{"status":"available","doknr":"OLD269228","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:1018.8L800.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-10-18","aktenzeichen":"8 L 800/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer wörtliche Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom \n11. August 2006 gegen die Ausreiseaufforderung unter \nAbschiebungsandrohung und Anordnung der sofortigen Vollziehung \nvom 07. August 2006 mit einer eventuell nachfolgenden \nAnfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung wiederherzustellen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Die Kammer versteht diesen Antrag zunächst dahin, dass der \nAntragsteller gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die \nAnordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die in der \nVerfügung des Antragsgegners vom 07. August 2006 ausgesprochene \nAbschiebungsandrohung begehrt. Dagegen geht die Kammer nicht davon aus, dass \nder vorliegende Antrag sich auch auf die in der angefochtenen Verfügung enthaltene \nAusreiseaufforderung erstreckt. Ein solcher Antrag wäre bereits unzulässig. Der \nAusreiseaufforderung als solcher kommt keine selbständige Regelungswirkung zu. \nDamit ist sie weder einer Vollziehung noch einem Antrag auf Anordnung bzw. \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sinne von § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO zugänglich. \n\n5\n\nBei verständiger Würdigung des Begehrens des Antragstellers legt die Kammer \nden o. g. Antrag darüber hinaus dahin aus, dass mit ihm zudem die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vor dem erkennenden Gericht \nam 19. Mai 2006 erhobenen Klage - 8 K 2214/06 - gegen die in der weiteren \nVerfügung des Antragsgegners vom 10. August 2005 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 21. April 2006 \nangeordnete Ausweisung des Antragstellers erreicht werden soll. Dies ergibt sich \ndaraus, dass in der ausdrücklich im o. g. Antrag in Bezug genommenen Verfügung \ndes Antragsgegners vom 07. August 2006 die sofortige Vollziehung der \nAusweisungsverfügung des Antragsgegners vom 10. August 2005 in Gestalt des \ngenannten Widerspruchsbescheides angeordnet worden ist und der Antragsteller \nnach der Begründung seines Antrags erkennbar auch insoweit einstweiligen \nRechtsschutz begehrt. \n\n6\n\nDer so verstandene Antrag des Antragstellers ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO zulässig, jedoch unbegründet. \n\n7\n\nDies gilt zunächst insoweit, als der Antragsteller mit seinem Antrag - wie \ndargestellt - die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der o. g. Klage \ngegen die Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 10. August 2005 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2006 begehrt. Die diesbezüglich \nin der Verfügung des Antragsgegners vom 07. August 2006 angeordnete sofortige \nVollziehung ist mit einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO \ngenügenden Begründung versehen. \n\n8\n\nVgl. hierzu allgemein: Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 10. August 1994 \n- 18 B 1109/94 -.\n\n9\n\nDer Antragsteller hat auf den Einzelfall bezogen hinreichend deutlich zum \nAusdruck gebracht, dass das persönliche Interesse des Antragstellers an einem \nweiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bis zur Bestandskraft der \nVerfügung zurück zu stehen habe, weil - so die Ausführungen in der Verfügung - die \nbegründete Besorgnis bestehe, dieser könnte bis zu einer eventuellen \"richterlichen\" \nEntscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung erneut nicht \nunerhebliche Straftaten begehen. \n\n10\n\nDie im Weiteren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der \nwiderstreitenden Interessen fällt im hier maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung zu Ungunsten des Antragstellers aus. Maßgeblich hierfür ist zunächst, \ndass sich die