{"status":"available","doknr":"OLD268199","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:1129.1L372.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-11-29","aktenzeichen":"1 L 372/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es hinsichtlich der \nZiffern 1 (betreffend die Spielgeräte „Maxi Game\", „Captain Cook\", „Crown Jewels De \nLuxe\" und „Bingo Gold\"), 4 und 6 des Bescheides des Antragsgegners vom 7. April \n2006 übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. \n\n Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 18. \nApril 2006 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 7. April 2006 wird \nwiederhergestellt: \na) hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides, soweit darin die Aufstellung und der \nBetrieb des Gerätes „Ultra Hot\" untersagt wird;\nb) hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides, soweit darin die Aufstellung und der \nBetrieb des Tokenmanagers untersagt wird. \n\n Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom 18. \nApril 2006 gegen die Androhung von Zwangsgeldern zu Ziffer 9 in dem \nangefochtenen Bescheid des Antragsgegners vom 7. April 2006 wird angeordnet: \na) hinsichtlich der Androhung zu Ziffer 1 des Bescheides, soweit das Spielgerät „Ultra \nHot\" betroffen ist, \nb) hinsichtlich der Androhung zu Ziffer 1 des Bescheides, soweit der Tokenmanager \nbetroffen ist. \n\n Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n\n Die Antragstellerin trägt drei Viertel, der Antragsgegner ein Viertel der Kosten \ndes Verfahrens. \n\n Der Streitwert wird auf 16.250,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich der Ziffern 1 (betreffend die \nSpielgeräte „Maxi Game\", „Captain Cook\", „Crown Jewels De Luxe\" und „Bingo \nGold\"), 4 und 6 des Bescheides des Antragsgegners vom 7. April 2006 \nübereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, war gemäß § 161 Abs. \n2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - nach deklaratorischer \nTeileinstellung entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO - nurmehr über die Kosten des \nVerfahrens zu entscheiden. \n\n3\n\nDer sinngemäße Antrag der Antragstellerin, \n die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches vom 18. April 2006 \ngegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 7. April 2006 \nwiederherzustellen bzw. anzuordnen, \n\n4\n\nist im Übrigen als Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber nur teilweise \nbegründet, wie aus dem Tenor ersichtlich. Die Regelungen in dem angefochtenen, \nden besonderen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO noch \ngenügenden Bescheid stoßen teilweise auf rechtliche Bedenken. Daher fällt die \ngebotene Interessenabwägung auch teilweise zugunsten der Antragstellerin aus, \nsoweit deren private Interessen das öffentliche Interesse an dem Vollzug der \nangefochtenen Ordnungsverfügung überwiegen; im Übrigen fällt sie zu ihren \nUngunsten aus, soweit rechtliche Bedenken gegen die Regelungen in dem Bescheid \nnicht überwiegen und auch die offene Interessenabwägung gegen die Antragstellerin \nspricht. \n\n5\n\n1. Rechtsgrundlage der angefochtenen Verfügung zu Ziff. 1. der \nOrdnungsverfügung hinsichtlich der Untersagung der Aufstellung und des Betriebes \nim Einzelnen bezeichneter „Unterhaltungsspielgeräte\" - soweit diese noch \nGegenstand des Verfahrens sind - ist jedenfalls § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung \n(GewO). Danach kann die Fortsetzung eines Gewerbes von der zuständigen Stelle \nverhindert werden, wenn ein Gewerbe ohne die entsprechende