{"status":"available","doknr":"OLD269412","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:1006.14L943.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-10-06","aktenzeichen":"14 L 943/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin \nvom 28. September 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom \n26. September 2006 wird wiederhergestellt, soweit sich der Widerspruch gegen die \nNummern 3. und 5. der Verfügung richtet. Soweit der Widerspruch die in Nr. 6. der \nVerfügung enthaltene Androhung der Ersatzvornahme betrifft, wird die \naufschiebende Wirkung angeordnet.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\n2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin ¾ und der \nAntragsgegner ¼.\n\n3. Der Streitwert wird auf 166.250,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin, die sich mit der Verarbeitung von Bioabfall zu Kompost \nbefasst, wendet sich gegen den sofortigen Vollzug einer auf das \nBundesbodenschutzgesetz gestützten Ordnungsverfügung des Antragsgegners. Im \nFrühsommer 2006 wurden im Rahmen einer wissenschaftlichen Untersuchung der \nUniversität C. in den Flüssen Möhne und Ruhr perfluorierte Tenside (PFT) \nvorgefunden, wobei insgesamt zwölf verschiedene PFT festgestellt wurden. \nHauptkomponenten bildeten Perfluoroctansulfonat (PFOS) und Perfluoroctansäure \n(PFOA). Das daraufhin vom dem Antragsgegner eingeschaltete Hygieneinstitut des \nS. in H. stellte in seinem Gutachten vom 14. Juni 2006 fest, bei der \nPFOA müsse ein gentoxisches Wirkungspotential angenommen werden, wobei \nweitere Untersuchungen erforderlich seien. Möglicherweise könne PFOA auch als \ninitiierendes Karzinogen einzustufen sein. Bei einer PFOA-Konzentration von mehr \nals 3,0 Mikrogramm je Liter (?g/l) seien Sofortmaßnahmen zur Absenkung der \nPFOA-Aufnahme über das Trinkwasser erforderlich; grundsätzlich sei eine \nUnterschreitung eines Werts von 0,1 ?g/l anzustreben. \n\n4\n\nUnter dem 21. Juni 2006 erstellte die Trinkwasserkommission des \nBundesministeriums für Gesundheit eine vorläufige Bewertung von PFOA und PFOS. \nDie Kommission gelangte zu der Erkenntnis, ein sekundär gentoxisches \nWirkungspotential von PFOA und ein daraus abzuleitendes karzinogenes Potential \nfür den Menschen in vorerst nicht quantifizierbarer Höhe seien nicht sicher \nauszuschließen, so dass die Menge dieses Stoffes im Trinkwasser vorsorglich und \nvorerst nicht mehr als 0,1 ?g/l nicht übersteigen sollte. \n\n5\n\nAm Unterlauf der Möhne befindet sich das Wasserwerk „Möhnebogen\", aus dem \nzahlreiche Ortsteile der Stadt B. mit Trinkwasser versorgt werden. Dort wurden \nim Sommer 2006 PFT-Werte von über 0,5 ?g/l gemessen. Diese deutliche \nÜberschreitung der zuvor wiedergegebenen Empfehlungen der Sachverständigen \nveranlasste das zustände Wasserwerk, Aktivkohlefilter einzusetzen, um den PFT-\nGehalt des Wassers abzusenken. Diese Maßnahme erwies sich als erfolgreich; eine \nzwischenzeitlich vom Bürgermeister der Stadt B. ergangene Empfehlung, \nKleinkindern und stillenden Müttern kein Trinkwasser aus Leitungen zu verabreichen, \nkonnte zurückgenommen werden. \n\n6\n\nIm Zuge der weiteren Ermittlungen, an denen außer dem Antragsgegner weitere \nBehörden beteiligt waren, stellte sich heraus, dass ein großer Teil der PFT-Belastung \nauf das Ausbringen von Bioabfall auf einer etwa 10 Hektar großen Fläche in Brilon-\nScharfenberg zurückzuführen war. Dieses Material war von der Antragstellerin \naufgebracht worden, wobei die PFT-Menge nach einem Vermerk der \nBezirksregierung B. vom 13. September 2006 noch rund 390 Kilogramm betrug. \n\n7\n\nAm 22. September 2006 fand zwischen dem Geschäftsführer der Antragstellerin, \nder Presseberichten zufolge am 5. Oktober 2006 vorläufig festgenommen worden ist, \nund Bediensteten des Antragsgegners eine Besprechung statt, bei der die Frage \nerörtert wurde, auf welche Weise die mit PFT belastete Fläche in Scharfenberg \nsaniert werden könne. Hierbei wurde dem Geschäftsführer der Antragstellerin ein \nSanierungskonzept des Landesumweltamtes vom 12. September 2006 vorgestellt, in \nwelchem fünf unterschiedliche Sanierungsalternativen aufgezeigt werden. Die \nvoraussichtlichen Kosten bewegen sich danach zwischen 21.250.000,00 Euro für die \nMaßnahme „Vollauskofferung und thermische Behandlung\" und etwa \n615.000,00 Euro für die Maßnahme „Drainage mit Wasseraufbereitungsanlage\". Die \nBeteiligten erörterten den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen \nSanierungsvertrages, der im Ergebnis allerdings nicht zustande kam. Ausweislich \neines Vermerks des Antragsgegners über den Termin am 22. September 2006 wurde \nder Geschäftsführer der Antragstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen, das \nGespräch sei gegebenenfalls als Anhörung nach § 28 des \nVerwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zu verstehen. \n\n8\n\nMit Ordnungsverfügung vom 26. September 2006 traf der Antragsgegner \ngegenüber der Antragstellerin mehrere ordnungsbehördliche Anordnungen. Zunächst \ngab er ihr auf, die in der Verfügung näher bezeichneten Grundstücke in \nScharfenberg durch ein geeignetes Drainagesystem und eine Behandlungsanlage für \nSickerwässer zu sanieren (Nr. 1.). Er ordnete (Nr. 2.) ferner an, die Sanierung habe \nunter gutachterlicher Begleitung zu erfolgen. Nach Nr. 3. der Verfügung sollten die \nerforderlichen baulichen Anlagen sowie das zugehörige Drainagesystem \nunverzüglich errichtet und in Betrieb genommen werden, wobei mit den Bauarbeiten \nspätestens am 16. Oktober 2006 begonnen werden sollte. Als Sanierungsziel für das \nunbehandelte Sickerwasser gab der Antragsgegner unter Nr. 4. seiner Verfügung \neinen Wert von maximal 0,1 ?g/l PFT vor. Weiterhin (Nr. 5.) sollte die Antragstellerin \nbei einem Gutachter Planungsunterlagen erstellen lassen, wobei der Auftrag an den \nGutachter dem Antragsgegner bis zum 2. Oktober 2006 mittags nachzuweisen war. \nDie Detailplanung des Gutachters erwartete der Antragsgegner spätestens am \n10. Oktober 2006. Der Antragsgegner droht der Antragstellerin ferner (Nr. 6.) das \nZwangsmittel der Ersatzvornahme an und versah seine Entscheidung mit der \nAnordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 7.). Zur Begründung führte der \nAntragsgegner im Wesentlichen aus: Seine Maßnahme beruhe auf §§ 10, 4 des \nBundesbodenschutzgesetzes (BBodSchG). Die Antragstellerin habe auf der \nfraglichen Fläche PFT-belastete Materialien aufgebracht. Hierdurch sei eine \nschädliche Bodenveränderung im Sinne von § 2 Abs. 3 BBodSchG entstanden. Nach \n§ 10 BBodSchG sei er - der Antragsteller - befugt, die notwendigen Maßnahmen zu \ntreffen. Er nehme die Antragstellerin als Verursacher im Sinne von § 4 Abs. 3 \nBBodSchG in Anspruch. Ein Abfallentsorger sei dafür verantwortlich, nur solche \nAbfälle anzunehmen, die er gefahrlos entsorgen könne. Wenn Abfälle im Laufe der \nZeit zu einer Einwirkung auf dem Boden und die Gewässer führten, habe der \nAbfallentsorger die Grundlage für solche schädlichen Bodeneinwirkungen \ngeschaffen. Durch die Annahme und die gezielte Aufbringung sei die Antragstellerin \nVerursacherin und damit aufgrund der Theorie von der unmittelbaren Verursachung \nverantwortlich. Durch ihren Beitrag werde die Gefahrenschwelle, die eine Sanierung \nerforderlich mache, überschritten. Er - der Antragsgegner - treffe eine \nErmessensentscheidung, wobei er von mehreren möglichen und geeigneten \nMaßnahmen diejenige zu wählen habe, die den Einzelnen und die Allgemeinheit am \nwenigsten beeinträchtigten. Die Installation eines Drainagesystems und einer \nBehandlungsanlage für Sickerwasser sei die mit Abstand kostengünstigste und \nfachlich geeignete Sanierungsvariante. Die geforderte Detailplanung durch ein \nGutachterbüro sei erforderlich, um die Sanierung fachgerecht und effektiv \nauszuführen. Weniger einschneidende Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Seine \nForderungen seien auch angemessen und stünden nicht erkennbar außer Verhältnis \nzum angestrebten Erfolg. Die Bedeutung des Schutzes von Boden, Grundwasser \nund Gewässern mache es unerlässlich, Gefahren für die Schutzgüter und die \nAllgemeinheit zu unterbinden. Dies rechtfertige den für die Antragstellerin damit \nverbundenen Nachteil und Aufwand. Die Eigentümer und Pächter der fraglichen \nFlächen müssten die angeordnete Maßnahme dulden. Sollten sie dazu nicht bereit \nsein, werde er die Duldung mit Verwaltungszwangsmaßnahmen durchsetzen. Die \nAndrohung eines Zwangsmittels sei notwendig und angemessen. Zum Zwecke der \nraschen Sanierung habe er Fristen gesetzt, deren Befolgung auch zumutbar sei. Die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung erfolge im öffentlichen Interesse, weil eine \nGefährdungssituation nicht nur für den Boden, das Grundwasser und auch die \nOberflächenwässer bestehe, sondern ein direkter Einfluss auf die Trinkwasserqualität \ngegeben sei. Die bestehenden Gefahren müssten vor dem unanfechtbaren \nAbschluss eines eventuellen Widerspruchs- und Klageverfahrens abgewehrt werden. \nDies gelte um so mehr vor dem Hintergrund der fortgeschrittenen Jahreszeit und der \nim Frühjahr aufgrund der Schneeschmelze zu erwartenden hohen Schadstofffracht. \n\n9\n\nMit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28. September 2006 erhob die \nAntragstellerin Widerspruch und machte geltend: In der Bundes-Bodenschutz- und \nAltlastenverordnung (BBodSchV) und den Anhängen dieses Regelwerks seien \nkeinerlei Grenzwerte für PFOS und PFOA genannt. Deshalb werde bestritten, dass \nes sich hierbei um Stoffe handele, von denen eine Gefahr ausgehe. Über diesen \nGesichtspunkt gehe die Begründung der Ordnungsverfügung völlig hinweg. Der \nAntragsgegner habe nicht die gesamte Fläche überprüft. Eine Sanierung der \ngesamten Fläche sei danach unverhältnismäßig. Die von dem Antragsgegner \ngesetzten Fristen seien unangemessen, nachdem der Auftrag an einen Gutachter \ninnerhalb von nur drei Arbeitstagen erfolgen solle. Die von dem Antragsgegner \ngeschätzten Kosten zeigten, wie umfangreich die Sanierungsmaßnahme sein werde. \nDamit sei es unmöglich, bereits am 16. Oktober 2006 mit den Arbeiten zu \nbeginnen.\n\n10\n\nEbenfalls am 28. September 2006 hat die Antragstellerin den vorliegenden \nAntrag gestellt. Sie bezieht sich auf ihr Widerspruchsschreiben und trägt ergänzend \nvor: Dem Antragsgegner sei der Sachverhalt seit dem 13. Juni 2006 bekannt. \nDeshalb sei nicht nachvollziehbar, warum gerade jetzt diese Ordnungsverfügung \nergehe. Soweit der Antragsgegner auf die Schneeschmelze verweise, werde diese \nfrühestens im Frühjahr nächsten Jahres, das heißt in mehr als sechs Monaten, \neintreten. \n\n11\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n12\n\n die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 28. September \n2006 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 26. September \n2006 wieder herzustellen.\n\n13\n\nDer Antragsgegner beantragt,\n\n14\n\n den Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nEr verteidigt die von ihm getroffenen Entscheidungen und tritt den Ausführungen \nder Antragstellerin entgegen: Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei die \nBelastung des Trinkwassers mit PFT gesundheitsgefährdend. Es habe der üblichen \nVerfahrensweise entsprochen, nur einen begrenzten Teil der betroffenen Fläche zu \nuntersuchen. Die hierbei gezogenen Bodenmischproben seien repräsentativ, zumal \nkeine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass die PFT-Belastung des Bodens \nSchwankungen unterliege. Die Anzahl der Proben und die Höhe der damit \neinhergehenden Kosten müsse sich am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit \norientieren. Möglicherweise müssten im Zuge der Sanierung weitere Proben \ngenommen werden. Die Gefahrensituation und die Wirkungen in den Gewässern sei \njedenfalls eindeutig belegt. Die Darstellung der Antragstellerin, wonach ihm die \neinschlägigen Informationen bereits am 13. Juni 2006 vorgelegen hätten, sei \nunzutreffend. Die Fläche, auf die sich seine Ordnungsverfügung beziehe, sei erst am \n13. September 2006 als Belastungsschwerpunkt ermittelt worden. Die der \nAntragstellerin gesetzten Fristen seien angesichts der Eilbedürftigkeit ausreichend. \nDie fraglichen Arbeiten müssten bis zum Winter abgeschlossen sein.\n\n16\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.\n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag \nhat nur in dem aus Nr. 1. des Beschlusstenors ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit \nder Antragsgegner der Antragstellerin die Sanierung der allen Beteiligten bekannten \nFläche in Scharfenberg aufgegeben und hierzu eine gutachterliche Begleitung \nangeordnet hat, bestehen gegen die Verfügung keine ernsthaften rechtlichen \nBedenken; es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse daran, die \nAnordnungen sofort zu vollziehen. Gleiches gilt für die Entscheidung, den \nSanierungszielwert auf 0,1 ?g/l PFT festzusetzen. \n\n19\n\nDie Verfügung des Antragsgegners findet ihre rechtliche Grundlage in § 10 \nAbs. 1 Satz 1 BBodSchG. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die \nnotwendigen Maßnahmen treffen, um die sich unter anderem aus § 4 BBodSchG \nergebenden Pflichten durchzusetzen. Der Begriffe der „Maßnahme\" ist weit und \nerfasst jede nach außen in Erscheinung tretende Tätigkeit. Namentlich kann die \nBehörde die Maßnahme in der Gestalt eines Verwaltungsakts treffen, der \ngegebenenfalls im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt wird,\n\n20\n\nvgl. Landel in Landel/Vogg/Wüterich, Bundesbodenschutzgesetz, \n§ 10 Rand-Nr. 7.