{"status":"available","doknr":"OLD271223","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0707.8K382.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-07-07","aktenzeichen":"8 K 382/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig \nvollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu \nvollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der \nKläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt als Nebenerwerbslandwirt \nViehwirtschaft und bewirtschaftet Grünland.\n\n3\n\nMit an den Kläger gerichteten Bescheid vom 7. April \n2000 verlängerte der Beklagte den Bewilligungszeitraum \nfür Zuwendungen aufgrund der Richtlinien über die \nGewährung von Zuwendungen für die Förderung einer \nmarkt- und standortangepassten Landbewirtschaftung \nim landwirtschaftlichen Betrieb gemäß Runderlass des \nMinisteriums für Umwelt, Raumordnung und \nLandwirtschaft vom 31. August 2000, Az.: II A \n6/72.40.32, der dem Beklagten zunächst nur als Entwurf \nvorlag, um fünf Jahre für die Zeit vom 1. Juli 2000 bis 30. \nJuni 2005 unter der aufschiebenden Bedingung, dass \nder Kläger der Verlängerung des Bewilligungszeitraums \nbis zum 5. Mai 2000 zustimme. Der Kläger erklärte seine \nZustimmung am 3. Mai 2000. Am 2. Mai 2000 hatte er \neine Verpflichtungserklärung unterzeichnet, durch die er \nsich in Ziffer 3.4 damit einverstanden erklärte, dass „die \nEinhaltung der eingegangenen Verpflichtungen und die \nAngaben in und zum Antrag auch an Ort und Stelle \ndurch die zuständigen Prüfungsorgane kontrolliert \nwerden können\". \n\n4\n\nMit Schriftsatz vom 11. Mai 2000 beantragte der \nKläger bei dem Beklagten aufgrund einer Erhöhung \nseiner förderfähigen Betriebsfläche eine Erweiterung der \nFörderung. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2000 \nänderte der Beklagte daraufhin den Bescheid vom 7. \nApril 2000 hinsichtlich des Flächenzugangs ab.\n\n5\n\nAm 8. Mai 2003 beantragte der Kläger auf Grund \ndes Zuwendungsbescheides vom 22. Dezember 2000 \nfür das Extensivierungsjahr vom 1. Juli 2002 bis zum 30. \nJuni 2003 die abschließende Bewilligung und \nAuszahlung der Zuwendung für die Beibehaltung \nextensiver Grünlandnutzung.\n\n6\n\nAm 14. September 2003 kündigte die Prüferin, die \nZeugin I. geborene T. , die Durchführung einer \nVor- Ort- Kontrolle in dem Betrieb des Klägers \ntelefonisch an. Gegen 17.00 Uhr erschien die Zeugin am \n15. September 2003 in der zum Betrieb des Klägers \ngehörenden Gaststätte. Neben dem Kläger war auch \ndessen Vater, der Zeuge I1. , und später auch der \nZeuge C. anwesend. Die Zeugin I. baute ihr \nLaptop auf und bat den Kläger sodann, Ergebnisse über \nBodenproben vorzulegen. Dieser Aufforderung konnte \nder Kläger nicht nachkommen. In der Folge wurde eine \nVor- Ort- Kontrolle nicht durchgeführt. Auf dem \nPrüfbericht zur Vor- Ort- Kontrolle vermerkte die Zeugin \nI. handschriftlich Folgendes:\n\n7\n\n„Antragsteller hat die Prüfung nicht gestattet, da er \nkeine Bodenprobenergebnisse vorweisen kann. Er ist \nder Überzeugung, dass die Kammer nur Schikanen \nerstellt. Beim Kalken der Flächen alle drei Jahre vertraut \ner auf sein Gefühl, welche Menge Kalk notwendig ist. \nDie Inhaltsstoffe seiner Flächen interessieren ihn nicht, \nda er meint, Bodenproben sind nur auf freiwilliger Basis \nerforderlich. Der Antragsteller würde aber in Zukunft mal \nProben ziehen lassen, damit das Thema vom Tisch ist. \nDer Extensivierungsvertrag läuft bereits im achten Jahr, \nerster Vertrag in 1995 abgeschlossen. 