{"status":"available","doknr":"OLD269671","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0921.2L568.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-09-21","aktenzeichen":"2 L 568/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung \nuntersagt, die ausgeschriebene Stelle des Studiendirektors als ständiger Vertreter \ndes Leiters am B. -E. -Gymnasium in I. mit dem Beigeladenen zu besetzen, \nbevor nicht eine erneute Beteiligung des Personalrats auf der Grundlage des § 72 \nAbs. 1 Nr. 4 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \nerfolgt ist. \n \nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens zu ¾, der Antragsgegner zu ¼; die \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt dieser selbst. \n \nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer - sinngemäße - Antrag des Antragstellers, \n\n3\n\n dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu \nuntersagen, die ausgeschriebene Stelle des Studiendirektors als \nständiger Vertreter des Leiters am B. -E. -Gymnasium in I. mit \ndem Beigeladenen zu besetzen, bis über seine -des Antragstellers- \nBewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut \nentschieden worden ist,\n\n4\n\nist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nbegründet.\n\n5\n\nDer nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \ngrundsätzlich mögliche Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt gemäß § 123 \nAbs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) die \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs \nvoraus.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ein Anordnungsgrund gegeben ist, \nd. h., die begehrte Regelung notwendig ist, um seinen \nBewerbungsverfahrensanspruch zu sichern. Sowohl für den übergangenen wie den \nausgewählten Bewerber geht es um die Übertragung eines höherbewerteten \nDienstpostens zum Zwecke der Erprobung und anschließenden Beförderung. In \ndiesen Fällen besteht die Notwendigkeit, durch Freihalten des Dienstpostens zu \nverhindern, dass der ausgewählte Bewerber gegenüber dem - ggfls. zu Unrecht \nübergangenen Bewerber - einen ungerechtfertigten Vorteil für eine spätere \nBeförderungskonkurrenz erhält.\n\n7\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschlüsse vom 23. Juni 2004 - 1 B 455/04 und vom 3. Mai \n2004 - 1 B 333/04 -, PersR 2005, 78.\n\n8\n\nDer Antragsteller hat auch den erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft \ngemacht.\n\n9\n\nAnsatzpunkt für die rechtliche Beurteilung der streitigen Auswahlentscheidung \nist, dass nach beamtenrechtlichen Grundsätzen der Beamte keinen strikten Anspruch \nauf Beförderung hat. Es steht vielmehr im Ermessen des Dienstherrn, welchem \nBeamten er bei einer Beförderung den Vorzug gibt. Jeder Beamte hat jedoch einen \nAnspruch darauf, dass der Dienstherr eine am Leistungsgrundsatz ausgerichtete \nermessensfehlerfreie Entscheidung trifft. Dieser Anspruch kann durch eine \neinstweilige Anordnung gesichert werden, wenn die getroffene \nBeförderungsentscheidung fehlerhaft ist und nicht ausgeschlossen werden kann, \ndass eine fehlerfreie Entscheidung des Dienstherrn zu einer Beförderung des \nAntragstellers führt.