{"status":"available","doknr":"OLD268333","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:1123.1K2676.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-11-23","aktenzeichen":"1 K 2676/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Mai / 1. Juni 2004 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Märkischen Kreises vom \n20. Juli 2004 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % \ndes Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n \nTatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über das Verbot der Vermittlung von Sportwetten.\n\n3\n\nDie Klägerin übt nach dem Inhalt ihrer Gewerbeanmeldung seit August 2003 in \nihrer Betriebsstätte in Q. , C.------straße, das Gewerbe „Ausführen sämtlicher \nDienstleistungen für eine eingetragene gewerbliche Spielgemeinschaft nur für \neingetragene Mitglieder\" aus. Die Kunden des Betriebes erhalten nach Stellung eines \nAufnahmeantrages einen Mitgliedsausweis und können sich sodann an den \nSportwetten beteiligen. Im Rahmen ihrer Anhörung zu der angefochtenen \nOrdnungsverfügung erklärte die Klägerin im November 2003, sie vermittle die Wetten \nausschließlich an staatlich konzessionierte Veranstalter, insbesondere an die Firma \nU. in Österreich.\n\n4\n\nMit Ordnungsverfügung vom 27. Mai 2004 (Datierung des den \nProzessbevollmächtigten der Klägerin über die Post am 1. Juni 2004 zugestellten \nExemplars) bzw. vom 1. Juni 2004 (Datierung der Durchschrift in den \nVerwaltungsakten) untersagte der Beklagte der Klägerin, gestützt auf § 15 Abs. 2 der \nGewerbeordnung (GewO), die Ausübung ihres Gewerbes „Ausführen sämtlicher \nDienstleistungen für eine eingetragene gewerbliche Spielgemeinschaft nur für \neingetragene Mitglieder\", ordnete unter Berufung auf § 14 Abs. 1 des \nOrdnungsbehördengesetzes (OBG) in Verbindung mit § 284 des Strafgesetzbuches \n(StGB) die Schließung der Betriebsstätte in der C.------straße in Q. bis zum \n1. Juli 2004 an und verlangte, den Geschäftsbetrieb zu diesem Zeitpunkt gemäß § 14 \nAbs. 1 Nr. 3 GewO abzumelden. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die \nKlägerin, die Sportwetten der Fa. E. GmbH, Dresden, und überwiegend der Fa. U. \nvermittle, betreibe ihr Gewerbe ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis. Die \nFirma U. besitze die nach dem Sportwettengesetz NRW erforderliche behördliche \nGenehmigung der Landesregierung von Nordrhein-Westfalen nicht und könne sie \nauch nicht erhalten. Die Klägerin wirke bei der nach § 284 StGB verbotenen \nVeranstaltung eines öffentlichen Glückspieles mit. Auch das Merkmal der \nÖffentlichkeit sei gegeben. \n\n5\n\nAm 14. Juni 2004 erhob die Klägerin Widerspruch. Sie verwies auf verschiedene \ngerichtliche Entscheidungen, nach denen ihre gewerbliche Tätigkeit nicht \nunterbunden werden dürfe, weil sie von der europarechtlich gewährleisteten \nDienstleistungsfreiheit erfasst sei.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 20. Juli 2004 wies der Landrat des Märkischen Kreises den \nWiderspruch als unbegründet zurück.\n\n7\n\nAm 12. August 2004 ist die vorliegende Klage bei Gericht eingegangen. Die \nKlägerin trägt vor: \n\n8\n\nSeit Beginn der streitigen Gewerbeausübung vermittle sie die Wetten \nausschließlich an die in Österreich ansässige Fa. U1. , Inhaber Herr L. , die \nunter dem Markennamen U. auftrete. Diese Firma verfüge über eine Lizenz der \nzuständigen österreichischen Behörde. Die Fa. E. , die eine Konzession zum \nVeranstalten und Vermitteln von Sportwetten nach dem Recht der ehemaligen DDR \nbesitze, sei in der Klageschrift erwähnt worden, weil ihre, der Klägerin, \nBevollmächtigten aufgrund der Angaben in der Ordnungsverfügung damals eine \nTätigkeit auch für dieses Unternehmen angenommen hätten. Die angefochtene \nOrdnungsverfügung sei aus verschiedenen Gründen rechtswidrig und verletze sie, \ndie Klägerin, in ihren Rechten. Sportwetten seien bereits tatbestandlich nicht als \nGlücksspiel im Sinne des § 284 StGB zu betrachten. Das Tätigwerden so genannter \neingetragener Spielgemeinschaften sei grundsätzlich zulässig. Darüber hinaus sei \ndas bloße Vermitteln von Sportwetten zwischen den Spielern und dem Veranstalter \nnicht strafbar. Der Vermittler von Wetten benötige auch keine eigenständige \nKonzession; sie sei lediglich für das Veranstalten erforderlich. Jedenfalls verfüge die \nveranstaltende Firma über eine entsprechende Erlaubnis. Maßgeblich sei insoweit \ndas am Veranstaltungsort anzuwendende Recht. Außerdem verstießen die \nRegelungen des Sportwettengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen gegen das \nnationale Verfassungs- und gegen das Europarecht. Sie seien daher nicht \nanzuwenden. Hieran sei auch unter Berücksichtigung des Urteils des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 - \nfestzuhalten. Insoweit werde die Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer \nVorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu verschiedenen, im \nEinzelnen bezeichneten Fragen angeregt. Schließlich sei die angefochtene \nOrdnungsverfügung auch deshalb rechtswidrig, weil sie nicht lediglich die \noffensichtlich beabsichtigte Untersagung der Vermittlung von Wetten an bestimmte \nUnternehmen zum Ausdruck bringe, sondern pauschal ihre, der Klägerin, gesamte \ngewerbliche Tätigkeit untersage.