\n\n21\n\nIm vorliegenden Fall erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtens. \nDenn die Antragstellerin ist ihrer Pflicht aus § 4 Abs. 3 BBodSchG nicht \nnachgekommen, so dass der Antragsgegner befugt ist, sie auf der Grundlage von \n§ 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG dazu anzuhalten. Nach § 4 Abs. 3 BBodSchG ist unter \nanderem der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung verpflichtet, den \nBoden so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder \nerheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Der \nTatbestand dieser Bestimmung ist erfüllt. Insbesondere liegt entgegen der offenbar \nvon der Antragstellerin vertretenen Auffassung eine „schädliche Bodenveränderung\" \nvor. \n\n22\n\n§ 2 Abs. 3 BBodSchG definiert das Tatbestandsmerkmal „schädliche \nBodenveränderung\" als Beeinträchtigung der Bodenfunktion, die geeignet ist, \nGefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen \noder die Allgemeinheit herbeizuführen. Welche Bodenfunktionen insoweit in Betracht \nkommen, wird in § 2 Abs. 2 BBodSchG näher ausgeführt. Im vorliegenden Fall ist die \nBodenfunktion „Bestandteil des Naturhaushaltes\" (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 b BBodSchG) \nberührt. Wald, Wiesen, Grünland sowie Böden haben ausgleichende Wirkung auf \nden Landschaftswasserhaushalt, indem die Niederschlagsmengen erheblich \nverzögert über Zwischenabflüsse und Oberflächenabfluss in die Vorfluter (Bäche und \nFlüsse) abgegeben werden,\n\n23\n\nvgl. Vogg in Landel/Vogg/Wüterich, a.a.O. § 2 Rand-Nr. 45.\n\n24\n\nGerade diese Funktion der landwirtschaftlich genutzten Fläche in Scharfenberg \nist hier beeinträchtigt, weil von dem betreffenden Boden nicht nur \nNiederschlagswasser, sondern mit diesem auch nicht unbeträchtliche Mengen an \nPFT zunächst in einen nahegelegenen Bach, sodann in den Möhnefluss, in die \nMöhnetalsperre und schließlich in den Unterlauf der Ruhr gelangen. Die dargestellte \nBeeinträchtigung der Bodenfunktion ist auch ohne weiteres schädlich im Sinne von \n§ 2 Abs. 3 BBodSchG. Die potentiellen Gefahren für die menschliche Gesundheit \ndurch die Aufnahme von PFT wird in den unter I. dieses Beschlusses mitgeteilten \nStellungnahmen der Sachverständigen eindrucksvoll dargelegt. Die Auffassung der \nVerfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, die Gefährlichkeit des Materials sei \ngar nicht belegt, weil PFT in den Anhängen zur Bundesbodenschutzverordnung nicht \nerwähnt werde, ist nicht zutreffend. Dies zeigt bereits § 9 Abs. 1 BBodSchV, wonach \ndas Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu besorgen ist, wenn entweder \nSchadstoffgehalte im Boden gemessen werden, die die Vorsorgewerte nach \nAnhang 2 Nr. 4 überschreiten oder eine erhebliche Anreicherung von anderen \nStoffen erfolgt, die aufgrund ihrer krebserzeugenden, erbgutverändernden, \nfortpflanzungsgefährdenden oder toxischen Eigenschaften in besonderem Maße \ngeeignet sind, schädliche Bodenveränderungen zu bewirken. Die \nBundesbodenschutzverordnung und ihre Anhänge enthalten danach keinen \nabschließenden Katalog schädlicher Stoffe mit der Folge, dass alle dort nicht \ngenannten Substanzen von vornherein ungeeignet wären, schädliche \nBodenveränderungen im Sinne von § 4 Abs. 3 BBodSchG herbeizuführen. \n\n25\n\nDie Antragstellerin ist Verursacherin der hier interessierenden schädlichen \nBodenveränderung. Denn sie hat das Material auf das Gelände gebracht, in welchem \nsich PFT befinden, die den Boden verändert haben. Zutreffend spricht der \nAntragsgegner in der angefochtenen Verfügung die „unmittelbare Verursachung\" an, \nwonach als Verursacher im allgemeinen Polizeirecht und auch im Sinne von § 4 \nAbs. 3 BBodSchG in erster Linie derjenige in Betracht kommt, dessen Beitrag die \nGefahrenschwelle überschreitet, \n\n26\n\nvgl. Wüterich in Landel/Vogg/Wüterich, a.a.O. § 4 Rand-Nr. 51.\n\n27\n\nAllerdings sind nach § 4 Abs. 3 BBodSchG neben dem Verursacher einer \nschädlichen Bodenveränderung auch der Grundstückseigentümer und der Inhaber \nder tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Sanierung verpflichtet. Der \nAntragsgegner hätte seine Maßnahme mithin auch an den Pächter der Fläche oder \ndie Eigentümer richten können. Dies hat der Antragsgegner durchaus erkannt. Zwar \nvermitteln seine Überlegungen im vierten Absatz auf Seite 4 der Verfügung den \nEindruck, als habe er Maßnahmen gegen die übrigen „Störer\" gar nicht in Betracht \ngezogen. In den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindet sich auf \nBlatt 557 indessen ein längerer Vermerk vom 25. September 2006, in welchem der \nzuständige Sachbearbeiter eingehende Erwägungen zur Störerauswahl getroffen \nhat. Diese erweisen sich als ermessensfehlerfrei, so dass die Inanspruchnahme der \nAntragstellerin nicht zu beanstanden ist. \n\n28\n\nDie Berichte in der lokalen Presse vom heutigen Tage lassen allerdings Zweifel \ndaran aufkommen, dass der Grundsatz der Effizienz der Gefahrenabwehr, von dem \nder Antragsgegner sich maßgeblich hat leiten