{"status":"available","doknr":"OLD267815","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:1213.1K240.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-12-13","aktenzeichen":"1 K 240/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger erhielt mit Bescheid des Beklagten vom 9. Dezember 1997 eine\nFahrschulerlaubnis für die Klassen 1, 3, 4 und 5 für eine Fahrschule in I. , C1.---\nstraße 1. Mit Ergänzungsurkunde vom 26. März 1999 wurden die\nFahrerlaubnisklassen in A, BE, C1E und CE geändert. Der Kläger betrieb in der\nFolgezeit Zweigstellen in X. (NRW) sowie in B. und I1. (Hessen). \n\n3\n\nIn der Fahrschulzweigstelle des Klägers in B. wurde im Zeitraum vom 11.\nMärz 2004 bis zur Ablegung seiner praktischen Prüfung am 7. Juni 2004 u. a. der\nZeuge E. in der Führerscheinklasse A ausgebildet. Seine theoretische Prüfung\nfand am 4. Mai 2004 statt. \n\n4\n\nAm 19. April 2004 wurden die Fahrschule des Klägers in I. und ihre\nZweigstellen überprüft. Im einen internen Vermerk kam der Beklagte auf Grund der\nbei dieser Überprüfung festgestellten Mängel zu dem Schluss, dass diese zwar\nteilweise erheblich seien, insgesamt aber den Fahrschulinhaber noch nicht als\nunzuverlässig erscheinen ließen.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 24. Mai 2004 forderte der Beklagte den Kläger mit Bezug auf\ndas Überprüfungsergebnis auf, unter anderem folgende Änderungen beim Betrieb\nder Fahrschule und der Zweigstellen durchzuführen, da bei den\nAusbildungsnachweisen der Fahrschüler erhebliche Mängel aufgetreten seien:\n\n6\n\n- Bei der Überprüfung sei festgestellt worden, dass sämtliche Theoriestunden\neinfach fortlaufend in die Ausbildungsnachweise eingetragen worden seien.\nEs dürfe jedoch selbstverständlich sein, dass nur die Theorieunterrichte, an\ndenen der Fahrschüler tatsächlich teilgenommen habe, auch in den jeweiligen\nAusbildungsnachweis eingetragen würden. Dies sei zukünftig zu beachten.\n\n7\n\n- Es seien alle theoretischen und praktischen Ausbildungsstunden eines\nFahrschülers im Ausbildungsnachweis aufzuführen, nicht nur die\nvorgeschriebene Mindeststundenzahl.\n\n8\n\n- Es seien zukünftig bei jedem Theorieunterricht Anwesenheitslisten zu führen,\naus denen das Datum, die Namen der Fahrschüler und der erteilte Unterricht\nhervorgingen. Weiterhin habe jeder Fahrschüler auf der Anwesenheitsliste zu\nunterschreiben. Die Notwendigkeit solcher Anwesenheitslisten ergebe sich\naus den Fahrschulerlaubnissen, in denen jeweils eine Höchstzahl von\nFahrschülern für den Unterrichtsraum festgelegt worden sei. Zur Kontrolle des\nerteilten Theorieunterrichts und der Anzahl der anwesenden Fahrschüler seien\nentsprechende vollständige Anwesenheitslisten erforderlich.\n\n9\n\n- Die Ausbildungsnachweise seien den Fahrschülern am Ende der Ausbildung\nunverzüglich zur Unterschrift vorzulegen. Ihnen sei eine Kopie des\nAusbildungsnachweises auszuhändigen. \n\n10\n\n-\n\n11\n\nAuch bei der praktischen Ausbildung in der Fahrschule des Klägers seien einige\nMängel festgestellt worden. Es seien daher folgende Änderungen vorzunehmen:\n\n12\n\n- Es sei zukünftig vom Kläger darauf zu achten, dass einige Sonderfahrten\ngemäß der Anlage 4 zu § 5 Abs. 3 der Fahrschülerausbildungsordnung\n(FahrSchAusbO) in Doppelstunden durchzuführen seien. Dies sei in einigen\nFällen nicht beachtet worden.\n\n13\n\n- Die Grundausbildung solle grundsätzlich erst abgeschlossen sein, bevor mit\nden besonderen Ausbildungsfahrten begonnen werde.\n\n14\n\n- Der praktische Unterricht sei mit der Theorie zu verzahnen. Es sei zukünftig\ndarauf zu achten, dass die praktische Ausbildung unmittelbar an die\ntheoretische Ausbildung anschließe. \n\n15\n\n-\n\n16\n\nNach § 19 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) sei der Kläger verpflichtet, bei den\nAngaben über seine Entgelte und deren Bestandteile die Grundsätze der\nPreisklarheit und Preiswahrheit zu beachten. - Sollten u. a. diese Punkte vom Kläger\nzukünftig nicht eingehalten werden, müsse er - der Beklagte - davon ausgehen, dass\nder Kläger als Inhaber der Fahrschulerlaubnis unzuverlässig sei und würde ihm die\nFahrschulerlaubnis entziehen. Eine Anerkennung als Sehteststelle könne erst\nerfolgen, wenn der Kläger zuverlässig sei. Die Zuverlässigkeit des Klägers könne\naber z. Zt. wegen der festgestellten Verstöße nicht abschließend beurteilt werden.\n\n17\n\nUnter dem 28. Juni 2004 regte das Regierungspräsidium L. beim Beklagten\nan, einen neuen Überwachungstermin zur Nachkontrolle der Fahrschule des Klägers\nschon im September 2004 festzusetzen und fügte vier Stellungnahmen des Zeugen\nE. zum Beleg von Mängeln bei der Fahrschulausbildung bei. \n\n18\n\nNach Anhörung des Klägers widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 28.