{"status":"available","doknr":"OLD267860","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:1212.11K2693.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-12-12","aktenzeichen":"11 K 2693/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vorauszahlungsbescheid des Beklagten vom 11.05.2005 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 21.10.2005 wird aufgehoben, soweit darin eine \nVorauszahlung auf ein Wasserentnahmeentgelt von mehr als 1.867,87 EUR \nfestgesetzt worden ist.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin betreibt in M ein Unternehmen zur Herstellung von Ringen, \nScheiben und Blankstahl aus Edelstahl. Für die Produktion ihrer Erzeugnisse \nbenötigt sie Kühl- und Brauchwasser, das sie dem W und dem Grundwasser \nentnimmt.\n\n3\n\nIn der „Wasserentnahmeentgelt - Folgeerklärung 2004\" gab die Klägerin unter \ndem 15.02.2005 für das Kalenderjahr 2004 als gesamte Entnahmemenge 400.116 \ncbm an, wobei 6.521 cbm auf Trink-/Brauchwasser etc., 14.565 cbm auf Kühlwasser \nund 67.857 cbm auf Kühlwasser (Durchlaufkühlung) entfallen seien. Eine \nentnommene Wassermenge von 311.173 cbm sei als entgeltfreie Nutzung \nanzusehen, weil es sich hierbei um „vorübergehende Grundwasserabsenkungen zum \nZweck der Errichtung baulicher Anlagen, sowie dauerhafte \nGrundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse\" gehandelt habe. \n\n4\n\nMit Vorauszahlungsbescheid vom 11.05.2005 setzte der Beklagte gegenüber der \nKlägerin für das Veranlagungsjahr 2005 eine Vorauszahlung auf die Entnahme von \nWasser in Höhe von 10.269,16 EUR fest. Bei der Berechnung des \nWasserentnahmeentgelts wertete der Beklagte eine Entnahmemenge von 6.521 cbm \nals Trinkwasser-/Brauchwasser etc., eine Entnahmemenge von 325.738 cbm als \nKühlwassernutzung und eine Entnahmemenge von 67.857 cbm als \nKühlwassernutzung (Durchlaufkühlung). \n\n5\n\nMit dem hiergegen erhobenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, dass \nnur 14.565 cbm als Kühlwasser verwendet worden seien. Die Differenz von 311.173 \ncbm habe der Grundwasserhaltung gedient und sei als entgeltfreie Nutzung \nanzusehen.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21.10.2005 setzte der Beklagte unter \nAbänderung seines Vorauszahlungsbescheides vom 11.05.2005 die Vorauszahlung \nauf das Wasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2005 auf 16.607,96 EUR \nfest. Zur Begründung seiner Entscheidung führte er aus, ein Wasserentnahmeentgelt \nwerde gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 8 2. Alt. des Wasserentnahmeentgeltgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen - WasEG - nicht erhoben für Entnahmen, die \nausschließlich der dauerhaften Grundwasserabsenkung im Gemeinwohlinteresse \ndienten. Die von der Klägerin durchgeführte Grundwasserabsenkung habe allein \ndem Schutz der Gebäude auf dem Betriebsgelände gedient. Die Absenkung sei von \ndaher im privaten Interesse und nicht im Interesse des Gemeinwohls erfolgt. Die aus \ndem Brunnen zum Zwecke der Grundwasserabsenkung entnommene Wassermenge \nvon 366.848 cbm sei daher nicht entgeltfrei und als Trink-/Brauchwasser zu \nveranlagen. Das Wasserentnahmeentgelt erhöhe sich dementsprechend auf \n16.607,96 EUR. \n\n7\n\nAm 23.11.2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie trägt im \nWesentlichen vor, der Tatbestand des § 1 Abs. 1 WasEG sei in Bezug auf eine \nentnommene Grundwassermenge von 311.173 cbm nicht erfüllt. Im Gegensatz zu \nentsprechenden Regelungen in anderen Bundesländern verlange diese Vorschrift, \ndass das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt werde. Mit Blick auf den \nwasserrechtlichen Benutzungstatbestand in § 3 Abs. 1 des \nWasserhaushaltsgesetzes - WHG - sei dem Entgelttatbestand ein objektiv zu \nbeurteilender Handlungszweck immanent. Die Entgeltpflicht verlange über den \nbereits mit der bloßen Wasserentnahme verbundenen Zweck hinaus das Hinzutreten \neiner zusätzlichen ziel- und zweckgerichteten Nutzung. Eine derartige Nutzung \nkönne in einer Grundwasserabsenkung nicht gesehen werden. Die Auffassung des \nBeklagten, dass eine Entgeltpflicht bereits dann zu bejahen sei, wenn durch das \nentnommene, aber nicht genutzte Wasser eine bestimmte Tätigkeit erst ermöglicht \nwerde, sei weder mit dem Wortlaut der Vorschrift noch mit der Gesetzesbegründung \nvereinbar. Durch die Entnahme des Grundwassers erwachse ihr auch kein \nabschöpfbarer Sondervorteil, weil dieses Wasser nicht in den Produktionsprozess \ngelange und es somit an einer ziel- und zweckgerichteten Nutzung des \nentnommenen Wassers fehle. Ein Vertreter des Ministeriums für Umwelt und \nNaturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-\nWestfalen habe ihre Auffassung bei einem wasserrechtlichen Kolloquium in Hagen \nam 28.03.2006 bestätigt. Da bereits der Entgelttatbestand nicht erfüllt sei, komme es \nnicht mehr darauf an, ob die Voraussetzungen des Befreiungstatbestandes in § 1 \nAbs. 2 Nr. 8 WasEG gegeben seien. Die Befreiungstatbestände in § 1 Abs. 2 WasEG \nließen im Übrigen Rückschlüsse auf eine grundsätzliche Entgeltpflicht der von ihnen \nerfassten Tätigkeiten nicht zu. So sei die Regelung in § 1 Abs. 2 Ziff. 9 WasEG auf \ndas Betreiben von Interessenverbänden aufgenommen worden, um eine \nEntgeltfreiheit von Grundwasserabsenkungen ausdrücklich festzuschreiben. Die in \nder „Folgeerklärung 2004\" angegebene Kühlwassermenge von 49.154 cbm sei nicht \nals Durchlaufkühlwasser zu bewerten, so dass insoweit der höhere Entgeltsatz für \nKühlwasser von 0,03 EUR/cbm in Ansatz zu bringen sei und sich der \nVorauszahlungsbescheid in einer Höhe von 1.867,87 EUR als rechtmäßig \nerweise.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n9\n\nden Vorauszahlungsbescheid des Beklagten vom 11.05.2005 in Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 21.10.2005 aufzuheben, soweit darin eine \nVorauszahlung auf ein Wasserentnahmeentgelt von mehr als 1.867,87 EUR \nfestgesetzt worden ist.