{"status":"available","doknr":"OLD269226","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:1018.1K2358.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-10-18","aktenzeichen":"1 K 2358/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird festgestellt, dass der Kreistag des Beklagten verpflichtet ist, bei \nder durch das Ausscheiden des Herrn I. notwendig gewordenen Wahl eines \nMitgliedes des Landschaftsbeirates gemäß § 11 Abs. 4 des Landschaftsgesetzes \neine Auswahl ausschließlich unter den vom Kläger vorgeschlagenen Personen zu \ntreffen, soweit in diesen Personen keine gesetzlichen Hinderungsgründe \nvorliegen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\n1\n\n \nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist der Landesverband eines nach § 11 Abs. 4 Satz 1 des \nLandschaftsgesetzes (LG) vorschlagsberechtigten Verbandes für die Wahl von \nMitgliedern des Beirates, der gemäß § 11 LG beim Landrat des Beklagten als Untere \nLandschaftsbehörde zu bilden ist.\n\n3\n\nBei der Neuwahl des Beirates am 9. Dezember 2004 wählte der Kreistag des \nMärkischen Kreises aus der Vorschlagsliste des Klägers u.a. Herrn I. als Mitglied \nund aus der Vorschlagsliste des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland \ne.V. (BUND), eines anderen gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 LG vorschlagsberechtigten \nVerbandes, die Herren T. und C. als stellvertretende Mitglieder. Der BUND \nhatte sie als reguläre Mitglieder vorgeschlagen.\n\n4\n\nIm April 2005 erklärte Herr I. dem Beklagten, er trete aus beruflichen \nGründen als Mitglied des Beirates zurück. Der Landrat bat den Kläger darauf hin um \nzwei Wahlvorschläge für die Wahl eines neuen Beiratsmitgliedes.\n\n5\n\nDer Kläger schlug in Absprache mit dem BUND die Herren T. und C. \nvor. Der BUND erklärte, er werde nach der Neuwahl einen Wahlvorschlag für die \nNachwahl eines Stellvertreters unterbreiten.\n\n6\n\nIn seiner Sitzung am 15. Dezember 2005 beschloss der Kreistag, die Nachwahl \nzum Landschaftsbeirat in dieser Sitzung nicht zu vollziehen, und den Kläger zu \nbitten, anderweitige Wahlvorschläge einzubringen.\n\n7\n\nDer Kläger vertrat darauf hin gegenüber dem Beklagten den Standpunkt, sein \nVorschlag erfülle alle rechtlichen Anforderungen, die Forderung des Kreistages nach \neinem anderen Vorschlag sei daher nicht berechtigt. Nach weiterem Schriftwechsel, \nin dem die Beteiligten ihre jeweiligen Rechtsauffassungen verteidigten, teilte der \nLandrat des Beklagten dem Kläger im April 2006 mit, solange kein neuer \nWahlvorschlag eingereicht werde, sehe er keinen Handlungsbedarf. Die \nHandlungsfähigkeit des Beirates sei aufgrund der Wahrnehmung des Amtes durch \nden Stellvertreter gewährleistet.\n\n8\n\nDaraufhin hat der Kläger am 8. Juni 2006 die vorliegende Klage erhoben, mit der \ner zunächst die Verpflichtung des Landrates begehrt hat, dem Kreistag seine, des \nKlägers, Wahlvorschläge für die Wahl des Landschaftsbeirates zu präsentieren und \nden Kreistag zu unterrichten, dass er gesetzlich verpflichtet sei, bei der Wahl nur \nunter diesen Vorschlägen auszuwählen. Auf Anregung des Gerichts ist der \nKlageantrag in der nachfolgend wiedergegebenen Weise umgestellt worden.\n\n9\n\nDer Kläger beruft sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Köln vom 17. \nAugust 2004 - 14 K 2787/02 -. Der darin niedergelegten Auffassung sei nach den \nzwischenzeitlichen Änderungen des Landschaftsgesetzes der Vorzug vor der \nAuffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW) in dem Urteil vom 18. Mai 1988 - 7 A 1950/87 -, Eildienst Landkreistag NW \n1988, 242, zu geben, das noch zu einer früheren Fassung des § 11 LG ergangen sei. \nDie dagegen vorgebrachten Bedenken des Beklagten seien nicht berechtigt. Der \nLandrat sei verpflichtet, den Kreistag vor der von ihm durchzuführenden Wahl der \nMitglieder des Landschaftsbeirates über die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu \nunterrichten. Die Bindung eines Wahlgremiums an eine Auswahl unter bestimmten \nWahlvorschlägen sei ein alltäglicher demokratischer Vorgang. Verschiedene andere \ngesetzliche Regelungen sähen dieses Verfahren ebenfalls vor. Eine entsprechende \nBindung an einen Wahlvorschlag entfalle u.a. dann, wenn dem Vorgeschlagenen das \npassive Wahlrecht fehle. Ein solcher Fall, in dem die Ablehnung stichhaltig hätte \nbegründet werden müssen, liege aber nicht vor.