\n\n10\n\nDer gesetzliche Rahmen der Auswahlentscheidung wird durch § 7 Abs. 1 LBG \nfestgelegt. Danach ist die Auslese der Bewerber (nur) nach Eignung, Befähigung und \nfachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, \nreligiöse und politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. \nDie Auswahl unter mehreren Bewerbern sowie die Gestaltung des hierbei \nanzuwendenden Verfahrens liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. \nSeinem Ermessen ist es insbesondere überlassen, welchen (sachlichen) Umständen \ner bei seiner Auswahl das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den \nGrundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach dem \nLeistungsprinzip verwirklicht, sofern nur dieses Prinzip selbst nicht in Frage gestellt \nist. Dementsprechend hat der jeweilige Bewerber nur einen (sicherungsfähigen) \nAnspruch auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung. Eine \nrechtmäßige Entscheidung schließt die Beachtung der Verfahrensvorschriften ein, \ndie für die im Falle einer Beförderungskonkurrenz zu treffende Auswahlentscheidung \nmaßgeblich sind. Zu diesen gehören auch diejenigen Vorschriften, die dem \nPersonalrat Beteiligungsrechte an der Entscheidung betreffend die Übertragung des \nDienstpostens bzw. des statusrechtlichen Amtes einräumen. \n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2004 - 1 B 333/04 - , a.a.O., \nmit zahlreichen weiteren Nachweisen.\n\n12\n\nIm Streit steht die Besetzung eines Beförderungsdienstpostens und damit die \nÜbertragung einer höher bewerteten Tätigkeit für eine Dauer von mehr als drei \nMonaten. Demzufolge besteht eine - im Konkurrentenstreitverfahren zu \nberücksichtigende - Mitbestimmungspflicht des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 \ndes Personalvertretungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG). \n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2004 - 1 B 333/04, a.a.O. (zur \nMitbestimmungspflicht in den Fällen des § 76 Abs. 1 Nr. 3 des \nBundespersonalvertretungsgesetzes -BPersVG- ).\n\n14\n\nZwar hat der zuständige Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien \nbei der C1. B1. der Besetzung der stellvertretenden Schulleiterstelle \nam B. -E. -Gymnasium in I. mit dem Beigeladenen am 12. Januar 2006 \nzugestimmt. Diese Zustimmung ist jedoch „verbraucht\". \n\n15\n\nHat sich der dem (ursprünglichen) Mitbestimmungsverfahren zugrunde liegende \nSachverhalt nachträglich geändert und ist die Personalmaßnahme noch nicht \ndurchgeführt worden, so darf der Dienststellenleiter nicht aufgrund der vormals \nerteilten Zustimmung die Maßnahme vornehmen; vielmehr muss er ein neues \nMitbestimmungsverfahren einleiten. Geschieht dies nicht, handelt der Dienstherr \nohne Zustimmung des Personalrates mit allen sich daraus ergebenden \nRechtsfolgen.\n\n16\n\nVgl. zur erneuten Mitbestimmung bei nachträglicher \nSachverhaltsänderung: Fischer / Goeres, Personalvertretungsrecht des \nBundes und der Länder, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht \n(GKÖD), Band V Teil 3, Rdnr. 41 f zu § 69 BPersVG.\n\n17\n\nEin derartiger Fall der nachträglichen Änderung des Sachverhalts ist vorliegend \ngegeben. Das beschließende Gericht hat im vorangegangenen einstweiligen \nRechtsschutzverfahren - 2 L 46/06 - die ursprüngliche Auswahlentscheidung des \nDienstherrn beanstandet und mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. März 2006 die \nBesetzung der Stelle bis zur erneuten Auswahlentscheidung des Antragsgegners \nuntersagt. Die C1. B1. hat nachfolgend unter Zugrundelegung der \nzwischenzeitlich geänderten Beurteilung des Antragstellers und unter erstmaliger \nGewichtung der Beurteilungen der Bewerber in unterschiedlichen statusrechtlichen \nÄmtern eine neue Auswahlentscheidung getroffen, welche nunmehr im Streit steht. \nDies ist unzweifelhaft ein neuer Sachverhalt im personalvertretungsrechtlichen Sinne; \ndass auch nach der neuen Auswahlentscheidung die Stelle mit dem Beigeladenen \nbesetzt werden soll, ist unerheblich. Infolgedessen hätte der zuständigen Personalrat \nerneut beteiligt werden müssen; dies ist jedoch nicht geschehen.