{"status":"available","doknr":"OLD270391","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0818.1L720.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-08-18","aktenzeichen":"1 L 720/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin vom \n27. Juli 2005 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Juli 2005 \nwird wiederhergestellt bzw. angeordnet. \n\n Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n\n Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer dem Tenor entsprechende sinngemäße Antrag der Antragstellerin ist \ngemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig und \nbegründet. Das private Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung \nihres Widerspruches gegen die angefochtene Ordnungsverfügung überwiegt das \nöffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung. Denn bei der im vorliegenden \nEilverfahren allein möglichen summarischen Beurteilung bestehen schwerwiegende \nZweifel an der Rechtmäßigkeit der genannten Verfügung. Vor diesem Hintergrund \nfällt auch die Interessenabwägung im Übrigen zu Gunsten der Antragstellerin aus. \n\n3\n\nDie Voraussetzungen für das ordnungsbehördliche Einschreiten des \nAntragsgegners sind voraussichtlich nicht gegeben, und zwar unabhängig davon, ob \nals Ermächtigungsgrundlage § 15 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO), § 35 Abs. 1 \nGewO oder § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der \nOrdnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG -) in Betracht kommen. Denn \nes spricht alles dafür, dass die gewerbliche Tätigkeit der Antragstellerin, die für die \nFa. U. Sportwetten vermittelt (vgl. die Antragsschrift vom 21. Juli 2006), \ngegenwärtig nicht gegen Rechtsnormen verstößt. Insbesondere wirkt die \nAntragstellerin nicht bei der Verwirklichung eines Straftatbestandes mit. Die \nVerletzung des § 1 Abs. 1 des Sportwettengesetzes NRW, der die Veranstaltung von \nSportwetten von einer Erlaubnis abhängig macht, welche die Geschäftspartnerin der \nAntragstellerin nicht besitzt und nach dieser Vorschrift auch nicht erhalten kann, \nrechtfertigt die Verbotsverfügung ebenfalls nicht.\n\n4\n\nDie Kammer geht zwar nach wie vor und in Übereinstimmung mit der \nüberwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass Sportwetten in \nder Form der Oddset-Wetten Glückspiele im Sinne des § 284 Abs. 1 des \nStrafgesetzbuches (StGB) sind. Diese Glückspiele werden im vorliegenden Fall \n(auch) in Nordrhein-Westfalen veranstaltet, indem hier durch einen Vermittler, die \nAntragstellerin, die Möglichkeit eröffnet wird, Angebote zum Abschluss von \nWettverträgen abzugeben (vgl. § 9 StGB). Seine Gewerbeausübung ist ohne die \nnachstehend angesprochenen Auswirkungen der Niederlassungs- und \nDienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43 und 49 des EG-Vertrages (EG) jedenfalls als \nBeihilfe zur Verwirklichung des Straftatbestandes des § 284 Abs. 1 StGB zu \nbeurteilen. \n\n5\n\n Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschlüsse vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 - und vom 8. \nNovember 2004 - 4 B 1270/04 - m. w. N. \n\n6\n\nDie auf § 284 Abs. 1 StGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des \nSportwettengesetzes NRW in seiner gegenwärtigen Ausgestaltung beruhende \nStrafbarkeit des Veranstaltens von Sportwetten durch einen Gewerbetreibenden, der \nfür diese Tätigkeit eine Erlaubnis eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen \nUnion (EU) erhalten hat, und der damit einhergehende Ausschluss dieser \nGewerbetreibenden vom Sportwettenmarkt in Nordrhein-Westfalen sind jedoch mit \nder Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 43 und 49 EG nicht \nvereinbar. Dies führt wegen des Anwendungsvorranges des europäischen \nGemeinschaftsrechts zur Unanwendbarkeit der vorgenannten, mit ihm unvereinbaren \nnationalen Rechtsnormen. Damit entfällt auch die Grundlage dafür, die \nVermittlungstätigkeit der Antragstellerin zu unterbinden.