{"status":"available","doknr":"OLD270390","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0818.13K2828.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-08-18","aktenzeichen":"13 K 2828/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Parteien streiten um Beiträge zum Zusatzversorgungswerk der Beklagten,\ndas als unselbstständige Einrichtung der Kammer betrieben wird. Zweck des\nVersorgungswerkes ist eine überbetriebliche zusätzliche Altersversorgung (Alters-,\nBerufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente) von approbierten\nApothekenmitarbeiten, die von den Apothekenbetreibern betriebsbezogen finanziert\nwird. Kammerangehörige, die ab dem 1. Januar 1995 eine abhängige\nApothekertätigkeit aufgenommen haben, erhalten aus dem Zusatzversorgungswerk\nkeine Leistungen.\n\n3\n\nDer Kläger selbst ist approbierter Apotheker und als solcher Mitglied der\nBeklagten. Er betreibt in T. eine von ihm selbst im Oktober 1997 eröffnete\nApotheke.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 10. Juni 1998 zog die Beklagte den Kläger erstmals zu einem\nBeitrag zum Zusatzversorgungswerk heran und zwar im ersten Jahr der Eröffnung\nder Apotheke in Höhe vom 60,00 DM (entspricht 30,68 EUR). Der als\nBeitragsrechnung bezeichnete Bescheid war auf der Rückseite mit einer\nRechtsmittelbelehrung versehen.\n\n5\n\nEine Mahnung der Beklagten vom 10. August 1998 sandte der Kläger zurück mit\ndem Bemerken, er beschäftige keine angestellte Apothekerin mehr. Ferner teilte er\nmit Schreiben vom 13. Oktober 1998 mit, er lehne die Zahlung von Beiträgen zu dem\nZusatzversorgungswerk prinzipiell ab und beantrage „Befreiung oder zumindest eine\nTeilbefreiung vom Kammerbeitrag für die Jahre 1998 und 1999\". Letzteren Antrag\nverstand die Beklagte als Antrag auf Befreiung von Beiträgen zum\nZusatzversorgungswerk und lehnte ihn durch Bescheid vom 30. Oktober 1998\nab.\n\n6\n\nGegen den weiteren Bescheid der Beklagten vom 10. Juni 1999, mit der sie den\nKläger zu einem Beitrag zum Zusatzversorgungswerk in Höhe von 5.572,50 DM\n(entspricht 2.849,17 EUR) heranzog, wandte sich der Kläger ausdrücklich mit als\nWiderspruch bezeichnetem Rechtsbehelf vom 28. Juni 1999. Diesen Widerspruch\nwies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 1999 zurück. Die dagegen\ngerichtete Klage (VG Arnsberg 13 K 2687/99) wies das erkennende Gericht durch\nUrteil vom 1. September 2000 ab, nachdem es einen Antrag auf Anordnung der\naufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den\nHeranziehungsbescheid (VG Arnsberg 13 L 1350/99) durch Beschluss vom 12.\nNovember 1999 abgelehnt hatte. Einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen\ndas erstinstanzliche Urteil vom\n1. September 2000 lehnte das angerufene Oberverwaltungsgericht für das Land\nNordrhein-Westfalen (4 A 1462/01) durch Beschluss vom 9. Dezember 2002 ab.\n\n7\n\nDurch Beschluss vom 29. Dezember 2004 (1 BvR 113/03) gab das\nBundesverfassungsgericht einer Verfassungsbeschwerde des Klägers statt und\nstellte fest, dass der Beschluss des OVG NRW vom 9. Dezember 2002, das Urteil\ndes erkennenden Gerichts vom 1. September 2000 sowie die Bescheide der\nBeklagten vom 10. Juni und vom 14. Juli 1999 den Kläger in seinem Grundrecht aus\nArt. 3 Abs. 1 GG verletzten. Außerdem verwies das Bundesverfassungsgericht den\nRechtsstreit an das erkennende Gericht zurück. Zur Begründung führte das\nBundesverfassungsgericht aus: § 3 Abs. 2 der Satzung des Zusatzversorgungswerks\nder Apothekerkammer Nordrhein-Westfalen sei in der Auslaufphase seit 1994 mit Art.\n3 Abs. 1 GG nicht vereinbar, soweit Beiträge von neu gegründeten Apotheken\nerhoben würden. Den Wert der anwaltlichen Tätigkeit setzte das Gericht auf\nAnregung der Prozessbevollmächtigten des Klägers auf 17.837,00 EUR fest. \n\n8\n\nIm nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor der erkennenden\nKammer hob die Beklagte ihren Bescheid vom 10. Juni 1999 auf; die Parteien\nerklärten darauf den Rechtsstreit für erledigt. In seinem das Verfahren\nabschließenden Beschluss vom 7. März 2005 legte das Gericht der Beklagten die\nKosten des Verfahrens auf, weil sie aus den Gründen der verfassungsgerichtlichen\nEntscheidung in der Sache unterlegen gewesen wäre.