{"status":"available","doknr":"OLD267861","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:1212.11K2874.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-12-12","aktenzeichen":"11 K 2874/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 08.08.2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 11.11.2005 wird aufgehoben. \n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nIm Rahmen des Ausbaus der L 740 zwischen S. und X. erwarb \nder Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen (Landesbetrieb Straßenbau) für \ndas klagende Land (Kläger) eine Reihe von Grundstücken im Bereich der \nGemarkung E. (Flur 12, Nrn. 254, 256, 571, 571, 572, 576, 577, 579, 581, 583 \nund 585 sowie Flur 2 Nrn. 832 und 864). Mit Schreiben vom 21.07.2005 bat der \nLandesbetrieb Straßenbau den Beklagten, gemäß § 28 Abs. 1 des Baugesetzbuches \n- BauGB - zu bescheinigen, dass ein gemeindliches Vorkaufsrecht nicht bestehe \nbeziehungsweise nicht ausgeübt werde.\n\n3\n\nAuf diesen Antrag hin stellte der Beklagte unter dem 26.07.2005 entsprechende \nBescheinigungen aus. Hierfür setzte er nach Maßgabe des entsprechenden \nGebührentarifs zur Satzung über Verwaltungsgebühren der Stadt Meschede vom \n06.11.2001 - VGS - durch an den Landesbetrieb Straßenbau gerichteten \nGebührenbescheid vom 08.08.2005 eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 30,70 EUR \nfest. Gegen diese Festsetzung legte der Landesbetrieb unter dem 30.08.2005 \nWiderspruch ein, den er damit begründete, dass er durch Runderlass des \nzuständigen Ministers vom 24.03.2003 von der Entrichtung von \nVerwaltungsgebühren befreit worden sei. Eine Gebührenbefreiung folge im übrigen \nauch aus § 5 Abs. 6 Ziff. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen - KAG -.\n\n4\n\nDurch Bescheid vom 11.11.2005, zur Post gegeben am 14.11.2005, wies der \nBeklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Eine ministerielle \nGebührenbefreiung des Landesbetriebs sei für den Bereich des kommunalen \nAbgabenrechts, um den es im vorliegenden Fall gehe, rechtlich nicht möglich. Die \ngesetzlichen Voraussetzungen für eine persönliche Gebührenfreiheit des \nLandesbetriebs Straßenbau beziehungsweise des Klägers lägen im übrigen nicht \nvor.\n\n5\n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, die am \n13.12.2005 bei Gericht eingegangen ist. Zur Begründung trägt er vor: Der \nangefochtene Gebührenbescheid sei rechtswidrig. Der Beklagte habe im Rahmen \nder Gebührenfestsetzung nicht berücksichtigt, dass das Land Nordrhein-Westfalen \ngemäß § 5 Abs. 6 Nr. 1 KAG persönlich gebührenbefreit sei. Zwar gelte diese \nBefreiung mit der Einschränkung, dass die gebührenpflichtige Leistung der \nVerwaltung nicht wirtschaftliche Unternehmen des Landes betreffe; bei dem \nLandesbetrieb Straßenbau handle es sich indessen nicht um ein wirtschaftliches \nUnternehmen, weil es nach seiner Aufgabenstellung nicht erwerbswirtschaftlich tätig \nsei. Abgesehen hiervon stehe einer Gebührenerhebung durch den Beklagten die in § \n3 Nr. 3 VGS getroffene Regelung entgegen, wonach Leistungen, die überwiegend im \nöffentlichen Interesse lägen, gebührenbefreit seien. Da der Bau von Straßen im \nRahmen der Daseinsvorsorge erfolge und mithin im öffentlichen Interesse liege, \nscheide auch mit Blick darauf die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die \nAusstellung einer Bescheinigung nach § 28 Abs. 1 BauGB aus.