lassen, weiterhin für die \nInanspruchnahme gerade der Antragstellerin spricht. Nachdem sich der (wohl \neinzige) Geschäftsführer zur Zeit nicht auf freiem Fuß befindet und auch sonst \nZweifel daran bestehen dürften, dass die Antagstellerin persönlich und wirtschaftlich \nin der Lage ist, die von ihr geforderte Grundstückssanierung zu leisten, wird der \nAntragsgegner (auch) andere Maßnahmen der Gefahrenabwehr in Betracht zu \nziehen haben. Die durch die jüngsten Veröffentlichungen hervorgerufenen Bedenken \nlassen indessen die von dem Antragsgegner bereits Ende September getroffene \nEntscheidung nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen. Denn damals konnte der \nAntragsgegner annehmen, in der Person der Antragstellerin eine in jeder Hinsicht \nkompetente Ansprechpartnerin zu haben, deren Geschäftsführer noch in der \nBesprechung vom 22. September einen durchaus kooperativen Eindruck vermittelt \nhat. Immerhin hatte der Geschäftsführer den Vorschlag des Antragsgegners, über die \nSanierung einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abzuschließen, nicht grundsätzlich \nabgelehnt. Seine Bitte, die Angelegenheit zunächst noch näher zu prüfen, erscheint \nohne weiteres als verständlich und nachvollziehbar. Nachdem die Antragstellerin \nausweislich eines Vermerks des Antragsgegners vom 25. September dann doch \nnicht bereit war, den vorbereiteten Vertrag abzuschließen, durfte der Antragsgegner \nsie als Störer im ordnungsrechtlichen Sinne in Anspruch zu nehmen, ohne zuvor ihre \npersönliche und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer eingehenderen \nUntersuchung zu unterziehen.\n\n29\n\nDie der Antragstellerin abverlangten Maßnahmen muss diese freilich auf \nGrundstücken ausführen, die im Eigentum Dritter stehen und verpachtet sind. Damit \nwird der Antragstellerin ein Vorgehen aufgegeben, das nach den Bestimmungen des \nZivilrechts unzulässig ist. Auch der Antragsgegner hat dies erkannt: Im vierten \nAbsatz von Seite 5 seiner Verfügung spricht er die Duldungspflicht der \nGrundeigentümer und Pächter an und stellt den Erlass von \n„Verwaltungszwangsmaßnahmen\" in Aussicht. Bislang hat der Antragsgegner \n- soweit ersichtlich - allerdings noch keine Duldungsverfügungen gegen die \nDrittberechtigten erlassen; es liegen auch keine verbindlichen Erklärungen vor, \nwonach diese mit den der Antragstellerin aufgegebenen Maßnahmen einverstanden \nsind. Diese Umstände führen indessen nicht zur Rechtswidrigkeit der an die \nAntragstellerin gerichteten Verfügung. Nach der ständigen Rechtsprechung des \n4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zum öffentlichen Baurecht,\n\n30\n\nvgl. zuletzt Beschluss vom 24. Juli 1998 - 4 B 69.98 -, \nBaurechtssammlung Band 60 Nr. 170,\n\n31\n\nder sich die Kammer für die durchaus ähnlich gelagerte Konstellation im Recht \ndes Bodenschutzes anschließt, hindern die Rechte Dritter an einer abzubrechenden \nBaulichkeit den Erlass einer entsprechenden Anordnung der Bauaufsichtsbehörde \ngrundsätzlich nicht. Die Drittberechtigung bildet lediglich ein Vollstreckungshindernis, \nwelches durch eine entsprechende Duldungsverfügung ausgeräumt werden kann. \nDanach ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner der Antragstellerin die \nSanierungsmaßnahmen aufgegeben hat, auch wenn hierdurch Rechte Dritter \nbetroffen werden. Der Antragsgegner wird aber im Auge behalten müssen, dass \nVollstreckungsmaßnahmen nur mit Zustimmung der Eigentümer und Pächter oder \naufgrund einer gegebenenfalls für sofort vollziehbar zu erklärenden \nDuldungsverfügung gegen diese Drittberechtigten zulässig sind. \n\n32\n\nAuch unter sonstigen rechtlichen Gesichtspunkten ist der Tenor zu 1. der \nOrdnungsverfügung vom 26. September 2006 nicht zu beanstanden. Namentlich \nerweist sich die Sanierungsforderung nicht als unverhältnismäßig, auch wenn \nmöglicherweise nicht alle Teilflächen in gleichem Maße von einer PFT-Belastung \nbetroffen sind. Nach den Erkenntnissen des Antragsgegners wurden in dem Bereich \nbereits in den dreißiger und den fünfziger Jahren des 20. Jahrhunderts \nDrainageleitungen verlegt, die eine Verbreitung des PFT-belasteten Wassers \nbegünstigen. Deshalb ist es grundsätzlich richtig, die gesamte Fläche in den Blick zu \nnehmen, auf der die von der Antragstellerin angelieferten Materialien verteilt worden \nsind. Im Übrigen lässt Nr. 1. der Verfügung der Antragstellerin einen gewissen \nSpielraum, indem dort ein „geeignetes Drainagesystem\" gefordert wird. Sollte sich \nbei einer näheren Betrachtung im Wege der „gutachterlichen Begleitung\" nach Nr. 2. \nder Verfügung herausstellen, dass die Drainagerohre nur auf Teilflächen verlegt \nwerden müssen, kann sich die Antragstellerin auf diese Arbeiten beschränken, um \ndadurch der Verfügung gerecht zu werden.