{"status":"available","doknr":"OLD270727","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0803.6K3926.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-08-03","aktenzeichen":"6 K 3926/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n:\n\n2\n\nDer im Jahre 1974 geborene Kläger ist armenischer Staatsangehöriger. In seiner \nHeimat besuchte er die Mittelschule und erlernte anschließend den Beruf des Kochs. \nDer Kläger ist seinen Angaben zufolge nach religiösem Ritus verheiratet und lebte in \nB. in der Stadt L. . \n\n3\n\nAm 17. November 2004 beantragte der Kläger die Zuerkennung von Asyl. Vor \ndem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, dem heutigen \nBundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger \nFolgendes zu Protokoll: Er habe von 1988 bis 1999 in N1. gelebt. 1999 sei er bei \neiner Einreise nach B. inhaftiert und bis zum 3. Mai 2000 festgehalten worden. \nAb Mai 2000 bis November 2004 habe er in der Stadt W. in der Nähe der \nrussischen Stadt X. gelebt. Zusammen mit seiner Mutter, der Klägerin im \nVerfahren 6 K 3927/04.A, sei er mit einem LKW nach Deutschland gereist. Im Jahre \n1988 sei er nach S. gegangen, weil sein ein Jahr zuvor verstorbener Vater \naserbaidschanischer Volkszugehöriger gewesen sei. In S. habe er keine \nPapiere besessen und es habe Probleme in S. mit Nachbarn und anderen \nBewohnern gegeben. In B. sei er im September 1999 unter dem Vorwurf \nverhaftet worden, ein aserbaidschanischer Spitzel zu sein. Er sei in der Haftanstalt \nder Militärpolizei festgehalten worden. Da die gegen ihn erhobenen Vorwürfe haltlos \ngewesen seien und keine Beweise vorgelegen hätten, habe man ihn schließlich \nfreigelassen. Er sei auch tatsächlich unschuldig gewesen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 19. November 2004 lehnte das Bundesamt das \nAsylanerkennungsbegehren des Klägers ab und entschied zugleich, dass weder die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) vorliegen noch \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind. Unter Androhung der \nAbschiebung nach B. wurde der Kläger u.a. aufgefordert, die Bundesrepublik \nDeutschland im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines Monats nach dem \nAbschluss des Verfahrens zu verlassen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, \ndass die Zuerkennung von Asyl bereits wegen der feststehenden Einreise auf dem \nLandweg und damit zwingend über einen sog. sicheren Drittstaat nicht in Betracht \nkomme. Aus seinem Vorbringen ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass er \nsich aus begründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb seines Herkunftsstaates \naufhalte oder bei einer Rückkehr mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. So \nhätten die armenischen Behörden nach Angaben des Klägers festgestellt, dass die \ngegen ihn zunächst erhobenen Vorwürfe haltlos gewesen seien. Im Mai 2000 sei er \ndaraufhin freigelassen worden. Anhaltspunkte dafür, dass staatliche armenische \nStellen Interesse an einer weitergehenden Verfolgung des Klägers hätten, seien \nnicht ersichtlich. Darüber hinaus bestünden aber auch Zweifel daran, ob der Kläger \nzutreffende Angaben hinsichtlich seiner Herkunft, Aufenthaltsorte und der \nStaatsangehörigkeit gemacht habe. Nachweise, Belege oder Dokumente habe er \nnicht vorgelegt. Seine Schilderungen seien insoweit stereotyp, farblos und ohne \nDetails. Spontane, lebendige, gefühlsbetonte Berichte fehlten völlig. Der Kläger habe \nsich weitgehend auf die Beantwortung der an ihn gerichteten Fragen beschränkt, \nwobei seine Antworten knapp und pauschal geblieben seien. Eine lebensnahe und \nvollständige Darstellung habe er nicht geliefert. \n\n5\n\nAm 13. Dezember 2004 hat der Kläger Klage erhoben. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt - schriftsätzlich und sinngemäß -,\n\n7\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom \n19. November 2004 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten \nanzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 \nAbs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen, \n\n8\n\n hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 \nbis 7 AufenthG gegeben sind.