{"status":"available","doknr":"OLD271146","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0712.2K2886.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-07-12","aktenzeichen":"2 K 2886/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie am 1. März 1974 geborene Klägerin steht als Polizeikommissarin (A 9 g.D. - \n2. Säule ) im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes und ist beim Landrat als \nKreispolizeibehörde Siegen-Wittgenstein (im Folgenden: KPB) tätig.\n\n3\n\nDie Klägerin befand sich bis zum 4. März 2001 in Erziehungsurlaub. Im Januar \n2001 legte sie der KPB eine von der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie B. , \nerstellte ärztliche Bescheinigung vom 1. Dezember 2000 vor, in der es heißt: Die \nKlägerin befinde sich seit dem 13. März 2000 wegen einer primär generalisierten \nGrand-Mal-Epilepsie in laufender Behandlung; unter entsprechender antikonvulsiver \nMedikation sei sie anfallsfrei geblieben, das EEG habe sich normalisiert; sie sei \ndeshalb neurologischerseits wieder voll arbeitsfähig mit der Einschränkung, dass sie \nkeine Nachtschicht zwischen 24.00 Uhr und 6.00 Uhr leisten dürfe.\n\n4\n\nDer Polizeivertragsarzt / Arzt für Chirurgie und Unfallchirurgie X. , \nbefürwortete nachfolgend die Freistellung vom Nachtdienst, den die Klägerin \ndaraufhin nicht mehr leistete. Unter dem 16. Januar 2003 stellte der \nPolizeivertragsarzt X. fest, dass die Klägerin auf Dauer Nachtdienst nur bis 2.00 \nUhr leisten könne. \n\n5\n\nAm 17. September 2003 stimmte der Personalrat der beabsichtigten \nUntersuchung der Klägerin auf Polizeidienstfähigkeit bzw. allgemeine Dienstfähigkeit \nzu, nachdem diese im Jahr 2002 insgesamt 56 Tage und im Jahr 2003 bis zum 31. \nJuli 2003 insgesamt 60 Tage krankheitsbedingt keinen Dienst versehen und \noffenbart hatte, dass sie einen weiteren epileptischen Anfall erlitten hatte.\n\n6\n\nIm Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten polizeiärztlichen Untersuchung \nmachte die Klägerin geltend: Die Fehltage seien aufgrund einer Laktoseintoleranz \nzusammengekommen. Seitdem sie sich nur noch mit laktosefreien Lebensmitteln \nernähre, sei eine deutliche Besserung der Beschwerden eingetreten. Der erneute \nepileptische Anfall sei nach einer Medikamentenentwöhnung aufgetreten. Nunmehr \nmüsse sie wahrscheinlich bis zum Lebensende Antiepileptika nehmen.\n\n7\n\nDie KPB teilte der Klägerin sodann unter dem 2. Oktober 2003 mit, dass sie auf \nihre Polizeidienstfähigkeit / allgemeine Dienstfähigkeit untersucht werden solle.\n\n8\n\nUnter dem 4. Dezember 2003 führte B. aus: Die Klägerin leide an einer \ngenuinen Grand-Mal-Epilepsie mit schlafgebundenen, generalisierten Krampfanfällen \nmit einem ersten Krampfanfall im März 2000, vollständiger Anfallsfreiheit unter \nantikonvulsiver Therapie und einem Anfallsrezidiv sieben Monate nach Beendigung \nder antikonvulsiven Therapie am 25. Juli 2003 morgens um 5.00 Uhr im Schlaf. Da \neindeutig die fehlende antikonvulsive Therapie der Auslöser für den zweiten \nKrampfanfall gewesen sei, werde diese wieder aufgenommen. Es sei davon \nauszugehen, dass die Klägerin bei regelmäßiger Einnahme der Medikamente \nanfallsfrei bleiben werde. Es sei mit vollständiger Anfallsfreiheit zu rechnen, wenn \nauslösende Anfallsfaktoren, übermäßiger Alkoholgenuss und vollständiges \nWachbleiben während einer Nacht, beachtet würden. \n\n9\n\nUnter dem 15. Januar 2004 legte B. ergänzend dar: Die Beschränkungen für \ndas Führen von Kraftfahrzeugen würden nicht für schlafgebundene Krampfanfälle \ngelten, außerdem nicht für anfallsfrei eingestellte Epilepsien, da sich die Güte der \nEinstellung eindeutig anhand des EEGs und des Valproinsäureserumspiegels \nüberprüfen lasse. \n\n10\n\nDie Regierungsmedizinaldirektorin X1. führte in dem unter dem 26. Januar \n2004 erstellten polizeiärztlichen Gutachten zur Polizeidienstfähigkeit / allgemeinen \nDienstfähigkeit, das der Regierungsmedizinaldirektor E3. gegenzeichnete, im \nWesentlichen aus: \n\n11\n\n„Diagnosen:\n- Rezidivierende Pruritus mit Urticaria factitia bei allergischer Diathese\n- Genuine Grand-Mal-Epilepsie\n- Chronische Enteropathie ...