\nOktober 2004 gemäß § 21 Abs. 2 FahrlG die dem Kläger mit Datum vom 9.\nDezember 1997 erteilte Fahrschulerlaubnis mit der Ergänzungsurkunde vom 26.\nMärz 1999 für die Hauptstelle der Fahrschule in I. , C1.---straße 1. Er wies\ndarauf hin, dass gemäß § 21 Abs. 6 FahrlG gleichzeitig auch die dem Kläger erteilten\nZweigstellenerlaubnisse für die Zweigstellen in B. , X. und I1.\nerlöschen würden. Ferner forderte er den Kläger auf, die Fahrschulerlaubnis und die\nZweigstellenerlaubnisse zurückzugeben. Zur Begründung führte er unter anderem\naus:\n\n19\n\nDer Zeuge E. habe mitgeteilt, dass er während der gesamten Zeit der\ntheoretischen Ausbildung lediglich an 2 Abenden am theoretischen Grundunterricht\nteilgenommen habe; ein klassenspezifischer Unterricht der Klasse A habe nicht\nstattgefunden. Der theoretische Mindestunterricht bei Vorbesitz einer Fahrerlaubnis -\n wie im Fall des Zeugen E. - betrage jedoch 6 Doppelstunden Grundunterricht\nund 4 Doppelstunden klassenspezifischer Unterricht. In der\nAusbildungsbescheinigung des Zeugen E. sei dies bescheinigt worden. Bereits\naus den Arbeitszeiten des Zeugen E. , der Schichtarbeiter sei, ergebe sich, dass\ner zwischen dem 11. März 2004 und dem 4. Mai 2004 nicht in ausreichendem Maße\nam theoretischen Unterricht hätte teilnehmen können. In dem am 22. Oktober 2004\neingegangenen Schreiben habe der Kläger mitgeteilt, dass es in seiner Fahrschule\nüblich gewesen sei, dass jeder Fahrschüler seine Teilnahme an den\nUnterrichtsstunden in einen Nachweis eingetragen habe; auf den korrekten\nNachweis habe der Kläger sich verlassen. Als Inhaber der Fahrschule sei der Kläger\ndafür verantwortlich, dass die Ausbildung der Fahrschüler den gesetzlichen\nErfordernissen entspreche. Wenn der Kläger die Nachweise über die Teilnahme am\ntheoretischen Unterricht einfach von den Fahrschülern aufzeichnen lasse, ohne dies\nselbst zu kontrollieren oder durch den unterrichtenden Fahrlehrer gegenzeichnen zu\nlassen, zeige dies, dass er den Verpflichtungen zur Beaufsichtigung des\ntheoretischen Unterrichts nicht nachgekommen sei. Es sei auch überhaupt kein\nklassenspezifischer Unterricht angeboten worden. Nach Aussage des Zeugen E.\nseien die Anwesenheitslisten ohne Datum und Angabe des Themas nach\nRücksprache mit dem Kläger blanko unterschrieben worden. Daher lägen\nentsprechend unterschriebene Anwesenheitslisten für den Kläger vor. Spätestens bei\nAusstellung der Ausbildungsbescheinigung für den TÜV habe dem Kläger auffallen\nmüssen, dass der Zeuge E. keine klassenspezifische Ausbildung in der Klasse A\ngehabt habe. \n\n20\n\nHinsichtlich der praktischen Ausbildung sei vom Zeugen E. bemängelt\nworden, dass die Autobahnfahrt am 3. Juni 2004 ohne Berücksichtigung der Anfahrt\nlediglich 75 Minuten betragen habe. \n\n21\n\nDie Nachtfahrt habe nach Angaben des Zeugen E. am 21. Mai 2004 in der\nZeit von 19.15 h bis 21 h stattgefunden. Der Sonnenuntergang habe an diesem Tage\naber nachweislich erst um 21.16 h stattgefunden. \n\n22\n\nDer Zeuge E. habe auch mitgeteilt, dass er lediglich bei den ersten beiden\nFahrstunden in der Lage gewesen sei, die gefahrene Minutenzahl zu kontrollieren.\nBei den übrigen Fahrten sei der Bildschirm des Erfassungsgerätes schwarz\ngewesen, so dass eine Kontrolle nicht möglich gewesen sei. Wenn der Kläger sich\ndarauf berufe, der Zeuge E. habe alle Fahrstunden unterschrieben, sage dies\nnichts darüber aus, ob der Fahrschüler auch in der Lage gewesen sei, zu überprüfen,\nwas er unterschreibe. \n\n23\n\nBei der letzten Fahrschulüberprüfung seien bereits erhebliche Verstöße gegen\ndie gesetzlichen Regelungen festgestellt worden. Es sei besonders schwerwiegend,\nwenn - wie vorliegend - die Mindestausbildungsvorschriften gemäß § 4 Abs. 3 und 4\nFahrschAusbO missachtet würden und gleichzeitig eine inhaltlich falsche\nAusbildungsbescheinigung gemäß § 6 Abs. 2 iVm Anlage 7.1 FahrschAusbO zur\nTäuschung des Prüfers ausgestellt werde. Die Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne\ndes Fahrlehrergesetzes sei damit nicht mehr gegeben. Dazu führe die vom Kläger\nselbst mitgeteilte völlig unzureichende Kontrolle der Ausbildung im Betrieb, die einen\nVerstoß gegen § 16 Abs. 1 FahrlG darstelle. \n\n24\n\nWeiterhin habe der Kläger sich trotz mehrfacher Aufforderung geweigert, dem\nRegierungspräsidium L. als zuständiger Aufsichtsbehörde für die Zweigstelle in\nB. die Ausbildungsnachweise der Schüler der Klasse A für den Zeitraum März\nbis Juni 2004 vorzulegen. \n\n25\n\nAn den Zeugen E. sei auch der gemäß § 6 Abs. 1 iVm Anlage 3 der\nDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG) vorgeschriebene\nAusbildungsnachweis nicht ausgehändigt worden. Dieser sei zwar dem am 22.