in der angegriffenen Verfügung vom 10. August 2005 angeordnete \nAusweisung des Antragstellers als offensichtlich rechtmäßig erweist, so dass die \nKlage des Antragstellers keine Aussicht auf Erfolg hat. Darüber hinaus besteht auch \nein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der \nangefochtenen Verfügung, welches das Interesse des Antragstellers, einstweilen von \nVollziehungsmaßnahmen verschont zu bleiben, überwiegt. \n\n11\n\nDie mit Verfügung des Antragstellers vom 10. August 2005 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung B. vom 21. April 2006 \nangeordnete Ausweisung des Antragstellers stellt sich bei der im vorliegenden \nVerfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage im \nmaßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als offensichtlich rechtmäßig \ndar. Die Ausweisung des Antragstellers findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, \nAbs. 2 Nr. 2, 56 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, die Integration und die \nErwerbstätigkeit von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG -). \nDie Voraussetzungen für die Ausweisung des Antragstellers sind danach gegeben \nund diese ist auch ermessensfehlerfrei verfügt worden. \n\n12\n\nAusgehend davon, dass sich der Antragsteller auf ein Aufenthaltsrecht nach dem \nBeschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der \nAssoziation vom 19. September 1980 (ARB 1/80) berufen kann, beurteilt sich die \nRechtmäßigkeit seiner Ausweisung auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes nach \nMaßgabe des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 unter Berücksichtigung der Grundsätze, die \nfür die Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer gelten, welche die \nStaatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union (EU) besitzen.\n\n13\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. März 2005 \n- 1 C 2/04 -, AuAS 2005, 220 ff. und Urteil vom 3. August 2004 \n- 1 C 29.02 -, InfAuslR 2005, 26 ff., wonach die im Urteil vom 3. August \n2004 - 1 C 30.02 -, EZAR 034 Nr. 17, aufgestellten Maßstäbe für die \nBeurteilung der Rechtmäßigkeit einer Ausweisung eines \nfreizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers auf die eines \nassoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen zu übertragen \nsind; OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 - \nund vom 16. März 2005 \n- 18 B 1751/04 -, InfAuslR 2005, 245. \n\n14\n\nHieraus folgt, dass assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige - wie der \nAntragsteller - nur auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen \nErmessensentscheidung nach § 55 AufenthG in Verbindung mit den einschlägigen \ngemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen ausgewiesen werden dürfen. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 2/04 -, a. a. O.; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 02. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 - und vom \n16. März 2005 - 18 B 1751/04 -, a. a. O.; zur dem heutigen Recht \nvergleichbaren früheren Rechtslage nach §§ 45 bis 47 des mit Ablauf \ndes 31. Dezember 2004 außer Kraft getretenen Ausländergesetzes \n(AuslG): BVerwG, Urteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a. a. O. \n\n16\n\nVoraussetzung für die rechtmäßige Ausweisung eines assoziationsberechtigten \ntürkischen Staatsangehörigen ist danach - ungeachtet der sich aus nationalem Recht \nvorliegend zusätzlich aus § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG ergebenden Erfordernisse - \nzunächst, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen außer der \nStörung der öffentlichen Ordnung, die jede Gesetzesverletzung darstellt, eine \ntatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse \nder Gesellschaft berührt. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 2/04 -, a. a. O.; Urteil \nvom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a. a. O.; Beschluss vom 15. Juli 1997 \n- 1 C 24.96 -, InfAuslR 1998, 4; OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar \n2004 - 17 B 1227/02 -, InfAuslR 2004, 224 ff.; Urteil vom 21. Dezember \n1999 - 18 A 5101/96 -, NWVBl 2001, 29. \n\n18\n\nIn diesem Zusammenhang kann eine strafrechtliche Verurteilung eine \nAusweisung nur insoweit rechtfertigen, als die ihr zugrunde liegenden Umstände ein \npersönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der \nöffentlichen Ordnung darstellt, wobei sich im Einzelfall auch allein aufgrund des \nabgeurteilten Verhaltens die Gefährdung ergeben kann. Das Erfordernis einer \ngegenwärtigen Gefährdung der öffentlichen Ordnung besagt nicht, dass eine \ngegenwärtige Gefahr im Sinne des deutschen Polizeirechts vorliegen müsste, die \nvoraussetzt, dass der Eintritt des Schadens sofort und nahezu mit Gewissheit zu \nerwarten ist. Es verlangt vielmehr eine hinreichende - unter Berücksichtigung der \nVerhältnismäßigkeit nach dem Ausmaß des möglichen Schadens und dem Grad der \nWahrscheinlichkeit des Schadenseintritts differenzierende - Wahrscheinlichkeit, dass \nder Ausländer künftig die öffentliche Ordnung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 \nbeeinträchtigen wird. \n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 2/04 -, a. a. O., und \nUrteil vom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a. a. O.. \n\n20\n\nDarüber hinaus hängt die Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines \nassoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen davon ab, ob das öffentliche \nInteresse am Schutz der öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80, \nder im Sinne des Art. 39 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen \nGemeinschaft (EG-Vertrag) auszulegen ist, das private Interesse des türkischen \nStaatsangehörigen am Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 2005 - 1 C 2/04 -, a. a. O.; Urteile \nvom 3. August 2004 - 1 C 29.02 -, a. a. O., - 1 C 30.02 -, a. a. O.; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 02. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 - und vom \n16. März 2005 - 18 B 1751/04 -, a. a. O. \n\n22\n\nVor diesem Hintergrund hat der Antragsgegner bei der im vorliegenden \nVerfahren gebotenen summarischen Beurteilung die Ausweisung des Antragstellers \nzu Recht auf der Grundlage einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung \ngemäß \n§§ 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 56 Abs. 1 AufenthG aus spezialpräventiven Gründen \nangeordnet. Aufgrund des persönlichen Verhaltens des Antragstellers liegt eine \ntatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für die öffentlichen Ordnung im Sinne \nder genannten Vorschriften vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der \nweitere Aufenthalt des Antragstellers beeinträchtigt die öffentliche Sicherheit und \nOrdnung, da er im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG einen nicht nur \ngeringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat und die hinreichende \nGefahr künftiger weiterer Rechtsverstöße von erheblichem Gewicht besteht. Auch \nnach Auffassung der Kammer begründen insbesondere die vom Antragsteller \nbegangene erhebliche Straftat, deretwegen er mit seit dem 18. März 2005 \nrechtskräftigem Urteil des Landgerichts Hagen vom 08. März 2004 - 51 KLs 100 Js \n175/03 (57/03) - zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden ist, eine \nschwere gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im ausgeführten Sinne \nder §§ 55 Abs. 1 und 2 Nr. 2, 56 Abs. 1 AufenthG. \n\n23\n\nDiese Verurteilung des Antragstellers sowie die ihr zugrunde liegenden \nUmstände belegen nachdrücklich, dass aufgrund seines Verhaltens von einer \ntatsächlichen und schweren Gefährdung der Allgemeinheit auszugehen ist. Der \nAntragsteller ist mit dem genannten Urteil wegen Vergewaltigung und vorsätzlicher \nKörperverletzung