\nNach dem o.g. Gesagten ist Frau S aufgrund ihrer Erkrankung nicht mehr \nuneingeschränkt im Polizeivollzugsdienst einzusetzen. Sie muss lebenslang eine \nspezifische Diät einhalten und kann somit nicht an einer Gemeinschaftsverpflegung, \nwie sie für Einsätze typisch ist, teilnehmen. Weiterhin kann sie nicht im Schichtdienst \nverwandt werden, da sie nicht in voller Nachtschicht eingesetzt werden soll. Sie muss \nlebenslang ein antikonvulsives Medikament einnehmen, in ausreichender Dosis und \nbestimmte anfallsauslösende Faktoren wie übermäßigen Alkoholgenuss und \nvollständiges Wachbleiben während der Nacht beachten. Als Mutter eines \nKleinkindes ist es sicherlich manchmal nicht zu vermeiden, auch nachts wachsein zu \nmüssen. Außerdem kann sie nach den Bestimmungen zur Kraftfahreignung wegen \nlebenslanger medikamentöser antiepileptischerTherapie keine Dienstfahrzeuge mit \nSonderrechten fahren, welches ihre Verwendungsbreite weiterhin deutlich \neinschränkt. Frau S. kann somit nur noch im Bereich des Innendienstes, z. B. \nkriminalpolizeiliche Ermittlungen ohne Außeneinsätze oder als Sachbearbeiterin im \nVK eingesetzt werden. Zur Frage der Verwendung eines jüngeren Polizeibeamten bei \neingeschränkter Polizeidienstfähigkeit verweise ich auf das Urteil des OVG NRW vom \n01.08.2003 - 6 A 1579/02 -. Frau S. ist uneingeschränkt geeignet für den \nLaufbahnwechsel in die allgemeine Verwaltung.\"\n\n12\n\nUnter dem 12. Februar 2004 vermerkte Polizeidirektor I. / Leiter GS in den Akten: \n\n13\n\n„Eine Stelle, wie sie in dem Gutachten von Frau E. . X1. beschrieben wird, \ngibt es nicht. Nach Auffassung von Frau E. . X1. kann Frau S.nur noch im \nBereich des Innendienstes z. B. bei kriminalpolizeilichen Ermittlungen ohne \nAußeneinsätze oder als Sachbearbeiterin im VK eingesetzt werden. Die Beamtinnen \nund Beamten in den Kommissariaten versehen sowohl Innendienst wie auch \nAußendienst. Sie müssen auch in besonderen polizeilichen Einsatzlagen eingesetzt \nwerden. Darüber hinaus leisten sie Bereitschaftsdienste in Form von \nPräsenzdiensten, in der Regel zu Spätdienstzeiten, und Rufbereitschaften. Während \ndieser Dienstzeiten sind sie häufig auf sich alleine gestellt und müssen auch Tatorte \nim Außendienst aufnehmen sowie weitere Ermittlungen durchführen. Auch die \nSachbearbeiter in den Verkehrskommissariaten versehen sowohl Innen- wie auch \nAußendienst. Sie werden ebenfalls bei besonderen polizeilichen Einsatzlagen \nherangezogen und verrichten Spätdienste. Dabei werden sie auch zur Aufnahme von \nschweren Unfällen mit Personenschäden und Unfallfluchten herangezogen. Eine \nsolche Stelle, die den doch sehr stark eingeschränkten Möglichkeiten von Frau S. \nentspräche, kann auch nicht auf Dauer eingerichtet werden. Vor allen Dingen ist hier \nauch der Aspekt zu berücksichtigen, dass Frau S.erst 32 Jahre alt ist und diese Stelle \nsomit von ihr für voraussichtlich mehr als 30 Jahre zu besetzen wäre.\"\n\n14\n\nNach einem Gespräch mit der Klägerin über ihre weiteren \nVerwendungsmöglichkeiten wandte sich die KPB an die Bezirksregierung B1. mit \nder Bitte um Prüfung des Laufbahnwechsels bzw. um Prüfung, ob für die Klägerin bei \neiner anderen Polizeibehörde ein Dienstposten im Rahmen ihrer gesundheitlichen \nMöglichkeiten zur Verfügung stehe. \n\n15\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 12. März 2004 machte die Klägerin geltend: Im \npolizeiärztlichen Gutachten werde offensichtlich von einem falschen Sachverhalt \nausgegangen. Bei ihr könne ein epileptischer Anfall während der Dienstzeit nicht \nauftreten, da die Epilepsie schlafgebunden sei. Im Übrigen sei nicht klar, wieso sie \nkeine Dienstfahrzeuge führen könne. Demgemäß sei auch die Schlussfolgerung \nfalsch, dass sie nur im Bereich des Innendienstes eingesetzt werden könne.\n\n16\n\nUnter dem 17. März 2004 teilte die Bezirksregierung B1. der KPB mit: \nSowohl nach Auffassung des Innenministeriums als auch nach höchstrichterlicher \nRechtsprechung sei die in § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 des Beamtengesetzes für das \nLand Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in Aussicht genommene \nVerwendung von nicht mehr uneingeschränkt polizeidienstfähigen \nPolizeivollzugsbeamten und -beamtinnen für Lebensältere dieses Personenkreises \nvorgesehen, um der vorzeitigen Zurruhesetzung entgegenzuwirken. Für \nLebensjüngere, nicht mehr voll verwendungsfähige Polizeivollzugsbeamte und -\nbeamtinnen habe nach wie vor der Laufbahnwechsel Vorrang. Es bleibe dem \nDienstherrn jedoch unbenommen, im Rahmen seiner eigenen Möglichkeiten auch \njüngeren polizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten die Möglichkeit zur \nAusübung einer funktionsbezogenen Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst einzuräumen, \nsofern dies auf Dauer möglich sei. Anderenfalls bleibe keine andere Möglichkeit als \nder Laufbahnwechsel. \n\n17\n\nDie KPB setzte die Klägerin am 19. März 2004 befristet für die Dauer der \nEntscheidung der Bezirksregierung B1. über den Laufbahnwechsel von der \nPolizeiinspektion T.