{"status":"available","doknr":"OLD269177","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:1019.2K636.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-10-19","aktenzeichen":"2 K 636/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nB. vom 3. August 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n14. Februar 2005 verpflichtet, den von der Klägerin am 1. Juni 2004 erlittenen Unfall \nals Dienstunfall gemäß § 31 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes \nanzuerkennen. \n \nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin stand als Beamtin auf Widerruf im Vorbereitungsdienst für das \nLehramt des beklagten Landes und war an der Städtischen Gesamtschule T. \ntätig.\n\n3\n\nAm 1. Juni 2004 nahm sie zusammen mit dem Schulkollegium an einer \ngemeinsamen Veranstaltung teil. Zu dieser Veranstaltung führte die Schulleitung in \nder Folgezeit aus, es habe sich um eine dienstlich angeordnete Veranstaltung mit \nFortbildungsfunktion gehandelt. Es habe Teilnahmepflicht für das gesamte Kollegium \n- so auch für die Klägerin - bestanden. Die Fortbildungsveranstaltung sei in der \nLehrerkonferenz am 9. März 2004 unter „TOP 5 Schulprogramm / Schulentwicklung / \nCorporate Identity, Unterpunkt c) Kollegiumsausflug mit Fortbildungscharakter am \n1. Juni 2004\" vom Organisationsteam vorgestellt, anschließend beschlossen und \nsodann von der Schulleiterin für das ganze Kollegium verbindlich angeordnet \nworden. Am Vormittag seien eine geführte städtebaulich / historische Erkundung der \nInnenstadt von U und ein ebenfalls geführter Besuch eines Industriemuseums erfolgt. \nAm Nachmittag seien den Lehrkräften neuartige, selbstgesteuerte Fahrzeuge \nvorgestellt worden, die von ca. 10 Personen mit Pedalen angetrieben würden. Die \nFahrzeuge seien auf ihre Eignung für Klassenausflüge erprobt worden.\n\n4\n\nIm Rahmen der Veranstaltung vom 1. Juni 2004 erlitt die Klägerin am Nachmittag \ndes betreffenden Tages einen Unfall. Zum Unfallhergang führte sie in einer \nDienstunfallmeldung vom 12. Juli 2004, in der sie die Anerkennung des Vorfalls als \nDienstunfall beantragte, aus: Während der Lehrerfortbildung hätten sie einen \nMehrpersonentretwagen für ca. 16 Personen benutzt. Auf einem Feldweg hätten sie \ndie Richtung ändern und den Wagen wenden müssen. Einige Kollegen hätten sich \nbereits auf dem Wagen befunden. Sie, die Klägerin, habe zusammen mit weiteren \nKollegen noch neben dem Fahrzeug gestanden. Da auch ihre Hilfe nötig gewesen \nsei, habe sie ebenfalls das Fahrzeug besteigen wollen. Als sie habe aufsteigen \nwollen, habe sich der Wagen in Bewegung gesetzt. Sie sei mit dem rechten Fuß \numgeknickt, habe das Gleichgewicht verloren und das Fahrzeug habe ihren rechten \nUnterschenkel überrollt.\n\n5\n\nBei dem Unfall erlitt die Klägerin eine Kontusion (Quetschung) des rechten \nUnterschenkels und des rechten Fußrückens. Sie nahm ärztliche Hilfe in Anspruch \nund war in der Zeit vom 2. Juni 2004 bis zum 3. Juli 2004 dienstunfähig.\n\n6\n\nZu der Veranstaltung vom 1. Juni 2004 vermerkte die Bezirksregierung B. \nam 3. August 2004, laut telefonischer Mitteilung habe es sich um einen Ausflug mit \ndem Kollegium gehandelt. Die Schule sei geschlossen gewesen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 3. August 2004 lehnte die Bezirksregierung die Anerkennung \ndes Vorfalls vom 1. Juni 2004 als Dienstunfall ab. Zur Begründung verwies sie \ndarauf, das in Rede stehende Ereignis sei nicht in Ausübung des Dienstes \neingetreten. Nach Angaben der Klägerin habe es sich bei der Veranstaltung vom \n1. Juni 2004 um einen Lehrerausflug gehandelt. Es habe daher keine dienstliche \nVeranstaltung vorgelegen.