{"status":"available","doknr":"OLD267758","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:1214.5L1171.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-12-14","aktenzeichen":"5 L 1171/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, den Antragsteller bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens \naufgrund der streitigen Umsetzungsverfügung vom 12. Oktober 2006 als \nProjektmanager in der O. , Ressort D. , in C. einzusetzen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer - sinngemäße - Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nuntersagen, ihn bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens \naufgrund der streitigen Umsetzungsverfügung vom 12. Oktober 2006 \nals Projektmanager in der O. , Ressort D. , in C. \neinzusetzen, \n\n4\n\nist zulässig. Dabei geht das beschließende Gericht davon aus, dass die \nVerfügung der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2006 als zeitlich befristete \nUmsetzung zu qualifizieren ist. Dies entspricht auch der übereinstimmenden \nRechtsauffassung der Beteiligten, so dass es - jedenfalls im vorliegenden \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren - keiner abschließenden Prüfung der \nRechtsnatur der Maßnahme bedarf.\n\n5\n\nDer Antrag ist auch begründet. Der Erlass einer Regelungsanordnung setzt \ngemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ni.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) voraus, dass der \nAntragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf eine bestimmte Leistung \nbzw. Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und dass u.a. die Notwendigkeit einer \nvorläufigen Regelung in Bezug auf diesen Anspruch zur Abwendung wesentlicher \nNachteile besteht (Anordnungsgrund). \n\n6\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Antragsteller hat einen \nAnordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Zwar hat der Beamte keinen Anspruch auf \nunveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-\nfunktionellen Amtes (Dienstposten). Er muss vielmehr eine Änderung seines \ndienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder andere organisatorische \nMaßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinn hinnehmen. \nAuch liegt die Umsetzung eines Beamten im Ermessen des Dienstherrn, dem bei der \nErmessensausübung grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt sind. \n\n7\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 28. November \n1991 \n- 2 C 41.89 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundes-\nverwaltungsgerichts (BVerwGE) 89, 199 und vom 22. Mai 1980 - 2 C \n30.78 -, BVerwGE 60, 144.\n\n8\n\nDies entbindet den Dienstherrn jedoch nicht davon, sein Ermessen überhaupt \nund in einer den konkreten Umständen des Einzelfalles angepassten Weise zu \nbetätigen.\n\n9\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 31. Mai 2006 - 1 B 278/06 -.\n\n10\n\nAusgehend von diesem Prüfungsmaßstab erweist sich die Umsetzungsverfügung \nnach der im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gebotenen \nsummarischen Prüfung als ermessensfehlerhaft. In der Verfügung werden keinerlei \nsachliche Gründe dafür genannt, weshalb gerade der Antragsteller mit der zeitlich \nbefristeten Aufgabe eines Projektmanagers beim D. in C. betraut worden ist. Die \nVerfügung enthält weder eine Begründung dafür, weshalb die Auswahl unter den \n(möglicherweise mehreren) zur Verfügung stehenden Beamten gerade auf den \nAntragsteller gefallen ist, noch lässt sie erkennen, ob überhaupt eine Auswahl unter \nvergleichbar qualifizierten und für die zeitweilige Tätigkeit in C. verfügbaren \nBeamten erfolgt ist. Den Schluss, dass die Antragsgegnerin kein Auswahlverfahren \ndurchgeführt hat, legen überdies die von ihr vorgelegten Verwaltungsvorgänge nahe. \nIn der dort enthaltenen „Aufgabenbeschreibung Projektmanager im Vivento \nCompetence Center Business Projects\" vom 1. Dezember 2006 führt die \nAntragsgegnerin unter der Überschrift „Auswahlermessen\" nach Darstellung des \n„Know how / Erfahrungspotenzial(s)\" des Antragstellers in den Bereichen Projekt- \nund Qualitätsmanagement lediglich aus:\n\n11\n\n„Ein Mitarbeiter mit vergleichbar ausgeprägter Eignung (Skills) und \nNichtbeschäftigung ist dem D. nicht bekannt bzw. nicht zeitnah \neinsetzbar.