{"status":"available","doknr":"OLD269773","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0915.12K1181.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-09-15","aktenzeichen":"12 K 1181/06.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 5. Juli 2004 wird aufgehoben.\n\nEs wird festgestellt, dass die mit Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Juni 1996 erfolgte Anerkennung des \nKlägers als Asylberechtigter nicht erloschen ist.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer im Jahr 1978 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und reiste im \nJahr 1992 gemeinsam mit seiner Mutter in die Bundesrepublik Deutschland ein. \n\n3\n\nDie daraufhin gestellten Asylanträge des Klägers und seiner Mutter lehnte das \nBundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für \nMigration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) mit Bescheid vom 5. April 1994 \nab. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht (VG) \nGelsenkirchen die Beklagte mit Urteil vom 18. März 1996 (8 a K 2207/94.A) unter \nanderem, die Mutter des Klägers sowie - unter dem Gesichtspunkt des Familienasyls \nnach § 26 AsylVfG - den Kläger selbst als Asylberechtigte anzuerkennen. Das Urteil \nwurde rechtskräftig und der Kläger wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 18. \nJuni 1996 als Asylberechtigter anerkannt.\n\n4\n\nDie iranische Botschaft in C. stellte dem Kläger unter dem 26. Juli 1999 einen \nReisepass aus. Der Kläger erschien am 27. Januar 2000 bei der Ausländerbehörde \nder Stadt E. und erklärte unter anderem, dass er in seinem Heimatland keine \nweitere politische Verfolgung zu befürchten habe, da sich die Lage dort positiv \nverändert habe, und dass er auf seine Asylberechtigung und die Feststellung, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs.1 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen, \nverzichte. Am 1. Februar 2000 reiste der Kläger in den Iran zurück.\n\n5\n\nIm Januar 2004 stellte der Kläger neuerlich einen Asylantrag und machte zur \nBegründung unter Vorlage dreier ärztlicher Bescheinigungen des Facharztes Dr. \nN. vom 28. Januar 2000, vom 25. September 2000 und vom 26. Januar 2004 im \nWesentlichen geltend: Er sei im Wege des Familienasyls als Asylberechtigter \nanerkannt gewesen, ehe er in den Iran zurückgekehrt sei, so dass zu prüfen sei, ob \nes sich vorliegend um ein Folgeverfahren handele. Er sei schwerwiegend erkrankt, \nwie sich aus den ärztlichen Bescheinigungen ergebe, in denen eine Psychose mit \nPersönlichkeitsveränderungen festgestellt werde. Es werde angeregt, vor \nDurchführung einer Anhörung eine fachpsychiatrische Begutachtung über seine \nVerhandlungsfähigkeit vorzunehmen. Nach seiner Rückkehr in den Iran im Jahr 2000 \nhabe er mit einem Freund Texte christlichen Inhalts im Internet veröffentlicht. Sein \nFreund sei deshalb festgenommen worden, woraufhin er im Dezember 2003 erneut \nnach Deutschland ausgereist sei. Hilfsweise werde mit Blick auf seine Erkrankung \nein Abschiebungshindernis geltend gemacht. \n\n6\n\nMit Beschluss vom 25. Februar 2004 (Az.: 41 XVII 5183 K) bestellte das \nAmtsgericht (AG) E. für den Kläger durch einstweilige Anordnung einen \nvorläufigen Betreuer u.a. für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge, \nVermögensangelegenheiten und Ämter- und Behördenangelegenheiten, da \ndringende Gründe für eine Betreuungsbedürftigkeit bestünden, weil der Kläger \naufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage sei, diese Angelegenheiten selber zu \nbesorgen. \n\n7\n\nIm Rahmen einer persönlichen Anhörung durch das Bundesamt am 4. Mai 2004 \nvertiefte der Kläger sein Vorbringen zu seiner Erkrankung und zu den \nGeschehnissen nach seiner Rückkehr in den Iran; wegen der Einzelheiten wird \ninsoweit auf das Anhörungsprotokoll Bezug genommen.