15.09.03 S. \nT. „\n\n8\n\nMit Schriftsatz vom 11. Dezember 2003 hörte der \nBeklagte den Kläger wegen des beabsichtigten Erlasses \neines Ablehnungsbescheides an. Daraufhin erklärte der \nKläger im Schreiben vom 17. Dezember 2003 im \nWesentlichen: Die Vor- Ort- Kontrolle sei allein deshalb \nnicht durchgeführt worden, weil die Zeugin I. die \nFrage seines Vaters, ob nicht eine Verschiebung des \nTermins sinnvoll sei, bejaht habe; dies könnten sein \nVater und der Zeuge C. bestätigen. Die Zeugin I. \nhabe ihm erklärt, wie er an Bodenproben kommen \nkönne, und habe dazu die Telefonnummer des Prüfers \nLange überreicht. \n\n9\n\nMit Bescheid vom 13. August 2004 lehnte der \nBeklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung einer \nZuwendung gemäß Antrag vom 8. Mai 2003 ab und \nführte zur Begründung aus, die Gewährung einer \nZuwendung komme nicht in Betracht, da der Kläger die \nDurchführung der Vor- Ort- Kontrolle verhindert \nhabe.\n\n10\n\nHiergegen erhob der Kläger am 10. September 2004 \nWiderspruch, den er mit Schriftsatz vom 11. Oktober \n2004 begründete.\n\n11\n\nDie Zeugin I. nahm schriftlich am 17. Dezember \n2004 zu dem Geschehen vom 15. September 2003 \nStellung und erklärte: Bei ihrer Ankunft im Schankraum \nder zum Betrieb des Klägers gehörenden Gaststätte \nseien der Kläger sowie dessen Vater anwesend \ngewesen. Sie habe das Laptop startklar gemacht und \nden Kläger gebeten, die Unterlagen bezüglich der \nBodenproben bereitzulegen. Daraufhin habe sie den \nKläger ans Laptop gebeten, um mit der eigentlichen \nFlächenkontrolle zu beginnen. Der Kläger habe sie nach \ndem Sinn und Zweck von Bodenproben gefragt. Sie \nhabe ihn auf seine Verpflichtung hingewiesen, in \nAbständen von 9 Jahren Bodenproben ziehen zu lassen, \nund ihm dazu die Telefonnummer eines Prüfers \ngegeben. Danach habe sie wieder versucht, den Kläger \nans Laptop zu holen. Die Diskussion über Bodenproben \nhabe aber erneut begonnen. Daraufhin habe sie auf die \nUhrzeit hingewiesen und gesagt, dass sie auch einmal \nFeierabend haben wolle. Gegen 18.00 Uhr habe der \nZeuge C. den Schankraum betreten, woraufhin alle \ndrei Personen mit ihr diskutieren wollten. Sie habe den \nKläger letztmalig aufgefordert, sich neben sie ans \nLaptop zu setzen und ihr seine Flächen zu zeigen. Da er \nihrer Aufforderung nicht gefolgt sei, habe sie den \nPrüfbericht ausgefüllt und den Kläger gebeten, die \nAngaben zu unterschreiben. Dies habe der Kläger \nverweigert. Sie habe ihre Arbeitssachen \nzusammengepackt und sei gegangen. Zu Hause habe \nsie ihrem Ehemann von der Angelegenheit erzählt, um \nsich Luft zu machen. \n \nIn persönlichen Gesprächen mit einem Vertreter des \nBeklagten am 7. Januar 2005 erhielten der Kläger und \ndie Zeugin I. Gelegenheit, das Geschehen vom \n15. September 2003 darzustellen. \n\n12\n\nDer Kläger erklärte: Obwohl er keine \nBodenprobenanalysen habe vorlegen können, sei er \ngenerell mit einer Fortführung der Prüfung einverstanden \ngewesen. Die Zeugin I. habe ihm verdeutlicht, dass \ner bei Fortführung der Prüfung einen wirtschaftlichen \nAbzug erleiden werde. Auf seine Frage, ob es auch eine \nandere Möglichkeit gebe, habe die Zeugin erklärt, dass \ndie Prüfung eventuell verschoben werden könne. Sie \nhätten sich dann im Ergebnis auf eine Verschiebung des \nTermins geeinigt. Einen Prüfbericht habe die Zeugin im \nSchankraum nicht geschrieben. \n\n13\n\nDie Zeugin I. führte aus: Sie könne sich noch \ngut an den Fall erinnern, weil es sich um ihren letzten \nFall der Kreisstelle Olpe gehandelt habe, den sie vor \nihrer Hochzeit erledigen wollte. Sie habe versucht, den \nKläger ans Laptop zu holen, weil anhand der Luftbilder \ndie Flächen des Klägers herausgesucht, nachgemessen \nund Veränderungen eingegeben werden könnten. Immer \nwenn sie den Kläger ans Laptop