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\n den Gebührenbescheid des Beklagten vom 08.08.2005 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 11.11.2005 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\n die Klage abzuweisen,\n\n10\n\nEr verweist zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides und \nträgt ergänzend vor: Der Kläger könne sich nicht mit Erfolg auf eine sachliche \nGebührenfreiheit nach Maßgabe der Regelung in § 3 Nr. 3 VGS berufen, weil es \ndieser Vorschrift zufolge lediglich darauf ankomme, ob die von der Stadt Meschede \nerbrachte Leistung - hier also die Ausstellung der Vorkaufsrechtsbescheinigungen - \nim überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen hätten. Dies aber sei zu \nverneinen.\n\n11\n\nNach Klageerhebung hat der Rat der Stadt Meschede die Regelung in § 3 Nr. 3 \nGS durch Beschluss vom 31.08.2006 ersatzlos gestrichen. Die entsprechende \nÄnderung der Gebührensatzung hat er rückwirkend zum 01.07.2005 in Kraft \ngesetzt.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als \nAnfechtungsklage zulässig. Insbesondere ist der Kläger durch den angefochtenen \nGebührenbescheid vom 08.08.2005 beschwert. Insoweit ist unerheblich, dass der \nBeklagte diesen Bescheid an den Landesbetrieb Straßenbau gerichtet hat. Denn der \nLandesbetrieb ist gemäß § 14a Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes - LOG - \nrechtlich unselbständiger Teil der Landesverwaltung, so dass der an ihn adressierte \nBescheid sich inhaltlich letztlich gegen den Kläger richtet.\n\n15\n\nDie Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten - der \nGebührenbescheid vom 08.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n11.11.2005 - ist rechtwidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nAllerdings hat der Kläger durch den für ihn handelnden Landesbetrieb \nStraßenbau die tatbestandlichen Voraussetzungen für den vom Beklagten geltend \ngemachten Gebührenanspruch verwirklicht. Auf der Grundlage der Bestimmungen in \n§§ 1 Abs. 1, 4 und 5 KAG dürfen die Gemeinden und Gemeindeverbände in \nSelbstverwaltungsangelegenheiten (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 2 Ziff.1 des \nGebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - GebG NRW -) \nVerwaltungsgebühren als Gegenleistung für eine besondere von ihnen erbrachte \nLeistung - Amtshandlung oder sonstige Tätigkeit (§ 4 Abs. 2 KAG) - erheben. Hierfür \nist eine Satzung erforderlich (§ 2 Abs. 1 KAG), die im vorliegenden Fall in Gestalt der \nSatzung über Verwaltungsgebühren der Stadt Meschede vom 06.11.2001 - VGS - \nbesteht. Die in § 1 Abs. 1 VGS getroffene Regelung sieht vor, dass die Stadt \nVerwaltungsgebühren für die in der Anlage zur Satzung - dem Gebührentarif - \nenthaltenen Leistungen erhebt, wobei dieser Gebührentarif gleichzeitig auch für die \nHöhe der zu fordernden Gebühr maßgeblich ist (§ 2 Abs. 1 VGS). Für das - im \nübrigen als Selbstverwaltungsangelegenheit zu qualifizierende - \n\n17\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 24.06.1986 - 12 A 793/85 -,\n\n18\n\nAusstellen einer Bescheinigung über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung \ndes gesetzlichen Vorkaufsrechts nach BauGB ist gemäß der Bestimmung in Tarif-Nr. \n23 dieses Gebührentarifs eine Verwaltungsgebühr zu erheben, deren Höhe sich je \nErwerber auf 30,70 EUR beläuft. Gebührenschuldner ist gemäß § 6 Abs. 1 VGS, wer \ndie Leistung veranlasst hat oder durch sie begünstigt wird. Auf der Grundlage dieser \nBestimmungen wäre der Beklagte grundsätzlich berechtigt gewesen, für die auf \nVeranlassung des Landesbetriebs Straßenbau und im Interesse des Klägers \nausgestellten Bescheinigungen von letzterem die hier geforderte Gebühr zu \nerheben.