{"status":"available","doknr":"OLD270995","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0719.1K1493.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-07-19","aktenzeichen":"1 K 1493/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend \nin \nder Hauptsache für erledigt erklärt haben.\n\nIm Übrigen wird die Klage mit dem Hauptantrag abgewiesen. \n\nDie Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu \n1/10. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer des 15.832 qm großen Grundstücks Gemarkung \nP. Flur 9 Flurstück 687 und des angrenzenden, 1.020 qm großen Grundstücks \nGemarkung P. Flur 9 Flurstück 686, die bis zum Jahr 2002 gemeinsam das \nFlurstück 606 bildeten. Die Grundstücke liegen am östlichen Rand der Ortschaft P1. \nDas Flurstück 687 grenzt mit seiner westlichen Längsseite an mit Wohnhäusern \nbebaute Grundstücke, die zum räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes \n„Q. „ der Stadt P. gehören, und im Südwesten an das Flurstück 686, das \nsich weiter nach Westen erstreckt. Südlich der Flurstücke 686 und 687 verläuft die \nStraße „A.-Straße. „. An ihrer gegenüberliegenden Seite schließen sich mit \nWohnhäusern bebaute Grundstücke an. Östlich des Flurstücks 687 verläuft in einem \nGeländeeinschnitt eine Bahnlinie (Verbindung E. - L. ). An die nördliche \nSchmalseite des Flurststücks 687 schließt sich Wald an. Das Grundstück steigt in \nRichtung Osten an. Weiter östlich, jenseits der Bahnlinie, befindet sich ein größerer \nbewaldeter Bereich. Von der Straße „A.Straße\" führt in nördliche Richtung bis etwa in \ndie Mitte des Flurstücks 687 ein Weg (Gemarkung P. Flur 9 Flurstück 183). \n\n3\n\nDas Flurstück 687 (vormals Flurstück 606 teilweise) ist im Flächennutzungsplan \nder Stadt P. als „Fläche für die Forstwirtschaft\" bzw. „Wald\" und im Gebietsent-\nwicklungsplan (GEP) Teilabschnitt T. /I1. als Waldbereich dargestellt. Bis \nzum Jahre 1990 bzw. 1991 war es - ebenso wie das heutige Flurstück 686 - mit \ndamals etwa siebzigjährigen Fichten bestockt. \n\n4\n\nNach dem Erwerb des Grundstücks, Ende 1990 bzw. 1991, ließ der Kläger die \nFichten beseitigen. Eine planmäßige Neuanpflanzung von Wald hat seitdem nicht \nstattgefunden. Tatsächlich handelte es sich seitdem um Grünland, auf dem sich im \nWege der natürlichen Sukzession teilweise auch Sträucher sowie Birken und andere \nPionierbaumarten ansiedelten. \n\n5\n\nAm 27. September 2000 schloss der Kläger mit der Stadt P. einen sog. \nstädtebaulichen Vertrag, um die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die \nBebauung der südwestlichen Teilfläche des damaligen Flurstücks 606, des heutigen \nFlurstücks 686, mit einem Wohnhaus zu schaffen. In diesem Vertrag war \nvorgesehen, hinsichtlich des jetzigen Flurstückes 686 eine Ergänzungssatzung nach \n§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) zu erlassen. In § 4 Abs. 2 \ndes Vertrages heißt es, für den Kläger verbleibe eine Waldfläche von etwa 15.832 \nqm (das heutige Flurstück 687), die gemäß den Darstellungen im \nFlächennutzungsplan der Stadt P. in ihrem Bestand dauerhaft zu pflegen sei. \nAuf dieser Fläche werde der Kläger in Absprache mit dem Forstamt P. etwa \n4.000 vier- bis fünfjährige Rotbuchen pflanzen. Eine Ausdehnung der Bebauung und \nder sonstigen Nutzung (außer einer forstwirtschaftlichen Nutzung) auf diese Fläche \nsei ausgeschlossen. Ein Kahlschlag der Gesamtfläche sei untersagt. \n\n6\n\nIm April 2002 ließ der Kläger den Aufwuchs auf einem Teil des Flurstücks 687, \nund zwar im Wesentlichen zwischen der westlichen Flurstücksgrenze und dem etwa \nin der Mitte des Grundstücks verlaufenden Weg (Flurstück 183), unter Einsatz einer \nPlanierraupe und eines Baggers beseitigen. Dabei schob er die Bodenoberfläche bis \nauf den Mineralboden ab.