\n\n33\n\nDer Tenor zu 1. der Verfügung ist schließlich auch nicht mangels hinreichender \nBestimmtheit rechtswidrig. Grundsätzlich müssen ordnungsbehördliche Verfügungen \nin einer Weise bestimmt sein, dass der Betroffene zweifelsfrei erkennen kann, was \nvon ihm verlangt wird. Gleichzeitig dürfen die Anforderungen an die Bestimmtheit \nauch nicht überspannt werden. Je nach den Umständen des Falles kann es \nausreichen, dem Betroffenen das Ziel zu bezeichnen, das mit der betreffenden \nMaßnahme verfolgt wird, ohne ihm detailliert vorzuschreiben, auf welche Weise \ndieses Ziel erreicht werden soll, \n\n34\n\nvgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 23. März \n2005 - 6 TG 3675/04 -, Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshöfe \nBand 55 Seite 214 = NJW-Rechtsprechungsreport 2005 \nSeite 1643.\n\n35\n\nIm vorliegenden Fall hat der Antragsgegner der Antragstellerin das Ziel der \nSanierungsmaßnahme in Nr. 4. seiner Verfügung eindeutig vorgegeben. Die \nAntragstellerin wird gemeinsam mit dem von ihr zu beauftragenden Gutachter \nfestlegen müssen, auf welche Weise dieses Ziel erreicht wird. Auch unter dem \nGesichtspunkt der Bestimmtheit erweist sich Nr. 1. der Verfügung danach nicht als \nrechtswidrig.\n\n36\n\nAuch Nr. 2. der Verfügung, wonach eine „gutachterliche Begleitung\" der \nSanierungsmaßnahmen zu erfolgen hat, ist von der Ermächtigungsgrundlage des \n§ 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG gedeckt. In seinem - soweit ersichtlich nicht \nveröffentlichten - Beschluss vom 16. März 2005 - 20 B 298/05 - hat der 20. Senat des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen folgendes \nausgeführt:\n\n37\n\n\"Die Häufigkeit der vom Antragsgegner vorgegebenen Pumpintervalle und die \ngeforderte Einschaltung eines Sachverständigen begegnen unter dem Blickwinkel \nder gebotenen Verhältnismäßigkeit von Sanierungsmaßnahmen keinen Bedenken. \nEine nicht erforderliche oder der gegebenen Situation nicht angemessene \nBeanspruchung der Antragstellerin ist nicht zu erkennen. Sanierungsmaßnahmen \nsind darauf zu richten, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder \nerheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen (§ 4 \nAbs. 3 Satz 1 BBodSchG, §§ 5 Abs. 1, Abs. 3 BBodSchV). Daran ist die \nOrdnungsverfügung ersichtlich orientiert. ... Die Begleitung der Maßnahme durch \neinen Sachverständigen zielt darauf, in Gestalt der vom Sachverständigen zu \nerstellenden Bewertung und Protokollierung in kurzen Zeitabständen verlässliche \nErkenntnisse über die Erreichung des erstrebten Sanierungserfolgs und damit über \ndie Notwendigkeit einer Fortsetzung des Abpumpens bzw. über die Festlegung der \nPumpintervalle zu gewinnen. Eine sachlich nicht hinlänglich zu vertretende, \nübermäßige Belastung der Antragstellerin ist hierin nicht zu sehen.\"\n\n38\n\nDiese Überlegungen sind auf den vorliegenden Sachverhalt ohne weiteres \nübertragbar. Die gutachterliche Begleitung, die in Nr. 5.2 der Verfügung näher \nbeschrieben wird, ist erforderlich, um eine ordnungsgemäße Sanierung der \nGrundfläche zu gewährleisten. Insbesondere ist eine regelmäßige Untersuchung des \nWassers an der Anlage, im Grundwasser und in den Gewässern („Monitoring\"), die \nnur von einem Sachverständigen geleistet werden kann, geboten, um den \nkontinuierlichen Fortgang der Sanierung zu gewährleisten. Eine unverhältnismäßige \nBelastung der Antragstellerin hierdurch vermag die Kammer nicht zu erkennen.\n\n39\n\nAls rechtens erweist sich schließlich auch die Bestimmung eines \nSanierungszielwertes in Nr. 4. der Verfügung. Der dort ausgeworfene Wert von \nmaximal 0,1 ?g/l PFT entspricht den unter I. dieses Beschlusses wiedergegebenen \nsachverständigen Stellungnahmen. \n\n40\n\nDer Antragsgegner hat auch zu Recht die sofortige Vollziehung seiner Verfügung \nangeordnet. Zwar ist den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin zuzugeben, \ndass die insoweit angesprochene Schneeschmelze jedenfalls in den nächsten \nMonaten nicht zu erwarten ist. Den übrigen Erwägungen des Antragsgegners auf \nSeite 5 f seiner Verfügung kann sich das Gericht allerdings anschließen. Es besteht \nein erhebliches öffentliches Interesse daran, die Belastung der Wasserläufe mit PFT \nalsbald zu unterbinden oder zumindest deutlich zu reduzieren. Nach den \nBerechnungen der Bezirksregierung B. befinden sich auf dem fraglichen \nGelände noch mehr als 300 Kilogramm PFOA und PFOS. Ohne die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung des Sanierungsgebots ist zu erwarten, dass