\n\n19\n\nEiner entsprechenden Heranziehung des Klägers steht indessen entgegen, dass \ner nach Maßgabe der Regelung in § 5 Abs. 6 Nr. 1 KAG persönlich gebührenbefreit \nist (1.) und dass nach dem einschlägigen Satzungsrecht - § 3 Nr. 3 VGS - mit Blick \nauf die hier fragliche Amtshandlung auch sachliche Gebührenfreiheit besteht \n(2.).\n\n20\n\n1. Von Verwaltungsgebühren, welche die Gemeinden und Gemeindeverbände im \nRahmen von §§ 4 Abs. 2, 5 KAG erheben dürfen, sind gemäß § 5 Abs. 6 Nr. 1 KAG \nbefreit das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände, sofern die Leistung der \nVerwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine \nbeantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG auf dem Gebiet der \nBauleitplanung, des Kultur-, Tief- oder Straßenbaus handelt.\n\n21\n\nDie Voraussetzungen dieses Befreiungstatbestandes sind im vorliegenden Fall \ngegeben. Die gebührenpflichtige Leistung des Beklagten - die Ausstellung von \nBescheinigungen über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung des \nVorkaufsrechts nach BauGB - betraf kein wirtschaftliches Unternehmen des Klägers. \nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist der Landesbetrieb Straßenbau nicht als \nwirtschaftliches Unternehmen im Sinne der Regelung in § 5 Abs. 6 Nr. 1 KAG zu \nqualifizieren. Dies folgt aus der inhaltlichen Bedeutung des Begriffs „wirtschaftliches \nUnternehmen\", den der Landesbetrieb Straßenbau angesichts des ihm übertragenen \nAufgabenbereichs nicht auszufüllen vermag.\n\n22\n\nBei der Ausdeutung des Begriffs „wirtschaftliches Unternehmen\" ist von \nbetriebswirtschaftlichen Begrifflichkeiten auszugehen. Denn es spricht nichts dafür, \ndass der Gesetzgeber bei der Abfassung der Regelung in § 5 Abs. 6 Nr. 1 KAG unter \nAußerachtlassung vorhandener betriebswirtschaftlicher Definitionen einen neuen \nUnternehmensbegriff hätte schaffen wollen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht aber ist \nwesentliches Merkmal für ein Unternehmen das Streben nach langfristiger \nGewinnmaximierung.\n\n23\n\nVgl. Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 19. \nAuflage 1996, S. 10, 378.\n\n24\n\n„Wirtschaftliche Unternehmen\" im Sinne der hier fraglichen Privilegierungsnorm \nsind dementsprechend solche vom Land, einer Gemeinde oder einem \nGemeindeverband getragenen betrieblichen Einrichtungen, die erwerbswirtschaftlich \nzum Zwecke der Gewinnerzielung am Markt tätig werden. Über diese \nbetriebswirtschaftliche Definition hinausgehend gelten - was den Bereich der \nGemeinden angeht - nach Maßgabe von § 107 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung \n- GO - diejenigen Betriebe als wirtschaftliches Unternehmen, „die als Hersteller, \nAnbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig werden, \nsofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der \nGewinnerzielung erbracht werden könnte.\" Im Sinne einer gleichmäßigen \nAnwendung der in § 5 Abs. 6 Nr. 1 KAG getroffenen Regelung gegenüber allen \nBegünstigten - Land, Gemeinden und Gemeindeverbänden - spricht nichts dagegen, \ndem dortigen Begriff „wirtschaftliche Unternehmen\" diese weitergehende Definition \nzu unterlegen.\n\n25\n\n In diesem Sinne auch Lichtenfeld bei Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Kommentar, Loseblattsammlung Stand: \nSeptember 2006, RdNr. 61 zu § 5 KAG.\n\n26\n\nFür eine entsprechende Definition streiten auch Sinn und Zweck der Regelung in \n§ 5 Abs. 6 Nr. 1 KAG. Es besteht keine Veranlassung, die in der betreffenden \nVorschrift genannten Hoheitsträger dort zu privilegieren, wo sie nicht durch das \nGemeinwohl geleitete spezifische Verwaltungstätigkeit ausüben, sondern sich gleich \nprivaten Dritten am allgemeinen Marktgeschehen beteiligen, um etwa Gewinne zu \nerzielen.