\nOktober 2004 eingegangenen Schreiben des Klägers beigefügt gewesen. Der\nNachweis enthalte jedoch keine Angaben über den durchgeführten theoretischen\nUnterricht und es seien einige Fahrstunden aus nicht erkennbaren Gründen\nhandschriftlich nachgetragen worden; die erhobenen Entgelte seien ebenfalls\nentgegen § 18 Abs. 1 FahrlG nicht eingetragen worden.\n\n26\n\nDie Weigerung, der Verpflichtung nachzukommen, eine Überwachung gemäß\n§ 33 FahrlG zu ermöglichen, zeige, dass der Kläger nicht bereit sei, die ihn als\nFahrschulinhaber betreffenden gesetzlichen Vorschriften zu beachten. \n\n27\n\nBei einem unangemeldeten Besuch der Zweigstelle in B. durch Vertreter\ndes Regierungspräsidium L. sei u. a. festgestellt worden, dass die Schülerin Öker\nP. die Anwesenheitslisten für den 4., 7. und 11. Oktober 2004 im voraus\nunterschrieben hatte. Ferner seien einige Ausbildungsnachweise von den\nFahrschülern unterschrieben worden, obwohl deren Ausbildung noch gar nicht\nbeendet gewesen sei. Dass die Schülerin P. die Anwesenheitslisten wegen ihrer\nschlechten Deutschkenntnisse mehrfach unterschrieben habe, wie der Kläger\nbehaupte, erscheine ihm - dem Beklagten - unglaubwürdig. Vielmehr würden in der\nFahrschule des Klägers des öfteren die Anwesenheitslisten blanko und im Voraus\nunterschrieben, um so die notwendige Mindestausbildung vorzutäuschen. \n\n28\n\nSeinen hiergegen am 2. November 2004 eingelegten Widerspruch begründete\nder Kläger mit Schreiben vom 7. Dezember 2004 mit den Angaben in seinem\nAnhörungsschreiben und mit dem Hinweis auf ein Protokoll der Polizei in G.\nvom 22. November 2004. Danach habe der Zeuge E. erklärt, im Auftrag der\nFahrschule H. , G. , einen Ausbildungsvertrag mit der Fahrschule des\nKlägers in B. abgeschlossen zu haben, um Unregelmäßigkeiten bei der\nAbwicklung der Beschulung aufzudecken. Der Zeuge E. sei mit Herrn H.\nweitläufig verwandt. \n\n29\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 30. Dezember 2004, zugestellt am 5. Januar\n2005, wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch des Klägers unter\nVertiefung der Sachdarstellung zurück. Zur weiteren Begründung führte die Behörde\nu. a. aus: \n\n30\n\nNach § 16 FahrlG habe der Inhaber der Fahrschule dafür zu sorgen, dass die\nAusbildung der Fahrschüler den Anforderungen des § 6 Abs. 1 FahrlG entspreche.\nDiese Vorschrift setze fest, dass der Fahrlehrer den Fahrschüler gewissenhaft\nauszubilden habe. Dies sei im Falle des Zeugen E. nachweislich nicht erfolgt. Der\nZeuge E. habe nur an 2 Abenden am theoretischen Unterricht teilgenommen. Ein\nklassenspezifischer Unterricht habe nicht stattgefunden. Die Teilnahme des Zeugen\nE. sei durch Anwesenheitslisten des Arbeitgebers bestätigt worden. Auch bei\neiner Vielzahl von anderen Schülern seien die Anwesenheitslisten im voraus\nunterschrieben worden. Diese Handhabung lasse auf Methode schließen. Mängel\nseien auch bei der praktischen Ausbildung aufgetaucht. Zusätzlich lägen einige\nFormalverstöße vor. Ausbildungsnachweise seien nicht ausgehändigt worden bzw.\nunvollständig. \n\n31\n\nEine Gesamtbetrachtung zeige, dass der Kläger seine Pflichten auch gröblich\nverletzt habe. Eine gröbliche Pflichtverletzung sei vor allem dann anzunehmen, wenn\nein Verstoß gegen § 6 FahrlG in Verbindung mit der vorsätzlichen Missachtung der\nMindestausbildungsvorschriften vorliege. Besonders schwerwiegend seien solche\nVerstöße, wenn sie in der Ausfertigung einer inhaltlich falschen\nAusbildungsbescheinigung gipfelten. Diese Voraussetzungen lägen beim Kläger vor.\nEs seien Mindestausbildungsvorschriften nicht beachtet und im Falle des Zeugen\nE. eine falsche Ausbildungsbescheinigung aufgestellt worden. Im Hinblick auf die\nBedeutung der Fahrschulausbildung handele ein Fahrschulinhaber, der nach\nMissachtung des Mindestausbildungsumfanges wissentlich eine falsche\nAusbildungsbescheinigung zur Täuschung des Prüfers ausstelle und unterzeichne, in\nso hohem Maße rechtswidrig und verantwortungslos, dass es gerechtfertigt und\ngeboten sei, bereits beim ersten Verstoß die \"Fahrerlaubnis\" zu widerrufen.\n\n32\n\nAm 2. Februar 2005 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er verweist\nauf Animositäten seitens Wettbewerbern des Klägers und Sachbearbeitern des\nRegierungspräsidium L. und darauf, dass die Überprüfung am 19. April 2004 die\nerste ihrer Art bei der Fahrschule des Klägers gewesen sei. Die hierbei aufgezeigten\nMängel seien längstens seit Juli 2006 abgestellt. Die nunmehr zum Widerruf\nführenden Mängel seien insoweit durch die damalige Überprüfung \"mit abgegolten\".\nDer Kläger habe dem Zeugen E. erklärt, dass er gemäß den gesetzlichen\nVorgaben zehnmal am Unterricht, sechsmal am Grund- und viermal an der\nMotorradtheorie, teilnehmen müsse. Der Kläger bestreite, dass der Zeuge E. die\nzehn Unterschriften gleich an diesem Abend in seinem Beisein geleistet habe. Die\nZettel hätten sich in einem Ordner befunden, der herumgegeben worden sei, damit\nsich jeder Fahrschüler eigenverantwortlich in die Listen habe eintragen können. Nach\nder Beanstandung sei dieses System umgestellt worden. Außerdem werde der\nZusatzstoff jeden zweiten Samstag und darüber hinaus bei Bedarf durchgeführt.