierzu: OVG Schleswig, Urteil vom 22. Dezember 1999 - 2 L \n134/98 -, ZKF 2000, 89.\n\n62\n\nInsbesondere darf eine solche Vorgehensweise nicht dazu führen, dass es der \nVerwaltung vorbehalten bleibt, den Beitragsmaßstab zu finden. Die Satzung selbst \nmuss den Beitragsmaßstab für jeden Anwendungsfall selbst konkret festlegen.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober \n1996 \n- 15 A 262/96 -, KStZ 1997, 219.\n\n64\n\nDiesen Vorgaben genügt die konkrete Ausgestaltung der Gewinnsätze hier. \nGrundsätzlich hat der Satzungsgeber auf die in der Richtsatzsammlung für \nGewerbetreibende des Bundesfinanzministeriums enthaltenen Gewinnsätze \nabgestellt und den geringsten (nicht: Durchschnitts-) Gewinnsatz für die dort \naufgeführten Betriebsarten festgelegt. Bei Untergliederung in mehrere \nUmsatzklassen ist das Mittel aus den angegebenen niedrigsten Rahmensätzen \nzugrundegelegt worden. Die Gewinnsätze der Betriebsarten, die nicht in der \nSammlung enthalten sind, hat er aus anderen Quellen oder im Schätzwege ermittelt. \nAuf Basis eines so genannten „DATEV-Betriebsvergleichs\" wurde für die jeweilige \nBetriebsart zunächst ein Durchschnittsgewinnsatz ermittelt. Diesen \nDurchschnittsgewinn hat er dann in einem weiteren Schritt mittels der Daten aus \neinem so genannten Niveauvergleich auf das Niveau der unteren Rahmensätze, also \nden Mindestgewinnsatz heruntergerechnet (vgl. II. 3. der Sitzungsvorlage für die \nGemeinderatssitzung vom 22. Juni 2005 unter TOP 4). \n\n65\n\nEine solche Vorgehensweise ist von den Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG \ngedeckt. Hiermit hat der Satzungsgeber die nicht in der Richtsatzsammlung \naufgeführten (Mindest-)Gewinnsätze auf Grund einer betriebswissenschaftlichen \nAnsprüchen genügenden Art und Weise ermittelt und diese so ermittelten \nGewinnsätze sodann in die Satzung aufgenommen. Hierbei konnte er sich - wie \ngeschehen - im Wege der Anpassung oder Schätzung durchaus an der \nRichtsatzsammlung für Gewerbetreibende orientieren. Der Rückgriff auf die \nDurchschnittsgewinnsätze in den Betriebsvergleichsstatistiken der DATEV e.G. \nNürnberg (vgl. www.datev.de) für die in jener Sammlung nicht aufgeführten \nBetriebsarten und deren Niveauanpassung in Richtung eines Mindestgewinns, also \ndes unteren Rahmens der Gewinnmöglichkeiten, ist vor dem Hintergrund des \neingeschränkten Prüfungsprogramms des Gerichts nicht zu beanstanden. Hierdurch \nwerden ebenfalls die „steuerlichen Ergebnisse\" bzw. „Ergebnisse vor Steuern\" \nzugrundegelegt und die Heranziehung wird auf eine vergleichbare, taugliche \nGrundlage gestellt. Es handelt sich zwar bei den DATEV-Statistiken und der \nRichtsatzsammlung um verschiedene Quellen. Da aber keine Quelle alle \nBetriebsarten abdeckt, ist dies hinzunehmen. Eine völlige Vorteilsgerechtigkeit ist bei \nder Ermittlung der Gewinnsätze nicht erreichbar und nicht notwendig, weil der \nWahrscheinlichkeitsmaßstab und der Praktikabilitätsgrundsatz gewissen \nUngleichheiten zulassen.\n\n66\n\nVgl. hierzu: VG Schleswig, Urteil vom 6. November 2003, a.a.O.\n\n67\n\nAusweislich der Sitzungsvorlage hat der Satzungsgeber diese erforderliche \nAuslegung bzw. Schätzung auch selbst vorgenommen mit der Folge, dass im \nvorliegenden Fall die Abgabenhöhe für den Abgabepflichtigen allein aus der Satzung \nvorhersehbar ist.