\n\n27\n\nEntscheidend für die Qualifikation einer Einrichtung des Landes, einer Gemeinde \noder eines Gemeindeverbandes als „wirtschaftliches Unternehmen\" im Sinne des § 5 \nAbs. 6 Nr. 1 KAG ist danach ein „materieller\" Unternehmensbegriff, für den es \nentscheidend darauf ankommt, ob Land, Gemeinde oder Gemeindeverband mit der \nbetreffenden Einrichtung erwerbswirtschaftlich am Markt tätig werden oder doch \njedenfalls Leistungen erbringen, die auch von einem Privaten mit der Absicht der \nGewinnerzielung erbracht werden könnten.\n\n28\n\nFehlt es hieran, so ist eine entsprechende Einrichtung nicht allein deshalb als \n„wirtschaftliches Unternehmen\" zu qualifizieren, weil sie formal die Struktur eines \nUnternehmens mit kaufmännischem Rechnungswesen, Kosten- und \nLeistungsrechnung etc. besitzt.\n\n29\n\n So aber Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 24.09.2004 - 25 K \n2038/04 -, rechtskräftig nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der \nBerufung durch Beschluss des OVG NRW vom 22.05.2005 - 9 A \n4400/04.\n\n30\n\nDenn die Struktur einer Verwaltungseinheit sagt nichts über deren inhaltliche \nTätigkeit aus. Vielmehr werden in der Hoffnung auf transparentere Kosten- und \nLeistungsstrukturen sowie effizientere Aufgabenerfüllung zunehmend \nprivatwirtschaftliche Strukturen auf öffentlich-rechtliche Verwaltungsbereiche \nübertragen, ohne dass sich hierdurch etwas an der rechtlichen Natur oder dem Ziel \ndes Verwaltungshandelns ändert. Dies gilt auch und gerade mit Blick auf die nach \ndem Inkrafttreten des Zweiten Modernisierungsgesetzes - 2. ModernG - vom \n09.05.2000 (GV NW S 462) nach Maßgabe von § 14a LOG errichteten \nLandesbetriebe. Ursprünglich galten als Landesbetrieb nur solche \nVerwaltungseinheiten, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich ausgerichtet war (vgl. die \nVerwaltungsvorschriften zu § 26 der Landeshaushaltsordnung - LHO - vom \n21.07.1972, SMBl. NRW 631). Durch eine erweiternde Formulierung in § 14a LOG \n(„Landesbetriebe sind rechtlich unselbständige, organisatorisch abgesonderte Teile \nder Landesverwaltung, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich oder zumindest auf \nKostendeckung ausgerichtet ist\"), wollte es der Gesetzgeber erreichen, dass auch \nnicht erwerbswirtschaftlich tätige Verwaltungseinheiten nach betriebswirtschaftlichen \nGrundsätzen organisiert und geführt werden können. Insoweit heißt es in der \nAmtlichen Begründung zu § 14a LOG (Landtagsdrucksache 12/4320 S. 143f.):\n\n31\n\n„Der verstärkten Überführung von Behörden oder Einrichtungen des \nLandes in Landesbetriebe kommt ein wesentlicher Beitrag zur \nBinnenmodernisierung der Landesverwaltung zu. Die Binnenmodernisierung \nder Landesverwaltung bezweckt die Sicherstellung einer effektiven und \neffizienten Aufgabenerledigung durch eine weitestmögliche Übernahme \nbewährter betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente der Privatwirtschaft. \nMit dem kaufmännischen Rechnungswesen, der Fakturierung seiner \nLeistungen, der Kosten- und Leistungsrechnung, mit der Einführung von \nMarketing und Controlling, mit seiner strikten Kundenausrichtung werden im \nLandesbetrieb wesentliche Steuerungsinstrumente verwirklicht, ohne dabei die \nklassische öffentlich-rechtliche Organisationsform aufzugeben. \n \n............ \n \nDurch die vorgesehene erweiterte Definition eines Landesbetriebs auch bei \nkostendeckender Ausrichtung einer Behörde oder Einrichtung ist es nicht \nlänger erforderlich, dass die Tätigkeit der zu überführenden \nVerwaltungseinheit vorrangig zum Zwecke der Gewinnerzielung ausgeführt \nwerden muss. Es reicht vielmehr aus, wenn es sich um Tätigkeiten einer \nVerwaltungseinheit handelt, denen Gegenleistungen in Form von Einnahmen \n(Entgelten bzw. Gebühren) gegenüberstehen. Der Anteil der entgelt- bzw. \ngebührenfähigen Tätigkeiten muss allerdings einen erheblichen Anteil der \nTätigkeiten der Verwaltungseinheit ausmachen, lediglich untergeordnete \nEinnahmen reichen somit trotz einer betrieblichen Ausrichtung nicht aus. Die \nkostendeckend ausgerichteten Landesbetriebe haben keine \nGewinnerzielungsabsicht, sondern die Bestrebung, weitgehend \nkostendeckend zu arbeiten.\"\n\n32\n\nHieraus wird hinreichend deutlich, dass Landesbetriebe im Sinne des § 14a LOG \nunabhängig von ihrer strukturellen Beschaffenheit nach Maßgabe der ihnen im \nEinzelfall übertragenen Aufgaben „wirtschaftliche Unternehmen\" sein können, aber \nnicht müssen. Insoweit kommt es entscheidend darauf an, ob sie \nerwerbswirtschaftlich mit der Absicht der Gewinnerzielung am Markt tätig werden \noder doch zumindest „marktgängige\" Leistungen erbringen, die in gleicher Weise von \neinem Privaten zum Zwecke der Gewinnerzielung erbracht werden könnten. In \nBezug auf den Landesbetrieb Straßenbau ist weder das eine noch das andere der \nFall.\n\n33\n\nMit seiner Errichtung übernahm der Landesbetrieb Straßenbau die zuvor den \nLandschaftsverbänden zugewiesenen Aufgaben im Bereich der \nStraßenbauverwaltung (vgl. Art. 3 § 1 des 2. ModernG), also die Verwaltung und \nUnterhaltung der Landesstraßen beziehungsweise - nach Maßgabe entsprechender \nAufgabenübertragung - der Kreisstraßen einschließlich des Um- und Ausbaus nach \nden Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n- StrWG NRW - sowie die Verwaltung der Bundesautobahnen und der sonstigen \nBundesstraßen des Fernverkehrs (vgl. § 5 Abs. 1b der Landschaftsverbandsordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom \n14.07.1994). Bei diesen Dienstleistungen und den daraus abgeleiteten Tätigkeiten \nhandelt es sich nicht um „marktgängige\" Produkte, die vom Landesbetrieb \nprofitorientiert vermarktet oder an dessen Stelle durch mit Gewinnerzielungsabsicht \nhandelnde Private erbracht werden könnten. Vielmehr stellen sich die mit dem Bau \nund der Unterhaltung der öffentlichen Straßen zusammenhängenden Aufgaben als \nöffentlich-rechtliche Verpflichtung dar,\n\n34\n\nvgl. Hengst/Majcherek, Straßen- und Wegegesetz des Landes \nNordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblattsammlung Stand: Juli 2004, \nAnm. 1.1.1 zu § 9,\n\n35\n\ndie gemäß § 9 StrWG NRW dem Träger der Straßenbaulast obliegt. Dessen \nAufgaben werden dabei - soweit der Bereich des Landes betroffen ist - gemäß § 43 \nAbs. 2 StrWG NRW vom Landesbetrieb Straßenbau als Straßenbaubehörde (§ 56 \nAbs. 2 StrWG) wahrgenommen. Dass der Landesbetrieb im Rahmen dieser ihm \nverbindlich übertragenen Aufgaben in erwerbswirtschaftlicher, also vorrangig an \nGewinnerwartungen orientierter Weise tätig werden kann, ist ersichtlich \nausgeschlossen. Entsprechende Aktivitäten privater Dritter kommen angesichts der \nverbindlichen Aufgabenzuweisung ebenfalls nicht in Betracht. Demgemäß kann der \nLandesbetrieb Straßenbau nicht als „wirtschaftliches Unternehmen\" im Sinne des § 5 \nAbs. 6 Nr. 1 KAG qualifiziert werden.