{"status":"available","doknr":"OLD267903","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:1211.12L1146.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-12-11","aktenzeichen":"12 L 1146/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.\n\n Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu \nuntersagen, den Antragstellern - als vom Rat der Stadt T. vorgeschlagenen \nund von der H gewählten Mitgliedern des Aufsichtsrats der T1 - in Bezug auf \ndie Ausübung ihres Stimmrechtes im Aufsichtsrat der T 1 oder das \nStimmrecht berührende Aufträge zu erteilen oder die Antragsteller in \nirgendeiner anderen Weise zu veranlassen, ihr Stimmrecht in einer \nbestimmten Art und Weise auszuüben und insbesondere dem Antragsgegner \nim Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, in der mit \nEinladungsschreiben des Bürgermeisters der Stadt T. vom 1. Dezember \n2006 für den 13. Dezember 2006 einberufenen Ratssitzung den im \nEinladungsschreiben vom 1. Dezember 2006 unter Tagesordnungspunkt TOP \n4.1 bezeichneten Beschluss zu fassen, bis über die in gleicher Sache \nerhobene Klage (12 K 3965/06) entschieden ist,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs.1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das \nGericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in \nbezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige \nAnordnungen sind nach § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines \nvorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn \ndiese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu \nverhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs.3 VwGO \ni.V.m. § 920 Abs.2 der Zivilprozessordnung (ZPO) muss der Antragsteller sowohl das \nBestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die \nNotwendigkeit einer sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen. \nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.\n\n6\n\nDen Antragstellern steht kein Anordnungsanspruch darauf zu, dass der \nAntragsgegner es unterlässt, ihnen in Bezug auf die Ausübung ihres Stimmrechtes \nim Aufsichtsrat der T1 Weisungen zu erteilen und einen Beschluss entsprechend \ndem Beschlussvorschlag zu fassen, der in der Anlage zum TOP 4.1 des auf den 30. \nNovember 2006 datierten Einladungsschreibens zur Ratssitzung am 13. Dezember \n2006 aufgeführt ist.\n\n7\n\nEin solcher Anspruch bestünde nur dann, wenn es sich bei der geltend \ngemachten Rechtsposition um eine durch das kommunale Innenrecht eingeräumte \nZuständigkeit handelt, die dem betroffenen Organ oder Organteil als wehrfähiges \nsubjektives Organrecht zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen ist. Ob diese \nVoraussetzung vorliegt, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen \ninnerorganisatorischen Norm zu ermitteln. Eine entsprechende Rechtsposition setzt \nvoraus, dass dem einzelnen Ratsmitglied die organschaftlichen Befugnisse selbst \nzugeordnet sind, gegen deren Beeinträchtigung er die Unterlassung oder \nBeseitigung verlangen kann. Denn das einzelne Ratsmitglied kann aus der bloßen \nRechtswidrigkeit eines Ratsbeschlusses keine eigenen Rechte herleiten. Der \nRatsbeschluss kann nur dann mit Erfolg angegriffen werden, wenn er wegen einer \nVerletzung von Mitgliedschaftsrechten gerade des Ratsmitgliedes rechtswidrig ist. \n\n8\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land- Nordrhein- Westfalen (OVG \nNRW), Beschluss vom 21. Mai 2002 - 15 B 238/02 -, abrufbar unter JURIS \nund unter www.justiz.nrw.de/nrwe\n\n9\n\nDen Antragstellern kommt hier als Mitgliedern im Aufsichtsrat der SVB die \nStellung von Vertretern der Gemeinde im Sinne des § 113 Abs.1 Satz 1 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein- Westfalen (GO NRW) zu. Sie sind auch \nunter Berücksichtigung dessen als Vertreter der Gemeinde anzusehen, dass sie nicht \nunmittelbar vom Antragsgegner in den Aufsichtsrat entsandt, sondern gemäß § 7 \nAbs.2 a) aa) des Gesellschaftsvertrages der T1 nach dem Vorschlag des \nAntragsgegners von der Gesellschafterversammlung in diesen gewählt worden sind. \nDie Vorschrift des § 113 Abs.1 GO NRW gilt insofern unabhängig davon, ob es sich \num entsandte Vertreter oder solche handelt, die auf Vorschlag der Gemeinde von der \nHauptversammlung - hier der Gesellschafterversammlung - gewählt worden \nsind.\n\n10\n\nVgl. Held in: Praxis der Kommunalverwaltung, Band B 1 NW, Kommentar \nzu § 113 GO NRW, Rz. 5.4 \n\n11\n\nAls Vertretern der Gemeinde im Sinne des § 113 Abs.1 Satz 1 GO NRW steht \nden Antragstellern ein wehrfähiges subjektives Organrecht auf eine von Weisungen \ndes Rates freie Ausübung ihrer ihnen als Aufsichtsratmitgliedern zustehenden \nBefugnisse grundsätzlich nicht zu.\n\n12\n\nGemäß § 113 Abs.1 GO NRW haben die Vertreter der Gemeinde - soweit nicht \ngesetzlich Anderes bestimmt ist - unter anderem in Aufsichtsräten von juristischen \nPersonen, an denen die Gemeinde beteiligt ist, die Interessen der Gemeinde zu \nverfolgen. Sie sind an Beschlüsse des Rates und seiner Ausschüsse gebunden. Die \nvom Rat bestellten Vertreter haben ihr Amt auf Beschluss des Rates jederzeit \nniederzulegen.