\n\n68\n\nVgl. zu diesem Erfordernis: OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November \n1990 - 9 K 11/89 -, NVwZ-RR 1992, 40, 43; siehe auch: OVG NRW, \nBeschluss vom 30. Oktober 1996, a.a.O.\n\n69\n\nDie Kammer weist nur zur Klarstellung darauf hin, dass die von dem Beklagten \npraktizierte Verfahrensweise bei den nicht in der Richtsatzsammlung verzeichneten \nBranchen nicht dazu führen darf, dass es in diesem Punkt zu „starren\" Gewinnsätzen \nkommt, was durch die vorrangige Anknüpfung an die Richtsatzsammlung gerade \nverhindert werden soll. Denn sowohl die Anpassung als auch die Schätzung sind für \njedes Veranlagungsjahr erneut vorzunehmen, weil auch die Richtsätze der \nRichtsatzsammlung jährlich erneut festgelegt werden. Die sich jährlich ändernden \nRichtsätze bedürfen dann jeweils einer Korrektur in der Satzung selbst. Keinesfalls \ndarf nämlich das Ergebnis einer solchen Anpassung ein für alle Zeit fester \nGewinnsatz bei Heizungs-, Klima- und Sanitärtechnikbetrieben sein.\n\n70\n\nVgl. hierzu: OVG Schleswig, Urteil vom 22. Dezember 1999, \na.a.O.\n\n71\n\nDurch die Anknüpfung an einen lediglich fiktiven Gewinn wird ferner nicht die \nLeistungskraft der Abgabepflichtigen ignoriert. Diesem Umstand wird hinreichend \ndurch die gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG in Verbindung mit § 227 Abs. 1 der \nAbgabenordnung (AO) bei jeder Abgabenerhebung eröffnete Möglichkeit Rechnung \ngetragen, die Einziehung des Beitrags ganz oder teilweise zu unterlassen, wenn dies \nnach Lage des Falles unbillig erscheint. \n\n72\n\nSchließlich begegnet auch die Kalkulation des umlagefähigen Aufwandes sowie \nder Kosten zum Fremdenverkehrsbeitrag 2005, die vom Rat der Gemeinde C. in der \nSitzung vom 22. Juni 2005 mitbeschlossen worden ist, keinen durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken. Der Satzungsgeber war verpflichtet, den Beitragssatz zu \nkalkulieren. Dies folgt daraus, dass Ausgangspunkt für die Beitragserhebung ein \nbeitragsfähiger Aufwand ist, der - ggf. nach Abzug eines allgemeinen Anteils - auf \nalle Beitragspflichtigen vorteilsgerecht zu verteilen ist. Diesen Aufwand hat der \nSatzungsgeber in § 1 Abs. 1 FVS auf 74 % des Aufwandes der Gemeinde für die \nFremdenverkehrswerbung und 3 % des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, \nErweiterung und Unterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten \nEinrichtungen und Anlage begrenzt. Der Beitragssatz ist das Ergebnis aus der \nDivision des umlagefähigen Aufwandes durch die Maßstabseinheiten. Gleichwohl ist \ndie Kalkulation kein bloßer Rechenvorgang, sondern vielmehr von vielfältigen \nSchätzungen, Prognosen und Wertungen beeinflusst. Der Vorgang der Kalkulation \nkann daher gerichtlich nicht überprüft werden. Für die Gültigkeit des Beitragssatzes \nist allein entscheidend, ob der Beitragssatz im Ergebnis richtig ist, d.h. das Kosten- \nbzw. Aufwandsüberschreitungsverbot nicht verletzt wird. Es reicht insoweit die \nFeststellung, dass eine den Anforderungen des § 11 Abs. 5 und 6 KAG genügende \nKalkulation die vom Rat gefundenen oder auch nur „gegriffenen\" Ergebnisse \nrechtfertigt. Eine derartige Kalkulation ist reproduzierbar und nicht unlösbar mit der \nSatzungsgebung verbunden.