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 5. Juli 2004 lehnte das Bundesamt den Antrag auf \nAnerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § \n51 Abs.1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und \ndrohte dem Kläger unter Bestimmung einer Ausreisefrist die Abschiebung in den Iran \noder in einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner \nRückübernahme verpflichtet ist. Zur Begründung führte das Bundesamt im \nWesentlichen aus: Die frühere asylrechtliche Anerkennung des Klägers sei durch \ndessen freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Iran, seinen angeblichen \nVerfolgerstaat am 27. Januar 2000 erloschen. Der vorliegende Antrag sei daher nicht \nals Folgeverfahren, sondern wie ein Erstverfahren zu bewerten und entscheiden. Der \nSachvortrag des Klägers zur angeblichen Verfolgung nach seiner Rückkehr in den \nIran sei nicht überzeugend. Es liege auch kein krankheitsbedingtes \nAbschiebungshindernis vor. Der Kläger gebe zwar vor, psychische Probleme zu \nhaben und diese auch schon vor seiner Ausreise aus Deutschland in den Iran im \nFebruar 2000 gehabt zu haben, letztlich seien diese Probleme aber nicht glaubhaft. \nDie sehr kurze ärztliche Bescheinigung vom 26. Januar 2004 genüge in mehrfacher \nHinsicht nicht den Anforderungen, die das Asylrecht an ein ärztliches Gutachten \nstelle. Darüber hinaus habe der gleiche Facharzt bereits im Januar 2000 ganz \nerhebliche - im Vergleich zu heute gravierendere - psychische Erkrankungen des \nAntragstellers attestiert. Der Kläger habe sich jedoch fast vier Jahre lang im Iran \naufgehalten, ohne dass irgendeine Behandlung stattgefunden hätte und ohne dass \nsich die Erkrankung in irgendeiner Weise verschlimmert hätte.\n\n9\n\nZur Begründung seiner am 20. Juli 2004 erhobenen Klage vertieft der Kläger sein \nVorbringen zu den Geschehnissen im Iran und macht im Hinblick auf seine \nErkrankung unter Vorlage eines Gutachtens der Ärztin A. B. C1. für das AG \nE. vom 18. März 2005, einer Bescheinigung des Facharztes Dr. I. vom 1. \nDezember 2005 und eines psychiatrischen Gutachtens des Dr. N. vom 14. August \n2006 ergänzend geltend: Seine frühere Anerkennung als Asylberechtigter sei nicht \nerloschen, so dass die Beklagte nicht materiell- rechtlich über den Asylantrag habe \nentscheiden dürfen. Es komme hier allein ein Erlöschen nach § 72 Abs.1 Ziffer 1 \nAsylVfG in Betracht. Die Voraussetzungen des Erlöschenstatbestandes müssten \ndabei zweifelsfrei gegeben sein. Er habe zwar objektiv die in § 72 Abs.1 Ziffer 1 \nAsylVfG genannten Handlungen vorgenommen, dabei jedoch das subjektive \nMerkmal der Freiwilligkeit mangels Zurechnungsfähigkeit nicht erfüllen können. Er sei \nschwer psychisch erkrankt und nicht in der Lage, sein eigenes Leben zu \norganisieren. Aus diesem Grund sei inzwischen auch eine dauerhafte Betreuung \neingerichtet, wie eine Bestallungsurkunde vom 20. Mai 2005 erweise. Die \nErkrankung habe nach den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen seit 1999 \nbestanden und damit auch bereits bei seiner Ausreise in den Iran vorgelegen. Er sei \nschon zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, die Tragweite seines \nEntschlusses im Hinblick auf eine drohende Verfolgung einzuschätzen, zumal er \nnicht aufgrund eigener früherer Verfolgung, sondern nur unter dem Gesichtspunkt \ndes Familienasyls anerkannt worden sei. Insofern sei gutachterlich festgestellt \nworden, dass er im Jahr 2000 nicht über die Fähigkeit verfügt habe, die Folgen \nseiner Ausreise in den Iran abzuschätzen, bzw. die Einreise in den Iran nicht in freier \nWillensentscheidung vollzogen habe. Wegen des Vorbringens der Klägerseite in der \nmündlichen Verhandlung, in der das Gericht neben dem Kläger selbst auch dessen \nBetreuer gehört hat, wird gemäß § 117 Abs.3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 5. Juli 2004 aufzuheben und festzustellen, dass seine mit \nBescheid vom 18. Juni 1996 erfolgte Anerkennung als Asylberechtigter nicht \nerloschen ist,\n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 5. Juli 2004 zu verpflichten, ihn \nals Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs.1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), \nhilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs.2 