verurteilt worden. Durch Verwirklichung dieser Straftatbestände hat \ner gewichtige und bedeutsame Rechtsgüter eines anderen, das Recht auf \nkörperliche Unversehrtheit und das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung verletzt. \nDas vom Antragsteller ausgehende beträchtliche Gefährdungspotential für die \ngenannten gewichtigen Rechtsgüter anderer zeigt sich aber nicht nur in der Art der \nverwirklichten Straftatbestände, sondern unabhängig davon auch und vor allem in \nder Art und Weise der Begehung dieser Straftaten. Dies hat sich auch in der Höhe \ndes konkreten Strafmaßes von sechs Jahren Freiheitsstrafe nieder geschlagen. Bei \nder Tatbegehung ist die beträchtliche und rücksichtslose Gewaltbereitschaft des \nAntragstellers offen zu Tage getreten. Nicht genug, dass der Antragsteller das \nTatopfer - eine junge Frau - in ihren Rechten auf körperliche Unversehrtheit und \nsexuelle Selbstbestimmung verletzte. Er ging hierbei auch noch äußerst brutal und \nrücksichtslos vor. Nach den Feststellungen des Landgerichts in dem genannten Urteil \nhat er die junge Frau unter massiver Gewaltanwendung und unter bewusster \nAusnutzung ihrer wesentlich herabgesetzten Widerstandsfähigkeit vergewaltigt und \nihr beträchtliche Verletzungen zugefügt. So stieß der Antragsteller sie im Verlauf des \nfraglichen Tatgeschehens u.a. derart heftig gegen eine Wand, dass auch der Kopf \nder jungen Frau heftig hiergegen schlug; weiter zog er die junge Frau, als diese mit \ndem Rücken gegen einen Schrank gelehnt saß, derart ruckartig von dort weg, dass \ndiese mit dem Oberkörper nach hinten kippte und ihr Kopf heftig gegen die \nSchrankwand schlug. Außerdem versetzte er seinem Opfer einen wuchtig geführten \nSchlag gegen den linken Arm, packte und verdrehte diesen so, dass dadurch der \nFrau weiterer Schmerz zugefügt wurde; als die junge Frau zur Entlastung ihres \nschmerzenden Rückens versuchte, ihren Oberkörper aufzurichten, stieß sie der \nAntragsteller abrupt nach unten, so dass ihr Kopf mit großer Wucht (erneut) gegen \nden bereits erwähnten Schrank prallte. Dementsprechend hat das Landgericht bei \nder Strafzumessung in seinem Urteil strafschärfend berücksichtigt, dass die \nGewaltanwendung durch den Antragsteller massiv und rücksichtslos war, jedenfalls \nüber den zur Tatbestandsverwirklichung erforderlichen Gewalteinsatz weit \nhinausging. Die Bereitschaft des Antragstellers, zur Durchsetzung seiner Ziele \nGewalt einzusetzen, zeigte sich zudem darin, dass er die Begehung der Taten u. a. \nermöglichte, indem er zwei späteren Mitangeklagten mit der Anwendung von Gewalt \ndrohte. Auch dies berücksichtigte das Landgericht bei der Strafzumessung zu \nUngunsten des Antragstellers und führte hierzu aus, dass dieser eine ganz \nerhebliche kriminelle Energie dadurch offenbarte, dass er zur Durchsetzung seines \nZiels bereit gewesen ist, seine eigenen Freunde zu bedrohen. \n\n24\n\nEs besteht auch die hinreichende Gefahr, dass der Antragsteller erneut derart \nschwere oder ggf. noch schwerere Straftaten begehen wird. Dies ergibt sich bei der \nhier gebotenen summarischen Beurteilung vor allem daraus, dass der Antragsteller \nsich mit den von ihm verübten und vom Landgericht I. abgeurteilten schweren \nStraftaten nicht in einer Weise auseinandergesetzt hat, die erwarten lässt, künftig \nwerde er sich straffrei verhalten. Bereits im Strafverfahren hat der Antragsteller bis \nzuletzt abgestritten, die fraglichen Taten begangen zu haben. Hieran hat sich bis \nzum jetzigen Zeitpunkt nichts geändert. Eine konstruktive Auseinandersetzung mit \ndem eigenen Fehlverhalten zur Vermeidung künftiger Wiederholung ist nicht erfolgt. \nDer Leiter der Justizvollzugsanstalt (JVA) X. hat in seiner Stellungnahme vom 08. \nSeptember 2005 gegenüber dem Beklagten unter Bezugnahme auf den Bericht des \nSozialdienstes der Anstalt vom 06. Juni 2005 dargelegt, dass der Antragsteller sich \nhinsichtlich