{"status":"available","doknr":"OLD270042","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0905.11K2639.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-09-05","aktenzeichen":"11 K 2639/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger \nEingliederungshilfe in Form der Übernahme der Kosten einer außerschulischen \nLegasthenie-Therapie zu gewähren.\n\n3\n\nDer am 19. Februar 1995 geborene Kläger wurde im Sommer 2001 eingeschult \nund besucht seit August 2005 die Städtische Realschule N. . Im Herbst 2004 \nstellten die Eltern ihn in der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Ambulanz der \nwestfälischen Kinder- und Jugendklinik N. vor und berichteten, dass der Kläger \nin Diktaten trotz intensiven Übens viele Fehler mache und bei Leistungsprüfungen \nHerzklopfen und feuchte Hände habe. Die Ärztinnen der Klinik (E. . H. , \nFachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie/Psychotherapie, und E. . Berlin, Ärztin \nder Ambulanz) diagnostizierten bei dem Kläger in einem Gutachten vom 19.01.2005 \neine Lese-Rechtschreibstörung (ICD-10 F 81.0) und eine Anpassungsstörung mit \nDepressivität und Ängstlichkeit (ICD-10 F.43.23) bei durchschnittlicher Intelligenz, \nnormalen psychosozialen Beziehungen und einer guten sozialen Anpassung. Die \nÄrzte empfahlen den Eltern die Beantragung einer speziellen Legasthenie-Therapie \nbeim Jugendamt und berieten sie ferner dahingehend, den Kläger in der Ausbildung \neiner selbständigen Arbeitshaltung und bei der Förderung der Ausdauer und \nKonzentration zu unterstützen, indem er klare strukturierte Vorgaben für den \nTagesablauf und die Erledigung der Hausaufgaben erhalte.\n\n4\n\nDie Eltern wandten sich daraufhin mit Schreiben vom 28.01.2005 an das \nJugendamt des Beklagten und beantragten eine spezielle Legasthenieförderung. \nDas Jugendamt holte einen Bericht der vom Kläger besuchten Grundschule ein und \nführte am 14.03.2005 einen Hausbesuch durch. Die Klassenlehrerin berichtete unter \ndem 18.02.2005 über den Inhalt und den Erfolg ihres Förderunterrichts in Deutsch. \nAuf die Frage nach besonderen sozialen und psychischen Auffälligkeiten teilte sie \nFolgendes mit:\n\n5\n\n \"Es waren bislang keine besonderen Verhaltensauffälligkeiten zu \nbeobachten. I. verhielt sich immer aufgeschlossen und freundlich \nseinen Mitschülern und Lehrern gegenüber. Er konnte bei Konflikten \nseinen Standpunkt selbstsicher vertreten und zeigte auch Verständnis \nfür andere. Er konnte sein Verhalten reflektieren und sich \ngegebenenfalls auch für ein Fehlverhalten entschuldigen. Es war ihm \nwichtig seine Aufgaben, auch Gemeinschaftsaufgaben gewissenhaft \ndurchzuführen, aber gelegentlich vergaß er einfach etwas. Bei I. ist \nwohl ein Konzentrations- und Aufmerksamkeitsdefizit festzustellen, das \nsich aber bislang nicht hinreichend schwerwiegend auf seinen \nLeistungsstand ausgewirkt hat. Besonders in der Rechtschreibung ist \nwohl seine Leistung schwach und es unterlaufen ihm noch teilweise \nviele Fehler, besonders bei eigenen Textproduktionen, jedoch denke \nich, dass er keine außerordentliche Lese-/Rechtschreibschwäche \nhat.\"\n\n6\n\nMit Bescheid vom 03.05.2005 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf \nEingliederungshilfe ab und führte zur Begründung aus, dass eine Förderung durch \ndas Jugendamt nur erfolgen könne, wenn sich durch die Teilleistungsstörung eine \nseelische Störung entwickele, die ihrerseits die Teilnahme am Leben in der \nGemeinschaft in sozialer und schulischer Hinsicht erschwere. Der Kläger sei in \nseinem sozialen Umfeld aber nicht beeinträchtigt. In seinem schulischen Verhalten \nzeigten sich keine Rückzugstendenzen. Eine seelische Behinderung habe daher \nnicht festgestellt werden können. Einen hiergegen am 17.05.2005 erhobenen \nWiderspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2005 als \nunbegründet zurück.