\n\n8\n\nNachdem die Klägerin hiergegen Widerspruch erhoben und im Rahmen des \nWiderspruchsverfahrens die Schulleitung zum Inhalt und der rechtlichen Einordnung \nder Veranstaltung vom 1. Juni 2004 - wie oben ausgeführt - Stellung genommen \nhatte, wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid \nvom 14. Februar 2005 zurück. Zur Begründung legte sie dar: Fortbildungen gehörten \nzwar grundsätzlich zu den dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 31 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund \nund Ländern (BeamtVG). Eine Ausnahme sei jedoch gegeben, wenn die \nVeranstaltung materiell und formell nicht mehr dienstbezogen sei. Die seitens der \nAusbildungsschule der Klägerin durchgeführte Veranstaltung genüge nicht den \nErfordernissen einer Fortbildungsmaßnahme und somit auch nicht den \nAnforderungen an eine dienstliche Veranstaltung. Auch wenn man der Erkundung \nvon U. und dem Besuch des Industriemuseums noch Fortbildungscharakter \nzumessen würde, so habe es sich doch bei dem Ausprobieren der schon seit langem \nbekannten pedalbetriebenen Fahrzeuge eher um eine Tätigkeit gehandelt, die \nlediglich den eigenen Interessen der Veranstaltungsteilnehmer gedient habe und bei \nder somit ein Zusammenhang mit dem Dienst nicht mehr gegeben gewesen sei.\n\n9\n\nAm 17. März 2005 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie macht \ngeltend: Der Lehrerausflug vom 1. Juni 2004 habe dienstlichen Interessen und \nZwecken gedient. Die Fortbildungsveranstaltung habe ihre entscheidende Prägung \ndurch die dienstliche Sphäre erhalten. Sie habe im Zusammenhang mit den \neigentlichen Dienstaufgaben gestanden und sei von der Autorität des \nDienstvorgesetzten getragen gewesen. Aufgrund des Beschlusses der \nLehrerkonferenz und den damit verbundenen Anordnungen der Schulleitung sei die \nVeranstaltung weisungsgebunden in den Dienstbereich einbezogen gewesen. Dass \nes sich um eine dienstliche Veranstaltung gehandelt habe, zeige sich auch daran, \ndass von dem Kollegium eine Teilnahme an schulischen Veranstaltungen erwartet \nwerde. Abgesehen davon, dass die Benutzung des Mehrpersonentretmobils der \nFortbildung gedient habe, werde sie selbst als rein sportliche Übung im Rahmen \neiner Fortbildungsveranstaltung vom Dienstunfallschutz umfasst. Die gegenteilige \nAuffassung sei mit der Fortbildungspflicht des Beamten nicht vereinbar und habe zur \nFolge, dass die Anordnung von Fortbildungsprogrammen durch die Schule erheblich \nerschwert werde.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nB. vom 3. August 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 14. Februar 2005 zu verpflichten, den \nvon ihr am 1. Juni 2004 erlittenen Unfall als Dienstunfall gemäß § 31 \nAbs. 1 BeamtVG anzuerkennen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr wiederholt das im Widerspruchsbescheid Ausgeführte.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nStreitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\n18\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung B. vom 3. August 2004 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 14. Februar 2005 ist rechtswidrig und die Klägerin \ndadurch in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat \nAnspruch darauf, dass der von ihr am 1. Juni 2004 erlittene Unfall als Dienstunfall \nanerkannt wird. \n\n19\n\nRechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 31 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. \nSatz 2 Nr. 2 BeamtVG.