\n\n7\n\nDer Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 6. November 2003 - Rs \nC-243/01 - (Gambelli) entschieden, dass nationale Regelungen, die strafbewehrte \nVerbote des Sammelns, der Annahme und der Übertragung von Sportwetten \nenthalten, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien \nDienstleistungsverkehrs nach den Art. 43 und 49 EG darstellen, wenn der \nbetreffende Mitgliedstaat (wie hier) keine Genehmigungen erteilt. Diese \nBeschränkungen müssen - in ihren konkreten Anwendungsmodalitäten - aus \nzwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Sie müssen \ngeeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, \nund sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles \nerforderlich ist. Auf jeden Fall müssen sie in nicht diskriminierender Weise \nangewandt werden. Zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die \nBeschränkungen der Spieltätigkeiten rechtfertigen können, gehört u.a. die \nVermeidung von Anreizen zu überhöhten Ausgaben für das Spielen. \nUnverhältnismäßig können strafrechtliche Sanktionen für das Durchführen von \nWetten mit Veranstaltern in einem anderen Mitgliedstaat der EU vor allem dann sein, \nwenn zur Teilnahme an Wetten ermutigt wird, sofern sie von staatlich zugelassenen \nnationalen Einrichtungen organisiert werden.\n\n8\n\n Vgl. EuGH, Urteil vom 6. November 2003 - Rs C-243/01 - (Gambelli), \nSlg. 2003, S. I-13031, Rn. 48 f, 59 f, 65, 72, 75. \n\n9\n\nDiese Anforderungen erfüllt das Sportwettengesetz NRW in seiner \ngegenwärtigen Ausgestaltung nicht. Zu dieser Beurteilung gelangt das Gericht unter \nWürdigung der Einschätzungen, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bei der \nPrüfung vorgenommen hat, ob die dem Sportwettengesetz NRW entsprechenden \nbayerischen Vorschriften, die der Erteilung einer Erlaubnis zur Veranstaltung von \nSportwetten an einen nichtstaatlichen Bewerber entgegenstehen, mit dessen durch \nArt. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) geschützter Berufsfreiheit vereinbar sind. \n\n10\n\n Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, Neue \nJuristische Wochenschrift (NJW) 2006, 1261 = Gewerbearchiv \n(GewArch) 2006, 199. \n\n11\n\nDanach liegen dem staatlichen Wettmonopol in Bayern legitime \nGemeinwohlziele, u.a. die Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht, zugrunde. Der \nGesetzgeber hat grundsätzlich auch davon ausgehen dürfen, dass die gesetzliche \nErrichtung des fraglichen Monopols ein geeignetes und erforderliches Mittel ist, um \ndie Suchtgefahren zu bekämpfen. In seiner gesetzlichen und tatsächlichen \nAusgestaltung im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellt \ndas in Bayern errichtete staatliche Wettmonopol auch unter Berücksichtigung des \nvon sämtlichen Ländern ratifizierten Lotteriestaatsvertrages jedoch einen \nunverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar. Denn es ist in einer Weise \nausgestaltet, die eine effektive Suchtbekämpfung nicht sicherstellt. Diese \nUnverhältnismäßigkeit erfasst auch den Ausschluss der Vermittlung nichtstaatlicher \nWetten.\n\n12\n\n Vgl. BVerfG, a. a. O. Rn. 118, 119, 143.\n\n13\n\nDiese Wertungen sind auch für die Beantwortung der Frage maßgeblich, ob die \ntatsächliche und rechtliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols in \nDeutschland den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts entspricht. Diese vom \nEuropäischen Gerichtshof in seiner vorgenannten Entscheidung vom 6. November \n2003 formulierten Vorgaben entsprechen denen des Grundgesetzes.