{"status":"available","doknr":"OLD268759","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:1107.11K767.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-11-07","aktenzeichen":"11 K 767/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstücks C. 12 in X. Das auf dem \nnicht-kanalisierten Grundstück anfallende häusliche Schmutzwasser leitet er in eine \nim September 2005 errichtete vollbiologische Kleinkläranlage. Die Gemeinde X \nbetreibt die Entsorgung der im Gemeindegebiet vorhandenen \nGrundstückskläreinrichtungen auf der Grundlage der Satzung über die Entsorgung \nvon Grundstücksentwässerungsanlagen der H. X. vom 22.12.2005 als öffentliche \nEinrichtung mit Anschluss- und Benutzungszwang. In § 6 Abs. 1 b der Satzung ist für \nvollbiologische Kleinkläranlagen vorgeschrieben, dass diese in mindestens \ndreijährigem Abstand zu entleeren sind; eine Wartung durch ein Fachunternehmen \nhat einmal pro Jahr stattzufinden. Die H. erhebt für die Entleerung der \nKleinkläreinrichtungen eine Schlammabfuhrgebühr und darüber hinaus zur Deckung \nder der H. entstehenden Kosten für die Behandlung des Fäkalschlamms durch \nden Ruhrverband jährlich einen Klärkostenbeitrag. Dieser wird gemäß § 11 Abs. 5 \nder Satzung nach der Menge des dem Grundstück jährlich zugeführten \nFrischwassers berechnet.\n\n3\n\nMit Grundbesitzabgabenbescheid vom 26.01.2006 zog der Beklagte den Kläger \nunter anderem zu einem Abschlag auf den Klärkostenbeitrag für das Jahr 2006 in \nHöhe von 280,00 EUR heran.\n\n4\n\nGegen diese Heranziehung hat der Kläger nach erfolglos durchgeführtem \nWiderspruchsverfahren am 28.03.2006 Klage erhoben. Er trägt vor, dass man ihn \nnicht jährlich zu einem Klärkostenbeitrag heranziehen dürfe, weil seine \nvollbiologische Kleinkläranlage in der Regel nur alle 3 Jahre geleert werden müsse. \nAuch nach dem Grundsatz der Typengerechtigkeit sei es nicht zu rechtfertigen, dass \ndie H. X. den Klärkostenbeitrag als eine nach dem Frischwasserverbrauch \nbemessene Einheitsgebühr erhebe, ohne danach zu differenzieren, ob es sich um \nGrundstücke mit Absetzgruben, Ausfaulgruben, vollbiologischen Kläranlagen oder \nnur um abflusslose Gruben handele. Denn nur im letzten Fall werde das gesamte \nAbwasser vom Grundstück weggeführt, während ansonsten das vorgereinigte \nAbwasser auf dem Grundstück entsorgt werde. Die Bemessung des \nKlärkostenbeitrags nach der jährlich bezogenen Frischwassermenge lasse \nunberücksichtigt, dass er eine vollbiologische Kleinkläranlage betreibe, die einen \nFäkalschlammspeicher von ca. 4,5 m³ Inhalt habe und die nur alle 3 Jahre entleert \nwerden müsse. Das sich auf Grund der Anwendung des Frischwassermaßstabs \nergebende Missverhältnis werde offenbar, wenn man sich vor Augen führe, dass auf \nseinem Grundstück in 3 Jahren ca. 600 m³ Frischwasser verbraucht würden, aber \nnur 4,5 m³ Fäkalschlamm anfielen. Dem entsprechend habe auch das OVG \nRheinland-Pfalz entschieden, dass es unzulässig sei, den Frischwassermaßstab \nnicht nur für die Abwasserbeseitigung auf kanalisierten Grundstücken, sondern \ngleichermaßen bei der Schlammabfuhr zu Grunde zu legen. Schließlich zeige auch \nein Vergleich mit den in der H. F. geltenden Gebührensätzen, dass die in X \nerhobenen Gebühren in einem Missverhältnis zu den tatsächlich entstehenden \nKosten stünden.