{"status":"available","doknr":"OLD270392","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0818.5L646.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-08-18","aktenzeichen":"5 L 646/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 2644/06 gegen den Bescheid \nüber Vergnügungssteuer 2006 des Antragsgegners vom 27. Februar 2006 in der \nFassung des Änderungsbescheides vom 12. Mai 2006 und in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 28. Juni 2006 wird angeordnet. \n \nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.880,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung ihrer Klage 5 K 2644/06 gegen den \nBescheid über Vergnügungssteuer 2006 des Antragsgegners vom \n27. Februar 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides vom \n12. Mai 2006 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n28. Juni 2006 anzuordnen, \n\n4\n\nist zulässig; insbesondere sind die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 1 \nVwGO erfüllt, nachdem der Antragsgegner den Antrag der Antragstellerin vom \n29. Mai 2006 auf Aussetzung der Vollziehung in seinem Widerspruchsbescheid vom \n28. Juni 2006 abgelehnt hat. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes \nhat auch in der Sache Erfolg.\n\n5\n\nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer \nKlage kommt abweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, \nwonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben \nentfällt, nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private \nInteresse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem \nöffentlichen Interesse einer sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. In \nAbgabensachen ist dies der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit \neines Heranziehungsbescheides bestehen oder die Vollziehung des Bescheides für \nden Pflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hätte (§ 80 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 \nVwGO). Ernstliche Zweifel bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der \nSach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlicher ist als dessen Nichterfolg. Die hiernach erforderliche Prognose über \ndie Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den \nMitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes können weder schwierige Rechtsfragen abschließend entschieden \nnoch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden.\n\n6\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschlüsse vom 17. März 2005 - 14 B 2095/04 - und - 14 B \n2096/04 - (ständige Rechtsprechung); siehe ferner OVG NRW, \nBeschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1994, 617.\n\n7\n\nSolche ernstlichen Zweifel bestehen hier. Der angegriffene Bescheid des \nAntragsgegners vom 27. Februar 2006 in der Fassung des Änderungsbescheides \nvom 12. Mai 2006 und in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Juni 2006 \nwird bei summarischer Prüfung voraussichtlich keinen rechtlichen Bestand im \nHauptsacheverfahren haben (können), so dass ein Erfolg des Antragstellers im \nHauptsacheverfahren (deutlich) wahrscheinlicher ist als dessen Unterliegen. \n\n8\n\nDas beschließende Gericht lässt offen, ob die streitgegenständlichen Bescheide \nbereits an rechtserheblichen Bestimmtheits- bzw. Begründungsdefiziten leiden. \nSolche können daraus herzuleiten sein, dass sowohl im Ausgangsbescheid vom \n27. Februar 2006 als auch im Änderungsbescheid vom 12. Mai 2006 einerseits die \nBezeichnung der Abgabe sowie die Tenorierung und andererseits die Angabe zur \n„Abgabeart\" als Teil der Errechnung des Gesamtbetrages nicht in Übereinstimmung \nstehen. Bescheid und Änderungsbescheid weisen in der Überschrift jeweils \n„Vergnügungssteuer 2006\" aus. Im Einklang damit sind beide Bescheide dahin \ntenoriert, dass „die Vergnügungssteuer (Hervorhebungen durch das beschließende \nGericht) ... hiermit wie folgt festgesetzt\" wird. Danach wird in beiden Bescheiden \n„Vergnügungssteuer\" erhoben, was durch die den Bescheiden beigefügten \n„Hinweise\" bestätigt wird; dort heißt es unter anderem: „Wird die Steuer nicht \nrechtzeitig gezahlt, so ist mit Ablauf des Fälligkeitstages ... ein Säumniszuschlag ... \nverwirkt.