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nfestzustellen, dass der Kreistag des Beklagten verpflichtet ist, bei der \ndurch das Ausscheiden des Herrn I. notwendig gewordenen Wahl eines \nMitgliedes des Landschaftsbeirates gemäß § 11 Abs. 4 des \nLandschaftsgesetzes eine Auswahl ausschließlich unter den vom Kläger \nvorgeschlagenen Personen zu treffen, soweit in diesen Personen keine \ngesetzlichen Hinderungsgründe vorliegen. \n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr vertieft seine vor Klageerhebung bereits vertretene Rechtsauffassung und \nträgt vor: Nach der Kreisordnung sei der Landrat nur verpflichtet, Vorschläge bzw. \nAnträge in die Tagesordnung einer Kreistagssitzung aufzunehmen, wenn diese von \neiner Fraktion oder einem Fünftel der Mitglieder des Kreistages vorgelegt würden. \nAußerdem obliege dem Beklagten die Durchführung der Beschlüsse des Kreistages. \nDer Kreistag habe in seinem Beschluss vom 15. Dezember 2005 zum Ausdruck \ngebracht, die vom Kläger vorgeschlagenen Kandidaten nicht zum Nachfolger des \nzurückgetretenen Beiratsmitgliedes zu wählen. Käme der Landrat dennoch dem \nVerlangen des Klägers nach, würde er diesem Kreistagsbeschluss zuwiderhandeln. \nDer Beschluss des Kreistages vom 15. Dezember 2005 verletze geltendes Recht \nnicht. Der Kreistag sei an das Vorschlagsrecht des Klägers nicht gebunden. Diese \nAuffassung werde nicht nur in dem Urteil des OVG NRW vom 18. Mai 1988 \n- 7 A 1950/87 -, sondern auch in der Literatur vertreten. Die angesprochene Bindung \nverstieße gegen das Selbstverwaltungsrecht und das Demokratieprinzip. Das vom \nKläger benannte Urteil des VG Köln betreffe einen anderen Sachverhalt. Auch die \nvom Kläger angestellten Vergleiche mit den Wahlverfahren in anderen gesetzlichen \nRegelungen seien wegen der Unterschiedlichkeit der jeweils geregelten Materien \nnicht überzeugend. Bei dem vom Kläger als rechtlich geboten angesehenen \nVerfahren würde die Wahl durch den Kreistag zu einer reinen Förmelei. Eine \nBegründung müsse der Kreistag für sein Wahlverhalten nicht abgeben. Im \nvorliegenden Fall habe es allerdings eine sachliche Begründung für sein Vorgehen \ngegeben. Bereits in der Sitzung am 9. Dezember 2004 habe der Kreistag die \nKandidaten T. und C. nicht zu Mitgliedern des Landschaftsbeirates \ngewählt, obwohl dies aufgrund der damaligen Wahlvorschläge möglich gewesen \nwäre, sondern habe sie bewusst als Stellvertreter gewählt. Bei der \nNachwahlentscheidung in der Sitzung vom 15. Dezember 2005 habe sich die \nAuffassung des Kreistages nicht geändert; die beiden Kandidaten hätten in der \nPosition als Stellvertreter bleiben sollen. Der Landrat habe im Vorfeld der Wahl \nentsprechende Ablehnungsgründe jedoch nicht benennen können. Zwingend zu \nbeachtende Ablehnungsgründe, beispielsweise die Geschäftsunfähigkeit eines \nKandidaten, hätten nicht vorgelegen. Über darüber hinausgehende \nAblehnungsgründe entscheide allein der Kreistag.