\n\n20\n\nDie Zuständigkeit der Bezirksregierung B. für die Anerkennung des \nstreitgegenständlichen Vorfalls als Dienstunfall ergibt sich aus § 45 Abs. 3 Satz 2 \nBeamtVG i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) der Verordnung zur Bestimmung der \nPensionsfestsetzungs- und -regelungsbehörden und zur Übertragung von \nBefugnissen auf dem Gebiete des Versorgungsrechts \n(Versorgungszuständigkeitsverordnung) vom 22. März 1978 i. d. F. der Verordnung \nvom 9. Januar 2001 - GV. NRW. S. 28 -.\n\n21\n\nVerfahrensrechtliche Voraussetzung für die begehrte Anerkennung als \nDienstunfall ist die fristgerechte Meldung des Unfallgeschehens durch die Klägerin. \nEine die Zweijahresfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG wahrende \nDienstunfallmeldung ist durch die Klägerin unter dem 12. Juli 2004 vorgenommen \nworden.\n\n22\n\nDie materiellen Voraussetzungen einer Anerkennung als Dienstunfall sind \nebenfalls erfüllt.\n\n23\n\nNach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ist Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung \nberuhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden \nverursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. \nGemäß § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG gehört zum Dienst auch die Teilnahme an \ndienstlichen Veranstaltungen. Hiernach hat die Klägerin am Nachmittag des \n1. Juni 2004 bei dem Versuch, das Mehrpersonentretfahrzeug zu besteigen, einen \nDienstunfall erlitten.\n\n24\n\nDass es sich bei dem in Rede stehenden Vorfall um ein auf äußerer Einwirkung \nberuhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden \nverursachendes Ereignis handelte, ist offensichtlich und auch von dem Beklagten \nnicht in Abrede gestellt worden. Anzumerken ist insoweit noch, dass es für die \nAnnahme einer äußeren Einwirkung grundsätzlich ausreicht, dass diese von einer \neigenen Handlung des Verletzten selbst - hier dem Versuch der Klägerin, das \nFahrzeug zu besteigen - ausgelöst wurde; etwas anderes gilt lediglich dann, wenn -\n was hier nicht der Fall ist - eine in besondere Veranlagung des Verletzten oder \ndessen vorsätzliches Verhalten wesentliche Ursache für die Schädigung ist. \n\n25\n\nVgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 9. Juni 1995 - 2 A 12831/94 -, \nSchütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: \nSeptember 2006, ES/C II 3.1 Nr. 58; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, \nKommentar zum Bundesbeamtengesetz mit \nBeamtenversorgungsgesetz, Stand: Januar 2006, § 31 BeamtVG \nRdnr. 41.\n\n26\n\nEin Körperschaden liegt bei der Verletzung der körperlichen und / oder \nseelischen Integrität vor. Eine Behandlungsbedürftigkeit ist nicht erforderlich, nur \nBagatelleinbußen reichen nicht aus. \n\n27\n\nVgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 31 Rdnr. 45; \nStegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum \nBeamtenversorgungsgesetz, Stand: Januar 2006, § 31 Rdnr. 4.\n\n28\n\nDie im vorliegenden Fall durch die Klägerin erlittene Kontusion (Quetschung) des \nrechten Unterschenkels und des rechten Fußrückens erfüllt die Voraussetzungen \neines Körperschadens; dieser ist auch im dienstunfallrechtlichen Sinne kausal mit \ndem Vorfall vom 1. Juni 2004 verknüpft.\n\n29\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist das streitgegenständliche Ereignis \ndarüber hinaus auch in Ausübung des Dienstes eingetreten. Denn zum Dienst gehört \nnach § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG auch die Teilnahme an dienstlichen \nVeranstaltungen, und eine solche Veranstaltung lag hier vor.