\nSoweit der Zeuge E. weggeschickt worden sei, werde darauf Bezug genommen,\ndass die Zulassungsvorgaben für die Räume des Klägers eine Maximalauslastung\nvon 24 Fahrschülern vorsähen. Dass der Kläger sogar Fahrschüler wegschicke,\nzeige, wie er gewillt sei, die Vorgaben einzuhalten. Falsch sei, dass es bei der\nNachtfahrt nicht dunkel gewesen sei; die Beleuchtungsfahrt habe erst ab ca. 21 h\nbegonnen. Außerdem erhalte jeder Fahrschüler vor der Prüfung seine Rechnung und\nden Ausbildungsnachweis. Was die angeblich bereits unterschriebenen\nAusbildungsnachweise angehe, sei darauf hinzuweisen, dass es sich auch hier\nlediglich um die eigenhändigen Überprüfungslisten für die Fahrschüler gehandelt\nhabe. Hinsichtlich der Fahrschülerin Öker sei bereits im Rahmen des\nAnhörungsschreibens darauf hingewiesen worden, dass hier tatsächlich\noffensichtliche Sprachschwierigkeiten vorgelegen hätten. Der Zeuge E. habe die\nneunzig Minuten Autobahnfahrt durchgeführt und dies auch mit seiner Unterschrift\nbestätigt. \n\n33\n\nDer Kläger beantragt, \n\n34\n\nden Widerrufsbescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2004 in der\nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 30.\nDezember 2004 aufzuheben. \n\n35\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n36\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n37\n\nEr führt zur Begründung seines Antrags unter anderem aus: Die Überprüfung der\nFahrschule des Klägers am 19. April 2004 habe zu einigen erheblichen\nBeanstandungen geführt. Die dem Widerrufsverfahren zugrunde liegenden\nVerfehlungen gingen darüber hinaus. Die Einlassungen des Zeugen E. seien\nglaubhaft. Die Möglichkeit der Kontrolle von Eintragungen durch die Fahrschüler und\ndie Bezahlung des Fahrschulunterrichts seien nicht Gegenstand des\nWiderrufsverfahrens gewesen. Aus dem Vermerk der Mitarbeiter des\nRegierungspräsidium L. vom 4. Oktober 2004 gehe eindeutig hervor, dass es\nsich bei den kontrollierten Unterlagen um Ausbildungsnachweise gehandelt habe. Es\nsei kein Grund ersichtlich, warum die Fahrschüler Kontrollbögen für die eigene\nAusbildung im Voraus unterschreiben sollten. \n\n38\n\nDas Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage Beweis\ndurch die Einvernahme des Zeugen E. erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf\ndas Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. \n\n39\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Arnsberg Bezug\ngenommen.\n\n40\n\nEntscheidungsgründe:\n\n41\n\nDie als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung\n(VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid des Beklagten vom\n28. Oktober 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung\nArnsberg vom 30. Dezember 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in\nseinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n42\n\nErmächtigungsgrundlage für den Widerruf der Fahrschulerlaubnis ist § 21 Abs. 2\nSatz 1 des Gesetzes über das Fahrlehrerwesen (FahrlG) in der hier für den Zeitpunkt\nder letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung maßgeblichen Fassung der\nÄnderung vom 15. Dezember 2001 (BGBl I S. 3762). Danach ist die\nFahrschulerlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 11 Abs. 1 Nr. 1\nzweiter Halbsatz, Nr. 2 und 6 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen weggefallen\nist. Nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz FahrlG wird die Fahrschulerlaubnis\nerteilt, wenn keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für die Führung einer\nFahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen. \n\n43\n\nDer Kläger ist jedoch im hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei der\nAnfechtung des Widerrufs seiner Fahrschulerlaubnis, dem Zeitpunkt der letzten\nVerwaltungsentscheidung, \n\n44\n\nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 30. Oktober 1996\n- 1 B 197.96 -, Gewerbearchiv (GewArch) 1997, 72, \n\n45\n\nals unzuverlässig einstufen. Nach § 21 Abs. 2 Satz 2 FahrlG ist der\nErlaubnisinhaber unzuverlässig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG insbesondere\ndann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem\nGesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. Dies bezieht\nsich zunächst auf die Pflichten nach §§ 16-19 FahrlG. \n\n46\n\nKoch, Das neue Fahrlehrerrecht, 1999, § 21, Rn. 181.