- Polizeihauptwache - zum Dezernat VL 3 um, um dort einmalig \nund kurzfristig Terminsarbeiten zu erledigen.\n\n18\n\nUnter dem 24. März 2004 legte die Klägerin vorsorglich gegen die Feststellung \nder Polizeidienstunfähigkeit Widerspruch ein. \n\n19\n\nDie KPB teilte der Klägerin unter dem 30. März 2004 mit: Sie sei nicht mehr \nuneingeschränkt im Polizeivollzugsdienst einsetzbar. Da eine weitere Verwendung im \nPolizeivollzugsdienst in Ermangelung eines geeigneten Arbeitsplatzes bzw. einer \nentsprechenden Planstelle ausscheide, bleibe nach der Gesetzeslage keine andere \nMöglichkeit als der Laufbahnwechsel. Sowohl nach Auffassung des \nInnenministeriums als auch nach obergerichtlicher Rechtsprechung sei die weitere \nVerwendung von nicht mehr uneingeschränkt polizeidienstfähigen Polizeibeamten für \nLebensältere dieses Personenkreises vorgesehen, um der vorzeitigen \nZurruhesetzung entgegenzuwirken. Für Lebensjüngere nicht mehr uneingeschränkt \npolizeidienstfähige Beamte habe der Laufbahnwechsel Vorrang. Die Klägerin erhalte \nGelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Einleitung des \nLaufbahnwechsels.\n\n20\n\nUnter dem 8. April 2004 legte die Klägerin gegen die im Schreiben vom 30. März \n2004 enthaltene Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit Widerspruch ein. \n\n21\n\nAm 4. Mai 2004 wurde bei der KPB die Schwerbehinderteneigenschaft der \nKlägerin verzeichnet, nachdem diese den Schwerbehindertenausweis vom 7. April \n2004 übersandt hatte. Aus ihm geht hervor, dass der Klägerin ab dem 16. Februar \n2004 ein Grad der Behinderung von 50 zuerkannt worden ist.\n\n22\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. August 2004 wies die Bezirksregierung \nB1. den Widerspruch unter Hinweis auf das Ergebnis der polizeiärztlichen \nBegutachtung und die Erklärung der KPB, dass eine geeignete Stelle nicht zur \nVerfügung stehe, als unbegründet zurück. \n\n23\n\nDie Klägerin hat am 7. September 2004 die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie im Wesentlichen ihre Kritik an dem polizeiärztlichen Gutachten \nwiederholt sowie ergänzend geltend macht: Die Feststellung, dass es bei der KPB \nkeine Verwendungsmöglichkeiten für sie gebe, sei völlig lebensfremd. Dies gelte \nauch vor dem Hintergrund, dass ein Kollege dort beschäftigt sei, der ebenfalls \nEpileptiker sei und ein ähnliches Krankheitsbild aufweise. Er erleide nach dem \nAufwachen Anfälle und sei in ein Kriminalkommissariat umgesetzt worden. Der \nKollege könne keinen Nachtbereitschaftsdienst ausüben und sei nur vier Jahre älter \nals sie. Ein Verfahren auf Feststellung der Polizeidienstfähigkeit sei nicht eingeleitet \nworden. Daher müsse festgestellt werden, dass die KPB das ihr eingeräumte \nOrganisationsermessen nicht gleichmäßig ausübe und insofern gegen den \nGleichheitsgrundsatz verstoße. Des Weiteren dürfe nicht übersehen werden, dass ihr \nmit Bescheid des Versorgungsamts Soest vom 26. März 2004 ein Grad der \nBehinderung von 50 zuerkannt worden sei. Für Schwerbehinderte gelte ein anderer \nMaßstab für die Frage der Polizeidienstfähigkeit bzw. das sich daran anschließende \nErmessen, ob der Betreffende im Polizeivollzugsdienst verbleiben könne oder nicht. \nInsoweit sei Nr. 15.3 der Richtlinie zur Durchführung der Rehabilitation und Teilhabe \nbehinderter Menschen im öffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-\nWestfalen/Runderlass des Innenministeriums vom 14. November 2003 (25 - 5.35.00 \n- 5/03), SMBl. NRW 203030 (Richtlinie) zu berücksichtigen, wonach einem \nschwerbehinderten Menschen, dessen weiterer Einsatz am bisherigen Arbeitsplatz \naus organisatorischen, strukturellen oder betrieblichen Gründen nicht möglich sei, ein \nanderer angemessener und gleichwertiger Arbeitsplatz vorrangig an der bisherigen \nDienststelle bzw. am bisherigen Dienstort oder wunschgemäß zu vermitteln sei. \nDiese Bestimmung sei auch im Falle der Polizeidienstunfähigkeit zu beachten. \n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\n den Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde T.vom 30. März \n2004, soweit darin ihr Verbleib im Polizeidienst nach Maßgabe des § \n194 Abs. 1 2. Halbsatz LBG abgelehnt worden ist, in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung B1. vom 6. August \n2004 aufzuheben.