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der vom Beklagten \nüberreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n18\n\nDie Klage ist mit dem zuletzt gestellten Antrag als Feststellungsklage im Sinne \ndes § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Dieser Antrag ist \nsachgerecht, weil er, anders als der zunächst vom Kläger angekündigte Antrag, eine \nAuseinandersetzung mit der zwischen den Beteiligten streitigen Frage entbehrlich \nmacht, ob der Kläger als eine außerhalb des Märkischen Kreises stehende Person \neinen Anspruch darauf haben kann, ein Organ des Kreises (den Landrat) bei der \nVorbereitung einer von einem anderen Organ des Kreises (dem Kreistag) \nvorzunehmenden Wahl zu einem bestimmten Handeln zu veranlassen, und weil nur \ndieser Antrag geeignet ist, die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage \nunmittelbar und nicht lediglich inzidenter (mittelbar) verbindlich zu klären.\n\n19\n\nDie Anforderungen des § 43 VwGO an die Zulässigkeit des Antrages sind erfüllt. \nDie Frage, ob der in diesem Zusammenhang für den Beklagten handelnde Kreistag \nverpflichtet ist, bei der Wahl des Landschaftsbeirates in dem vorbezeichneten \nstreitigen Umfang das Vorschlagsrecht des Klägers gemäß § 11 Abs. 4 LG zu \nbeachten und eine Auswahl nur zwischen den von ihm vorgeschlagenen Personen \nzu treffen oder ob der Kreistag diese Personen nach eigenem Ermessen ablehnen \ndarf mit der Folge, dass der Kläger (unter Umständen wiederholt) darauf angewiesen \nwäre, andere Vorschläge zu unterbreiten, bildet ein zwischen den Beteiligten \nstreitiges feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Der Kläger hat auch ein berechtigtes \nInteresse an der entsprechenden baldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO), weil der \nKreistag die soeben umschriebene, vom Kläger bestrittene Rechtstellung für sich in \nAnspruch nimmt; er hat auf dieser Grundlage eine Auswahlentscheidung zwischen \nden vom Kläger vorgeschlagenen Personen in der Sitzung im Dezember 2005 \nverweigert. Da die Nachwahl für den zurückgetretenen und ausgeschiedenen \nBewerber noch nicht vollzogen ist und noch ansteht, dauert das \nFeststellungsinteresse an. Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO steht der \nZulässigkeit der Feststellungsklage nicht entgegen. Die angestrebte verbindliche \nKlärung der oben beschriebenen Rechtsfrage kann der Kläger mit einer \nLeistungsklage nicht erreichen. Der Kläger ist auch klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO \nin entsprechender Anwendung). Denn es ist möglich, dass die vom Beklagten \nvertretene Rechtsauffassung, deren Durchsetzung ohne die begehrte Entscheidung \nzu erwarten ist, das Vorschlagsrecht des Klägers nach § 11 Abs. 4 Satz 1 LG \nverletzt. - Richtiger Beklagter ist der Märkische Kreis als die juristische Person, \ngegenüber der die Beteiligungsrechte des Klägers bei der Wahl des \nLandschaftsbeirates bestehen.\n\n20\n\nDie Klage ist auch begründet. Der Kreistag des Beklagten ist zu der aus der \nEntscheidungsformel ersichtlichen Vorgehensweise gesetzlich verpflichtet. Das ergibt \ndie im Folgenden dargestellte Auslegung der maßgeblichen Rechtsnormen. Die \nhiergegen gerichteten, letztlich auf dem Demokratieprinzip (Artikel 20 Abs. 1 und \nAbs. 2 des Grundgesetzes -GG -) fußenden Bedenken des Beklagten greifen nicht \ndurch.\n\n21\n\nDer Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde hat verschiedene \nMitwirkungsrechte bei der Durchführung der Natur- und Landschaftspflege, und zwar \nim Wesentlichen das Recht, Vorschläge und Anregungen zu unterbreiten, \nAnhörungsrechte und (eingeschränkte) Mitwirkungsrechte bei Einzelfallregelungen \nwie etwa der Erteilung von Befreiungen (§§ 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 69 Abs. 1 \nSatz 3 bis Satz 5 LG). Er besteht aus 16 Mitgliedern, nämlich aus 8 Vertretern der \nnach § 12 LG anerkannten Vereine, zu denen u.a. der Kläger gehört, und aus 8 \nweiteren Vertretern der insoweit in § 11 Abs. 4 LG genannten Verbände mit zum Teil \ngewerblichen Interessen. Die Mitglieder werden gemäß § 11 Abs. 4 Satz 1 und \nAbs. 5 LG durch die Vertretungskörperschaft des Kreises oder der kreisfreien Stadt \nauf Vorschlag der genannten Verbände gewählt. Weitere Einzelheiten regelt die \ninsoweit auf § 