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung seines Antrages trägt er im Wesentlichen vor, als Nutzung i.S.d. \n§ 1 Abs. 1 WasEG sei nicht nur eine unmittelbare Nutzung anzusehen. Für das \nEntstehen der Entgeltpflicht sei es ausreichend, wenn die Wasserentnahme zu \neinem bestimmten Zweck erfolge bzw. eine bestimmte Tätigkeit erst ermögliche. Eine \nWasserentnahme könne nur dann als entgeltfrei angesehen werden, wenn die \nbetreffende Fallgruppe ausdrücklich in den Befreiungstatbeständen des § 1 Abs. 2 \nWasEG genannt sei. Diese Sichtweise des Regel-/Ausnahmeprinzips stehe im \nEinklang mit dem gesetzgeberischem Motiv, nämlich den mit der Wasserentnahme \nverbundenen Vorteil abzuschöpfen. Durch die Entnahme des Grundwassers sei es \nder Klägerin möglich, ihren Betrieb fortzuführen, da andernfalls eine Beschädigung \nihrer Betriebsgebäude drohe. Das entnommene Wasser werde somit einer Nutzung \nzugeführt. Die Definition des Benutzungsbegriffs in § 3 WHG führe zu keinem \nanderen Ergebnis. Danach müsse die Entnahme für den erwünschten Zweck \nförderlich sein, er müsse ihr jedoch nicht innewohnen. Im vorliegenden Fall werde \nnur durch das Abpumpen und Wegleiten des Grundwassers der außerhalb des \nGewässers liegende Zweck, nämlich die Fortführung des Betriebes der Klägerin, \nermöglicht. Soweit die Klägerin auf ein wasserrechtliches Kolloquium mit einem \nVertreter des zuständigen Ministeriums Bezug nehme, werde darauf hingewiesen, \ndass bei dieser Veranstaltung nur allgemeine Fragen des Wasserentnahmeentgelts \nbehandelt worden seien. Die hier in Rede stehende Problematik sei nicht zur \nSprache gekommen. Da die Grundwasserabsenkung im persönlichen Interesse der \nKlägerin erfolgt sei, könne sie sich nicht auf den Befreiungstatbestand in § 1 Abs. 2 \nNr. 8 2. Alt. WasEG berufen. \n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend \nauf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des \nBeklagten Bezug genommen. \n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n15\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n16\n\nDer Vorauszahlungsbescheid des Beklagten vom 11.05.2005 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21.10.2005 ist - soweit angefochten - rechtswidrig und \nverletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n17\n\nGemäß § 1 Abs. 1 des Wasserentnahmeentgeltgesetzes des Landes Nordrhein-\nWestfalen - WasEG - vom 27.01.2004, GV NRW S. 30, erhebt das Land für das \nEntnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser (Ziffer 1) \nsowie das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Ziffer \n2) ein Wasserentnahmeentgelt, sofern das entnommene Wasser einer Nutzung \nzugeführt wird. Nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 WasEG wird das Entgelt nicht erhoben \nfür vorübergehende Grundwasserabsenkungen zum Zwecke der Errichtung baulicher \nAnlagen sowie dauerhafte Grundwasserabsenkungen im Gemeinwohlinteresse \n(Ziffer 8) und Entnahmen von Grundwasser bei der Gewinnung von Bodenschätzen, \nsofern das entnommene Wasser unmittelbar in ein Gewässer eingeleitet und nicht \nanderweitig genutzt wird (Ziffer 9). Gemäß § 2 Abs. 1 WasEG bemisst sich das \nWasserentnahmeentgelt nach der vom Entgeltpflichtigen entnommenen \nWassermenge. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift beträgt das Wasserentnahmeentgelt \n0,045 EUR/cbm (Satz 1); für Entnahmen zum Zwecke der Kühlwassernutzung \nbeträgt es 0,03 EUR/cbm. In Abweichung hiervon beträgt es für Entnahmen, die \nausschließlich der Kühlwassernutzung dienen, bei denen das Wasser dem Gewässer \nwieder unmittelbar wieder zugeführt wird (Durchlaufkühlung), 0,003 EUR/cbm (Satz \n3). Die Regelung in § 6 Abs. 1 \nWasEG bestimmt schließlich, dass für die jeweiligen Veranlagungszeiträume \nVorauszahlungen zu entrichten sind.