der von ihm begangenen Straftat nicht einsichtig zeigt und offenbar \nversucht, diese zu verdrängen und die Bereitschaft, sich mit der Tat auseinander zu \nsetzen, nicht gegeben ist. War hiernach bereits bei Erlass der \nAusweisungsverfügung und des diesbezüglichen Widerspruchsbescheides \nanzunehmen, dass von dem Antragsteller eine erhebliche Gefahr für die \nAllgemeinheit ausgeht, so ist zum Zeitpunkt der Entscheidung der Kammer ebenso \nwenig eine andere Beurteilung gerechtfertigt. Auch gegenwärtig geht bei der hier \ngebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von dem Antragsteller \neine erhebliche Gefährdung der Allgemeinheit aus. Signifikante Änderungen in \nseinem Verhalten oder in seiner Einstellung sind weder dargetan noch sonst \nersichtlich. Eine konstruktive Auseinandersetzung des Antragstellers mit der von ihm \nbegangenen Straftat hat auch bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht stattgefunden. Mit \nStellungnahme vom 17. Juli 2006 lehnte der Leiter der JVA X. gegenüber der \nStaatsanwaltschaft I. die bedingte Entlassung des Antragstellers ab. Zur \nBegründung verwies er in dieser Stellungnahme u. a. auf die Legalprognose des \npsychologischen Dienstes der JVA X. vom 05. Juli 2006, wonach der Antragsteller \nim Untersuchungsgespräch der Auseinandersetzung mit dem Tatgeschehen durch \nHinweise auf massive Erinnerungslücken auszuweichen versucht und diese Lücken \nan die Stelle einer notwendigen tiefgreifenden Aufarbeitung innerer Befindlichkeiten \nund Dynamiken setzt; damit einhergehend ergeben sich von psychologischer Seite \nkeine Hinweise dafür, dass die durch die letzte Straftat demonstrierte Gefährlichkeit \nnicht mehr fortbesteht. Dem folgend hat das Landgericht B. mit Beschluss vom \n09. August 2006 - StVK S 729/06 - die bedingte Entlassung des Antragstellers aus \nder Strafhaft u. a. mit der Begründung abgelehnt, dass eine Aufarbeitung der Tat und \nder Ursachen, die zu der Tat geführt haben, bisher nicht stattgefunden hat, weil sich \nder Antragsteller auf Erinnerungslücken beruft und ohne tiefgreifende Aufarbeitung \ndes Tatgeschehens mit fachlicher Hilfe eine bedingte Entlassung nicht gewagt \nwerden kann. \n\n25\n\nNach alledem ist es mangels konstruktiver Auseinandersetzung des \nAntragstellers mit seinem Fehlverhalten, die der Antragsteller in erster Linie selbst zu \nvertreten hat, hinreichend wahrscheinlich, dass er erneut schwere Straftaten \nbegehen wird. Ob zudem für eine solche Wiederholungsgefahr spricht, dass \nzwischen dem Straffälligwerden des Antragstellers und dem von ihm eingeräumten \nKonsum von Drogen (Alkohol, Haschisch und Marihuana) möglicherweise ein \nZusammenhang besteht, der - soweit ersichtlich - bislang ebenfalls nicht \naufgearbeitet ist, mag dahin stehen. Aus der hier allein maßgeblichen \nordnungsrechtlichen Sicht ist es im übrigen unerheblich, ob den Antragsteller \nhinsichtlich der die Annahme einer Wiederholungsgefahr begründenden Umstände \nein Verschulden trifft.\n\n26\n\nIn der angefochtenen Ausweisungsverfügung wird im Weiteren \nermessensfehlerfrei dargelegt, dass das öffentliche Interesse am Schutz der \nöffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des Art. 14 ARB 1/80, das private \nInteresse des Antragstellers an seinem Verbleib im Bundesgebiet deutlich überwiegt. \nDies ist auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch der Fall. Es ist bei der auch \ninsoweit gebotenen summarischen Betrachtungsweise nicht ersichtlich, dass der \nAntragsgegner bzw. die Widerspruchsbehörde vorliegend insoweit die Grenzen des \nihnen zustehenden Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem \nZweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht haben. \nDie bei der Entscheidung über die Ausweisung zu berücksichtigenden \nGesichtspunkte, wie sie insbesondere in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführt sind, sind \nin den genannten Bescheiden