{"status":"available","doknr":"OLD270041","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0905.11K2444.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-09-05","aktenzeichen":"11 K 2444/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 28.08.2004 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2005 verpflichtet, der Klägerin \nEingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII in Form ihrer stationären Aufnahme in der \nEinrichtung Lepper Mühle in Buseck für die Zeit vom 20.09.2004 bis zum 05.10.2004 \nzu bewilligen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher \nHöhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über der Verpflichtung des Beklagten, der Klägerin \nEingliederungshilfe in Form ihrer stationären Unterbringung in dem Kinder- und \nJugendwohnheim M. Mühle in Buseck bei Gießen zu gewähren.\n\n3\n\nDie am 06.10.1986 geborene Klägerin leidet an einer bipolaren affektiven \nStörung und ist daher seit 2002 in ständiger psychiatrischer Behandlung. Sie befand \nsich im Sommer 2003 für mehrere Wochen und erneut in der Zeit vom 25.05.2004 \nbis 23.07.2004 in der F. -Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -\npsychotherapie in E. . Die Ärzte dieser Klinik führten in einem für das Jugendamt \ndes Beklagten erstellten Bericht unter anderem folgendes aus:\n\n4\n\n \"B. ist chronisch an einer schweren psychiatrischen Störung erkrankt \nund ist nur begrenzt krankheitseinsichtig. Zudem zeigt sie auch massive \nemotionale Entwicklungsdefizite und ist entwicklungspsychiatrisch \nemotional deutlich jünger einzuschätzen. Eine \nRehabilitationseinrichtung für Jugendliche mit einem eng strukturierten \nRahmen, der Möglichkeit der schulischen Ausbildung sowie mit der \nnötigen Erfahrung mit dem Krankheitsbild umzugehen (...) halten wir \ndaher auch über das 18. Lebensjahr hinaus für dringend erforderlich. \nAus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht gehen wir bei einer \nkontrollierten regelmäßigen Medikamenteneinnahme und einer \nregelmäßigen ausreichenden Flüssigkeitsaufnahme sowie konstanten \nemotional angemessenen Umfeldbedingungen davon aus, dass B. \naffektiv stabilisiert werden kann, mit einer eher günstigen Prognose. \nSollte der professionell strukturierte Rahmen fehlen, ist die Prognose \nbei der chronischen psychischen Erkrankung als ungünstig \neinzuschätzen.\"\n\n5\n\nDie Eltern der Klägerin hatten in deren Namen am 14.07.2004 beim Beklagten \ndie Gewährung von stationärer Eingliederungshilfe beantragt. Diesen Antrag lehnte \nder Beklagte mit Bescheid vom 26.08.2004 ab. Er führte aus, dass sich nach den zur \nZeit vorliegenden Unterlagen und bekannten Tatsachen nicht die Notwendigkeit einer \nstationären Hilfemaßnahme für die Klägerin ergebe; es stehe den Eltern der Klägerin \naber frei, zur weiteren Klärung des Sachverhalts ein qualifiziertes, rechtlich \nverwertbares Gutachten über ihre Tochter beizubringen, an Hand dessen der \nBeklagte entscheiden könne, welcher Leistungsträger im Rahmen welcher Hilfeart \nwelche konkrete Maßnahme gewähren müsse. Ein solches Gutachten müsse \nbegründete Aussagen darüber enthalten, ob die Klägerin seelisch behindert bzw. von \neiner solchen Behinderung bedroht sei und welche Hilfen im welchem Umfang sie \nbenötige.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid erhoben die Eltern der Klägerin in deren Namen am \n03.09.2004 Widerspruch. Die behandelnden Ärzte der F. -Klinik teilten dem \nJugendamt in einer weiteren Stellungnahme mit, dass die Aufnahme der Klägerin in \neine Rehabilitationseinrichtung für Jugendliche wie die M. N. auch über das 18. \nLebensjahr hinaus als unbedingt erforderlich anzusehen sei. \n\n7\n\nDie Klägerin, die sich seit 20.09.2004 in dem Kinder- und Jugendwohnheim \nM. N. , einer Einrichtung unter anderem für Jugendliche und junge Erwachsene \nmit Psychosen, schweren neurotischen Störungen und Persönlichkeitsstörungen, \naufhielt, wurde am 11.04.2005, am 27.04.2005 und am 11.05.2005 im L. der \nPhilipps-Universität in Marburg untersucht. Die Ärzte dieser Klinik legten in einem \nBericht vom 19.05.2005 dar, dass der weitere Verbleib der Klägerin in der \nEinrichtung M. N. aus medizinischer Sicht zwingend indiziert sei.