\n\n14\n\n Vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 144. \n\n15\n\nDie vom Bundesverfassungsgericht vorgenommene Anwendung dieser \nGrundsätze auf die Rechtslage in Bayern ist auf den Rechtszustand in Nordrhein-\nWestfalen zu übertragen. \n\n16\n\n Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. August 2006 - 1 BvR 2677/04 -, \nRn. 16.\n\n17\n\nDie Rechtslage in diesen beiden Bundesländern weist in dem hier erheblichen \nZusammenhang keine wesentlichen Unterschiede auf. In beiden Ländern gibt es ein \nstaatliches Monopol für die Veranstaltung von Sportwetten, und zwar in Bayern \nzugunsten der Staatlichen Lotterieverwaltung bzw. einer juristischen Person des \nPrivatrechts, deren alleiniger Gesellschafter der Freistaat Bayern ist (Art. 2 Abs. 4 \nund 5 des Staatslotteriegesetzes), und in Nordrhein-Westfalen zugunsten einer \njuristischen Person des öffentlichen Rechts oder juristischen Personen des privaten \nRechts, deren Anteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts \ngehören (§ 1 Abs. 1 des Sportwettengesetzes NRW). Die ergänzenden Regelungen \ndes im Jahre 2004 in Kraft getretenen Lotteriestaatsvertrages (vgl. das \nZustimmungsgesetz vom 22. Juni 2004, GV NRW S. 315, SGV.NRW 7126) gelten \nohnehin bundesweit einheitlich. \n\n18\n\nDanach verstößt das nordrhein-westfälische Sportwettenmonopol zugunsten \nstaatlicher (öffentlich-rechtlicher) bzw. von ihnen beherrschter Veranstalter in seiner \ngegenwärtigen Ausgestaltung gegen Art. 43 und 49 EG. Dieser Verstoß erfasst auch \ndas Verbot entsprechender Vermittlungstätigkeiten, wie sie die Antragstellerin \nvornimmt. \n\n19\n\nZwar mag sich die tatsächliche Ausgestaltung des Wettmonopols inzwischen \ngeändert haben (vgl. hierzu das Schreiben des Innenministeriums des Landes \nNordrhein-Westfalen an die Geschäftsführung der Westdeutschen Lotterie GmbH & \nCo. OHG vom 19. April 2006 - 14-38.07.06 - 5 - mit Hinweisen, wie die Vorgaben aus \ndem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 umgesetzt werden \nsollen, sowie OVG NRW, Beschluss vom 3. August 2006 - 4 B 1339/06 -); die \nentsprechende Werbung ist zumindest eingeschränkt worden. Die rechtliche \nAusgestaltung dieses Monopols, die nach der genannten Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts ebenfalls mit Art. 12 Abs. 1 GG (und damit wegen der \ninhaltlichen Parallelität der rechtlichen Vorgaben auch mit Art. 43, 49 EG) \nunvereinbar ist, ist dem höherrangigen Recht bislang jedoch nicht angepasst worden. \n\n20\n\nDieser Verstoß gegen das europäische Gemeinschaftsrecht ist nicht während \neiner bis zum Ende des Jahres 2007 dauernden Übergangszeit, in der \nBeschränkungen der Veranstaltung von Sportwetten in Einklang mit dem \nhöherrangigen Recht neu zu regeln sind, unbeachtlich. Etwas Anderes ergibt sich \ninsbesondere nicht aus der vorbezeichneten Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006. Dieses Urteil bezieht sich nämlich \nnicht auf die Frage, ob Beschränkungen des Veranstaltens und des Vermittelns von \nSportwetten mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht, hier: mit Art. 43 und 49 EG, \nvereinbar sind. Es bestimmt, soweit in diesem Zusammenhang von Interesse, \nvielmehr lediglich, dass das bayerische Staatslotteriegesetz trotz der Unvereinbarkeit \nmit Art. 12 Abs. 1 GG nach Maßgabe der Gründe jener Entscheidung zunächst \nweiter angewandt werden darf. Dies entspricht der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts für die Fälle, in denen eine gesetzliche Regelung mit \ndem nationalen Verfassungsrecht (dem Grundgesetz) nicht in Einklang steht, in \ndenen der Gesetzgeber aber mehrere Möglichkeiten hat, diesen Verfassungsverstoß \nzu beseitigen. Rechtliche Konsequenzen, die aus einer Verletzung des europäischen \nGemeinschaftsrechts herrühren, hat das Bundesverfassungsgericht hingegen nicht \ngeregelt. \n\n21\n\n Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, Rn. 77 und \nRn. 146 - 160.