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 17.11.2005 Klage erhoben. Er trägt vor, dass er einen \nAnspruch auf die Bewilligung der beantragten Eingliederungshilfe habe, weil er auf \nGrund seiner Legasthenie von einer seelischen Behinderung bedroht sei, wie die \nÄrzte der Klinik in N. festgestellt hätten. Die Auskunft seiner Klassenlehrerin sei \ndemgegenüber ausschließlich unterrichts- und fachbezogen und enthalte schon aus \ndiesem Grund keinerlei Auskünfte hinsichtlich etwaiger seelischer oder \ngesundheitlicher Beeinträchtigungen. Die Auffassung der Klassenlehrerin, dass bei \nihm keine außerordentliche Lese- Rechtschreibschwäche bestehe, stehe in einem \neklatanten Widerspruch zu den Feststellungen der insoweit fachkompetenten \nKlinikärzte. Die Lehrerin disqualifiziere sich insofern selbst. Auch die übrigen vom \nJugendamt herangezogenen Stellungnahmen seien nicht geeignet, das Vorliegen \nseelischer Beeinträchtigungen zu verneinen. Es handele sich hierbei lediglich um \nProtokolle von stichprobenartigen Besuchen, welche schon auf Grund ihrer Kürze, \nHäufigkeit und Bandbreite der Auseinandersetzung mit seiner Persönlichkeit keine \naussagekräftigen Rückschlüsse zuließen. Zur weiteren Begründung seiner Klage legt \nder Kläger einen ergotherapeutischen Kurzbericht über seine am 12.01.2005 \nbegonnene Ergotherapie sowie eine Auskunft seiner LRS-Therapeutin vom \n25.09.2005 vor.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\n den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 03.05.2005 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.10.2005 zu \nverpflichten, ihm - dem Kläger - Eingliederungshilfe gemäß § 35a \nSGB VIII in Form der Übernahme der Kosten seiner außerschulischen \nLegasthenie-Therapie für die Zeit vom 28.01.2005 bis zum 31.10.2005 \nzu bewilligen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\n die Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung seines Antrages macht der Beklagte geltend, dass das \nJugendamt aus dem Gesamtbild aller vorliegenden Unterlagen nicht das Vorliegen \neiner sozialen Beeinträchtigung habe feststellen können. Damit seien die \nVoraussetzungen des § 35a SGB VIII nicht gegeben. Die Beurteilung bzw. \nFeststellung, ob bei einem Kind eine Teilhabebeeinträchtigung vorliege, liege nicht \nallein im Kompetenzbereich des Arztes oder Psychiaters. Vielmehr obliege die \nFeststellung einer sozialen Beeinträchtigung vorrangig den Fachkräften des \nJugendamtes. Daher sei es nicht zu beanstanden, dass das Jugendamt maßgeblich \nauf die Sachverhaltsfeststellungen des allgemeinen sozialen Dienstes abgestellt \nhabe.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verfahrensakte \nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n16\n\nDer ablehnende Bescheid des Beklagten vom 03.05.2005 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 18.10.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger \nnicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe in \nForm der Finanzierung einer außerschulischen Legasthenie-Therapie. Die \nVoraussetzungen für die Gewährung einer solchen Eingliederungshilfemaßnahme \nauf der Grundlage des § 35a Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - 8. Buch: Kinder- und \nJugendhilfe - (SGB VIII) liegen nicht vor.\n\n17\n\nGemäß § 35a Abs. 1 SGB VIII in der hier maßgeblichen Fassung vom \n27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf \nEingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit \nlänger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) \nund daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine \nsolche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Diese Leistungsvoraussetzungen \nsind bei dem Kläger nicht erfüllt. Er gehört nicht zu dem nach § 35a Abs. 1 SGB VIII \nleistungsberechtigten Personenkreis. \n\n18\n\nBei der Bestimmung dieses auf der Grundlage des § 35a Abs. 1 SGB VIII \nanspruchsberechtigten Personenkreises hat sich der Gesetzgeber an der \nTerminologie des 9. Buches des Sozialgesetzbuches - Rehabilitation und Teilhabe \nbehinderter Menschen - (SGB IX) und insbesondere an der dort in § 2 enthaltenen \nLegaldefinition der Behinderung orientiert. \n\n19\n\nVgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Sozialgesetzbuches \n- 9. Buch: Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) \n- Bundestagsdrucksache (BT-Drs.) 14/5074, S. 121.