\n\n73\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1992 - 2 A \n2024/89 -, NVwZ-RR 1993, 48, 49; Urteil vom \n5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, ZKF 1994, 227, 230; Lichtenfeld, \na.a.O., Rdnr. 78 zu § 11 KAG.\n\n74\n\nDie vorliegende Kalkulation verletzt nicht das Kostenüberschreitungsverbot. Der \nBeitragssatz erweist sich jedenfalls im Ergebnis als richtig. Nach der von dem \nBeklagten vorgelegten Kalkulation des Fremdenverkehrsbeitrages 2003 bis 2005, \nwelche den Ratsmitgliedern vorgelegen hat, wäre der Gesamtaufwand bei einem \nBeitragssatz von 6 % gedeckt, während § 8 FVS lediglich einen Beitragssatz von 5 % \nvorsieht. Dem ist die Klägerin nicht mit substantiierten Angriffen entgegengetreten. \nDer Ortsgesetzgeber war insbesondere nicht verpflichtet, 100 % des umlagefähigen \nAufwandes über die Fremdenverkehrsbeiträge zu decken. Im \nFremdenverkehrsabgabenrecht besteht kein gesetzliches Kostendeckungsgebot. \nDeshalb ist es zulässig, dass eine Gemeinde aus nachvollziehbaren \nkommunalpolitischen Erwägungen heraus, etwa um ihre Konkurrenzfähigkeit \ngegenüber anderen Kur- bzw. Fremdenverkehrsorten zu erhalten, nur einen Teil des \nabgabenfähigen Aufwandes auf die Fremdenverkehrsbeitragspflichtigen umlegt und \nden Rest aus allgemeinen Deckungsmitteln begleicht, sofern die konkrete \nHaushaltssituation dies zulässt.\n\n75\n\nVgl. Lichtenfeld, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 11 KAG.\n\n76\n\nAuch der vom Ortsgesetzgeber in Ansatz gebrachte umlagefähige Aufwand ist \nnicht zu beanstanden. Er hält sich insbesondere im vorgegebenen Zweckrahmen des \n§ 11 Abs. 5 Satz 1 KAG. Danach darf es sich um Aufwendungen für die \nFremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und \nUnterhaltung der zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und \nAnlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen handeln. \nDie Einrichtungen Kurpark, Kurorchester, Leseraum, Kursaal und Haus des Gastes \nsind dabei zweifellos zu Fremdenverkehrszwecken bereitgestellte Einrichtungen. Es \nist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ferner davon auszugehen, dass die in \nder Kalkulation genannten „Veranstaltungen\" ausschließlich \nfremdenverkehrsbezogen sind. Gleiches gilt nach der Erläuterung durch den \nBeklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung auch für den „Zuschuss zum \nZwecke des gemeinsamen Ortsmarketing\", welcher sich danach ausschließlich als \nAufwendung für die Fremdenverkehrswerbung darstellt.\n\n77\n\nOffen bleiben kann ferner, ob die Gemeinde den beitragsfähigen Aufwand aus \ndem durchschnittlichen Aufwand der Jahre 2003 bis 2005 ermitteln durfte, obwohl \nvorliegend der Beitrag lediglich für 2005 erhoben worden ist. Denn diese \nVorgehensweise hat sich, weil der Aufwand sowohl für die Kur- und \nErholungseinrichtungen als auch der Werbeaufwand 2005 höher als in den beiden \nvorangehenden Jahren gewesen ist, lediglich zu Gunsten der Klägerin ausgewirkt. \nDenn bei einem andernfalls anzusetzenden höheren Aufwand (ausschließlich aus \n2005) wäre ohne Verletzung des Aufwandsüberschreitungsverbot ein höherer \nBeitragssatz gerechtfertigt gewesen.