11 Abs. 8 LG beruhende Verordnung zur Durchführung des \nLandschaftsgesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1986, GV NRW S. 683, zuletzt \ngeändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005, GV NRW S. 522 (DVO LG). Nach § 1 Abs. \n2 DVO LG ist zur Wahl der Mitglieder des Beirates von jedem der \nvorschlagsberechtigten Verbände für die ihm nach § 11 Abs. 4 Satz 1 LG \nzustehende Zahl der Mitglieder mindestens die doppelte Anzahl von Bewerbern \nvorzuschlagen. Soweit die vorschlagsberechtigten Verbände ihr Vorschlagsrecht \nnicht in angemessener Frist ausüben, kann die zuständige Vertretungskörperschaft \nBeiratsmitglieder auch ohne einen entsprechenden Vorschlag wählen (§ 11 Abs. 5 \nSatz 3 LG). Diese Mitglieder treten an die Stelle der Vertreter, für die nach Abs. 4 \nSatz 1 LG keine Vorschläge gemacht worden sind (§ 11 Abs. 4 Satz 4 LG). Für jedes \nMitglied des Beirates ist nach den für seine Wahl geltenden Vorschriften in einem \nbesonderen Wahlgang ein Stellvertreter zu wählen (§ 2 Abs. 2 DVO LG). Scheidet \nein Mitglied oder ein Stellvertreter vorzeitig aus, so ist gemäß § 2 Abs. 3 DVO LG ein \nNachfolger zu wählen. Der Neuwahl soll ein Vorschlag mit mindestens zwei \nBewerbern des Verbandes zugrunde gelegt werden, der den Ausgeschiedenen \nbenannt hatte.\n\n22\n\nDiesen Vorschriften ist zumindest in der Gesamtschau zu entnehmen, dass der \nKreistag seine Auswahlentscheidung ausschließlich zwischen den vorgeschlagenen \nBewerbern zu treffen hat, sofern der jeweilige Vorschlag den genannten gesetzlichen \nBestimmungen entspricht.\n\n23\n\nHierfür spricht insbesondere die oben angeführte Regelung des § 11 Abs. 5 \nSatz 3 LG über die Befugnisse des Kreistages beim Fehlen eines Wahlvorschlages. \nDas Vorschlagsrecht der Verbände würde entgegen dem Zweck der Rechtsnormen \nüber ihre Einbindung bei der Bildung des Landschaftsbeirates weitgehend entwertet, \nwenn der Kreistag nicht nur dann die Mitglieder des Beirates nach eigenen \nVorstellungen zu wählen hätte, wenn und soweit kein Vorschlag zustande kommt, \nsondern darüber hinaus auch eine Auswahl zwischen ordnungsgemäß \nvorgeschlagenen Personen verweigern und - gegebenenfalls wiederholt - neue \nVorschläge verlangen dürfte. \n\n24\n\nEine Bestätigung findet diese Auffassung insbesondere in § 2 Abs. 2 Satz 2 DVO \nLG, der sich auf die Wahl der stellvertretenden Mitglieder bezieht. Danach gilt die \n(auch insoweit zu beachtende) Regelung des § 1 Abs. 2 DVO LG, nach welcher der \nvorschlagsberechtigte Verband für jedes ihm zuzurechende Mitglied mindestens die \ndoppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen hat, auch dann als erfüllt, wenn die \nbei der Wahl der Mitglieder nicht berücksichtigten Bewerber für die Wahl der \nStellvertreter ebenfalls zur Verfügung stehen. Dieser Vorschrift liegt erkennbar die \nVorstellung zugrunde, dass sich im Übrigen, außerhalb der Reichweite dieser - \nansonsten überflüssigen - Regelung, die Bestimmungsbefugnis des Verbandes \ndarauf erstreckt, ob die von ihm vorgeschlagenen Bewerber Mitglieder oder \nStellvertreter des Ausschusses werden können. Dem entspricht folgerichtig die \nAuffassung, dass die Wahlvorschläge gemäß § 11 Abs. 4 LG auch im Übrigen \nverbindlich sind, d.h., dass die Wahl zwischen den (ordnungsgemäß) \nvorgeschlagenen Personen vorzunehmen ist.\n\n25\n\nVgl. VG Köln, Urteil vom 17. August 2004 - 14 K 2787/02 -.