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n27\n\n die Klage abzuweisen.\n\n28\n\nZur Begründung macht er geltend: Der Dienstherr dürfe in die Prognose nach § \n194 Abs. 1 2. Halbsatz LBG weitreichende organisatorische und personalpolitische \nErwägungen einstellen. Ihm sei insofern ein Organisationsermessen eingeräumt. \nFaktisch möge das Organisationsermessen regelmäßig dahin gehen, nur \nlebensältere Beamte dauerhaft für eine Funktion im Sinne der Vorschrift vorzusehen. \nIm Einzelfall könne es der Dienstherr aber für sachgerecht erachten, auch einen \nlebensjüngeren Beamten trotz Polizeidienstunfähigkeit dauerhaft in einer ihm \nzumutbaren Funktion des Polizeidienstes zu verwenden. Dies könne etwa dann der \nFall sein, wenn sich der Beamte durch spezielle Kenntnisse, Fähigkeiten oder \nErfahrungen für eine bestimmte Stelle besonders qualifiziere, was jedoch im Fall der \nKlägerin nicht angenommen werden könne. Vorliegend seien die polizeiärztlichen \nFeststellungen für die Einschränkung der Klägerin schon aus Fürsorgegründen \nbindend. Eine freie Innendienststelle stehe nicht zur Verfügung. Die wenigen \nvorhandenen Stellen seien bereits mit älteren und eingeschränkt \nverwendungsfähigen Mitarbeitern besetzt. In der kriminalpolizeilichen \nSachbearbeitung sowie in den Verkehrskommissariaten sei Außendienst an der \nTagesordnung. Im Interesse der Funktionsfähigkeit des körperlich besonders \nbelastenden Wach- und Wechseldienstes werde sehr stark darauf geachtet, dass \nerfahrene lebensältere Mitarbeiter in die überwiegend mit Tagesdienst verbundenen \nTätigkeitsfelder wechseln könnten. Die vorauszusetzende Erfahrung fehle der \nKlägerin. Die lebensjüngeren Beamten im Ermittlungsdienst seien die tragenden \nSäulen des Bereitschaftsdienstes in Kriminalitätsangelegenheiten. Wegen der \nAltersstruktur sei es erforderlich, dass neu in den Ermittlungsdienst wechselnde \nBeamte Bereitschaftsdienst übernehmen könnten. Dies könne die Klägerin jedoch \nnicht. Der Fall des ebenfalls an Epilepsie erkrankten, nicht schwerbehinderten \nKollegen liege anders. Er sei ausgebildeter Kriminalbeamter und dementsprechend \nqualifiziert. Er werde nicht wegen, sondern trotz seiner Erkrankung im \nErmittlungsdienst eingesetzt und sei deutlich älter als die Klägerin. Darüber hinaus \nversehe er ohne jede Einschränkung Außendienst. Er sei lediglich vom \nBereitschaftsdienst zur Nachtzeit befreit. Im Falle der Klägerin könne nicht außer \nAcht bleiben, dass die Behörde bei einer Weiterbeschäftigung 29 Jahre versuchen \nmüsse, eine den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin gerecht werdende \nStelle zu finden. Langfristig sei jedoch eher mit einer Reduzierung der Stellen in der \nVerwaltung zugunsten der operativen Einheiten zu rechnen.\n\n29\n\nIm Verlauf des Klageverfahrens hat Regierungsmedizinalrat z. A. T. / \nFacharzt für Innere Medizin, Hämatologie und Internistische Onkologie, unter dem \n15. Februar 2005 ausgeführt:\n\n30\n\n „Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei der Beamtin S. aufgrund der \nvorliegenden Befunde keine Eignung zum Führen von Fahrzeugen der \nGruppe II besteht, somit analog auch keine Eignung zum Führen eines \nDienstkraftfahrzeuges unter Sonderrechtsbedingungen. Die Stellungnahmen \nder behandelnden Neurologin enthalten fachliche und formale Fehler, \nkeinesfalls sind sie zur Beurteilung der Eignung zum Führen von Fahrzeugen \nder Gruppe II geeignet.