bei der hier gebotenen summarischen Prüfung \nhinreichend erwogen worden. Die betroffenen Interessen wurden ausreichend \nermittelt und mit ihrem jeweiligen Gewicht berücksichtigt. Dem Antragsteller ist auch \nunter Berücksichtigung seiner nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum \nSchutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) geschützten Privatsphäre \nzuzumuten, das Bundesgebiet zu verlassen. Er ist volljährig. Da er in einem - \nzumindest auch - türkischsprachigen Elternhaus aufgewachsen ist, ist davon \nauszugehen, dass er die türkische Sprache spricht oder zumindest leicht erlernen \nund sich so in der Türkei zurecht finden kann. Angesichts dessen ist die Ausweisung \ndes Antragstellers diesem und seinen Familienangehörigen auch unter weiterer \nBerücksichtung des von Art. 6 des Grundgesetzes (GG) bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK \ngewährleisteten Schutzes der Familie wegen der dargestellten tatsächlichen und \nhinreichend schweren Gefährdung der Allgemeinheit durch den Antragsteller \nzumutbar. Den diesbezüglichen Rechtspositionen und Interessen des Antragstellers \nund seiner Familienangehörigen ist durch die Befristung der Wirkungen der \nAusweisung auf den 31. Dezember 2010 hinreichend Rechnung getragen. \n\n27\n\nIm Weiteren mag zwar der Antragsteller auch nach nationalem Recht \nbesonderen Ausweisungsschutz im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 \nAufenthG genießen. Die demzufolge gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG \nbestehenden weiteren Voraussetzungen für dessen Ausweisung sind bei der hier \ngebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage jedoch ebenfalls \ngegeben. Ein dieser Vorschrift unterfallender Ausländer wird nur aus \nschwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen. \nSolche Gründe liegen aber gemäß § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG in der Regel u. a. im \nFall des § 53 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor, dessen Tatbestand der Antragsteller mit \nseiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Landgericht I. wegen vorsätzlicher \nStraftaten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren erfüllt. Umstände, die es \nrechtfertigen könnten, von der danach im Regelfall vorgesehenen Ausweisung \nausnahmsweise abzusehen, sind nach dem oben gesagten nicht ersichtlich. \n\n28\n\nKein anderes Ergebnis folgt vorliegend aus Art. 3 Abs. 3 des Europäischen \nNiederlassungsabkommens vom 13. Dezember 1955 - BGBl 1959 II, Seite 997 - \n(ENA). Danach dürfen Staatsangehörige eines Vertragsstaates, die - wie der \nAntragsteller - seit mehr als zehn Jahren ihren ordnungsgemäßen Aufenthalt im \nGebiet eines Vertragsstaates haben, nur aus Gründen der Sicherheit des Staates \noder wenn die übrigen in Absatz 1 aufgeführten Gründe besonders schwerwiegend \nsind, ausgewiesen werden. Auch solche Gründe sind jedoch vorliegend mit \nRücksicht auf den vom Antragsteller - wie ausgeführt - erfüllten Tatbestand des § 53 \nAbs. 1 Nr. 1 AufenthG gegeben. Denn für die Feststellung des nach Art. 3 Abs. 3 \nENA für eine Ausweisung erforderlichen besonders schwerwiegenden Verstoßes \ngegen die öffentliche Ordnung kann auf die gesetzgeberische Wertung in § 56 Abs. 1 \nSatz 2 und 3 AufenthG verwiesen werden. Die Voraussetzungen im Sinne von Art. 3 \nAbs. 3 ENA entsprechen jenen der schwerwiegenden Gründe im Sinne des § 56 \nAbs. 1 AufenthG, \n\n29\n\nVgl. zum inhaltsgleichen § 48 Abs. 1 AuslG: BVerwG, Urteil vom 29. \nSeptember 1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 54 ff, \n\n30\n\ndie vorliegend - wie dargestellt - vom Antragsteller erfüllt werden. \n\n31\n\nAuch ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Amtsblatt der \nEuropäischen Union, L 158/77 vom 30. April 2004; ber. Amtsblatt der Europäischen \nUnion, L 229 vom 29. Juni 2004, S. 34) ist nicht ersichtlich. Nach dieser Bestimmung \ndarf