\n\n8\n\nDen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom \n16.09.2005, zugestellt am 27.09.2005, aus folgenden Erwägungen als unbegründet \nzurück: Die Klägerin habe im Widerspruchsverfahren nur mangelhaft mitgewirkt und \ntrotz Aufforderung weder eine Widerspruchsbegründung vorgelegt noch mitgeteilt, \ndass neben den zur Verwaltungsakte gereichten Gutachten keine weitere \nBegründung erfolgen solle. In der Sache lasse sich den vorliegenden Arztberichten \nzwar die gesicherte Erkenntnis entnehmen, dass die Klägerin dem Personenkreis der \nseelischen Behinderten im Sinne des § 35 a SGB VIII zuzuordnen sei. Diesen \nUnterlagen könne aber nach wie vor nicht schlüssig entnommen werden, dass es \neine zwingende Notwendigkeit für eine stationäre Eingliederungshilfe gebe. Die \nerforderliche Prüfung alternativer und ggf. rechtlich vorrangiger Angebote sei wegen \nder mangelnden Mitwirkung und der Aufnahme in die Einrichtung \"M. N. \" vor \nErgehen einer Widerspruchsentscheidung nicht mehr möglich.\n\n9\n\nDie Klägerin hat am 27.10.2005 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass es gerade die \nAufgabe des Jugendamtes sei, die für die Entscheidung erforderlichen \nInformationen, Berichte und Gutachten einzuholen. Das Jugendamt habe zu \nentscheiden, welche Informationen und Berichte angesichts der bereits vorliegenden \nErkenntnisse einzuholen seien, um im Einzelfall eine abschließende Beurteilung \nerstellen zu können. Daher sei es fehlerhaft, dass der Beklagte die Gewährung der \nbeantragten Leistung ohne nähere Begründung abgelehnt und sich lediglich darauf \nberufen habe, dass die Frage letztendlich nicht mehr geklärt werden könne, zumal \ndas Jugendamt die Zugehörigkeit der Klägerin zum Personenkreis des § 35 a SGB \nVIII bejaht habe.\n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\n den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 28.08.2004 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2005 zu verpflichten, \nihr - der Klägerin - Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form \nihrer stationären Aufnahme in der Einrichtung M. N. in Buseck \nfür die Zeit vom 20.09.2004 bis zum 05.10.2004 zu bewilligen.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung seines Antrags nimmt der Beklagte Bezug auf den Inhalt der \nangegriffenen Bescheide.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage ist zulässig und begründet.\n\n18\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 26.08.2004 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 16.09.2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in \nihren Rechten. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 35 a \nAbs. 1 des Sozialgesetzbuches - 8. Buch: Kinder- und Jugendhilfe - (SGB VIII) auf \nGewährung von Eingliederungshilfe in Form ihrer stationären Aufnahme in der \nEinrichtung \"M. N. \" für die Zeit vom 01.09.2004 bis zum 05.10.2004, also bis \nzu ihrem 18. Geburtstag.\n\n19\n\nGemäß § 35 a Abs. 1 SGB VIII in der hier noch maßgeblichen, bis zum \n30.09.2005 gültig gewesenen Fassung haben Kinder oder Jugendliche Anspruch auf \nEingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit \nlänger als 6 Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (Nr. 1) \nund daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine \nsolche Beeinträchtigung zu erwarten ist (Nr. 2). Die Klägerin gehört zu diesem in \n§ 35 a Abs. 1 SGB VIII angesprochenen Personenkreis der seelisch behinderten \njungen Menschen, weil sie zumindest seit dem Jahr 2003 an einer seither permanent \nbehandlungsbedürftigen bipolaren Störung (ICD 10 F 06.31) leidet und ihre Teilhabe \nam Leben in der Gesellschaft auf Grund dieser Erkrankung beeinträchtigt ist. \nHierüber besteht zwischen den Beteiligten wohl auch Einigkeit. Zumindest hat der \nBeklagte dies nicht mit stichhaltigen Gründen in Zweifel gezogen.