{"status":"available","doknr":"OLD269368","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:1010.2L578.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-10-10","aktenzeichen":"2 L 578/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, die dem Polizeipräsidium I. zum 1. Juni 2006 zugewiesene, noch nicht \nbesetzte Stelle der Bes.-Gr. A 11 BBesO mit dem Beigeladenen zu besetzen, bis \nüber das Beförderungsbegehren des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.\n\n2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\n3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer aus der Beschlussformel zu 1. ersichtliche Antrag des Antragstellers ist \nzulässig und begründet.\n\n3\n\nDer nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich mögliche Erlass einer \neinstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 \nAbs. 2 ZPO die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines \nAnordnungsanspruchs voraus.\n\n4\n\nDer Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsgrund gegeben ist, \nd. h. die begehrte Regelung notwendig ist, um den geltend gemachten \nBeförderungsanspruch zu sichern. Im Falle des Vollzugs der fraglichen \nStellenbesetzung, für die der Antragsteller nach der Auswahlentscheidung des \nPolizeipräsidiums (PP) I. nicht vorgesehen ist, würde eine Ernennung des \nAntragstellers endgültig vereitelt; denn die Besetzung der Stelle könnte nach den \nVorschriften des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) nicht \nmehr rückgängig gemacht werden.\n\n5\n\nDer Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht. Die vom PP I. zugunsten des Beigeladenen getroffene \nAuswahlentscheidung stellt sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als \nrechtsfehlerhaft dar.\n\n6\n\nAusgangspunkt der gerichtlichen Überprüfung der streitigen \nAuswahlentscheidung ist der beamtenrechtliche Grundsatz, dass der Beamte keinen \nstrikten Anspruch auf Beförderung hat. Es steht vielmehr im Ermessen des \nDienstherrn, welchem Beamten er bei einer Beförderung den Vorzug gibt. Jeder \nBeamte hat jedoch einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr eine am \nLeistungsgrundsatz ausgerichtete ermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser \nAnspruch kann durch eine einstweilige Anordnung gesichert werden, wenn die \ngetroffene Beförderungsentscheidung fehlerhaft ist und nicht ausgeschlossen \nwerden kann, dass eine fehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn zu einer \nBeförderung des Antragstellers führt. Grundsätzlich vermag jeder Fehler im \nAuswahlverfahren einschließlich etwaiger Fehler der dabei zugrunde gelegten \nBeurteilungen den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu rechtfertigen; \nvorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers und dessen \npotentielle Kausalität für das Auswahlergebnis.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 - und \nvom 6. August 2004 - 6 B 1226/04 -; Beschluss der Kammer \nvom 15. September 2006 - 2 L 561/06 -.\n\n8\n\nDer gesetzliche Rahmen der Auswahlentscheidung wird durch § 7 Abs. 1 LBG \nfestgelegt. Danach ist die Auslese der Bewerber (nur) nach Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, \nreligiöse und politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. \nDie Auswahl unter mehreren Bewerbern sowie die Gestaltung des hierbei \nanzuwendenden Verfahrens liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. \nSeinem Ermessen ist es insbesondere überlassen, welchen (sachlichen) Umständen \ner bei seiner Auswahl das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den \nGrundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach dem \nLeistungsprinzip verwirklicht, sofern nur dieses Prinzip selbst nicht in Frage gestellt \nist. Dementsprechend hat der jeweilige Bewerber nur einen (sicherungsfähigen) \nAnspruch auf eine verfahrensfehler- und ermessensfehlerfreie Entscheidung. \n\n9\n\nHiernach ist dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz in der Gestalt, dass die \nBesetzung der Beförderungsstelle mit dem Beigeladenen einstweilen zu unterbleiben \nhat, zu gewähren.\n\n10\n\nFür Qualifikationsvergleiche im Rahmen von Auswahlentscheidungen sind in \nerster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen \nLeistungsstand wiedergeben. \n\n11\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 2 BvR 311/03 -, DVBL \n2003, 1524 = NVwZ 2004, 95 = Schütz / Maiwald, Beamtenrecht des \nBundes und der Länder, ES/A II 1.4 Nr. 105; OVG NRW, Beschluss \nvom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -, DÖD 2001, 315 = NVwZ-RR \n2002, 113; Beschluss der Kammer vom 24. März 2006 - 2 L 46/06 -. \n\n12\n\nDie der streitigen Auswahlentscheidung zugrunde gelegte dienstliche Beurteilung \ndes Antragstellers vom 25. November 2005 gibt Anlass zur gerichtlichen \nBeanstandung.