\n\n20\n\nNach dieser Gesetzesbegründung ist ein untypischer Gesundheitszustand im \nSinne der gesetzlichen Regelung gekennzeichnet durch den Verlust oder die \nBeeinträchtigung von Funktionen oder Fähigkeiten, die mit einem normalerweise \nvorhandenen Zustand seelischer Gesundheit verbunden sind. Die in § 35a Abs. 1 \nNr. 1 SGB VIII als erste Leistungsvoraussetzung benannte Störung der seelischen \nGesundheit betrifft damit medizinisch fassbare und feststellbare Normabweichungen, \nwie sie im Kapitel V der 10. Revision der Internationalen Klassifikation der \nKrankheiten (ICD-10) der Weltgesundheitsorganisation verzeichnet sind. Bei der \nBezeichnung der konkret vorliegenden Störung der seelischen Gesundheit ist auf \nden vierstelligen Schlüssel dieser internationalen Klassifikation zurückzugreifen.\n\n21\n\nVgl. Stähr in: Hauck/Haines/Stähr, SGB VIII, Loseblattkommentar, \nStand: Mai 2006, § 35a, Rdnr. 15; 18 f., Kunkel: Welche Bedeutung hat \ndas SGB IX für die Jugendhilfe?, in: Zeitschrift für Sozialhilfe und \nSozialgesetzgebung (ZFSH/SGB) 2001, S. 707 (708).\n\n22\n\nDies könnte für die Annahme sprechen, dass das unter § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB \nVIII erfasste Tatbestandsmerkmal des Abweichens der seelischen Gesundheit von \neinem für das Lebensalter typischen Zustand bereits dann vorliegt, wenn ein Kind/ein \nJugendlicher unter einer in der ICD-10 unter Kapitel V erfassten psychischen und \nVerhaltensstörungen (F 00 - F 99) leidet.\n\n23\n\n Offengelassen etwa bei Wiesner in: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/ \nStruck, SGB VIII, Kommentar, 3. Auflage 2006, RdNr. 14 zu § 35a.\n\n24\n\nDementsprechend wären die unter § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII genannten \nVoraussetzungen erfüllt, wenn bei dem betreffenden Kind oder Jugendlichen eine \nGesundheitsstörung im Sinne der Internationalen Klassifikation der ICD-10 F \ngegeben wäre, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate \nandauerte.\n\n25\n\nDemgegenüber wird mit Blick auf die Regelung in § 35 a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, \ndie hinsichtlich der Aufgaben und Ziele der Eingliederungshilfe, der Art der \nLeistungen und insbesondere auch hinsichtlich der Bestimmung des \nPersonenkreises auf die §§ 53 Abs. 3 und 4 Satz 1, 54, 56 und 57 SGB XII verweist, \ndie Auffassung vertreten, dass die auf der Grundlage des § 60 SGB XII ergangene \nEingliederungsverordnung bei der Feststellung eines abweichenden \nGesundheitszustandes zu berücksichtigen sei.\n\n26\n\nVgl. Harnach-Beck in: Jans/Happe/Saurbier,SGB VIII; \nLoseblattkommentar, Stand: Oktober 2005, RdNr. 13 zu § 35a; Kunkel: \n§ 35a SGB VIII aus rechtlicher und rechtspolitischer Sicht, in: \nZFSH/SGB 2005. S. 327(328)\n\n27\n\nNach § 3 dieser Eingliederungshilfeverordnung zählen zu den seelischen \nStörungen, die eine wesentliche Einschränkung der Teilhabefähigkeit zur Folge \nhaben können, körperlich nicht begründbare Psychosen, Suchtkrankheiten, seelische \nStörungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des Gehirns, von \nAnfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperliche Beeinträchtigungen \nsowie Neurosen und Persönlichkeitsstörungen. Damit bewirkte die Legasthenie, an \nder der Kläger nach der Feststellung der Ärztinnen der Marsberger Klinik leidet, als \nsolche noch nicht die Abweichung seiner seelischen Gesundheit von dem für sein \nLebensalter typischen Zustand, weil es sich bei der Legasthenie lediglich um eine \nTeilleistungsstörung handelt, die erst bei Hinzutreten sekundärer Folgen wie etwa \nneurotischer Entwicklungsstörungen im Sinne einer Schulphobie oder