{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/vg_arnsberg/j2006/3_L_551_06beschluss20060712","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0712.3L551.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":"3. Kammer","decided":"2006-07-12","aktenzeichen":"3 L 551/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines \nRechtsanwaltes wird abgelehnt.\n\nG r ü n d e\n\nDer Antrag des Antragstellers, ihm für das einstweilige Rechtsschutzverfahren \nmit dem sinngemäßen Antrag, \n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die \nVerfügung des Antragsgegners vom 10. Mai 2006 wiederherzustellen \nbzw. anzuordnen, \n\nProzesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt L. , T2. , beizuordnen, bleibt \nohne Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Hauptsache nicht die \nerforderlichen Erfolgsaussichten (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung \n - VwGO - in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -) aufweist.\n\nDer einstweilige Rechtsschutzantrag wäre aller Voraussicht nach erfolglos. \n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers hat der Antragsgegner die \nAnordnung der sofortigen Vollziehung des zeitlich und räumlich beschränkten \nBetretungs- und Aufenthaltsverbots in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 \nSatz 1 VwGO noch genügenden Weise begründet. Er hat sich nicht auf eine den \nGesetzeswortlaut lediglich wiederholende oder bloß formelhafte Begründung \nbeschränkt, sondern auf den Einzelfall bezogen das besondere Interesse an der \nsofortigen Vollziehung sinngemäß damit begründet, dass die vom Antragsteller zu \nerwartenden weiteren Störungen der öffentlichen Sicherheit nicht hingenommen \nwerden könnten und daher eine zeitliche Verzögerung durch die Einlegung etwaiger \nRechtsbehelfe im Interesse der Allgemeinheit nicht verantwortet werden könne. \n\nDie nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden \nVollzugsinteressen dürfte zu Lasten des Antragstellers ausgehen, weil das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Aussetzungsinteresse \nüberwiegen dürfte.\n\nZunächst dürfte eine an den Erfolgsaussichten des Widerspruchs orientierte \nAbwägung kein überwiegendes Aussetzungsinteresse ergeben. Es spricht mehr für \ndie Rechtmäßigkeit des Aufenthaltsverbots.\n\nDer Antragsgegner war zum Einschreiten befugt, weil er zur Gefahrenabwehr \ntätig geworden ist (§ 1 Satz 1 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - PolG \nNRW -). Insbesondere war die allgemeine Ordnungsbehörde zur Gefahrenabwehr \nnicht zuständig, weil diese nicht zu einem Aufenthaltsverbot nach § 34 Abs. 2 PolG \nNRW befugt ist (vgl. § 34 Nr. 13 Ordnungsbehördengesetz - OBG -) und das \nEinschreiten auf die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten abzielte. \n\nEin etwaiger Anhörungsmangel machte den Bescheid nicht formell rechtswidrig. \nSelbst wenn der Antragsgegner insoweit verfahrensfehlerhaft gehandelt hätte, wäre \ndies im Ergebnis bedeutungslos, weil die Anhörung im Widerspruchsverfahren \nnachgeholt werden kann und der Antragsteller auch tatsächlich in diesem \nZusammenhang (und im vorliegenden Verfahren) Stellung genommen sowie der \nAntragsgegner sich hiermit auseinandergesetzt hat.