\n\n9\n\nFür das Jahr 2000 erhob die Beklagte durch weiteren als Beitragsrechnung\nbezeichneten Bescheid vom 16. Juni 2000 einen Beitrag zum\nZusatzversorgungswerk in Höhe von 6.983,60 DM (entspricht 3.570, 66 EUR).\nDagegen wandte sich der Kläger mit Widerspruch, den er durch Schreiben vom 12.\nJuni 2000 erhob. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 2000 wies die Beklagte\nden Widerspruch zurück. An den Abschluss des Widerspruchsverfahrens schloss\nsich weiterer Schriftverkehr zwischen den Parteien an, in dem es um die Stundung\nder Beiträge ging. Klage gegen den Heranziehungsbescheid reichte der Kläger nicht\nein.\n\n10\n\nMit Beitragsrechnung vom 28. Juni 2001 forderte die Beklagte vom Kläger\nBeiträge in Höhe von 21.983,60 DM (entspricht 11.240,04 EUR) für das Jahr 2001.\nDagegen erhob der Kläger durch Schreiben vom 5. Juni 2001 Widerspruch. Auf\nGrund nachgereichter Angaben des Klägers zu seinem Umsatz reduzierte die\nBeklagte den Beitrag durch (mit Rechtsmittelbelehrung versehenen) Bescheid vom 8.\nAugust 2001 auf einen Betrag von 9.231,88 DM (entspricht 4.720,19 EUR). Auch hier\nschloss sich umfangreicher Schriftverkehr im Hinblick auf eine Stundung der Beiträge\nan.\n\n11\n\nBeiträge für das Jahr 2002 in Höhe von zunächst 7.500,00 EUR forderte die\nBeklagte durch Bescheid vom 19. August 2002. Den dagegen eingelegten\nWiderspruch des Klägers wies die Beklagte durch Bescheid vom 3. September 2002\nzurück. Mit weiterem Bescheid vom 11. September 2002 korrigierte die Beklagte den\nBeitrag und setzte ihn neu auf 6.666,79 EUR fest. Nachdem der Kläger den Eingang\nder zuletzt genannten Beitragsrechnung bestritten hatte, stellte sie ihm die Beklagte\nmit Begleitschreiben vom 18. Dezember 2002 erneut zu und zwar per Einschreiben\nmit Rückschein. Daran schloss sich wiederum umfangreicher Schriftverkehr in Bezug\nauf eine Stundung der Beiträge an, in dem der Kläger auf seine\nVerfassungsbeschwerde im Hinblick auf die Beiträge für das Jahr 1999 verwies.\n\n12\n\nNachdem das Bundesverfassungsgericht der Verfassungsbeschwerde des\nKlägers stattgegeben hatte, forderte er von der Beklagten mit anwaltlichem\nSchreiben vom 28. Januar 2005 die Rückzahlung der geleisteten Beiträge. Mit\nAusnahme der für das Jahr 1999 geleisteten Beträge, die Gegenstand der\nverwaltungsgerichtlichen Auseinandersetzung waren, lehnte die Beklagte eine\nRückerstattung der geleisteten Beträge mit Schreiben vom 9. März 2005 ab und\nführe zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Beitragsrechnungen für die Jahre\n1998, 2000, 2001 und 2002 seinen bestandskräftig geworden. Auf der Grundlage der\nverfassungsgerichtlichen Entscheidung bestehe keine Verpflichtung zur\nRückzahlung. Auch ein Anspruch auf Rücknahme der Beitragbescheide nach § 48\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bestehe nicht. Insbesondere führe eine\npflichtgemäße Ausübung des Ermessens nicht zu einer Verpflichtung zur\nRücknahme. Sie, die Beklagte, entscheide sich in diesem Zusammenhang zu\nGunsten der Rechtssicherheit. Es seien eine Vielzahl von Heranziehungsbescheiden\nergangen. Würden nunmehr alle Bescheide aufgehoben, wäre dem\nZusatzversorgungswerk der finanzielle Boden entzogen, und die Ausschüttungen an\ndie Berechtigten könnten nicht mehr erfolgen.