gebeten habe, habe er \nwieder von den fehlenden Bodenproben angefangen. \nNachdem Herr C. den Schankraum betreten habe, \nhabe dieser mit dem Kläger und dessen ebenfalls \nanwesenden Vater über Bodenproben diskutiert. Sie \nhabe darauf hingewiesen, dass der Kläger die \nBodenproben nachreichen könne. Darauf habe er nicht \nreagiert. Sie habe schließlich demonstrativ ihre Sachen \ngepackt. Den Prüfbericht habe sie ausgefüllt und das \nGeschriebene laut vorgelesen. Dabei sei es \n„mucksmäuschenstill\" gewesen. Der Kläger habe den \nPrüfbericht nicht unterschreiben wollen. Eine \nVerschiebung der Prüfung habe sie nicht vorgeschlagen. \nDer Kläger habe sich zwar danach erkundigt. Dies habe \nsie jedoch abgelehnt. \n\n14\n\nDie Zeugin I. ergänzte ihre Angaben in einem \nTelefonat mit einem Vertreter des Beklagten am 11. \nJanuar 2005 und gab an: Sie habe möglicherweise \nvorgeschlagen, die Diskussion über die Notwendigkeit \nvon Bodenproben ans Ende der Prüfung, nicht aber die \nPrüfung selbst zu verschieben. Dies sei auch nicht so zu \nverstehen gewesen. \n\n15\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21. Januar 2005 \nwies der Beklagte daraufhin den Widerspruch des \nKlägers zurück und führte im Wesentlichen aus, dass \nder Kläger seinen Mitwirkungspflichten nicht \nnachgekommen sei und die Prüfung verhindert habe, \nergebe sich aus den glaubhaften Schilderungen der \nPrüferin.\n\n16\n\nAm 21. Februar 2005 hat der Kläger die vorliegende \nKlage erhoben, zu deren Begründung er sich auf sein \nVorbringen aus dem Vorverfahren bezieht und weiter \ngeltend macht: Er habe die Vor- Ort- Kontrolle am 15. \nSeptember 2003 nicht verhindert. Die Darstellung der \nZeugin I. , sei ihm völlig unverständlich. Es sei allein \ndeshalb nicht zur Vor- Ort- Kontrolle gekommen, weil die \nZeugin I. einer durch seinen Vater vorgeschlagenen \nVerschiebung des Termins zugestimmt habe. Sie habe \nihn nicht ans Laptop gebeten, um eine Flächenprüfung \ndurchzuführen. Außerdem habe sie in seinem Betrieb \nkeinen Prüfbericht angefertigt, diesen nicht laut \nvorgelesen und ihn auch nicht dazu aufgefordert, diesen \nzu unterschreiben. Vielmehr habe man sich auf eine \nVerschiebung des Termins verständigt und danach noch \nüber eine halbe Stunde weiter gesprochen, bevor die \nZeugin den Hof verlassen habe. Ihm seien die \nfinanziellen Nachteile einer Prüfungsverweigerung \nbekannt gewesen. Durch eine Prüfungsverweigerung \nhätte er einen Betrag in Höhe von 2.400,00 EUR aufs \nSpiel gesetzt. Es habe daher von seiner Seite kein Motiv \ndafür gegeben, die Vor- Ort- Kontrolle zu \nverweigern.\n\n17\n\nDer Kläger beantragt - schriftsätzlich sinngemäß -,\n\n18\n\n den Beklagten unter Aufhebung des \nBescheides vom 13. August 2004 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 21. Januar \n2005 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 8. \nMai 2003 auf Bewilligung und Auszahlung der \nZuwendung für die Beibehaltung extensiver \nGrünlandnutzung für das Extensivierungsjahr \nvom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts \nneu zu entscheiden.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt - schriftsätzlich -,\n\n20\n\n die Klage abzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung bezieht er sich auf die \nAusführungen in dem angefochtenen Ausgangsbescheid \nsowie in dem Widerspruchsbescheid und macht \nergänzend geltend: Es sei kein Grund dafür ersichtlich, \ndass die Zeugin I. den Sachverhalt und das \nVerhalten des Klägers, das dazu geführt habe, dass die \nVor- Ort- Kontrolle nicht durchgeführt worden sei, \nlediglich erfunden habe. Dem Kläger sei wohl nicht \nbekannt gewesen, welche Folgen