\"\n\n31\n\nDen im Verlauf des Klageverfahrens gestellten Antrag der Klägerin, dem \nBeklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine der ihm zum 1. \nJanuar 2005 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 10 BBesO II. Säule \nnicht mit einem Konkurrenten zu besetzen, bis über ihre Bewerbung erneut unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden worden ist, hat die \nKammer mit Beschluss vom 25. Mai 2005 - 2 L 17/05 - im Wesentlichen unter \nDarlegung der nach summarischer Prüfung vorliegenden Polizeidienstunfähigkeit der \nKlägerin und der damit einhergehenden fehlenden gesundheitlichen Eignung für die \nVerleihung eines Beförderungsamtes innerhalb des Polizeidienstes abgelehnt.\n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 2 L 17/05 \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, der polizeiärztlichen \nKrankenakte, des Widerspruchsvorganges der Bezirksregierung B1. sowie des \nVerwaltungsvorganges des Versorgungsamtes T1. ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n34\n\nDie Klage ist als Anfechtungsklage im Sinne des § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, jedoch unbegründet.\n\n35\n\nGemäß § 194 Abs. 1 LBG ist der Polizeivollzugsbeamte dienstunfähig, wenn er \nden besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst nicht \nmehr genügt und nicht zu erwarten ist, dass er seine volle Verwendungsfähigkeit \ninnerhalb von zwei Jahren wiedererlangt (Polizeidienstunfähigkeit), es sei denn, die \nauszuübende Funktion erfordert bei Beamten auf Lebenszeit diese besonderen \ngesundheitlichen Anforderungen auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt. \n\n36\n\nDer angefochtene Bescheid leidet nicht an Verfahrensfehlern; insbesondere ist er \nnicht wegen einer unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach \n§§ 128 Abs. 1, 95 Abs. 2 des Sozialgesetzbuches IX (Rehabilitation und Teilhabe \nbehinderter Menschen -SGB IX -) formell rechtswidrig. \n\n37\n\nNach § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX, der nach § 128 Abs. 1 SGB IX auch für Beamte \ngilt, hat der Arbeitgeber die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, \ndie einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, \nunverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; \ner hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen.\n\n38\n\nVorliegend war die KPB bzw. nachfolgend die Bezirksregierung B1. nicht zur \nAnhörung der Schwerbehindertenvertretung im Sinne dieser Vorschriften verpflichtet. \nDie KPB hatte vor Erlass des streitigen Bescheides vom 30. März 2004 keine \nKenntnis von der Schwerbehinderteneigenschaft der Klägerin. Diese hatte der KPB \ndie Antragstellung beim Versorgungsamt am 16. Februar 2004 unstreitig nicht \nmitgeteilt. Hat aber die Klägerin die KPB vor der streitigen Maßnahme nicht auf die \nSchwerbehinderteneigenschaft hingewiesen, so kann sie sich später nicht mehr \ndarauf berufen. Eine nachträgliche Anhörung wird dem Zweck des Gesetzes nicht \ngerecht. Sinnvoll ist grundsätzlich nur die vorherige Anhörung, zumal diese auch \ndann möglich ist, wenn zu diesem Zeitpunkt die versorgungsamtliche Feststellung \nder Schwerbehinderteneigenschaft noch nicht vorliegt. In diesem Zusammenhang \nabgegebene Stellungnahmen sind vorsorgliche Maßnahmen, denen der Vorbehalt \nimmanent ist, dass das Verfahren vor dem Versorgungsamt zu einer Feststellung der \nSchwerbehinderteneigenschaft des Beamten führt. Die vorherige Mitteilung der \nSchwerbehinderteneigenschaft an den Beklagten ist für die Rechtswahrung \nunabdingbar.\n\n39\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22. August \n1990 - 2 B 15/90 - und Beschluss vom 17. August 1998 - 2 B 61/98 - \n(zur unterbliebenen Anhörung der Schwerbehindertenvertretung im \nZwangspensionierungsverfahren nach dem Schwerbehindertengesetz - \nSchwbG -).\n\n40\n\nDemzufolge ist es der Klägerin verwehrt, sich auf die \nSchwerbehinderteneigenschaft im Zusammenhang mit einer fehlenden Anhörung der \nSchwerbehindertenvertretung zu berufen.\n\n41\n\nDavon abgesehen führt eine unterbliebene Anhörung der \nSchwerbehindertenvertretung grundsätzlich nicht zur Rechtswidrigkeit einer \ngetroffenen Personalmaßnahme.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 17. August 1998 - 2 B 61/98 - zu § 25 Abs. \n2 SchwbG, der insofern § 95 Abs. 2 SGB IX entspricht.\n\n43\n\nDer Bescheid leidet auch im Übrigen nicht an zur Aufhebung führenden \nMängeln.