\n\n13\n\nNach weiterem Schriftverkehr, in dem es unter Anderem um Zinszahlungen im\nHinblick auf die für das Jahr 1999 geleisteten und rückerstatteten Beiträge ging, hat\nder Kläger die vorliegende Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor: Die Beklagte\nsei zur Zurückzahlung der Beiträge verpflichtet. Das ergebe sich bereits daraus, dass\ndie Bescheide - zumindest teilweise - nicht in Bestandskraft erwachsen seien. Gegen\njene Bescheide, denen keine Widerspruchsbescheide zuzuordnen seien, habe er,\nder Kläger, Widerspruch eingelegt. Auch wenn in seinen Eingaben der Begriff\nWiderspruch nicht verwendet worden sei, müssten sie gleichwohl als Rechtsmittel\nangesehen werden. Hinsichtlich des Bescheides vom 10. Juni 1998 sei zu bemerken,\ndass der Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung nicht enthalten habe. Das gelte auch\nfür den Bescheid vom 9. August 2001, sodass in beiden Fällen Fristen nicht in Gang\ngesetzt worden seien. Unabhängig davon ergebe sich die Verpflichtung zur\nRückzahlung aus folgenden Erwägungen: Das Bundesverfassungsgericht habe die\nVerfassungswidrigkeit der Satzung des Zusatzversorgungswerkes generell\nfestgestellt. Daran sei die Beklagte gebunden. Es handele sich nach Auffassung des\nBundesverfassungsgerichts um ein grundlegend verfassungswidriges System,\nsodass sich alle darauf gestützten Bescheide als verfassungswidrig erwiesen. Die\nformalistische Betrachtungsweise der Beklagten stehe in Widerspruch zu der\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Dieses habe seine Entscheidung\nvielmehr auf alle an den Kläger gerichteten Beitragsbescheide bezogen, wie sich aus\nder Festsetzung des Gegenstandswertes ergebe. Das nach § 48 VwVfG\neingeräumte Ermessen sei auf Null reduziert, denn die Aufrechterhaltung der\nBescheide stelle sich als schlechthin unerträglich dar. Es komme hinzu, dass alle\nBescheide ergangen seien, als die Verfassungsbeschwerde bereits anhängig\ngewesen sei. Auch vor diesem Hintergrund sei ihre Aufrechterhaltung mit rechtlichen\nGrundsätzen nicht in Einklang zu bringen. Die Beklagte habe im Übrigen auf Grund\nder umfangreichen Korrespondenz gewusst, dass er, der Kläger, seine Heranziehung\nzu Beiträgen nicht akzeptiere. Zu berücksichtigen sei auch, dass die\nBeitragserhebung seit 1999 gar nicht mehr zur Deckung des Haushaltes erforderlich\ngewesen sei. Hinsichtlich des geltend gemachten Zinsanspruchs sei zu bemerken,\ndass die Beklagte auch eine Verzinsung der gezahlten Beiträge für das Jahr 1999\nverweigere, obwohl sie selbst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den\nHeranziehungsbescheid aufgehoben habe.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\n1. die Beklagte zu verpflichten, die an ihn\ngerichteten Beitragsbescheide zum\nZusatzversorgungswerk vom 10. Juni 1998\n(Beitragrechnung Nr. 998066), vom 16. Juni 2000\n(Beitragsrechnung Nr. 900062) in der Gestalt des\nWiderspruchsbescheides vom 7. August 2000,\nvom 8. August 2001 (Beitragsrechnung Nr. 901072)\nsowie vom 11. September 2002 (Beitragsrechnung\nNr. 902074) zurückzunehmen,\n\n16\n\n2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn, den Kläger,\n14.988,30 EUR zu zahlen, zuzüglich Zinsen in\nHöhe von 5 % über Basiszinssatz gem. § 1\nDiskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 9. Juni 1998\naus 23,01 EUR seit dem 9. November 1998, aus\n30,68 EUR seit dem 28. Januar 1999, aus 980,31\nEUR seit dem 4. Februar 2000, aus 1.930,14 EUR\nseit dem 5. April 2000 sowie zuzüglich Zinsen in\nHöhe von 8 % über Basiszinssatz aus 2.879,87 seit\ndem 7. Juni 2000, aus 6.450,51 EUR seit dem 17.\nJuni 2001, aus 9.990,66 EUR seit dem 15.\nNovember 2001, aus 11.170,70 EUR seit dem 11.\nJanuar 2002, aus 13.392,96 EUR seit dem 30. Mai\n2003, aus 15.615,22 EUR seit dem 31. Juli 2003\nsowie aus 17.837,49 EUR seit dem 21. November\n2003.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie trägt vor: Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die\nBeitragsbescheide seien allesamt in Bestandskraft erwachsen. Entweder habe der\nKläger nicht fristgemäß Widerspruch eingelegt oder der Widerspruch sei\nbestandskräftig zurückgewiesen worden. Eine Rücknahmepflicht bestehe für sie, die\nBeklagte, nicht. Das könne nur der Fall sein, wenn das Festhalten an dem\nVeraltungsakt schlechthin unerträglich sei oder gegen die guten Sitten verstoße.\nBeides treffe hier nicht zu. Die Rechtswidrigkeit der Bescheide allein könne die\nBestandskraft nicht verdrängen. Es müssten auch Gesichtspunkte der\nPlanungssicherheit und Finanzierbarkeit des Zusatzversorgungswerkes in die\nEntscheidung mit einfließen. Eine Rückzahlungsverpflichtung ergebe sich nicht aus\nder Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Insbesondere habe das\nBundesverfassungsgericht nicht die zu Grunde liegende Norm für nichtig erklärt.