\n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\n den Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 26.01.2006 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2006 hinsichtlich \ndes darin festgesetzten Klärkostenbeitrag-Abschlags in Höhe von \n280,00 EUR aufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n8\n\n die Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung seines Antrags macht der Beklagte geltend, dass die Kosten des \nRuhrverbandes für die Behandlung des Fäkalschlamms durch die Bereithaltung der \nhierfür erforderlichen Kläreinrichtungen unabhängig von der Menge des in einem \nJahr angelieferten Schlammes anfielen und der H. jährlich über den \nRuhrverbandsbeitrag in Rechnung gestellt werden würden. Der Ruhrverband sei \nnicht in der Lage, die Behandlungskosten für den einzelnen m³ angelieferten \nKlärschlamm zu ermitteln. Daher berücksichtige die H. X. in der jährlichen \nKalkulation des Klärkostenbeitrags nicht die Kosten der tatsächlichen \nInanspruchnahme der Kläranlage, sondern lege die Kosten für die Bereitstellung der \nKläreinrichtungen auf alle Klärgrubenbesitzer in der H. unter Berücksichtigung \ndes sogenannten Frischwassermaßstabes um. Die Gültigkeit dieses Maßstabes \nhabe die Rechtsprechung mehrfach bestätigt. \n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe:\n\n12\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n13\n\nDer Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 26.01.2006 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2006 ist hinsichtlich des \nangegriffenen Abschlags auf den Klärkostenbeitrag in Höhe von 280,00 EUR \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.\n\n14\n\nDiese Heranziehung beruht auf der Satzung über die Entsorgung von \nGrundstücksentwässerungsanlagen der H. X. vom 22.12.2005 \n(Grundstücksentwässerungsanlagen-Entsorgungssatzung - GES -). Nach § 11 \nAbs. 4 GES erhebt die H. X. zur Deckung der der H. entstehenden \nKosten für die Behandlung des Fäkalschlamms durch den Ruhrverband gemäß § 7 \ndes Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) einen \nKlärkostenbeitrag, der gemäß § 11 Abs. 5 GES nach der Menge des dem \nGrundstück aus öffentlichen oder privaten Versorgungsanlagen zugeführten \nFrischwassers berechnet wird, wobei auf dem Grundstück nachweisbar verbrauchte \noder zurückgehaltene Wassermengen abgesetzt werden können. Die Höhe des \nKlärkostenbeitrages ist in § 12 Abs. 2 GES auf 1,33 EUR je m³ verbrauchten \nFrischwassers festgesetzt. Nach § 13 Abs. 1 GES entsteht die Beitragspflicht mit der \nInanspruchnahme der Einrichtung der Entsorgung von \nGrundstücksentwässerungsanlagen und der Beitrag wird gemäß § 13 Abs. 3 Satz 2 \nGES einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. Aus diesem \nSatzungsrecht ergibt sich, dass es sich bei dem Klärkostenbeitrag um eine \nBenutzungsgebühr im Sinne des § 6 Abs. 1 KAG handelt, mit der die H. die \nanteiligen Ruhrverbandskosten auf die Eigentümer von nicht kanalisierten \nGrundstücken gemäß § 7 Abs. 1 KAG abwälzt.\n\n15\n\nDieses maßgebliche Satzungsrecht unterliegt, soweit das vorliegende Verfahren \nAnlass zur Prüfung gibt, keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\n16\n\nEs steht zunächst mit höherrangigem Recht in Einklang, dass die H. X. \ndie Entsorgung des Klärschlamms aus Grundstückskläreinrichtungen als öffentliche \nEinrichtung mit Anschluss- und Benutzungszwang betreibt. Die Entsorgung des \nSchlamms aus diesen Einrichtungen ist eine dem Bereich der Entwässerung \nzuzurechnende öffentliche Aufgabe. Dies ergibt sich aus § 18 a Abs. 1 des \nWasserhaushaltsgesetzes und aus § 53 Abs. 1 Nr. 5 des Landeswassergesetzes \n(LWG). Danach umfasst die Verpflichtung der H. zur Abwasserbeseitigung \ninsbesondere auch das Einsammeln und Abfahren des in Kleinkläranlagen \nanfallenden Schlamms und dessen Aufbereitung für einen ordnungsgemäße \nVerwertung und Beseitigung. Die vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung \ngenannte Klärschlammverordnung (AbfGKlärVO) betrifft lediglich die Aufbringung \nvon Klärschlamm auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden und ist \ndaher für die dem Anschluss- und Benutzungszwang gemäß § 5 GES unterfallenden \nKleinkläreinrichtungen nicht einschlägig, weil der aus diesen Anlagen stammende \nSchlamm als Abwasser in den Kläranlagen des Ruhrverbandes aufbereitet wird.