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 27. Mai 2004 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides des Landrates des Märkischen Kreises vom \n20. Juli 2004 aufzuheben.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen.\n\n13\n\nEr tritt dem Vorbringen der Klägerin insbesondere unter Hinweis auf die \nRechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW) entgegen. In der Verfügung vom 27. Mai 2004 sei er auch auf die \nVermittlung für die Fa. E. eingegangen, weil ihm bei einer Kontrolle der \nBetriebsstätte im Oktober 2003 auch Unterlagen dieses Unternehmens ausgehändigt \nworden seien.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der vom Beklagten und vom \nLandrat des Märkischen Kreises übersandten Verwaltungsakten Bezug \ngenommen.\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDie Klage ist zulässig und begründet. Denn die Ordnungsverfügung des \nBeklagten vom 27. Mai / 1. Juni 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \ndes Landrates des Märkischen Kreises vom 20. Juli 2004 ist rechtswidrig und verletzt \ndie Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n17\n\nEs kann offen bleiben, ob die angefochtene Ordnungsverfügung drei \neigenständige Regelungen enthält, nämlich eine Gewerbeuntersagung, eine - unter \ndiesen Umständen allerdings entbehrliche - Betriebsschließungsanordnung und die \nAufforderung, den Gewerbebetrieb abzumelden. Aus der Sicht der \nErklärungsempfängerin legt der Tenor der Verfügung dies nahe. Ihre Begründung \nlässt jedoch auch die Auslegung zu, dass der Beklagte insgesamt lediglich die \nFortsetzung der fraglichen gewerblichen Tätigkeit in Q. hat unterbinden wollen \nund in Konkretisierung dieser Regelung ausdrücklich zusätzlich die Schließung der \nBetriebsstätte und die Abmeldung angeordnet hat. Der für die gerichtliche \nBeurteilung maßgebliche Widerspruchsbescheid ist in diesem Punkt ebenfalls nicht \neindeutig. Der Beklagte ist in der heutigen mündlichen Verhandlung zu einer \nentsprechenden Klarstellung oder Einschränkung der angefochtenen Verfügung nicht \nbereit gewesen. In jedem Fall ist die angefochtene Ordnungsverfügung, die zunächst \nmit dem bekanntgegebenen Inhalt, also mit der Datierung auf den 27. Mai 2004, \nwirksam geworden ist, vgl. § 43 Abs 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für \ndas Land Nordrhrein-Westfalen (VwVfG NRW), insgesamt rechtswidrig.\n\n18\n\nSoweit sie auch eine umfassende, nach der Systematik des Gewerberechtes im \ngesamten Bundesgebiet zu beachtende Gewerbeuntersagung und nicht lediglich das \nVerbot, einen konkreten Gewerbebetrieb fortzusetzen, enthalten sollte, ist diese \nRegelung bereits deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte für sie sachlich nicht \nzuständig ist. Als Rechtsgrundlage kommt insoweit § 35 Abs. 1 GewO in Betracht, \nder die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit ermöglicht. Die Anwendung \ndieser Vorschrift, auf die sich der Beklagte in der Begründung seiner \nOrdnungsverfügung im Übrigen nicht berufen hat, obliegt nach § 155 Abs. 2 GewO in \nVerbindung mit § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf \ndem Gebiet der Gewerbeüberwachung vom 10. Dezember 1974, GV NW S. 1558 = \nSGV NRW 7101 und mit den Bestimmungen der Anlage zu der letztgenannten \nVerordnung (vgl. dort III. Nr. 1.13) den Ordnungsbehörden der großen \nkreisangehörigen Städte, zu denen die Stadt Q. nicht gehört, ansonsten den \nKreisordnungsbehörden. Die fehlende sachliche Zuständigkeit ist auch nicht gemäß \n§ 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Die vom Beklagten herangezogenen §§ 14 Abs. 1 \nOBG und § 15 Abs. 2 GewO ermöglichen hingegen lediglich die Unterbindung \neinzelner konkreter gewerblicher Betätigungen im örtlichen Zuständigkeitsbereich der \nhandelnden Behörde.\n\n19\n\nVgl. zu Letzterem: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom \n21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, Gewerbearchiv (GewArch) 2006, 412 (414 \nf), und vom 2. Februar 1982 - 1 C 74.78 -, GewArch 1982, 299 (301); \nvgl. hierzu auch Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung und \nergänzende Vorschriften, Stand: Juni 2006, § 15 GewO Randnummern \n(Rn.) 10-13.