\nAllerdings gelte für die Beitragserhebung für die Zukunft eine Anwendungssperre, die\nsie, die Beklagte, auch anerkenne. Die Erklärung der Verfassungswidrigkeit wirke\nsich indessen nicht auf alle Rechtsakte aus, die auf der Norm beruhten. Vielmehr\nblieben die unanfechtbaren Entscheidungen unberührt. Aus der Festsetzung des\nGegenstandswertes könne der Kläger keine weitergehenden Rechte ableiten.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Gerichtsakten 13 K 2687/99 und 13 L\n1350/99 verwiesen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n22\n\nMit Einverständnis der Parteien entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO\nohne mündliche Verhandlung.\n\n23\n\n1. Die Klage hat mit dem Klageantrag zu 1. keinen Erfolg. Der Kläger erstrebt mit\nihm den Ausspruch des Gerichts, die Beklagte zur Rücknahme der im Einzelnen\nbezeichneten Beitragsbescheide zu verpflichten. Dem steht die bestandskräftige\nAblehnung dieser Verwaltungshandlung entgegen. Die erstrebte Rücknahme stellt\ninhaltlich einen Verwaltungsakt dar. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind vor\nErhebung einer Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem\nVorverfahren nachzuprüfen. Für die Verpflichtungsklage gilt das entsprechend (vgl. §\n68 Abs. 2 VwGO). Das Schreiben der Beklagten vom 9. März 2005 stellt inhaltlich\neinen auf Antrag des Klägers ergangenen Verwaltungsakt dar, wenn es auch nicht in\ndie äußere Form eines Verwaltungsakts gekleidet ist. In dem Schreiben lehnt die\nBeklagte (auch) die Aufhebung der umstrittenen Beitragsbescheide ab, trifft damit\nalso eine Entscheidung zur Regelung eines Einzelfalls (zu den Kriterien eines\nVerwaltungsakts vgl. § 35 VwVfG). Das Schreiben geht auf die tatbestandlichen\nVoraussetzungen des § 48 Abs. 1 VwVfG ein. Danach kann ein rechtswidriger\nVerwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise\nmit Wirkung für die Zukunft oder auch die Vergangenheit zurückgenommen werden.\nDas Schreiben erhält ferner Ermessenserwägungen der Beklagten, sodass eine\nvollständige Verwaltungsentscheidung über das mit dem Klageantrag zu 1. verfolgte\nBegehren des Klägers auf Rücknahme der Beitragsbescheide vorliegt. \n\n24\n\nGleichwohl mangelt es an der Durchführung eines Vorverfahrens, denn der\nKläger hat dagegen keinen Rechtsbehelf eingelegt. Das Vorverfahren beginnt mit der\nErhebung des Widerspruchs (§ 69 VwGO), der binnen eines Monats nach\nBekanntgabe einzulegen ist (§ 70 VwGO). Allerdings war dem Schreiben der\nBeklagten keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt (vgl. § 58 Abs. 1 VwGO). In\ndiesen Fällen kann der Rechtsbehelf zulässigerweise noch innerhalb eines Jahres\nnach Bekanntgabe eingelegt werden (vgl. § 58 Abs. 2 VwGO). Einen Rechtsbehelf\ngegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 9. März 2005 hat der Kläger\naber bis heute nicht eingelegt, sodass Bestandskraft des Bescheides eingetreten ist.\nInsbesondere ersetzt die inzwischen erfolgte Klageerhebung nicht die formelle\nWiderspruchseinlegung, die bei der Behörde und nicht bei Gericht zu erfolgen hat\n(vgl. § 70 VwGO).\n\n25\n\nVgl. dazu Geis in: Sodan/Ziekow, Nomos-\nKommentar zur VwGO § 70 RdNr. 37; Rennert in:\nEyermann, VwGO § 70 RdNr. 16; Kopp/Schenke,\nVwGO § 70 RdNr. 3.\n\n26\n\nIst dem Gericht damit bereits wegen der bestandskräftigen Ablehnung des\nBegehrens des Klägers eine Entscheidung in der Sache verwehrt, führt es gleichwohl\nim Interesse des Rechtsfriedens zur Rechtmäßigkeit der Weigerung der Beklagten,\ndie Beitragsbescheide aufzuheben, aus: \n\n27\n\nEinschlägige Rechtsnorm für das Begehren des Klägers ist, wie die Behörde zu\nRecht angenommen hat, § 48 VwVfG. Die Beitragsbescheide für die Jahre 1998,\n2000, 2001 und 2002 sind unanfechtbar. Soweit der Kläger nunmehr mit seiner\nKlage etwas Anderes vorträgt, setzt er sich in Widerspruch zu seinem auf eine\nVerpflichtung der Beklagten gerichteten Klageantrag. Denn in diesem Falle wäre\nnicht der Antrag auf Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG im Wege der\nVerpflichtungsklage prozessual geboten, sondern die Anfechtungsklage nach § 42\nVwGO. Richtig ist indessen, dass bei allen Bescheiden Bestandskraft eingetreten ist.