\n\n47\n\nNach § 16 Abs. 1 Satz 1 FahrlG hat der Inhaber der Fahrschule oder der\nverantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs dafür zu sorgen, dass die Ausbildung\nder Fahrschüler und der Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis den\nAnforderungen des § 6 Abs. 1 und 3 FahrlG entspricht. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1\nFahrlG hat der Fahrlehrer die Fahrschüler gewissenhaft auszubilden. Er hat ihnen\nnach Satz 2 der Vorschrift die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen zu\nvermitteln, die das Straßenverkehrsgesetz und die auf diesem sowie auf dem\nFahrlehrergesetz beruhenden Rechtsverordnungen für die Ausbildung und Prüfung\nder Bewerber um die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen fordern. Ferner hat\ner sie gemäß Satz 3 der Vorschrift über die Folgen von Zuwiderhandlungen gegen\ndie Verkehrsvorschriften und über die Pflichtversicherung von Kraftfahrzeugen und\nKraftfahrzeuganhängern zu unterrichten. § 18 Abs. 1 FahrlG normiert Pflichten des\nFahrschulinhabers bzw. verantwortlichen Leiters der Fahrschule zur Aufzeichnung\nder Ausbildung seiner Fahrschüler. \n\n48\n\nOb eine \"gröbliche\" Pflichtverletzung vorliegt, orientiert sich zum einen an der\nSchwere der Pflichtverletzung, zum anderen an der Häufigkeit. Allerdings muss keine\nwiederholte Begehungsweise gegeben sein. Es reicht unter Umständen bereits die\nerstmalige Pflichtverletzung, wenn sie so schwerwiegend ist, dass sie die Qualität der\nAusbildung in Frage stellt. \n\n49\n\nKoch, a. a. O.\n\n50\n\nIn die Auslegung und Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs muss\neinfließen, dass die bei Bejahung der \"Gröblichkeit\" zwingend ausgelöste\nRechtsfolge dem Betroffenen die Ausübung des Berufs des selbständigen\nFahrlehrers auf zumindest erhebliche Dauer verwehrt (vgl. Art. 12 Abs. 1 des\nGrundgesetzes - GG -). Daher kann z. B. eine Verletzung der Aufzeichnungspflicht,\nwelche den Zweck der Aufzeichnungen - die ordnungsgemäße Ausbildung der\nFahrschüler zu überwachen und damit mittelbar die Sicherheit des Straßenverkehrs\nsicherzustellen - nicht oder nur am Rande berührt, nicht als \"gröblich\" erachtet\nwerden. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Pflicht, in den Ausbildungsnachweisen\nauch die erhobenen Entgelte für die Ausbildung und für die Vorstellung der Prüfung\nzu verzeichnen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 FahrlG), denn dies steht zur Sicherheit des\nStraßenverkehrs allenfalls in sehr entfernter Beziehung. Ferner kann das Fehlen\noder die Unvollständigkeit nur einzelner Aufzeichnungen nicht schon als \"gröblich\"\nangesehen werden, wenn die Aufzeichnungspflicht im Wesentlichen erfüllt und der\nBehörde die Wahrnehmung ihrer Überwachungsaufgabe grundsätzlich ermöglicht\nwird. Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob das Gewicht von Pflichtverletzungen im\nLaufe der Zeit abgenommen hat, namentlich ob frühere Abmahnungen zwar\nmöglicherweise noch nicht zu einer einwandfreien Pflichterfüllung, aber doch\nimmerhin zu einer deutlichen Verbesserung geführt haben, so dass die Prognose\nangebracht erscheint, eine erneute Abmahnung, gegebenenfalls verbunden mit\neinem (erneuten) - auch deutlichen - Bußgeld, werde zu einer weiteren\nVerhaltensänderung und damit jedenfalls in absehbarer, naher Zukunft zu\neinwandfreier Pflichterfüllung führen.\n\n51\n\nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. August\n2002 - 9 S 1039/02 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht\nRechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2003, S. 30 = Die öffentliche\nVerwaltung (DÖV) 2003, S. 88.\n\n52\n\nDiese rechtlichen Maßgaben führen bei der Bewertung der dem Kläger zur Last\ngelegten Verfehlungen im Ergebnis zur Feststellung eines gröblichen\nPflichtenverstoßes.\n\n53\n\nDieser Verstoß gegen die Pflichten des Fahrschulinhabers ergibt sich aus den\nUmständen der theoretischen Ausbildung des Zeugen E. anlässlich seines\nErwerbs des Motorradführerscheins. \n\n54\n\nDer Zeuge E. , der bereits einen Führerschein besaß, hat im Rahmen dieser\nAusbildung lediglich zwei Mal am Theorieunterricht teilgenommen. Zu dieser\nÜberzeugung ist die Kammer auf Grund der Aussage des Zeugen E. im Termin\nzur mündlichen Verhandlung gekommen. Der Zeuge hat hierbei erklärt, er sei völlig\nsicher, dass er nur zwei Mal am Theorieunterricht teilgenommen habe. In beiden\nFällen habe der Kläger den Unterricht erteilt, während der Fahrlehrer J. ihm\nkorrekterweise zwölf Fahrstunden erteilt habe. Die Kammer hat keinen Anlass, an\nder Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln. Seine Aussage wies keine\nWidersprüche zu dem Inhalt seiner vier einzelnen Erklärungen auf, die bereits 2004\ndem Regierungspräsidium L. eingereicht wurden. Die Kammer übersieht dabei\nnicht, dass der Zeuge enge Kontakte zum Inhaber der Fahrschule