\n\nBei der gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte die \nAnnahme des Antragsgegners nicht zu beanstanden sein, dass die Voraussetzungen \ndes § 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW vorlagen und -liegen. Danach kann für den Fall, \ndass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person in einem bestimmten \nörtlichen Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, \ndieser Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, diesen Bereich zu betreten \noder sich dort aufzuhalten, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort \nberechtigte Interessen wahr. Nach Satz 3 der Regelung ist die Maßnahme zeitlich \nund örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken; \nsie darf ferner die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (Satz 4). Eine \nMaßnahme nach § 34 Abs. 2 PolG NRW setzt die hinreichende Wahrscheinlichkeit \nvoraus, dass die Person in dem betroffenen örtlichen Bereich eine Straftat begehen \nbzw. zur ihrer Begehung beitragen wird. Nicht ausreichend sind hingegen bloße \nVermutungen.\n \nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom \n27. Juni 2006 - 5 B 1142/06 -.\n\nEs spricht nach der Aktenlage Überwiegendes dafür, dass die Annahme des \nAntragsgegners zutrifft, aufgrund von Tatsachen sei davon auszugehen, der \nAntragsteller werde in den in der angegriffenen Verfügung festgelegten Bereichen \nweitere Straftaten begehen.\n\nDiese Prognose liegt aufgrund der vom Antragsgegner geschilderten Vorfälle in \nder jüngeren Vergangenheit nahe. Nach Aktenlage ist der Antragsteller seit Januar \n2006 im Bereich der T2. Innenstadt bzw. des Bahnhofsvorplatzes mehrfach im \nZusammenhang mit Körperverletzungsdelikten und Sachbeschädigungen auffällig \ngeworden, wobei die Tatzeitpunkte überwiegend die Abend- oder Nachtstunden an \nWochenenden waren: \n\nSo war der Antragsteller am frühen Morgen des Sonntag, den 15. Januar 2006, \ngemeinsam mit anderen Jugendlichen bzw. Heranwachsenden an einer \nAuseinandersetzung mit einer anderen Personengruppe beteiligt, in deren Verlauf er \neiner weiblichen Person einen massiven Faustschlag in das Gesicht versetzte und \nsie dadurch so schwer verletzte, dass sie im Krankenhaus behandelt werden musste; \ndas diesbezügliche Strafverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Am 30. März 2006 \nsoll sich der Antragsteller, der mit anderen Jugendlichen und Heranwachsenden die \nsog. Frühjahrskirmes besuchte, nach den polizeilichen Feststellungen als \nAußenstehender an einer bereits laufenden Auseinandersetzung anderer Personen \ndergestalt beteiligt haben, dass er einer von ihnen ohne erkennbaren Grund und in \nlebensgefährdender Weise drei Messerstiche in den Rückenbereich versetzte; auch \ndas insoweit gegen den Antragsteller eingeleitete Strafverfahren ist noch nicht \nbeendet. Am Morgen des 6. Mai 2006, einem Sonntag, wurde der Antragsteller \ngegen 2.50 Uhr gemeinsam mit anderen Jugendlichen und Heranwachsenden in der \nT2. Fußgängerzone von Polizeibeamten angetroffen; obwohl andere Polizeibeamte \nnur kurze Zeit zuvor mit einigen Gruppenmitgliedern - u.a. dem Antragsteller - ein \nsog. Präventionsgespräch geführt hatten, traten sie gemeinsam mit anderen auf ein \nzuvor von ihnen entwendetes und auf dem Boden liegendes Fahrrad ein; das \ndeshalb eingeleitete Strafverfahren ist derzeit noch nicht abgeschlossen. \n\nDer Antragsteller hat den aktenkundigen Vorwürfen nichts Durchgreifendes \nentgegengesetzt. \n\nSoweit er sinngemäß behauptet, das Ermittlungsverfahren wegen vorsätzlicher \nKörperverletzung sei eingestellt worden bzw. werde nicht weiter betrieben, trifft dies \nnach Einsicht der Kammer in die Strafakte 24 Ds 322 Js 347/06 (127/06) ebenso \nwenig zu wie seine Auffassung gerechtfertigt wäre, es handele sich um ein \nBagatelldelikt\". Immerhin hat der Antragsteller anläßlich des Vorfalls vom 15. Januar \n2006 ohne nachvollziehbaren Grund und ohne jede Vorwarnung einen heftigen \nFaustschlag in das Gesicht einer Frau ausgeführt