\nSoweit der Kläger formell Widerspruch eingelegt hat (Bescheid vom 16. Juni 2000),\nist dieser durch Widerspruchbescheid der Beklagten zurückgewiesen worden. Klage\nhat der Kläger insoweit nicht erhoben. Gegen die übrigen Beitragsbescheide hat der\nKläger keinen Rechtsbehelf eingelegt. Vielmehr hat er sich in allgemeiner Form über\ndie Beitragserhebung durch die Beklagte ausgelassen und stets Stundung verlangt\nbzw. formell beantragt. Im Jahr 1998 hat sich dementsprechend an das\nBeitragsverfahren ein Stundungsverfahren mit einer förmlichen Entscheidung der\nBeklagten angeschlossen. Dass der Kläger selbst nicht davon ausging,\nRechtsbehelfe eingelegt zu haben, folgt schon daraus, dass er erstmals nach der\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Jahre 2005 und nicht etwa schon\nfrüher auf angeblich fehlende Bestandskraft der Beitragserhebungen verwies. Die\nförmlich eingelegten Widersprüche des Klägers (1999, 2000 und zunächst auch\n2002) legen im Übrigen Zeugnis davon ab, dass dem Kläger die Bedeutung der\nRechtsbehelfe und Rechtsmittel sehr wohl geläufig war und er sie mit zutreffender\nBezeichnung einlegte. Das belegt, dass er in den übrigen Fällen kein\nWiderspruchsverfahren anstrengen wollte, wie er auch den Widerspruchsbescheid\nder Beklagten vom 7. August 2000 nicht durch Klage anfocht.\n\n28\n\nErgänzend ist anzumerken, dass der Kläger zutreffend auf die Möglichkeit,\nWiderspruch einlegen zu können, hingewiesen worden ist. Den Beitragsbescheiden\nwar nämlich auf der Rückseite jeweils eine Rechtsbelehrung beigefügt. Die\nBelehrungen (mit jeweils Hinweisen auf der Vorderseite der Bescheide) finden sich\nauf allen in den Verwaltungsvorgängen abgehefteten Zweitexemplaren ebenso wie\nauf den vom Kläger im Gerichtsverfahren auf Anforderung des Gerichts überreichten\nzwei Originalbescheiden. Ein Zweifel daran, dass die Belehrungen auf den anderen\nBescheiden fehlten, ist mit Blick darauf nicht angebracht und abwegig.\n\n29\n\nEine Durchbrechung der Bestandskraft sieht die Rechtsordnung zunächst nur\nunter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG im Wege des Wiederaufgreifens\ndes Verfahrens vor. Danach hat die Behörde über einen Antrag auf Wiederaufgreifen\ndes Verfahrens mit möglicher Durchbrechung der Bestandskraft zu entscheiden,\nwenn sich die dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Sach- oder Rechtslage\nzugunsten des Betroffenen geändert hat. Diese Voraussetzungen liegen hier aber\nnicht vor, denn die Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Norm durch ein\nVerfassungsgericht steht einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht\ngleich.\n\n30\n\nVgl. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG 6.\nAufl.\n§ 51 RdNr. 102.\n\n31\n\nNach § 51 Abs. 5 VwVfG bleiben die Aufhebungsvorschriften des § 48 VwVfG\n(bei rechtswidrigen Verwaltungsakten) und des § 49 VwVfG (bei rechtmäßigen\nVerwaltungsakten) indessen unberührt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des in\ndiesem Falle anwendbaren § 48 Abs. 1 VwVfG liegen vor. Danach kann ein\nrechtswidriger Verwaltungsakt auch bei Unanfechtbarkeit ganz oder teilweise mit\nWirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die\nBeitragsbescheide sind rechtswidrig, denn sie beruhen allesamt auf einer\nverfassungswidrigen Grundlage, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem\nBeschluss vom 29. Dezember 2004 - 1 BvR 113/03 - erkannt hat.