bis Abs.7 AufenthG \nvorliegen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt schriftsätzlich,\n\n15\n\n die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung macht sie ergänzend im Wesentlichen geltend: Das Vorbringen \ndes Klägers, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise in den Iran mangels \nZurechnungsfähigkeit nicht in der Lage gewesen sei, eine freiwillige Entscheidung \ndiesbezüglich zu treffen, greife nicht durch. Zwar seien im Februar 2004 ein \nvorläufiger Betreuer und im Mai 2005 ein Betreuer für den Kläger bestellt worden. \nZum Zeitpunkt seiner Ausreise im Jahr 2000 sei eine solche Betreuung jedoch nicht \nangeordnet und es sei auch nicht sonst wie festgestellt gewesen, dass er zu \nWillensentscheidungen nicht in der Lage gewesen sei oder dass seine \nGeschäftsfähigkeit in irgendeiner Form eingeschränkt gewesen sein könnte. Eine \nFeststellung, dass der Kläger seine persönlichen Angelegenheiten nicht regeln \nkönne, finde sich - anders als in der Bescheinigung vom 26. Januar 2004 - auch nicht \nin den Bescheinigungen vom 28. Januar 2000 oder vom 25. September 2000. Im \nGegensatz zur Darlegung des Klägers, er sei bereits im Jahr 1999 wegen der \npsychischen Erkrankung, die nunmehr zur Einrichtung der Vormundschaft geführt \nhabe, behandelt worden, enthielten die Bescheinigungen aus 2000 auch eine andere \nDiagnose als die Bescheinigung vom 26. Januar 2004. Wäre der attestgebende Arzt \nbereits im Jahr 1999/2000 davon ausgegangen, der Kläger sei nicht in der Lage \ngewesen, seine persönlichen Angelegenheiten selber zu regeln, wäre dies \nbescheinigt worden und hätte ggf. bereits damals eine Betreuung eingerichtet \nwerden müssen, was, wie sich nach Wiedereinreise des Klägers nach Deutschland \ngezeigt habe, auch innerhalb kurzer Frist möglich sei. Da dies nicht geschehen sei, \nsei davon auszugehen, dass der Kläger, als er seinen Entschluss zur Rückkehr in \nden Iran getroffen habe und diesen Entschluss in die Tat umgesetzt habe, \nhinreichend zurechnungsfähig gewesen sei, um eine freie Willensentscheidung zu \ntreffen. Ein rückwärtsgerichteter Schluss aus der Bescheinigung vom 26. Januar \n2004, dass bereits im Jahr 2000 ein Betreuungsbedarf bestanden habe, sei nicht \nstatthaft. Im Übrigen sei auch nicht ersichtlich, dass der Kläger tatsächlich behandelt \nwerde. Insofern sei auch fraglich, ob die Bescheinigungen vom 28. Januar 2000, vom \n25. September 2000 und vom 26. Januar 2004 auf einer ausreichenden Grundlage \nberuhten.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des \nVorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zugehörigen \nBeiakten verwiesen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Klage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg.\n\n20\n\nDie Klage ist mit ihrem Antrag auf Feststellung, dass die frühere Anerkennung \ndes Klägers als Asylberechtigter nicht erloschen ist, zulässig und begründet.\n\n21\n\nDer Kläger hat ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs.1 VwGO an der \nFeststellung, dass seine mit Bescheid vom 18. Juni 1996 erfolgte Anerkennung als \nAsylberechtigter nicht erloschen ist. Das Bundesamt ist in seinem Bescheid vom 5. \nJuli 2004 inzident davon ausgegangen, dass diese Anerkennung gemäß § 72 Abs.1 \nAsylVfG kraft Gesetzes erloschen ist und hat hieran anknüpfend eine die \nAsylberechtigung sowie die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 53 AuslG a. F. \nverneinende Sachentscheidung getroffen und diese mit einer \nAbschiebungsandrohung verbunden, so dass das Rechtsschutzinteresse des \nKlägers an der Klärung seines asylrechtlichen Status nicht zweifelhaft sein kann.\n\n22\n\nVgl. auch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 2. Dezember \n1991 - 9 C 126.90 -, in: Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) Band 89, \nS.231 ff. zu § 15 AsylVfG a.F. \n\n23\n\nDer Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht § 43 Abs.2 VwGO \nentgegen, weil der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage \nverfolgen könnte. Da das Erlöschen einer Anerkennung als Asylberechtigter nach § \n72 Abs.1 AsylVfG kraft Gesetzes eintritt, greift die Subsidiaritätsklausel des § 43 \nAbs.2 VwGO grundsätzlich nicht ein.