H. , Herrn\nH. , einem Konkurrenten und Wettbewerber des Klägers, hat. Auf eine\nVoreingenommenheit des Zeugen könnte auch deuten, dass Herr H. dem\nZeugen einen Teil der Kosten der Fahrschulausbildung bei dem Kläger ersetzt hat;\nim Gegenzug sollte der Zeuge die Ausbildung bei dem Kläger \"kontrollieren\". Die\nKammer berücksichtigt auch, dass dieser Konkurrent den Kläger bereits mit\ngerichtlichen Verfahren wettbewerbsrechtlicher Art überzogen hatte und - nach dem\nInhalt der Verwaltungsvorgänge zu urteilen - als Initiator, Informant und treibende\nKraft hinter dem im Wesentlichen über das Regierungspräsidium L. in die Wege\ngeleiteten Verwaltungsverfahren stand, das der Beklagte praktisch ohne eigene\nKontrollaktivitäten laufen ließ. Gleichwohl vermochte der Zeuge dem Gericht seine\npersönliche Glaubwürdigkeit zu vermitteln. Auf Vorhalt räumte er sogleich ein, dass\ner sich im Vorfeld des Termins zur mündlichen Verhandlung seine schriftlichen\nAussagen von Herrn H. noch einmal habe ausdrucken lassen. Seine Aussagen\nim Übrigen waren von einer erkennbaren Vorsicht geprägt. Der Zeuge wies\nunaufgefordert auf eigene Unsicherheiten bei der Beantwortung einzelner Fragen\ndes Gerichts hin und war insgesamt ersichtlich um eine konzentrierte zutreffende\nBeantwortung bemüht. \n\n55\n\nDie Absolvierung von nur zwei Theoriestunden bei der Motorradausbildung ist\ngesetzwidrig. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung\n(Fahrsch-AusbO) in der Fassung vom 9. August 2004 (BGBl I S. 2092) beträgt der\nUmfang des allgemeinen Teils (Grundstoff) des theoretischen Unterrichts mindestens\nsechs Doppelstunden. Gemäß der Anlage 2.8 zu der Vorschrift treten noch 4\nDoppelstunden Unterricht für klassenspezifischen Zusatzstoff hinzu. Die Meldung\ndes Zeugen E. zur Prüfung mit nur zwei absolvierten Theoriedoppelstunden\nverstieß gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 FahrSchAusbO. Danach darf der Fahrlehrer die\ntheoretische und die praktische Ausbildung erst abschließen, wenn der Bewerber\nden Unterricht im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang absolviert hat und der\nFahrlehrer überzeugt ist, dass die Ausbildungsziele nach § 1 erreicht sind. Nach § 6\nAbs. 2 Satz 1 FahrSchAusbO hat der Inhaber der Fahrschule oder der\nverantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebes dem Fahrschüler Bescheinigungen\nüber die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach den Anlagen\n7.1 bis 7.3 FahrSchAusbO auszustellen. Insoweit liegen objektiv eine Verletzung der\nÜberwachungspflichten (§§ 16 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 1 und 3 FahrlG) und die\nAusstellung einer falschen Ausbildungsbescheinigung über den theoretischen\nUnterricht vor. \n\n56\n\nOb etwa eine versehentliche Ausstellung einer inhaltlich falschen\nAusbildungsbescheinigung allein zu einem gröblichen Pflichtenverstoß führen\nkönnte, kann dahinstehen. Ein gröblicher Verstoß ergibt sich aus den weiteren\nUmständen, die letztlich\nzur falschen Ausstellung der Bescheinigung führten. Denn es muss hier davon\nausgegangen werden, dass der Kläger die Ausbildungsbescheinigung nicht etwa\nfahrlässig, sondern wenigstens bedingt vorsätzlich falsch ausgestellt hat. \n\n57\n\nDies ergibt sich nach der Überzeugung der Kammer ebenfalls aus der Aussage\ndes Zeugen E. . Der Zeuge hat bekundet, dass er bei der Anmeldung gefragt\nhabe, wie oft er denn kommen müsse, weil er doch die anderen Berechtigungen\nschon habe. Der Kläger habe ihm gesagt, dass er - der Zeuge - \"nur zu fahren\nbrauche\". Auf der Anwesenheitsliste für den theoretischen Unterricht habe er - der\nZeuge - alle zehn Unterschriften auf einmal geleistet. Bei seinem letzten Besuch\nhabe er noch einmal alle Unterschriften auf einer Anwesenheitsliste geleistet, weil die\nerste nicht mehr auffindbar gewesen sei. Hiernach kommt die Kammer zu dem\nSchluss, dass der Kläger dem Zeugen gleich zu Beginn der Ausbildung\ngewissermaßen \"freigestellt\" hat, zum theoretischen Fahrunterricht zu erscheinen.\nDies folgt nicht allein aus der Bemerkung des Klägers gegenüber dem Zeugen, er\nmüsse \"nur fahren\", sondern auch aus dem Umstand, dass der Zeuge zehn\nUnterschriften auf einer Anwesenheitsliste für den theoretischen Unterricht\nhintereinander weg leistete. Bereits der Umstand, dass der Kläger dem Zeugen diese\nHandhabung eines \"Nachweises\" seiner \"Anwesenheitszeiten\" ermöglichte, zeigt,\ndass es dem Kläger im Ergebnis gleichgültig war, ob der Zeuge tatsächlich am\nUnterricht teilnehmen würde, indem er die Teilnahme am theoretischen Unterricht\nnicht nur mit seiner Bemerkung, sondern auch mit seiner Handlungsweise praktisch\nin das Belieben des Zeugen stellte. Die Anweisung zur Erstellung einer zweiten\nAnwesenheitsliste mit zehn Unterschriften wegen der Befürchtung, die erste sei\nabhanden gekommen, unterstreicht zudem die Gleichgültigkeit, mit der der Kläger die\ntheoretische Fahrschulung des Zeugen behandelte. Hieraus wiederum folgt der\nbedingte Vorsatz des Klägers zur Ausstellung eines inhaltlich falschen Dokumentes\nüber die Absolvierung der gesetzlichen Prüfungsvoraussetzungen.