\n\n20\n\nHinsichtlich der zwischen den Beteiligten streitigen Art und Form der Hilfe ist in \n§ 35 a Abs. 2 SGB VIII festgelegt, dass diese nach dem Bedarf im Einzelfall z. B. in \nambulanter Form, in Tageseinrichtungen oder in Einrichtungen über Tag und Nacht \ngewährt wird. Über den im Einzelfall bestehenden Bedarf, die geeignete und \nnotwendige Hilfeart sowie die notwendigen Leistungen haben die Fachkräfte des \nJugendhilfeträgers unter Mitwirkung der Sorgeberechtigten und ggf. des jungen \nMenschen selbst zu entscheiden. Weil es sich bei dieser Entscheidung um das \nErgebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses handelt, der \nnicht den Anspruch auf objektive Richtigkeit erhebt, sondern der eine angemessene \nLösung zur Bewältigung der Belastungssituation enthalten muss, steht dem \nJugendhilfeträger bei seiner Entscheidung ein Beurteilungsspielraum zu, der nur \neiner eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.\n\n21\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24.06.1999 - 5 \nC 24/98 -, BVerwGE 109, S. 155.\n\n22\n\nHier ist es - trotz des auch vom Beklagten bejahten Bestehens einer Bedarfslage \n- nicht zur Einleitung eines Hilfeplanverfahrens nach § 36 Abs. 2 SGB VIII \ngekommen. Der Beklagte hat den Antrag der Klägerin unter Verstoß gegen die ihm \nobliegende Pflicht zur Sachverhaltsermittlung zu Unrecht abgelehnt. Damit war eine \nSituation gegeben, in der die Klägerin berechtigt war, sich die begehrte \nJugendhilfemaßnahme selbst zu beschaffen. Wenn der Träger der öffentlichen \nJugendhilfe eine Hilfeleistung nicht erbringt, obgleich der Hilfesuchende die \nLeistungserbringung durch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende \nMitwirkung ermöglicht hat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für \ndie Leistungsgewährung vorliegen, darf der Hilfesuchende sich die begehrte Leistung \nauf Kosten des Jugendhilfeträgers selbst beschaffen, sofern es ihm wegen der \nDringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung \naufzuschieben.\n\n23\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Urteil vom 14.03.2003 - 12 A 1193/01 -; Bayerischer VGH, \nBeschluss vom 24.03.2004 - 12 CE 03.3203 -, in: Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 55, \nS. 554 (556).\n\n24\n\nDie in den Bescheiden des Beklagten zum Ausdruck kommende Auffassung, \ndass es allein die Aufgabe des Hilfesuchenden sei, die Notwendigkeit der begehrten \nHilfemaßnahme darzulegen und ggf. aussagekräftige Gutachten beizubringen, findet \nim Gesetz keine Stütze. Gemäß § 20 Abs. 1 SGB X ist es allein die Aufgabe der \nBehörde, alle für die Entscheidung erheblichen Aspekte des Sachverhaltes zu \nermitteln. Den Hilfesuchenden trifft gemäß § 60 SGB I und § 21 Abs. 2 SGB X nur \neine Mitwirkungspflicht. Im Rahmen dieser behördlichen Sachverhalts-\nErmittlungspflicht obliegt die Feststellung, welcher Art genau die Bedarfs auslösende \nseelische Gesundheitsstörung ist, einem ärztlichen Gutachter.\n\n25\n\nVgl. VG Schleswig, Beschluss vom 08.01.2003 - 15 B 91/02 - in: \nRechtsprechungsreport zur Neuen Zeitschrift des Verwaltungsrecht \n(NVWZ-RR) 2003, S. 869; Kunkel: Welche Bedeutung hat das SGB IX \nfür die Jugendhilfe? in: Zeitschrift für Sozialhilfe und Sozialgebung \n(SFSH/SGB) 2001, S. 707 (708).\n\n26\n\nDeswegen ist schon bei der Vorbereitung einer Eingliederungshilfemaßnahme \nein Arzt bzw. ein approbierter Jugendlichenpsychotherapeut, der über besondere \nErfahrungen in der Hilfe für Behinderte verfügt, einzuschalten.\n\n27\n\nVgl. Vondung, in: Lehr- und Praxiskommentar zum SGB VIII (LPK-\nSGB VIII), 2. Aufl. 2003, § 35 a Rdnr. 36.\n\n28\n\nAuch aus § 14 Abs. 2 SGB IX ergibt sich, dass zur Ermittlung des konkreten \nRehabilitationsbedarf auf Veranlassung der Behörde ggf. ein fachärztliches \nGutachten zu erstellen ist. Soweit es um die Gewährung von Eingliederungshilfe in \nForm der Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft geht, zählen \ngemäß § 6 Abs. 1 Nr. 6 SGB IX auch die Jugendämter zu den Rehabilitationsträgern, \nso dass § 14 SGB IX auch für sie gilt. Der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB \nIX ist weiter zu entnehmen, dass der Rehabilitationsträger über einen \nLeistungsantrag grundsätzlich innerhalb von 3 Wochen bzw. - sofern es zur \nFeststellung des Rehabilitationsbedarfs der Einholung eines Gutachtens bedarf - \ninnerhalb von 2 Wochen nach Eingang des Gutachtens entscheiden soll.