eine Verweigerung der \nVor- Ort- Kontrolle tatsächlich habe. Da er die \nBodenprobenanalysen nicht habe vorlegen können, \nhabe er nach einem Hinweis der Zeugin, dass er einen \nwirtschaftlichen Abzug erleiden werde, auch ein Motiv \nfür die Verweigerung der Vor- Ort- Kontrolle gehabt. \n\n22\n\nDie Kammer hat im Erörterungstermin vom 6. Juni \n2006 die Zeugin I. sowie die Zeugen Alois I1. \nund Hubertus C. im Einverständnis der erschienen \nBeteiligten informatorisch befragt. Wegen der \nEinzelheiten der Erklärungen der Zeugen wird gemäß § \n117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf das Terminsprotokoll vom \n6. Juni 2006 Bezug genommen. \n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und \nStreitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im \nÜbrigen wird Bezug genommen auf die Verfahrensakte \nsowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des \nBeklagten.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie Kammer entscheidet mit Einverständnis der \nBeteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche \nVerhandlung. \n\n26\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. \n\n27\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage im Sinne von § 42 \nAbs. 1 VwGO ist unbegründet. Der Bescheid des \nBeklagten vom 13. August 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 21. Januar 2005 ist \nrechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger \nhat keinen Anspruch gegen den Beklagten auf \nNeubescheidung seines Antrags vom 8. Mai 2003 auf \nBewilligung einer Beihilfe zur Förderung der \nBeibehaltung einer extensiven Bewirtschaftung des \nDauergründlands seines Betriebs für den Zeitraum vom \n1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003.\n\n28\n\nDie Verteilung der im Haushaltsplan des Landes \nNordrhein- Westfalen für die Gewährung einer Beihilfe \nzur Förderung einer extensiven Grünlandwirtschaft \nbereit gestellten Mittel erfolgt nach Maßgabe der \nRichtlinien über die Gewährung von Zuwendungen für \ndie Förderung einer markt- und standortangepassten \nLandbewirtschaftung, Runderlass des Ministeriums für \nUmwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und \nVerbraucherschutz vom 31. August 2000 - II A 6 - \n72.40.32 - (MBl. NRW Nr. 57 vom 12. Oktober 2000, S. \n1059). \n\n29\n\nIn einem solchen Fall, d.h. wenn für die Verteilung \nder haushaltsplanmäßig bereit gestellten Mittel keine \nkonkrete gesetzliche Verteilungsregelung vorgesehen \nist, vielmehr die Verteilung nur nach Maßgabe von \nRichtlinien erfolgt, bestimmen sich die gesetzlichen \nGrenzen des Ermessens, die nach Maßgabe des § 114 \nVwGO der Überprüfung durch das Gericht unterliegen, \ndanach, ob bei der Anwendung der Richtlinien im \nEinzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt worden \nist, der Gleichheitsgrundsatz verletzt oder die \nZweckbestimmung des Haushaltsansatzes nicht \nbeachtet worden ist. \n\n30\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss \nvom 26. Oktober 2000 - 9 A 2207/98 - mit \nweiteren Nachweisen. \n\n31\n\nFür eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes \noder eine Missachtung der Zweckbestimmung des \nHaushaltsansatzes sind vorliegend keine Anhaltspunkte \nersichtlich. Die Handhabung der Richtlinien durch den \nBeklagten ist nicht zu beanstanden. \n\n32\n\nNach Maßgabe der Richtlinien gewährt das Land \nZuwendungen zur Förderung der extensiven \nGrünlandnutzung (Ziffer 9 des Runderlasses), wobei die \nBewilligung gemäß Ziffer 1 des Runderlasses auf der \nGrundlage der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vom 17. \nMai 1999 (ABl. Nr. L 160) und der hierzu ergangenen \nDurchführungsverordnung (EG) Nr. 1750/1999 vom 23. \nJuli 1999 (ABl. Nr. L 214), die inzwischen durch die \nVerordnung (EG) Nr. 445/2002 vom 26. Februar 2002 \n(ABl. Nr. 74) neu gefasst worden ist, erfolgt. \n\n33\n\nNach Art. 59 der Verordnung (EG) Nr. 445/2002 sind \nKontrollen der Beihilfeanträge so durchzuführen, dass \nzuverlässig geprüft werden kann, ob die \nBeihilfevoraussetzungen erfüllt sind. Es werden \nVerwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort \ndurchgeführt. Nach Art. 61 der Verordnung (EG) Nr. \n445/2002 finden die Kontrollen vor Ort gemäß Titel III \nder Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 vom 11. Dezember \n2001 (ABl. Nr. L 327) statt. Damit wird auch Art. 17 Abs. \n3 der Verordnung (EG) Nr. 2419/2001, der im Titel III \ndieser Verordnung zu finden ist, für anwendbar erklärt. \nDiese Vorschrift bestimmt, dass die betreffenden \nAnträge abzulehnen sind, wenn der Betriebsinhaber die \nDurchführung einer Vor- Ort- Kontrolle verhindert. In \nAnwendung dieser Vorschrift durfte der Beklagte die \nGewährung der beantragten Extensivierungsprämie \nversagen. \n\n34\n\nDie Versagung der Zuwendung aufgrund einer \nPrüfungsverhinderung entspricht der Zweckbestimmung \ndes Haushaltsansatzes. Nach Ziffer 1.1 des \nRunderlasses gewährt das Land Zuwendungen für \nextensive und ressourcenschonende \nProduktionsverfahren zur nachhaltigen Verbesserung \nder natürlichen und wirtschaftlichen \nProduktionsbedingungen, die mit den Belangen des \nSchutzes der Umwelt und der Erhaltung des natürlichen \nLebensraumes vereinbar sind und zum Gleichgewicht \nauf den Märkten beitragen. Nur aufgrund einer \nÜberprüfung vor Ort kann zuverlässig festgestellt \nwerden, ob diesem Zweck der Zuwendungen, im \nInteresse des Schutzes der Umwelt und der Erhaltung \ndes natürlichen Lebensraumes extensive und \nressourcenschonende Produktionsverfahren zu fördern, \ngenüge getan wurde und ob die Voraussetzungen für die \nGewährung einer Beihilfe zur extensiven \nGrünlandnutzung eingehalten wurden. \n\n35\n\nDer Beklagten konnte vor dem Hintergrund des \ndurch Art. 3 des Grundgesetzes (GG) gewährleisteten \nGleichheitsgrundsatzes sein Ermessen in fehlerfreier \nWeise lediglich in der Weise ausüben, dass er den \nBeihilfeantrag des Klägers vom 8. Mai 2003 ablehnte. \nDenn zur Überzeugung der Kammer hat der Kläger die \nam 15. September 2003 vorgesehene Vor- Ort- Kontrolle \ndurch die Zeugin I. im Sinne von Art. 17 Abs. 3 der \nVerordnung (EG) Nr. 2419/2001 verhindert. Zur \nDefinition des Begriffs der „Verhinderung\" in diesem \nSinne kann die Bestimmung des Art. 13 der Verordnung \n(EWG) Nr. 3882/1992 vom 23. Dezember 1992 (ABl. Nr. \nL 391), die durch Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. \n2419/2001 abgelöst worden ist, herangezogen werden. \nNach Art. 13 der Verordnung (EWG) Nr. 3882/1992 war \nein Beihilfeantrag außer in Fällen höherer Gewalt \nzurückzuweisen, wenn eine Kontrolle vor Ort aus \nGründen, die dem Antragsteller anzulasten waren, nicht \ndurchgeführt werden konnte. Vor dem Hintergrund \ndieser Vorschrift ist von einer Verhinderung einer Vor-\nOrt-Kontrolle durch den Betriebsinhaber dann \nauszugehen, wenn sie aus Gründen nicht durchgeführt \nwerden konnte, die ihm anzulasten sind. \n\n36\n\nSo liegt der Fall hier. Denn der Kläger ist zur \nÜberzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der im \nErörterungstermin vom 6. Juni 2006 durchgeführten \ninformatorischen Befragung des Klägers sowie der \nZeugen und nach den in den Verwaltungsvorgängen \nenthaltenen Stellungnahmen und Gesprächsvermerken \nbei der am 15. September 2003 vorgesehenen Vor- Ort- \nKontrolle