eine Ausweisung gegen Unionsbürger, die ihren Aufenthalt in den letzten 10 \nJahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben, nicht verfügt werden, es sei denn, \ndie Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die \nvon den Mitgliedstaaten festgelegt wurden. Diese Regelung ist nach der \nRechtsprechung der Kammer auf assoziationsberechtigte türkische \nStaatsangehörige - und damit auch auf den Antragsteller - nicht anwendbar. Ihrem \nausdrücklichen Wortlaut nach gilt diese Vorschrift nur für Staatsangehörige eines \nMitgliedstaates der Europäischen Union und gehört auch nicht zu den \nFreizügigkeitsgrundsätzen im Sinne der Art. 39 ff. des Vertrages über die Gründung \nder Europäischen Gemeinschaften (EG-Vertrag), in deren Lichte Art. 14 ARB 1/80 \nauszulegen sein mag, sondern geht hierüber hinaus. \n\n32\n\nVgl. ausführlich: Urteil der Kammer vom 16. Mai 2006 - 8 K 2170/05 - \nm. w. N.; ebenso Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf, Beschluss vom \n10. Februar 2006 - 24 L 2122/05 -, InfAuslR 2006, 263 - 271.\n\n33\n\nAber auch ungeachtet dessen kann der Antragsteller aus Art. 28 Abs. 3 der \nRichtlinie 2004/38/EG zu seinen Gunsten jedenfalls gegenwärtig nichts herleiten. \nDenn notwendige Voraussetzung für eine unmittelbare Anwendung dieser Regelung \nnach Ablauf der Umsetzungsfrist ist, dass im nationalen Recht im Einzelnen die \nGründe gesetzlich bestimmt sind, aufgrund derer ausnahmsweise auch die von Abs. \n3 erfassten privilegierten Unionsbürger - und möglicherweise \nAssoziationsberechtigten - ausgewiesen werden können. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 18 B 1529/05 -. \n\n35\n\nDies ist bislang jedoch nicht der Fall. \n\n36\n\nSelbst wenn entgegen Vorgesagtem davon auszugehen sein sollte, dass der \nAntragsteller dem Anwendungsbereich des Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG \nunterfiele, resultierte hieraus weder bei der dann nach Ablauf der Frist zur \nUmsetzung der genannten Richtlinie nach dem 30. April 2006 mindestens gebotenen \nrichtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts\n\n37\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - C-91/92 -, NJW 1994, 2473f.; \nUrteil vom 08. Oktober 1987 - 80/86 -, EuGHE 1987, 3969 ff.; Vorlage \nvom 10. April 1984 - 14/83 -, NJW 1984, 2021ff., \n\n38\n\nnoch bei einer direkten Anwendung der Richtlinie ein anderes Ergebnis. Bei \nsummarischer Betrachtungsweise liegen zwingende Gründe für die Ausweisung des \nAntragstellers im Sinne der genannten Vorschrift nämlich vor. Aus Art. 28 Abs. 3 der \nRichtlinie 2004/38/EG kann nicht hergeleitet werden, dass eine Ausweisung nur aus \nzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit des Staates verfügt werden dürfe. \nVielmehr ist eine solche schon bei einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung \nzulässig.\n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 02. März 2006 - 18 A 142/06 -. \n\n40\n\nJedenfalls solche zwingenden Gründe im Sinne der genannten Vorschrift sind \nhier mit Rücksicht darauf gegeben, dass - wie oben mit Blick auf die Schwere der \nvom Antragsteller begangenen Straftaten und dessen ungünstige Legalprognose \nausführlich begründet - von diesem eine nachhaltige Gefährdung der Allgemeinheit \nausgeht, die ein ganz erhebliches Gewicht des Interesses des Staates am Schutz \nder öffentlichen Ordnung und Sicherheit begründet, hinter dem die Interessen des \nAntragstellers und seiner Eltern und Geschwister an seinem Verbleib in der \nBundesrepublik Deutschland - zwingend - zurückzutreten haben. \n\n41\n\nStellt sich nach alledem die angefochtene Ausweisungsverfügung vom 10. \nAugust 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2006 bei \nsummarischer Betrachtung als offensichtlich rechtmäßig dar, spricht bereits dies für \nein erhebliches öffentliches Interesse an ihrem sofortigen Vollzug. Hinzukommt, dass \nvon dem Antragssteller - wie