\n\n24\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 -, a.a.O.\n\n25\n\nVorliegend bedarf es der erhobenen Feststellungsklage auch trotz der zugleich \nerhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 5. Juli 2004, da mit der \nAnfechtungsklage nur die Aufhebung der dort getroffenen negativen Feststellungen \nund der Abschiebungsandrohung, nicht aber die positive Feststellung erreicht \nwerden kann, dass die frühere Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter \nfortbesteht.\n\n26\n\nSchließlich steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage auch nicht entgegen, \ndass das Feststellungsbegehren erst nach Klageerhebung mit Schriftsatz vom 17. \nFebruar 2006 geltend gemacht worden ist, denn die Beklagte hat sich ohne \nWiderspruch mit Schriftsatz vom 6. April 2006 in der Sache auf das \nFeststellungsbegehren eingelassen, so dass die damit verbundene Klageänderung \ngemäß § 91 Abs.1, Abs.2 VwGO zulässig ist.\n\n27\n\nDie Feststellungsklage ist auch begründet, denn die mit Bescheid des \nBundesamtes vom 18. Juni 1996 erfolgte Annerkennung des Klägers als \nAsylberechtigter ist nicht erloschen.\n\n28\n\nGemäß § 72 Abs.1 AsylVfG in seiner seit dem 1. Juli 1993 inhaltlich \nunveränderten Form erlöschen die Anerkennung als Asylberechtigter und die \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG (früher: § 51 Abs.1 \nAuslG) vorliegen, von hier ersichtlich nicht einschlägigen Fällen abgesehen, wenn \nder Ausländer sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses \noder durch sonstige Handlungen erneut dem Schutz des Staates, dessen \nStaatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt (§ 72 Abs.1 Nr.1 AsylVfG) oder er auf die \nAnerkennung und Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs.1 AufenthG \nvorliegen, verzichtet (§ 72 Abs.1 Nr.4 AsylVfG).\n\n29\n\nDabei ist anerkannt, dass ein Verlusttatbestand nach § 72 Abs.1 AsylVfG so \neindeutig gegeben sein muss, dass am Verlust der Rechtsstellung kein Zweifel \nbesteht.\n\n30\n\nVgl. Marx, AsylVfG, 6. Auflage, 2005, § 72 AsylVfG, Rz. 45; Renner, \nAusländerrecht, 8. Auflage, 2005, § 72 AsylVfG, Rz. 6; vgl. auch \nVerwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel, Beschluss vom 9. Juni 1994 - 13 TP \n506/94 - und Urteil vom 17. Dezember 1997 - 11 S 2193/97 - sowie VG Berlin, \nBeschluss vom 13. Juni 2002 - 21 A 225.02 -, jeweils abrufbar in JURIS\n\n31\n\nDies folgt insbesondere daraus, dass der für einen Ausländer äußerst \ngravierende Verlust der Rechtsstellung als Asylberechtigter nach § 72 Abs.1 AsylVfG \nkraft Gesetzes eintritt, ohne dass es - anders als bei einem Widerruf, der in Fällen \neiner Rückkehr des Asylberechtigten ins Heimatland ebenfalls in Betracht kommen \nkann - zu einer weiteren behördlichen Überprüfung und Feststellung des Eintritts der \ntatbestandlichen Erlöschensvoraussetzungen kommt.\n\n32\n\nVgl. VG Berlin, Beschluss vom 13. Juni 2002 - 21 A 225.02 -, a.a.O.; Marx, \na.a.O., Rz.45; Renner, a.a.O., Rz.6\n\n33\n\nDieses Verständnis wird auch dem Zweck der Norm gerecht, nach dem das \nErlöschen der Asylberechtigung keine Sanktion eines bestimmten Verhaltens des \nAsylberechtigten, sondern Folge des hierin zum Ausdruck kommenden Wegfalls der \nAsylbedürftigkeit ist,\n\n34\n\n Renner, a.a.O., Rz.6\n\n35\n\nso dass das Verhalten des Asylberechtigten in objektiver und subjektiver Hinsicht \neindeutig auf den Wegfall der Asylbedürftigkeit schließen lassen muss.\n\n36\n\nIn Anwendung dieser Maßstäbe ist die frühere Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigter nicht erloschen.\n\n37\n\nDie Asylanerkennung ist nicht gemäß § 72 Abs.1 Nr.1 AsylVfG durch die \nAnnahme des unter dem 26. Juli 1999 ausgestellten iranischen Reisepasses durch \nden anschließend in den Iran ausgereisten Kläger erloschen.