{"status":"available","doknr":"OLD269227","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:1018.1K3768.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-10-18","aktenzeichen":"1 K 3768/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klage betrifft die Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung von den Verboten \neines Landschaftsplans für die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem Grundstück \nG1 . Der Kläger plant dort eine Anlage vom Typ DeWind D4-600-48-70 mit einer \nNennleistung von 600 kW, einer Nabenhöhe von 70 m und einem Rotordurchmesser \nvon 48 m.\n\n3\n\nDer vorgesehene Standort liegt etwa 500 m südöstlich der Ortschaft Herscheid-\nT. und etwa 140 m südlich der Kreisstraße K 6 in einer Höhe von etwa 520 m \nüber NN im oberen Bereich eines Höhenzuges, der in der näheren Umgebung auf \nbis zu 533 m und 538 m ansteigt. Die Umgebung ist teilweise, und zwar vorwiegend \nin den oberen Höhenlagen, bewaldet, im Übrigen wird sie im Wesentlichen \nlandwirtschaftlich als Grünland genutzt. Windkraftanlagen gibt es in der Umgebung \ndes geplanten Standortes bislang nicht. Etwa 3,8 km südöstlich befindet sich der 663 \nm hohe Gipfel der Nordhelle, in deren Bereich drei Sendemasten stehen.\n\n4\n\nDer Standort befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des im Oktober 1998 \nöffentlich bekannt gemachten Landschaftsplanes Nr. 5 „Herscheid\" des Märkischen \nKreises (Landschaftsplan). Danach ist das Flurstück G1 mit seiner Umgebung Teil \neines Landschaftsschutzgebietes Typ A Nr. 2.2.1. Nach den Bestimmungen unter 2.2 \nI. des Landschaftsplans ist es in dem Landschaftsschutzgebiet unabhängig davon, \nob das Vorhaben nach anderen Vorschriften einer behördlichen Erlaubnis oder \nZulassung bedarf, insbesondere verboten: a) bauliche Anlagen zu errichten oder in \neiner das Landschaftsbild beeinträchtigenden Weise zu ändern, d) Straßen, Wege \noder Stellplätze zu errichten oder zu verändern und e) oberirdische oder \nunterirdische Versorgungs-, Entsorgungs- oder Materialtransportleitungen zu \nverlegen oder zu ändern. Unter 2.2 V. sieht der Landschaftsplan die Erteilung von \nAusnahmen von seinen Verboten für Maßnahmen vor, die den Schutzzweck nicht \nbeeinträchtigen. Befreiungen von den Verboten des Planes sind nach § 69 Abs. 1 \ndes Landschaftsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (LG) in Verbindung mit \nNr. 2.2 IV. des Landschaftsplans möglich.\n\n5\n\nDer seit 1977 rechtsverbindliche Flächennutzungsplan der Gemeinde Herscheid \nstellte den streitigen Standort zunächst als Fläche für die Landwirtschaft dar. Durch \ndie 14. Änderung dieses Planes, bekannt gemacht im November 1999, wies die \nGemeinde Herscheid im Gemeindegebiet zwei Vorrangzonen für die Errichtung von \nWindenergieanlagen aus, die sich nach den Bestimmungen jenes Planes jeweils für \neine entsprechende Anlage eignen. Dabei handelt es sich um den vom vorliegenden \nRechtsstreit erfassten Standort Herscheid-T. und um den Standort Herscheid-\nC. im Grenzbereich zur Gemeinde Q. . Auf dem letztgenannten Standort \nhat der Kläger inzwischen eine Windenergieanlage errichtet. Weitere entsprechende \nAnlagen finden sich im Gemeindegebiet nicht. In einer im Januar 1999 in dem \nVerfahren zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes abgegebenen \nStellungnahme hatte der Beklagte - Amt für Umweltschutz - erklärt, den \nvorgesehenen Konzentrationszonen u.a. im Bereich T. könne er zustimmen \nund eine Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes in Aussicht stellen.\n\n6\n\nAuf Antrag des Klägers erteilte ihm der Beklagte (Amt für Planen und Bauen \n- Bauordnung -) unter dem 2. Mai 2002 für die Errichtung der oben beschriebenen \nWindenergieanlage auf dem von diesem Verfahren erfassten Grundstück einen \nVorbescheid gemäß § 71 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO \nNRW). Darin erklärte der Beklagte, die geplante Bebauung sei unter Ausklammerung \nder öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 2 und 5 des Baugesetzbuches \n(BauGB) zulässig; bei den vorgenannten Belangen handele es sich u.a. um die \nBelange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Mit Bescheid vom \n7. Juni 2004 verlängerte der Beklagte die Geltungsdauer des Vorbescheides bis zum \n1. Mai 2005. Nach dem Vortrag des Klägers ist die Geltungsdauer des \nVorbescheides im April 2005 bis zum 1. Mai 2006 verlängert worden. Eine \nbeantragte weitere Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheides hat das \nStaatliche Umweltamt Hagen abgelehnt. Der daraufhin eingelegte Widerspruch ist \nnoch nicht beschieden.\n\n7\n\nDer Beklagte wertete den Antrag des Klägers vom 11. September 2001 auf \nErteilung des Vorbescheides auch als Antrag auf Erteilung der notwendigen \nlandschaftsrechtlichen Genehmigungen. Nach Anhörung des Klägers hatte er bereits \ndurch Bescheid vom 28. Februar 2002 die Erteilung einer Befreiung nach § 69 Abs. 1 \nLG von den Verboten der Festsetzung 2.2 I. a), d) und e) des Landschaftsplanes für \ndie Errichtung der Windenergieanlage auf dem fraglichen Standort abgelehnt und zur \nBegründung im Wesentlichen ausgeführt:\n\n8\n\nNach 2.2 V. des Landschaftsplanes erteile die Untere Landschaftsbehörde eine \nAusnahme von seinen Verboten für Maßnahmen, die den Schutzzweck nicht \nbeeinträchtigten. Das Gebiet sei zur Erhaltung oder Wiederherstellung der \nLeistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, \nwegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder wegen der \nbesonderen Bedeutung für die Erholung unter Landschaftsschutz gestellt worden. \nDie fragliche Anlage laufe den Belangen von Natur und Landschaft in besonderem \nMaße zuwider und sei mit den Schutzzwecken nicht vereinbar. Die Windkraftanlage \nsei ein bauliches Element von enormen Ausmaßen, welches den Charakter des \nLandschaftsraumes verändere. Wegen ihrer Beschaffenheit und Größe wäre sie ein \nFremdkörper im Raum des südlichen Märkischen Kreises zwischen Homert, Verse- \nund Fürwiggestalsperre sowie der Nordhelle, der ganzjährig einen Schwerpunkt für \ndie Naherholung bis hin in das süd- und östliche Ruhrgebiet bilde.