\n\n30\n\nDienstlich im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG ist eine Veranstaltung, \nwenn sie materiell und formell dienstbezogen ist. Für die materielle \nDienstbezogenheit kommt es entscheidend auf den Zusammenhang der \nVeranstaltung mit den eigentlichen Dienstaufgaben und dabei wiederum wesentlich \ndarauf an, ob die Veranstaltung dienstlichen Interessen dient. Dabei ist darauf \nabzustellen, ob die Veranstaltung und die damit verbundenen und mit der Erledigung \nder eigentlichen Dienstaufgaben nicht unmittelbar zusammenhängenden Tätigkeiten \nund Verrichtungen (mittelbar) geeignet sind und dazu dienen, die Bewältigung der \neigentlichen Dienstaufgaben zu fördern. Das dienstliche Interesse kann allerdings \nnicht schon dann bejaht werden, wenn die Veranstaltung irgendwie Zwecken der \ngenannten Art förderlich ist. Für die Abgrenzung ist vielmehr maßgeblich, ob die \nVeranstaltung ausschlaggebend einem solchen Zweck dient. Formell dienstbezogen \nist eine Veranstaltung, wenn sie vom Dienstherrn in die dienstliche Sphäre \neinbezogen und damit unmittelbar oder mittelbar von der Autorität eines \nDienstvorgesetzten des Beamten getragen und in den weisungsgebundenen Bereich \neinbezogen worden ist. Das erfordert nicht in jedem Falle, dass die Veranstaltung \nvom Dienstvorgesetzten selbst getragen oder durchgeführt wird; er kann vielmehr \ndamit auch andere Personen beauftragen.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1989 - 2 C 38.86 -, ZBR 1989, \n243 (243); Urteil vom 14. Dezember 2004 - 2 C 66/03 -, NVwZ-RR \n2005, 422 (423); OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2006 - 1 A \n1268/04 -, RiA 2006, 129 (130); Berger-Delhey/Platz, Die \ndienstbetriebliche Gemeinschaftsveranstaltung, PersV 1994, 401 (408, \n406).\n\n32\n\nEin Betriebsausflug erfüllt grundsätzlich diese Voraussetzungen,\n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2004 - 1 A 1215/03 -, NVwZ-\nRR 2004, 870 (871); BayVGH, Urteil vom 1. Juli 1960 - Nr. 49 III 59 -, \nZBR 1960, 328 (328 f.); Hess. VGH, Urteil vom 18. Dezember 1958 -\n OS V 218/57 -, ZBR 1959, 121 (121 f.); VG München, Urteil vom \n18. Oktober 2005 - M 5 K 05.1969 -, juris, \n\n34\n\nd. h. er stellt in der Regel eine dienstliche Gemeinschaftsveranstaltung dar.\n\n35\n\nGemessen an den vorgenannten Kriterien handelte es sich auch bei der hier in \nRede stehenden Veranstaltung um eine um eine dienstliche Veranstaltung.\n\n36\n\nSie war zum einen formell dienstbezogen. Dies ergibt sich daraus, dass sie durch \ndie Lehrerkonferenz gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 8 des bis zum 31. Juli 2005 gültigen \nGesetzes über die Mitwirkung im Schulwesen (SchMG) vom 13. Dezember 1977, \nzuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 - GV. NRW. S. 413 -, beschlossen \nund durch die Schulleiterin für das gesamte Kollegium „verbindlich angeordnet\" \nworden war. Den entsprechenden Darlegungen in dem Schreiben der Schulleiterin \nvom 24. Januar 2005 ist der Beklagte nicht entgegengetreten, und ihre Richtigkeit in \nFrage zu stellen, besteht auch anderweitig kein Anlass. Zwar ist zweifelhaft, ob \ndadurch eine Teilnahmepflicht für die einzelnen Lehrer begründet worden war.\n\n37\n\nVgl. dazu FG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2004 -\n 10 K 2335/00 E -, juris.