\n\n20\n\nSoweit der Beklagte mit den Regelungen unter 1. und 2. seiner \nOrdnungsverfügung (ausschließlich oder zusätzlich) die Fortsetzung des \nGewerbebetriebes der Klägerin in Q. , insbesondere die Schließung ihrer in der \nVerfügung bezeichneten Betriebsstätte, verlangt hat, kommen als Rechtsgrundlagen \nsowohl § 14 Abs. 1 OBG als auch § 15 Abs. 2 GewO in Betracht. Dem steht nicht ein \nAnwendungsvorrang des spezielleren § 35 Abs. 1 GewO entgegen. Denn die \nangefochtene Verfügung dient dazu, die Verwirklichung von Straftatbeständen zu \nverhindern, die nach Auffassung des Beklagten mit der gewerblichen Betätigung der \nKlägerin verbunden ist, ohne dass es dabei auf deren Zuverlässigkeit ankommt. In \neinem solchen Fall schließen gewerberechtliche Spezialvorschriften die \nUnterbindung der Straftaten aufgrund des allgemeinen Ordnungsrechts nicht \naus.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, aaO.\n\n22\n\nDie angefochtene Ordnungsverfügung ist unabhängig davon rechtswidrig, ob sie \nauf § 14 Abs. 1 OBG oder auf § 15 Abs. 2 GewO zu stützen ist. Zwar ist der Beklagte \nfür die Durchführung beider Vorschriften zuständig (vgl. §§ 4 und 5 OBG sowie III., \nNr. 1.3 der Anlage der oben genannten Zuständigkeitsverordnung vom 10. \nDezember 1974). Soweit mit der streitigen Regelung die in der Betriebsstätte der \nKlägerin in Q. jedenfalls in erster Linie ausgeübte Vermittlung von Sportwetten \nfür die in Österreich als Wettveranstalter lizenzierte Firma U. unterbunden wird, \nsind jedoch bereits die Voraussetzungen des ordnungsbehördlichen Einschreitens \nnicht gegeben. Denn diese gewerbliche Betätigung war bei Erlass des \nWiderspruchsbescheides nicht rechtswidrig; dies ist auch gegenwärtig nicht der Fall. \nSoweit mit dem Verbot eine Vermittlung an die Firma E. erfasst wird, ist die streitige \nRegelung jedenfalls ermessensfehlerhaft.\n\n23\n\nDie Vermittlung der Sportwetten an den in Österreich lizenzierten \nWettveranstalter verwirklicht nicht einen der Straftatbestände der §§ 284 bzw. 285 \nStGB. Auch die Mitwirkung an der Verletzung des § 1 Abs. 1 des \nSportwettengesetzes NRW, der die Veranstaltung von Sportwetten von einer \nErlaubnis abhängig macht, welche die Geschäftspartner der Klägerin nicht besitzen \nund nach dieser Vorschrift auch nicht erhalten können, rechtfertigt die \nVerbotsverfügung nicht.\n\n24\n\nDie Kammer geht zwar in Übereinstimmung mit der überwiegenden \nobergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass Sportwetten in der Form der \nOddset-Wetten Glücksspiele im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB sind. Diese \nGlücksspiele werden im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB im vorliegenden Fall (auch) in \nNordrhein-Westfalen veranstaltet, indem hier durch einen Vermittler, die Klägerin, die \nMöglichkeit eröffnet wird, Angebote zum Abschluss von Wettverträgen abzugeben \n(vgl. § 9 StGB). Die Klägerin stellt auch im Sinne der genannten Strafvorschrift \nEinrichtungen zur öffentlichen Veranstaltung eines Glückspiels ohne die (von der \ngenannten Strafvorschrift vorausgesetzte, nach nationalem Recht wirksame) \nbehördliche Erlaubnis bereit.\n\n25\n\n Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, aaO; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht 2006, 1078, und vom 8. November 2004 - 4 B \n1270/04 - m. w. N. \n\n26\n\nIhre Gewerbeausübung ist ohne die nachstehend angesprochenen \nAuswirkungen der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43 und 49 \ndes EG-Ver-trages (EG) jedenfalls als Beihilfe zur Verwirklichung des \nStraftatbestandes des § 284 Abs. 1 StGB zu beurteilen. \n\n27\n\nDie auf § 284 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des \nSportwettengesetzes NRW in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung beruhende \nStrafbarkeit des Veranstaltens von Sportwetten durch einen Gewerbetreibenden, der \nfür diese Tätigkeit eine Erlaubnis eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen \nUnion (EU) erhalten hat, und der damit einhergehende Ausschluss dieser \nGewerbetreibenden vom Sportwettenmarkt in Nordrhein-Westfalen sind jedoch mit \nder Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43 und 49 EG nicht \nvereinbar. Dies führt wegen des Anwendungsvorranges des europäischen \nGemeinschaftsrechts zur Unanwendbarkeit der vorgenannten, mit ihm unvereinbaren \nnationalen Rechtsnormen. Damit entfällt auch die Grundlage dafür, die \nVermittlungstätigkeit der Klägerin zu unterbinden.