\n\n78\n\nIm Übrigen unterliegt die Kalkulation des Beitragssatzes keinen rechtlichen \nBedenken im Hinblick auf den möglichen Ansatz von Beiträgen Dritter oder der \nErmittlung des gemeindlichen Eigenanteiles. Grundsätzlich \nfremdenverkehrsbeitragsfähig ist der Gesamtaufwand abzüglich des Aufwandes, der \ndurch Kurbeiträge oder durch Benutzungsgebühren und Entgelte gedeckt ist. Dabei \nmuss in der Satzung zum Ausdruck kommen, welcher Teil durch Kurbeiträge und \nwelcher durch Fremdenverkehrsbeiträge gedeckt wird.\n\n79\n\nVgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 13. November 1990 \n- 9 L 156/89 -, NVwZ-RR 1992, 45, 46; Lichtenfeld, a.a.O., Rdnr. 74 zu \n§ 11 KAG.\n\n80\n\nDie Gemeinde C. erhebt Kurbeiträge von Fremdenverkehrsgästen. Es ist \nentgegen dem pauschalen Vortrag der Klägerin nicht erkennbar, dass für die hier in \nRede stehenden Einrichtungen (Kurpark und Haus des Gastes, Leseraum, Kursaal \noder Kurorchester) Benutzungsgebühren seitens der Gemeinde C. erhoben worden \nsind, die keine Berücksichtigung in der Kalkulation gefunden haben. Es sind auch \nkeine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder substantiiert vorgetragen, dass \nanderweitige Entgelte (wie z.B. Kurbeiträge), welche zur Finanzierung der \nFremdenverkehrseinrichtungen verwendet werden, im Rahmen der Kalkulation des \numlagefähigen Aufwandes außer Ansatz geblieben sind. \n\n81\n\nSchließlich ist die vom Beklagten vorgenommene Ermittlung des gemeindlichen \nEigenanteils rechtmäßig. Von den Aufwendungen für den Fremdenverkehr ist ein von \nder Gemeinde wegen der durch die Bereitstellung der \nFremdenverkehrseinrichtungen für die Allgemeinheit entstehenden Vorteile zu \ntragender Anteil (so genannte „Interessenquote der Allgemeinheit\") abzusetzen. Die \nFestlegung der Höhe dieses Anteils liegt im (weiten) Ermessen der Gemeinde und \nhat sich an den jeweiligen örtlichen Verhältnissen zu orientieren. Dabei sind der \nCharakter und Umfang des Fremdenverkehrsanteils in der erhebungsberechtigten \nGemeinde zu berücksichtigen. Dieser Anteil darf vorab abgezogen werden, sodass \ndie kostenmindernde Wirkung allen Beitragspflichtigen zugute kommt.\n\n82\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. April 1989 - 8 C 90.87 -, KStZ 1989, 192, \n193; Lichtenfeld, a.a.O., Rdnr. 74 zu § 11 KAG.\n\n83\n\nDie Interessenquote der Allgemeinheit hat der Ortsgesetzgeber mit 10 % \nbezüglich des Aufwandes für die Kur- und Erholungseinrichtungen sowie (sogar) 25 \n% beim Werbeaufwand festgelegt. Gemessen an den Anforderungen der \nRechtsprechung sind keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder ersichtlich, dass \ndas dem Satzungsgeber bei der Festlegung des Eigenanteils zustehende weite \nErmessen im vorliegenden Fall in rechtlich erheblicher Weise überschritten worden \nist. Das Gericht tritt aus diesem Grund auch nicht von sich aus in eine „ungefragte \nFehlersuche\" ein. Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle von Abgabensatzungen \nsind Kalkulationen nämlich nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände \ndagegen erhoben worden sind.\n\n84\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1/01 -, BVerwGE 116, \n188, 197.