\n\n36\n\nBei der vom Landesbetrieb beantragten gebührenpflichtigen Maßnahme - der \nAusstellung von Bescheinigungen über das Nichtbestehen oder die Nichtausübung \ndes Vorkaufsrechts nach § 28 Abs. 1 BauGB - handelt es sich schließlich auch nicht \num eine „sonstige Tätigkeit\" im Sinne des § 4 Abs. 2 KAG auf dem Gebiet der \nBauleitplanung, was eine Gebührenbefreiung nach Maßgabe von § 5 Abs. 6 Nr 1 \nKAG ebenfalls ausschlösse. Die zitierte Bestimmung in § 4 Abs. 2 KAG unterscheidet \nzwischen „Amtshandlungen\" und „sonstigen Tätigkeiten\", wobei mit den ersteren \neher konkret-individuelle Maßnahmen, mit den letzteren eher „schlichte\" \nVerwaltungshandlungen gemeint sind.\n\n37\n\nVgl. zum gebührenrechtlichen Begriff der „Amtshandlung\" OVG NRW, \nUrteil vom 09.11.2005 - 9 A 810/04 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2006, 301.\n\n38\n\nEs kann hier offen bleiben, wie diese Abgrenzung im Einzelnen vorzunehmen ist; \njedenfalls ist die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 28 Abs. 1 BauGB, mit der \ndie Gemeinde auf die Ausübung eines ihr gesetzlich zustehenden Vorkaufsrechts in \neinem konkreten Fall verzichtet (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 4 BauGB), als „Amtshandlung\" \n- und nicht als „sonstige Tätigkeit\" - zu qualifizieren.\n\n39\n\nVgl. ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.1988 - 10 C \n11/88 -; OVG Bremen, Urteil vom 26.02.1991 - 1 BA 40/90 - ; \nVerwaltungsgericht (VG) Göttingen, Urteil vom 06.07.2006 - 2 A 143/05 \n-.\n\n40\n\nEiner der die persönliche Gebührenbefreiung des Klägers gemäß § 5 Abs. 6 Nr. \n1 KAG ausschließenden Tatbestände liegt hiernach nicht vor; dementsprechend war \nder Beklagte zur Erhebung der hier streitigen Gebühr gegenüber dem Kläger nicht \nberechtigt.\n\n41\n\n2. In Bezug auf die hier fragliche Amtshandlung genießt der Kläger darüber \nhinaus auch sachliche Gebührenfreiheit nach Maßgabe der Regelung in § 3 Nr. 3 \nVGS in der ursprünglichen Fassung vom 06.11.2001. Dieser Bestimmung zufolge \nwaren zu dem hier maßgeblichen Zeitpunkt - dem 26.07.2005, an welchem Tag der \nBeklagte die gebührenpflichtigen Bescheinigungen ausstellte und die \nGebührenschuld entstand (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 VGS: „Die Gebühr wird mit \nErbringung der Leistung fällig.\") - gebührenfrei solche Leistungen, die überwiegend \nim öffentlichen Interesse lagen.\n\n42\n\nDiese Vorschrift ist im vorliegenden Fall anwendbar ungeachtet des Umstandes, \ndass der Rat der Stadt Meschede sie durch Satzungsbeschluss vom 01.09.2006 \nrückwirkend zum 01.07.2005 aufgehoben hat. Denn die Anordnung der Rückwirkung \nist wegen eines Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Gebot des \nVertrauensschutzes nichtig und unwirksam. Diesem Gebot zufolge sind belastende \nGesetze, die nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende \nTatbestände eingreifen („retroaktive\" oder „echte\" Rückwirkung), grundsätzlich \nnichtig.\n\n43\n\nVgl. Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfG), Loseblattsammlung, Stand: \nSeptember 2006, RdNrn. 1607, 1621 zu Art. 20 mit zahlreichen \nNachweisen.\n\n44\n\nDurch die auf den 01.07.2005 rückwirkende Aufhebung der in § 3 Nr. 3 VGS \ngetroffenen Regelung griff der Satzungsgeber in diesem Sinne in abgewickelte \nTatbestände ein, indem er Gebührenbefreiungen, die auf Grund jener Bestimmung \nzuvor bereits bewirkt waren, nachträglich kassierte mit der Folge, dass dem \nBeklagten in entsprechendem Umfang für in der Vergangenheit liegende \nSachverhalte erstmals Gebührenansprüche zuwuchsen. Eine in dieser Weise \nrückwirkende Norm ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Vertrauen des \nBürgers auf die (zuvor) bestehende Rechtslage nicht schutzwürdig ist. Dies ist dann \nder Fall, wenn - erstens - die Rückwirkung durch zwingende Gründe des gemeinen \nWohls gefordert ist, wenn - zweitens - die rückwirkende Norm eine unklare \nRechtslage beseitigt, wenn - drittens - die betroffene Rechtsstellung lediglich auf \neinem durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein beruht oder wenn - \nviertens - der Bürger mit dieser Regelung rechnen musste.