\n\n13\n\nNach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sind dienstliche \nBeurteilungen nur beschränkt gerichtlich überprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für \nihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der \nRegelungen über die dienstliche Beurteilung (hier: § 104 LBG) ein \npersönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte \nden - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen \nAnforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem \nderartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem \neine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demnach \nkann das Gericht die Entscheidung darüber, wie Eignung, Befähigung und fachliche \nLeistung eines Beamten zu bewerten sind, nicht mittels eigener Subsumtion eines \nTatbestandes unter eine gesetzliche Vorschrift nachvollziehen. Vielmehr beschränkt \nsich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung darauf, \nob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in \ndem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 \n(245 f.); OVG NRW, Urteile vom 18. November 1986 - 6 A 1392/84 - \nund vom 29. September 1992 - 6 A 133/90 - sowie Beschlüsse vom \n13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 -, DÖD 2000, 161, und - 6 A \n3593/98 -, DÖD 2000, 266.\n\n15\n\nVorliegend spricht eine ganz überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der \nErstbeurteiler die Maßstäbe für die Leistungsbewertung verkannt und sich von \nfehlerhaften Erwägungen hat leiten lassen. Dieser Mangel ist auch im Rahmen der \nEndbeurteilung nicht korrigiert worden. \n\n16\n\nDie Fehlerhaftigkeit der Erstbeurteilung resultiert daraus, dass der Erstbeurteiler \nseinen Beurteilungsvorschlag auf der Grundlage einer sogenannten „Rankingliste\" \nabgegeben hat, die ihrerseits nicht im Einklang mit dem Leistungsprinzip erstellt \nworden ist.\n\n17\n\nZum Beurteilungsverfahren hat der Erstbeurteiler, Erster Polizeihauptkommissar \n(EPHK) H. , in seiner dienstlichen Erklärung vom 2. Februar 2006, der ein \nentsprechender Fragenkatalog zugrunde lag, Stellung genommen. Er hat ausgeführt, \nim Kreis der Erstbeurteiler der Polizeiinspektion (PI) sei ohne Vorgaben durch die \nLeitung der PI bzw. die Behördenleitung einvernehmlich eine Rankingliste für die zu \nbeurteilenden Beamten der PI erstellt worden. Diese Liste könne als Grundlage für \ndie Erstellung einer Beförderungsreihenfolge auf Behördenebene angesehen \nwerden. Die Erstbeurteiler hätten das Verfahren einhellig als das objektivste und \ngerechteste bezeichnet. Auf Behörden- bzw. Unterabteilungsebene seien die \nVergleichsgruppen PI mit denen der anderen Unterabteilungen zusammengeführt \nworden. \n\n18\n\nDer Leiter der PI I. , Polizeioberrat (POR) L1. , hat diese Darstellung in \nseiner dienstlichen Erklärung vom 1. März 2006 bestätigt. Er hat ausgeführt, \ninnerhalb der PI I. sei für jede Besoldungsgruppe eine Reihenfolge erarbeitet \nworden, die die Beförderungsreihenfolge der Beamten der PI I. wiedergegeben \nhabe. Diese Rankingliste sei mit den anderen in der Behörde erarbeiteten Listen in \neiner gemeinsamen Besprechung auf Unterabteilungs- bzw. Abteilungsebene \n„verschränkt\" worden. Die Reihenfolge sei den Erstbeurteilern als Orientierung \nbekannt gemacht worden.\n\n19\n\nDie Kammer entnimmt diesen Ausführungen, dass die auf der Ebene der \nErstbeurteiler erstellte Rankingliste bzw. die Liste, die nach der „Verschränkung\" mit \nden entsprechenden Listen der anderen Abteilungen entstanden ist, für die \nErstbeurteilungen von maßgeblicher Relevanz gewesen ist, nämlich dergestalt, dass \nder jeweilige Erstbeurteiler - indem er (zumindest) eine entsprechende \nSelbstverpflichtung umsetzte - seinen Beurteilungsvorschlag unter maßgeblicher \nBerücksichtigung des Rangs gefertigt hat, den der zu Beurteilende auf der Liste \neinnahm. Etwas Gegenteiliges hat auch der Antragsgegner nicht substantiiert \ndargetan. Für die Annahme, dass bei den Erstbeurteilungen wie vorstehend \ndargelegt vorgegangen worden ist, spricht auch der schriftsätzliche Hinweis des \nAntragsgegners darauf, dass sich nach der einschlägigen Rechtsprechung die \nErstbeurteiler untereinander im Interesse einer gleichmäßigen Handhabung der \nBeurteilungsrichtlinie selbst auferlegten Bindungen unterwerfen könnten. \n\n20\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Beurteilungsvorschlag des EPHK H. für den \nAntragsteller abweichend oder losgelöst von der in Frage stehenden Rankingliste \nbzw. den Rankinglisten erfolgt ist, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Dafür, \ndass die betreffenden Listen bei der Erstellung der streitbefangenen Erstbeurteilung \neine entscheidende Rolle gespielt haben, lassen sich überdies die Ausführungen \nanführen, die der Erstbeurteiler in seiner dienstlichen Erklärung vom 2. Februar 2006 \nzur „Frage 2\" vorgenommen hat.\n\n21\n\nDie Kammer kann im vorliegenden Verfahren offen lassen, ob eine solche \nOrientierung an Rankinglisten „dem Grunde nach\" rechtens ist.