\n\n18\n\nDie unterbliebene (erneute) Beteiligung des Personalrats kann unter dem \nGesichtspunkt des Anordnungsgrundes auch nicht als unerheblich angesehen \nwerden. Die Personalvertretung ist im Zusammenhang mit einer \nPersonalmaßnahme, die auf einer an Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) \norientierten Auswahlentscheidung beruht, berechtigt, die Frage der Einhaltung der \nrechtlichen Grenzen bei der Auswahlentscheidung in ihre Überlegungen \neinzubeziehen. So kann die Zustimmung dann verweigert werden, wenn die \nDienststelle bei der Eignungsbeurteilung den anzuwendenden Begriff oder den \ngesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder von \neinem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder allgemeingültige Maßstäbe \nnicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.\n\n19\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 27. März \n1990 - 6 P 34/87 -, NVwZ 1990, 974.\n\n20\n\nDamit nimmt die Personalvertretung in berechtigter Erfüllung ihrer Aufgaben \nschutzwürdige Belange einzelner Beschäftigter, insbesondere die Interessen des \nbetroffenen - übergangenen - Bewerberkreises wahr.\n\n21\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2004 - 1 B 333/04 -, \na.a.O..\n\n22\n\nHiervon ausgehend lässt sich nicht von vornherein ausschließen, dass es infolge \nder vor der Übertragung des Beförderungsdienstpostens erforderlichen erneuten \nMitbestimmung durch den Personalrat zu einer Entscheidung kommen kann, durch \nwelche die Bewerbung des Antragstellers günstig beeinflusst wird. Dies gilt \nunbeschadet des Umstandes, dass - wie im Weiteren noch aufgezeigt wird - die vom \nAntragsteller im Übrigen gerügten Mängel in Bezug auf die Auswahlentscheidung \nnicht durchgreifen.\n\n23\n\nDa die fehlende Beteiligung der Personalvertretung im laufenden \nStellenbesetzungsverfahren nachgeholt werden kann, ist es zur Rechtswahrung des \nAntragstellers ausreichend, die einstweilige Anordnung in der aus dem Tenor \nersichtlichen Weise zu begrenzen.\n\n24\n\nFür eine weitergehende Anordnung dahin, dem Antragsgegner die Besetzung \nder Stelle bis zu einer erneuten materiellen Entscheidung über die Bewerbung des \nAntragstellers zu untersagen, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. \nDie diesbezüglichen Rügen des Antragstellers schlagen nicht durch. Die \nAuswahlentscheidung des Antragsgegners ist - sieht man von dem \npersonalvertretungsrechtlichen Mangel ab - im Rahmen des vorliegenden \nEilverfahrens gerichtlich nicht zu beanstanden.\n\n25\n\nFür Qualifikationsvergleiche im Rahmen von Auswahlentscheidungen sind in \nerster Linie aktuelle Beurteilungen maßgebend, die den gegenwärtigen \nLeistungsstand wiedergeben. \n\n26\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 29. Juli \n2003 \n- 2 BvR 311/03 -, DVBl 2003, 1524 = NVwZ 2004, 95 = Schütz / \nMaiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/A II 1.4 Nr. \n105; OVG NRW, Beschluss vom 19. September 2001 - 1 B 704/01 -, \nDÖD 2001, 315 = NVwZ-RR 2002, 113; Beschluss der Kammer vom \n17. Dezember 2003 - 2 L 1626/03 -. \n\n27\n\nDie streitbefangene Auswahlentscheidung ist unter Zugrundelegung der \nAnlassbeurteilung des Antragstellers vom 8. Mai 2006, die dieser für rechtswidrig \nhält, getroffen worden. Grundsätzlich vermögen Fehler der zugrunde gelegten \nBeurteilungen in Verfahren der vorliegenden Art den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung zu rechtfertigen; vorauszusetzen sind dabei jedoch die \nBerücksichtigungsfähigkeit des Fehlers sowie dessen potentielle Kausalität für das \nAuswahlergebnis.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 - 6 B 618/06 - und \nvom 6. August 2004 - 6 B 1226/04 -.