Erlaubnis, \nGenehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) betrieben wird. Hierzu \ngehören auch Maßnahmen, die auf die Entfernung von Spielgeräten gerichtet sind, \ndie gemäß § 33 c oder § 33 d GewO einer Zulassung bedürften, sie aber nicht \nhaben. Die rechtlichen Anforderungen an zulassungsfreie Spielgeräte stellt § 6a der \nVerordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) in \nder Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2006 (BGBl I S. 280) auf. Nach \nSatz 1 dieser Vorschrift ist die Aufstellung und der Betrieb von Spielgeräten, die \nkeine Bauartzulassung oder Erlaubnis nach den §§ 4, 5, 13 oder 14 erhalten haben \noder die keiner Erlaubnis nach § 5a bedürfen, verboten, a) wenn diese als Gewinn \nBerechtigungen zum Weiterspielen sowie sonstige Gewinnberechtigungen oder \nChancenerhöhungen anbieten oder b) wenn auf der Grundlage ihrer Spielergebnisse \nGewinne ausgegeben, ausgezahlt, auf Konten, Geldkarten oder ähnliche zur \nGeldauszahlung benutzbare Speichermedien aufgebucht werden. Gemäß Satz 2 der \nVorschrift ist die Rückgewähr getätigter Einsätze unzulässig. Satz 3 der Vorschrift \nsieht vor, dass die Gewährung von Freispielen nur zulässig ist, wenn sie \nausschließlich in unmittelbarem zeitlichem Anschluss an das entgeltliche Spiel \nabgespielt werden und nicht mehr als sechs Freispiele gewonnen werden können. \nWelches der in der Ordnungsverfügung genannten und noch im Streit verbliebenen \nGeräte in welcher Weise gegen die vorgenannten Maßgaben des § 6a SpielV \nverstößt, lässt sich der Verfügung zwar nicht entnehmen, so dass insoweit bereits ein \nVerstoß gegen die Begründungspflicht vorliegt. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) ist \nein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter \nVerwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. Dabei muss die Begründung auf \nden konkreten Fall abstellen und darf sich nicht in formelhaften allgemeinen \nDarlegungen erschöpfen. \n\n6\n\n Vgl. nur: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, \n9. Auflage, 2005, § 39 Rn. 19.\n\n7\n\nDiesen Erfordernissen tut die Begründung zu Ziff. 1 der angefochtenen \nVerfügung nicht Genüge. Die Begründung der Beseitigungsanordnung erschöpft sich \nin allgemeinen Ausführungen über die Unzulässigkeit sog. „fun games\", einer \nWiedergabe des Verordnungstextes, der Begründung des Verordnungsgebers und \nder Fundstelle einer Gerichtsentscheidung mit dem allgemeinen Hinweis, dass „die \nunter Ziffer 1 genannten Geräte (...) alle nicht die Voraussetzungen des § 6a SpielV\" \nerfüllen. Da aber der Formverstoß gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW durch den \nergänzenden Vortrag des Antragsgegners hinsichtlich der konkreten Spielgeräte in \ndiesem Verfahren geheilt worden sein dürfte, ist hinsichtlich der einzelnen Geräte \nnach dem Vortrag der Beteiligten im Verlaufe dieses Verfahrens in der Sache \nauszuführen:\n\n8\n\na) Gerät „Trendy\": Es spricht Maßgebliches dafür, dass die \nBeseitigungsanordnung rechtmäßig ist, weil das Gerät gegen § 9 Abs. 1 SpielV \nverstößt. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 SpielV darf der Aufsteller eines Spielgerätes oder \nder Veranstalter eines anderen Spieles dem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der \nHöhe der Einsätze keine Vergünstigungen, insbesondere keine unentgeltlichen \nSpiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende \nsonstige finanzielle Vergünstigungen gewähren. Die Software des „Trendy\" erlaubt \ndie Gewährung sog. „Bonuskredite\" an einen Spieler. Hierbei handelt es sich nach \nAngaben der Antragstellerin wirtschaftlich um die Rabattierung eines getätigten \nEinsatzes. Diese Rabattgewährung ist jedoch unzulässig. \n\n9\n\n Vgl. zu derartigen Rabatten auch Verwaltungsgericht Osnabrück, \nBeschluss vom 25. April 2006 - 1 B 21/06 - (Juris).