\" Im Gegensatz dazu erwecken die ergänzenden Angaben zur Errechnung \ndes Gesamtbetrages, d.h. zur Begründung der o.g. Steuerfestsetzungen, in der \nSpalte „Abgabeart\" den Eindruck, als solle keine (endgültige) Steuer festgesetzt, \nsondern eine „Vorauszahlung für Geräte mit Gewinnmöglichkeit\" geltend gemacht \nwerden. Das gilt im Übrigen auch für den Inhalt des Widerspruchsbescheides vom \n28. Juni 2006; die dortigen Ausführungen deuten zwar auf eine vom Antragsgegner \nbeabsichtigte Vorauszahlungserhebung hin, ohne dass allerdings dort die \nTenorierung der Steuerfestsetzungsbescheide abgeändert worden wäre. Beide \nAbgabearten - einerseits Vergnügungssteuer und andererseits Vorauszahlung - sind \nnicht identisch, wie noch darzulegen ist, und folgen jeweils unterschiedlichen \nrechtlichen Beurteilungskriterien. \n\n9\n\nUnabhängig von den zuvor aufgezeigten Bestimmtheits- und \nBegründungsdefiziten, denen gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren weiter \nnachzugehen sein wird, erweisen sich die streitgegenständlichen Bescheide schon \nbei summarischer Prüfung als rechtswidrig. Dies gilt sowohl für den Fall, dass \n(bereits) eine Steuerfestsetzung für das Jahr 2006 beabsichtigt war und erfolgt ist, \nals auch dann, wenn die Bescheide (nur) eine Vorauszahlung auf \nVergnügungssteuer zum Gegenstand haben. Im erstgenannten Fall finden die \nBescheide in der Satzung über die Erhebung von Vergnügungssteuer in der \nGemeinde B. vom 8. Dezember 2005 (VSS) keine rechtliche Grundlage, weil die \nsatzungsrechtlichen Voraussetzungen für die (endgültige) Steuerfestsetzung noch \nnicht erfüllt waren (und sind). Im zweitgenannten Fall der Erhebung einer \nVorauszahlung fehlt es an einer wirksamen rechtlichen Grundlage, weil die VSS mit \nBezug auf diesen Erhebungstatbestand ihrerseits keine gesetzliche \nErmächtigungsgrundlage findet und zudem der dort geregelte Steuermaßstab nicht \nmit höherrangigem Recht in Einklang steht.\n\n10\n\nEine (endgültige) Festsetzung von Vergnügungssteuer konnte - und kann - auf \nder Grundlage der VSS im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen \nBescheide noch nicht erfolgen. \n\n11\n\n§ 7 VSS bestimmt: \n\n12\n\n(1) Die Steuer für das Halten von Spielgeräten im Sinne von § 1 \nbemisst sich bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit nach dem \nEinspielergebnis, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren \nAnzahl. Einspielergebnis (so genannter Kasseninhalt) ist der \nGesamtbetrag der eingesetzten Spielbeträge (Spieleinsätze) abzüglich \nder ausgezahlten Gewinne.\n\n13\n\nDie Steuer beträgt pro Monat und pro Apparat\n1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 2 a) bei\na) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 8 v. H. des Einspielergebnisses \n...\n\n14\n\nFerner legt § 7 a VSS fest:\n\n15\n\nAbweichende Besteuerung\n\n16\n\n(1) Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht \ndurch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke \nnachgewiesen und belegt werden können oder auf Antrag des \nSteuerschuldners, kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 7 \nAbs. 1 Nrn. 1 a und 2 a eine Besteuerung nach der Zahl der Apparate \nerfolgen.\n\n17\n\n(2) Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Kalendermonat und \nApparat für Apparate mit Gewinnmöglichkeit\na) in Spielhallen 150,00 Euro ...\n\n18\n\nSchließlich enthält § 11 VSS zur Festsetzung und Fälligkeit unter anderem \nfolgende Regelungen:\n\n19\n\n(1) Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 \nNr. 1 # a und 2 a wird eine Steuer-Vorauszahlung in Höhe von 80,00 \nEUR pro Gerät und Monat erhoben. Die Gemeinde B. erteilt \ndementsprechend einen Steuerbescheid. Die Steuer-Vorauszahlung ist \nje zu einem Viertel ihres Jahresbetrages zum 15. Februar, 15. Mai, 15. \nAugust und 15. November fällig. \n \nDer Gemeinde B. sind bis zum 15. Tag nach Ablauf eines \nKalendervierteljahres die Einspielergebnisse der einzelnen Apparate \nauf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck einzureichen. Bis zum \n15. April des Folgejahres erfolgt eine Festsetzung der \nVergnügungssteuer nach Einspielergebnissen für das vergangene \nKalenderjahr unter Anrechnung der bereits gezahlten Vorauszahlungen. \n... \n\n20\n\nHiernach scheidet eine endgültige Steuerfestsetzung im laufenden