\"\n\n12\n\nAllein der Hinweis, dem Ressort D. seien vergleichbar geeignete, \nunbeschäftigte Mitarbeiter „nicht bekannt\" gewesen, vermag nicht zu belegen, dass \neine (aktive) Suche nach weiteren ähnlich qualifizierten Mitarbeitern stattgefunden \nhat. Ferner ist weder ersichtlich, welche bzw. wie viele vergleichbar geeignete \nMitarbeiter dem Ressort bekannt waren, noch ist dargelegt, aus welchen Gründen \ndiese „nicht zeitnah einsetzbar\" waren. Vor diesem Hintergrund kann nicht \nnachvollzogen werden, ob überhaupt bzw. in welchem Umfang ein Auswahlverfahren \ndurchgeführt worden ist.\n\n13\n\nDas Erfordernis einer Auswahl unter vergleichbar qualifizierten, ebenfalls \nabkömmlichen Mitarbeitern hätte sich der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall aber \nbereits deshalb aufdrängen müssen, weil der Antragsteller seinen Wohnsitz in I. \nhat und die einfache Fahrstrecke von seinem Wohnort zum Dienstort C. bei \nNutzung öffentlicher Verkehrsmittel nach seinen - plausiblen - Angaben ca. 1 ½ \nStunden beträgt. Dies hätte der Dienstherr im Rahmen seiner Fürsorgepflicht aus § \n79 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) in seine Überlegungen einbeziehen müssen. \nDie beamtenrechtliche Fürsorgepflicht kommt im Rahmen einer Umsetzung dann \nzum Tragen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls, insbesondere gewichtige \nGrundrechte des Beamten, einer besonderen Berücksichtigung bedürfen und daher \nauch private Belange des Beamten in den Ermessenserwägungen bei der \nUmsetzungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Hierzu können auch besondere \nSchutzbedürfnisse des Beamten aus dem von Art. 6 des Grundgesetzes (GG) \ngeschützten Bereich von Ehe und Familie zählen.\n\n14\n\nVgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 27. \nAugust 2004 - 1 Bs 271/04 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-\nRechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2005, 125.\n\n15\n\nLetzteres ist bei dem verheirateten Antragsteller der Fall. Die - wenn auch nur \nvorübergehenden - erheblichen wöchentlichen Fahrzeiten stellen mit Blick auf die \nfamiliären Bindungen des Antragstellers für diesen eine deutliche Beeinträchtigung \ndar, die von der Antragsgegnerin vor dem Hintergrund des Art. 6 GG im Rahmen der \nihr obliegenden Fürsorgepflicht hätte berücksichtigt werden müssen. Angesichts \ndessen hätte die Antragsgegnerin zunächst die Beamten bzw. sonstigen Mitarbeiter \nermitteln müssen, die eine ähnliche Qualifikation für die Tätigkeit eines \nProjektmanagers aufweisen wie der Antragsteller und deren Dienst- bzw. Wohnort \nnäher an C. gelegen ist als I. . Weiterhin hätte es der Feststellung und \nentsprechender Darlegung bedurft, dass keiner dieser Beamten bzw. Mitarbeiter für \nden (zeitweiligen) Einsatz in C. in dem fraglichen Zeitraum zu Verfügung stand. Da \ndie erforderlichen Ermittlungen (bislang noch) nicht erfolgt sind, erweist sich die \nUmsetzung des Antragstellers als ermessensfehlerhaft. \n\n16\n\nDer Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da es ihm \n- jedenfalls bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides - nicht zumutbar ist, der \nermessensfehlerhaften Umsetzungsverfügung nachzukommen. \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n18\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Die Bedeutung der Sache für den Antragsteller ist \nangesichts des nur vorläufigen Charakters des Verfahrens mit der Hälfte des \nAuffangwertes von 5.000,00 EUR (= 2.500,00 EUR) angemessen bewertet.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267758","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-12-14/5-l-1171-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267758","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267758","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-12-14/5-l-1171-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267758","retrieved":"2026-07-09 02:36:27.584237+00:00"}}