seinen Mitwirkungspflichten nicht \nnachgekommen und hat so der Zeugin I. durch sein \nVerhalten eine Durchführung der Vor- Ort- Kontrolle \nunmöglich gemacht. \n\n37\n\nGemäß Ziffer 18.1 des Runderlasses sowie \nentsprechend Ziffer 3.4 der Erklärung des Klägers vom \n2. Mai 2000 trifft den Kläger die Pflicht, die Einhaltung \nseiner Verpflichtung zur extensiven Grünlandnutzung \nund die Angaben in und zum Antrag auch an Ort und \nStelle durch die zuständigen Prüfungsorgane \nkontrollieren zu lassen und u.a. dem beauftragten \nKontrollpersonal die Flurstücke und Wirtschaftsgebäude \nzu bezeichnen. Die Mitwirkungspflicht des Klägers \numfasste daher - wohl unstreitig - auch die Bezeichnung \nseiner Flächen auf Luftbildern, die im Laptop der \nPrüferin gespeichert waren. Trotz mehrfacher \nAufforderungen von Seiten der beauftragten Prüferin, \nder Zeugin I. , ist der Kläger nach Überzeugung der \nKammer dieser Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. \nEs wäre der Zeugin I. vorliegend nicht zuzumuten \ngewesen, über den angegebenen Zeitraum hinaus \nweiter zu versuchen, den Kläger zur Mitwirkung bei der \nFlächenprüfung am Laptop zu bewegen. Es ist nach \ndem Ergebnis des Erörterungstermins nicht davon \nauszugehen, dass sich die Zeugin I. aufgrund - \nunstreitig - fehlender Bodenprobenergebnisse mit einer \nVerschiebung des Prüftermins einverstanden erklärt hat. \nVor diesem Hintergrund sind die Gründe, die dazu \ngeführt haben, dass die Prüfung nicht - wie vorgesehen - \nam 15. September 2003 durchgeführt werden konnte, \ndem Kläger anzulasten. \n\n38\n\nDie Zeugin I. hat im Erörterungstermin \nglaubhaft bekundet, sie habe den Kläger, nachdem \ndieser nicht dazu in der Lage gewesen sei, die \ngeforderten Bodenprobenergebnisse vorzulegen, \nmehrfach aufgefordert, sich zu ihr ans Laptop zu setzen, \num mit der Flächenprüfung zu beginnen. Nach den \nweiteren glaubhaften Erklärungen der Zeugin hat der \nKläger dieser Aufforderung jedoch wiederholt nicht Folge \ngeleistet. Vielmehr habe er mit den anwesenden Zeugen \nI1. und C. über die Notwendigkeit von \nBodenproben diskutiert. Schließlich habe sie ca. 1 ½ \nStunden nach ihrer Ankunft in der Gaststätte begonnen, \nihr aufgebautes Laptop einzupacken, und habe dann - \nsoweit möglich - den Prüfbericht, insbesondere Blatt 7 \ndes Prüfberichts ausgefüllt. Ihren handschriftlichen \nVermerk, wonach der Kläger „die Prüfung nicht \ngestattet\" habe, habe sie im Anschluss laut vorgelesen, \nwobei es in der Gaststätte des Betriebs, in der man sich \ngetroffen habe, „mucksmäuschenstill\" gewesen sei. \nDanach habe sie die Gaststätte verlassen. \n\n39\n\nDiese Angaben der Zeugin I. sind glaubhaft. Sie \nerweisen sich als detailreich und im Wesentlichen \nwiderspruchsfrei. Bereits in ihrer ersten schriftlichen \nStellungnahme vom 17. Dezember 2004 hinsichtlich der \nVorkommnisse vom 15. September 2003 in der \nGaststätte des Klägers sowie in einem Gespräch mit \neinem Vertreter des Beklagten am 7. Januar 2005 hat \nsie den Geschehensablauf im Wesentlichen so \ndargestellt wie im Rahmen ihrer Befragung im \nErörterungstermin. Die Zeugin ist durchweg bemüht \ngewesen, sowohl gegenüber dem Beklagten als auch \ngegenüber dem Gericht detaillierte und \nwahrheitsgetreue Angaben zu machen. So hat sie im \nAnschluss an das Gespräch mit einem Vertreter des \nBeklagten vom 7. Januar 2005 ihre Angaben in einem \nTelefonat am 11. Januar 2005 ergänzt und in Bezug auf \nden Vortrag des Klägers, sie sei mit einem Verschieben \ndes Prüftermins einverstanden gewesen, erklärt, sie \nhabe von einem „Verschieben\" allenfalls in Bezug auf \ndie Diskussion über die Bodenproben, nicht