\n\n38\n\nDas Erlöschen der Asylberechtigung durch die Annahme oder Erneuerung eines \nNationalpasses setzt neben der Annahme des Vorteils in Form der Passerlangung \nvoraus, dass die Vornahme der Handlung objektiv als eine erneute Unterstellung \nunter den Schutz des Heimatstaates zu werten ist und dass die Annahme in \nsubjektiver Hinsicht freiwillig erfolgte. Entscheidend ist, ob aus dem Verhalten des \nAsylberechtigten auf eine veränderte Einstellung zum Heimatstaat geschlossen \nwerden kann.\n\n39\n\n Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 -, a.a.O.\n\n40\n\nDabei ist anerkannt, dass der Begriff der freiwilligen Unterschutzstellung mit Blick \nauf die oben dargelegten Erwägungen eng zu verstehen ist. Hiernach lassen nicht \netwa nur durch unwiderstehlichen Zwang bedingte Handlungen des Asylberechtigten \ndessen Rechtsstellung unberührt. Vielmehr kann von einer zum Erlöschen der \nAsylberechtigung führenden freiwilligen Unterschutzstellung schon dann nicht mehr \ngesprochen werden, wenn ein - in seiner Urteils- und Entschlussfähigkeit an sich \nnicht beeinträchtigter - Asylberechtigter eine im Tatbestand des § 72 Abs.1 Nr.1 \nAsylVfG genannte Handlung etwa zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht vornimmt.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1991 - 9 C 126.90 -, a.a.O.; VGH \nBaden- Württemberg, Beschluss vom 22. Oktober 1996 - 13 S 3392/95 - in: \nEntscheidungssammlung zum Ausländer- und Asylrecht (EZAR) 211 Nr.4; VG \nKöln, Urteil vom 11. März 1983 - 2 K 13729/91 -, in: Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 1983, S.498\n\n42\n\nKönnen demnach bereits moralische Nöte oder eine besondere Drucksituation \ndes in seiner Entscheidungsfreiheit im Übrigen nicht beeinträchtigten \nAsylberechtigten die Annahme einer freiwilligen Unterschutzstellung ausschließen, \nso kann von einer solchen erst recht nicht die Rede sein, wenn die generelle \nFähigkeit des Asylberechtigten zu einer freien Willensbildung oder - betätigung zum \nZeitpunkt der Vornahme der in Rede stehenden Handlungen aufgrund einer \npsychischen Erkrankung zumindest erheblich vermindert oder gar ausgeschlossen \nwar. Dass psychische Erkrankungen der Annahme einer freiwilligen Aufgabe der \nAsylberechtigung dem Grunde nach entgegenstehen können, hat auch die Beklagte \nnicht in Zweifel gezogen, deren Einwände vielmehr die Frage betreffen, ob im \nkonkreten Fall des Klägers von einer schon im Jahr 1999 bzw. 2000 bestehenden \ndurchgreifenden psychischen Beeinträchtigung in diesem Sinne ausgegangen \nwerden kann. \n\n43\n\nInsofern kann mit Blick auf die psychische Erkrankung des Klägers nach \nAuffassung der Kammer nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens aber zumindest \nnicht mit der gebotenen Eindeutigkeit ausgeschlossen werden, dass der Kläger bei \nAnnahme des Passes und anschließender Ausreise in den Iran an psychischen \nBeeinträchtigungen im oben dargelegten Sinne litt. Die Kammer hält es vielmehr für \ndurchaus möglich, dass der Kläger sich im hier maßgeblichen Zeitraum aufgrund \neiner psychischen Erkrankung in einem seine Willensbildungs- bzw. \nWillensbetätigungsfreiheit erheblich beeinträchtigenden oder gar ausschließenden \nZustand befunden hat, so dass von einer zweifellos freiwilligen Unterschutzstellung \nim Sinne des § 72 Abs.1 Nr.1 AsylVfG nicht gesprochen werden kann.\n\n44\n\nZu dieser Einschätzung gelangt das Gericht insbesondere aufgrund des \nGutachtens der vom Amtsgericht E. im Betreuungsverfahren zugezogenen \nSachverständigen A. - B. - C1. vom 18. März 2005. In diesem Gutachten, \ngegen das die Beklagte keine Einwände erhoben hat, wird ausführlich und \nüberzeugend dargelegt, dass der Kläger an einer paranoiden Schizophrenie leidet, \ndie wahrscheinlich schon seit 1999 besteht.