\n\n9\n\nDie Voraussetzungen einer Befreiung nach § 69 Abs. 1 LG seien ebenfalls nicht \nerfüllt. Insbesondere widerspräche die Errichtung der Windkraftanlage wesentlichen \nBelangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Überwiegende Gründe des \nWohls der Allgemeinheit, die für das Vorhaben sprächen, seien ebenfalls nicht \ngegeben. Anders wäre es nur dann, wenn es vernünftigerweise geboten sei, mit Hilfe \nder Befreiung ein Vorhaben, welches im Widerspruch zu naturschutzrechtlichen Ge- \noder Verboten stehe, im öffentlichen Interesse an der ins Auge gefassten Stelle zu \nrealisieren. Auch wenn die vorhandene Vorrangzone für eine Errichtung der Anlage \nan dieser Stelle spreche, stünden ihr gewichtige Gründe des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege, insbesondere die Erhaltung des Landschaftsbildes und seiner \nErholungseigenschaft, entgegen. Der vorgesehene Standort liege äußerst exponiert. \nAuffällig seien Fernblicke über die reich strukturierte Landschaft, die durch land- und \nforstwirtschaftliche Nutzung geprägt sei. Die Höhe von etwa 525 m über NN \nermögliche eine Vielzahl von Blickkorridoren. Die Anlage würde direkt in der \nBlickachse „Homertturm-Nordhelle\" liegen. Dementsprechend sei der betroffene \nBereich auch von vielen Punkten aus weit einsehbar. Die Windenergieanlage würde \nden Landschaftsraum besonders hinsichtlich seiner Eignung für die Erholung \nentwerten und zu einer Sogwirkung für weitere Anlagen in der näheren Umgebung \nführen. Dies werde durch bereits vorliegende Anträge belegt. Diese negative \nBeurteilung stütze sich auch auf eine vom Beklagten in Auftrag gegebene \nUntersuchung des Landschaftsraumes zwischen Lüdenscheid, Herscheid und dem \nHöhenzug des Ebbegebirges „Auswirkungen von Windkraftanlagen auf Erholung, \nLandschaftsbild und Naturhaushalt in einem Teilbereich des Märkischen Kreises\". \nDer Umstand, dass die geplante Anlage ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 \nNr. 6 BauGB bilde und die Antragsfläche im Flächennutzungsplan der Gemeinde \nHerscheid als Vorrangfläche für die Windkraft ausgewiesen sei, ändere an dem \nFehlen der Befreiungsvoraussetzungen nichts. Die vorgenannten Erkenntnisse \nhätten bei Erstellung des Flächennutzungsplanes noch nicht vorgelegen.\n\n10\n\nAm 7. März 2002 hat der Kläger Widerspruch erhoben und eine - nicht \nabgegebene - Begründung angekündigt. Im November 2004 nahmen die \nBevollmächtigten des Klägers Akteneinsicht und kündigten erneut eine - nicht \nabgegebene - Stellungnahme an.\n\n11\n\nAm 30. November 2004 ist die vorliegende Klage bei Gericht eingegangen, mit \nder zunächst die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Ausnahme bzw. \nBefreiung von den Verboten des Landschaftsplans für das vorbezeichnete Vorhaben \ngeltend gemacht worden ist. Nach der Änderung immissionsschutzrechtlicher \nBestimmungen erfordert es seit dem 1. Juli 2005 eine immissionsschutzrechtliche \nGenehmigung, die andere öffentlich-rechtliche Genehmigungen einschließt. \nNunmehr beantragt der Kläger die Feststellung, dass zuvor die landschaftsrechtliche \nGenehmigung hätte erteilt werden müssen.\n\n12\n\nEr trägt vor: Der so genannte Fortsetzungsfeststellungsantrag sei zulässig. Eine \nKlageänderung sei mit ihm nicht verbunden. Das zunächst geltend gemachte \nBegehren habe sich durch die Gesetzesänderung erledigt. Das berechtigte Interesse \nan der jetzt verlangten Feststellung ergebe sich aus den Gesichtspunkten der \nWiederholungsgefahr und der Vorbereitung von Schadensersatzforderungen wegen \nAmtspflichtverletzung. Der Aspekt der Wiederholungsgefahr begründe das \nFeststellungsinteresse, weil er, der Kläger, für das Vorhaben nunmehr eine \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung beantragen müsse. In diesem Verfahren \nwerde das insoweit zuständige Staatliche Umweltamt den Beklagten als untere \nLandschaftsbehörde erneut beteiligen. Es sei zu befürchten, dass sich der Beklagte \nwie in dem Ablehnungsbescheid wieder negativ äußern werde und daran die \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung scheitere. Die materielle Rechtslage habe \nsich insoweit aber nicht geändert. Es sei daher zu erwarten, dass der Beklagte die \nEntscheidung des Gerichts über diese Klage auch im Rahmen seiner Beteiligung in \ndem immissionsschutzrechtlichen Verfahren beachten und auf diese Weise ein sonst \nmit hoher Wahrscheinlichkeit drohender Folgeprozess vermieden werde. Im Hinblick \nauf die Schadensersatzforderung sei darauf hinzuweisen, dass er, der Kläger, auch \ndann, wenn er die begehrte Betriebsgenehmigung schließlich erhalten sollte, durch \ndie rechtswidrige Versagung der beantragten Befreiung und die damit verbundene \nmehrjährige Verzögerung einen erheblichen Verzögerungsschaden erlitten habe. Die \nvor der Gesetzesänderung notwendige Baugenehmigung habe er ausschließlich \ndeshalb nicht beantragt, weil er zunächst den Ausgang des vorliegenden Verfahrens \nund die Erteilung der landschaftsrechtlichen Befreiung habe abwarten wollen. Der mit \ndem Baugenehmigungsverfahren verbundene Aufwand wäre nur sinnvoll gewesen, \nwenn sichergestellt gewesen wäre, dass das Vorhaben nicht an den Verboten des \nLandschaftsplanes scheitere. Hätte der Beklagte die im November 2001 beantragte \nBefreiung erteilt, hätte er, der Kläger, unmittelbar danach den endgültigen \nGenehmigungsantrag gestellt. Angesichts des positiven Bauvorbescheides und der \nBefreiung hätte einer Baugenehmigung dann nichts mehr im Wege gestanden. Er \nhätte die Anlage im Jahre 2002 in Betrieb nehmen können. Dies sei nunmehr \nfrühestens im Jahre 2007 möglich. Durch diese Verzögerung sei allein durch die im \nErneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vorgesehene Vergütungsdegression ein \nerheblicher Schaden entstanden. - Die ursprünglich erhobene Klage sei vor der \nErledigung gemäß § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig gewesen. \n\n13\n\nDie