{"status":"available","doknr":"OLD267859","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:1212.11K2574.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-12-12","aktenzeichen":"11 K 2574/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Recht erkannt:\n\n Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.04.2006 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19.06.2006 wird aufgehoben.\n\n Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger gibt die monatlich in einer Auflage von 110.000 Exemplaren \nerscheinende Informationsschrift \"Die NRW Nachrichten\" heraus, die als \nLandesbeilage der bundesweiten Zeitschrift \"Der Steuerzahler\" beigefügt wird. Die \nRedaktion dieser Zeitschrift führt alljährlich eine \"Kommunalumfrage\" durch, in der \ndie 396 nordrhein-westfälischen Kommunen um Auskunft über die Entwicklung der \nRealsteuern, der Abfall- und Abwassergebühren und maßgeblicher Positionen in den \nVerwaltungs- und Vermögenshaushalten gebeten werden. Über das Ergebnis dieser \nUmfrage wird anschließend in redaktionell bearbeiteter Form in den \"NRW \nNachrichten\" berichtet.\n\n3\n\nIm Rahmen der \"Kommunalumfrage\" für das Jahr 2006 wandte sich die \nRedaktion der \"NRW Nachrichten\" durch E-mail vom 20.03.2006 unter anderem an \nden Beklagten mit der Bitte um Beantwortung der entsprechenden Fragen, indem er \ndrei als Anlage beigefügte Fragebögen ausfülle. Der Beklagte kam dieser Bitte nach \nund übersandte die Fragebögen ausgefüllt am 10.04.2006 an den Kläger. Durch \nBescheid vom gleichen Tage setzte der Beklagte unter Berufung auf die kommunale \nVerwaltungsgebührensatzung für die Bearbeitung der Fragebögen eine \nVerwaltungsgebühr in Höhe von 24,60 EUR gegenüber dem Kläger fest.\n\n4\n\nHiergegen legte der Kläger am 12.04.2006 Widerspruch ein unter Hinweis \ndarauf, dass der Beklagte verpflichtet sei, auf das Pressegesetz NRW gestützte \nAnfragen kostenfrei zu beantworten. Das kommunale Verwaltungsgebührenrecht sei \nnicht anwendbar.\n\n5\n\nDurch Bescheid vom 19.06.2006 wies der Beklagte den Widerspruch als \nunbegründet zurück. Die angegriffene Gebührenfestsetzung beruhe auf §§ 2, 4 und 5 \ndes Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und der auf \nGrund dieser Vorschriften erlassenen Satzung über Verwaltungsgebühren der Stadt \nN. vom 06.11.2001. Auf Grund des nach dieser Satzung geltenden \nGebührentarifs (Tarif-Nr. 2) sei für allgemeine schriftliche Auskünfte eine vom \nZeitaufwand abhängige Gebühr von 12,30 EUR pro angefangene halbe Stunde \nfestzusetzen. Die Bearbeitung der vom Kläger übersandten Fragebögen habe 33 \nMinuten erfordert, so dass eine Gesamtgebühr von 24,60 EUR angefallen sei. Der \nAuffassung des Klägers, dass das kommunale Abgabenrecht auf Presseanfragen \nkeine Anwendung finde, sei unzutreffend. Den einschlägigen presserechtlichen \nRegelungen des Landes Nordrhein-Westfalen sei nicht zu entnehmen, dass die \ngegenüber der Presse hiernach zu erbringenden Informationen kostenlos zur \nVerfügung gestellt werden müssten. Insbesondere liege in der Tatsache, dass für \nAuskünfte eine geringe, streng am Verwaltungsaufwand orientierte Gebühr erhoben \nwerde, keine gegen die Presse gerichtete \"Sondermaßnahme\", weil die \nentsprechende Gebührenpflicht unabhängig davon entstehe, wer die Auskunft \nbeantragt habe. Nichts anderes folge aus Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes. Diese \nBestimmung gewähre weder einen unmittelbaren Anspruch auf Informationserteilung \nnoch einen Anspruch auf Förderung der Pressearbeit. Lediglich ein Abwehranspruch \ngegen die Pressearbeit behindernde hoheitliche Maßnahmen sei dieser \ngrundgesetzlichen Regelung zu entnehmen. Eine verfassungs- und rechtswidrige \nBeeinträchtigung der Pressefreiheit könne indessen allenfalls vorliegen, wenn eine \nGebühr ihrer Höhe nach spürbare behindernde Wirkung entfalte. Bei einer \nAuskunftsgebühr von 12,30 