\n\n38\n\nJedenfalls lag aber ein objektives Verhalten eines zuständigen Vorgesetzten -\n auf ein solches kann sich die formelle Dienstbezogenheit einer Veranstaltung \ngründen,\n\n39\n\nvgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 2006 -\n 1 A 1268/04 -, RiA, 129 (130), -\n\n40\n\nvor, nämlich der Schulleiterin (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 3 des bis zum 31. Juli 2005 \ngültigen Schulverwaltungsgesetzes - SchVG - vom 18. Januar 1985, zuletzt geändert \ndurch Gesetz vom 8. Juli 2003 - GV. NRW. S. 413 -), das die Annahme einer \nEinbeziehung des Kollegiumsausflugs in die dienstliche Sphäre rechtfertigt. Der \ndienstliche Charakter einer Veranstaltung wird hingegen nicht dadurch \nausgeschlossen, dass keine Teilnahmepflicht für den einzelnen Beamten \nbesteht.\n\n41\n\nVgl. Hess. VGH, Urteil vom 18. Dezember 1958 - OS V 218/57 -, ZBR \n1959, 121.\n\n42\n\nDie formelle Dienstbezogenheit erstreckte sich in zeitlicher Hinsicht auch auf den \nNachmittag des 1. Juni 2004 und die in diesem Zeitraum durchgeführte Benutzung \nder Tretwagen. Denn deren Nutzung war ebenfalls Teil des Gesamtprogramms,\n\n43\n\nvgl. dazu BayVGH, Urteil vom 1. Juli 1960 - Nr. 49 III 59 -, ZBR 1960, \n328 (329); zum Gesichtspunkt der Dauer einer dienstlichen \nVeranstaltung vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1989 -\n 2 C 38.86 -, ZBR 1989, 243 (243),\n\n44\n\ndes Lehrerausflugs. Dafür, dass es sich um eine spontane Einzelaktion nur \neinzelner Teilnehmer des Kollegiumsausflugs handelte, fehlt schon angesichts des \nVorlaufs bzw. Organisationsaufwands, den die Nutzung solcher Fahrzeuge erfordert, \njeder Anhalt.\n\n45\n\nDie Veranstaltung war darüber hinaus materiell dienstbezogen. Wie bereits \nangesprochen, ist eine materielle Dienstbezogenheit eines Betriebsausflugs bzw. \neines (Lehrer-)Kollegiumsausflugs i. d. R. gegeben, da derartige Veranstaltungen \nbezwecken, die Verbundenheit und Gemeinschaft der Bediensteten zu pflegen. \n\n46\n\nVgl. BayVGH, Urteil vom 1. Juli 1960 - Nr. 49 III 59 -, ZBR 1960, 328 \n(329); Hess. VGH, Urteil vom 18. Dezember 1958 - OS V 218/57 -, ZBR \n1959, 121 (121 f.); vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1989 \n- 2 C 38.86 -, ZBR 1989, 243 (243).\n\n47\n\nVorliegend war das Tretwagenfahren in besonderer Weise geeignet, diesem Ziel \nzu dienen, da es eine gemeinschaftliche Aktivität darstellte, in die alle Teilnehmer \neinbezogen waren, und es die Kommunikation der Teilnehmer untereinander \nförderte. Der dienstliche Charakter des betreffenden Programmteils wird auch nicht \ndadurch in Frage gestellt, dass das Tretwagenfahren den Darlegungen in dem \nSchreiben der Schulleiterin vom 24. Januar 2005 zufolge - auch - dazu diente, die \nEignung der Fahrzeuge für Klassenausflüge zu erproben. Es ist bereits nicht \nerkennbar, dass diese Intention der Fahrzeugbenutzung im Vordergrund stand. \nVielmehr spricht bei objektiver Betrachtung alles dafür, dass es sich hierbei allenfalls \num ein Motiv handelte, das neben den gemeinschaftsstärkenden Zweck trat, ohne \ndiesen zu überlagern oder zu verdrängen. Aber selbst wenn letzteres der Fall \ngewesen wäre, hätte die Veranstaltung ihren dienstlichen Charakter behalten. Denn \nmit der Erprobung der Fahrzeuge für Klassenausflüge wird ebenfalls ein \ndienstbezogener Zweck verfolgt. Schließlich ist, wie bereits angesprochen, auch \nnicht ersichtlich, dass die Nutzung der Mehrpersonentretwagen nicht mehr Teil des \nGesamtprogramms des Lehrerausflugs war. \n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269177","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-10-19/2-k-636-05","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269177","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269177","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-10-19/2-k-636-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269177","retrieved":"2026-07-09 02:38:37.527773+00:00"}}