Klage sei auch begründet. Er habe einen Anspruch auf die zunächst \nnotwendigen landschaftsrechtlichen Genehmigungen gehabt. Der Landschaftsplan \nstelle den gesamten Außenbereich der Gemeinde Herscheid unter \nLandschaftsschutz und verbiete sowohl außenbereichsprivilegierte als auch sonstige \nVorhaben, ohne zwischen ihnen zu unterscheiden. Bei der Erteilung einer Ausnahme \nvon den Verboten sei dann jedoch die Tatsache der Privilegierung und der damit \nverfolgte gesetzgeberische Zweck hinreichend zu berücksichtigen. Dies sei im \nvorliegenden Fall nicht geschehen. Der Beklagte habe lediglich die allen \nWindenergieanlagen wesensimmanenten optischen Wirkungen beschrieben. Diese \nWirkungen hätten jedoch die Schaffung des Privilegierungstatbestandes nicht \ngehindert. Es komme hinzu, dass der geplante Standort in einer durch den \nFlächennutzungsplan der Gemeinde Herscheid ausgewiesenen Konzentrationszone \nfür die Windenergienutzung liege. In dem Planänderungsverfahren habe der \nBeklagte als Untere Landschaftsbehörde die Erteilung einer Befreiung in Aussicht \ngestellt. Dadurch habe er die entsprechende Ausweisung der Fläche erst ermöglicht, \nweil er so den sonst bestehenden Widerspruch im Sinne von § 6 Abs. 2 BauGB \nzwischen Landschafts- und Flächennutzungsplan aufgehoben habe. Daran sei der \nBeklagte gebunden. Dies gelte um so mehr, als es sich um eine \nEinzelfallentscheidung handele; die fragliche Vorrangzone biete nur Platz für eine \nWindenergieanlage. Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan komme zudem \ndie beabsichtigte und in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorgesehene Wirkung nur zu, \nwenn sichergestellt sei, dass sich die Windenergienutzung innerhalb der für sie \nausgewiesenen Zone gegenüber anderen Nutzungen durchsetze.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\nfestzustellen, dass der Beklagte vor dem 1. Juli 2005 verpflichtet gewesen \nist, ihm eine Ausnahmegenehmigung, hilfsweise eine Befreiung nach § 69 \nAbs. 1 des Landschaftsgesetzes von den Verboten nach 2.2 I a), d) und e) \ndes Landschaftsplanes Nr. 5 „Herscheid\" für die im Bauantrag vom 11. \nSeptember 2001 beschriebene Windenergieanlage auf dem Grundstück G1 zu \nerteilen,\n\n16\n\nhilfsweise,\n\n17\n\nfestzustellen, dass der Versagungsbescheid des Beklagten vom \n28. Februar 2002 rechtswidrig gewesen ist.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\n die Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr trägt vor: Die Zulässigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrages sei \nzweifelhaft. Durch die Änderung der Rechtslage zum 1. Juli 2005 sei das Interesse \ndes Klägers an einer Genehmigung seines Vorhabens, welche die \nlandschaftsrechtlichen Aspekte einschließe, nicht entfallen. Zwar sei nicht mehr er, \nder Beklagte, sondern das Staatliche Umweltamt für diese Entscheidung zuständig. \nDies führe aber lediglich zur Unzulässigkeit der vorliegenden Klage und ermögliche \nes dem Kläger nicht, sie auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umzustellen. Das \nStaatliche Umweltamt, das gemäß § 10 Abs. 5 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes (BImSchG) Stellungnahmen der in ihren \nAufgabenbereichen betroffenen Behörden, u.a. auch von ihm, dem Beklagten, \neinzuholen habe, sei an diese Stellungnahmen nicht gebunden. Sollte das Staatliche \nUmweltamt über die von ihm, dem Beklagten, aufrechterhaltenen \nlandschaftsrechtlichen Bedenken nicht hinwegsehen, müsste der Kläger sein \nBegehren mit einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung weiterverfolgen. Bislang habe er diese \nGenehmigung noch nicht einmal beantragt. Der ihm erteilte Bauvorbescheid ändere \nan dieser Rechtslage nichts, auch wenn er gemäß § 69 Abs. 9 BImSchG fortgelten \nsollte. Denn sein Regelungsgehalt klammere landschaftsrechtliche Fragen aus. \nAußerdem hätte der Kläger die Anlage auch nach Erteilung einer \nlandschaftsrechtlichen Befreiung noch nicht errichten dürfen. Denn eine \nBaugenehmigung habe er zu keinem Zeitpunkt erhalten. Die Klage sei im Übrigen \nbei ihrer Erhebung unzulässig gewesen, weil die Voraussetzungen des § 75 VwGO \nnicht vorgelegen hätten. Über den Widerspruch des Klägers sei bis dahin aufgrund \neiner mündlichen Absprache mit ihm nicht entschieden worden. Das \nWiderspruchsverfahren habe ruhen sollen, solange die Genehmigungs- und \nBauphase für einen von ihm, dem Beklagten, gesuchten Ersatzstandort nicht \nabgeschlossen gewesen sei. Im Rahmen dieser Bemühungen habe der Kläger \ninzwischen die Genehmigung für zwei Windenergieanlagen im Bereich der Stadt \nQ. erhalten. Er, der Beklagte, habe ihn so verstanden, dass er beim Nachweis \neines Ersatzstandortes von dem streitigen Vorhaben Abstand nehme. Außerdem \nhabe der Kläger den Widerspruch nicht begründet. - In der Sache vertieft der \nBeklagte seine in dem Ablehnungsbescheid niedergelegte Auffassung.\n\n21\n\nDer Berichterstatter hat die Antragsfläche und ihre Umgebung bei einem \nErörterungstermin am 4. September 2006 in Augenschein genommen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte einschl. der vom Bürgermeister der \nGemeinde Herscheid auf Anforderung übersandten Unterlagen zur 14. Änderung des \nFlächennutzungsplanes sowie der vom Beklagten übersandten Verwaltungsakten \nund weiteren Unterlagen (Beiakten Hefte 1-5) Bezug genommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n25\n\nDer nunmehr gestellte Haupt- und der erste Hilfsantrag (gerichtet auf die \nFeststellung, dass der Beklagte vor dem 1. Juli 2005 verpflichtet gewesen ist, die \nbeantragte Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung für das oben beschriebene \nVorhaben zu erteilen) sind zulässig, aber nicht begründet.\n\n26\n\nDer Übergang vom Verpflichtungs- auf den Fortsetzungsfeststellungsantrag, in \ndem keine Klageänderung im Sinne des § 91 Abs. 1 VwGO liegt, ist statthaft, weil \nsich das ursprüngliche Verpflichtungsbegehren mit der nachfolgend beschriebenen \nGesetzesänderung erledigt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Das von der \nletztgenannten Vorschrift verlangte berechtigte Interesse an der begehrten \nFeststellung (Fortsetzungsfeststellungsinteresse) ist gegeben. Auch im Übrigen sind \ndie aktuell gestellten Anträge zulässig.