\n\n58\n\nIm Ergebnis stellt dieser Vorfall auch eine gröbliche Verletzung der Pflichten des\nKlägers als Inhaber einer Fahrschule dar, weil diese Pflichtverletzung nach dem\nVorstehenden unmittelbare und erhebliche Auswirkungen auf die Qualität der\nAusbildung hat. Die vorsätzliche - auch bedingt vorsätzliche - Vernachlässigung der\nPflicht zur ordnungsgemäßen theoretischen Ausbildung eines Fahrschülers ist auch\nin einem einzelnen Falle nicht hinnehmbar. Angesichts des Umstandes, dass gerade\ndie theoretische Schulung eines Motorradneulings in Bezug auf die ihm ungewohnte\nFahrphysik und die besonderen Gefahren des motorisierten Zweiradverkehrs sowohl\nfür den Fahrer wie auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer lebenswichtig sein kann,\nist die vorsätzliche Außerachtlassung der gesetzlichen Erfordernisse der\ntheoretischen Ausbildung von besonderem Gewicht. Das Versagen betrifft den\nKernbereich des Pflichtenkreises eines Fahrschulinhabers, so dass zur Annahme\neiner gröblichen Pflichtverletzung ein einmaliger Verstoß ausreicht. \n\n59\n\nDarauf, dass durch die Ermöglichung einer Vorab-Eintragung auf der\nAnwesenheitsliste eine effiziente Kontrolle der tatsächlichen Anwesenheit der\nFahrschüler beim theoretischen Unterricht im Nachhinein nicht mehr möglich war,\nkommt es mithin nicht mehr an. Aus diesem Grunde kann auch dahinstehen, ob dem\nKläger im Falle des Zeugen E. die nachlässige Führung der Anwesenheitslisten\nallein wegen der entsprechenden Abmahnung/Verwarnung vom 24. Mai 2004 nicht\nmehr vorgehalten werden dürfte. Der Widerruf der Fahrschulerlaubnis kann nur das\nletzte Mittel sein, um die Allgemeinheit vor einem unzuverlässigen Fahrlehrer zu\nschützen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Mittel müssen weniger\neinschneidende Maßnahmen wie Verwarnung, Auflagen u.s.w. vorangehen. \n\n60\n\nEckhardt, Fahrlehrergesetz, Kommentar, 6. Aufl., 1999, § 21,\nRn. 3.\n\n61\n\nDanach verwehrt eine aufsichtsbehördliche Abmahnung, deren Gegenstand die\nunzureichende Kontrolle der Teilnahme am theoretischen Fahrschulunterricht in einer\nFahrschule durch den Inhaber der Fahrschule in einem bestimmten Zeitraum ist, die\nStützung eines späteren Fahrschulerlaubniswiderrufes auf einen Vorgang, dessen\nAusgangspunkt gerade diese abgemahnte Pflichtverletzung des Fahrschulinhabers\nin dem betreffenden Zeitraum bildet, weil der eigentliche Zweck der Warnung/\nAbmahnung, die Sicherstellung künftig richtigen Verhaltens, nicht mehr erreicht\nwerden kann. Der hier zum Widerruf führende gröbliche Pflichtenverstoß einer\nbedingt vorsätzlichen Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung war jedoch zu\nkeinem Zeitpunkt Gegenstand einer behördlichen Abmahnung oder Verwarnung, so\ndass er dem Kläger auch vorgehalten werden kann. \n\n62\n\nUnabhängig davon rechtfertigen auch die vom Regierungspräsidium L. bei\nder Kontrolle der Zweigstelle B. am 30. September 2004 festgestellten\nVersäumnisse den Erlaubniswiderruf. Bei dieser Kontrolle war festgestellt worden,\ndass einige Ausbildungsnachweise bereits vor Abschluss der Ausbildung\nunterschrieben worden waren. Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 FahrlG sind die\nAufzeichnungen über die Ausbildung dem Fahrschüler nach Abschluss der\nAusbildung zur Unterschrift vorzulegen. Ein Fahrlehrer oder Fahrschulinhaber, der\nsich die Unterschrift geben lässt, bevor er die zu bestätigenden Leistungen erbracht\nhat, handelt rechtswidrig und muss im Wiederholungsfall mit dem Widerruf der\nErlaubnis wegen Unzuverlässigkeit rechnen. \n\n63\n\nEckhardt, Fahrlehrergesetz, Kommentar, 6. Aufl., 1999, § 18 Rn. 5.\n\n64\n\nHierzu hat der Kläger in seinem am 22. Oktober 2004 beim Beklagten im\nRahmen der Anhörung eingegangenen Schreiben zwar vorgetragen, dass die\nentsprechenden Ausbildungsnachweise stets für die Fahrschüler vorgelegen hätten,\ndamit diese ihre eigenen Teilnahmen für sich selbst hätten dokumentieren können.