\n\n85\n\nSchließlich bestehen keine Bedenken gegen das durch § 15 FVS angeordnete \nrückwirkende Inkrafttreten der Satzung zum 1. Januar 2003. Es beruht darauf, dass \ndie Satzung in ihrer ursprünglichen Form von der Kammer wegen des unbestimmten \nBeitragsmaßstabes als mit § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht vereinbar und damit als \nErmächtigungsgrundlage für eine Beitragserhebung ungeeignet angesehen worden \nwäre. Um einen Einnahmeausfall zu vermeiden, ist den Gemeinden in diesen Fällen \ndie Möglichkeit eröffnet, rückwirkend eine neue Satzung zu erlassen oder im \nentsprechenden Punkt zu korrigieren.\n\n86\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1995 - 8 B 193/94 -, NVwZ-\nRR 1996, 54, 55.\n\n87\n\nEin dem Erlass dieser rückwirkenden Satzung entgegenstehendes, \nschützenwertes Vertrauen der Klägerin vermag die Kammer nicht zu erkennen. Es \nliegt nach der ständigen Rechtsprechung bei dem rückwirkenden Erlass einer \nAbgabensatzung dann nicht vor, wenn der Erlass dazu dient, eine ungültige oder in \nihrer Gültigkeit zweifelhafte Satzung durch eine neue gültige zu ersetzen. \n\n88\n\nVgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Scholz, in: \nDriehaus, a.a.O., Rdnr. 545 zu § 6.\n\n89\n\nSo liegt der Fall hier. Denn die Ausgestaltung des Beitragsmaßstabes, wie sie § \n4 FVS der Fassung vom 18. Dezember 2003 vorsah, war nicht mehr mit den \nVorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG vereinbar, weil der Maßstab als \nBemessungsgrundlage und der Abgabesatz nicht mehr so bestimmt waren, dass die \nEntstehung und Höhe der Abgabeschuld für den Abgabepflichtigen voraussehbar \nwaren. Aus § 4 FVS in Verbindung mit der früheren Anlage I ließ sich für den \nBeitragspflichtigen nämlich nicht ohne weiteres die Höhe des auf ihn entfallenden \nBeitrages ermitteln. Die Nichtigkeit der Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Sätze 2 und 3 \nFVS betreffend die Festlegung von Gewinnsätzen von nicht in der \nRichtsatzsammlung aufgeführten Betrieben in der ursprünglichen Fassung hätte zur \nGesamtnichtigkeit der Satzung geführt. Denn ohne diese Bestimmungen hätte die \nverbleibende Satzung kein sinnvolles Ganzes mehr dargestellt, weil eine \nVeranlagung sämtlicher Abgabepflichtiger, deren Branche nicht in der \nRichtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums aufgeführt ist, nicht mehr möglich \ngewesen wäre. Ohne dieses Element des Abgabemaßstabes wäre die Satzung \ndaher insgesamt nichtig gewesen und hätte keine taugliche Rechtsgrundlage für die \nErhebung eines Fremdenverkehrsbeitrages durch den Beklagten dargestellt. \n\n90\n\nVgl. zur Gesamtnichtigkeit einer \nFremdenverkehrsbeitragssatzung bei Nichtigkeit \ndes Abgabemaßstabes: OVG NRW, Beschluss vom \n30. Oktober 1996, a.a.O.; OVG Sachsen, Urteil vom \n29. Januar 2003 - 5 D 11/01 -, DÖV 2004, 716 \n(Ls.), S. 22 UA.\n\n91\n\nEben darauf war der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der \nerkennenden Kammer am 26. November 2004 in dem Verfahren 13 K 5345/03 \nhingewiesen worden.\n\n92\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n93","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267705","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-12-15/13-k-2577-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267705","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267705","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-12-15/13-k-2577-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267705","retrieved":"2026-07-09 02:36:23.152444+00:00"}}