\n\n27\n\nDas ursprüngliche Klagebegehren hat sich mit In-Kraft-Treten des Art. 1 der \nVerordnung zur Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen \nund zur Änderung der Anlage 1 des Gesetzes über die \nUmweltverträglichkeitsprüfung vom 20. Juni 2005, BGBl I S. 1687 (am 1. Juli 2005, \nvgl. Art. 3 dieser Verordnung) erledigt. Durch Art. 1 Nr. 3 b) dieser Verordnung wurde \nNr. 1.6 Spalte 2 der Vierten Verordnung zur Durchführung des \nBundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) in der Weise geändert, dass dort \n„Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m\" aufgeführt werden. \nDamit handelt es sich bei der Errichtung und dem Betrieb einer solchen Anlage um \neine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 \nBImSchG. Die nach den § 4 ff. BImSchG zu erteilende Genehmigung schließt gemäß \n§ 13 BImSchG andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein, \ninsbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, \nErlaubnisse und Bewilligungen; die in dieser Vorschrift genannten Ausnahmen \ngreifen nicht ein. Die Konzentrationswirkung dieser Vorschrift erstreckt sich vielmehr \nauch auf Ausnahmegenehmigungen und Befreiungen von den Verboten eines \nLandschaftsplans.\n\n28\n\nVgl. Seibert in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 13 BImSchG \nRandnummern 50, 78 und 89 b.\n\n29\n\nDie durch Gesetz vom 25. Juni 2005, BGBl I S. 1865, eingeführten \nÜbergangsregelungen in § 67 Abs. 9 BImSchG ändern an der Erledigung des \nvorliegenden Rechtsstreites nichts. Diese Übergangsvorschriften beziehen sich nur \nauf Verfahren betreffend Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer \nGesamthöhe von mehr 50 m, die nunmehr ebenfalls von der Konzentrationsregelung \nin § 13 BImSchG erfasst werden, nicht jedoch auf entsprechende natur- und \nlandschaftsrechtliche Genehmigungen bzw. entsprechende Verfahren. Gemäß § 67 \nAbs. 9 Satz 1 BImSchG gelten (lediglich) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen \nmit einer Gesamthöhe von mehr als 50 m, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden \nsind, als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Gemäß § 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG \nwerden Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor \ndem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, nach den Vorschriften der Verordnung \nüber genehmigungsbedürftige Anlagen in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für \ndie in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 der Vorschrift \nentsprechend. Nach § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG gilt eine Klageänderung als \nsachdienlich, sofern ein Verfahren nach Satz 3 der vorgenannten Vorschrift in eine \nKlage auf Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz \ngeändert wird. All diese Vorschriften beziehen sich nur auf bau- und nicht auf \nlandschaftsrechtliche Verfahren. Zwar sind diese Bestimmungen nicht nur auf \nBaugenehmigungen und entsprechende Genehmigungsverfahren, sondern auch auf \nBauvorbescheide und zugehörige Verfahren anzuwenden.\n\n30\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteile vom 15. März 2006 - 8 A 2672/03 - und vom 5. \nSeptember 2006 - 8 A 1971/04 -; Oberverwaltungsgericht Rheinland-\nPfalz, Urteil vom 16. Januar 2006 - 8 A 11271/05 -, JURIS; \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 16. \nMai 2006 - 3 S 914/05 -, Die öffentliche Verwaltung (DöV) 2006, \n788.\n\n31\n\nDies liegt nahe, weil Bauvorbescheide vorweggenommene Teile der \nBaugenehmigung sind. Für landschaftsrechtliche Regelungen gilt dies jedoch nicht. \nZu berücksichtigen ist auch, dass der Wortlaut des neu eingefügten § 67 Abs. 9 \nBImschG eindeutig ist und Ausnahmevorschriften grundsätzlich eng auszulegen \nsind.\n\n32\n\nAuch die Rechtsprechung, nach der ein im Laufe des Rechtsstreites eintretender \nbehördlicher Zuständigkeitswechsel für die begehrte Entscheidung kraft Gesetzes zu \neinem entsprechenden Parteiwechsel auf Seiten des Beklagten führt,\n\n33\n\nvgl. Meissner in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: \nApril 2006, § 78 Randnummer 61 mit weiteren Nachweisen.\n\n34\n\nsteht der Erledigung des ursprünglichen Klagebegehrens nicht entgegen.\n\n35\n\nDiese auf Gründen der Prozessökonomie basierende Rechtsprechung ist nicht \nauf die vorliegende Fallgestaltung zu erstrecken. Sie ist nicht lediglich dadurch \ngekennzeichnet, dass eine andere Behörde für ein ansonsten im Wesentlichen \nunverändertes Verfahren zuständig geworden ist. Vielmehr werden nun mehrere \nbislang erforderliche und selbständig durchzuführende verwaltungsrechtliche \nGenehmigungsverfahren gebündelt. Die nach anderen Vorschriften bislang \nnotwendigen bzw. neu hinzutretenden Verwaltungsverfahren sind bis jetzt aber nur \nunvollständig, bezogen auf Teilaspekte (baurechtliches Verfahren) bzw. noch gar \nnicht (immissionsschutzrechtliches Verfahren) durchgeführt worden. Würde man den \nRechtsstreit in ein verwaltungsgerichtliches Verfahren gegen das nunmehr \numfassend zuständige Staatliche Umweltamt überführen, würden die \nentsprechenden Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren mit ihren Prüfungs- und \nKlärungsmöglichkeiten übergangen.