\nDaraufhin erließ der Leiter des Forstamtes P. der Landwirtschaftskammer \nWestfalen-Lippe als Landesbeauftragter (im Folgenden: Forstamt P. ) unter dem \n25. April 2002 gegenüber dem Kläger eine Ordnungsverfügung. Darin untersagte er \ndem Kläger ab sofort, auf einem Teil des Flurstücks 606, der auf einem dem \nBescheid beigefügten Plan zeichnerisch dargestellt war und dem heutigen Flurstück \n687 entspricht, jeglichen Einsatz von Raupen, Baggern oder sonstigen \nArbeitsmaschinen, die geeignet sind, Waldflächen zu roden oder in ihrer \ntopographischen Gestalt zu verändern (I Nr. 1 des Tenors), die Aussaat oder \nPflanzung von Pflanzen, mit Ausnahme der in dieser Ordnungsverfügung \nfestgesetzten Forstpflanzen (I Nr. 2.), das Ausbringen von Herbiziden, Insektiziden \nund Düngemitteln (I Nr. 3.) und das Aufbringen von Mutterboden (I Nr. 4.). Im Teil II \ndes Tenors gab er dem Kläger auf, auf dem durch die Arbeiten veränderten \nGrundstücksteil, der in dem beigefügten Plan ebenfalls zeichnerisch gekennzeichnet \nwar, bis zum 15. Dezember 2002 Rotbuchen nach näherer Beschreibung in dem \nBescheid anzupflanzen (II Nr. 1.), die Kultur gleichzeitig mit einem stabilen, näher \nbeschriebenen Wildschutzzaun vor Verbiss zu schützen (II Nr. 2.) und die Kultur bis \nzum kompletten flächigen Anwuchserfolg - etwa 5 Jahre - ordnungsgemäß zu \npflegen (II Nr. 3.). Ferner ordnete das Forstamt die sofortige Vollziehung der \nRegelungen im Teil I der Verfügung an und bot dem Kläger an, für die Festsetzungen \nim Teil II Austauschmittel zu beantragen. Für den Fall, dass der Kläger den \nRegelungen im Teil II, Nrn. 1. und 2. nicht vollständig und nicht fristgerecht \nnachkommen sollte, drohte das Forstamt ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR \nund für den Fall, dass die Regelung unter II, Nr. 3. nicht vollständig und fristgerecht \nbeachtet werden sollte, ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an. \n\n7\n\nGegen diese Ordnungsverfügung erhob der Kläger am 21. Mai 2002 \nWiderspruch, den der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen für \nden Bereich höhere Forstbehörde als Landesbeauftragter mit Widerspruchsbescheid \nvom 5. April 2004 als unbegründet zurückwies. \n\n8\n\nAm 5. Mai 2004 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, aus der weitere \nVerfahren (1 K 1678/04 - 1 K 1680/04) abgetrennt worden sind. In der heutigen \nmündlichen Verhandlung hat der Beklagte die Regelungen unter I Nrn. 3. und 4. der \nOrdnungsverfügung vom 25. April 2002 aufgehoben. Insoweit haben die Beteiligten \nden Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. \n\n9\n\nDer Kläger beruft sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und trägt \nvor: Das Vorgehen des Beklagten sei grob ermessensfehlerhaft und rechtswidrig. \nLetztlich habe ihm der Beklagte untersagt, sein eigenes Grundstück ordnungsgemäß \nland- bzw. forstwirtschaftlich zu bewirtschaften. Auch anderen Forstwirten werde \nnicht verboten, auf Waldflächen Bagger oder schwere Geräte einzusetzen, Boden \naufzutragen und Herbizide oder Insektizide auszubringen. Hierfür gebe es keine \ngesetzliche Grundlage. Entscheidend sei allerdings, dass es ihm darum gehe, die \nFläche letztlich in eine Obstbaum- und Weidefläche umzuwandeln, um sie ökologisch \nwertvoll zu gestalten und seiner Frau dort die Pferdehaltung zu ermöglichen, die in \nP. einen landwirtschaftlichen Betrieb im Nebenerwerb führe.