\n\n45\n\nWeiter wird hierzu im Einzelnen ausgeführt: Der Kläger zeige eine akute \npsychotische Symptomatik in Form von Beziehungsideen und Halluzinationen. Der \nRealitätsbezug sei ebenso wie der Antrieb reduziert. Zusätzlich bestünden eine \nStörung der Konzentration und eine Umkehr des Tag- Nacht- Rhythmus. Von einem \nBestehen der Erkrankung seit 1999 müsse aufgrund von fremdanamnestischen \nAngaben ausgegangen werden. Wahrscheinlich bestehe bei dem Betroffenen schon \nseit 1999 eine paranoide Schizophrenie, die im Wesentlichen kaum behandelt \nworden sei. Aufgrund der fremdanamnestischen Angaben müsse auch von einer \nerheblichen genetischen Disposition für die Erkrankung Schizophrenie in der Familie \ndes Betroffenen ausgegangen werden, da sowohl Tante als auch Mutter an \nSchizophrenie erkrankt gewesen seien oder seien. Von der Mutter des Betroffenen \nwerde ein aggressiver Impulsdurchbruch vor ca. 3 Wochen berichtet, der sich gegen \nGegenstände gerichtet habe. Vermutlich als suboptimaler eigener \nBehandlungsversuch sei der vom Kläger - für das Jahr 1998 bzw. 1999 - berichtete \nAlkoholmissbrauch zu werten. Es bestehe weder Krankheitseinsicht, \nKrankheitsverständnis noch Behandlungsbereitschaft. Insgesamt resultiere daraus \nkrankheitsbedingt bei Herrn L. eine deutlich reduzierte Kritik- und Urteilsfähigkeit \nsowie eine eingeschränkte Auffassungsfähigkeit für komplexe abstrakte \nSinnzusammenhänge.\n\n46\n\nDie Annahme, dass der Kläger wahrscheinlich bereits seit 1999 an einer \nparanoiden Schizophrenie leidet, wird bei Zusammenschau mit dem vorerwähnten \nGutachten nunmehr im Ergebnis auch durch die Stellungnahmen des Dr. N. \ngestützt. Insoweit hat die Beklagte allerdings zutreffend hervorgehoben, dass dessen \nBescheinigungen vom 28. Januar 2000, vom 25. September 2000 und vom 26. \nJanuar 2004 für sich genommen wenig aussagekräftig waren und auch in den \nDiagnosen differierten. Ungeachtet der Frage, ob diese Bescheinigungen allein \nschon hinreichend aussagekräftig wären, um Zweifel an einer freiwilligen \nUnterschutzstellung zu begründen, lassen sich ihnen aber zumindest tatsächliche \nAnhaltspunkte dafür entnehmen, dass beim Kläger entsprechend der - solche \nMängel nicht aufweisenden - Einschätzung der Sachverständigen A. - B. - \nC1. wahrscheinlich bereits seit 1999 eine paranoide Schizophrenie besteht. Die \ngenannten Atteste des Dr. N. deuten in ihrer Zusammenschau jedenfalls auf ein \nBestehen erheblicher Verhaltensauffälligkeiten bereits seit Juni 1999 und es ist \ninsofern in der Bescheinigung vom 28. Januar 2000 insbesondere ausgeführt, dass \nder Kläger erhebliche Wahrnehmungsstörungen, Denkstörungen, \nVerhaltensstörungen und Erlebensstörungen habe und dass keine Krankheitseinsicht \nbestehe, was sich in die von der Sachverständigen A. - B. - C1. \nbeschriebene Symptomatik fügt. Entsprechendes gilt für die Ausführungen im - \nnunmehr weit ausführlicheren - Gutachten des Dr. N. vom 14. August 2006, zu \ndem die Beklagte ebenfalls nicht mehr Stellung genommen hat. Hierin wird jedenfalls \neingehend und anschaulich dargelegt, dass das Verhalten des Klägers bereits seit \nJuni 1999 ganz erhebliche Auffälligkeiten wie Bewusstseinstörungen oder aggressive \nAusbrüche aufwies, die sich ebenfalls in die Einschätzung der Sachverständigen \nA. - B. - C1. fügen. Diese wird im Übrigen auch nicht durch den von der \nBeklagten erwähnten Umstand in Zweifel gezogen, dass sich der Kläger wegen \nseiner Erkrankung nach wie vor nicht in regelmäßiger Behandlung befindet, da dies \nnach übereinstimmender Ansicht sämtlicher Ärzte und auch des klägerischen \nBetreuers seinen Grund in der fehlenden Krankheitseinsicht des Klägers hat. \n\n47\n\nIst nach alledem davon auszugehen, dass wahrscheinlich seit 1999 eine \nparanoide Schizophrenie des Klägers besteht, so hält es die Kammer aufgrund der \nbeschriebenen akutellen Symptomatik der Erkrankung zumindest für durchaus \nmöglich, dass schon die Annahme des Reisepasses und auch die anschließende \nWiedereinreise in den Iran im Zustand einer krankheitsbedingt erheblich \nverminderten oder gar ausgeschlossenen Fähigkeit zur freien Willensbildung bzw. - \nbetätigung erfolgten, die die Annahme einer freiwilligen Unterschutzstellung im Sinne \ndes § 72 Abs.1 Nr.1 AsylVfG ausschließt. Insofern lassen die Ausführungen der \nSachverständigen A. - B. - C1. , nach denen der Kläger heute eine akute \npsychotische