\n\n44\n\n§ 194 LBG enthält eine Sonderregelung gegenüber § 45 LBG. Anders als die \n„allgemeine\" Dienstunfähigkeit, deren Bezugspunkt die Anforderungen des \ninnegehabten abstrakt-funktionellen Amtes sind, orientiert sich die \nPolizeidienstfähigkeit an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen für \nsämtliche Ämter der Laufbahn „Polizeivollzugsdienst\". Zudem ist eine starre zeitliche \nGrenze vorgegeben, innerhalb derer die volle Verwendungsfähigkeit voraussichtlich \nnicht wiedererlangt wird. Die Polizeidienstfähigkeit setzt voraus, dass der \nPolizeivollzugsbeamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem \nstatusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist (vgl. BTDrucks 3/1425 \nS. 11). \nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -.\n\n45\n\nDass die Klägerin in diesem Sinne polizeidienstunfähig ist, steht nicht (mehr) im \nStreit.\n\n46\n\nDie oben angegebenen Anforderungen an die Polizeidienstfähigkeit schränkt der \ndurch Artikel I Nr. 27 des 8. Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften \nvom 10. Februar 1998 (GV NW S. 134) in § 194 Abs. 1 LBG eingefügte letzte \nHalbsatz nicht ein. Er normiert keine Tatbestandseinschränkung, sondern eine \nRechtsfolgenbeschränkung. Der Dienstherr kann einen polizeidienstunfähig \ngewordenen Beamten für eine Verwendung auf Dienstposten ohne besondere \ngesundheitliche Anforderungen vorsehen mit der Folge, dass der Betreffende im \nPolizeivollzugsdienst verbleibt. Diese Entscheidung, die auch eine Prognose \neinschließt, dass der Beamte während seiner gesamten verbleibenden Dienstzeit auf \nderartigen Dienstposten verwendet werden wird, ist durch die Zahl der zur Verfügung \nstehenden vakanten Dienstposten begrenzt. Häufig wird der Dienstherr eine solche \nVerwendungsentscheidung in Bezug auf einen lebenszeitälteren Beamten treffen. \nDessen Restdienstzeit ist kurz und die Möglichkeiten, ihn auf derartigen Dienstposten \nzu verwenden, sind überschaubar. Dagegen ist es einem jüngeren \npolizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten in aller Regel zuzumuten, sich auf \neine andere Laufbahn einzustellen.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -.\n\n48\n\nDer Dienstherr darf in die Prognose weitreichende organisatorische und \npersonalpolitische Erwägungen einstellen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit eines \nPolizeibeamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist dabei nur im Ausgangspunkt \nsein abstrakt funktionelles Amt; ergänzend treten dienstliche Gegebenheiten und \nErfordernisse der jeweiligen Dienstbehörde, die einzelfallbezogene Einschätzung der \nVerwendungsbreite des Beamten im polizeilichen Innendienst, grundsätzliche \nErwägungen personalwirtschaftlicher Art für den gesamten Polizeidienst sowie \npersonalpolitische Prioritäten hinzu, die der Dienstherr im Rahmen seines \nOrganisationsermessens setzen kann.\n\n49\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -.\n\n50\n\nLegt man diese rechtlichen Maßstäbe zugrunde, so ist die von der KPB \ngetroffene Feststellung der fehlenden Polizeidienstfähigkeit rechtlich nicht zu \nbeanstanden.\n\n51\n\nDie KPB hat ihre Entscheidung auf der Grundlage der Ausführungen im \npolizeiärztlichen Gutachten vom 26. Januar 2004 zur eingeschränkten \nVerwendungsmöglichkeit der Klägerin getroffen. Danach kann die Klägerin nicht im \nSchichtdienst verwandt werden, und sie darf keine Dienstfahrzeuge mit \nSonderrechten führen, so dass nur noch ein Innendienstposten, z.B. \nkriminalpolizeiliche Ermittlungen ohne Außeneinsätze oder Sachbearbeitung im \nVerkehrsdienst, in Betracht kommt. \n\n52\n\nDie gegen diese Einschätzung von der Klägerin erhobenen Einwände greifen im \nErgebnis nicht durch. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen \nentsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem im \neinstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangenen rechtskräftigen Beschluss vom 25. \nMai 2005 - 2 L 17/05 - verwiesen. Die der Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit \nzugrunde gelegte fehlende Eignung der Klägerin zum Führen eines \nDienstkraftfahrzeuges unter Sonderrechtsbedingungen hat sich zudem durch die im \nVerlauf des Klageverfahrens erstellte und sich mit den ärztlichen Stellungnahmen der \nbehandelnden Ärztin B. eingehend auseinandersetzende, nachvollziehbare \nStellungnahme des Regierungsmedizinaldirektors z.A. T. vom 15. Februar 2005 \nbestätigt.