\nDies diene zur Kontrolle der Fahrschüler selbst und sei auch vorteilhaft. Die\nFahrschüler, die den Bogen \"abschließend unterschrieben\" hätten, hätten dies\noffensichtlich aus einem Missverständnis heraus getan. Eine entsprechende\nAnweisung des Klägers dahingehend habe es nie gegeben. Dies ist indes\nunerheblich, denn der Fahrlehrer ist gehalten, die Nachweise erst nach Abschluss\nder Ausbildung zur Unterschrift vorzulegen. Ob der Kläger den Fahrschülern die\nAusbildungsnachweise ohne die Absicht, eine Unterschrift einzuholen, zugänglich\ngemacht hat, ist ebenfalls bedeutungslos, da er überhaupt hätte verhindern müssen,\ndass ein Ausbildungsnachweis vor Abschluss der Ausbildung von einem Fahrschüler\nunterschrieben wird. Abgesehen davon widerspricht dieser Einlassung seine\nDarstellung in der Klageschrift, der zufolge es sich bei den unterschriebenen\nAusbildungsnachweisen lediglich um die eigenhändigen Überprüfungslisten der\nFahrschüler gehandelt habe. Die tatsächlichen Ausbildungsnachweise seien vom\nRegierungspräsidium L. nicht kontrolliert worden. Es handele sich um die letzte\nSeite des Ausbildungsvertrages, der in einem Ordner mit der letzten Ausfertigung\ndes Ausbildungsvertrages in jeder Fahrschule ausliege, damit sich jeder Fahrschüler\nzur Eigenkontrolle eintragen könne. Ob diese Behauptung der Wahrheit entspricht,\nkann indes dahinstehen. Denn mit der Abmahnung war der Kläger nicht nur\naufgefordert worden, den Schülern den Ausbildungsnachweis nach Abschluss der\nAusbildung vorzulegen, sondern auch effiziente Anwesenheitslisten zu führen. Dies\nwar nach den Feststellungen des Regierungspräsidiums L. jedenfalls bei der\nKontrolle nicht umgesetzt worden, weil die Schüler danach immer noch die\nMöglichkeit hatten, sich ihre Anwesenheit im theoretischen Unterricht selbst zu\nbescheinigen. Dies bestätigt auch die Auffindung der von der Schülerin P. im\nVoraus unterschriebene Anwesenheitsliste. Auf eventuelle Sprachschwierigkeiten der\nSchülerin kommt es hier nicht an, weil auch dieser Vorfall entgegen der Abmahnung\ndurch den Beklagten jedenfalls die mangelhafte Kontrolle der Anwesenheit der\nFahrschüler durch den Kläger aufzeigt. \n\n65\n\nDie Unzuverlässigkeit des Klägers führt zum Widerruf der erteilten\nFahrschulerlaubnis. Das Gesetz räumt der Aufsichtsbehörde diesbezüglich kein\nErmessen ein. \n\n66\n\nDie Maßnahme ist schließlich nicht unverhältnismäßig. Dies gilt auch unter\nBerücksichtigung des Umstandes, dass der Widerruf der Fahrschulerlaubnis nur die\nultima ratio des Verwaltungshandeln bei Pflichtverstößen des Fahrschulinhabers ist.\nDie festgestellten Verstöße stellen das Grundverständnis einer gesetzmäßigen\nFührerscheinausbildung in Frage und berühren insoweit unmittelbar die Sicherheit\ndes Straßenverkehrs. Dem konnte - im hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt -\nzutreffend nur mit dem Widerruf der dem Kläger erteilten Fahrschulerlaubnis\nbegegnet werden. Die Entwicklung der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers seit\ndem Erlass der letzten verwaltungsbehördlichen Entscheidung bis zum Zeitpunkt der\nmündlichen Verhandlung ist für diese gerichtliche Entscheidung nicht von Belang.\nDies gilt auch in Hinsicht auf den Umstand, dass der Beklagte seinen\nÜberwachungspflichten seit der letzten Überprüfung der Fahrschule des Klägers im\nApril 2004 nicht mehr nachgekommen ist - wie der Vertreter des Beklagten im Termin\nzur mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des Gerichts bestätigte - und die\nturnusmäßige, wenigstens alle zwei Jahre fällige Überprüfung der Fahrschule des\nKlägers mithin fast ein dreiviertel Jahr überfällig ist (vgl. § 33 Abs. 2 Satz 1 FahrlG);\nder Widerruf der Fahrschulerlaubnis ändert an der fortbestehenden\nÜberprüfungspflicht nichts, solange der Widerruf - wie hier - nicht bestandskräftig\noder wegen der aufschiebenden Wirkung der hiergegen eingelegten Rechtsmittel\nnicht vollziehbar ist. Dagegen muss die Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über\neinen Antrag auf (Neu-) Erteilung einer Fahrschulerlaubnis berücksichtigen, dass es\nbei der Prognoseentscheidung hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Bewerbers im\nSinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 FahrlG allein auf den gegenwärtigen Stand ankommt.\nHierbei hat die Behörde insbesondere auch zu prüfen, ob dem Bewerber Bedenken\ngegen seine Zuverlässigkeit auf Grund von Pflichtverstößen in der Vergangenheit im\nZeitpunkt ihrer Entscheidung noch entgegengehalten werden können. \n\n67\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n68\n\nDie Kammer sieht von einer Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1\nVwGO ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht\nvorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267815","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-12-13/1-k-240-05","cited_norms":[{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":4},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267815","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267815","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-12-13/1-k-240-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267815","retrieved":"2026-07-09 02:36:33.054908+00:00"}}