\n\n18\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 WasEG für die Erhebung \neiner Vorauszahlung auf ein Wasserentnahmeentgelt sind hinsichtlich einer \nentnommenen Grundwassermenge von 311.173 cbm nicht erfüllt. Denn bei einer \nWasserentnahme, die - wie hier - ausschließlich zum Zwecke der \nGrundwasserabsenkung erfolgt, fehlt es an der für den Entgelttatbestand \nerforderlichen Nutzung des entnommenen Wassers. Dies folgt unmittelbar aus dem \nWortlaut der in § 1 Abs. 1 WasEG getroffenen Regelung (1). Hiergegen spricht auch \nnicht der systematische Zusammenhang des Entgelttatbestandes in § 1 Abs. 1 \nWasEG und der Befreiungsvorschriften in § 1 Abs. 2 Ziffern 8 und 9 WasEG. Soweit \ndieser eine Einbeziehung von Grundwasserabsenkungen in den Entgelttatbestand zu \ngebieten scheint, entstehen nämlich neue Systemwidrigkeiten im Bereich der in § 2 \nAbs. 2 WasEG geregelten Entgeltsätze (2). Abgesehen hiervon wäre eine \nentsprechend erweiterte Auslegung des Entgelttatbestandes auch nicht mit dem aus \nder Entstehungsgeschichte des Wasserentnahmeentgeltgesetzes abzuleitenden \nWillen des Gesetzgebers zu vereinbaren (3).\n\n19\n\n1. Der Wortlaut des Entgelttatbestandes in § 1 Abs. 1 WasEG in Bezug auf das \nhier allein interessierende Tatbestandsmerkmal der Nutzung („..., sofern das \nentnommene Wasser einer Nutzung zugeführt wird.\"), legt zunächst nahe, dass der \nVorgang der „Wassergewinnung\" (Entnehmen, Zutagefördern etc.) dem der Nutzung \nzeitlich vorangehen muss, weil die Norm an das „entnommene\" Wasser anknüpft - \nalso an das nach dem Gewinnungsvorgang vorhandene Wasser -, welches alsdann \neiner Nutzung „zugeführt\" werden soll. Indessen mag hierfür eine „juristische \nSekunde\" ausreichen, so dass Gewinnungs- und Nutzungsvorgang faktisch auch \nzusammenfallen können. Jenes hier fragliche Merkmal des Entgelttatbestandes setzt \nindessen weiterhin voraus, dass das Wasser (nach oder mit seiner Entnahme) \ngenutzt („einer Nutzung zugeführt\") wird. Diese Formulierung kann nur so verstanden \nwerden, dass das Wasser als solches Gegenstand beziehungsweise Mittel einer \nweiteren Nutzung sein muss, etwa als Trink-, Brauch- oder auch Kühlwasser. Der \nZweck der Wassergewinnung muss folglich in der Nutzung des Wassers bestehen. \nDemgegenüber erfasst diese Formulierung in § 1 Abs. 1 WasEG nicht den - hier \nvorliegenden - Fall, dass einziger Zweck der Wasserentnahme jener Vorgang als \nsolcher ist. Denn dann würde nicht - wie dem Wortlaut jener Vorschrift nach \nvorausgesetzt - „das entnommene Wasser einer Nutzung zugeführt\", die \nWasserentnahme selbst wäre die Nutzung.\n\n20\n\nEine Wasserentnahme, die ausschließlich zur Grundwasserabsenkung erfolgt, \nentspricht dem in § 1 Abs. 1 WasEG geregelten Entgelttatbestand hiernach \nnicht.\n\n21\n\nSo ausdrücklich auch Posser/Willbrandt, Das neue \nWasserentnahmeentgeltgesetz NRW, Nordrhein-Westfälisches \nVerwaltungsblätter (NWVBl) 2005, 410, 412.