\n\n29\n\nHinreichende Anhaltspunkte für derartige Fehler sind hier nicht ersichtlich.\n\n30\n\nNach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sind dienstliche \nBeurteilungen nur beschränkt gerichtlich überprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für \nihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der \nRegelungen über die dienstliche Beurteilung (hier: § 104 LBG) ein \npersönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte \nden - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen \nAnforderungen des konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Bei einem \nderartigen, dem Dienstherrn vorbehaltenen Akt wertender Erkenntnis steht diesem \neine der gesetzlichen Regelung immanente Beurteilungsermächtigung zu. Demnach \nkann das Gericht die Entscheidung darüber, wie Eignung, Befähigung und fachliche \nLeistung eines Beamten zu bewerten sind, nicht mittels eigener Subsumtion eines \nTatbestandes unter eine gesetzliche Vorschrift nachvollziehen. Vielmehr beschränkt \nsich die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer dienstlichen Beurteilung darauf, \nob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in \ndem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt \nausgegangen ist, allgemeingültige Maßstäbe nicht beachtet, sachfremde \nErwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. \n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 \n(245 f.); OVG NRW, Urteile vom 18. November 1986 - 6 A 1392/84 - \nund vom 29. September 1992 - 6 A 133/90 - sowie Beschlüsse vom \n13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 -, DÖD 2000, 161, und -\n 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266.\n\n32\n\nDer Antragsteller rügt zunächst einen Verstoß gegen Nr. 1.6 der maßgeblichen \nRichtlinien für die dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte sowie der Leiterinnen und \nLeiter an öffentlichen Schulen und Studienseminaren / Runderlass des Ministeriums \nfür Schule, Jugend und Kinder vom 2. Januar 2003 (BRL). Danach ist in den Fällen, \nin denen die Leistungen eine Notenstufe oder mehr hinter dem Ergebnis der \nvorausgegangenen Beurteilung zurückbleiben, der hierfür festgestellte Grund \nanzugeben. Hieran anknüpfend macht der Antragsteller geltend, dass er in der \ndienstlichen Beurteilung vom 17. November 1998 um eine Notenstufe besser \nbeurteilt worden sei als in der nunmehr streitigen dienstlichen Beurteilung vom 8. Mai \n2006, ohne dass hierfür ein Grund angegeben worden sei. \n\n33\n\nDieses Vorbringen verhilft dem Antrag nicht zum Erfolg.\n\n34\n\nEs kann dahinstehen, ob sich - wie im Schriftsatz des Antragsgegners vom 3. \nFebruar 2006 in dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren 2 L 46/06 angedeutet - \neine Verwaltungspraxis dahingehend gebildet hat, von einer \nAbweichungsbegründung abzusehen, wenn es sich - wie hier - um dienstliche \nBeurteilungen einer Lehrkraft in unterschiedlichen statusrechtlichen Ämtern und um \neinen anderen Beurteilungsanlass handelt. Unabhängig hiervon kann jedenfalls die \nerforderliche potentielle Kausalität der fehlenden Begründung für das \nAuswahlergebnis nicht festgestellt werden. Einen solchen Ursachenzusammenhang \nhat der Antragsteller im Übrigen selbst nicht substantiiert dargelegt. \n\n35\n\nAuch im Übrigen leidet die angegriffene dienstliche Beurteilung vom 8. Mai 2006 \nnicht an Fehlern, die potentiell kausal für das Auswahlergebnis sind. \n\n36\n\nDie Aufnahme weiterer Leitungs- und Koordinationstätigkeiten sowie weiterer \nZusatzqualifikationen des Antragstellers in die dienstliche Beurteilung vom 8. Mai \n2006 erforderte - entgegen der Rechtsansicht