beträchtliche \nMengen dieser Stoffe in den Möhnefluss und anschließend in die Möhnetalsperre \ngelangen. Ein Mitglied der beschließenden Kammer konnte vor wenigen Tagen am \nPegel des nördlichen Turms der Sperrmauer einen aktuellen Stauinhalt von etwa \n60.000.000 Kubikmetern ablesen, während der Stauinhalt insgesamt nahezu \n135.000.000 Kubikmeter umfasst. Der niedrige Wasserstand ist nicht allein auf den \ntrockenen Sommer zurückzuführen, sondern der Wasserspiegel wurde - wie der \nKammer aus der Presse bekannt ist - für Reparaturarbeiten abgesenkt. Damit \nbesteht die Möglichkeit, beim erneuten Aufstauen dieses Trinkwasserreservoirs die \ndarin noch vorhandene Menge an PFT deutlich zu reduzieren, indem durch \nentsprechende Maßnahmen diese Stoffe dem Oberlauf der Möhne nicht mehr \nzugeführt werden. In der Folge verbessert sich anschließend auch die Wasserqualität \nam Unterlauf der Möhne und namentlich am Wasserwerk „Möhnebogen\" in B. -\nO. . Auf diese Weise können die zur Zeit von der Allgemeinheit zu tragenden \nKosten der zusätzlichen Filtrierung des Trinkwassers in absehbarer Zeit abgebaut \nwerden. Dies gelingt indessen nur dann, wenn durch geeignete Maßnahmen ein \nweiterer Eintrag von PFT in die Vorfluter unterbunden wird. Auch deshalb erweist \nsich die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung als rechtmäßig. \n\n41\n\nDie in der Antragsschrift sinngemäß anklingende Behauptung, der \nAntragsgegner habe die Zeit seit dem 13. Juni 2006 nutzlos verstreichen lassen, \nohne einzuschreiten, sodass nicht nachvollziehbar sei, warum gerade jetzt die \nOrdnungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung ergehe, trifft nicht zu. \nDie Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners wie auch die wiederholten \nPresseberichte betreffend die PFT-Belastung von Möhne und Ruhr belegen vielmehr \ndas Gegenteil. Der Antragsgegner und zahlreiche weitere Stellen sind seit Mai/Juni \nintensiv darum bemüht, Abhilfe zu schaffen. Allerdings versteht es sich von selbst, \nhierbei gezielt vorzugehen. Die in Rede stehende Fläche in T. wurde - wie der \nAntragsteller in seiner Antragserwiderung zutreffend darstellt - erst im September als \nBelastungsschwerpunkt und damit als für eine konkrete Sanierungsmaßnahme in \nBetracht kommend ermittelt. Dass der Antragsteller sodann den Versuch \nunternommen hat, mit der Antragstellerin eine vertragliche Vereinbarung zu \nschließen, die hoheitliches Vorgehen erübrigen würde, ist ersichtlich nicht als \nzögerliche Sachbearbeitung zu verstehen, sondern als einfaches, zweckmäßiges und \nzügiges Verwaltungshandeln des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG (vgl. § 10 \nSatz 2). Nachdem ein Vertrag mit der Antragstellerin nicht zustande kam, war der \nAntragsgegner gehalten, alsbald eine entsprechende Ordnungsverfügung zu \nerlassen.\n\n42\n\nSoweit der Antragsgegner der Antragstellerin allerdings aufgegeben hat, bis zum \n2. Oktober 2006 einen Gutachterauftrag zu erteilen, die Detailplanung des \nGutachterbüros bis zum 10. Oktober 2006 vorzulegen und mit den Bauarbeiten \nspätestens am 16. Oktober 2006 zu beginnen, bestehen Zweifel an der \nRechtmäßigkeit seiner Entscheidungen. Zutreffend weisen die \nVerfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin darauf hin, dass nach Nr. 5.1 der \nVerfügung der Gutachterauftrag innerhalb von drei Arbeitstagen hätte erteilt werden \nmüssen, wobei der 2. Oktober 2006 angesichts des ihm folgenden Feiertags von \nzahlreichen Menschen als Urlaubstag genutzt wurde. Nach den Erkenntnissen des \nAntragsgegners wird die Detailplanung etwa 50.000,00 Euro kosten; die \ngutachterliche Begleitung wird in Höhe von etwa 200.000,00 Euro zusätzlich zu \nBuche schlagen. Es wird zweckmäßig sein, Detailplanung und Begleitung von ein \nund demselben Büro durchführen zu lassen, so dass die Antragstellerin ein \nAuftragsvolumen von ca. 250.000,00 Euro zu vergeben hat. Dass sie hierfür nicht \nden „ersten besten Gutachter\" ansprechen möchte, sondern den Auftrag nur nach \nAnhörung mehrerer Gutachter erteilen will, ist ohne weiteres verständlich und \nnachvollziehbar. Für eine - wenn auch nur beschränkte - Ausschreibung ist eine Frist \nvon etwa drei Werktagen indessen deutlich zu knapp bemessen. \n\n43\n\nAus der vorstehenden Überlegung folgt zugleich, dass der in Nr. 5.2 bezeichnete \nTermin und auch der Termin für den Beginn der Bauarbeiten (Nr. 3. der Verfügung) \nnicht gebilligt werden können. Im Übrigen gibt der Antragsgegner der Antragstellerin \nin 5.2 eine Handlung auf, die nur bedingt im Verantwortungsbereich der \nAntragstellerin liegt. Die Antragstellerin hat nach Erteilung des Gutachterauftrags \nkeinen Einfluss darauf, mit welchem Arbeitstempo der Gutachter zu Werke geht. \nWürde Nr. 5.2 der Verfügung Bestand haben, müsste die Antragstellerin besorgen, \nmit Vollstreckungsmaßnahmen überzogen zu werden, ohne dass sie selbst eine \nUrsache gesetzt hätte.