\n\n22\n\n2. Diesem Befund widerspricht allerdings eine an der Gesamtheit der \nBestimmungen in § 1 WasEG orientierte systematische Auslegung. Denn bei einem \nderartigen Verständnis würden die eingangs zitierten Befreiungstatbestände in § 1 \nAbs. 2 Ziff. 8 und 9 WasEG offensichtlich „leerlaufen\", indem es in den dort \ngeregelten Fällen von Grundwasserabsenkungen jeweils bereits an dem \nEntgelttatbestand fehlte. Hieraus folgte im Umkehrschluss („argumentum e \ncontrario\"), dass Grundwasserabsenkungen - jenseits des Wortlauts des \nEntgelttatbestandes in § 1 Abs. 1 WasEG - dem Grundsatz nach entgeltpflichtig sein \nmüssten.\n\n23\n\nIndessen ergäbe sich bei dieser Betrachtungsweise an anderer Stelle des \nGesetzes, nämlich bei der Festsetzung der Entgeltsätze in § 2 Abs. 2 WassEG, eine \nplanwidrige Regelungslücke. Die dort vorgenommene Differenzierung - der \nursprüngliche Gesetzentwurf der Landesregierung sah noch einen generellen \nEntgeltsatz von 0,05 EUR/cbm sowie für der Kühlwassernutzung und dem Zwecke \nder Berieselung und Beregnung landwirtschaftlicher Flächen dienende Entnahmen \neinen verminderten Satz von 0,01 EUR/cbm vor (Landtagsdrucksache - LT-Drs. \n13/4528 S. 17) - wurde von der Landesregierung wie folgt begründet (aaO. S. \n30):\n\n24\n\n„Die Höhe des Entnahmeentgelts beträgt für Entnahmen zum Zwecke der \nöffentlichen Wasserversorgung sowie zum Zwecke der Produktion und \nsonstiger betrieblicher Nutzungen 0,05 Euro pro Kubikmeter. Für Entnahmen, \ndie der Kühlwassernutzung sowie der landwirtschaftlichen Berieselung und \nBeregnung dienen, beträgt der Satz 0,01 Euro pro Kubikmeter. Das hat seine \nBegründung darin, dass das zu diesen Zwecken entnommene Wasser dem \nNaturhaushalt wieder zugeführt wird. Die Differenzierungen resultieren auch \naus dem Prinzip der Vorteilsabschöpfung.\"\n\n25\n\nIm weiteren Gesetzgebungsgang akzeptierte der Landtag diese Argumentation \nund machte sie zur Grundlage seiner Gesetzgebung. Er veränderte auf Grund eines \nFraktionsantrags allerdings die jeweiligen Entgeltsätze, befreite das für die \nBerieselung/Beregnung landwirtschaftlicher Flächen entnommene Wasser \nvollständig von der Entgeltpflicht (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 10 WasEG) und führte einen \nzusätzlichen, weiter verminderten Entgeltsatz für Entnahmen zum Zwecke der \n„Durchlaufkühlung\" ein. An der grundsätzlichen Differenzierung zwischen \n„verbrauchtem\" Wasser und dem Naturhaushalt wieder zugeführtem Kühlwasser hielt \nder Gesetzgeber indessen fest.\n\n26\n\nNachdem jedoch Wassermengen, welche ausschließlich zum Zwecke der \nGrundwasserabsenkung abgepumpt werden, um sie - wie hier - alsbald an anderer \nStelle erneut in den Wasserkreislauf einzubringen, letztlich in gleicher Weise wie \nKühlwasser dem Naturhaushalt wieder zugeführt werden, hätte es angesichts der \ndargestellten gesetzgeberischen Intention auch hierfür einer Differenzierung beim \nEntgeltsatz bedurft. Dabei wäre möglicherweise zusätzlich noch zu erwägen \ngewesen, dass jenes Wasser - anders etwa als Kühlwasser - nicht einmal in seiner \nphysikalischen Beschaffenheit verändert wird. Nachdem es an einer entsprechenden \nDifferenzierung fehlt, wäre die Regelung der Entgeltsätze in § 2 Abs. 2 WasEG \ninsoweit lückenhaft.