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,\n\n10\n\n die Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen \nVerwaltungsvorgangs des Bundesamtes Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDie Klage ist unbegründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der \nmündlichen Verhandlung (vgl. § 77 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) keinen \nAnspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Feststellung des \nVorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Gesetzes über den Aufenthalt, \ndie Erwerbstätigkeit und Integration von Ausländern im Bundesgebiet \n(Aufenthaltsgesetz \n- AufenthG -) noch - wie hilfsweise begehrt - auf Feststellung des Bestehens von \nAbschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die angefochtene \nAbschiebungsandrohung erweist sich ebenfalls als rechtmäßig und verletzt den \nKläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).\n\n14\n\nDer Kläger hat bereits keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter \nnach Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Er ist seinem eigenen Vorbringen \nzufolge mit einem LKW und damit auf dem Landwege und folglich über einen \nsicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Er kann sich \ndeshalb gem. § 26 a Abs. 1 S. 1 AsylVfG nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. Auch \ndie Ausnahmetatbestände des § 26 a Abs. 1 S. 3 AsylVfG sind vorliegend nicht \nerfüllt. \n\n15\n\nDer Kläger kann ferner auch nicht die Feststellung der Voraussetzungen des § \n60 Abs. 1 AufenthG beanspruchen. \n\n16\n\nNach § 60 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Hinsichtlich der Verfolgungshand-\nlung, des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters der Verfolgung \nbesteht Deckungsgleichheit mit den Voraussetzungen, unter denen auf der Grund-\nlage von Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) die Anerkennung als \nAsylberechtigter erfolgt. \n\n17\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 18. Januar \n1994 \n- 9 C 48.92 -, in: BVerwGE 95,42.\n\n18\n\nPolitisch verfolgt im Sinne des Art. 16a Abs. 1 GG und damit auch des § 60 Abs. \n1 AufenthG ist, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu \neiner bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung gezielt \nintensiven und ihn aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates \nausgrenzenden Rechtsverletzungen ausgesetzt ist; der eingetretenen Verfolgung \nsteht die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich.\n\n19\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli \n1989 \n- 2 BvR 502/86 u. a. -, in: BVerfGE 80, S. 315, 344; BVerwG, Urteil vom \n15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, in: BVerwGE 85, 139, 140 f. \n\n20\n\nOb eine an asylerhebliche Merkmale anknüpfende, zielgerichtete politische \nVerfolgung gegeben ist, die Verfolgung mithin \"wegen\" eines asylerheblichen \nMerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der \"erkennbaren \nGerichtetheit der Maßnahme\" selbst zu beurteilen. Asylerhebliche Intensität hat die \nRechtsverletzung, wenn sie sich als ausgrenzende Verfolgung darstellt, die den \nAsylbewerber in eine nicht anders als durch Ausreise zu bewältigende \n(\"ausweglose\") Lage versetzt. \n\n21\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 333 bis 335; \nBVerwG, Urteil vom 20. November 1990 - 9 C 74.90 -, InfAuslR 1991, \n145, 146.\n\n22\n\nDas Asylrecht beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher grundsätzlich \neinen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Ist der \nAsylsuchende wegen bestehender oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung \nausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines Heimatstaates \nunzumutbar, so ist er asylberechtigt, wenn die fluchtbegründenden Umstände im \nZeitpunkt der Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen. Hat der \nAsylsuchende seinen Heimatstaat unverfolgt verlassen, so kann sein Asylantrag nur \nErfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische \nVerfolgung droht.