\n\n32\n\nIn dem ablehnenden Schreiben vom 9. März 2005 hat die Beklagte das ihr nach\n§ 48 Abs. 1 VwVfG zustehende Ermessen ausgeübt und eine tragfähige\nEntscheidung getroffen. Namentlich ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte\nder Rechtssicherheit gegenüber der Gerechtigkeit im Einzelfall Vorrang eingeräumt\nhat; es ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Finanzierungssystem der\nZusatzversorgung zusammenbräche, wenn die Beklagte die seit 1994 ergangenen\nbestandskräftigen Bescheide zu Gunsten des Klägers und - im Sinne der\nGleichbehandlung - auch zu Gunsten der anderen Beitragszahler aufhöbe.\n\n33\n\nDamit ist das Klagebegehren zu 1. auch bei einer materiellen Prüfung des\ngeltend gemachten Anspruchs unbegründet.\n\n34\n\n2. Mit dem Klageantrag zu 2. hat die Klage gleichfalls keinen Erfolg\n\n35\n\na) Der Leistungsantrag, die Beklagte zur Zahlung von 14.988,20 EUR zu\nverpflichten, ist zwar zulässig, in der Sache aber unbegründet. Dem Kläger steht der\ngeltend gemachte Anspruch nicht zu.\n\n36\n\nAls Anspruchsgrundlage kommt allein ein öffentlich-rechtlicher\nErstattungsanspruch in Frage, der in seinen Voraussetzungen mit dem Anspruch aus\nungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 BGB identisch ist. Danach besteht ein\nErstattungsanspruch, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Das ist hier\nindessen nicht der Fall. Rechtsgrund für die geleisteten Beiträge zum\nZusatzversorgungswerk der Beklagten sind die Beitragsbescheide vom 10. Juni\n1998, vom 16. Juni 2000, vom 8. August 2001 und vom 11. September 2002. Wie\nbereits dargelegt, steht dem Kläger kein Anspruch auf (nachträgliche) Aufhebung\nzu.\n\n37\n\nAuch aus anderen Gründen sind die Bescheide nicht unbeachtlich. Namentlich\nNichtigkeit jener Bescheide liegt nicht vor. Auch „gesetzlose\" Verwaltungsakte, also\nsolche Akte, denen es an einer gesetzlichen Ermächtigung mangelt oder deren\nErmächtigungsgrundlage - wie hier - verfassungswidrig ist, sind nicht nichtig bzw.\nunbeachtlich sondern der Bestandskraft fähig. \n\n38\n\nVgl. Sachs a. a. O. § 44 RdNr. 102.\n\n39\n\nInsbesondere hat das Bundesverfassungsgericht die Beitragsbescheide nicht\nexplizit für verfassungswidrig erklärt, sodass sich für sie durch die erfolgreiche\nVerfassungsbeschwerde gegen den Bescheid vom 10. Juni 1999 keine\nunmittelbaren Rechtsfolgen ergeben. Die Beitragsbescheide waren weder\nGegenstand verwaltungsgerichtlicher Verfahren noch der Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts. Letzteres ergibt sich eindeutig und ohne jedweden\nZweifel aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 29. Dezember\n2004. In ihm hat das Gericht einen Verfassungsverstoß der Bescheide der Beklagten\nvom 10. Juni und vom 14. Juli 1999 sowie der nachfolgenden\nverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen und gerade nicht der anderen\nBeitragsbescheide festgestellt. Als Konsequenz aus dieser Feststellung hat es die\nSache folgerichtig an das erkennende Gericht zurückverwiesen. Die\nZurückverweisung entspricht der Regelung des § 95 BVerfGG. Die Vorschrift regelt\ndie Folgen einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde. Neben der Bestimmung, wie\nder Tenor der Entscheidung zu lauten hat, ordnet § 95 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG die\nentsprechende Anwendung des § 79 des Gesetzes an. Nach § 79 Abs. 2 BVerfGG\n(Abs. 1 betrifft nur Strafurteile) bleiben nicht mehr anfechtbare Entscheidungen, die\nauf einer für verfassungswidrig erklärten Norm beruhen, unberührt. Im vorliegenden\nFalle hat das Bundesverfassungsgericht zwar keine Norm formell für\nverfassungswidrig erklärt. § 79 BVerfGG ist aber analog in den Fällen anwendbar,\nwenn sich das Bundesverfassungsgericht - wie hier - darauf beschränkt, die\nUnvereinbarkeit einer Norm mit der Verfassung festzustellen.\n\n40\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998\n - 1 BvL50/92 - BVerfGE Bd. 99, S. 165 (184) und\nBeschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -,\nBVerfGE Bd. 81, S. 363 (384); ebenso: Bethge in:\nMaunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge,\nBundesverfassungsgerichtsgesetz § 97 RdNr.\n44.\n\n41\n\nDas bedeutet, dass es bei den bestandkräftigen Beitragserhebungen verbleibt.