EUR pro halbe Stunde könne hiervon nicht die Rede \nsein. Selbst dann, wenn alle Gemeinden in Nordrhein-Westfalen für die \nBeantwortung der vom Kläger durchgeführten \"Kommunalumfrage\" vergleichbare \nGebühren erhöben, käme insgesamt nur ein Betrag von rund 9.750 EUR zusammen. \nEin Verbot der Gebührenerhebung für Presseauskünfte liefe vielmehr auf eine \nPrivilegierung und damit auf eine Förderung der Pressearbeit hinaus, die zwar \nrechtlich zulässig, keinesfalls aber geboten wäre. Es liege schließlich auch kein Fall \nsachlicher Gebührenfreiheit nach § 3 Nr. 3 der einschlägigen \nVerwaltungsgebührensatzung vor, weil die erteilte Auskunft nicht - wie in der \nentsprechenden Vorschrift gefordert - im überwiegenden öffentlichen Interesse \nerfolgt sei.\n\n6\n\nHiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden Klage, die am \n30.06.2006 bei Gericht eingegangen ist. Der Kläger trägt vor: Der Gebührenbescheid \ndes Beklagten vom 10.04.2006 sei rechtswidrig. Er - der Kläger - sei als \nHerausgeber der monatlich erscheinenden Verbandzeitschrift \"Die NRW \nNachrichten\" auskunftsberechtigt nach § 4 Abs. 1 des Landespressegesetzes NRW. \nEr habe auch Anspruch auf kostenfreie Auskunftserteilung. Kommunales \nVerwaltungsgebührenrecht sei auf presserechtliche Auskunftsbegehren nicht \nanwendbar. Das Landespressegesetz regele die rechtlichen Beziehungen zwischen \nPresse und Behörden umfassend und abschließend, wie sich aus § 1 Abs. 2 dieses \nGesetzes ergebe. Danach unterliege die Freiheit der Presse nur den \nBeschränkungen, die entweder durch das Grundgesetz oder das \nLandespressegesetz zugelassen seien. Eine Gebührenpflicht für presserechtliche \nAuskünfte sei in diesen Bestimmungen nicht vorgesehen. Hieraus folge unmittelbar, \ndass der Beklagte Auskünfte gegenüber der Presse unentgeltlich erteilen müsse. \nAbgesehen davon stelle sich eine Gebührenpflicht, wie sie der Beklagte für zulässig \nerachte, faktisch als Einschränkung der Pressefreiheit dar. Im übrigen könne sich der \nBeklagte auf seine kommunale Gebührensatzung auch deshalb nicht stützen, weil für \ndie Erteilung von behördlichen Auskünften die Bestimmungen des \nInformationsfreiheitsgesetzes NRW maßgeblich seien, welches insoweit auf \nstaatliches Gebührenrecht verweise.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 10.04.2006 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.06.2006 aufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr verweist zur Begründung auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom \n19.06.2006.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakte und der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Klage ist gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - als \nAnfechtungsklage zulässig.\n\n15\n\nDie Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten - der \nGebührenbescheid vom 10.04.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n19.06.2006 - ist rechtwidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n16\n\nAls Ermächtigungsgrundlage für die streitige Gebührenforderung kommen allein \ndie Regelungen in §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 der Satzung über Verwaltungsgebühren \nder Stadt Meschede vom 06.11.2001 - VGS - in Verbindung mit Tarif-Nr. 2 des hierzu \nerlassenen Gebührentarifs in Betracht. Hiernach erhebt die Stadt Meschede für die \nim Gebührentarif aufgeführten Leistungen Verwaltungsgebühren (§ 1 Abs. 1 VGS), \nderen Höhe ebenfalls nach dem Gebührentarif zu bemessen ist (§ 2 Abs. 1 VGS). \nGemäß Tarif-Nr. 2 des Gebührentarifs werden für schriftliche Auskünfte, soweit sie in \ndem Tarif nicht besonders aufgeführt sind, Gebühren nach Zeitaufwand erhoben, \nwobei der Satz für jede angefangene halbe Stunde bei 12,30 EUR liegt.\n\n17\n\nDiese Bestimmungen finden im vorliegenden Fall indessen keine Anwendung. \nInsoweit beruft sich der Kläger zutreffend darauf, dass die Erhebung von Gebühren \nfür die hier erteilte Auskunft durch spezialgesetzliches Recht ausgeschlossen ist.