\n\n10\n\nBei der vorliegenden Rabattgewährung handelt es sich um einen \nEinsatznachlass im Sinne des § 9 Abs. 1 SpielV für weitere Spiele, wie bereits die \nBezeichnung als „Bonuskredit\" hinreichend deutlich macht. Denn die gewährte \nVergünstigung kann (und muss) in der Form eines zusätzlichen Spieles „abgespielt\" \nwerden. Darüber hinaus handelt es sich auch um die Gewährung eines „weiteren \nunentgeltlichen\" Spieles im Sinne der Vorschrift. Nach der Darstellung in der \nBedienungsanleitung des „Trendy\" (Bl. 140 der Gerichtsakte) ist der „Bonuskredit\" \noffenbar eine standardmäßige Softwareeinstellung der Maschine, so dass die - wohl \nzu bejahende - Frage, ob bereits eine - abschaltbare - Option in der Software eines \nan sich zulassungsfreien Unterhaltungsspielgerätes zu seiner Unvereinbarkeit mit \n§ 6a SpielV führt (vgl. dazu unten), hier nicht beantwortet werden muss. Sollte die \nSoftwareoption abschaltbar sein, gälten hier indes die Ausführungen unten c) \nentsprechend. \n\n11\n\nb) Gerät „Photo Play\": Für eine Spielverordnungswidrigkeit dieses Gerätes im \nZeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung sprechen ebenfalls \nüberwiegende Anhaltspunkte. Der Antragsgegner hat ein „Prämiensystem\" im Menü \ndieses Gerätes gerügt, das jedenfalls zu einem Verstoß gegen § 9 Abs. 2 SpielV \nführt. Nach dieser Vorschrift darf der Aufsteller eines Spielgerätes oder der \nVeranstalter eines anderen Spieles dem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen \nüber gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassene Spielgeräte oder \nandere Spiele keine sonstigen Gewinnchancen in Aussicht stellen und keine \nZahlungen oder sonstige finanziellen Vergünstigungen gewähren. Die Kammer legt \ndiese Vorschrift als generelles Verbot aller Zahlungen und Vergünstigungen an \nSpieler aus, die über diejenigen hinausgehen, die von den bezeichneten \nzugelassenen Automaten gewährt werden. \n\n12\n\n Vgl. Beschluss vom 29. Mai 2006 - 1 L 263/06.\n\n13\n\nDas „Prämiensystem\" des Gerätes stellt eine solche Vergünstigung dar. Aufgrund \ndes „Prämiensystems\" war die Möglichkeit gegeben, angesammelte Punktestände in \nkommerzielle Prämien umzumünzen. Hierzu hat die Antragstellerin unter Hinweis auf \nein Schreiben der Herstellerfirma „fun net\" dargelegt, dass Gewinnmöglichkeiten, \nauch in Form von Gutscheinen, mit dem Inkrafttreten der neuen Spielverordnung auf \n„Photo Play Terminals\" nicht mehr zu finden sind. Im Zeitpunkt des Erlasses der \nverwaltungsbehördlichen Entscheidung war dieser Menüpunkt auf dem Gerät der \nAntragstellerin aber offenbar noch in Betrieb, wie die in den Verwaltungsvorgängen \nbefindliche Fotografie (Bl. 74 der Verwaltungsvorgänge) vom 6. April 2006 nahelegt. \nDie Antragstellerin hat zudem nicht dargelegt, dass der Menüpunkt auch auf dem von \nihr aufgestellten Gerät inzwischen beseitigt wurde. \n\n14\n\nc) Gerät „Black Jack\": Auch hier spricht Überwiegendes für eine Unvereinbarkeit \nmit den Vorschriften der Spielgeräteverordnung. Hinterlegungsspeicher und \nTokenauswurf verstoßen gegen das Verbot der Rückgewähr getätigter Einsätze \n(§ 6a Satz 2 SpielG). Nach den Angaben des Herstellers der Maschine (Bl. 184 der \nGerichtsakte) sind Hinterlegungsspeicher und Wertmarkenausgabe (nur) \nsoftwaremäßig deaktivierbar. Eine bloße softwaremäßige Deaktivierbarkeit von \nOptionen, welche die Zulassungsfreiheit entfallen lassen, genügt den Vorgaben des \n§ 6a SpielV jedoch nicht. Bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift sind die dort \nbezeichneten Eigenschaften eines Unterhaltungsspielgerätes mit der \nZulassungsfreiheit dieser Geräte generell unvereinbar. Die Regelung macht bei den \nSpielgeräten keinen Unterschied zwischen einer Programmvariante, welche diese \nverbotenen Eigenschaften im aktuellen Spielbetrieb nicht aufweist, und einer im \naktuellen Betrieb unzulässigen Programmvariante. Diese Auslegung wird durch das \nZiel einer effizienten Missbrauchsvorbeugung unterstützt, denn die praktische \nÜberwachung der Maschinen zugunsten einer Eindämmung der gerade vom \nAutomatenspiel ausgehenden erheblichen Suchtgefahren ist anders kaum zu \nbewerkstelligen. Eine zur Zulassungspflichtigkeit führende Option in der Software \neines angeblich zulassungsfreien Spielgerätes macht bei einer Aufstellung des \nGerätes im Geltungsbereich der Spielgeräteverordnung und der Gewerbeordnung \nauch keinen Sinn, weil der Aufsteller des Gerätes sich ohnehin an die Vorgaben der \nRechtsordnung halten muss, und er die rechtswidrige Option daher gar nicht \nauswählen dürfte. Den Herstellern ist es zumutbar, sich hierauf einzustellen, auch \nwenn sie die Geräte für einen internationalen Markt herstellen. Den Erfordernissen \nunterschiedlicher Rechtsordnungen kann mit entsprechender „optionsfreier\" Software \nRechnung getragen werden. Nach diesen Maßgaben trifft die angefochtene \nRegelung hier nicht auf rechtliche Vorbehalte, weil die Antragstellerin bislang nicht \ndargelegt hat, dass die mit § 6a Satz 2 SpielV unvereinbaren Optionen des Gerätes \njedenfalls unumkehrbar beseitigt wurden. \n\n15\n\nd) Gerät „Fun City Pro\": Hierfür gilt sinngemäß das unter c) Ausgeführte. \n\n16\n\ne) Gerät „Ultra Hot\" (oder „Magic Games\"): Bezüglich dieses Gerätes überwiegen \ndie Interessen der Antragstellerin, denn sie hat dargelegt, dass eine \nEinsatzrückgewähr über ein Softwareupdate des Herstellers nicht mehr möglich ist; \ndem ist der Antragsgegner nicht entgegengetreten. \n\n17\n\nf) Gerät „Magic Chance Jackpot\": Es spricht Überwiegendes für die \nRechtmäßigkeit der diesbezüglichen Beseitigungsverfügung. Der Antragsgegner hat \ndas Gerät in seiner Ordnungsverfügung zwar unter die inkriminierten „fun games\" \neingeordnet. Nach den Angaben und Beschreibungen der Antragstellerin handelt es \nsich jedoch hierbei um ein „Promotion-Gerät\", das einmal täglich einen Gewinn ohne \neigenen Einsatz ermöglicht. Doch selbst wenn man hiervon zugunsten der \nAntragstellerin ausgeht, ist die Beseitigungsanordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit \nrechtmäßig, weil ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 SpielV vorliegt. Bereits aus dem \nWortlaut des § 9 Abs. 2 SpielV ergibt sich ein umfassendes Verbot der In-Aussicht-\nStellung sonstiger Gewinnchancen und der Gewährung von Zahlungen oder \nsonstigen finanziellen Vergünstigungen. Die Regelung differenziert weder nach \nEntgeltlichkeit und Unentgeltlichkeit noch nach Koppelung des zusätzlichen \nGewinnspiels mit einem Spielgerät oder anderem Spiel und einer entsprechenden \nEntkoppelung. Danach erscheint es sachgerecht, zum Schutz des Spielers und zur \nVerhinderung der Gefahr gesteigerter Spielanreize das Spiel als Werbemittel für die \nDurchführung weiterer, dann kostenpflichtiger Spiele zu untersagen.