des Antragstellers - keine \nNeuerstellung der dienstlichen Beurteilung nach Maßgabe der einschlägigen BRL \nunter erneuter Vornahme aller vorgesehenen Verfahrensschritte und unter \nBerücksichtigung der zwischenzeitlich erbrachten dienstlichen Leistungen des \nAntragstellers. Die Abänderung der Beurteilung vom 30. Juni 2005 ist im Anschluss \nan die Ausführungen des Antragstellers im Widerspruchs- sowie im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren 2 L 46/06 erfolgt. Ausweislich der Antragserwiderung vom \n30. Juni 2006 hat der Beurteiler unter Berücksichtigung der in die Beurteilung vom \n8. Mai 2006 aufgenommen Ergänzungen sowie in Kenntnis der vom Antragsteller \ndarüber hinaus im Rahmen der Widerspruchsbegründung gegen die dienstliche \nBeurteilung umfassend dargestellten Tätigkeiten und Aufgabenfelder keinen Grund \ngesehen, das Beurteilungsergebnis abzuändern. Vor diesem Hintergrund vermag die \nKammer im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens keinen Grund zu erkennen, der \nzur Notwendigkeit der Neuerstellung der dienstlichen Beurteilung unter \nNeuvornahme aller in den einschlägigen BRL vorgesehenen verfahrensrechtlichen \nSchritte führen könnte. \n\n37\n\nDie in der Widerspruchsbegründung vom 14. Juni 2006 vorgebrachte Rüge der \nNichtberücksichtigung der Tätigkeit des Antragstellers in der Steuergruppe \n„Schulprogramm\" sowie seines Engagements bezüglich der EDV-Ausstattung der \nSchule lässt sich nicht nachvollziehen. Entsprechende Ausführungen zu diesen \nTätigkeitsbereichen finden sich in der dienstlichen Beurteilung vom 8. Mai 2006 unter \nden Oberpunkten I. 3. c „Tätigkeiten an der Schule bzw. am Studienseminar \naußerhalb des eigenen Unterrichts\" und unter II. 2. „Fachkenntnisse\". \n\n38\n\nZu Recht hat der Antragsgegner in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die \nÜbernahme der neu in die Beurteilung aufgenommenen bzw. sonst berücksichtigten \nTätigkeiten des Antragstellers nicht zwingend das Gesamtergebnis „übertrifft die \nAnforderungen in besonderem Maße\" zur Folge haben muss. Die Bewertung der \nLeistungen des Antragstellers betrifft den dem Dienstherrn bei der Erstellung von \ndienstlichen Beurteilungen zustehenden Beurteilungsspielraum, der - wie oben \nausgeführt -einer gerichtlichen Kontrolle weitgehend entzogen ist und nur in sehr \nengen - hier nicht berührten - Grenzen der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.\n\n39\n\nDes Weiteren hat die C1. B1. bei der erneuten \nAuswahlentscheidung (nunmehr) hinreichend berücksichtigt, dass der Antragsteller \nzum Zeitpunkt der Erstellung der Anlassbeurteilungen Inhaber eines höheren \nstatusrechtlichen Amtes als der Beigeladene war (und auch gegenwärtig noch ist). Er \nist seit März 1999 Studiendirektor - als Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher \nAufgaben - Bes.-Gr. A 15 der Bundesbesoldungsordnung - BBesO -), wohingegen \nder Beigeladene als Oberstudienrat im Ersatzschuldienst ein Amt der Bes.-Gr. A 14 \nBBesO innehat. \n\n40\n\nDie Kammer hat bereits im Beschluss vom 24. März 2006 - 2 L 46/06 - dargelegt, \ndass die Maßstäbe, die bei der dienstlichen Beurteilung des Inhabers des höheren \nstatusrechtlichen Amtes zugrunde gelegt werden, andere - strengere - sind als die, \ndie hinsichtlich des Inhabers des niedrigeren statusrechtlichen Amtes zur \nAnwendung kommen. Daher kommt der Beurteilung aus dem höherwertigen \nstatusrechtlichen Amt gegenüber einer gleichlautenden dienstlichen Beurteilung im \nniedrigeren statusrechtlichen Amt wegen des unterschiedlichen \nBeurteilungsmaßstabes im Ausgangspunkt regelmäßig eine höhere Wertigkeit zu. \nAllerdings gilt der