\n\n18\n\nMaßgeblich sind dabei die in § 4 des Pressegesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen - PresseG - getroffenen Regelungen. Hiernach sind die Behörden \nverpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe \ndienenden Auskünfte zu erteilen (Abs. 1). Nach § 3 PresseG erfüllt die Presse eine \nöffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und \nverbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung \nteilnimmt.\n\n19\n\nZu den Vertretern der Presse im Sinne des § 4 Abs. 1 PresseG gehören \nnamentlich der Verleger eines Druckwerks sowie dessen Herausgeber und \nRedakteure.\n\n20\n\nVgl. Löffler, Presserecht, 3. Auflage 1994, 4. Abschnitt RdNr. 4; Groß, \nPresserecht, 2. Auflage 1999, RdNr. 435.\n\n21\n\nHiernach ist der Kläger als Herausgeber der Zeitschrift \"Die NRW Nachrichten\" \nanspruchsberechtigt gemäß § 4 Abs. 1 PresseG.\n\n22\n\n So bereits ausdrücklich Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Urteil vom \n14.12.2001 - 1 K 6481/99 -, bestätigt durch Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n19.02.2004 - 5 A 640/02 -.\n\n23\n\nSein gegenüber dem Beklagten geäußertes Begehren, Auskunft über die Höhe \nbestimmter Benutzungsgebühren sowie ausgewählter Haushaltspositionen zu \nerhalten, erfolgte in Erfüllung einer der Presse obliegenden öffentlichen Aufgabe, \nnämlich der Beschaffung und Verbreitung von Nachrichten. Auf der Grundlage der \nhiernach einschlägigen Regelung in § 4 Abs. 1 PresseG hatte der Beklagte dem \nKläger die gewünschten Auskünfte vorbehalts- und bedingungslos zu erteilen. Er \ndurfte hieran insbesondere keinen Gebührenanspruch anknüpfen. Dies folgt mittelbar \naus der Bestimmung in § 4 Abs. 2 PresseG.\n\n24\n\nJene Bestimmung regelt die Grenzen des presserechtlichen \nAuskunftsanspruchs. Danach besteht ein solcher Anspruch nicht, wenn sich die \nAuskunft nachteilig auf ein schwebendes Verfahren auswirken könnte (Nr. 1), wenn \nihr Geheimhaltungsvorschriften entgegenstehen (Nr. 2), wenn ein überwiegendes \nöffentliches Interesse oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde (Nr. 3) \noder wenn der Umfang der Auskunft das zumutbare Maß überschreitet (Nr. 4). Diese \nAuflistung ist - wie sich aus § 1 Abs. 2 PresseG ergibt (\"Die Freiheit der Presse \nunterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in \nseinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.\") - abschließend. Dies \nschließt anderweitige Beschränkungen des presserechtlichen Informationsrechts \naus. Als eine entsprechende Beschränkung stellt es sich jedoch dar, wenn eine \nBehörde die Erteilung einer - schriftlichen - Auskunft von der Zahlung eines Entgelts \nabhängig macht. Dabei macht es keinen Unterschied, ob dieses Entgelt - wie hier - \nerst geltend gemacht wird, nachdem die Auskunft erteilt worden ist, oder ob die \nBehörde das Entgelt bereits zuvor einfordert (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 VGS: \"Die \nGebühr kann vor Erbringung der Leistung gefordert werden.\" [Unterstreichung durch \nGericht]). In jedem Fall errichtete eine entsprechende Entgeltpflicht eine durch § 4 \nPresseG explizit ausgeschlossene zusätzliche rechtliche Hürde gegenüber der \nInanspruchnahme des presserechtlichen Auskunftsanspruchs.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen \nNebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. \n11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267859","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-12-12/11-k-2574-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267859","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267859","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-12-12/11-k-2574-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267859","retrieved":"2026-07-09 02:36:36.641768+00:00"}}