\n\n28\n\nNationale Regelungen, die strafbewehrte Verbote des Sammelns, der Annahme \nund der Übertragung von Sportwetten enthalten, stellen Beschränkungen der \nNiederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs nach den Art. 43 und \n49 EG dar, wenn der betreffende Mitgliedstaat (wie hier außerhalb des staatlichen \nMonopols, welches durch den im Folgenden genannten Lotteriestaatsvertrag und die \nZustimmungsgesetze der Länder sowie durch die weiteren entsprechenden \nLandesgesetzes begründet ist) keine Genehmigungen erteilt. Diese Beschränkungen \nmüssen - in ihren konkreten Anwendungsmodalitäten - aus zwingenden Gründen des \nAllgemeininteresses gerechtfertigt sein. Sie müssen geeignet sein, die \nVerwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht \nüber das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist. Auf jeden \nFall müssen sie in nicht diskriminierender Weise angewandt werden. Zu den \nzwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die Beschränkungen der \nSpieltätigkeiten rechtfertigen können, gehört u.a. die Vermeidung von Anreizen zu \nüberhöhten Ausgaben für das Spielen. Unverhältnismäßig können strafrechtliche \nSanktionen für das Durchführen von Wetten mit Veranstaltern in einem anderen \nMitgliedstaat der EU vor allem dann sein, wenn zur Teilnahme an Wetten ermutigt \nwird, sofern sie von staatlich zugelassenen nationalen Einrichtungen organisiert \nwerden.\n\n29\n\n Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 6. November 2003 \n- Rs C-243/01 - (Gambelli), Slg. 2003, S. I-13031, Rn. 48 f, 59 f, 65, 72, \n75. \n\n30\n\nDiese Anforderungen erfüllt das Sportwettengesetz NRW in seiner \ngegenwärtigen Ausgestaltung nicht. Zu dieser Beurteilung gelangt das Gericht unter \nWürdigung der Einschätzungen, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bei der \nPrüfung vorgenommen hat, ob die dem Sportwettengesetz NRW entsprechenden \nbayerischen Vorschriften, die der Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung von \nSportwetten an einen nichtstaatlichen Bewerber entgegenstehen, mit dessen durch \nArt. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützter Berufsfreiheit vereinbar sind. \n\n31\n\n Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, Neue \nJuristische Wochenschrift (NJW) 2006, 1261 = GewArch 2006, 199. \n\n32\n\nDanach liegen dem staatlichen Wettmonopol in Bayern legitime \nGemeinwohlziele, u.a. die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, zugrunde. Der \nGesetzgeber hat grundsätzlich auch davon ausgehen dürfen, dass die gesetzliche \nErrichtung des fraglichen Monopols ein geeignetes und erforderliches Mittel ist, um \ndie Suchtgefahren zu bekämpfen. In seiner gesetzlichen und tatsächlichen \nAusgestaltung im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt \ndas in Bayern errichtete staatliche Wettmonopol auch unter Berücksichtigung des \nvon sämtlichen Ländern ratifizierten Lotteriestaatsvertrages jedoch einen \nunverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Denn es ist in einer Weise \nausgestaltet, die eine effektive Suchtbekämpfung nicht sicherstellt. Diese \nUnverhältnismäßigkeit erfasst auch den Ausschluss der Vermittlung nichtstaatlicher \nWetten.\n\n33\n\n Vgl. BVerfG, aaO, Rn. 118, 119, 143.\n\n34\n\nDiese Wertungen sind auch für die Beantwortung der Frage maßgeblich, ob die \ntatsächliche und rechtliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in \nDeutschland den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entspricht. Denn die vom \nEuropäischen Gerichtshof in seiner vorgenannten Entscheidung insoweit formulierten \nAnforderungen entsprechen denen des Grundgesetzes.\n\n35\n\n Vgl. BVerfG, aaO, Rn. 144. \n\n36\n\nDie vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Anwendung dieser \nGrundsätze auf die Rechtslage in Bayern ist auf den Rechtszustand in Nordrhein-\nWestfalen zu übertragen. \n\n37\n\n Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. August 2006 - 1 BvR 2677/04 -, \nRn. 16.