\n\n45\n\nVgl. Leibholz/Rinck aaO. RdNrn. 1631 ff. zu Art. 20; Driehaus bei \nDriehaus, aaO. RdNr. 33 zu § 2 KAG, jeweils mit zahlreichen \nNachweisen.\n\n46\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere \nist nicht ersichtlich, dass die Regelung in § 3 Nr. 3 VGS ihrerseits unwirksam \ngewesen wäre, so dass ihre Aufhebung lediglich einen falschen Rechtsschein \nbeseitigt hätte. Denn im Rahmen der ihm durch § 4 Abs. 1 KAG eingeräumten \nErmächtigung („Die Gemeinden und Gemeindeverbände können Gebühren \nerheben.\") liegt nicht nur die Schaffung anspruchsbegründender \nGebührentatbestände im Ermessen des Satzungsgebers; in seinem Ermessen liegt \nauch die Entscheidung darüber, in welchen Fällen er auf die Erhebung von \nGebühren verzichtet.\n\n47\n\nVgl. zu alledem Lichtenfeld bei Driehaus aaO. RdNrn. 11 ff. zu § \n4.\n\n48\n\nDass der Satzungsgeber in der Ausübung dieses Ermessens nicht frei ist, \nsondern hiervon pflichtgemäß Gebrauch zu machen und übergeordnetes Recht zu \nbeachten hat, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Indessen war es dem Rat der \nStadt Meschede weder von Verfassungswegen noch durch entgegenstehende \nBestimmungen des Kommunalabgabengesetzes oder der Gemeindeordnung \nverboten, auf Gebühren für überwiegend im öffentlichen Interesse liegende \nLeistungen zu verzichten, wie es § 3 Nr. 3 VGS in der bis zum 01.09.2006 geltenden \nFassung vorsah. Vielmehr knüpfte er damit in rechtlich nicht beanstandender Weise \nan ähnliche Regelungen in § 6 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen - GebG NRW - und § 6 des Verwaltungskostengesetzes (des \nBundes) - VwKostG - an.\n\n49\n\nFindet die in § 3 Nr. 3 VGS getroffene Regelung im vorliegenden Fall nach \nalledem (noch) Anwendung, so ist der dort geregelte Tatbestand auch inhaltlich \ngegeben. Denn die gebührenpflichtige Leistung - die Ausstellung mehrerer \nBescheinigungen über das Nichtbestehen beziehungsweise die Nichtausübung des \ngesetzlichen Vorkaufsrechts nach BauGB hinsichtlich einer Reihe von Grundstücken \nim Bereich der Gemarkung E. - lag überwiegend im öffentlichen Interesse. \nDiese Grundstücke wurden - wie die Klägerin unwidersprochen ausgeführt hat - für \nden Ausbau der L 740 zwischen S. und X. benötigt. Der \nbetreffenden Bescheinigungen des Beklagten bedurfte es, damit der Kläger als \nEigentümer jener für den Straßenbau benötigten Grundstücke im Grundbuch \neingetragen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 BauGB) und entsprechend Eigentum \nerlangen konnte (§ 873 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB -). In diesem \nSinne diente die gebührenpflichtige Leistung des Beklagten letztlich dem weiteren \nAusbau der L 740; sie lag damit nicht nur überwiegend, sondern sogar ausschließlich \nim öffentlichen Interesse. Denn mit dem Bau von Landstraßen verfolgt der Kläger \nkein privatnütziges Interesse; als Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen (§ \n43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrWG NRW) obliegt es ihm vielmehr, die Landesstraßen in \neinem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, um- \nund auszubauen, zu erweitern oder sonst zu verbessern (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StrWG \nNRW). Dies ist eine öffentliche Aufgabe, die dem Kläger aus Gründen des \nGemeinwohls im Rahmen der öffentlichen Daseinsvorsorge übertragen ist.