\n\n26\n\nEine hiervon abweichende Auslegung der vorbezeichneten Rechtsnormen in der \nWeise, dass der Kreistag berechtigt ist, über die Regelung des § 2 DVO LG \n(Möglichkeit, nicht gewählte reguläre Kandidaten bei der Wahl der Stellvertreter zu \nberücksichtigen) hinaus bei der Wahl des Landschaftsbeirates vorgeschlagene \nMitglieder zu Stellvertretern und vorgeschlagene Stellvertreter zu Mitgliedern zu \nwählen, ist weder wegen des auch für die Kreise geltenden kommunalen \nSelbstverwaltungsrechtes (Art. 28 Abs. 2 GG, 78 Abs. 1 der Landesverfassung \nNordhrein-Westfalen) noch wegen des Demokratieprinzipes geboten, dem gemäß \nArt. 28 Abs. 1 Satz 2 GG auch die öffentliche Gewalt in den Kreisen zu entsprechen \nhat. Die gegenteilige Auffassung lässt sich nicht mit Erfolg auf das vom Beklagten \nherangezogene Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 18. Mai 1988,\n\n27\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1988 - 7 A 1950/87 -, Eildienst \nLandkreistag NW 1988, S. 242; ebenso: Schink, Naturschutz- und \nLandschaftspflegerecht Nordrhein-Westfalen (1989), Randnummer 108 \n(S. 73); noch weitergehend Kirchhoff/Wansleben/Plückhahn, Praxis der \nKommunalverwaltung, Kommentar zur Kreisordnung NRW, Stand: \nDezember 2005, § 35 KrO Anmerkung 6.1: Recht des Kreistages, \nVorschläge (offenbar ohne Angabe von Gründen) insgesamt \nabzulehnen,\n\n28\n\nstützen. Diese Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist durch die im \nFolgenden beschriebenen Änderungen der maßgeblichen Rechtsnormen überholt. \nDiese Änderungen tragen der Selbstverwaltungsgarantie und dem Demokratieprinzip \nhinreichend Rechnung. Der Kreistag ist daher nicht berechtigt, bei der anstehenden \nNachwahl eine Auswahl unter den vorgeschlagenen beiden Kandidaten deshalb zu \nverweigern, weil er sie bei der Neuwahl des Beirates im Dezember 2004 (lediglich) \nzu stellvertretenden Mitgliedern gewählt hatte. Diese Wahl im Dezember 2004 hat \nkeine rechtlichen Auswirkungen auf die jetzt anstehende Nachwahl. Aus der \ndamaligen Wahlentscheidung folgt nicht die Berechtigung des Kreistages, die jetzt \nvorgeschlagenen Kandidaten in der Funktion von Stellvertretern zu belassen.\n\n29\n\nDas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hatte in seinem \nvorgenannten Urteil vom 18. Mai 1988 eine Wahl zum Landschaftsbeirat zu \nbeurteilen, die im Dezember 1985 durchgeführt worden war. Damals galten das \nLandschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1980, GV NW \nS. 734, bis dahin zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1985, GV NW S. 261, \nsowie die Erste Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom \n9. April 1975, GV NW S. 324, geändert durch Verordnung vom 22. April 1985, GV \nNW S. 342. Danach setzte sich der Beirat - neben weiteren Mitgliedern - u.a. aus 8 \nVertretern des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Vorschlag der insoweit \nanerkannten Verbände zusammen (§ 11 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 LG damaliger Fassung), \nwobei sich die vorschlagsberechtigten Verbände auf einen gemeinsamen Vorschlag \neinigen sollten (§ 1 Abs. 2 der Durchführungsverordnung in der soeben genannten \nFassung). Nach § 1 Abs. 4 dieser Verordnung musste die Anzahl der zur Wahl \ngemäß § 11 Abs. 4 Nr. 1 LG (damaliger Fassung) vorzuschlagenden Bewerber die \nvom Gesetz bestimmte Zahl der Mitglieder übersteigen. Dies bedeutete, dass für die \n8 insoweit zu wählenden Mitglieder des Beirates (lediglich mindestens) 9 Kandidaten \nvorzuschlagen waren. Eine dem heutigen § 2 Abs. 2 Satz 2 DVO LG entsprechende \nVorschrift fehlte. Unter der Geltung dieser Bestimmungen hatte das OVG NRW die \nAuffassung vertreten, das Auswahlrecht des Kreistages erstrecke sich auch darauf, \nals Stellvertreter vorgeschlagene Bewerber zu ordentlichen Mitgliedern des \nLandschaftsbeirates zu wählen und als reguläre Mitglieder vorgeschlagene \nKandidaten zu Stellvertretern zu wählen.