\n\n18\n\n So auch Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 7. März 2006 \n- W 5 S 06.162 - (Juris). \n\n19\n\ng) Die Untersagung der Aufstellung des Tokenmanagers dürfte dagegen nach \neiner Beseitigung der vorstehend beanstandeten Geräte rechtlich bedenklich sein. \nHierzu hat die Antragstellerin dargelegt, dass es sich bei dem „Tokenmanager\" um \nein Geldwechselsystem handelt, das Geld in Spielmarken wechselt. Auch wenn eine \nRücktauschoption noch nicht beseitigt worden sein sollte, spricht Vieles dafür, dass \nder Rücktausch von Token, die ein Spieler z. B. auf Vorrat erworben hat, nicht \ngrundsätzlich spielverordnungswidrig ist. Letzeres wäre allenfalls denkbar, wenn \nToken rückgetauscht werden, die der Spieler zuvor an einem Spielgerät „gewonnen\" \nhat. Sofern die beanstandeten und zwischenzeitlich nicht umgerüsteten Geräte \nentfernt werden - wozu die Antragstellerin nach den obigen Ausführungen verpflichtet \nist -, spricht Überwiegendes dafür, dass das Wechselgerät weiterbetrieben werden \ndarf. \n\n20\n\n2. Die Untersagung der Aufstellung, Einrichtung und des Betriebes von „Jackpot-\nSystemen\" sowie sonstigen Verlosungen und Gewinnsystemen, die nach § 9 Abs. 2 \nSpielV (vgl. oben 1.f) nicht zulässig sind (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung), trifft nicht \nauf rechtliche Bedenken. Die auf § 15 Abs. 2 GewO gestützte Regelung erfasst auch \ndas Gerät „Magic Chance Jackpot\" (vgl. 1. f), das von der Antragstellerin aufgestellt \nworden ist. Insoweit bleibt sie als sinngemäße Wiedergabe des \nVerordnungswortlauts und Anlass zum Hinweis im Einzelfall beanstandungsfrei. Eine \n„Stigmatisierung\" der Automatenbranche lässt sich dem Verbot, das mit den \nVorgaben der Spielverordnung in Übereinstimmung steht, nicht entnehmen; sie wäre \nals solche auch wohl rechtlich unbeachtlich. \n\n21\n\n3. Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung zu Ziff. 3 der Ordnungsverfügung, \ndie in der Spielhalle zulässigen Geldspielgeräte so aufzustellen, dass zwischen den \n2er Gruppen entweder ein Mindestabstand von 3 m eingehalten wird, oder zwischen \nden jeweiligen Gruppen ein Mindestabstand von 1 m eingehalten wird, wenn diese \nGruppen durch eine Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 m (gemessen \nvon der Gerätefrontscheibe) bis in Höhe der Geräteoberkante voneinander getrennt \nsind, ist § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG). Nach dieser Vorschrift \nkönnen die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im \neinzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung \n(Gefahr) abzuwehren. Vorliegend besteht diese Gefahr in der Verletzung der \nVorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielV. Danach hat der Aufsteller die Geräte einzeln \noder in einer Gruppe mit jeweils höchstens zwei Geräten in einem Abstand von \nmindestens 1 Meter aufzustellen, getrennt durch eine Sichtblende in einer Tiefe von \nmindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der \nGeräteoberkante. Die entsprechende Anordnung des Antragsgegners zu Ziff. 3 der \nOrdnungsverfügung gibt damit nur die bereits in der genannten Vorschrift \naufgestellten Anforderungen wieder. Der Antragsgegner hat jedenfalls die \nGeeignetheit der von der Antragstellerin benutzten Blumenbänke als Sichtblenden \nwohl zu Recht bezweifelt, wie die vorgelegten Fotografien (Bl. 72 der \nVerwaltungsvorgänge) beweisen. Eine Beseitigung oder den Ersatz der \nBlumenbänke hat er nicht verlangt. Ob von der Antragstellerin sonst benutzte \nSichtblenden tatsächlich den Verordnungszweck erfüllen, ist fraglich, aber nicht mehr \nentscheidend. Hieraus