und zur Rechtfertigung\" bei seiner \nersten Befragung durch die Polizei lediglich vorgebracht, die geschädigte junge Frau \nhaben ihn mit ihrem Gequatsche so genervt\", dass er ihr eine geklatscht\" habe. \nHinsichtlich der übrigen Vorfälle bestreitet der Antragsteller die Richtigkeit der \nAktenlage schon nicht (jedenfalls nicht substantiiert), sondern trägt lediglich vor, es \nsei richtig, dass Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung bzw. Diebstahl und \nSachbeschädigung eingeleitet worden, diese seien indes noch nicht abgeschlossen. \nDamit erschüttert er die polizeilichen Feststellungen nicht. \n\nWenn der Antragsteller mit seinem Hinweis auf die fehlende Eröffnung von \nHauptverfahren auf die sog. Unschuldsvermutung abzielen sollte, dürfte dies dem \nvorliegenden Antrag ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen können. Das Gebot der \nUnschuldsvermutung \n\n- vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 2002 \n- 1 BvR 2257/01 -, NJW 2002, 3231 - \n\nals besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und kraft Art. 6 Abs. 2 der \nKonvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) zugleich \nBestandteil des positiven Rechts der Bundesrepublik Deutschland schützt den \nBeschuldigten zwar vor Nachteilen, die einem Schuldspruch oder einer Strafe \ngleichkommen, denen aber kein rechtsstaatliches prozessordnungsgemäßes \nVerfahren zur Schuldfeststellung vorausgegangen ist. Die hier erfolgte Verwertung \nund Würdigung von Ermittlungsergebnissen stellt jedoch keine durch die \nUnschuldsvermutung verbotene Schuldfeststellung oder - zuweisung dar. Polizeiliche \nFeststellungen zu Straftaten, die zum Anlass zur vorbeugenden Gefahrenabwehr \ngenommen werden, sind etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung. \n\nDie innerhalb weniger Monate wiederholte Auffälligkeit des Antragstellers stützt \ndie Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller mit hinreichender \nWahrscheinlichkeit auch weiterhin einschlägige Straftaten (Körperverletzungsdelikte, \nSachbeschädigungen) begehen wird. Diese Annahme wird insbesondere durch dem \nUmstand bestärkt, dass nach Aktenlage selbst bereits laufende Ermittlungsverfahren \nund ein sog. Präventionsgespräch auf den Antragsteller keinen nachhaltigen \nEindruck machten und ihn nicht von der Begehung von weiteren Straftaten abhielten. \nSämtliche Taten standen im Zusammenhang mit dem Auftreten von - unterschiedlich \nzusammengesetzten - Personengruppen sowie jedenfalls z.T. mit Alkoholkonsum. \nDie Prognose einer erneuten Beteiligung des Antragstellers an gewalttätigen \nGruppenauseinandersetzungen - und sei es nur aus Anlass \"zufälliger\" \nBegegnungen - erscheint angesichts dessen plausibel. Der Antragsteller setzt ihr \nauch nichts entgegen; Anhaltspunkte für eine durchgreifende Verhaltensänderung \ndes Antragstellers fehlen ebenfalls. \n\nDass der angegriffenen Verfügung die Wahrnehmung berechtigter Interessen \nentgegen stünde, hat der Antragsteller selbst nicht geltend gemacht. Die Benutzung \nder betroffenen Straßen und Plätze ist dem Antragsteller zudem außerhalb der eng \numrissenen Versagungszeiten weiterhin möglich. \n\nEs sind bei summarischer Prüfung auch keine Fehler bei der Ausübung des dem \nAntragsgegner eingeräumten Ermessens ersichtlich. Insbesondere erscheint es nicht \nunverhältnismäßig (§ 2 PolG NRW), dass sich das Aufenthaltsverbot auf einen \nZeitraum von drei Monaten und einen relativ großen Bereich der T2. Innenstadt bzw. \nden Bahnhofsvorplatz (mit Ausnahme des Betretens zum Zwecke einer Bahnreise) \nbezieht. Allerdings stellt ein mehrmonatiges