\n\n44\n\nErweisen sich die soeben erörterten Punkte der angefochtenen Verfügung somit \nals rechtlich zweifelhaft, besteht kein öffentliches Interesse an ihrer sofortigen \nVollziehung. Der Antragsgegner mag der Antragstellerin angemessene Fristen \nsetzen, die einerseits zwar der in der Antragserwiderung nochmals dargelegten \nEilbedürftigkeit Rechnung tragen, andererseits aber auch die verständlichen Belange \nder Antragstellerin berücksichtigen müssen. \n\n45\n\nNach dem Vorstehenden kann auch die Androhung des Zwangsmittels der \nErsatzvornahme (Nr. 6. der Verfügung) keinen Bestand haben. Nach § 63 Abs. 1 \nSatz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVG) ist dem Betroffenen einer Vollstreckungsmaßnahme mit der Androhung des \nZwangsmittels eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Pflicht zu bestimmen. Die \nim vorliegenden Fall der Antragstellerin gesetzten Fristen erweisen sich - wie \ndargelegt - nicht als „angemessen\" in diesem Sinne. Damit ist die Androhung des \nZwangsmittels insgesamt rechtswidrig, so dass insoweit die aufschiebende Wirkung \ndes Widerspruchs der Antragstellerin anzuordnen ist.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wonach die \nKosten verhältnismäßig zu teilen sind, wenn ein Beteiligter teils obsiegt und teils \nunterliegt. Die im Tenor zu 2. des Beschlusses ausgeworfene Quote entspricht nach \nEinschätzung der Kammer dem Maß des wechselseitigen Unterliegens und \nObsiegens. \n\n47\n\nDie Entscheidung über den Streitwert ergeht auf der Grundlage der §§ 52 Abs. 1, \n53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. Hierzu heißt es in dem bereits zitieren \nBeschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 16. März 2005: \n\n48\n\n\"Das für die Streitwertbemessung maßgebliche wirtschaftliche Interesse der \nAntragstellerin an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres \nWiderspruchs wird bestimmt durch den infolge der angeordneten \nSanierungsmaßnahme entstehenden finanziellen Aufwand. Der Antragsgegner hat \ndie anfallenden Kosten für den Fall einer Ersatzvornahme überschlägig auf \n500 EUR/Tag veranschlagt. Die Antragstellerin ist dem nicht entgegen getreten. Da \nsich in dem Drainageschacht nach Angaben des Antragsgegners trotz des seit \nmehreren Monaten intensiv stattfindenden Abpumpens des Öl-/Wassergemisches \nfortwährend eine neue Ölschicht und der Schadensherd noch nicht ausgeräumt ist, \nist angesichts auch des Sanierungszieles mit einer mehrmonatigen Dauer der \nMaßnahme zu rechnen. Das rechtfertigt es auch unter Berücksichtigung des nur \nvorläufig regelnden Charakters des Verfahrens, den Streitwert mit 25.000,- EUR zu \nbemessen.\"\n\n49\n\nDanach sind im vorliegenden Fall bei der Bemessung des Streitwerts die Kosten \nzu berücksichtigen, die in Vollzug der streitigen Ordnungsverfügung auf die \nAntragstellerin zukommen. Außer Betracht bleiben müssen hierbei allerdings die \nFolgekosten in Höhe von ca. 60.000,00 Euro jährlich und auch die Kosten der \ngutachterlichen Begleitung in Höhe von etwa 20.000,00 Euro insgesamt, weil diese \nKosten - jedenfalls zu einem größeren Teil - erst nach rechtskräftigem Abschluss des \nWiderspruchs - und eines anschließenden Klageverfahrens anfallen dürften. Es \nbleiben danach Kosten in Höhe von 665.000,00 Euro, die indessen ebenfalls nicht in \nvoller Höhe in den Streitwert einfließen können. Sollte sich nämlich im \nHauptsacheverfahren herausstellen, dass der Antragsgegner der Antragstellerin zu \nUnrecht die Sanierung der Fläche in T. aufgegeben hat, müsste er die ihr bis \ndahin entstandenen Kosten erstatten. Die durch die sofortige Vollziehung auf die \nAntragstellerin zukommenden Kosten trägt diese also nur vorläufig, so dass es \nangemessen ist, als Streitwert lediglich ¼ dieses Betrages festzusetzen.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269412","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-10-06/14-l-943-06","cited_norms":[{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"BBodSchG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":4},{"jurabk":"BBodSchV 2023","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269412","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269412","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-10-06/14-l-943-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269412","retrieved":"2026-07-09 02:38:57.152419+00:00"}}