\n\n17\n\nAuch gegen die Bemessung des Klärkostenbeitrages nach dem in § 11 Abs. 5 \nGES herangezogenen Frischwassermaßstab bestehen keine rechtlichen Bedenken. \nNach der Rechtsprechung des OVG NRW, der die Kammer folgt, handelt es sich \nhierbei um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, der für die Erfassung des Vorteils, der \ndem einzelnen Grundstückseigentümer auf Grund der Inanspruchnahme der \nöffentlichen Einrichtung zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen \nzuteil wird, geeignet ist. \n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25.04.1997 - 9 A 4775/95 - \nund Urteil vom 28.03.2003 - 9 A 615/01 -.\n\n19\n\nNach § 6 Abs. 3 KAG ist die Gebühr nach der Inanspruchnahme der Einrichtung \noder Anlage zu bemessen. Wenn dies - wie vorliegend wegen des nicht messbaren \nVerschmutzungsgrades des abgesaugten Klärschlamms - besonders schwierig oder \nwirtschaftlich nicht vertretbar ist, kann ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab gewählt \nwerden, der nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu der Inanspruchnahme \nstehen darf. \n\n20\n\nGegen die Wirksamkeit des Frischwassermaßstabs kann nicht eingewendet \nwerden, dass dieser Maßstab in der H. X. auch für die Berechnung der \nAbwasserbeseitigungsgebühren bei kanalisierten Grundstücken gilt. Die Gebühren \nfür kanalisierte Grundstücke werden in dieser H. nämlich auf Grund einer \nanderen Gebührensatzung und vor allem im Rahmen einer anderen, eigenständigen \nöffentlichen Einrichtung erhoben. Dem entsprechend liegen auch zwei \nunterschiedliche und von einander getrennte Kostenmassen vor. Auf der Grundlage \nder hier in Rede stehenden Satzung über die Entsorgung von \nGrundstücksentwässerungsanlagen werden auf die Eigentümer nicht-kanalisierter \nGrundstücke mit dem Klärkostenbeitrag ausschließlich die Kosten umgelegt, die der \nH. für die Behandlung des Fäkalschlamms durch den Ruhrverband entstehen. \nVor diesem Hintergrund kann sich der Kläger bei seiner Argumentation, die \nHeranziehung des Frischwassermaßstabs sei hier unzulässig, nicht auf das von ihm \nzitierte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz vom \n17.06.2004 - 12 A 10507/04 - berufen. Denn anders als vorliegend beruhte die \nGebührenheranziehung in dem dort entschiedenen Sachverhalt auf einer \nSatzungsbestimmung, nach der für Grundstücke, deren Abwasser über eine \nHauskläranlage mit Versickerung entsorgt wird, ebenso wie für an die Kanalisation \nangeschlossene Grundstücke der Maßstab des bezogenen Frischwassers galt. Der \ndortige Satzungsgeber hatte also, anders als die H. X. , gerade nicht zwei \nöffentliche Einrichtungen gebildet.\n\n21\n\nFerner war der Satzungsgeber entgegen der Auffassung des Klägers von \nGesetzes wegen nicht gehalten, bei der Ausgestaltung des in § 11 Abs. 5 GES \nherangezogenen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs zwischen einzelnen \nBenutzergruppen - also den Grundstückseigentümern mit abflusslosen Gruben, mit \nMehrkammer-, Absetz-, oder Ausfaulgruben oder mit vollbiologischen \nKleinkläranlagen mit oder ohne Bauartenzulassung vom Deutschen Institut für \nBautechnik - zu differenzieren. Die Anzahl der Grundstücke, die dem Anschluss- und \nBenutzungszwang gemäß § 5 GES unterfallen und auf denen sich eine abflusslose \nGrube befindet, ist so gering, dass für sie mit Blick auf den auch von dem Kläger \nerwähnten Grundsatz der Typengerechtigkeit keine gesonderte Maßstabsregelung \nerforderlich war. Denn von ca. 78 insgesamt dem Anschluss- und Benutzungszwang \nunterfallenden Grundstücken wird nur ein einziges über eine abflusslose Grube \nentsorgt. Hinsichtlich der übrigen Grundstücksentwässerungsanlagen, bei denen das \nbezogene Frischwasser nach Gebrauch und Vorklärung in der Kleinkläranlage zu \neinem großen Teil durch einen Überlauf wieder dem