einer totalen \nSchul- und Lernverweigerung, dem Rückzug aus jedem sozialen Kontakt und \nVereinzelung in der Schule die Qualität einer seelischen Störung erlangte. \n\n28\n\nVgl. Stähr in: Hauck/Noftz, aaO. RdNr. 26 zu § 35 a; \nVerwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Urteil vom 04. \nNovember 1997 - 9 S 1462/96 -, in: Behindertenrecht (br) 1998, S. 137 \n(138), bestätigt durch: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n26. November 1998 - 5 C 38/97 -, in: Rechtsprechungsdienst zum \nNachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private \nFürsorge (NDV-RD) 1999, S. 71; vgl. auch: Wiesner in: \nWiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck: SGB VIII, Kommentar, 2. \nAufl. 2000, RdNrn. 7 a und 8 a § 35 a.\n\n29\n\nIm vorliegenden Fall kann letztendlich dahinstehen, welcher der beiden \nAuffassungen der Vorzug zu geben ist. Denn selbst dann, wenn man zu Gunsten des \nKlägers davon ausgeht, dass der unter § 35a Abs. 1 Nr 1 SGB VIII gefasste \nTatbestand bereits dann erfüllt ist, wenn eine Gesundheitsstörung im Sinne der \nInternationalen Klassifikation der ICD-10 F festgestellt wird und diese mit hoher \nWahrscheinlichkeit länger als sechs Monate andauert und dass diese \nVoraussetzungen beim Kläger in dem hier fraglichen Zeitraum mit Blick auf eine \nLegasthenie sowie eine Anpassungsstörung gegeben waren, zählt er nicht zu dem \nnach § 35a Abs. 1 SGB VIII leistungsberechtigten Personenkreis. Denn es fehlt \njedenfalls an den in § 35a Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII formulierten \nLeistungsvoraussetzungen, nachdem das Jugendamt des Beklagten in rechtlich nicht \nzu beanstandender Weise die Feststellung getroffen hat, dass die Teilhabe des \nKlägers am Leben in der Gesellschaft nicht beeinträchtigt war und eine solche \nBeeinträchtigung in dem hier zu überprüfenden Zeitraum auch nicht zu erwarten \ngewesen ist.\n\n30\n\nDas Jugendamt des Beklagten konnte bei dieser Feststellung ohne eigene \nmedizinische Sachkunde von den gegenteiligen Schlussfolgerungen des durch den \nKläger beigebrachten ärztlichen Gutachtens vom 19.01.2005 abweichen. Die \nBeantwortung der Frage, ob der Kläger auf Grund der Anpassungsstörung und der \nLegasthenie in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt war oder \nob ihm eine derartige Beeinträchtigung drohte, oblag in erster Linie dem Jugendamt \nim Rahmen der ihm übertragenen sozialpädagogisch-fachlichen Verantwortung. Ein \nden Jugendämtern zustehende entsprechendes Einschätzungsvorrecht ergibt sich \naus der Systematik und der Bedeutung der in § 35a SGB VIII getroffenen Regelung. \nDiese geht von einer Zweigliedrigkeit des Behindertenbegriffs aus,\n\n31\n\n so ausdrücklich die Gesetzesbegründung zu § 35a SGB VIII in der hier \nfraglichen Fassung, BT-Drs. 14/5074 S. 121,\n\n32\n\nder sich einerseits auf einen medizinischen Sachverhalt - den Zustand der \nseelischen Gesundheit -, andererseits auf hieraus etwa resultierende soziale Folgen - \ndie Auswirkungen auf das Leben in der Gesellschaft - bezieht. Hiernach ist \nvorgegeben, dass sich die Entscheidung, ob bei einem Kind oder Jugendlichen eine \nseelische Behinderung im Sinne des § 35a SGB VIII vorliegt, in einem zweistufigen \nVerfahren vollzieht. In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob eine Abweichung von der \nalterstypischen seelischen Gesundheit nach Maßgabe von Abs. 1 Nr. 1 dieser Norm \nvorliegt, was regelmäßig entsprechende medizinische Feststellungen durch einen \nArzt oder einen Psychotherapeuten voraussetzen wird. Daran anschließend ist weiter \nzu klären, ob und wie sich eine seelische Störung auf die Integration des Betroffenen \nin die Gesellschaft auswirkt. Dies wiederum ist kein zuvörderst in medizinischen \nKategorien zu erfassendes Phänomen. Denn es geht hierbei nicht um seelische, \ngeistige oder körperliche Zustände; es geht vielmehr um Fragen der sozialen \nInteraktion. Deren sachgerechte Klärung jedoch ist, soweit