{"status":"available","doknr":"OLD269034","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:1025.6L822.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-10-25","aktenzeichen":"6 L 822/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\n G r ü n d e :\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Hauptantrag des Antragstellers, \n\n\r\n\r\n3\n\n„im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner \r\naufzugeben, ihm eine Fahrerlaubnis der Klassen B, M und L zu \r\nerteilen\", \n\n\r\n\r\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n\r\n\r\n5\n\nNach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in \r\nBezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \r\nVer-änderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des \r\nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Dem Zweck der \r\neinstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich nur vorläufige \r\nRegelungen treffen und dem Antragsteller dabei nicht bereits das in vollem Umfang \r\ngewähren - wenn auch nur auf beschränkte Zeit und unter dem Vorbehalt einer \r\nEntscheidung in der Hauptsache -, was er im Falle seines Obsiegens im \r\nHauptsacheverfahren erreichen könnte. Nur ausnahmsweise kann es die Effektivität \r\ndes Rechtsschutzes (Artikel 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) erfordern, durch eine \r\neinstweilige Anordnung der Hauptsache vorzugreifen, sofern ein wirksamer \r\nRechtsschutz im ordentlichen Verfahren nicht (mehr) erreichbar ist und dies - \r\ninsbesondere bei überwiegenden Erfolgsaussichten für das Hauptsacheverfahren - \r\nfür den Antragsteller zu unzumutbaren, auf andere Weise nicht abwendbaren Folgen \r\nführen würde. \n\n\r\n\r\n6\n\n Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 12. Auflage, § 123 Rn. 13 \r\nff.\n\n\r\n\r\n7\n\nEinen derartigen Ausnahmefall, der das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme \r\nder Hauptsache durchbrechen und eine Verpflichtung des Antragsgegners zur \r\nsofortigen Neuerteilung der Fahrerlaubnis rechtfertigen könnte, hat der Antragsteller \r\nnicht im Sinne des § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der \r\nZivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht. \n\n\r\n\r\n8\n\nDer Antragsteller hat im August 2001 unter den falschen Personalien T. L. \r\n(geb. am 00.00.0000 in H. ) in Deutschland die Fahrprüfung abgelegt und die \r\nErteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M erwirkt. Er begehrt nunmehr die \r\nErteilung einer (neuen) Fahrerlaubnis auf seinen (angeblich) richtigen \r\nNamen E. T1. (geb. 00.00.0000 in U. ), den er erst jetzt offenbart hat. \r\nDer Antragsgegner hat diesen Antrag im letzten Absatz seines Bescheides vom \r\n5. September 2005 abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsgegner unter \r\ndem 15. September 2005 Widerspruch eingelegt. Es ist dem Antragsteller \r\nzuzumuten, zunächst den Ausgang dieses Widerspruchsverfahrens und eines sich \r\ndann ggf. anschließenden Klageverfahrens abzuwarten. Eine Notlage, die eine \r\nAusnahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen könnte, ist \r\nvorliegend nicht ersichtlich, und zwar schon deswegen nicht, weil der Antragsteller \r\ndurch seine damaligen Falschangaben die Notwendigkeit eines \r\nNeuerteilungsverfahrens selbst herbeigeführt hat. Die vom Antragsteller \r\nvorgetragenen Dringlichkeitsgründe überzeugen ebenfalls nicht. Dass der \r\nAntragsteller derzeit nicht, wie von ihm gewünscht, mit dem Kraftfahrzeug zur \r\nArbeitsstätte und zum Krankenhaus fahren kann, ist ein Nachteil, der beim Fehlen \r\neiner Fahrerlaubnis typischerweise eintritt. Eine Sondersituation, die zu \r\nunzumutbaren, auf andere Weise als durch einen die Hauptsache \r\nvorwegnehmenden Beschluss nicht abwendbaren Folgen führt, ist hierin nicht zu \r\nsehen. \n\n\r\n\r\n9\n\nDer vom Antragsteller hilfsweise gestellte sinngemäße Antrag, \n\n\r\n\r\n10\n\n die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 15. September \r\n2005 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 5. September \r\n2005 wiederherzustellen,\n\n\r\n\r\n11\n\nhat ebenfalls keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Mit seiner insoweit auf § 48 \r\ndes Verwaltungsgesetzes NRW (VwVfG NRW) gestützten Verfügung vom 5. \r\nSeptember 2005 hat der Antragsgegner die einem T. L. am 23. August 2001 \r\nerteilte Fahrerlaubnis zurückgenommen. Der Antragsteller hat kein \r\nRechtsschutzbedürfnis für einen auf diese Rücknahmeverfügung bezogenen \r\nAussetzungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Denn diese Verfügung betrifft eine \r\nFahrerlaubnis, die nicht dem Antragsteller, sondern einem T. L. erteilt worden \r\nwar. Die diesem (nicht existierenden) T. L. erteilte Fahrerlaubnis entfaltete \r\ngegenüber dem Antragsteller von Anfang an keine Rechtswirkungen. Damit entfaltet \r\nauch die Rücknahme dieser Fahrerlaubnis gegenüber dem Antragsteller keine \r\nRechtswirkungen. Zwar handelt es sich bei dem angeblichen T. L. und dem \r\nAntragsteller um ein und dieselbe natürliche Person. Fahrerlaubnisse werden jedoch \r\nPersonen unter einem bestimmten Namen erteilt. Die Bindung der Fahrerlaubnis an \r\nden jeweiligen Namen ist schon deswegen zwingend, weil der Fahrerlaubnisinhaber \r\nunter diesem Namen nicht nur bei der Fahrerlaubnisbehörde, sondern auch bei \r\nanderen Stellen (z.B. dem Kraftfahrt-Bundesamt) geführt wird und ohne die Kenntnis \r\ndes richtigen Namens eine \r\nAbfrage bei diesen Stellen und damit auch die - schon vor Erteilung der \r\nFahrerlaubnis durchzuführende - Geeignetheitsprüfung gar nicht möglich wäre. Zwar \r\nändern spätere Namensänderungen - z.B. infolge von Heirat - nichts an der \r\nRechtswirksamkeit einer einmal erteilten Fahrerlaubnis. Fahrerlaubnisse, die \r\nPersonen erteilt worden sind, die unter dem angegebenen Namen von Anfang an \r\nnicht existierten, gehen jedoch ins Leere. \r\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n\r\n\r\n12\n\nDie Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit \r\n§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Der Streitwert ist angesichts der \r\nbetroffenen Fahrerlaubnisklassen (B, M und L) und der Vorläufigkeit des beantragten \r\nRechtsschutzes mit der Hälfte des Auffangstreitwerts angemessen festgelegt.\n\n\r\n\r\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269034","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-10-25/6-l-822-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269034","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269034","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-10-25/6-l-822-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269034","retrieved":"2026-07-09 02:38:25.963831+00:00"}}