folgt jedenfalls, dass die Anordnung zu Ziff. 3 der \nangefochtenen Verfügung voraussichtlich nicht auf rechtliche Bedenken stößt. \n\n22\n\n4. Die auf § 14 Abs. 1 OBG fußende Anordnung zu Ziff. 5 der \nOrdnungsverfügung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, weil auch \nhier eine Gefahr für die Rechtsordnung im Sinne der Vorschrift vorliegt. Die \nUntersagung von finanziellen Vergünstigungen an die Kunden der Antragstellerin z. \nB: durch die Geräte „Trendy\" und „Magic Chance Jackpot\" steht mit der generellen \nRegelung des § 9 Abs. 2 SpielV, welche die Gewähr jeglicher Vergünstigungen \naußerhalb zugelassener Gewinne verbietet, in Einklang. Die Bezeichnung „finanzielle \nVergünstigung\" nimmt insoweit auch lediglich den Wortlaut des § 9 Abs. 2 SpielV auf. \nAuf die Ausführungen zu 1. a) und f) wird ergänzend Bezug genommen. \n\n23\n\n5. Die Anordnung zu Ziff. 7 der Ordnungsverfügung ist mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit bedenkenfrei (§ 14 Abs. 1 OBG iVm § 33i Abs. 1 Satz 1 GewO). \nDie beiden Spielhallen der Antragstellerin in der S.------------straße sind unstreitig \njeweils als einzelne Spielhallen konzessioniert worden. Eine faktische räumliche \nVerbindung beider Betriebe, wie sie in den Verwaltungsvorgängen des \nAntragsgegners dokumentiert ist, widerspricht dieser separaten Konzessionierung. \n\n24\n\n Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Dezember \n2005 - 22 ZB 05.3030 - (Juris), m. zahlr. weit. Nachw. \n\n25\n\nEiner Verwendung der Ausgänge der einzelnen Spielhallen als Fluchttüren steht \ndies nicht entgegen, weil einfache technische Maßnahmen die Zuwegungen als \nNotausgang ohne Eröffnung eines Dauerzuganges zu den jeweils dahinter liegenden \nRäumlichkeiten der anderen Spielhalle nutzbar machen können. \n\n26\n\nDie Interessenabwägung fällt daher mit Ausnahme der Regelungen betreffend \ndas Gerät „Ultra Hot\" und den Tokenmanager zuungunsten der Antragstellerin aus. \nDas Automatenspiel bedarf auf Grund seines Gefährdungspotentials, welches nach \nderzeitiger Erkenntnislage dasjenige von z. B. Lotto oder Sportwetten weit übersteigt, \nstrengster Kontrolle. Verstöße gegen die Vorschriften der Spielverordnung müssen \ndanach auch nicht zeitweise zu geduldet werden, zumal die Automatenhersteller \n- wie sich teilweise auch aus den vorgelegten Dokumenten in diesem Verfahren \nergibt - zumindest in der Lage sind, ihre Produkte in kürzester Zeit den gesetzlichen \nVorgaben anzupassen. \n\n27\n\nDie auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen gestützten \nZwangsmittelandrohungen in dem angefochtenen Bescheid zu Ziffer 9. betreffend die \nZiff. 1., die unproblematisch dahingehend auszulegen sind, dass für jedes der unter \nZiffer 1. der Ordnungsverfügung aufgeführten Geräte ein Zwangsgeld in Höhe von \n750,00 EUR für den Fall der Nichtbefolgung der Beseitigungsverfügung angedroht \nwird, sind hinsichtlich der beanstandeten Geräte (s. o.) ebenso wie die Androhungen \nunter Ziffer 9 bezüglich der Ziff. 2, 3, 5 und 7 der Ordnungsverfügung rechtlich \nbedenkenfrei. Im Übrigen (Geräte „Ultra Hot\" und Tokenmanager) teilen die \nZwangsmittelandrohungen das rechtliche Schicksal der Verfügungsziffern, auf die \nsich sich beziehen. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. \nSoweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt \nerklärt haben (Ziffer 1 betreffend die Spielgeräte „Maxi Game\", „Captain Cook\", \n„Crown Jewels De Luxe\" und „Bingo Gold\", Ziffer 4 und Ziffer 6 der angefochtenen \nOrdnungsverfügung vom 7. April 2006), war gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nnurmehr über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden, wobei der bisherige Sach- \nund Streitstand zu berücksichtigen war. Danach erschien angesichts des Sach- und \nStreitstandes die Kostenteilung angemessen, weil der Verfahrensausgang insoweit \noffen erschien. Zwar hat die Antragstellerin die genannten Geräte vor der \nEntscheidung der Kammer entfernt, so dass unterstellt werden könnte, sie sei der \nAnordnung des Antragsgegners freiwillig gefolgt. Jedoch hatte die Antragstellerin \nweiter vorgetragen, sie behalte sich vor, die Geräte wieder in Betrieb zu nehmen, und \ndarauf hingewiesen, dass hinsichtlich dieser Geräte eine Umrüstverfügung das \nmildere Mittel gewesen sei. Die Entscheidung der hiernach aufgeworfenen Fragen \nbedürfte weiterer umfangreicher Ermittlungen, die im Rahmen einer \nKostenentscheidung wie der vorliegenden unangebracht sind. Entsprechendes gilt \nfür das Prüfzeichen und das Informationsmaterial. Es bedürfte nämlich weiterer \nErhebungen zu klären, ob Prüfzeichen und Informationsmaterial vor oder nach Erlass \nder angefochtenen Ordnungsverfügung angebracht bzw. ausgelegt waren. Die \nKammer weist darauf hin, dass die Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides des \nAntragsgegners vom 7. April 2006 nicht übereinstimmend für erledigt erklärt wurde. \nIm Übrigen hat die Kammer bei der einheitlichen Kostenentscheidung und der \nFestsetzung der Quote den Erfolg der Beteiligten hinsichtlich des noch streitigen \nTeils der Ordnungsverfügung berücksichtigt. \n\n29\n\nSoweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 7. November 2006 auf das \nUrteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom 26. Oktober 2006 in Sachen der \nKommission gegen die Hellenische Republik - Rs. 1 C 65/05 - verwiesen hat, ist nicht \ndargelegt oder ersichtlich, welche Auswirkungen dieses Urteil, mit dem der EuGH die \nstrafbewehrte griechische Verbotsregelung, elektrische, elektromechanische und \nelektronische Spiele einschließlich aller Spiele für elektronische Rechner an \nöffentlichen oder privaten Orten mit Ausnahme von Spielkasinos einzurichten und zu \nbetreiben, für europarechtswidrig erachtete, auf den vorliegenden Fall haben soll. \n\n30\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 Nr. 1 \ndes Gerichtskostengesetzes. Bei der Höhe der Festsetzung hat die Kammer für \njedes einzelne, in seinen Eigenschaften umstrittene Gerät (zehn konkret bezeichnete \nSpielgeräte, ein Tokenmanager) die Hälfte des Auffangstreitwertes - der für ein \nGeldspielgerät regelmäßig in voller Höhe angesetzt wird - und für die Regelungen im \nÜbrigen insgesamt ebenfalls den Auffangstreitwert zugrundegelegt. Wegen der \nVorläufigkeit des Verfahrens war diese Summe zu halbieren. \n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268199","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-11-29/1-l-372-06","cited_norms":[{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":9},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":3},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33d","ref_norm":"33d","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"SpielV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 33i","ref_norm":"33i","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268199","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268199","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-11-29/1-l-372-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268199","retrieved":"2026-07-09 02:37:10.561393+00:00"}}