{"status":"available","doknr":"OLD269938","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0908.3L1101.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-09-08","aktenzeichen":"3 L 1101/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens \neinschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\n3. Der Streitwert wird auf 5.250,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n \nG r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\n die sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides der \nAntragsgegnerin vom 18. Februar 2005 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21. September 2005 \nanzuordnen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDer Antrag ist zwar statthaft. Nach § 80a Abs. 1 Nr. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), der für begünstigende Verwaltungsakte mit \nDrittwirkung gilt, kann die Behörde - bzw. das Verwaltungsgericht, wobei § 80 Abs. 5 \nbis 8 VwGO entsprechend gilt (§ 80a Abs. 3 VwGO) - auf Antrag des durch den \nVerwaltungsakt Begünstigten die sofortige Vollziehung (nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO) anordnen, wenn ein durch den Verwaltungsakt belasteter Dritter einen \nRechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung gegen diesen Verwaltungsakt eingelegt \nhat. So liegt es hier, denn der Anfechtungsklage eines Mitkonkurrenten um die \nAufnahme in den Krankenhausplan gegen den einen Dritten begünstigenden \nFeststellungsbescheid - hier: der Klage 3 K 2403/05 der Beigeladenen - kommt \nangesichts der Grundrechtsrelevanz der mit einem Feststellungsbescheid nach § 8 \nAbs. 2 Satz 2 des Krankhausfinanzierungsgesetzes (KHG) getroffenen \nAuswahlentscheidung\n\n6\n\n- vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom \n14. Januar 2004 - 1 BvR 506/03 -, in: Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ) 2004, 718 f. -\n\n7\n\ngrundsätzlich nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu.\n \nEs bestehen aber schon deshalb Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit des \nAntrags, weil fraglich ist, ob der Antragstellerin das erforderliche \nRechtschutzinteresse zukommt. Die Antragstellerin ist nach dem Inhalt des \nFeststellungsbescheides vom 18. Februar 2005 lediglich als an dem „kooperativen \nBrustzentrum St. G. B., St. N. I. und St. C1. -Klinik I. -I1. „ beteiligtes \nKrankenhaus ausgewiesen. Angesichts des Umstands, dass die Beigeladene auch \nden an das St. N1. Hospital I. als Kooperationspartner des Brustzentrums \ngerichteten Feststellungsbescheid vom 18. Februar 2005 angefochten hat und \ninsofern das Klageverfahren 3 K 2404/05 betreibt, erscheint fraglich, ob die \nAntragstellerin ihr Ziel - Leistungserbringung als Kooperationspartner eines \nanerkannten Brustzentrums - bei jedenfalls derzeit bestehendem Suspensiveffekt \ndieser Klage überhaupt erreichen könnte. Dies kann indes letztlich dahinstehen.\n\n8\n\nDer Antrag ist jedenfalls unbegründet. Die Voraussetzungen, unter denen das \nGericht nach § 80a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts anordnen kann, liegen nicht \nvor. Das Gericht darf die sofortige Vollziehung eines angefochtenen \nFeststellungsbescheides nur anordnen, wenn dies aufgrund des öffentlichen \nInteresses oder aber im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist. \nHierbei hat es im Rahmen einer Abwägungsentscheidung das öffentliche Interesse, \ndas Interesse des Begünstigten an der sofortigen Ausnutzung des \nFeststellungsbescheides und schließlich dasjenige des Konkurrenten an der \nBeibehaltung der (vom Gesetz grundsätzlich vorgesehenen) aufschiebenden \nWirkung seines Rechtsbehelfs zu berücksichtigen; ferner ist insoweit von Bedeutung \ndie Möglichkeit bzw. Unmöglichkeit einer etwaigen Rückgängigmachung der \ngetroffenen Regelung und ihrer Folgen. Diese Abwägung fällt vorliegend zu Lasten \nder Antragstellerin aus. \n\n9\n\nDie Kammer vermag keine Gründe zu erkennen, die die begehrte Anordnung der \nsofortigen Vollziehung des Feststellungsbescheides vom 18. Februar 2005 gebieten \nwürden.\n\n10\n\nZunächst lässt sich ein Vollzugsinteresse zugunsten der Antragstellerin entgegen \nderen Auffassung nicht daraus herleiten, dass die Rechtsverfolgung der \nBeigeladenen keine Aussicht auf Erfolg aufwiese. Im Hinblick auf die zu erörternden \nkomplexen Sach- und Rechtsfragen, für deren abschließende Klärung im Rahmen \ndes vorliegenden Verfahrens schon angesichts der vorgegebenen eingeschränkten \nPrüfungsdichte kein Raum ist, sind die Erfolgsaussichten der Klage der \nBeigeladenen als offen zu bezeichnen. \n\n11\n\nFerner ist die hier begehrte Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht etwa \ndeshalb geboten, weil eine sofortige Ausnutzung des Feststellungsbescheides vom \n18. Februar 2005 durch die Antragstellerin erforderlich wäre, um einer bestehenden \nMangellage auf dem Gebiet der Diagnostik und Behandlung von Mamma-\nKarzinomen entgegenzuwirken. Wie die Antragstellerin selbst vorträgt, hat sie bereits \nim Jahre 1999 die Gründung eines Brustzentrums iniziiert und im weiteren Verlauf -\n im wesentlichen bereits