Grundsatz, dass bei gleichlautenden Beurteilungen dem Inhaber \ndes höherwertigen Amtes ein Qualifikationsvorsprung zukommt, nicht ausnahmslos; \nvielmehr ist im Einzelfall ein Ausgleich durch die besondere Eignung des \nMitbewerbers für das angestrebte Amt möglich. Gerechtfertigt sein kann auch die \nAnnahme, dass die in einem niedrigeren statusrechtlichen Amt erzielte Beurteilung \ngegenüber einer Beurteilung aus dem höheren statusrechtlichen Amt gleich oder \nsogar stärker zu gewichten ist, wenn sie - wie hier - mit einem besseren Gesamturteil \nabschließt. \n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2004 - 6 B 2587/04 - \nund vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -.\n\n42\n\nDie Kammer entnimmt den vorliegenden Akten und den schriftsätzlichen \nAusführungen des Antragsgegners, dass dieser die Beurteilungen der Bewerber \nunter Berücksichtigung der anlassbezogenen Merkmale im Wesentlichen gleich stark \ngewichtet und eine besondere Eignung des Beigeladenen maßgeblich unter \nBerücksichtigung des von ihm erfolgreich absolvierten Studiums „Vorbereitung auf \nLeitungsaufgaben in Schulen\" an der Fernuniversität in I. angenommen hat. Diese \nEinschätzung ist im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens nicht zu beanstanden; \ninsbesondere ist kein rechtserheblicher Fehler darin zu sehen, dass der Dienstherr \ndie besondere Eignung des Beigeladenen aus dem Umstand, dass dieser das oben \nerwähnte Studium absolviert hat, abgeleitet hat.\n\n43\n\nGrundsätzlich bleibt es dem Dienstherrn unbenommen, im Wege der \nBestimmung und Gewichtung einzelner Qualifikationsmerkmale weitere und ggfls. \n„feine\" Eignungsunterschiede herauszuarbeiten und an diesen seine \nAuswahlentscheidung maßgeblich zu orientieren. Dabei gilt es zu beachten, dass der \nDienstherr bei der Bestimmung und Gewichtung einzelner Qualifikationsmerkmale \neinen weiten Bewertungsspielraum hat, der an seine äußersten Grenzen erst stößt, \nwenn etwa dem Gesichtspunkt der fachlichen Qualifikation keine oder eine \nunangemessen geringe Bedeutung beigemessen wird. Innerhalb dieses \nBewertungsspielraums hat der Dienstherr die Möglichkeit, gerichtlich nur \neingeschränkt überprüfbar nach eigenen Vorstellungen zu bestimmen, welche \nVoraussetzungen ihn im Einzelnen dazu veranlassen, die (bessere) Eignung eines \nBewerbers anzunehmen.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. Oktober 2004 - 1 B 1422/04 -, \nvom 29. Juni 2004 - 1 B 993/04 - und vom 16. Dezember 2003 - 1 B \n2117/03.\n\n45\n\nHält der Dienstherr - wie hier - einen Bewerber, der ein den Aufgaben des \nangestrebten Amtes förderliches Weiterbildungsstudium erfolgreich absolviert hat, \ngegenüber einem Bewerber, der über keinen entsprechenden Abschluss verfügt, für \nbesser geeignet, so ist dies - insbesondere unter Berücksichtigung der \nnachvollziehbaren Ausführungen des Antragsgegners zum Inhalt und Umfang des \nStudiums in Relation zu den Anforderungen der zu besetzenden Stelle - gerichtlich \nnicht zu beanstanden.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 \nVwGO. Mangels Antragstellung können dem Beigeladenen weder Kosten auferlegt \nwerden noch kann er die Erstattung etwaiger außergerichtlicher Kosten \nverlangen.\n\n47\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269671","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-09-21/2-l-568-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269671","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269671","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-09-21/2-l-568-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269671","retrieved":"2026-07-09 02:39:18.962263+00:00"}}