\n\n38\n\nDie Rechtslage in diesen beiden Bundesländern weist in dem hier erheblichen \nZusammenhang keine wesentlichen Unterschiede auf. In beiden Ländern gibt es ein \nstaatliches Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten, und zwar in Bayern \nzugunsten der Staatlichen Lotterieverwaltung bzw. einer juristischen Person des \nPrivatrechts, deren alleiniger Gesellschafter der Freistaat Bayern ist (Art. 2 Abs. 4 \nund 5 des Staatslotteriegesetzes), und in Nordrhein-Westfalen zugunsten einer \njuristischen Person des öffentlichen Rechts oder juristischen Personen des privaten \nRechts, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts \ngehören (§ 1 Abs. 1 des Sportwettengesetzes NRW). Die ergänzenden Regelungen \ndes im Jahre 2004 in Kraft getretenen Lotteriestaatsvertrages (vgl. das \nZustimmungsgesetz vom 22. Juni 2004, GV NRW S. 315, SGV.NRW 7126) gelten \nohnehin bundesweit einheitlich. \n\n39\n\nDanach verstößt das nordrhein-westfälische Sportwettenmonopol zugunsten \nstaatlicher (öffentlich-rechtlicher) bzw. von ihnen beherrschter Veranstalter in seiner \ngegenwärtigen Ausgestaltung gegen Art. 43 und 49 EG. Dieser Verstoß erfasst auch \ndas Verbot entsprechender Vermittlungstätigkeiten, wie sie die Klägerin vornimmt. \n\n40\n\nZwar dürfte sich die tatsächliche Ausgestaltung des Wettmonopols inzwischen \ngeändert haben.\n\n41\n\n Vgl. hierzu im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2006 \n- 4 B 1774/06 -.\n\n42\n\nDie rechtliche Ausgestaltung dieses Monopols, die nach der genannten \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts ebenfalls mit Art. 12 Abs. 1 GG (und \ndamit wegen der inhaltlichen Parallelität der rechtlichen Vorgaben auch mit Art. 43, \n49 EG) unvereinbar ist, ist dem höherrangigen Recht bislang jedoch nicht angepasst \nworden. \n\n43\n\nDieser Verstoß gegen das europäische Gemeinschaftsrecht ist nicht während \neiner bis zum Ende des Jahres 2007 dauernden Übergangszeit, in der \nBeschränkungen der Veranstaltung von Sportwetten in Einklang mit dem \nhöherrangigen Recht neu zu regeln sind, unbeachtlich. Etwas Anderes ergibt sich \ninsbesondere nicht aus der vorbezeichneten Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006. Dieses Urteil bezieht sich nämlich \nnicht auf die Frage, ob Beschränkungen des Veranstaltens und des Vermittelns von \nSportwetten mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht, hier: mit Art. 43 und 49 EG, \nvereinbar sind. Es bestimmt, soweit in diesem Zusammenhang von Interesse, \nvielmehr lediglich, dass das bayerische Staatslotteriegesetz trotz der Unvereinbarkeit \nmit Art. 12 Abs. 1 GG nach Maßgabe der Gründe jener Entscheidung zunächst \nweiter angewandt werden darf. Dies entspricht der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts für die Fälle, in denen eine gesetzliche Regelung mit \ndem nationalen Verfassungsrecht (dem Grundgesetz) nicht in Einklang steht, in \ndenen der Gesetzgeber aber mehrere Möglichkeiten hat, diesen Verfassungsverstoß \nzu beseitigen. Rechtliche Konsequenzen, die aus einer Verletzung des europäischen \nGemeinschaftsrechts herrühren, hat das Bundesverfassungsgericht hingegen nicht \ngeregelt. \n\n44\n\n Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, Rn. 77 und \n146 - 160.\n\n45\n\nDem Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs sind Übergangsfristen, während derer nationales Recht \ntrotz seiner Unvereinbarkeit mit dem EG-Vertrag weiter anwendbar ist, fremd. Diese \nVertragsbestimmungen und die anderen unmittelbar geltenden Rechtsakte der \nGemeinschaftsorgane haben vielmehr Vorrang vor dem internen Recht der \nMitgliedstaaten. Dieses Recht ist, soweit es dem EG-Recht widerspricht, nach \nständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, im Übrigen auch nach \nder bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, unangewendet zu \nlassen. \n\n46\n\n Vgl. EuGH, Urteile vom 15. Juli 1964 - Rechtssache 6-64 - (Costa/ \nE.N.E.L.), Slg. 1964, S. 1253 (1269), vom 9. März 1978 - Rs 106-77 \n(Simmenthal), Slg. 1978, 629, Leitsatz 3, und vom 22. Juni 1989 - Rs \n103-88 - (Costanzo), Slg. 1989, 1839 (Rn. 28 - 33); BVerfG, Beschluss \nvom 8. April 1987 - 2 BvR 687/85 -, Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) 75, 223 (244). \n\n47\n\nDer Verstoß der nationalen Rechtsnormen, deren Durchsetzung die \nangefochtene Ordnungsverfügung dient, gegen das Gemeinschaftsrecht wird nicht \ndurch die \n„Übergangsrechtslage\" behoben, die das Bundesverfassungsgericht mit seinem \ngenannten Urteil vom 28. März 2006 geschaffen hat.\n\n48\n\n So aber Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom \n28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 -, GewArch 2006, 418 (419); anderer \nAnsicht (wie hier) offenbar OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 - \n4 B 961/06, aaO, vom 9. Oktober 2006 - 4 B 898/06 - und vom 31. \nOktober 2006 - 4 B 1774/06 -.\n\n49\n\nMit dieser Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht die Folgen \nbegrenzt, die sich aus der Verletzung des nationalen Verfassungsrechts ergeben. \nDie insoweit aufgestellten Anforderungen - Beachtung lediglich eines Mindestmaßes \nan Konsistenz zwischen dem zulässigen Zweck der einschränkenden Regelung (hier \nvor allem: Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht) und ihrer tatsächlichen Anwendung \n(hier: beim Schutz des staatlichen Wettmonopols) während einer vom (nationalen) \nVerfassungsgericht bestimmten Frist für die Anpassung des einfachgesetzlichen \nnationalen Rechts an die höherrangige Norm - sind jedoch gemeinschaftsrechtlich \nnicht als Kriterien einer rechtmäßigen Einschränkung der im EG-Vertrag \ngewährleisteten Grundfreiheiten anerkannt.