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt, \n\n11\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten (vormals: Leiter des \nForstamtes P. der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe als \nLandesbeauftragter) vom 25. April 2002 in der Gestalt des zugehörigen \nWiderspruchsbescheides vom 5. April 2004 und in der Gestalt der \nErklärung \ndes Beklagten vom heutigen Tage aufzuheben, \n\n12\n\nhilfsweise, \n\n13\n\ndie Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO zuzulassen. \n\n14\n\nDer Beklagte beantragt \n\n15\n\n die Klage abzuweisen. \n\n16\n\nEr tritt dem Vorbringen des Klägers unter Hinweis auf die Begründung des \nangefochtenen Bescheides im Einzelnen entgegen.\n\n17\n\nDas Gericht hat die Sach- und Rechtslage bei einem Ortstermin auf der \nbetroffenen Fläche am 8. Mai 2006 erörtert. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten, der beigezogenen Akten 1 K \n1678/04, 1 K 1679/04, 1 K 1680/04 und 1 L 464/05, der von Seiten des Beklagten \nüberreichten Verwaltungsvorgänge und der vom Kläger übersandten weiteren \nUnterlagen Bezug genommen. \n\n19\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n20\n\nSoweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für \nerledigt erklärt haben, ist das Verfahren zur Klarstellung einzustellen. Dies betrifft die \nAnfechtung der inzwischen vom Beklagten aufgehobenen Regelungen unter I, Nrn. \n3. und 4. der Ordnungsverfügung vom 25. April 2002 (Verbot, auf dem \nvorbezeichneten Flurstück 687 Herbizide, Insektizide und Düngemittel auszubringen \nsowie Mutterboden aufzubringen). \n\n21\n\nDie weiterhin aufrechterhaltene Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Denn \ndie vorbezeichnete Ordnungsverfügung vom 25. April 2002 in der Gestalt des \nzugehörigen Widerspruchsbescheides vom 5. April 2004 ist, soweit sie nach der im \nKlageantrag angesprochenen Erklärung des Beklagten noch streitbefangen ist, \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n22\n\nRechtsgrundlage der unter I, Nrn. 1. und 2. der Ordnungsverfügung vom 25. April \n2002 ausgesprochenen Verbote, nämlich des Verbotes, Raupen, Bagger und \nsonstige Arbeitsmaschinen einzusetzen, die geeignet sind, Waldflächen zu roden \noder in ihrer topographischen Gestalt zu verändern, und des Verbotes, Pflanzen mit \nAusnahme der in den weiteren Regelungen der Ordnungsverfügung genannten \nForstpflanzen auszusäen oder zu pflanzen, ist § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 53 \nAbs. 1 des Landesforstgesetzes (LFoG). Nach § 52 Abs. 1 des Gesetzes umfasst der \nForstschutz u.a. die Aufgabe, Gefahren, die dem X. drohen, abzuwehren und \nStörungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung im X. zu beseitigen. Diese \nordnungsrechtliche Aufgabe (vgl. § 52 Abs. 2 LFoG) obliegt der Forstbehörde, und \nzwar inzwischen dem Beklagten, der die Aufgaben der früheren unteren \nForstbehörden (hier: des Leiters des Forstamtes P. der Landwirtschaftskammer \nWestfalen-Lippe als Landesbeauftragten) übernommen hat (vgl. §§ 53 Abs. 1, 55 \nAbs. 1 und Abs. 3 sowie § 61 LFoG). \n\n23\n\nDie vorbezeichneten Maßnahmen waren zur Abwehr zur Gefahren, die dem X. \ndrohten, notwendig. Sie dienten der Verhinderung einer mit § 39 Abs. 1 LFoG nicht \nzu vereinbarenden Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart ohne die \nnotwendige forstrechtliche Genehmigung.