\n\n50\n\nSoweit der Beklagte demgegenüber - zumindest der Sache nach und unter \nverständiger Auslegung seines Vorbringens - geltend macht, dass es für den \nBefreiungstatbestand in § 3 Nr. 3 VGS allein auf das öffentliche Interesse an der \nbeantragten behördlichen Leistung als solcher, nicht aber auf den vom Antragsteller \ndamit verfolgten Zweck ankommt, vermag er nicht durchzudringen. Allerdings ist \nanerkannt, dass Befreiungstatbestände, die allgemein an einem öffentlichen \nInteresse an der beantragten Amtshandlung (oder Leistung) als Voraussetzung für \nden Entfall einer Gebühr anknüpfen, in entsprechender Weise auszulegen sind.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25.01.1971 - II A 243/69 -, Kommunale \nSteuerzeitschrift (KStZ) 1971, 144; OVG Lüneburg, Urteil vom \n12.07.1973 - III OVG A 127/72 -, KStZ 1975, 116; Susenberger, \nGebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2000, \nAnm. 19 ff. zu § 6 mit weiteren Nachweisen; Burghartz, \nGebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - \nVerwaltungskostengesetz, Kommentar, 1972, RdNrn. 3 und 4 zu § \n6.\n\n52\n\nHieraus wird gefolgert, dass eine Amtshandlung unter dem Gesichtspunkt des \nüberwiegenden öffentlichen Interesse nur dann gebührenfrei zu stellen ist, wenn die \nBehörde, welche die Amtshandlung vornimmt, in Wahrnehmung des ihr anvertrauten \nöffentlichen Interesses an der Vornahme der Amtshandlung mehr interessiert ist als \nderjenige, der die Amtshandlung beantragt oder sonstwie veranlasst hat.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25.01.1971 aaO. S. 145; OVG Lüneburg, \nUrteil vom 12.07.1973 aaO..\n\n54\n\nDie entsprechende rechtliche Einschätzung ist für den vorliegenden Fall \nindessen unerheblich, weil sich der Befreiungstatbestand in § 3 Nr. 3 VGS \nangesichts seiner Formulierung der Auslegung entzieht, die jener Einschätzung \nzugrundeliegt. Diese Bestimmung nennt nämlich in einem Klammerzusatz \nbeispielhaft Aufgabenbereiche („Wirtschaftsförderung, Wissenschaft etc.\"), in denen \nLeistungen des Beklagten als überwiegend im öffentlichen Interesse liegend \nbetrachtet werden können sollen. Jener Verweis macht indessen nur dann Sinn, \nwenn eben nicht auf das von der handelnden Behörde wahrzunehmende öffentliche \nInteresse, sondern auf den mit der Amtshandlung letztlich verfolgten Zweck \nabgestellt wird. Denn dass der Beklagte etwa im Bereich der Wissenschaft \nLeistungen erbrächte, an denen er als Bürgermeister der Stadt Meschede nicht nur \nein spezifisches öffentliches Interesse, sondern gar ein das private Interesse des \nAntragstellers überwiegendes öffentliche Interesse hätte, erscheint ausgeschlossen. \nEine Amtshandlung des Beklagten, die dem Fortschritt der Wissenschaft dient und \ndeswegen im öffentlichen Interesse liegt, ist hingegen durchaus denkbar. \nDementsprechend kommt es angesichts der Formulierung des \nBefreiungstatbestandes in § 3 Nr. 3 VGS eben nicht auf das von dem Beklagten \nwahrzunehmende öffentliche Interesse an, sondern darauf, ob dessen Leistung als \nsolche überwiegend im öffentlichen Interesse liegt. Dies aber ist - wie oben dargelegt \n- hier der Fall.\n\n55\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267861","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-12-12/11-k-2874-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267861","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267861","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-12-12/11-k-2874-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267861","retrieved":"2026-07-09 02:36:36.805411+00:00"}}