jedenfalls Kinder und \nJugendliche betroffen sind, eine Aufgabe, die typischerweise den besonderen \nsozialpädagogischen Fachverstand des Jugendamtes erfordert. Insoweit setzt die \nFeststellung einer seelischen Behinderung nach § 35a Abs. 1 SGB VIII jeweils \neigenständige, von unterschiedlicher Fachlichkeit getragene Bewertungen der unter \nNr. 1 auf der einen und Nr. 2 auf der anderen Seite erfassten Tatbestandsmerkmale \nvoraus. Das bedeutet indessen nicht, dass jene Bewertungsvorgänge und \nBewertungen strikt gegeneinander abzugrenzen wären. Die Gewährung von \nEingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII erfolgt - wie die in § 36 SGB VIII getroffenen \nRegelungen deutlich machen - vielmehr auf der Grundlage eines kooperativen \nProzesses, in welchem bis zu einer abschließenden Entscheidung namentlich auch \nder Sachverstand desjenigen Arztes oder Psychotherapeuten gefragt ist, der zuvor \ndie Feststellungen zu § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII getroffen hat (so nunmehr \nausdrücklich § 36 Abs. 3 SGB VIII in der Fassung des Gesetzes vom 08.09.2005, \nBGBl. I S. 2729). Das impliziert, dass sich die jeweiligen fachlichen Einschätzungen \ndurchaus überlappen und ergänzen können. Im Rahmen eines „multiaxialen \nKlassifikationsschemas\", wie es im Bereich der Kinder- und Jugendpsychiatrie \nempfohlen und üblich ist,\n\n33\n\nvgl. Warnke/Martinius/Amorosa, Empfehlungen zu den Kriterien für \ndas ärztliche Gutachten im Rahmen der Eingliederungshilfe nach § 35a \nSGB VIII bei vorhandener oder drohender seelischer Behinderung; \nWiesner in: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, \nKommentar, 3. Auflage 2006, RdNr. 92 zu § 35a; s. auch \nVerwaltungsgericht (VG) Göttingen, Urteil vom 26.01.2006 - 2 A 161/05 \n-, Das Jugendamt (JAmt) 2006, 150,\n\n34\n\nund wie es auch dem vom Kläger vorgelegten ärztlichen Gutachten vom \n19.01.2005 zugrundeliegt, ist eine derartige Überlappung sogar unvermeidlich, weil \nvon dem Gutachter unter Achse 5 Angaben zu „Aktuellen abnormen psychosozialen \nUmständen\" und unter Achse 6 Angaben zur „Globalbeurteilung der psychosozialen \nAnpassung\" (unter Kenntnis der Beziehungen zu Familienangehörigen, \nGleichaltrigen und Erwachsenen außerhalb der Familie, Bewältigung von sozialen \nSituationen, schulische bzw. berufliche Anpassung, Interessen und \nFreizeitaktivitäten) zu machen sind. Damit sind in einem entsprechenden Gutachten \nGesichtspunkte enthalten, die im Regelfall wesentliche Bedeutung haben werden für \ndie dem Jugendamt obliegende fachliche Einschätzung, ob der betroffene junge \nMensch in der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.\n\n35\n\nAbgesehen hiervon werden sich die im Rahmen von § 35a Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII \nzur seelischen Gesundheit eines Kindes oder Jugendlichen getroffenen \nFeststellungen des Arztes oder Psychotherapeuten regelmäßig auch noch unter \neinem anderen Aspekt faktisch auf die dem Jugendamt vorbehaltenen \nBewertungsfragen auswirken: Je schwerer nämlich die diagnostizierte seelische \nStörung ist, desto eher wird der (erkrankte) junge Mensch in seiner Teilhabe am \nLeben in der Gesellschaft beeinträchtigt sein. Insofern wird es seelische Störungen \ngeben, welche tief angelegt sind, die gesamte Persönlichkeit erfassen und prägen \nund insgesamt ein derartiges Ausmaß haben, dass eine Teilhabebeeinträchtigung \ngeradezu indiziert ist.\n\n36\n\nVgl. in diesem Sinne bereits BVerwG, Urteil vom 26.11.1998 \naaO..\n\n37\n\nBloße Entwicklungsstörungen wie die Legasthenie (ICD-10 F 81.1) oder die \nDyskalkulie (ICD-10 F 81.2) zählen allerdings hierzu ebenso wenig wie \nAnpassungsstörungen (ICD-10 F 43).\n\n38\n\nVon diesen Grundsätzen ausgehend ist die dem angegriffenen Bescheid vom \n03.05.2005 zugrundeliegende Einschätzung des Beklagten, dass der Kläger in dem \nentscheidungserheblichen Zeitraum trotz der bei ihm diagnostizierten seelischen \nStörungen weder in seiner Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt war \nnoch eine solche Beeinträchtigung zu erwarten war, nicht zu beanstanden.