\n\n24\n\nBei dem im Tatbestand beschriebenen Flurstück 687 handelt es sich weiterhin \num Wald im Rechtssinne, auch wenn die dort früher vorhandenen Fichten bereits \n1990 bzw. 1991 beseitigt worden sind. Wald ist jede mit Forstpflanzen bestockte \nGrundfläche (§ 2 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes). Auch kahlgeschlagene Flächen \ngelten als Wald (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 des vorgenannten Gesetzes). Eine \ntatsächliche Nutzungsänderung lässt die Waldeigenschaft nur entfallen, wenn sie \nzulässigerweise vorgenommen wird. Wird Wald ohne die notwendige Genehmigung \nin eine andere Nutzungsart umgewandelt, endet die Waldeigenschaft rechtlich erst \nmit der nachträglichen Erteilung der Umwandlungsgenehmigung, sofern diese \nGenehmigung erteilt wird. \n\n25\n\nVgl. Klose/Orf, Forstrecht, 2. Aufl., § 2 Bundeswaldgesetz Rdnrn. 9 d \nund \n13 c mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. \n\n26\n\nEine solche Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 LFoG hatte der Kläger \nbis zum Erlass des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2004, dem im vorliegenden \nVerfahren maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. auch § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), nicht \nerhalten. Die auf diese Umwandlungsgenehmigung gerichtete Klage des Klägers hat \ndas Gericht im Übrigen mit Urteil vom heutigen Tage - 1 K 1678/04 - abgelehnt. \n\n27\n\nDer mit den vorbezeichneten angefochtenen Regelungen untersagte \nMaschineneinsatz diente der Vorbereitung oder Durchführung einer rechtswidrigen \nWaldumwandlung. Mit ihm sollte die Änderung der Nutzung des fraglichen \nGrundstückes von der Nutzung als Wald in eine andere Nutzungsart gefördert \nwerden. Nur so kann das Vorgehen des Klägers bei natürlicher Betrachtung unter \nBerücksichtigung aller Gesamtumstände gewertet werden. \n\n28\n\nDie Vertreter des Beklagten haben im Ortstermin und in der heutigen mündlichen \nVerhandlung einleuchtend erläutert, dass die fraglichen Maßnahmen, insbesondere \nder massive Maschineneinsatz, die Beseitigung der vorhandenen Bodenoberfläche \nbis auf den Mineralboden (Fels) und das in großem Umfang erfolgte Aufbringen \nneuen Bodenmaterials für eine nachhaltige und ordnungsgemäße Forstwirtschaft \n(vgl. \n§ 1 a und 1 b LFoG) völlig untypisch waren. Es kommt hinzu, dass die \nErdbewegungen, die der Kläger durch das Abschieben des vorhandenen natürlichen \nBodens und durch das Aufbringen von Mutterboden vorgenommen hat, die natürliche \nBodenoberfläche zumindest in Teilbereichen eingeebnet haben; den entsprechenden \nAusführungen in der Begründung der Ordnungsverfügung vom 25. April 2002 hat der \nKläger nicht substantiiert widersprochen, auch diese Auswirkungen seines \nVorgehens haben die Vertreter des Beklagten im Übrigen im Ortstermin anschaulich \nerläutert. \n\n29\n\nIn die Bewertung einzubeziehen ist ferner das Verhalten des Klägers vom Erwerb \nder Flächen im Jahre 1990 bis zu den Maßnahmen vom April 2002. Wie sich etwa \naus der für das Widerspruchsverfahren angefertigten Übersicht des Beklagten (Bl. 55 \nder Beiakte Heft 2) und aus dem Aktenvermerk vom 3. September 199 (Bl. 57 dieser \nBeiakte) ergibt, hatte der Kläger auch früher schon wiederholt die Ansiedlung von \nForstpflanzen im Wege der natürlichen Sukzession durch massive Einwirkungen auf \ndie Fläche beseitigt und wiederholt deutlich gemacht, dass er die tatsächliche \nWiederansiedlung von Wald verhindern wollte. Bestätigt wird die vom Beklagten in \nder Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung vorgenommene Beurteilung \ndes Vorgehens des Klägers durch die für ihn eingereichte Widerspruchsbegründung \nvom 17. Mai 2002. Darin wird zwar bestritten, dass der Kläger den Wald \numgewandelt habe und erklärt, er behalte sich die Neuanpflanzung von Wald vor. \nAus