Kalenderjahr \naus, sofern die Vergnügungssteuer bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit - wie hier - \nnach dem Einspielergebnis bemessen wird. Für diese Art der Steuerbemessung sieht \n§ 11 Abs. 1 VSS ausschließlich die Erhebung einer „Steuer-Vorauszahlung\" und eine \nspätere endgültige Festsetzung der Vergnügungssteuer „bis zum 15. April des \nFolgejahres ... für das vergangene Kalenderjahr unter Anrechnung der bereits \ngezahlten Vorauszahlungen\" vor. Unter Zugrundelegung dessen käme hier eine \nendgültige Steuerfestsetzung für das laufende Steuerjahr 2006 erst nach dessen \nAblauf und Vorliegen aller Einspielergebnisse bis zum 15. April 2007 in Betracht. \n\n21\n\nAuch für die Erhebung einer Vorauszahlung für das Steuerjahr 2006 fehlt es an \neiner wirksamen Rechtsgrundlage. Zwar sieht § 11 Abs. 1 VSS eine solche „Steuer-\nVorauszahlung\" im noch nicht abgelaufenen Steuerjahr, d. h. hier für das Steuerjahr \n2006, vor. § 11 Abs. 1 VSS ist indes wegen fehlender gesetzlicher \nErmächtigungsgrundlage unwirksam und aus diesem Grund nicht geeignet, eine \nRechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Bescheide, soweit mit ihnen eine \nVorauszahlung erhoben werden soll, zu bilden. \n\n22\n\nEine Kommunalsteuer - wie auch andere Abgaben nach dem \nKommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) - kann \ngrundsätzlich erst erhoben werden, wenn die Abgabenpflicht entstanden ist. In § 3 \nKAG findet sich keine Regelung über die Entstehung von Steueransprüchen. Der \nnordrhein-westfälische Gesetzgeber hat davon abgesehen, im \nKommunalabgabengesetz Regelungen zur Entstehung von Steueransprüchen zu \ntreffen; mit Bezug darauf verweist § 12 Abs. 1 Nr. 2 b) KAG vielmehr allein auf § 38 \nder Abgabenordnung (AO). Hiernach entstehen die Ansprüche aus dem \nSteuerverhältnis, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die \nLeistungspflicht knüpft. Da die Gemeinde B. die Vergnügungssteuer auf \nApparate mit Gewinnmöglichkeit im Regelfall als einspielergebnisbezogene Steuer \nausgestaltet hat, ist der Steuertatbestand satzungsgemäß erst nach Vorliegen der \nEinspielergebnisse eines Kalenderjahres verwirklicht.\n\n23\n\nSollen bereits vor Entstehung der Steuer- oder Abgabenpflicht Leistungen \ngeltend gemacht werden, kann dies nur durch Erhebung von Vorauszahlungen \nerfolgen. Vorausleistungen auf künftige Abgabenschulden sieht das \nKommunalabgabengesetz für Benutzungsgebühren (§ 6 Abs. 4 KAG) und Beiträge \n(§§ 8 Abs. 8 und 9 Satz 3 KAG) vor, nicht hingegen für Steuern. § 3 KAG enthält \nkeine Regelung über die Erhebung von Vorauszahlungen auf Steuern. § 164 Abs. 1 \nSatz 2 AO, wonach die Festsetzung einer Vorauszahlung stets eine \nSteuerfestsetzung unter Vorbehalt ist, wird durch § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG nicht für \nentsprechend anwendbar erklärt. Eine vorläufige Festsetzung von Steuern ist nach § \n12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG i.V.m. § 165 Abs. 1 Satz 1 AO nur möglich, soweit ungewiss \nist, ob und inwieweit die Voraussetzungen für ihre Entstehung eingetreten sind; die \nBestimmung geht also davon aus, dass die Steuer bereits entstanden ist, was hier - \nwie bereits dargelegt - nicht zutrifft. \n\n24\n\nDie generelle gesetzliche Ermächtigung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG, Steuern zu \nerheben, umfasst nicht zugleich die Ermächtigung, durch Satzung die Erhebung von \nVorauszahlungen auf künftige Steuern zu regeln. Eine solche Satzungsregelung \nbegründet eine zusätzliche Belastung der Pflichtigen, vor dem für die Steuerhebung \nbestimmten Zeitpunkt Leistungen erbringen zu müssen, die ihrerseits nicht mit der \nerst später entstehenden Steuer identisch sind. Dem gemäß sind Vorauszahlungen \nauf künftige Abgabenschulden nicht nur im Kommunalabgabengesetz, sondern auch \nin anderen Gesetzen (z.B. in § 133 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches - BauGB -, \n§ 37 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG -, §§ 18, 19 Abs. 1, 21 des \nGewerbesteuergesetzes - GewStG -) stets gesondert geregelt. \n\n25\n\nEine solche spezialgesetzliche Regelung fehlt für die Erhebung von \nVorauszahlungen auf Vergnügungssteuern. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG ermächtigt die \nGemeinden nur zur Erhebung von Steuern. Nach § 1 Abs. 1 KAG sind die \nGemeinden ebenfalls nur berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes Abgaben \n(Steuern, Gebühren, Beiträge) zu erheben; die Vorschrift verweist damit lediglich auf \ndie in den §§ 3 bis 11 KAG enthaltenen Regelungen. Auch auf die allgemeine \nSatzungsautonomie der Gemeinden (§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung - GO -\n) kann ohne eine spezialgesetzliche Ermächtigung keine satzungsrechtliche \nAbgabenvorauszahlungspflicht gegründet werden. \n\n26\n\nVgl. ebenso zur früheren vergleichbaren Rechtslage hinsichtlich der \nBenutzungsgebühren: OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1986 - 2 A \n3373/ 83 -, Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 1986, 192 ff. (194); \nferner zur vergleichbaren früheren Rechtslage mit Bezug auf die \nZweitwohnungssteuer in Schleswig-Holstein: OVG Schleswig-Holstein, \nUrteil vom 18. Oktober 2000 - 2 KL 112/99 - und hinsichtlich der \nErhebung von Vorausleistungen auf künftige \nFremdenverkehrsabgaben: VG Chemnitz, Beschluss vom 10. Februar \n2004 - 1 K 1536/03 -.\n\n27\n\nDarüber hinaus finden die streitgegenständlichen Bescheide aus einem weiteren \nGrund keine Rechtsgrundlage in der Vergnügungssteuersatzung. Voraussetzung für \ndie Rechtmäßigkeit einer Vorauszahlungserhebung ist stets, dass die Abgabe, auf \ndie die Vorauszahlung zu leisten ist, später entstehen kann. Das wiederum setzt, \nsofern eine Steuer - wie hier - auf der Grundlage einer Satzung erhoben wird, deren \nWirksamkeit voraus. Letzteres ist hier nicht der Fall. § 7a VSS verstößt, soweit dort \ndie antragsabhängige Möglichkeit einer vom Einspielergebnis abweichenden \nBesteuerung „nach der Zahl der Apparate\" mit Gewinnmöglichkeit unter gleichzeitiger \nBegrenzung der Steuer auf einen festen Steuersatz eröffnet wird, gegen den aus Art. \n3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) abgeleiteten Grundsatz der Steuergerechtigkeit. \nDie Automatensteuer wird traditionell nicht beim Spieler, sondern indirekt beim \nVeranstalter erhoben. Das entbindet den Satzungsgeber allerdings nicht von der \nPflicht, den Charakter der Steuer als Aufwandsteuer bei ihrer Ausgestaltung auch im \nHinblick auf den Steuermaßstab zu wahren. Diese Ausgestaltung verlangt die Wahl \neines Maßstabs, der einen zumindest lockeren Bezug zum eigentlichen Steuergut, \ndem Vergnügungsaufwand des Spielers, aufweist. Bei der Wahl des konkreten \nSteuermaßstabs hat die verfassungsgerichtliche und höchstrichterliche \nRechtsprechung dem Normgeber stets einen weiten Gestaltungsspielraum \nzugebilligt, der ausgehend vom herkömmlichen Bild der Vergnügungssteuer \ninsbesondere auch aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität eine Pauschalierung \ndes Maßstabs zulässt. Auch dieser weite Gestaltungs- und Pauschalierungsrahmen \nvermag allerdings nicht von der aus dem Wesen der Aufwandsteuer und damit aus \nArt. 105 Abs. 2 a GG folgenden Notwendigkeit zu befreien, dass der gewählte \nSteuermaßstab jedenfalls grundsätzlich geeignet sein muss, den zu besteuernden \nVergnügungsaufwand zumindest entfernt abzubilden. Das Bundesverwaltungsgericht \nverlangt deshalb für die Anwendbarkeit des Stückzahlmaßstabs den von den \nKommunen zu führenden Nachweis, dass die über einen längeren Zeitraum \ngemittelten Einspielergebnisse einzelner Spielautomaten nicht mehr als 50 % von \nden durchschnittlichen Einspielergebnissen der Automaten in der Gemeinde \nabweichen. \n\n28\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 13. April 2005 - \n10 C 5.04 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 123, 218 mit weiteren \nNachweisen auf die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts.\n\n29\n\nDem trägt der in § 7 VSS geregelte und an den Einspielergebnissen der \nApparate mit Gewinnmöglichkeit orientierte Steuermaßstab Rechnung. Etwas \nanderes gilt jedoch für die durch § 7 a Abs. 1 VSS ermöglichte abweichende \nBesteuerung nach dem Stückzahlmaßstab unter gleichzeitiger Festsetzung eines \neinheitlichen Steuersatzes von 150,00 EUR/Monat, von dem nach § 7 b Abs. 1 VSS \nder Steuerpflichtige für jeden einzelnen Apparat mit Gewinnmöglichkeit ohne weitere \nEinschränkungen durch bis zum 31. Dezember zu stellenden Antrag für das folgende \nKalenderjahr Gebrauch machen kann. \n\n30\n\nDiese durch § 7 a Abs. 1 VSS im Sinne einer Option eröffnete Möglichkeit zur \n„Rückkehr\" zu dem nach höchstrichterlicher Rechtsprechung - bei Nichterfüllung der \nzuvor dargelegten Voraussetzungen - ungeeigneten Stückzahlmaßstab mit \ngleichzeitiger Festsetzung eines einheitlichen Steuersatzes ist auch nicht aus \nGründen der Verwaltungspraktikabilität zu rechtfertigen. Gesichtspunkte der \nVerwaltungspraktikabilität sind nicht geeignet, den nach der höchstrichterlichen \nRechtsprechung gebotenen lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand der Spieler, \nder sich regelmäßig in einem einspielergebnisbezogenen Steuermaßstab \nhinreichend widerspiegelt, dadurch auch für den Stückzahlmaßstab herzustellen, \ndass der Steuerpflichtigen im Einzelfall diesen nach den vorgenannten Kriterien \nunzulässigen Maßstab nach seiner Wahl (wieder) zur Anwendung bringen kann. Das \ngilt jedenfalls, wenn - wie hier - zunächst ein einspielergebnisbezogener \nSteuermaßstab zur Erfassung und Abbildung des zu besteuernden \nVergnügungsaufwandes eingeführt wird und im Übrigen nicht nachgewiesen ist, dass \nder optionale Stückzahlmaßstab in allen Anwendungsvarianten im Einklang mit den \nAnforderungen der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Steuermaßstab \nsteht. Denn letztlich widerspricht es dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG), \nwenn es dem Rechtsunterworfenen angesonnen wird, sich durch eigene Wahl einer \nNorm zu unterziehen, die objektiv nicht mit höherrangigem Recht in Einklang steht, \nunabhängig davon, ob durch diese Verfahrensweise eine Verwaltungserleichterung \noder im Einzelfall bzw. generell ein wirtschaftlicher Vorteil für den Steuerpflichtigen \nentsteht.\n\n31\n\nUngeachtet dessen kann die optional eröffnete Besteuerungsmöglichkeit nach \ndem Stückzahlmaßstab einerseits eine sachlich nicht gerechtfertige \nSchlechterstellung zur Folge haben, etwa wenn der einspielergebnisbezogene \nJahressteuerbetrag gemäß § 7 VSS nach Ablauf des Kalenderjahres geringer ist als \ndie stückzahlbezogene Jahressteuer von (150,00 EUR/Monat x 12 Monate =) \n1.800,00 EUR. Andererseits wird die abweichende Besteuerung nach § 7 a VSS \nunter Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit in der Regel zu einer \nsachlich nicht gerechtfertigten Besserstellung derjenigen Automatenaufsteller führen, \ndie ihre Geräte an lukrativen Standorten betreiben oder besonders attraktive und \ndamit vielbespielte Apparate mit Gewinnmöglichkeit aufgestellt haben. De facto wirkt \nsich die Optionsmöglichkeit des § 7 a Abs. 1 VSS im Zusammenhang mit der in \nAbsatz 2 geregelten stückzahlbezogenen Vergnügungssteuer für Gewinnspielgeräte \nin Spielhallen von 1.800,00 EUR/Jahr bei solchen Gewinnspielgeräten \nsteuermindernd aus, deren steuerpflichtiges Einspielergebnis 22.500,00 EUR/Jahr \n(= 1.875,00 EUR/ Monat) übersteigt. Gerade für solche Gewinnspielgeräte, bei \ndenen sich ein höherer Vergnügungsaufwand der Spieler zugleich in hohen \nEinspielergebnissen widerspiegelt, ergibt sich aber durch die Optionsmöglichkeit des \n§ 7 a VSS eine grundsätzlich systemfremde partielle Steuerfreistellung. \n\n32\n\nSpricht bereits danach Überwiegendes für einen Erfolg des Rechtsbehelfs im \nHauptsacheverfahren, bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die von der \nAntragstellerin ferner geltend gemachten Einwände durchgreifen.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n34\n\nDie Streitwertentscheidung ergeht gemäß §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens \nist es angemessen, den Streitwert mit einem Viertel des streitigen Betrages von \n11.520,00 EUR auf 2.880,00 EUR zu bemessen.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270392","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-08-18/5-l-646-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 165","ref_norm":"165","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270392","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270392","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-08-18/5-l-646-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270392","retrieved":"2026-07-09 02:40:19.024949+00:00"}}