aber in \nBezug auf die gesamte Prüfung gesprochen. Das \nBestreben der Zeugin I. zur detaillierten und \nwahrheitsgetreuen Aussage zeigt sich auch darin, dass \nsie im Erörterungstermin mitgeteilt hat, sie habe den \nletzten Satz des Vermerks im Prüfbericht erst ergänzt \nund den Vermerk unterzeichnet, nachdem sie noch am \nselben Abend mit dem Prüfer Lange telefoniert hatte, \nden Vermerk im übrigen habe sie allerdings bereits im \nSchankraum geschrieben. Die Zeugin hat die ihr im \nErörterungstermin gestellten Fragen zudem klar und \ndirekt beantwortet. Sie hat angegeben, wenn sie sich an \nbestimmte, von ihr als nebensächlich angesehene, \nVorgänge nicht mehr genau erinnern konnte. So hat sie \nbeispielsweise eingeräumt, dass sie nicht mehr genau \nwisse, ob sie dem Kläger am Prüfungstag neben der \nTelefonnummer des Prüfers M. auch ihre eigene \nTelefonnummer ausgehändigt habe. Sie hat weiter \nvorgetragen, dass der Vater des Klägers - der Zeuge \nI1. - ebenfalls im Schankraum anwesend gewesen \nsei, sie sich aber nicht mehr daran erinnern könne, ob \nund gegebenenfalls was dieser gesagt habe. Diese \nAngaben verdeutlichen, dass die Zeugin I. bemüht \nist, lediglich das tatsächlich Geschehene \nwiederzugeben. Sie überzeichnet weder ihr Verhalten \nnoch das Verhalten des Klägers. Die Angaben der \nZeugin erweisen sich auch deshalb als glaubhaft, weil \nsie im Gegensatz zu den für sie unwesentlichen \nEreignissen solche Geschehnisse, die sich aufgrund \nihrer Besonderheit in ihrer Erinnerung festgesetzt haben, \ndetailliert geschildert hat. So hat sie erklärt, im \nGegensatz zu der Lautstärke der Diskussion über die \nNotwendigkeit von Bodenprobenanalysen sei es in dem \nSchankraum „mucksmäuschenstill\" gewesen, als sie den \nvon ihr geschriebenen Vermerk im Prüfbericht \nvorgelesen habe. \n\n40\n\nDie vorstehende Bewertung zur Glaubhaftigkeit der \nAngaben der Zeugin I. rechtfertigen sich zudem mit \nBlick darauf, dass sie in ihrer Aussage auch ihre \npersönlichen Empfindungen geschildert hat. So hat sie \nerklärt, nachdem es in dem Gespräch mit dem Kläger \nzunächst nur um die Erforderlichkeit der Bodenproben \ngegangen sei und der Kläger sich nicht zu ihr ans \nLaptop begeben habe, habe sie „ein bisschen die \nNerven verloren\", weil sie auch „Feierabend haben \nwollte\". Weiter hat sie im Erörterungstermin angegeben, \nsie habe die Diskussion zwar als sachlich und ruhig \nempfunden, allerdings habe sie eine Diskussion in \ndieser Länge noch nicht erlebt. In der schriftlichen \nStellungnahme vom 17. Dezember 2004 hat sie darüber \nhinaus mitgeteilt, dass sie ihrem Ehemann von der \nAngelegenheit erzählt habe, nachdem sie nach Hause \ngekommen sei, um sich „Luft zu machen\". \n\n41\n\nDie Zeugin I. ist nach dem persönlichen \nEindruck, den sie im Erörterungstermin vermittelt hat, \nglaubwürdig. Zwar hat sie erstmals schriftlich zu dem \nGeschehen vom 15. September 2003 mehr als ein Jahr \nspäter, nämlich am 17. Dezember 2003, Stellung \ngenommen. Jedoch hat sie überzeugend erklären \nkönnen, weshalb sie sich auch nach dieser Zeit noch an \ndie Geschehnisse erinnern konnte. Denn eigenen \nAngaben der Zeugin zufolge handelte es sich bei der \nPrüfung im Betrieb des Klägers um die letzte Prüfung \nvor ihrer Hochzeit sowie um die letzte noch offene \nPrüfung aus dem Bereich der Kreisstelle Olpe. Sie hat \nkein persönliches Interesse am Ausgang des \nVerfahrens. Zwar war sie im Zeitpunkt der \nbeabsichtigten Vor- Ort- Kontrolle am 15. September \n2003 noch als Prüferin bei dem Beklagten beschäftigt. \nJedoch ist dieser Arbeitsvertrag zwischenzeitlich \nausgelaufen, so dass sie derzeit nicht mehr in einem \nAbhängigkeitsverhältnis zu dem Beklagten steht. Auch \neine persönliche Beziehung zu dem Kläger besteht \nnicht, so dass sie auch kein Interesse daran hat, dem \nKläger ein Verhalten zuzuschreiben, das er so nicht \ngezeigt hat.