\n\n36\n\nDer Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an den mit dem Haupt- und dem \nersten Hilfsantrag begehrten Feststellungen. Es ergibt sich allerdings nicht aus dem \nGesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Denn der Beklagte hat nach der \nangesprochenen Gesetzesänderung Entscheidungen der vorliegenden Art nicht \nmehr zu treffen, insbesondere nicht gegenüber dem Kläger. Die von ihm \nangenommenen Auswirkungen der begehrten gerichtlichen Feststellung auf das \nnoch durchzuführende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren \nrechtfertigen keine andere Beurteilung. In jenem Verfahren wird das Staatliche \nUmweltamt die Rechtslage im Hinblick auf sämtliche betroffenen \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften zu prüfen haben (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). \nEs trifft seine Entscheidung jedoch in eigener Zuständigkeit und ist an eine \ngerichtliche Entscheidung in diesem Rechtsstreit ebenso wenig gebunden, wie an die \nStellungnahme, die der Beklagte als Untere Landschaftsbehörde in dem \nimmissionsschutzrechtlichen Verfahren gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG abzugeben hat. \nAuf diese Gesichtspunkte kann sich der Kläger daher nicht mit Erfolg berufen, \nunabhängig davon, ob der Beklagte bei seiner Stellungnahme gegenüber dem \nStaatlichen Umweltamt an die vom Kläger im vorliegenden Rechtsstreit verlangte \ngerichtliche Feststellung gebunden ist.\n\n37\n\nDas so genannte Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich jedoch aus dem \nGesichtspunkt der Vorbereitung einer Schadensersatzklage wegen \nAmtspflichtverletzung. Der Kläger hat die Verpflichtungsklage vor Eintritt des \nerledigenden Ereignisses erhoben, so dass er nicht darauf zu verweisen ist, sich \nunmittelbar an das für die Schadensersatzklage zuständige Zivilgericht zu wenden. \nDas berechtigte Interesse entfällt insoweit auch nicht etwa deshalb, weil die \nSchadensersatzforderung von vornherein aussichtslos wäre. Insbesondere ist sie \nnicht deshalb offensichtlich unbegründet, weil dem Kläger - für den gesamten von \nihm angesprochenen Zeitraum - ein mitwirkendes Verschulden daran vorzuwerfen \nwäre, dass der Beklagte die Genehmigung nicht vor dem 1. Juli 2005 erteilt hat. \nDieser Aspekt kommt vielmehr allenfalls im Hinblick auf einen Teil des Zeitraumes \nvon der Antragstellung im September 2001 bis zu dem vorgenannten Zeitpunkt in \nBetracht. Der Kläger muss sich allerdings möglicherweise als Versäumung eigener \nObliegenheiten entgegenhalten lassen, dass er von der Versagung der Befreiung am \n28. Februar 2002 bis zur Klageerhebung am 30. November 2004 nicht alles ihm \nZumutbare getan hat, um eine deutlich frühere (positive) Entscheidung durch den \nBeklagten bzw. die Widerspruchsbehörde herbeizuführen. Er hat im \nWiderspruchsverfahren wiederholt eine Begründung angekündigt, ohne dies wahr zu \nmachen. Jedenfalls deshalb dürfte es dem Beklagten nicht vorzuwerfen sein, dass er \ndas Widerspruchsverfahren bis dahin nicht gefördert hatte. Die Klageerhebung war \nnach der letzten entsprechenden Ankündigung der Prozessbevollmächtigten des \nKlägers vom 29. Oktober 2004 vielmehr zunächst überraschend. Spätestens drei \nMonate nach Klageerhebung, also seit Anfang März 2005, gab es jedoch auch mit \nBlick auf § 75 VwGO keinen Grund mehr, eine (nach dem Vortrag des Klägers: \npositive) Entscheidung über seinen Widerspruch zu unterlassen. Spätestens seitdem \nhätte, vom Vortrag des Klägers ausgehend, die Ausnahmegenehmigung bzw. \nBefreiung erteilt sein müssen. Dem Kläger ist auch einzuräumen, dass danach die \nnoch ausstehende vollständige baurechtliche Prüfung kurzfristig hätte erfolgen \nkönnen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass \nder Kläger vor dem 1. Juli 2005 die damals allein notwendigen bau- und \nlandschaftsrechtlichen Genehmigungen hätte erhalten und ausnützen können.\n\n38\n\nDer jetzt gestellte Antrag ist auch nicht deshalb unzulässig, weil mit ihm die \nZulässigkeitsvoraussetzungen der zunächst erhobenen Verpflichtungsklage \numgangen würden. Zwar spricht viel dafür, dass die Voraussetzungen des § 75 \nVwGO zunächst nicht erfüllt gewesen sind, weil der Beklagten mit zureichendem \nGrund vor Klageerhebung nicht über den Widerspruch entschieden hatte. Wie bereits \nausgeführt, haben die Anforderungen des § 75 VwGO jedoch spätestens drei \nMonate nach Erhebung der Klage ihrer Zulässigkeit nicht mehr entgegengestanden. \nZulässig ist die Klage auch, soweit sich die beantragte Feststellung auf eine \nAusnahmegenehmigung (und nicht nur auf eine Befreiung) für die Windkraftanlage \nbezieht. Der ablehnende Bescheid und der Widerspruch haben sich bei sinngemäßer \nAuslegung auch auf dieses Begehren erstreckt. Dies gilt auch für die Klage (vgl. \nSeite 3 der Klageschrift).\n\n39\n\nDie Klage ist mit dem Haupt- und dem ersten Hilfsantrag jedoch nicht begründet. \nDenn der Kläger hat vor dem 1. Juli 2005 keinen Anspruch auf die von ihm \nbeantragte Ausnahmegenehmigung bzw. Befreiung gehabt.\n\n40\n\nEine Ausnahme von den Verboten eines Landschaftsplanes kann nach § 34 \nAbs. 4 a) in Verbindung mit Abs. 2 LG zugelassen werden, sofern dies im \nLandschaftsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen ist. Der hier \nanzuwendende Landschaftsplan sieht unter 2.2 V. die Erteilung von Ausnahmen von \nseinen Verboten für Maßnahmen vor, die den Schutzzweck nicht beeinträchtigen. \nEine solche Ausnahme ist im vorliegenden Fall jedoch nicht in Betracht gekommen, \nweil die Errichtung der Windkraftanlage die oben wiedergegebenen Schutzzwecke \nder Verbote unter 2.2 I. des Landschaftsplanes erheblich und nachhaltig \nbeeinträchtigen würde. Dies gilt insbesondere für die Schutzwecke der Vielfalt, \nEigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes und der besonderen Bedeutung des \nGebietes für die Erholung (vgl. § 21 LG sowie die Darstellung des allgemeinen \nSchutzzweckes unter Nr. 2.2 des Landschaftsplanes und seine Konkretisierung unter \nNr. 2.2.1 des Planes).\n\n41\n\nIm Hinblick auf die Auslegung des Begriffes „Landschaftsbild\" kann die Kammer \ndabei auf die Rechtsprechung zu den ähnlichen Regelungen in § 8 Abs. 1 und Abs. 3 \ndes Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG - alter Fassung -) jetzt: §§ 18 und 19 \nBNatSchG in der Fassung vom 25. März 2002, BGBl I S. 1193 -, zu den §§ 4 Abs. 1 \nund 6 Abs. 5 LG und vor allem zu Ausnahmeregelungen in verschiedenen \nLandschaftsschutzverordnungen der Bezirksregierung Arnsberg zurückgreifen; der \ndem Landschaftsbild durch den hier betroffenen Landschaftsplan vermittelte Schutz \nbleibt jedenfalls nicht hinter dem zurück, den die letztgenannten Regelungen in ihrem \nAnwendungsbereich gewähren bzw. gewährt haben. \n\n42\n\nVgl. hierzu (zu den durch die Landschaftsplanung nach den §§ 15 ff \nLG eröffneten, über Verbotsnormen einer \nLandschaftsschutzverordnung hinausreichenden Befugnissen) etwa \nOVG NRW, Urteil vom 3. März 1999 - 7 A 2883/92 -, Natur und Recht \n(NuR) 2000, 51 (53).