dargestellt - eine beträchtliche und erhebliche \nGefährdung der Allgemeinheit ausgeht. Dem Interesse, dieser Gefährdung durch \nsofortigen Vollzug der Ausweisung zu begegnen, kommt besonderes Gewicht zu, \nhinter dem das Aufschubinteresse des Antragstellers zurücktreten muss. \n\n42\n\nDer Antrag des Antragstellers ist auch insoweit unbegründet, als er sich auf die in \nder weiteren Verfügung des Antragsgegners vom 07. August 2006 enthaltene \nAbschiebungsandrohung bzw. den hiergegen erhobenen Widerspruch bezieht. Auch \ninsoweit fällt die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende \nInteressenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Dies beruht darauf, dass \nsich die fragliche Abschiebungsandrohung bei der hier gebotenen summarischen \nPrüfung der Sach- und Rechtslage als ebenfalls offensichtlich rechtmäßig erweist. \n\n43\n\nRechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung vom 07. August 2006 ist § 59 \nAufenthG. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind erfüllt. Der Antragsteller ist \ngemäß §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. \nInfolge der trotz Widerspruch und Klage gemäß § 84 Abs. 2 AufenthG wirksamen \nund für sofort vollziehbar erklärten Ausweisung (Verfügung vom 10. August 2005 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 21. April \n2006) besitzt er keinen Aufenthaltstitel mehr (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Auch über \nein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 verfügt er nach der - wie dargestellt - \nrechtmäßigen und damit den Anforderungen von Art. 14 ARB 1/80 genügenden und \nvollziehbaren Ausweisung nicht mehr. \n\n44\n\nDie konkrete Ausgestaltung der Abschiebungsandrohung genügt den \ngesetzlichen Anforderungen. Dies gilt zunächst insoweit, als dem Antragsteller \nangedroht worden ist, ihn \"bei\" \"Haftentlassung aus der Haft heraus\" in die Türkei \nabzuschieben. Zwar soll gemäß § 59 Abs. 1 AufenthG die Abschiebung unter \nBestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Es ist indes bei der hier \ngebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht ersichtlich, dass \nder Antragsgegner bzw. die Widerspruchsbehörde vorliegend dadurch die Grenzen \ndes insoweit eingeräumten Ermessens überschritten oder von diesem Ermessen in \neiner dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht \nhaben, dass sie hinsichtlich der für ein angekündigtes Haftende angedrohten \nAbschiebung noch aus der Haft heraus auf eine Fristsetzung zur freiwilligen Ausreise \nverzichtet haben. Vielmehr ist der in der Ermöglichung einer freiwilligen Ausreise \nliegende Zweck der Fristsetzung zur Ausreise bei einer solchen Abschiebung im \nunmittelbaren Anschluss an das Haftende nicht erfüllbar und damit das Absehen \nhiervon gerechtfertigt. Auch die darüber hinaus für den Fall vorzeitiger \nHaftentlassung des Antragstellers unter Setzung einer zweimonatigen Frist zur \nfreiwilligen Ausreise ausgesprochene Abschiebungsandrohung entspricht den \nAnforderungen des § 59 AufenthG. \n\n45\n\nStellt sich hiernach auch die fragliche Abschiebungsandrohung bei summarischer \nBetrachtung als offensichtlich rechtmäßig dar, muss bereits deshalb insoweit das \nAussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen \nVollziehungsinteresse zurücktreten. \n\n46\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. \n\n47","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269228","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-10-18/8-l-800-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":6},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":3},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269228","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269228","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-10-18/8-l-800-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269228","retrieved":"2026-07-09 02:38:42.407451+00:00"}}