Symptomatik in Form von Beziehungsideen und Halluzinationen und \neinen reduzierten Realitätsbezug zeige und dass aus der Krankheit eine deutlich \nreduzierte Kritik- und Urteilsfähigkeit des Klägers sowie eine eingeschränkte \nAuffassungsfähigkeit für komplexe abstrakte Sinnzusammenhänge resultiere, darauf \nschließen, dass die Freiheit des Klägers zur Willenbildung und - betätigung heute \nzumindest erheblich vermindert ist. Es finden sich auch weder im Gutachten der \nSachverständigen selbst noch in sonstiger Hinsicht eindeutige Anhaltspunkte dafür, \ndass eine solche Beeinträchtigung in den Jahren 1999 und 2000 noch nicht \nvorgelegen hätte. Dagegen sprechen im Gegenteil die bereits erwähnten erheblichen \nVerhaltensauffälligkeiten des Klägers im Zeitraum 1999 / 2000 und die bereits \nseinerzeit ärztlich festgestellten Wahrnehmungs-, Denk-, Verhaltens- und \nErlebensstörungen. Insofern geht auch der Arzt Dr. N. in seinem Gutachten vom \n14. August 2006 auf Grundlage seiner damaligen Wahrnehmungen davon aus, dass \nbeim Kläger bereits seinerzeit eine schwere psychische Krankheit mit deutlich \neingeschränkter Kritik- und Urteilsfähigkeit vorlag und die Ausreise in den Iran nicht \nunter dem Merkmal einer freien Willensentscheidung erfolgte.\n\n48\n\nSoweit die Beklagte grundsätzliche Bedenken gegen die Annahme, dass der \nKläger schon in 1999 / 2000 an einer seine Willensfreiheit durchgreifend \nbeeinträchtigenden psychischen Erkrankung gelitten hat bzw. haben könnte, aus \ndem Umstand herleitet, dass eine Betreuung des Klägers erst im Jahr 2004, nicht \naber schon im Jahr 2000 eingerichtet worden sei, was jedoch im Falle schon damals \nfehlender Zurechnungsfähigkeit zu erwarten gewesen wäre, zieht dies allein die \nMöglichkeit einer bereits damals bestehenden erheblichen Beeinträchtigung der \nWillensfreiheit des Klägers schon deshalb nicht in Zweifel, weil eine solche \nunabhängig davon bestehen kann, ob dieserhalb eine Betreuung eingerichtet wird \noder ob eine solche - eine Initiative des Betroffenen oder Dritter voraussetzende - \nEinrichtung unterbleibt. Die Einrichtung einer Betreuung, die im Übrigen nicht nur \nwegen einer fehlenden Initiative z.B. infolge von Krankheitsuneinsichtigkeit des \nBetroffenen, sondern auch etwa wegen Problemen im Umgang mit Behörden, \nSprachproblemen und ähnlichem verzögert werden oder unterbleiben kann, ist \ninsofern nicht gleichsam „konstitutiv\" für eine psychisch bedingte, die Annahme einer \nfreiwilligen Unterschutzstellung ausschließende Beeinträchtigung der Willensfreiheit. \nIm Gutachten vom 14. August 2006 ist insofern im Übrigen nachvollziehbar \ndargelegt, dass seinerzeit aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht des Klägers \nnicht mehr als punktuelle Arztbesuche des Klägers zustande kamen, so dass \ninsofern schon ein hinreichender Anknüpfungspunkt für die Einrichtung einer \nBetreuung auf Initiative des ihn nur sporadisch behandelnden Arztes fehlte. \nSchließlich ist dem Gutachten auch zu entnehmen, dass der Arzt dann am 13. \nJanuar 2000 durchaus versucht hat, den Kläger in stationäre psychiatrische \nBehandlung einzuweisen, dass die vom Krankenhaus vor Aufnahme geforderte \nZusage der Kostenübernahme aber so schnell nicht zu erreichen gewesen sei und \ndass für eine Einweisung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei \npsychischen Krankheiten (PsychKG) nach Einschätzung des Arztes keine \nausreichende Begründung vorgelegen habe. Diese Gesamtumstände lassen \nerkennen, dass das Fehlen einer Betreuungsanordnung schon zum damaligen \nZeitpunkt keineswegs darauf schließen lässt, dass seinerzeit im Hinblick auf die \nErkrankung des Klägers noch kein diesbezüglicher Handlungsbedarf bestanden \nhätte. Vielmehr deuten die Umstände darauf hin, dass für die erst nach \nWiedereinreise des Klägers nach Deutschland erfolgte Anordnung einer Betreuung \nletztlich ebenfalls die schon früher fehlende Krankheitseinsicht des Klägers \nmaßgeblich war.