\n\n22\n\nVgl. zur Zulässigkeit von „Spiegelungsgesprächen\" und \n„Ranglisten\" im Zusammenhang mit der Erstellung der \nErstbeurteilungen: OVG NRW, Beschluss vom \n4. Mai 2006 - 6 B 246/06 -.\n\n23\n\nJedenfalls gibt die Handhabung der Rankinglisten im konkreten Einzelfall Anlass \nzu gerichtlicher Beanstandung:\n\n24\n\nUnter den „Parametern\", auf die - der dienstlichen Erklärung des EPHK H1. \nzufolge - bei der Anfertigung der Rankingliste auf der Ebene der Erstbeurteiler im \nBereich der PI besonders abgestellt wurde, findet sich neben der „Leistung\" und der \n„Funktionsinhaberschaft\" auch das Kriterium „Verweildauer im statusrechtlichen \nAmt\". Dieselben Grundsätze wurden nach Darlegung von POR L1. bei der \n„Verschränkung\" der Listen der Unterabteilungen angewandt.\n\n25\n\nDiese Vorgehensweise lässt sich mit dem Leistungsgrundsatz nicht in Einklang \nbringen. Sie hat dazu geführt, dass im Falle des Antragstellers der \nErstbeurteilungsvorschlag nicht ausschließlich auf der Bewertung seiner \nQualifikation, sondern maßgeblich auch darauf beruht, dass bei der Bewertung des \naktuellen Leistungsstands ein Hilfskriterium, das erst bei einer Beförderungsauswahl \nzwischen im Wesentlichen gleich gut beurteilten Beamten Geltung beanspruchen \nkann - hier die Verweildauer im statusrechtlichen Amt -, herangezogen worden ist. \nAnhaltspunkte dafür, dass die in der dienstlichen Stellungnahme des EPHK H. \nvom 2. Februar 2006 verwendete Formulierung „Verweildauer im statusrechtlichen \nAmt\" abweichend von ihrem objektiven Erklärungsgehalt in einem anderen Sinne als \nzur Bezeichnung des entsprechenden Hilfskriteriums gebraucht worden ist, ergeben \nsich weder aus dem Vorbringen des Antragsgegners noch sind sie anderweitig \nersichtlich.\n\n26\n\nZwar ist im Hinblick auf Nr. 6 Halbsatz 2 der Beurteilungsrichtlinien im Bereich \nder Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Innenministeriums vom \n25. Januar 1996 - MBl. NRW Seite 278 -, geändert durch Runderlass vom 19. Januar \n1999 - MBl. NRW, Seite 96, („... in der Regel ist anzunehmen, dass sich \nDiensterfahrung positiv auf das Leistungsbild auswirkt.\") nichts dagegen \neinzuwenden, dass der Beurteiler eine längere beanstandungsfreie „Standzeit\" in \ndem zuletzt ausgeübten Amt als solche positiv würdigt.\n\n27\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -.\n\n28\n\nDie „Standzeit\" hat dabei jedoch nur eine Bedeutung als Indiz für den \nLeistungsstand. Sie darf nicht als Korrektiv einer an sich besseren oder schlechteren \nEinschätzung des Leistungsstandes fehlverstanden werden.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 B 594/05 - ; \nBeschluss der Kammer vom 15. September 2006 - 2 L 561/06 -.\n\n30\n\nVorliegend ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Erstellung der \nRankinglisten die Bedeutung der „Standzeit\" fehlinterpretiert wurde. Es spricht \nÜberwiegendes dafür, dass systemwidrig und schematisch das Hilfskriterium \n„Verweildauer im statusrechtlichen Amt\" zwecks Erarbeitung einer Rangfolge unter \nden zu Beurteilenden in die Bewertung der Qualifikation einbezogen wurde. Unter \neinem solchen \nBeurteilungsfehler leiden dementsprechend ebenfalls die Erstbeurteilungen, die auf \nder Grundlage der jeweiligen Rankingliste erstellt wurden, so auch der für den \nAntragsteller gefertigte Beurteilungsvorschlag.\n\n31\n\nDieser Mangel ist im Rahmen der Endbeurteilung nicht korrigiert worden. Die \nEndbeurteilerin ist dem Beurteilungsvorschlag gefolgt.\n\n32\n\nNach alledem stellt sich die für die getroffene Auswahlentscheidung maßgebliche \ndienstliche Beurteilung des Antragstellers im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens \nals rechtswidrig dar. Da nicht von vornherein auszuschließen ist, dass der Dienstherr \nbei einer Neubeurteilung und einer hierauf abhebenden neuen Auswahlentscheidung \nden Antragsteller im Verhältnis zum Beigeladenen als im Wesentlichen gleich \nqualifiziert ansieht, \n\n33\n\nvgl. zu diesem Erfordernis OVG NRW, Beschluss vom \n9. Februar 2005 \n- 6 B 2449/05 -,\n\n34\n\nist dem Antragsteller antragsgemäß einstweiliger Rechtsschutz zu \ngewähren.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.\n\n36\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. Im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung war der Streitwert auf die Hälfte des sich bei Anwendung dieser \nVorschriften ergebenden Betrages zu reduzieren.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269368","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-10-10/2-l-578-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269368","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269368","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-10-10/2-l-578-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269368","retrieved":"2026-07-09 02:38:53.613859+00:00"}}