\nDie Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit bleibt dadurch der Durchführung der\nvorgesehenen Rechtsmittelverfahren vorbehalten. Der Grundsatz der\nRechtssicherheit schließt nach Ablauf der Rechtsmittelfristen grundsätzlich einen\nAnspruch auf Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes vorbehaltlich der\ngesetzlichen Bestimmungen (§§ 51, 48 und 49 VwVfG) aus.\n\n42\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und\nAusbaubeiträge,\n7. Auflage, § 25 RdNr. 6.\n\n43\n\nDamit verbleibt es bei der Rechtsbeständigkeit der Akte der öffentlichen Gewalt,\ndie in Vollzug einer verfassungswidrigen Norm erlassen worden und in Bestandskraft\nerwachsen sind.\n\n44\n\nVgl. Bethge a. a. O. § 79 RdNrn. 49-51; vgl.\nergänzend auch Scheuner, Die Einwirkung der\nverfassungsgerichtlichen Feststellung der\nNichtigkeit von Rechtsakten auf vorgängige\nHoheitsakt, BB 1960, S. 1253.\n\n45\n\nDiese Rechtsfolge rechtfertigt sich zum Einen durch Gründe, die in der Struktur\nder verfassungsgerichtlichen Überprüfung liegen, die den Betroffenen zunächst auf\nden Primärrechtsschutz und die Ausschöpfung des Rechtsweges verweist.\n\n46\n\nVgl. Bethge a. a. O.\n\n47\n\nZum Anderen soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts, mit der eine Norm für nichtig erklärt wird, keine\n(mittelbaren) Auswirkungen auf abgewickelte Rechtsverhältnisse haben.\n\n48\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1972 - 2\nBvL 35/71 -, BVerfGE Bd. 32, S. 387; ferner: Stuth\nin: Umbach/Clemens, BVerfGG § 79 RnNrn. 28-30.\n\n49\n\nDas bedeutet indessen nicht, dass der Gesetzgeber (hier also die\nKammerversammlung) nicht berechtigt wäre, aus Anlass einer\nverfassungsgerichtlichen Nichtigkeitserklärung eine andere Regelung zu treffen und\nabgeschlossene Fälle in sie einzubeziehen. Eine Verpflichtung dazu besteht aber\nnicht.\n\n50\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998\na. a. O. S. 185.\n\n51\n\nEine Erstreckung der verfassungsgerichtlichen Kassation kann nicht aus der\nFestsetzung des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit durch das\nBundesverfassungsgericht hergeleitet werde. Der Kläger verkennt insoweit, dass es\nsich dabei um eine Entscheidung des Gerichts handelt, die mit der Nr. 1. des\nBeschlusses ebenso wenig einen Zusammenhang aufweist wie mit der\nKostenentscheidung in Nr. 2. des Beschlusses. Alle drei Entscheidungen beruhen\nauf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen und richten sich nach jeweils anderen\nVoraussetzungen. Hinzu kommt, dass das Bundesverfassungsgericht in Bezug auf\ndie Wertfestsetzung für die anwaltliche Tätigkeit offensichtlich keine eigene Prüfung\nvorgenommen hat, sondern die Prozessbevollmächtigten des Klägers um Äußerung\nzu der Bedeutung der Sache für den Kläger gebeten hat. Die\nProzessbevollmächtigten des Klägers haben dessen subjektives Interesse mit\n17.837,00 EUR angegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Angaben zur\nGrundlage seiner Wertfestsetzung gemacht, offensichtlich ohne zu prüfen, ob seine\nEntscheidung direkte Auswirkungen auf die weiteren Beitragsbescheide haben\nwerde.\n\n52\n\nVgl. dazu den in der Entscheidung des BVerfG\nzitierten Beschluss des Gerichts vom 28. Februar\n1989\n- 1 BvR 1291/85 -, BVerfGE Bd. 79, S. 365 (367),\nder sich zur Bemessung des Gegenstandswertes\nder anwaltlichen Tätigkeit im\nVerfassungsbeschwerde-Verfahren verhält.\n\n53\n\nEine solche Prüfung konnte das Bundesverfassungsgericht nicht vornehmen,\nweil dies nicht Verfahrensgegenstand war und mit Blick auf fehlende\nRechtswegausschöpfung auch nicht sein konnte, abgesehen davon, dass dem\nGericht die Grundlagen dazu in tatsächlicher Hinsicht nicht vorlagen.\n\n54\n\nb) Zinsen kann der Kläger im Hinblick auf die im Klageantrag zu 2. im Einzelnen\naufgeführten Hauptforderungen nicht verlangen, weil es an einem\nErstattungsanspruch fehlt. \n\n55\n\nDas gilt allerdings nicht, soweit der Kläger Erstattungszinsen für die Beiträge\nverlangt, die er auf den Grundlage des (aufgehobenen) Beitragsbescheides vom\n10. Juni 1999 gezahlt hat. Insoweit könnte eine Verzinsung entgegen dem\nKlageantrag ohnehin nur bis zur Rückzahlung der Beiträge im Februar 2005 erfolgen.