\n\n43\n\nDas naturschutzrechtliche Schutzgut des Landschaftsbildes wird maßgeblich \ndurch die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen \nLandschaftselementen bestimmt. Dabei sind alle tatsächlich vorhandenen Elemente \ndes Landschaftsbildes von Bedeutung, die dieses unter den Aspekten Vielfalt, \nEigenart oder Schönheit mitprägen. Beeinträchtigt wird das Landschaftsbild dann, \nwenn seine Veränderung von einem für Schönheiten der natürlich gewachsenen \nLandschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als nachteilig empfunden \nwird.\n\n44\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 27. September \n1990\n- 4 C 44.87 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts \n(BVerwGE) 85, 348 (359); OVG NRW, Urteil vom 16. Januar 1997 \n- 7 A 310/95 -, NuR 1997, 410; Beschluss vom 19. Mai 1995 \n- 11 A 4776/94 -.\n\n45\n\nVon diesen Grundsätzen ausgehend würde die geplante Anlage das \nLandschaftsbild in einer mit den Zwecken der Unterschutzstellung unvereinbaren \nWeise erheblich und nachhaltig beeinträchtigen.\n\n46\n\nDie Augenscheinseinnahme hat den sich bereits aus dem vorhandenen \nKartenmaterial ergebenden Eindruck bestätigt, dass die Windkraftanlage angesichts \nihrer Größe, der Höhenlage des geplanten Standortes und der in der weiträumigen \nUmgebung zu verzeichnenden topographischen Verhältnisse über viele Kilometer hin \nweiträumig sichtbar wäre. Dies betrifft eine Vielzahl von Beobachtungspunkten der \nnäheren und weiteren Umgebung. Ebenso wie von dem geplanten Standort \nangesichts seiner Höhenlage gute Sichtverhältnisse herrschen, würde die Anlage, \ndie auf einem sehr hohen Geländepunkte im nördlichen Teil des Ebbegebirges \nerrichtet werden soll, wegen ihrer Bauhöhe von 94 m weithin sichtbar sein. Sie würde \ndas aus der Sicht eines durchschnittlichen Betrachters bislang noch ganz \nüberwiegend intakte Landschaftsbild empfindlich stören, das durch überwiegend \nbewaldete Höhen und obere Hanglagen sowie durch die im Wesentlichen \nlandwirtschaftlich genutzten niedrigeren Bereiche geprägt wird. Das Landschaftsbild \nin der Umgebung des geplanten Standortes ist nicht etwa durch technische \nBauwerke bereits erheblich vorbelastet, denen kein neues wesentlich störendes \nElement hinzugefügt würde. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Sendemasten \nim Bereich der Nordhelle und hinsichtlich der in der Nähe des streitigen Standortes \nverlaufende Hochspannungsleitung. Die Sendemasten auf der Nordhelle sind, wie \ndie Augenscheinseinnahme ergeben hat, lediglich schwach am Horizont erkennbar. \nAußerdem unterscheiden sie sich im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf das \nLandschaftsbild wesentlich von dem Vorhaben des Klägers. Denn die ständigen oder \njedenfalls häufigen Drehbewegungen des Rotors mit einem Durchmesser von 48 m, \nder weithin sichtbar wäre, brächten ein in den Wäldern und Höhenzügen um \nHerscheid bislang nicht vorhandenes erhebliches Element der Unruhe in die \nLandschaft hinein. Betrachter, insbesondere Erholungssuchende, könnten sich \ndiesem Element nicht oder nur schwer entziehen. Der Eindruck einer bislang von \ngrößeren technischen Bauwerken weitgehend freien, großräumig von bewaldeten \nHöhenzügen geprägten Landschaft würde durch ein bisher dort nicht vorhandenes, \nmit qualitativ neuen Störungen verbundenes Element zusätzlich spürbar \nbeeinträchtigt. Dies gilt erst recht, wenn man die angesprochene \nHochspannungsleitung zum Vergleich heranzieht. Ihre Elemente sind wesentlich \nweniger exponiert als es die geplante Windenergieanlage wäre. Auch diese Leitung \nstört außerdem deshalb wesentlich weniger, weil sie, anders als die vom Kläger \ngeplante Anlage, nicht über große bewegliche Teile verfügt.\n\n47\n\nDas Gewicht der Argumente, welche die geplante Anlage als unvereinbar mit den \nauf das Landschaftsbild bezogenen Schutzzwecken erscheinen lassen, wird noch \ndadurch verstärkt, dass der vorgesehene Standort im Zentrum eines großräumigen, \nbislang von Windenergieanlagen freigehaltenen Bereiches im nördlichen \nEbbegebirge zwischen Meinerzhagen und Lüdenscheid liegt. Dieser Bereich reicht \ndeutlich über den räumlichen Geltungsbereich des hier betroffenen \nLandschaftsplanes hinaus und in das Gebiet entsprechender anderer Pläne hinein \n(vgl. die Planunterlagen des Beklagten - Beiakte Heft 4 -). Der geplante Standort ist \ndamit Teil eines großräumigen Bereiches im südwestlichen Sauerland, der durch ein \nweitgehend intaktes Landschaftsbild geprägt ist; weithin sichtbar sind dort lediglich \ndie Sendemasten auf der Nordhelle, die aber, wie ausgeführt, in ihren Auswirkungen \nauf das Landschaftsbild nicht mit der geplanten Anlage gleichzusetzen sind. Dies gilt \nauch für die Bundesautobahn A 45 (Sauerlandlinie), die bei einer großräumigen \nBetrachtung in die Beurteilung einzubeziehen ist. Ihre Trasse fällt bei weiträumiger \nBetrachtung wesentlich weniger auf als das Vorhaben des Klägers, falls es \nverwirklicht würde.\n\n48\n\nAuch die Erholungsfunktion des Gebietes, deren Sicherung ebenfalls zu den \nZwecken der Unterschutzstellung gehört, würde erheblich beeinträchtigt. Der \nBeklagte hat die - auch überörtliche - Erholungsfunktion des betroffenen Bereiches \nnachvollziehbar und anschaulich dargelegt. Mit der negativen Veränderung des \nLandschaftsbildes wäre zugleich auch eine spürbare Beeinträchtigung dieser \nFunktion der Landschaft verbunden.