natürlichen Wasserkreislauf \nzugeführt wird, ist der prinzipielle Zusammenhang zwischen bezogener \nFrischwassermenge und der der Verbandskläranlage zugeführten Abwassermenge \nnoch hinreichend gewahrt. Denn dieser den Frischwassermaßstab als \nWahrscheinlichkeitsmaßstab rechtfertigende prinzipielle Zusammenhang zwischen \nbezogener Frischwassermenge und der aus der Kleinkläranlage den \nRuhrverbandsanlagen zugeführten Abwassermenge ist deshalb noch zu bejahen, \nweil die Menge und der Anstieg des in den Kleinkläranlagen anfallenden und der \nstädtischen Einrichtung bzw. den Verbandskläranlagen zugeführten Klärschlamms \ntrotz der durch den Überlauf abgegebenen Abwassermenge wesentlich von der \nMenge und dem Anstieg des in die Kleinkläranlage eingeleiteten Abwassers und \ndieses wiederum von der Menge und dem Anstieg des bezogenen Frischwassers \nbestimmt wird.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28.03.2003, aaO.\n\n23\n\nDer in § 12 Abs. 2 GES festgelegte Gebührensatz für den Klärkostenbeitrag \nberuht auf einer in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Kalkulation, die \nunzulässige und überhöhte Kostenansätze nicht erkennen lässt. Insbesondere ist es \nnach § 7 KAG zulässig, die von Gemeinden für die Mitgliedschaft in einem Wasser- \nund Bodenverband zu zahlenden Verbandslasten nach den Grundsätzen des § 6 \nAbs. 1 Satz 1 und 2 KAG durch Gebühren denjenigen aufzuerlegen, die \nEinrichtungen und Anlagen des Verbandes in Anspruch nehmen oder denen der \nVerband durch seine Einrichtungen, Anlagen und Maßnahmen Vorteile gewährt. Die \nNutzer von Grundstücksabwasserbehandlungsanlagen haben von den Anlagen und \nEinrichtungen des Ruhrverbandes insoweit Vorteile, als der Ruhrverband den \nKlärschlamm abnimmt und in seinen Kläranlagen behandelt. \n\n24\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 02.12.1996 - 9 A 107/96 - und Urteil \nvom 21.02.1984 - 2 A 1440/82 -, in: Der Gemeindehaushalt 1984, \nS. 173 f.\n\n25\n\nDer Beklagte ist des weiteren zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger die \nöffentliche Einrichtung zur Entsorgung der Grundstücksentwässerungsanlagen der \nH. X. im Jahr 2006 auch in dem Umfang, der in dem angegriffenen \nAbgabenbescheid zu Grunde gelegt wurde, in Anspruch nimmt. Denn die \nGrundstückskläreinrichtung des Klägers, in der laufend Klärschlamm produziert wird, \nkann nur dann ordnungsgemäß betrieben werden, wenn die umweltgerechte \nEntsorgung dieses Klärschlamms jederzeit gewährleistet ist. Dem Eigentümer eines \nGrundstücks mit einer Kleinkläranlage kommen die Leistungen des Ruhrverbandes \nalso vom Zeitpunkt des Anschlusses dieses Grundstücks an die öffentliche \nEntsorgungseinrichtung permanent zugute, weil die Grundstückskläreinrichtung ohne \ndie Maßnahmen des Ruhrverbandes nicht regelmäßig geleert und damit auf Dauer \nnicht betrieben werden könnte.\n\n26\n\nVgl. auch: OVG NRW, Urteil vom 28.03.2003 - 9 A 615/01 -.\n\n27\n\nDie Erhebung eines Abschlags auf den 2006 fällig werdenden Klärkostenbeitrag, \nwie sie der Beklagte mit dem streitigen Grundbesitzabgabenbescheid vorgenommen \nhat, steht in Einklang mit § 6 Abs. 4 KAG, der es gestattet, auf die Gebühren vom \nBeginn des Erhebungszeitraums an angemessene Vorausleistungen zu erheben. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die übrigen \nNebenentscheidungen ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. \n11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268759","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-11-07/11-k-767-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268759","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268759","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-11-07/11-k-767-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268759","retrieved":"2026-07-09 02:37:58.271272+00:00"}}