\n\n53\n\nHiervon ausgehend hat das Gericht unter Berücksichtigung der Ausführungen \ndes Polizeidirektors I. / Leiter GS im Vermerk vom 12. Februar 2004 und der \nerläuternden Angaben in der Klageerwiderung vom 7. Dezember 2004 sowie im \nTermin zur mündlichen Verhandlung keine Veranlassung, an der Richtigkeit der \nAussage der KPB, dass kein entsprechender Dienstposten für die Klägerin auf Dauer \nzur Verfügung steht, zu zweifeln. Die Klägerin kann sich demgegenüber nicht \nerfolgreich darauf berufen, dass sie seit März 2004 erfolgreich und ohne beachtliche \nkrankheitsbedingte Ausfallzeiten im Dezernat VL 3 eingesetzt werde und mithin ein \nihren gesundheitlichen Einschränkungen entsprechender Dienstposten vorhanden \nsei. Denn bereits in der Umsetzungsverfügung vom 19. März 2004 wurde \nausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Umsetzung lediglich befristet für die \nDauer des Verfahrens über den Laufbahnwechsel der Klägerin erfolge. Im Termin zur \nmündlichen Verhandlung haben die Beklagtenvertreter in diesem Zusammenhang \nnachvollziehbar dargelegt, dass der Dienstposten der Klägerin nicht auf Dauer \nangelegt sei und nach Abschluss des Verfahrens über den beabsichtigten \nLaufbahnwechsel der Klägerin wegfallen werde.\n\n54\n\nUnabhängig davon hat sich die KPB auch ansonsten in rechtlich nicht zu \nbeanstandender Weise - zuletzt durch die Ergänzung und Erläuterung ihrer \nErwägungen im gerichtlichen Verfahren (vgl. § 114 Satz 2 VwGO) - auf das \nLebensalter der Klägerin, die lange Dauer ihrer weiteren Verwendung, die \nvoraussichtliche Abnahme der Verwaltungsstellen im Polizeibereich, die für den \nPolizeivollzugsdienst gemäß § 192 Abs. 1 LBG geltende besondere Altersgrenze und \ndie Zahlung der Polizeivollzugszulage nach Nr. 9 der Vorbemerkungen zu den \nBundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) \nberufen und das Organisationsermessen dahin ausgeübt, die Klägerin nicht \ndauerhaft in einer für sie zuträglichen Funktion des Polizeidienstes zu verwenden. \nDabei hat die KPB rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass das Organisationsermessen \nregelmäßig zwar dahin gehe, nur lebensältere Beamte dauerhaft für eine Funktion im \nSinne des § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG zu verwenden, dies jedoch nicht zwingend \nsei, der Dienstherr vielmehr auch lebensjüngere Beamte, etwa bei speziellen \nKenntnissen, Fähigkeiten oder Erfahrungen, hierfür vorsehen könne.\n\n55\n\nVgl. zu diesen Erwägungen OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A \n1579/02 -. \n\n56\n\nDerartige Qualifikationen der Klägerin sind ersichtlich nicht gegeben.\n\n57\n\nWeiterhin ist die Ablehnung des Verbleibs der Klägerin im Polizeidienst nach \nMaßgabe des § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die \nKPB im Falle eines ebenfalls an Epilepsie erkrankten Kollegen kein Verfahren auf \nFeststellung der Polizeidienstfähigkeit eingeleitet hat und dieser weiterhin im \nPolizeidienst ist. Die hierin von der Klägerin gesehene Ungleichbehandlung gleicher \nSachverhalte und die ihres Erachtens damit verbundene ungleichmäßige Ausübung \ndes der KPB eingeräumten Organisationsermessens liegen nicht vor. Die Sachlage \nstellt sich bereits deshalb maßgeblich anders dar, weil dieser Beamte nach \nAktenlage in seiner Einsatzmöglichkeit nicht so eingeschränkt ist wie die Klägerin. \nDer lebensältere ausgebildete Kriminalbeamte, der nicht wegen, sondern trotz seiner \nErkrankung im Ermittlungsdienst eingesetzt ist, kann - anders als die Klägerin - ohne \njede Einschränkung Außendienst versehen und ist lediglich vom Bereitschaftsdienst \nzur Nachtzeit befreit.\n\n58\n\nSchließlich greift bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ablehnung des \nVerbleibs der Klägerin im Polizeidienst ihr Einwand nicht durch, dass die \nEntscheidung der KPB materiell fehlerhaft sei, weil ihre Schwerbehinderung nicht \nausreichend berücksichtigt worden sei.