\n\n13\n\nSoweit dem Vertreter der Gemeinde als Aufsichtsratsmitglied Rechte eingeräumt \nsind, dienen diese allein der Wahrnehmung der ihm zugewiesenen \ngesellschaftsrechtlichen Aufgabe. So stehen dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied \neiner GmbH - vorbehaltlich anderer gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen - \nnamentlich Kontroll-, Informations- und Beratungsrechte zur Überwachung der \nTätigkeit der Unternehmensleitung zu. Insbesondere hat er neben dem Recht auf \ngleichberechtigte Teilnahme an Sitzungen und Abstimmungen das Recht, Berichte \ndes Vorstandes an den Aufsichtsrat anzufordern, die Einberufung des Aufsichtsrates \nzu verlangen und sich über den Jahresabschluss zu informieren (vgl. § 52 des \nGmbH- Gesetzes (GmbhG) i.V.m. §§ 90, 110, 170 des Aktiengesetzes (AktG)). Diese \nzivilrechtlichen Rechte sind dem einzelnen Mitglied des Aufsichtsrates \nbundesrechtlich im Interesse einer effektiven Kontrolle der Führung des \nUnternehmens als Teil eines Organs der Gesellschaft zugewiesen. Sie werden von \nihm eigenständig und gesellschaftsrechtlich weisungsfrei wahrgenommen.\n\n14\n\nVgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 25. März 1991 - II ZR 188/89 -, \nin: Entscheidungen des BGH in Zivilsachen (BGHZ) Band 114, S. 127 ff.\n\n15\n\nHiervon zu unterscheiden ist die Rechtsstellung des Aufsichtsratsmitgliedes im \nInnenverhältnis zu dem bestellenden Gemeindeorgan. Insoweit nimmt der vom Rat \nbestellte Vertreter seine Aufgaben im Aufsichtsrat im öffentlichen Interesse der \nGemeinde wahr. Er ist landesrechtlich an deren Interesse gebunden. Seine \nRechtsstellung ist hinsichtlich ihrer Begründung, ihrer inhaltlichen Reichweite und \nihrer Beendigung vollständig vom Rat abhängig.\n\n16\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2002 - 15 B 238/02 -, a.a.O.\n\n17\n\nDanach vermittelt § 113 Abs.1 GO NRW dem in den Aufsichtsrat gewählten \nVertreter der Gemeinde, der auch nicht notwendig ein Ratsmitglied sein muss, \nsondern z.B. auch ein Bediensteter der Gemeinde sein kann\n\n18\n\n vgl. Articus / Schneider, GO NRW, § 113 GO NRW, Rz.1\n\n19\n\ngrundsätzlich keine wehrfähige Innenrechtsposition auf eine von Weisungen des \nRates freie Wahrnehmung seiner Aufgabe, gleichviel ob die Weisungen das \nAbstimmungsverhalten zu Verfahrens-oder zu Sachfragen betreffen.\n\n20\n\nEine solche Innenrechtsposition ist auch nicht aus bundesrechtlichen \nBestimmungen des Gesellschaftsrechts herzuleiten. Zwar gehen solche \nBestimmungen der Gemeindeordnung ihrem Rang nach vor und es spricht auch \nmanches dafür, dass die Erteilung von Weisungen an Mitglieder des Aufsichtsrates \neiner GmbH - etwa durch einen der Gesellschafter - gesellschaftsrechtlich allenfalls \ndann zulässig ist, wenn das Weisungsrecht im Gesellschaftsvertrag verankert ist, vgl. \nauch § 108 Abs.4 Nr.2 GO NRW. Daraus folgt jedoch kein subjektives Organrecht \ndes einzelnen Aufsichtsratsmitglieds, sich gegen vermeintlich \ngesellschaftsrechtswidrige Weisungen des Rates im Wege des \nKommunalverfassungsstreites zu wehren. Denn hierdurch wird allenfalls die dem \nAufsichtsratsmitglied eingeräumte zivilrechtliche Rechtsposition tangiert, deren \nSchutz das Mitglied selbst, die Gesellschaft oder auch einzelne Gesellschafter \nwomöglich vor den Zivilgerichten durchsetzen können. Für das allein auf die \nWahrnehmung der gemeindlichen Interessen ausgerichtete innerorganisatorische \nVerhältnis zum Rat verbleibt es hingegen dabei, dass neben Begründung und \nBeendigung auch die inhaltliche Reichweite der Rechtsstellung des \nAufsichtsratsmitgliedes vollständig vom Rat abhängig ist. Insofern steht dem \nVertreter der Gemeinde kein Ermessensspielraum zu, wenn er glaubt, dass ein \nBeschluss des Rates oder eines Ausschusses die Interessen der Gemeinde nicht \nsachgerecht wahrnimmt.\n\n21\n\n Vgl. Held in: Praxis der Kommunalverwaltung, a.a.O.\n\n22\n\nDies gilt, solange und soweit die strikte Weisungsgebundenheit eines \nGremiumsmitglieds gegenüber dem Rat nicht durch besondere öffentlich- rechtliche \nVorschriften im Sinne des § 113 Abs.1 Satz 4 GO NRW gelockert oder aufgehoben \nist, vgl. z.B. § 14 Abs.5 des Sparkassengesetzes (SpkG) oder § 11 Abs.1 des \nLandesplanungsgesetzes (LPlG). \n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 159 S.2 VwGO.\n\n24\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs.1, 53 Abs.3 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Eine Reduzierung des im Hauptsacheverfahren \nanzunehmenden Streitwertes von 10.000,00 EUR \n\n25\n\nvgl. Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; \nabgedruckt in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2004, S.1327 \nff.\n\n26\n\nist mit Blick auf die begehrte Vorwegnahme der Hauptsache nicht angezeigt.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267903","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-12-11/12-l-1146-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/267903","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/267903","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-12-11/12-l-1146-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/267903","retrieved":"2026-07-09 02:36:40.227193+00:00"}}