\n\n39\n\nFür diese Einschätzung spricht zunächst das vom Kläger selbst vorgelegte \nGutachten vom 19.01.2005, in welchem dem Kläger unter Achse 5 „Normale \npsychosoziale Beziehungen\" und unter Achse 6 eine „Gute soziale Anpassung\" \nattestiert werden. Die in diesem Gutachten dokumentierten Aussagen des Klägers \nund seiner Mutter weisen weiter darauf hin, dass die bei dem Kläger diagnostizierten \nseelischen Störungen diesen in seinem alltäglichen Leben kaum belasten. Denn \nnach diesen Aussagen ist der Kläger ein ruhiges Kind, das keine \nVerhaltensauffälligkeiten im Sozialbereich zeigt, schnell Kontakt bekommt und \neigentlich gern zur Schule geht und viele Freunde hat. Nur in Bezug auf bestimmte \nschulische Anforderungen werden nach den Feststellungen der Gutachter Prüfungs- \nund Leistungsängste, aber auch allgemeine Lebensängste deutlich.\n\n40\n\nAuf eine im Vergleich zu anderen gleichaltrigen Kindern unbeeinträchtigte \nTeilhabe des Klägers am Leben in der Gesellschaft weisen auch der Schulbericht \nvom 15.02.2005, der Elternfragebogen vom 06.04.2005 und das über den \nHausbesuch erstellte Protokoll vom 18.04.2005 hin. Die Klassenlehrerin der \nGrundschule bescheinigte dem Kläger ein aufgeschlossenes und freundliches \nVerhalten ohne besondere Auffälligkeiten. Übereinstimmend hiermit gaben die Eltern \nin dem ihnen vom Jugendamt vorgelegten Fragebogen an, dass der Kläger in der \nSchule gut integriert ist, er auf andere zugeht und Konflikte in angemessener Weise \nlösen kann; ängstlich, stark nervös und angespannt oder depressiv und bedrückt sei \nder Kläger nur vor Diktaten und Aufsätzen oder nach der Erledigung umfangreicher \nHausaufgaben. Hieraus folgt, dass die Einbindung des Klägers in die für ihn \nzentralen Lebensbereiche Familie, Gleichaltrigengruppe und auch Schule nicht \nmessbar erschwert war. Soweit er auf bestimmte schulische Leistungsanforderungen \nmit Angst, Anspannung oder Bedrückung reagierte, weicht sein Verhalten nicht von \ndem anderer gleichaltriger Schüler ab, die in bestimmten Schulfächern Probleme \nhaben.\n\n41\n\nDie Integrations- und Teilhabefähigkeit des Klägers hat sich in dem hier \nmaßgeblichen Zeitraum zwischen der Beantragung der Eingliederungshilfe und der \nWiderspruchsentscheidung - aber auch danach - ferner nicht verschlechtert, weshalb \nnicht festgestellt werden kann, dass der Kläger von einer seelischen Behinderung \nbedroht gewesen ist. Die von der Grundschullehrerin in ihrer Auskunft vom \n03.07.2005 mitgeteilte Befürchtung, dass der Kläger wegen seiner Konzentrations- \nund Aufmerksamkeitsdefizite nach dem Verlassen des behüteten Rahmens der \nGrundschule Probleme bekommen und sogar scheitern könnte, haben sich nicht \nbestätigt. Im Gegenteil ist der Kläger auch auf der nunmehr von ihm besuchten \nRealschule gut integriert und zeigt keine Auffälligkeiten, wie der Auskunft dieser \nSchule vom 04.05.2006 zu entnehmen ist. Für den Kläger sehr positiv dürfte sich in \ndiesem Zusammenhang auswirken, dass er seit Januar 2005 entsprechend der \nEmpfehlung der Ärzte der Marsberger Klinik eine Ergotherapie durchführt, um seine \nAusdauer und Konzentration sowie seine motorischen Fähigkeiten zu stärken.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § \n188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die übrigen Nebenentscheidungen ergeben \nsich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270042","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-09-05/11-k-2639-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":21},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270042","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270042","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-09-05/11-k-2639-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270042","retrieved":"2026-07-09 02:39:49.896735+00:00"}}