\n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 1991 - 9 C 154.90 -, Buchholz, \nSammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des BVerwG, \n402.25, § 1 Nr. 146. \n\n24\n\nPolitische Verfolgung kann nach § 60 Abs. 1 AufenthG außer vom Staat auch \nvon Parteien oder Organisationen ausgehen, die den Staat oder wesentliche Teile \ndes Staatsgebiets beherrschen, sowie von nichtstaatlichen Akteuren, sofern der \nStaat bzw. die herrschenden Parteien oder Organisationen und auch internationale \nOrganisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, Schutz vor der \nVerfolgung zu bieten. \n\n25\n\nDas Gericht muss sowohl von der Wahrheit - und nicht nur von der \nWahrscheinlichkeit - des von dem Asylsuchenden behaupteten individuellen \nSchicksals als auch von der Richtigkeit der Prognose drohender politischer \nVerfolgung die volle Überzeugung gewinnen. Wegen der häufig bestehenden \nBeweisschwierigkeiten des Asylsuchenden kann schon sein eigener \nTatsachenvortrag zur Asylanerkennung führen, sofern das Gericht unter \nBerücksichtigung aller Umstände von dessen Wahrheit überzeugt ist.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, in: \nBuchholz a.a.O. 402.25 § 1 Nr. 113; Urteil vom 16. April 1985 - 9 C \n109.84 -, in: Buchholz a.a.O. 402.25 § 1 Nr. 32. \n\n27\n\nDer Asylsuchende ist gehalten, eine ihm widerfahrene politische Verfolgung in \nschlüssiger Form vorzutragen. Er muss insbesondere seine persönlichen Erlebnisse \nunter Angabe genauer Einzelheiten derartig schlüssig darlegen, dass seine \nSchilderung geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen. Da häufig andere \nBeweismittel nicht vorhanden sind, muss im Rahmen der richterlichen \nÜberzeugungsbildung vom Vorhandensein des entscheidungserheblichen \nSachverhalts der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden auf seine Plausibilität und \nWiderspruchsfreiheit überprüft werden. Enthält das Vorbringen des Asylsuchenden \nerhebliche, nicht überzeugend aufgelöste Widersprüche und Unstimmigkeiten, kann \nes als unglaubhaft beurteilt werden, wobei insbesondere der persönlichen \nGlaubwürdigkeit des Asylsuchenden entscheidende Bedeutung zukommt.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 - a.a.O.; \nBeschluss vom 22. November 1983 - 9 B 1915.82 -, in: Buchholz \na.a.O., 310, § 86 Abs. 1 Nr. 152.; Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68.81 \n-, in: Buchholz a.a.O., 402.24 § 28 Nr. 44. \n\n29\n\nDas Bundesamt hat in seiner angegriffenen Entscheidung, auf dessen \nBegründung zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG \nBezug genommen wird, sich intensiv mit den Aussagen des Klägers im \nVerwaltungsverfahren auseinandergesetzt und ist mit nachvollziehbaren, schlüssigen \nund zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger die \nVoraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl und Abschiebungsschutz nicht \nerfüllt. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass im Hinblick auf die vermeintliche \nInhaftierung in B. in der Zeit von September 1999 bis Mai 2000 es an dem \nnotwendigen Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht fehlt. Denn der \nKläger hat sich nicht im Anschluss an diese Maßnahme in die Bundesrepublik \nDeutschland begeben, sondern er ist in die Russische Föderation zurückgekehrt. \nDen Darlegungen des Bundesamtes ist der Kläger im Klageverfahren nicht \nsubstantiiert entgegengetreten, er hat zudem von der eingeräumten Möglichkeit, in \nder mündlichen Verhandlung persönlich Stellung zu beziehen, unentschuldigt keinen \nGebrauch gemacht. \n\n30\n\nIn Anbetracht der vorstehenden Ausführungen bleibt für die weiterhin hilfsweise \nbegehrte Verpflichtung, Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nhinsichtlich B. festzustellen, kein Raum.\n\n31\n\nDie vom Bundesamt verfügte Ausreiseaufforderung nebst \nAbschiebungsandrohung steht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften. Die \nhiergegen erhobene Klage bleibt daher ebenfalls ohne Erfolg.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit \ndes Verfahrens beruht auf § 83 b AsylVfG.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270727","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-08-03/6-k-3926-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270727","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270727","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-08-03/6-k-3926-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270727","retrieved":"2026-07-09 02:40:47.001948+00:00"}}