\n\n22\n\nDem Recht der Europäischen Gemeinschaften und der Rechtsprechung des \nEuropäischen Gerichtshofs sind Übergangsfristen, während derer nationales Recht \ntrotz seiner Unvereinbarkeit mit dem EG-Vertrag weiter anwendbar ist, fremd. Diese \nVertragsbestimmungen und die anderen unmittelbar geltenden Rechtsakte der \nGemeinschaftsorgane haben vielmehr Vorrang vor dem internen Recht der \nMitgliedstaaten. Dieses Recht ist, soweit es dem EG-Recht widerspricht, nach \nständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes unangewendet zu \nlassen. \n\n23\n\n Vgl. nur EuGH, Urteile vom 15. Juli 1964 - Rechtssache 6-64 - \n(Costa/E.N.E.L.), Slg. 1964, S. 1253 (1269), vom 9. März 1978 - Rs \n106-77 (Simmenthal), Slg. 1978, 629, Leitsatz 3, und vom 22. Juni 1989 \n- Rs 103-88 - (Costanzo), Slg. 1989, 1839 (Rn. 28 - 33).\n\n24\n\nSoweit das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für die \nvorliegende Fallgestaltung im Hinblick auf eine sonst entstehende „inakzeptable \nGesetzeslücke\" diesen Anwendungsvorrang ausschließen will, vermag sich die \nKammer dem nicht anzuschließen. \n\n25\n\n Ebenso Verwaltungsgericht (VG) Köln, Urteil vom 6. Juli 2006 - 1 K \n3679/05 - und VG Minden, Beschluss vom 31. Juli 2006 - 3 L 402/06 -. \n\n26\n\nOb dem Anwendungsvorrang des EG-Rechts und der damit korrespondierenden \nNichtanwendungspflicht hinsichtlich des nationalen Rechts „gewisse Grenzen \ngesetzt\" sind, \n\n27\n\n vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 - und vom \n3. August 2006 - 4 B 1339/06 -, \n\n28\n\nkann dahinstehen. Allerdings findet diese Auffassung derzeit weder im \neuropäischen Normengefüge noch in der Rechtsprechung des Europäischen \nGerichtshofes eine Grundlage. Die Vorschrift des Art. 231 Abs. 2 EG stützt diese \nAuffassung jedenfalls nicht. Sie besagt: „Erklärt der Gerichtshof eine Verordnung für \nnichtig, so bezeichnet er, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen, \ndie als fortgeltend zu betrachten sind.\" Eine EG-Verordnung ist nicht mit einem \nnationalen Gesetz vergleichbar. Der Europäische Gerichtshof hat diese Vorschrift \n- soweit ersichtlich - jedenfalls bislang nicht analog auf nationale Rechtsvorschriften \nangewandt, soweit diese als mit den europäischen Grundfreiheiten unvereinbar \nbeurteilt wurden. \n\n29\n\nJedenfalls vermag die Kammer die vom Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen für eine zeitweilige Aufhebung der europäischen \nGrundfreiheiten geforderte „inakzeptable Gesetzeslücke\" nicht zu erkennen. Eine \nsolche Gesetzeslücke besteht nach der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts u. \na., wenn aus der Nichtanwendung des nationalen Rechts absehbar eine Gefährdung \nwichtiger Allgemeininteressen (hier: Eindämmung der Spielsucht, Gewährleistung \ndes hinreichenden Verbraucherschutzes im Glücksspielbereich und präventiven \nBekämpfung der dort drohenden Begleit- und Folgekriminalität) resultiert, diese \nGefährdung ersichtlich schwerer wiegt als die Beeinträchtigung der durch die jeweils \nverletzte europarechtliche Vorschrift geschützten Rechtsgüter, und schließlich die \nGefährdung der wichtigen Rechtsgüter nicht anders abgewendet werden kann als \ndurch eine zeitlich begrenzte weitere Anwendung der nationalen Rechtsvorschriften. \nDie genannten wichtigen Allgemeininteressen sind aber derzeit auch bei