\n\n50\n\nEine Ausnahme vom Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechtes lässt sich \nin dem hier zu beurteilenden Fall auch nicht aus Art. 231 Abs. 2 EG ableiten. Nach \ndieser Vorschrift kann der Europäische Gerichtshof, sofern er eine (EG-)Verordnung \nfür nichtig erklärt hat, diejenigen ihrer Wirkungen bezeichnen, die als fortgeltend zu \nbetrachten sind. Diese Vorschrift ermöglicht es lediglich, durch eine entsprechende \nEntscheidung des Europäischen Gerichtshofes die Folgen zu begrenzen, die sich \naus der Unvereinbarkeit von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft mit \nhöherrangigem Gemeinschaftsrecht ergeben.\n\n51\n\nVgl. Cremer in Calliess/Ruffert (Hrsg.), EUV/EGV, 2. Auflage 2002, \nArt. 231 Randnummern 3 bis 6 in Verbindung mit Art. 234, Rn. 36 \nff.\n\n52\n\nTatbestand und Rechtsfolgen dieser Vorschrift passen jedoch nicht auf die \nvorliegen-de Fallgestaltung, in der ein nationales Verfassungsgericht die \neingeschränkte Fortgeltung nationalen Rechts trotz Verstoßes gegen das nationale \nVerfassungsrecht ermöglicht hat.\n\n53\n\nSoweit die Einräumung von Übergangsfristen für die Angleichung von \nRechtsakten an vorrangiges Gemeinschaftsrecht auf die Entscheidung des \nEuropäischen Gerichtshofes vom 30. Mai 2006 gestützt wird, die sich mit \nRechtsakten der europäischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit dem \nAbkommen zwischen ihr und den Vereinigten Staaten von Amerika über die \nVerarbeitung und Übermittlung von Fluggastdaten bezieht,\n\n54\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 30. Mai 2006 - C-317, 318/04 -, NJW 2006, \n2029,\n\n55\n\nist darüber hinaus darauf hinzuweisen, dass die jener Entscheidung zugrunde \nliegende Sach- und Rechtslage weitere erhebliche Unterschiede gegenüber dem \nvorliegenden Fall aufweist; die in jenem Verfahren betroffenen Rechtsakte dienten \nder Abwehr schwerster Straftaten (Bekämpfung des Terrorismus), außerdem ist \nVertragspartner des fraglichen Abkommens eine Stelle außerhalb der Europäischen \nGemeinschaft.\n\n56\n\nSoweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Fällen \nder vorliegenden Art wegen einer sonst entstehenden „inakzeptablen Gesetzeslücke\" \nden Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts ausschließen will, vermag sich \ndie Kammer dem nicht anzuschließen.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -, aaO, \nvom 9. Oktober 2006 - 4 B 898/06 -, und vom 31. Oktober 2006 - 4 B \n1774/06 -; im Ergebnis wie hier Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil \nvom 6. Juli 2006 - 1 K 3679/05 - und VG Minden, Beschluss vom 31. \nJuli 2006 - 3 L 402/06 -.\n\n58\n\nDabei kann offen bleiben, ob dieser Auffassung in Ausnahmefällen zur Abwehr \nschwerwiegender Gefahren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit im Grundsatz \nzu folgen ist. Jedenfalls sind die „hohen Anforderungen\", die nach dieser \nRechtsprechung an die zeitlich begrenzte Durchbrechung des \nAnwendungsvorranges zu stellen sind, nach Auffassung der Kammer nicht \nerfüllt.\n\n59\n\nDas Oberverwaltungsgericht nimmt diese Voraussetzungen an, wenn aus der \nNichtanwendung des nationalen Rechts absehbar eine Gefährdung wichtiger \nAllgemeininteressen (hier: Eindämmung der Spielsucht, Gewährleistung des \nhinreichenden Verbraucherschutzes im Glücksspielbereich und präventive \nBekämpfung der dort drohenden Begleit- und Folgekriminalität) resultiert, diese \nGefährdung ersichtlich schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der durch die jeweils \nverletzte europarechtliche Vorschrift geschützten Rechtsgüter, und schließlich die \nGefährdung der wichtigen Rechtsgüter nicht anders abgewendet werden kann als \ndurch eine zeitlich begrenzte weitere Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften. \nDie genannten wichtigen Allgemeininteressen sind aber derzeit auch bei einer \nzeitlich begrenzten Nichtanwendung des nordrhein-westfälischen Sportwettenrechts \nbereits nicht, wie erforderlich, konkret gefährdet. Dem Verbraucherschutz und der \nBekämpfung von Begleit- und Folgekriminalität wird bereits jetzt Rechnung getragen. \nDenn die lizenzierten Wettanbieter unterliegen in den konzessionierenden EU-\nMitgliedstaaten bereits einer behördlichen Kontrolle nach den (dortigen) gesetzlichen \nVorgaben. Anhaltspunkte dafür, dass diese Kontrolle wirkungslos ist, bestehen nach \nden bisherigen Erfahrungen nicht. Es liegen der Kammer keine hinreichenden \nAnhaltspunkte dafür vor, dass in anderen EU-Mitgliedstaaten lizenzierte Wettanbieter \nbedeutsame Handlungen gegen den Verbraucherschutz begangen hätten oder durch \nBegleit- oder Folgekriminalität generell mehr als das staatliche Wettmonopol belastet \nsind. Hinsichtlich der Bemühungen um die Eindämmung der Spielsucht, die sich \nbislang sowohl seitens der staatlichen wie der privaten Anbieter im Wesentlichen in \nzum Teil gleichlautenden Warnhinweisen erschöpfen, sind gewichtige Unterschiede \nim Handeln der öffentlichen und privaten Sportwettenanbieter derzeit nicht zu \nerkennen. Das Handeln der privaten Anbieter ist daher gegenwärtig im Grundsatz \nnicht als gefährlicher als dasjenige des staatlichen Wettmonopols einzustufen.\n\n60\n\nEine „inakzeptable Gesetzeslücke\" in dem oben beschriebenen Sinn sieht das \nGericht auch mit Blick auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen in dem genannten Beschluss vom 31. Oktober 2006 nicht \nals gegeben an. Die darin festgehaltenen Erkenntnisse belegen und bestätigen zwar, \ndass mit der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten Gefahren verbunden \nsind, die gesetzliche Einschränkungen bis hin zu einem (den Anforderungen des \nEuropäischen Gerichtshofes und des Bundesverfassungsgerichts entsprechenden) \nstaatlichen Monopol rechtfertigen können. Das Gericht vermag jedoch nach wie vor \nnicht zu erkennen, dass diese Gefahren nach Umfang und Intensität abstrakt-gene-\nrell so groß sind, dass sie ein im Gemeinschaftsrecht grundsätzlich nicht \nvorgesehenes befristetes Absehen vom Anwendungsvorrang des EG-Rechts, hier: \nder Grundfreiheiten des EG-Vertrages, rechtfertigen. Dabei ist auch zu \nberücksichtigen, dass die untersagte Tätigkeit in verschiedenen anderen \nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft nach Maßgabe des jeweiligen \nnationalen Rechts (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt auch für private Wettunternehmen) \nseit vielen Jahren zulässig ist. Dem Gericht liegen nach wie vor keine Hinweise dafür \nvor, dass es dort in diesem Zusammenhang zu unerträglichen, auch vorübergehend \nnicht hinzunehmenden Gefahren bzw. Störungen der öffentlichen Sicherheit \ngekommen wäre. Dies war auch in Nordrhein-Westfalen bislang nicht der Fall. Sofern \nim Einzelfall ein ordnungsbehördliches Einschreiten notwendig werden sollte, etwa \num Straftaten oder schwerwiegende Gesundheitsgefahren für einzelne Personen zu \nverhindern, ist dies aufgrund der ordnungsbehördlichen Generalklausel möglich. Im \nvorliegenden Fall liegen hierfür konkrete Anhaltspunkte jedoch nicht vor.\n\n61\n\nEs kann somit offen bleiben, ob - was indes fraglich ist - auch eine konkrete \nGefährdung wichtiger Allgemeingüter nicht anders als durch eine zeitlich begrenzte \nAnwendung des gemeinschaftsrechtswidrigen Sportwettengesetzes NRW \nabgewendet werden könnte.\n\n62\n\nVor diesem rechtlichen und tatsächlichen Hintergrund hält es das Gericht nicht \nfür geboten, das Verfahren auszusetzen, um vorab eine Entscheidung des \nEuropäischen Gerichtshofes zur Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen \nherbeizuführen.\n\n63\n\nSoweit das streitige Verbot auch die Vermittlung von Wetten an die Firma E. \nerfasst, ist es ebenfalls rechtswidrig. Zwar mag - unabhängig davon, ob die Klägerin \nüber ihre Betriebsstätte in Q. tatsächlich Wetten auch an diese Firma \nvermittelt hat - ein Anlass bestanden haben, vorbeugend diese Art der Vermittlung \nüber das Geschäftslokal in Q. zu verbieten, weil es konkrete Anhaltspunkte \ndafür gab, dass entsprechende Aktivitäten zumindest beabsichtigt waren; die \nKlägerin ist dem Vorbringen des Beklagten nicht entgegengetreten, seinen \nMitarbeitern seien bei einer Kontrolle der Betriebsstätte im Oktober 2003 auch \nUnterlagen der Firma E. ausgehändigt worden. Gegen die Rechtmäßigkeit einer \nBetriebsschließungsanordnung, die sich auf das Verbot der Wettvermittlung an \nVeranstalter beschränkt, welche eine gewerberechtliche Erlaubnis eines \nHoheitsträgers der früheren DDR besitzen, bestehen keine durchgreifenden \nBedenken.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, aaO (415).