\n\n49\n\nAuch eine Befreiung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 LG hat dem Kläger für sein \nVorhaben nicht zugestanden. Nach dieser Vorschrift kann die Untere \nLandschaftsbehörde auf Antrag Befreiung u.a. von den Verboten eines \nLandschaftsplanes erteilen, wenn\n\n50\n\na) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall\naa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abwei-\n chung mit den Belangen des Naturschutzes und der Land-\nschaftspflege zu vereinbaren ist, oder\n bb) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Land-\n schaft führen würde oder\nb) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfor-\n dern.\n\n51\n\nDie Voraussetzungen, unter denen hiernach eine Befreiung erteilt werden kann, \nsind nicht erfüllt gewesen. Dies gilt insbesondere für die Anforderungen zu a) aa) und \nb).\n\n52\n\nDas Tatbestandsmerkmal der „im Einzelfall nicht beabsichtigten Härte\", das sich \nin ähnlicher Weise in zahlreichen Regelungsbereichen, etwa in § 62 Abs. 1 \nBNatSchG findet, verlangt nach gefestigter Rechtsprechung unter anderem einen \natypischen Sachverhalt, in dem zwar der Tatbestand der jeweils betroffenen Ge- \noder Verbotsnorm vorliegt, auf den diese Vorschrift nach ihrem normativen Gehalt \njedoch nicht zugeschnitten ist, also eine Sach- und Rechtslage, in der die \nAnwendung der Vorschrift im Einzelfall zu einem Ergebnis führen würde, das dem \nNormzweck nicht mehr entspricht und vom Normgeber nicht beabsichtigt ist.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 2049/99 -, Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2001, 1179 (1180); Beschluss \nvom 21. Juli 1999 - 10 A 1699/99 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport - (NVwZ-RR) 2000, 210 \n(211); BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 - 7 B 130.92 -, \nNVwZ 1993, 538 (zu § 31 Abs. 1 Nr. 1 a) BNatSchG alter Fassung); \nStollmann, Landschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 69 \nLG Anm. 2.2.2.1 (mit weiteren Nachweisen).\n\n54\n\nAn dieser Auffassung ist für den Anwendungsbereich des § 69 Abs. 1 LG \nfestzuhalten, auch wenn nach neuerer Rechtsprechung für die Erteilung einer \nBefreiung nach der früher ähnlich lautenden Regelung des § 31 Abs. 2 BauGB keine \n„Atypik\" mehr verlangt wird. Diese neue Rechtsprechung beruht auf der Änderung \nder letztgenannten Vorschrift durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998, durch \ndie mit Wirkung vom 1. Januar 1998 das Tatbestandsmerkmal „im Einzelfall\" in § 31 \nAbs. 2 BauGB gestrichen wurde.\n\n55\n\nVgl. hierzu VGH BW, Urteil vom 16. Juni 2003 - 3 S 2324/02 -, NVwZ \n2004, 357 (359).\n\n56\n\nEine entsprechende Änderung der hier maßgeblichen Vorschrift ist \ndemgegenüber nicht erfolgt. \n\n57\n\nIm vorliegenden Einzelfall ist das streitbefangene Bauverbot nicht mit einer nicht \nbeabsichtigten Härte verbunden. Der Fall weist keine Besonderheiten auf, welche die \nBeurteilung rechtfertigen würden, der Normgeber des Landschaftsplans hätte die \nBeachtung des Bauverbotes in diesem Falle als nicht notwendig angesehen, falls er \nihn in den Blick genommen hätte. Das Gegenteil folgt weder aus der Art des vom \nKläger geplanten Vorhabens noch aus der Lage des vorgesehenen Standortes und \nden dort mit einer Verwirklichung des Vorhabens verbundenen landschaftsrechtlich \nbedeutsamen Auswirkungen und auch nicht aus den vom Kläger geltend gemachten \nBesonderheiten, die vor allem die bauplanungsrechtliche Situation betreffen.\n\n58\n\nIm Hinblick darauf, dass die mit dem Vorhaben verbundene Abweichung von den \nVerboten des Landschaftsplanes mit den Belangen des Naturschutzes und der \nLandschaftspflege nicht zu vereinbaren ist, kann auf die obigen Ausführungen zu den \nfehlenden Voraussetzungen für die Erteilung einer entsprechenden \nAusnahmegenehmigung verwiesen werden. Der vom Vertreter des Klägers in der \nmündlichen Verhandlung hervorgehobene Gesichtspunkt, dass eine Windkraftanlage \nwegen ihres Zweckes, ihrer Ausgestaltung und Größe aus der Natur der Sache \nheraus exponiert gelegen sein müsse und weithin sichtbar sein werde, begründet die \nBefreiungsvoraussetzungen ebenfalls nicht. Dies gilt auch für das Argument, \ngroßräumige Unterschutzstellungen mit räumlich und inhaltlich weitreichenden \nVerboten ließen sich nur rechtfertigen, wenn im Einzelfall von Ausnahme- und \nBefreiungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werde, um Besonderheiten im Einzelfall \nRechnung zu tragen. Denn dieser Fall weist gerade keine Besonderheiten auf, die es \nals geboten erscheinen ließen, von den notwendigerweise pauschalen Verboten des \nLandschaftsplanes abzuweichen.\n\n59\n\nAus der jeder Windkraftanlage immanenten Gestaltung (außerordentliche Höhe, \nDrehbewegungen der Rotoren) ergeben sich entsprechende Besonderheiten nicht, \nweil die Festlegung des betroffenen Bereiches als Landschaftsschutzgebiet auch \ndazu dient, ihn von (jeglichen) baulichen Anlagen nach Möglichkeit freizuhalten. Im \nvorliegenden Fall ist insoweit zu Lasten des Klägers zusätzlich der bereits \nangesprochene Umstand zu berücksichtigen, dass der Standort im Zentrum eines \ngroßräumigen, bislang von entsprechenden Anlagen freigehaltenen Bereiches im \nnördlichen Ebbegebirge zwischen Meinerzhagen und Lüdenscheid liegt und dass der \nBeklagte, wie er in der mündlichen Verhandlung nochmals erläutert hat, in \nverschiedenen anderen Bereichen des Kreisgebietes die landschaftsrechtlichen \nVoraussetzungen für die Errichtung von Windkraftanlagen, teilweise auch durch \nErteilung von Ausnahmegenehmigungen bzw. Befreiungen, geschaffen hat. Damit \nhat er den öffentlichen Belangen, denen die Förderung von Windkraftanlagen dient \n(Begünstigung der Verwendung erneuerbarer Energien) mit dem Instrumentarium \ndes Landschaftsrechtes Rechnung getragen. Die Verweigerung der \nAusnahmegenehmigung und der Befreiung für das entsprechende, in diesem \nVerfahren streitige Vorhaben entspricht seinem landschaftspflegerischen Konzept, im \ngesamten Kreisgebiet gemeindeübergreifend Windkraftanlagen dort zu ermöglichen, \nwo dies mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar \nist, und sie dort zu verhindern, wo dies ansonsten den genannten öffentlichen \nBelangen, hier