\nEntgegen der Auffassung des Klägers befand sich die Beklagte jedoch keineswegs\nseit Entrichtung der Beiträge im Verzug. Zwar schließt der (hier einschlägige)\nöffentlich- rechtliche Erstattungsanspruch eine Verzinsung nach allgemeinen\nVorschriften nicht aus. Die besonderen Haftungsvoraussetzungen müssen jedoch\nvorliegen. \n\n56\n\nIm öffentlichen Recht sind die zivilrechtlichen Verzugsregeln entsprechend\nanwendar. Nach § 286 Abs. 1 BGB kommt der Schuldner in Verzug, wenn er auf eine\nMahnung nach Fälligkeit des Gläubigers nicht leistet. Diese Voraussetzungen liegen\nhier ersichtlich nicht vor. Der Erstattungsanspruch war frühestens mit der\nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts durch Beschluss vom 29. Dezember\n2004 und der daraufhin erfolgten durch Schriftsatz der Beklagten vom 14. Februar\n2005 in dem Klageverfahren 13 K 2687/99 erklärte Aufhebung des\nBeitragsbescheides fällig. Eine auf den Erstattungsbetrag bezogene Mahnung des\nKlägers kann das Gericht nicht erkennen. Die Eingaben des Klägers an die Beklagte\nbetrafen die unanfechtbaren Beitragsbescheide für die Jahre 1998, 2000, 2001 und\n2002. Mit Blick darauf hat die Beklagte im März 2005, angekündigt durch jenen\nSchriftsatz vom 14. Februar 2005, rechtzeitig geleistet, ohne in Verzug zu geraten.\n\n57\n\nAus dem gleichfalls im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren § 291\nBGB ergibt sich keine für den Kläger günstigere Rechtsfolge. Danach hat der\nSchuldner eine Geldschuld vom Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch\nwenn er nicht im Verzug ist. Der im Februar 2005 erfüllte Erstattungsanspruch ist\naber nicht rechtshängig gewesen, sodass Prozesszinsen nicht angefallen sind.\nGegenstand der vorliegenden Klage war die Rückerstattung jener Beiträge nicht.\nEbenso wenig hatte der Kläger einen Erstattungsanspruch zum Inhalt seiner Klage\ngegen den Heranziehungsbescheid vom 10. Juni 1999 - 13 K 2687/99 - gemacht. In\njenem Verfahren hatte er allein den Beitragsbescheid vom 10. Juni 1999\nangefochten. In Fällen einer erfolgreichen Anfechtungsklage wird der darauf folgende\nErstattungsanspruch aber nach allgemeiner Auffassung nicht nach § 291 BGB\nverzinst. Insbesondere lässt sich auf einen solchen Fall nicht die Rechtsprechung zu\nVerpflichtungsklagen, mit denen der Erlass eines die Zahlung einer Geldsumme\nunmittelbar auslösenden Verwaltungsakts begehrt wird, übertragen. Denn mit einem\nVerpflichtungsurteil in bestimmter Höhe steht ein Zahlungsanspruch unmittelbar\nfest.\n\n58\n\nVgl. allerdings BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998\n- 2 C 28/97 -, NJW 1998, 3368 = DÖV 1998, 261,\nwenn die Geldschuld nach dem\nVerpflichtungsantrag nicht beziffert ist oder\nrechnerisch nicht zweifelsfrei ermittelt werden kann;\nvgl. ferner zum Problem Kopp/Schenke, VwGO 14.\nAufl. § 90 RdNr. 23, allerdings mit teilweise unklarer\nKommentierung und missverständlichen\nRechtssprechungshinweisen. \n\n59\n\nDas ist bei der Aufhebung eines Verwaltungsakt nicht zwingend der Fall. Der\nKläger hätte vielmehr zur Konkretisierung des Rückzahlungsanspruchs sogleich bzw.\nnach Entrichtung der Beiträge, soweit sie nach Rechtshängigkeit der\nAnfechtungsklage gezahlt wurden, einen Leistungsantrag stellen müssen.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1987\n- 2 C 27/84 -, NVwZ 1988, 441.\n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270390","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-08-18/13-k-2828-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":9},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270390","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270390","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-08-18/13-k-2828-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270390","retrieved":"2026-07-09 02:40:18.853767+00:00"}}