\n\n27\n\nInsofern beseitigte eine an systematischen Erwägungen orientierte Erweiterung \ndes Entgelttatbestandes in § 1 Abs. 1 WasEG auf Grundwasserabsenkungen zwar \neinen ansonsten bestehenden Widerspruch zu den Befreiungstatbeständen in § 1 \nAbs. 2 Ziffern 8 und 9 WasEG. Gleichzeitig täte sich indessen eine systemwidrige \nRegelungslücke im Bereich der in § 2 Abs. 2 WasEG geregelten Entgeltsätze auf. \nVermag eine sich allein an den Bestimmungen in § 1 WasEG orientierende \nsystematische Auslegung des Entgelttatbestandes ein in sich widerspruchsfreies \nNormverständnis nicht sicherzustellen, so kann diese Auslegungsform maßgebliche \nGeltung im vorliegenden Fall nicht beanspruchen.\n\n28\n\n3. Es kommt hinzu, dass gegen eine entsprechende erweiternde Auslegung des \nEntgelttatbestandes auch die Entstehungsgeschichte des \nWasserentnahmeentgeltgesetzes spricht. Dem Gesetzesentwurf der \nLandesregierung lag ein wissenschaftliches Gutachten des Finanzwissenschaftlichen \nForschungsinstituts an der Universität Köln von Juni 2003 zugrunde \n(„Ausgestaltungsoptionen für ein Wasserentnahmeentgelt in Nordrhein-Westfalen\"). \nIn diesem Gutachten sind die rechtlichen Voraussetzungen für die neu einzuführende \nSonderabgabe dargestellt sowie die sich aus dieser Abgabe voraussichtlich \nergebenden zusätzlichen Belastungen von Wirtschaft und Verbrauchern; daran \nschließen sich Vorschläge für die Ausgestaltung des zu schaffenden Gesetzes an (S. \n27f. des „Kurzberichts\" der Gutachter). Diese Vorschläge sind von der \nLandesregierung weitgehend übernommen worden; die Wirkungsanalyse der \nGutachter (S. 35 des „Kurzberichts\") hat die Landesregierung ihrem Gesetzentwurf - \nbis hin zu den daraus entwickelten Entgeltsätzen - zu Grunde gelegt (vgl. LT-Drs \n13/4528 S. 3). Bei alledem geht das Gutachten davon aus, dass ungenutzt dem \nWasserhaushalt (wieder) zugeführte Wassermengen in keinem Fall entgeltwirksam \nwerden sollten. Insoweit heißt es dort (S. 26 des „Kurzberichts\"):\n\n29\n\n„Vor diesem Hintergrund gilt es im Hinblick auf den Zweck der Erhebung \neines Wasserentnahmeentgeltes und angesichts der nordrhein-westfälischen \nLenkungs- bzw. Nachhaltigkeitsperspektive durch entsprechende gesetzliche \nAbgrenzungen und Formulierungen klarzustellen, dass ungenutzt \nabgeleitetes Wasser, das den Gewässern wieder zufließt, nicht als \nAbgabetatbestand in Betracht kommt. (Fettdruck d. Gericht) Diese \nKlarstellung betrifft insbesondere das sogen. Sümpfungswasser aus dem \nBergbau. Es handelt sich dabei um eine Art Kuppelprodukt; eine \nEntnahmeentscheidung zur Wasserversorgung oder -nutzung liegt hier nicht \nzugrunde. Soweit es nicht be- oder genutzt wird, macht es keinen Sinn, dieses \nWasser einem preislichen Lenkungsimpuls auszusetzen, der sich am Nutzen \norientiert. Gegenstand der Abgabe kann somit nur Wasser sein, dessen \nEntnahme mit einer Folgenutzung verbunden ist. Sümpfungswässer werden \ninsoweit erst dann Abgabetatbestand bzw. abgabepflichtig, wenn sie einem \nNutzungszweck zugeführt werden (Kühlwässer, Trinkwasser etc.).