vor allem dem Schutz des Landschaftsbildes, zuwiderlaufen würde. \nNach alledem hat die Beachtung der Verbote des Landschaftsplanes weder eine \nnicht beabsichtigte Härte zur Folge noch würde die Abweichung mit den Belangen \ndes Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren sein; überwiegende \nGründe des Wohls der Allgemeinheit für die Befreiung sind ebenfalls nicht gegeben. \n\n60\n\nDer Umstand, dass der Standort der geplanten Anlage durch den \nFlächennutzungsplan der Gemeinde Herscheid als so genannte Vorrangzone für \nWindenergieanlagen ausgewiesen ist und sich das privilegierte Vorhaben \nbauplanungsrechtlich an dieser Stelle grundsätzlich durchsetzt (vgl. § 35 Abs. 1 Nr. \n5, Abs. 3 Satz 3 BauGB), führt zu keinem anderen Ergebnis. Die \nbauplanungsrechtlichen und die naturschutzrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen \nfür Vorhaben im Außenbereich haben einen eigenständigen Charakter und sind \nunabhängig voneinander zu prüfen.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 4 C 3.01 -, DöV 2002, \n574; OVG NRW, Urteil vom 5. September 2006 - 8 A 1971/04 -; vgl. \nhierzu auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2003 - 4 CN 14.01 -, \nBVerwGE 117, 351 (359): kein Vorrang der Regionalplanung durch die \nLandesplanungsbehörde vor den normativen Regelungen, mit denen \nein Bereich als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen wird.\n\n62\n\nDies schließt es allerdings nicht aus, die bauplanungsrechtliche Privilegierung in \ndie Prüfung einzubeziehen, ob die Voraussetzungen für eine \nAusnahmegenehmigung oder Befreiung von den Verboten des Landschaftsplanes \ngegeben sind. Dies führt hier im Ergebnis jedoch zu keiner anderen rechtlichen \nBeurteilung, weil, wie ausgeführt, die Errichtung der Windkraftanlage in eklatanter \nWeise gegen den Schutzzweck des Landschaftsplanes verstoßen würde. Es kommt \nhinzu, dass die Gemeinde Herscheid, wie aus dem Erläuterungsbericht zur 14. \nÄnderung ihres Flächennutzungsplanes hervorgeht, die beiden Vorrangzonen \ndeshalb ausgewiesen hat, um Windkraftanlagen im übrigen Gemeindegebiet \nmöglichst zu verhindern. Die Gemeinde war ersichtlich der Auffassung, dieses Ziel \nohne Ausweisung von Vorrangzonen nicht erreichen zu können. Diese im Hinblick \nauf das Landschaftsrecht unrichtige Auffassung der Gemeinde, die zudem lediglich \ndie Verhältnisse in ihrem Gemeindegebiet in den Blick genommen hat, rechtfertigt es \nnicht, die großräumigere Landschaftsplanung des Kreises zu unterlaufen, die in dem \nhier maßgeblichen Landschaftsplan und in weiteren entsprechenden Plänen ihren \nNiederschlag gefunden hat, die ähnliche Regelungen enthalten. Sie verdeutlichen \ninsgesamt ein weiträumiges, strukturiertes Konzept im Hinblick auf die Zulassung \nbzw. Nichtzulassung von Windenergieanlagen im gesamten Kreisgebiet. Diese als \nSatzung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen erlassene Landschaftspläne \ndes Kreises, die auf dem Landschaftsgesetz und mittelbar auf dem \nBundesnaturschutzgesetz beruhen, haben keinen geringeren Rang als der von der \nGemeinde erlassene Flächennutzungsplan.\n\n63\n\nDie rechtliche Notwendigkeit, den Wertungswiderspruch zwischen dem \nFlächennutzungsplan der Gemeinde Herscheid und dem hier betroffenen \nLandschaftsplan des Märkischen Kreises abweichend von den dargelegten \nGrundsätzen durch Erteilung der vom Kläger zunächst beantragten Befreiung \naufzulösen, ergibt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte im Januar 1999 in dem \nVerfahren zur 14. Änderung des Flächennutzungsplanes gegenüber der Gemeinde \nHerscheid die Befreiung in Aussicht gestellt hatte. Dies mag Voraussetzung für die \nWirksamkeit der fraglichen Änderung des Flächennutzungsplanes gewesen sein.\n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE \n117, 287 (290 f); \nvgl. hierzu auch: BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2004 - 4 BN 28.03 -, \nNVwZ 2004, 1242.\n\n65\n\nUm die Wirksamkeit dieser Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde \nHerscheid geht es im vorliegenden Rechtsstreit jedoch nicht; zu der in dieser \nEntscheidung vertretenen Auffassung gelangt das Gericht auch unter der Annahme, \ndass diese Änderung wirksam ist. Auch dann sind, wie ausgeführt, die \nlandschaftsrechtlichen und die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die \nVerwirklichung des Vorhabens des Klägers gesondert zu prüfen. Daraus, dass der \nBeklagte gegenüber der Gemeinde Herscheid die fragliche Befreiung in Aussicht \ngestellt hatte, folgt nicht die rechtliche Verpflichtung, diese Befreiung entgegen der \nmateriellen Rechtslage zu erteilen. Insbesondere liegt in dem bloßen In-Aussicht-\nStellen nicht eine Zusicherung im Sinne des § 38 Abs. 1 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. Es kommt daher \nnicht darauf an, ob sich der Kläger auf eine solche Zusicherung gegenüber der \nGemeinde mit Erfolg hätte berufen können und ob eine solche Zusicherung weiterhin \nwirksam wäre.\n\n66\n\nAuch der weitere Hilfsantrag, festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid vom \n28. Februar 2002 rechtswidrig gewesen ist, ist unbegründet. Die Versagung der \nlandschaftsrechtlichen Ausnahmegenehmigung und Befreiung war rechtmäßig, wie \nsich aus den obigen Ausführungen ergibt.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n68\n\nDie Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung \nzuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht \nvorliegen.\n\n69","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269227","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-10-18/1-k-3768-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":5},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":5},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269227","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269227","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-10-18/1-k-3768-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269227","retrieved":"2026-07-09 02:38:42.313317+00:00"}}