Aufenthaltsverbot für einen größeren Teil \ndes T2. Innenstadt- bzw. Bahnhofsbereichs einen nicht unerheblichen Eingriff in das \nRecht auf Freizügigkeit dar. Da sich die Gruppen, mit denen der Antragsteller durch \ndie Stadt zieht\" bzw. mit denen er sich Auseinandersetzungen liefert, \nerfahrungsgemäß insbesondere an den Wochenenden bzw. bei besonderen \nVeranstaltungen gerade im Bereich der Innenstadt - auch wegen der sog. \nKneipenszene - bzw. des Bahnhofs aufhalten, ist aber das Erfassen dieses Bereichs \nnotwendig, um weiteren einschlägigen Straftaten hinreichend sicher vorzubeugen. \nMildere Handlungsalternativen standen vor dem Hintergrund des Verhaltens des \nAntragstellers insoweit nicht zur Verfügung. Auch das zeitliche Höchstmaß nach §34 \nAbs. 2 Satz 4 PolG NRW dürfte voraussichtlich nicht zu beanstanden sein, zumal \nden Interessen des Antragstellers ausreichend dadurch Rechnung getragen worden \nist, dass das Aufenthaltsverbot nur für die Abend-/Morgenstunden der \nWochenendtage bzw. besonderer einzelner Tage (wie dem Tag des WM-Spiels \nDeutschland - Polen) gilt, ihm im übrigen aber ggf. erforderlich werdende Besuche \netwa von Ärzten oder Rechtsanwälten bzw. Einkäufe o.ä. im Verbotsbereich auch \nwährend des dreimonatigen Aufenthaltsverbotes ohne Weiteres möglich waren und \nsind. \n\nDarüber hinaus fällt auch die von den Erfolgsaussichten unabhängige \nInteressenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Dabei orientiert sich die \nKammer für die Entscheidung maßgeblich an den Folgen, die sich im Falle einer \nStattgabe oder Ablehnung des Antrages ergäben. Sollte sich die Unrichtigkeit der \npolizeilichen Gefährdungsprognose herausstellen, hätte der Antragsteller zu Unrecht \ndie in der angegriffenen Verfügung bezeichneten Straßen und Plätze zeitweise nicht \nbenutzen können. Andererseits ist zu bedenken, dass sich das Aufenthaltsverbot auf \neinen überschaubaren Zeitraum erstreckt und nur für einige Stunden bestimmter \nTage gilt. Gewichtige, dem zeitlich beschränkten Aufenthaltsverbot \nentgegenstehende berechtigte Interessen am Aufenthalt in den gesperrten Straßen \nwährend der Verbotszeiten hat der Antragsteller nicht aufgezeigt. Würde dem Antrag \ngleichwohl stattgegeben und realisierten sich dann die prognostizierten Gefahren, \nergäben sich weitaus schwere Konsequenzen, bis hin zu gravierenden \nKörperverletzungen zum Nachteil Dritter. Bei dieser Sachlage müssen die Interessen \ndes Antragstellers, die gesperrten Straßen und Plätze auch in den nächsten Wochen \ninnerhalb der Sperrzeit zu benutzen, zurückstehen.\n\nSoweit sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung gegen die Zwangsgeldandrohung \nrichten sollte, ginge die Interessenabwägung bereits deshalb zu Lasten des \nAntragstellers aus, weil diese offensichtlich ihre Rechtsgrundlage in §§ 50 Abs. 1, 51, \n53 und 56 PolG NRW finden dürfte.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-07-12/3-l-551-06","cited_norms":[{"jurabk":"NW_28315","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"NW_28315","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"NW_28315","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"NW_28315","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"NW_28315","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"NW_28315","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-07-12/3-l-551-06","retrieved":"2026-10-28 15:55:09.865051+00:00"},"card":{"id":"vg-arnsberg/2006-07-12/3-l-551-06","court":"VG Arnsberg","court_id":"vg-arnsberg","court_as_stated":"Verwaltungsgericht Arnsberg","panel":"3. 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