einer \nzeitlich begrenzten Nichtanwendung des nordrhein-westfälischen Sportwettenrechts \nbereits nicht, wie erforderlich, konkret gefährdet. Dem Verbraucherschutz und der \nBekämpfung von Begleit- und Folgekriminalität wird bereits jetzt Rechnung getragen. \nDenn die lizenzierten Wettanbieter unterliegen in den konzessionierenden EU-\nMitgliedstaaten bereits einer behördlichen Kontrolle nach den (dortigen) gesetzlichen \nVorgaben. Anhaltspunkte, dafür, dass diese Kontrolle wirkungslos ist, bestehen nach \nden bisherigen Erfahrungen nicht. Es liegen der Kammer keine Hinweise darauf vor, \ndass in anderen EU-Mitgliedstaaten lizenzierte Wettanbieter bedeutsame \nHandlungen gegen den Verbraucherschutz begangen hätten oder durch Begleit- \noder Folgekriminalität mehr als das staatliche Wettmonopol belastet sind. Hinsichtlich \nder Bemühungen um die Eindämmung der Spielsucht, die sich bislang sowohl \nseitens der staatlichen wie der privaten Anbieter im Wesentlichen in zum Teil \ngleichlautenden Warnhinweisen erschöpfen, sind gewichtige Unterschiede im \nHandeln der öffentlichen und privaten Sportwettenanbieter derzeit nicht zu erkennen. \nDas Handeln der privaten Anbieter kann daher gegenwärtig als nicht gefährlicher als \ndasjenige des staatlichen Wettmonopols eingestuft werden. \n\n30\n\nNach alledem kann offen bleiben, ob - was indes fraglich ist - auch eine konkrete \nGefährdung wichtiger Allgemeingüter nicht anders als durch eine zeitlich begrenzte \nAnwendung des gemeinschaftsrechtswidrigen Sportwettengesetzes NRW \nabgewendet werden könnte. \n\n31\n\nIn Anbetracht dessen fällt auch die Interessenabwägung im Übrigen zugunsten \nder Antragstellerin aus. Auch in diesem Zusammenhang rechtfertigt die Einräumung \neiner Übergangszeit für die Behebung des Verstoßes gegen Art. 12 Abs. 1 GG durch \ndas Bundesverfassungsgericht keine andere Beurteilung. Andernfalls würde der \nAnwendungsvorrang des europäischen Gemeinschaftsrechts unterlaufen. Eine der \nFallgestaltungen, in denen das europäische Recht für eine Übergangszeit \nmöglicherweise hinter dem nationalen Recht zurückzustehen haben könnte, liegt \nnicht vor. Es kommt hinzu, dass die untersagte Tätigkeit jahrelang hingenommen \nwurde und dass in dieser Zeit auch die staatlich beherrschten Wettveranstalter \nintensiv geworben haben. Dies spricht dagegen, dass die Gefahren, zu deren \nAbwehr der Antragsgegner eingeschritten ist, jetzt auch nicht mehr vorübergehend \nhinzunehmen wären. Nach den in dieser Zeit gewonnenen Erfahrungen haben sich \ndie Gefahren, die möglicherweise eine „inakzeptable Gesetzeslücke\" begründen \nkönnten, soweit ersichtlich nicht realisiert. \n\n32\n\nDa die Antragstellerin die Untersagungsverfügung nach alledem einstweilen nicht \nzu beachten braucht, ist auch die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches \ngegen die Androhung eines Zwangsmittels für den Fall der nicht fristgerechten \nBefolgung der Grundverfügung anzuordnen. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 und 63 \nAbs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Sie entspricht der aktuellen Rechtsprechung für \nVerfahren dieser Art.\n\n35\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, \nGewArch 2005, 77.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270391","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-08-18/1-l-720-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"GewO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270391","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270391","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-08-18/1-l-720-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270391","retrieved":"2026-07-09 02:40:18.942732+00:00"}}