den weiteren, prägenden Ausführungen in diesem Schreiben ergibt sich jedoch, \ndass es dem Kläger um die Umwandlung von Wald in eine Nutzung der Fläche als \nWald ging. Nur im Hinblick auf die Optimierung einer solchen Nutzung hatten die von \nihm vorgenommenen Maßnahmen einen vernünftigen Sinn. \n\n30\n\nVor diesem Hintergrund erweisen sich die Regelungen unter I, Nrn. 1. und 2. der \nVerfügung vom 25. April 2002 als rechtmäßig. Sie waren notwendig, um die soeben \nbeschriebenen, von den Mitarbeitern des Forstamtes P. unmittelbar zuvor \nfestgestellten Maßnahmen des Klägers, die einer rechtswidrigen tatsächlichen \nWaldumwandlung dienten, zu unterbinden. Gemeint war mit dem unter I, Nr. 1. näher \nbeschriebenen untersagten Maschineneinsatz die Nutzung dieser technischen \nHilfsmittel durch den Kläger, mit dem er die rechtswidrige Waldumwandlung gefördert \nhatte. Trotz der recht allgemein gefassten Formulierung war ersichtlich klar, ohne \ndass der Kläger insoweit im Zweifel gewesen sein kann, dass ein Maschineneinsatz, \nder einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft, etwa einer Wiederaufforstung, dienen \nsollte, von dem Verbot nicht erfasst sein sollte. Zu berücksichtigen ist auch, dass \neine konkretere, weiter eingeschränkte Untersagung erhebliche \nFormulierungsprobleme aufwarf, zumal dem Beklagten zu Recht gelegen sein \nmusste, seine Verfügung so eindeutig zu fassen, dass weitere rechtswidrige \nHandlungen des Klägers umfassend verhindert werden konnten. In gleicher Weise ist \ndie Regelung unter I. Nr. 2. der Verfügung vom 25. April 2002 zu beurteilen. - Im \nÜbrigen bestehen gegen die Rechtmäßigkeit dieser Regelungen unter dem \nGesichtspunkt des Ordnungsrechtes keine Bedenken. Sie sind insbesondere nicht \nermessensfehlerhaft. In der Begründung der angefochtenen Verfügung hat der \nBeklagte zu Recht deutlich gemacht, dass sich das ordnungsbehördliche Vorgehen \ngegen den Kläger angesichts seines Verhaltens aufdrängte.\n\n31\n\nRechtsgrundlage der Regelungen unter II der genannten Verfügung ist § 52 Abs. \n1 in Verbindung mit § 44 LFoG. Nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes sind Kahlflächen \nund stark verlichtete Waldbestände innerhalb von zwei Jahren wieder aufzuforsten, \nfalls nicht die Umwandlung in eine andere Nutzungsart genehmigt oder sonst \nzulässig ist. Die Verpflichtung zur Wiederaufforstung umfasst gemäß § 44 Abs. 2 \nLFoG auch die Verpflichtung, die Kulturen und Verjüngungen zu pflegen und zu \nschützen. Kommt der Waldbesitzer diesen Pflichten nicht nach, kann die \nForstbehörde nach § 44 Abs. 3 LFoG die erforderlichen Maßnahmen anordnen. \nDiese Vorschriften gelten nach \n§ 44 Abs. 5 LFoG entsprechend, wenn Wald ohne die erforderliche Genehmigung in \neine andere Nutzungsart umgewandelt worden ist, und zwar mit der Maßgabe, dass \ndie unverzügliche Wiederaufforstung angeordnet werden kann. In diesen \nBestimmungen liegt eine hinreichende gesetzliche Grundlage für alle dem Kläger \nunter II, Nrn. 1. bis 3. auferlegten Maßnahmen. \n\n32\n\nZwar kann dem Verpflichteten grundsätzlich nicht die Bestockung mit einer \nbestimmten Art von Forstpflanzen auferlegt werden, wie es im vorliegenden Fall mit \nder Regelung unter II, Nr. 1 (Anpflanzung von Rotbuchen) geschehen ist. Dieses \nVorgehen war jedoch ermessensgerecht, weil sich der Kläger in dem Vertrag mit der \nStadt P. vom September 2000 zur Anpflanzung gerade dieser Baumart \nverpflichtet hatte. Es lag daher nahe, die Ordnungsverfügung dieser Vereinbarung \nanzupassen. Möglichen Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Vertrages sowie \ndem