\n\n59\n\nSoweit der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Dienstvorgesetzte eine \nPersonalentscheidung in Bezug auf einen schwerbehinderten Beamten nach seinem \nErmessen zu treffen hat, ist eine in Erfüllung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgte \nÄußerung der Schwerbehindertenvertretung zur Kenntnis zu nehmen und in die \nErmessenserwägungen einzubeziehen. Unterbleibt dies, leidet die Entscheidung \ngrundsätzlich an einem Ermessensfehler. Nichts anderes kann gelten, wenn der \nDienstherr oder Dienstvorgesetzte seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht \nnachkommt, die Anhörung unterlässt und deshalb die Überlegungen der \nSchwerbehindertenvertretung überhaupt nicht in seine Erwägungen einbeziehen \nkonnte.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1990 - 1 WB 36/88 -.\n\n61\n\nIm Falle der Klägerin hat nach Aktenlage weder die KPB noch die \nWiderspruchsbehörde den Gesichtspunkt der Schwerbehinderung beachtet. \nAllerdings ist bei der KPB die Vorlage des Schwerbehindertenausweises erst unter \ndem 4. Mai 2004, mithin nach Erlass des Ausgangsbescheides sowie nach Abgabe \ndes Widerspruchs an die Bezirksregierung B1. , verzeichnet worden. Wegen \ndieses Umstandes stellt sich - wie oben dargelegt - die unterbliebene Anhörung der \nSchwerbehindertenvertretung nicht als fehlerhaft dar. Aus demselben Grund kann \ndie Tatsache, dass die Schwerbehinderung bei der behördlichen Entscheidung \nsubstanziell keine Rolle gespielt hat, ebenso wenig wie die nicht vorgenommene \nEinbeziehung der (nicht angestellten) Überlegungen der \nSchwerbehindertenvertretung zur Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides \nführen. \n \nDie Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht erfolgreich auf Nr. 15.3 \nder Richtlinie vom 14. November 2003 berufen, wonach, sofern der weitere Einsatz \nvon schwerbehinderten Menschen am bisherigen Arbeitsplatz aus organisatorischen, \nstrukturellen oder betriebsbedingten Gründen nicht möglich ist, dem \nschwerbehinderten Menschen im Rahmen der tariflichen und beamtenrechtlichen \nRegelungen und sonstigen Vereinbarungen ein anderer angemessener und \ngleichwertiger Arbeitsplatz - vorrangig in der bisherigen Dienststelle bzw. am \nbisherigen Dienstort oder wunschgemäß - zu vermitteln ist. Die Klägerin schwebt \noffenbar vor, dass der Eintritt der Polizeidienstunfähigkeit mit einer fehlenden \nweiteren Verwendungsmöglichkeit aus „betriebsbedingten Gründen\" gleichzusetzen \nist. Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Nach dem eindeutigen Wortlaut regelt \nNr. 15.3 der Richtlinie die Vorgehensweise des Arbeitsgebers / Dienstherrn, wenn ein \nbisher auf einem bestimmten Arbeitsplatz beschäftigter Schwerbehinderter \nnachfolgend unter Hinzutreten organisatorischer, struktureller oder betriebsbedingter \nGründe dort nicht mehr eingesetzt werden kann. Dass sich eine vom Richtliniengeber \ngebilligte oder geduldete Verwaltungspraxis dahin entwickelt hat, Nr. 15.3 der \nRichtlinie im Sinne der Klägerin bei der Prüfung des Verbleibs im Polizeidienst \ngemäß § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG zu berücksichtigen, ist nicht ersichtlich und von \nkeinem der Beteiligten vorgetragen worden. Zudem stellt sich die Anwendung der \nRichtlinie in einem derartigen Fall vor dem Hintergrund, dass Nr. 15 der Richtlinie mit \n„Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses\" übertitelt ist, zum Schutz des \nSchwerbehinderten auch nicht als erforderlich dar. Denn bei der Prüfung nach § 194 \nAbs. 1 Halbsatz 2 LBG steht gerade nicht die Beendigung des \nBeschäftigungsverhältnisses im Raum; es geht vielmehr nur um die vorrangig zu \nbeantwortende Frage, ob eine polizeidienstunfähige Person im Polizeidienst \nverbleibt. Erst wenn die Entscheidung negativ ausfällt, stellt sich die weitere Frage \nnach einem Laufbahnwechsel oder - bei allgemeiner Dienstunfähigkeit - nach einer \nZurruhesetzung des Schwerbehinderten. Bei allgemeiner Dienstfähigkeit soll der \nBeamte nach § 194 Abs. 3 LBG, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe \nentgegenstehen, die Laufbahn wechseln; er ist mithin insoweit vor einer Beendigung \ndes Beschäftigungsverhältnisses geschützt. \n\n62\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271146","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-07-12/2-k-2886-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271146","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271146","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-07-12/2-k-2886-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271146","retrieved":"2026-07-09 02:41:20.372787+00:00"}}