\n\n29\n\nDer Klägerin kann nicht der Vorwurf gemacht werden, sie habe eine \nEntscheidung des Jugendamtes innerhalb dieser in § 14 SGB IX genannten Fristen \ndurch eine mangelhafte Mitwirkung vereitelt. Insbesondere hat sich die Klägerin nicht \neiner weiteren Begutachtung entzogen, sondern selbst dafür Sorge getragen, dass \ndem Beklagten eine ergänzende Stellungnahme der F. -Klinik sowie ein \nGutachten der Q. -Universität zur Verfügung gestellt wurde.\n\n30\n\nDie Klägerin hat des weiteren mit der Selbstbeschaffung, also mit der Aufnahme \nin die Einrichtung M. N. , bis zum September 2004 zugewartet. Ausgehend von \neiner Antragstellung im Juli 2004 - der schriftliche Antrag datiert vom 14.07.2004, \nmündliche Kontakte zum Jugendamt gab es bereits zuvor - stand dem Beklagten ein \nhinreichend langer Entscheidungszeitraum zur Verfügung. Zu berücksichtigen ist in \ndiesem Zusammenhang, dass der von der Klägerin geltend gemachte Bedarf \npraktisch auch unaufschiebbar war. So teilte der Diplom-Sozialarbeiter Busse, der \ndie Klägerin in der F. -Klinik betreute, dem Jugendamt bei einem Telefonat am \n17.08.2004 mit, dass aus seiner Sicht ein Verbleib der Hilfeempfängerin im \nelterlichen Haushalt nicht möglich sei, weil sie rund um die Uhr Fachkräfte benötige; \nlediglich durch die kurzfristige Aufnahme der Hilfeempfängerin in einer geeigneten \nstationären Einrichtung könne ihr dauerhafter Verbleib in der Psychiatrie verhindert \nwerden. Entsprechende Aussagen enthalten die medizinischen Gutachten der \nF. -Klinik.\n\n31\n\nDie Betreuung und Versorgung der Klägerin in der Einrichtung \"M. N. \" \nstellt sich schließlich auch als eine zur Deckung ihres Eingliederungshilfebedarfs gut \ngeeignete Maßnahme dar. Hiervon geht die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte \nauf Grund des im L. der Q. -Universität Marburg erstellten ärztlichen \nBerichts vom 19.05.2005 aus. Soweit der Beklagte demgegenüber darauf beharrt, \ndass eine berufliche Förderung der Klägerin mit begleitender ambulanter Hilfe die \ngeeignetere Maßnahme gewesen wäre, kann dem nicht gefolgt werden. Der \nBeklagte hatte hinreichend Gelegenheit, den Sachverhalt zu erforschen, qualifizierte \nÜberlegungen über eine der seelischen Behinderung der Klägerin adäquate Hilfe \nanzustellen und der Klägerin auf Grund dessen schließlich eine konkrete Maßnahme \nvorzuschlagen. Er hat es stattdessen vorgezogen, die Klägerin auf die Vorlage \nweiterer Gutachten zu verweisen und ansonsten abstrakte Erwägungen über die \nSinnhaftigkeit \"lebenspraktischer Hilfen\" oder gar einer Zuständigkeit der \nBundesanstalt für Arbeit für den vorliegenden Hilfefall anzustellen. Blieb es der \nKlägerin bei dieser Sachlage selbst überlassen, sich die Leistung zur Deckung ihres \nunaufschiebbaren Bedarfs selbst zu beschaffen, so kann der Beklagte dem nicht \nentgegenhalten, dass er eine andere Hilfe für geeignet und notwendig erachtete.\n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14.03.2003, aaO..\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. \n§ 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die übrigen Nebenentscheidungen folgen \naus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708, Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270041","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-09-05/11-k-2444-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":7},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270041","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270041","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-09-05/11-k-2444-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270041","retrieved":"2026-07-09 02:39:49.814325+00:00"}}