\"\n\n30\n\nUnd unter dem Abschnitt „Wirkungshypothesen\" heißt es in dem Gutachten \nweiter (S. 29 des „Kurzberichts\"):\n\n31\n\n„Die Wirkungen eines neu eingeführten Wasserentnahmeentgeltes sind \nvor allem von der Art der Ausgestaltung abhängig, vor allem von den \nBefreiungen und von der Höhe des Abgabesatzes. Im Folgenden wird \nzunächst einmal davon ausgegangen, dass ein Wasserentnahmeentgelt \nerhoben wird, das für sämtliche abgabepflichtigen Entnahmen - mit Ausnahme \nder Kühlwassernutzung sowie der Verwendung für landwirtschaftliche \nBeregnung und Berieselung - 0,05 EUR pro Kubikmeter beträgt. Entnahmen \nfür Kühlwassernutzung und zur Beregnung und Berieselung werden mit 0,01 \nEUR pro Kubikmeter belastet. Die Sümpfungswässer des Bergbaus \nbleiben unbelastet, soweit sie ohne Nutzung abgeleitet werden; dies gilt \nauch für das übrige ungenutzt von Unternehmen abgeleitete Wasser. \n(Fettdruck d. Gericht)\"\n\n32\n\nDem entspricht schließlich, dass die Gutachter anregten, in den \nEntgelttatbestand die Klarstellung aufzunehmen, dass die Abgabe (nur) erhoben \nwird, sofern das entnommene Wasser genutzt wird (S. 27 des „Kurzberichts\"). Aus \nalledem wird hinreichend deutlich, dass nach der Vorstellung der Gutachter \nausschließlich die Nutzung des entnommenen Wassers tatbestandsmäßig sein \nsollte, und nicht die nützliche Wasserentnahme als solche.\n\n33\n\nDieser Vorstellung sind Landesregierung und Landtag mit der in das Gesetz \naufgenommen Formulierung des Entgelttatbestandes in § 1 Abs. 1 WasEG gefolgt. \nDementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung hierzu lapidar (LT-Drs. \n13/4528 S. 30):\n\n34\n\n„Entnommenes Wasser, das keiner Nutzung zugeführt wird, ist nicht \nentgeltpflichtig.\"\n\n35\n\nAngesichts dieses Befundes ist nicht nachvollziehbar, warum es die \nLandesregierung im weiteren für geboten hielt, sich in der Gesetzesbegründung im \nZusammenhang mit dem Ausnahmetatbestand in § 1 Abs. 2 Ziffer 1 WasEG („Das \nEntgelt wird nicht erhoben für behördlich angeordnete Benutzungen\") nunmehr auch \nzu den „Sümpfungswässern\" wie folgt zu äußern (aaO. S. 30):\n\n36\n\n„Absatz 2 legt die Ausnahmen von der Entgeltpflicht fest. Dies sind \nzunächst behördlich angeordnete Entnahmen. Diese sind ausgenommen, da \nder Vorteil vorrangig dem Allgemeinwohl dient. Dies gilt auch für \nSümpfungswässer, die auf Grund behördlicher Auflagen dem Wasserhaushalt \nan anderer Stelle wieder zugeführt werden.\"\n\n37\n\nEs kommt hinzu, dass diese Formulierung auch inhaltlich nicht recht verständlich \nist, weil sich nicht erschließt, welcher Zusammenhang bestehen soll zwischen einer \nbehördlich angeordneten Benutzung und der behördlichen Auflage, \nSümpfungswässer dem Wasserhaushalt wieder zuzuführen. Jedenfalls gab sie allem \nAnschein nach den eigentlichen Anlass zur Schaffung der Befreiungstatbestände in § \n1 Abs. 2 Ziffern 8 und 9 WasEG. In dem ursprünglichen Gesetzentwurf der \nLandesregierung vom 03.11.2003 waren jene Befreiungstatbestände nicht enthalten. \nIm Rahmen der nachfolgenden Anhörungen wurde von einem Interessenverband - \ndem Arbeitskreis Steine und Erden Nordrhein-Westfalen - die Befürchtung geäußert, \ndass produktionsbedingte Maßnahmen zur Grundwasserabsenkung - also \nSümpfungsmaßnahmen - entgegen einer gesetzgeberischen Intention Anlass zur \nErhebung eines Wasserentnahmeentgelts sein könnten. Dies