vor ihrem Antrag auf Anerkennung als Brustzentrum durch \nden Antragsgegner unter dem 14. November 2002 - Investitionen sowohl in \nsachlicher als auch in personeller Hinsicht getätigt sowie ihr Leistungsspektrum \nderart erweitert, dass derzeit bereits eine ausreichende Patientenversorgung sicher \ngestellt ist. Dass diese Versorgungssituation in absehbarer Zeit deshalb gefährdet \nsein könnte, weil die Antragstellerin die von ihr berechneten jährlichen \nMehraufwendungen ohne Anerkennung als Brustzentrum bei entsprechenden \nBudgetverhandlungen nicht wird geltend machen können, ist unter Zugrundelegung \nder Angaben der Antragstellerin nicht erkennbar. Die im Bereich der \nBrustkrebsbehandlung notwendigen Leistungen können bereits jetzt im Rahmen des \nbestehenden Versorgungsauftrags der Antragstellerin durchgeführt und auch \ngegenüber den Kostenträgern geltend gemacht werden. \n\n12\n\nSoweit die Antragstellerin ausführt, sie erbringe im laufenden Betrieb des \nKrankenhauses Zusatzleistungen in Höhe von jährlich 185.877,09 EUR, deren \nRefinanzierung ohne eine sofortige Vollziehung des Feststellungsbescheides \ngefährdet sei, kann auch daraus kein überwiegendes Vollzugsinteresse im Sinne des \n§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO abgeleitet werden. Zum einen ist nicht ausreichend \ndargelegt und im übrigen auch sonst nicht ersichtlich, dass ohne entsprechende \nRefinanzierung sämtliche von der Antragstellerin angegebenen „Zusatzleistungen\" \nwegfallen müssten und gerade hierdurch eine erhebliche Gefährdung der \nPatientenversorgung und damit eine nicht hinnehmbare Mangellage bedingt würde. \nZum anderen erscheint zumindest fraglich, ob die Antragstellerin ihren berechneten \nlaufenden Mehraufwand bei der begehrten sofortigen Vollziehung des an sie \ngerichteten Feststellungsbescheides vom 18. Februar 2005 im Rahmen der \nentsprechenden Budgetverhandlungen geltend machen könnte, solange die im \nHinblick auf den an das N. I. als Kooperationspartner des Brustzentrums gerichteten \nFeststellungsbescheid erhobene Anfechtungsklage - 3 K 2404/05 - aufschiebende \nWirkung entfaltet. Darüber hinaus ist derzeit völlig offen, ob die von der \nAntragstellerin angestrebte Zuschlagsberechnung zur Deckung ihres Mehraufwandes \nselbst bei Anerkennung als Kooperationspartner eines Brustzentrums im Rahmen \nder Budgetverhandlungen von den Kostenträgern akzeptiert würde. Immerhin hat die \nArbeitsgemeinschaft der Verbände der Krankenkassen in Westfalen-Lippe nach \nAktenlage im Rahmen der Verhandlungen zu einem regionalen Planungskonzept \nbetreffend die Ausweisung von Brustzentren mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 \ndarauf hingewiesen, dass für die Bildung von Brustzentren keine zusätzlichen \nFinanzmittel zur Verfügung stünden; der Ausweisung von Brustzentren in den \nBudgetverhandlungen könne dadurch Rechnung getragen werden, dass die \noperativen Leistungen mit den als Brustzentrum anerkannten Krankenhäusern \nvereinbart würden.\n\n13\n\nSoweit die Antragstellerin letztlich auf die von ihr getätigten Investitionen sowohl \nsachlicher als auch personeller Art und eine insoweit dringende Refinanzierung \nverweist, gebietet auch dieses finanzielle Interesse nicht die sofortige Vollziehung \ndes Feststellungsbescheides vom 18. Februar 2005. Zum einen sind die \nInvestitionen zum Teil bereits weit vor der Antragstellung auf Aufnahme in den \nKrankenhausplan als Kooperationspartner eines Brustzentrums erfolgt; zum anderen \nmuss derjenige, der sich - wie die Antragstellerin - um die Aufnahme in den \nKrankenhausplan bewirbt, regelmäßig die Unsicherheit in Kauf nehmen, die aus der \nTeilnahme am Bewerbungsverfahren bis zu dessen endgültigen Abschluss resultiert. \nDie Bildung von Vertrauen auf den Feststellungsbescheid ist vor dessen \nBestandskraft in der Regel ausgeschlossen, so dass auch die in Erwartung eines \nsolchen Bescheides getätigten Investitionen bzw. deren Refinanzierung \ngrundsätzlich nicht zu einem überwiegenden Vollziehungsinteresse im Sinne des \n§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führen können. Abgesehen davon hat die Antragstellerin \nnicht ansatzweise glaubhaft gemacht, dass sie auf eine alsbaldige Refinanzierung \ndringend angewiesen wäre.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Kammer \nhat die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig erklärt, weil \nsie sich durch die Stellung eines Sachantrags am Kostenrisiko des Verfahrens \nbeteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. der Streitwertpraxis des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Verfahren der \nvorliegenden Art. \n\n16\n\nT. C. M.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269938","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-09-08/3-l-1101-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/269938","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/269938","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-09-08/3-l-1101-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/269938","retrieved":"2026-07-09 02:39:41.524126+00:00"}}