Umstand, dass er lediglich subjektive Rechte und Pflichten im Verhältnis \nzwischen den Vertragsparteien, nicht aber im Verhältnis zum Beklagten begründete \n(vgl. die entsprechenden Ausführungen im Urteil vom heutigen Tage zum Verfahren \n1 K 1678/04), hatte der Beklagte hinreichend dadurch Rechnung getragen, dass er in \ndem Bescheid ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen hatte (im Hinblick auf \nsämtliche Regelungen unter II, Nrn. 1. bis 3.) ein Austauschmittel nach § 21 des \nOrdnungsbehördengesetzes (OBG) anzuwenden. Nach § 21 Satz 1 OBG genügt es, \nwenn zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht kommen, eines davon zu \nbestimmen. Dem Betroffenen ist nach Satz 2 dieser Vorschrift auf Antrag zu \ngestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die \nAllgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird. Sollte dem - bereits im \nWiderspruchsverfahren anwaltlich vertretenen - Kläger die Bedeutung dieser \nRegelung nicht klar gewesen sein, hätte er den Beklagten um nähere Aufklärung \nbitten können. \n\n33\n\nRechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohungen für den Fall der Nichtbeachtung \nder Regelungen unter II der angefochtenen Ordnungsverfügung sind die §§ 55 Abs. \n1, 57 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (VwVG NW). Durchgreifende Bedenken gegen die \nRechtmäßigkeit dieser Regelungen bestehen nicht. Allerdings sind sie keine \ngeeignete Grundlage entsprechender Zwangsgeldfestsetzungen, weil der Beklagte \nim Hinblick auf die durchzusetzenden Regelungen unter II der Ordnungsverfügung \ndie sofortige Vollziehung nicht angeordnet hat und sie wegen der aufschiebenden \nWirkung der eingelegten Rechtsbehelfe bis zum jeweiligen Fristablauf bis jetzt nicht \nbefolgt zu werden brauchten. Insoweit kommt entweder die Anordnung der sofortigen \nVollziehung oder eine Fristbestimmung bis zu einem Zeitpunkt nach Bestandskraft \nder Grundverfügung in Betracht.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung beruht, soweit streitig entschieden worden ist, auf § 154 \nAbs. 1 VwGO, im Übrigen auf § 161 Abs. 2 VwGO. Im Hinblick auf den für erledigt \nerklärten Teil des Rechtsstreites werden die Kosten dem Beklagten auferlegt, weil er \ninsoweit voraussichtlich unterlegen wäre. Auch unter Berücksichtigung der oben \nbereits gewürdigten Schwierigkeiten, die Ordnungsverfügung hinreichend konkret, \naber auch nicht zu weitgehend zu fassen, waren die Regelungen unter I, Nrn. 3.und \n4. der Verfügung bei der insoweit ausreichenden summarischen Beurteilung \nrechtswidrig. Es war aufgrund der genannten Vorschriften nicht gerechtfertigt und \nauch nicht erforderlich, die fraglichen Tätigkeiten ohne jede Einschränkung zu \nuntersagen. \n\n35\n\nDie Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit den § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n36\n\nDas Gericht sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung \nzuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. \nZu einer weitergehenden (negativen) Entscheidung über den Zulassungsantrag ist \ndas Gericht nicht befugt (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 3 VwGO). \n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270995","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-07-19/1-k-1493-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/270995","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/270995","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-07-19/1-k-1493-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/270995","retrieved":"2026-07-09 02:41:08.553843+00:00"}}