\n\n65\n\nDies gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (aaO) auch \nfür die Zeit vor der Bekanntgabe des vorgenannten Urteils des \nBundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006. Auf Art. 43 und 49 EG kann sich ein \nsolcher Wettveranstalter (und damit auch die Klägerin, soweit sie an ihn vermittelt) \nnicht mit Erfolg berufen. In dem angesprochenen Umfang ist die \nBetriebsschließungsanordnung aber jedenfalls ermessensfehlerhaft, weil sie sich \nnicht in mehrere sachlich eigenständige Regelungen aufspalten lässt. Dies \nwiderspräche dem in der Begründung der Verfügung zum Ausdruck gekommenen \nWillen des Beklagten. Er hat Erwägungen über eine Teilung der streitigen Regelung \nin das Verbot einer Vermittlung an Veranstalter mit einer so genannten EG-Lizenz \nund an solche, die über eine gewerberechtliche Erlaubnis der früheren DDR \nverfügen, nicht angestellt. Auch in der heutigen mündlichen Verhandlung ist er nicht \nbereit gewesen, entsprechende Erklärungen abzuge-ben. Nach wie vor sieht er in \nder streitigen Regelung, wie auch in der Begründung der Ordnungsverfügung \ndeutlich wird, eine einheitliche Anordnung, den Betrieb in Q. insgesamt zu \nschließen. Diese Regelung ist nach den obigen Ausführungen jedoch \nrechtswidrig.\n\n66\n\nDie auch im Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2004 nicht geänderte \nFristbestimmung für die Schließungsanordnung ist ferner deshalb rechtswidrig, weil \ndie Klägerin dem Verlangen des Beklagten wegen der aufschiebenden Wirkung ihres \nWiderspruches bis zum Fristablauf nicht nachzukommen brauchte.\n\n67\n\nNach alledem kann offen bleiben, ob die streitige Regelung auch deshalb \nrechtswidrig ist, weil bei Erlass des Widerspruchsbescheides, im Juli 2004, die \nMaßnahmen noch nicht in Angriff genommen waren, von denen nach der aktuellen \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die einstweilige Fortgeltung des \nstaatlichen Sportwettenmonopols - bezogen auf die Verletzung des nationalen \nVerfassungsrechts - und nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes für das \nLand Nordrhein-Westfalen auch seine zeitlich befristete Vereinbarkeit mit dem \neuropäischen Gemeinschaftsrecht abhängen. Insoweit käme es darauf an, ob für die \ngerichtliche Beurteilung die Sach- und Rechtslage bei Erlass des \nWiderspruchsbescheides oder im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgeblich \nist, bei der diese Vorgaben an das tatsächliche Verhalten der Betreiber des \nstaatlichen Sportwettenmonopols wohl im Wesentlichen erfüllt sind. Auch im \nerstgenannten Fall sind die angesprochenen zusätzlichen rechtlichen Bedenken \nallerdings nicht berechtigt, falls die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes, die \nVermittlung von Wetten an Inhaber so genannter DDR-Erlaubnisse habe auch schon \nvor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 verboten \nwerden dürfen, auf die Frage der Vereinbarkeit eines solchen Verbotes mit dem \neuropäischen Gemeinschaftsrecht übertragen wird. Soweit die angefochtene \nRegelung auf das landesrechtliche Ordnungsrecht zu stützen ist, dürfte der Zeitpunkt \nder letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich sein,\n\n68\n\nvgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, aaO \n(414),\n\n69\n\nwährend im Hinblick auf § 15 Abs. 2 GewO, der einen so genannten \nDauerverwaltungsakt ermöglicht, der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung \nentscheidend ist.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 2. Februar 1982 - 1 C 20.78 -, GewArch \n1982, 200 (201) und vom 14. Dezember 1982 - 1 C 71.79 -, GewArch \n1983, 135 (136); Marcks in Landmann/Rohmer, aaO, § 15 GewO Rn. \n17 mit weiteren Nachweisen.\n\n71\n\nDie Beantwortung der hiermit zusammenhängenden Fragen ist nach der hier \nvertretenen Auffassung jedoch entbehrlich.\n\n72\n\nDie Aufforderung, den Geschäftsbetrieb bis zum 1. Juli 2004 gemäß § 14 Abs. 1 \nNr. 3 GewO abzumelden, ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren \nRechten. Diese Regelung kann keinen Bestand haben, weil die Klägerin die \nAnordnung, ihren Gewerbebetrieb in Q. zu schließen, nicht zu beachten \nbraucht.\n\n73\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und der Ausspruch über \ndie Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 173 VwGO und \ndem entsprechend anzuwendenden § 709 der Zivilprozessordnung.\n\n74\n\nDie Zulassung der Berufung beruht auf § 124 a Abs. 1 VwGO in Verbindung mit \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO.\n\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268333","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-11-23/1-k-2676-04","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":7},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268333","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268333","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-11-23/1-k-2676-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268333","retrieved":"2026-07-09 02:37:21.941223+00:00"}}