\n\n49\n\nVerbleibt es demnach dabei, dass die Fähigkeit des Klägers zu einer freien \nWillensbildung bzw. - betätigung zu den hier maßgeblichen Zeitpunkten erheblich \nvermindert oder gar ausgeschlossen gewesen sein könnte, so sieht die Kammer \nvorliegend auch keine realistische Möglichkeit, die Frage des damaligen psychischen \nZustands des Klägers nunmehr - sechs Jahre später - etwa im Wege weiterer \nBeweiserhebungen eindeutig aufzuklären. \n\n50\n\nIst die frühere Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nach alledem nicht \nnach § 72 Abs.1 Nr.1 AsylVfG erloschen, so ist auch der Erlöschenstatbestand des § \n72 Abs.1 Nr.4 AsylVfG nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit durch die vom \nKläger unter dem 27. Januar 2000 unterschriebene Verzichtserklärung erfüllt.\n\n51\n\nInsofern kann offen bleiben, ob eine - wie hier - gegenüber der \nAusländerbehörde abgegebene Verzichtserklärung überhaupt einen wirksamen \nVerzicht im Sinne des § 72 Abs.1 Nr.4 AsylVfG darstellen kann oder ob hierfür eine \nErklärung des Asylberechtigten gegenüber dem Bundesamt selbst erforderlich \nist.\n\n52\n\nVgl. einerseits Schäfer in: Gemeinschaftskommentar zum AsylVfG (GK), \nBand 2, § 72 AsylVfG, Rz 32; Renner, a.a.O., Rz 26; andererseits Marx, \na.a.O., Rz 42\n\n53\n\nEs bedarf auch keiner näheren Erörterung, ob einem wirksamen Verzicht \nmöglicherweise der Umstand entgegensteht, dass der Kläger in der insofern offenbar \nstandardisierten Erklärung vom 27. Januar 2000 angegeben hat, dass er auch auf \ndie Feststellung verzichte, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 AuslG \nvorliegen, obwohl das Bundesamt eine solche Feststellung im Bescheid vom 18. Juni \n1996 nicht getroffen hatte.\n\n54\n\nDenn nach dem oben Gesagten erscheint es jedenfalls möglich, dass auch die \nVerzichtserklärung in einem Zustand erheblich verminderter oder gar \nausgeschlossener Willensfreiheit des Klägers abgegeben wurde. Dies schließt auch \nein Erlöschen der Asylanerkennung nach § 72 Abs.1 Nr.4 AsylVfG aus, da auch ein \nVerzicht im Sinne dieser Bestimmung freiwillig erfolgen muss, wobei der Tatbestand \nwiederum eindeutig erfüllt sein muss,\n\n55\n\nvgl. Renner, a.a.O., Rz.6, 26; Marx, a.a.O.; Rz 38 ff.; GK- Schäfer, a.a.O., \nRz.32 \n\n56\n\nwas nach dem Vorstehenden hier nicht anzunehmen ist. \n\n57\n\nIst die mit Bescheid vom 18. Juni 1996 erfolgte Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigter nach alledem nicht erloschen, so hat die Klage mit ihrem \nFeststellungsantrag Erfolg.\n\n58\n\nHieraus ergibt sich, dass auch die zugleich gegen den Bescheid des \nBundesamtes vom 5. Juli 2004 erhobene Anfechtungsklage, für deren zusätzliche \nErhebung schon im Hinblick auf die ansonsten zu besorgende Bestandskraft des \nBescheides ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, begründet ist. Der Bescheid des \nBundesamtes vom 5. Juli 2004 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten, § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO. Aufgrund des Fortbestehens der früheren \nAsylanerkennung des Klägers fehlt es schon an der Befugnis des Bundesamtes, eine \nneue Sachentscheidung über dessen Asylberechtigung zu treffen. Daher findet sich \nauch keine Rechtsgrundlage für die erstmalige Sachentscheidung über die \nVoraussetzungen der §§ 51 Abs.1, 53 AuslG bzw. der §§ 60 Abs.1 bis Abs.7 \nAufenthG (vgl. § 31 Abs.5 AsylVfG) oder für den Erlass einer \nAbschiebungsandrohung.\n\n59\n\nHat die Klage demnach mit ihrem Hauptantrag Erfolg, so ist über den gestellten \nHilfsantrag nicht mehr zu befinden.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.\n\n61\n\nDie Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269773","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-09-15/12-k-1181-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":18},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269773","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269773","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-09-15/12-k-1181-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269773","retrieved":"2026-07-09 02:39:27.522455+00:00"}}