\n\n30\n\nDemgegenüber sind die Auswahlmöglichkeiten des Kreistages bereits durch § 1 \nAbs. 4 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes vom 22. Oktober \n1986 in der Weise wesentlich ausgeweitet worden, dass nunmehr mindestens die \ndoppelte Anzahl von Bewerbern vorzuschlagen ist. Der gegenwärtige Rechtszustand \nist im Verhältnis zu demjenigen, welcher der genannten Entscheidung des OVG \nNRW zugrunde lag, einerseits durch diese Ausweitung der Wahlmöglichkeiten des \nKreistages und andererseits dadurch gekennzeichnet, dass die Stellung der \nvorschlagsberechtigten Verbände durch das damals noch nicht bestehende \nVerbandsklagerecht im Umfang des § 12 b LG wesentlich gestärkt worden ist; auch \nauf das damalige Fehlen dieses Klagerechtes hatte sich das Oberverwaltungsgericht \nin seiner Entscheidung vom 18. Mai 1988 gestützt (aaO., S. 244). Beide \nGesichtspunkte und die oben angesprochenen Regelungen der Verordnung zur \nDurchführung des Landschaftsgesetzes in ihrer gegenwärtig geltenden Fassung, die \nvon der angesprochenen Bindung des Kreistages an das Vorschlagsrecht der \nVerbände ausgeht, legen insgesamt die hier vertretene Auffassung nahe.\n\n31\n\nDie Selbstverwaltungsgarantie und das Demokratieprinzip stehen dem nicht \nentgegen. Diese Prinzipien verlangen, dass die kommunalen Organe und \nVertretungen, soweit sie Staatsgewalt ausüben (dies trifft in beschränktem Umfang \nauch auf den Landschaftsbeirat zu), eine Legitimation aufweisen, die sich auf die \nGesamtheit der Bürger zurückführen lässt. Wie das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen in seiner vorgenannten Entscheidung ausgeführt hat, \nwürde diese verfassungsrechtlich notwendige, vom Volk ausgehende \nLegitimationskette bei einer strikten Bindung an Wahlvorschläge ihrerseits nicht \ndemokratisch legitimierter Institutionen zwar formal nicht unterbrochen, weil noch ein \nWahlakt einer demokratisch legitimierten Vertretung vorliegt. Materiell könne dann \naber nicht mehr von einer demokratischen Legitimation des gewählten Organs \ngesprochen werden, weil die Wahlentscheidung inhaltlich ausschließlich von einer \nnicht demokratisch legitimierten Stelle herrühren würde. Im unmittelbaren Anschluss \nan diese Ausführungen, denen das Gericht folgt, hat das Oberverwaltungsgericht \njedoch auch darauf hingewiesen, dass eine teilweise Bindung an Vorschläge, u.a. \ndann, wenn eine Auswahl unter mehreren Vorschlägen möglich ist, mit einer \nEinschränkung der demokratischen Legitimation verbunden sei, die \nverfassungsrechtlich hinnehmbar sein könne. \n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 1988 - 7 A 1950/87 -, aaO. \n(S. 244), mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts.\n\n33\n\nEine solche Sach- und Rechtslage ist bei der gegenwärtigen Ausgestaltung der \nWahl des Landschaftsbeirates gegeben. Denn der Kreistag hat im Hinblick auf jedes \nMitglied die Wahl zwischen mindestens zwei Kandidaten. Dies war nach dem \nRechtszustand im Dezember 1985, der für das Urteil vom 18. Mai 1988 maßgeblich \nwar, jedenfalls ohne Berücksichtigung jener Entscheidung hingegen nicht der Fall. \nDie Bindung eines demokratisch legitimierten Wahlgremiums an Vorschlagslisten für \ndie Wahl von Einrichtungen mit beschränkten öffentlich-rechtlichen \nMitwirkungsrechten, soweit die vorschlagsberechtigten Institutionen verpflichtet sind, \nmindestens die doppelte Anzahl von Personen (gemessen an der Anzahl der zu \nbesetzenden Funktionen) vorzuschlagen, wird verfassungsrechtlich schon seit \nlangem akzeptiert.\n\n34\n\nVgl. Herzog in Maunz-Dürig, GG, Stand: Februar 2003 \n(Kommentierung aus dem Jahre 1978), Art. 20 Randnummer II 55. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n36\n\nDie Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung \nzuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht \nvorliegen.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269226","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-10-18/1-k-2358-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269226","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269226","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-10-18/1-k-2358-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269226","retrieved":"2026-07-09 02:38:42.223633+00:00"}}