wurde mit der \nForderung verbunden, die gesetzgeberische Intention durch die Aufnahme eines \nentsprechenden Befreiungstatbestandes „klarzustellen\" (vgl. Gemeinsame Sitzung \ndes Haushalts- und Finanzausschusses und des Ausschusses für Umweltschutz und \nRaumordnung vom 18.12.2003, Ausschussprotokoll 13/1077 S. 23). Offenbar in \nReaktion auf diesen Einwand legte eine Fraktion in der nachfolgenden Sitzung des \nAusschusses für Umweltschutz und Raumordnung am 14.01.2004 einen später \nentsprechend beschlossenen Änderungsantrag vor, der - neben anderem - die als \nZiffern 8 und 9 in § 1 Abs. 2 WasEG aufgenommenen Befreiungstatbestände \nenthielt. In der Begründung des Änderungsantrags verwies jene Fraktion darauf, \ndass es sich bei den vorgeschlagenen „Ausnahmen\" um „Klarstellungen\" handle.\n\n38\n\nEs ergibt sich nach alledem, dass eine an sich eindeutige - und in dieser \nEindeutigkeit vom Gesetzgeber wohl auch gewollte - Regelung des \nEntgelttatbestandes durch nachträgliche Zusätze „verunklart\" worden ist. Der \nVersuch, diese „Verunklarung\" im Wege einer systematischen Auslegung durch eine \nUmdeutung des Entgelttatbestandes in § 1 Abs. 1 WasEG zu beseitigen, indem er \nauf Grundwasserabsenkungen ohne weitere Nutzungen erstreckt wird, führte letztlich \ndazu, diesen Entgelttatbestand in sein Gegenteil zu verkehren. Bei dieser Sachlage \nerscheint es gerechtfertigt, unter Hintanstellung systematischer Bedenken am \nWortlaut des Entgelttatbestandes festzuhalten und dementsprechend - wortgetreu - \ndie Entgeltpflicht daran zu knüpfen, dass das entnommene Wasser einer Nutzung \nzugeführt wird. Dass angesichts dessen den Befreiungstatbeständen in § 1 Abs. 2 \nZiffern 8 und 9 WasEG eine weitere Bedeutung nicht zukommt, muss hingenommen \nwerden.\n\n39\n\nDa die dem Grundwasser entnommene Wassermenge von 311.173 cbm nach \nalledem nicht der Wasserentgeltpflicht unterliegt und die Beteiligten im Termin zur \nmündlichen Verhandlung über die jeweilige Verwendung der entnommenen \nGrundwassermenge im Betrieb der Klägerin Einvernehmen erzielt haben, berechnet \nsich die von der Klägerin zu entrichtende Vorauszahlung auf das \nWasserentnahmeentgelt für das Veranlagungsjahr 2005 wie folgt:\n\n40\n\n Menge \ncbm Entgeltsatz \nEUR/cbm Entgelt \nEUR\nTrink-/Brauchwasser etc. 6.521 0,045 293,45\nDurchlaufkühlung 33.268 0,003 99,80\nKühlwassernutzung 49.154 0,03 1.474,62\nGesamt 1.867,87\n\n41\n\nSoweit der angefochtene Vorauszahlungsbescheid rechtswidrig ist, wird die Klägerin \nhierdurch in ihren Rechten verletzt.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Ausspruch über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung - ZPO -.\n\n43\n\nDie Berufung war zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung \nhat \n(§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267860","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-12-12/11-k-2693-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267860","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267860","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-12-12/11-k-2693-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267860","retrieved":"2026-07-09 02:36:36.721462+00:00"}}