\n\n42\n\nVor dem Hintergrund der glaubhaften Angaben der \nZeugin I. kann dem Kläger nicht geglaubt werden, \nsoweit er im Erörterungstermin vorgetragen hat, die \nZeugin I. habe ihn, soweit er wisse, nicht dazu \naufgefordert, sich zu ihr ans Laptop zu begeben und sie \nhabe im Schankraum weder einen Prüfbericht \nhandschriftlich verfasst noch diesen laut verlesen. Diese \nAngaben des Klägers konnten auch von den Zeugen \nI1. und C. nicht - jedenfalls nicht \nuneingeschränkt - bestätigt werden. So hat der Zeuge \nI1. im Rahmen des Erörterungstermins ausgeführt, \ner könne sich „nicht daran erinnern\", dass die Zeugin \nI. seinen Sohn aufgefordert habe, sich zu ihr ans \nLaptop zu setzen. Auch der Zeuge C. hat lediglich \nangegeben, so, wie er „das gesehen habe\", sei der \nKläger nie von der Zeugin I. aufgefordert worden, \nsich ans Laptop zu begeben oder ähnliches. Dieses \neinschränkende Aussageverhalten verdeutlicht, dass die \nZeugen zu der Frage, ob die Zeugin I. den Kläger \nans Laptop gebeten hat, keine verlässliche Aussage \ntreffen können, so dass die Angaben unergiebig sind. \nDies gilt ebenso in Bezug auf die Behauptung des \nKlägers, die Zeugin I. habe im Schankraum weder \neinen Prüfbericht schriftlich verfasst noch diesen laut \nverlesen. Diesbezüglich hat der Zeuge I1. erklärt, er \n„wisse nicht\", ob die Zeugin I. im Prüftermin etwas \nvorgelesen habe, im übrigen habe er nach dem \nAustausch der Telefonnummer auch „ein bisschen \nabgeschaltet\". Auch der Zeuge C. hat insoweit \nangegeben, er könne sich zwar daran erinnern, dass die \nZeugin I. etwas notiert habe, nicht aber daran, ob \nsie etwas laut vorgelesen habe. In Bezug auf die Frage, \nob der Prüfvermerk von der Zeugin laut verlesen wurde, \nsind die Aussagen der Zeugen I1. und C. daher \nebenfalls bereits unergiebig. Der Umstand, dass der \nZeuge C. sich daran erinnern kann, dass die Zeugin \nI. etwas notiert hat, stützt zudem die Angaben der \nZeugin I. und steht der Einlassung des Klägers \nentgegen, es sei von der Zeugin während des Termins \nein Prüfbericht nicht verfasst worden. \n\n43\n\nSpätestens in dem Zeitpunkt, als die Zeugin I. - \nwovon die Kammer nach den vorstehenden \nAusführungen überzeugt ist - den von ihr handschriftlich \nverfassten Prüfvermerk verlesen hat, und der Kläger \ndarauf nicht in der Weise reagiert hat, dass er die \nFortführung bzw. den Beginn der Prüfung verlangt hat, \ndurfte die Zeugin I. ein weiteres Bemühen darum, \nden Kläger ans Laptop zu holen, als nicht \nerfolgversprechend bewerten und die Prüfung \nabbrechen. Es war in diesem Zusammenhang nicht \nerforderlich, dass die Zeugin I. den Kläger darauf \nhinweist, dass sie die Prüfung als von dem Kläger \n„verhindert\" ansieht. Bei der Frage, ob das Verhalten \ndes Klägers als Betriebsinhaber als \nPrüfungsverhinderung einzustufen ist, handelt es sich \num eine rechtliche Bewertung, die nicht von der Zeugin \nI. als Prüferin vorzunehmen war. Die Bewertung der \nRechtsfolgen des klägerischen Verhaltens obliegt \nvielmehr dem Beklagten bzw. im Rahmen des \nvorliegenden Verfahrens dem erkennenden Gericht. \n\n44\n\nVor diesem Hintergrund ist es nach Überzeugung \nder Kammer auch nicht im Einverständnis der Zeugin \nI. zu einer Verschiebung des Prüfungstermins \ngekommen. Die Kammer vermag dem Kläger nicht zu \nfolgen, soweit er in seinem Gespräch mit einem \nVertreter des Beklagten am 7. Januar 2005 sowie im \nErörterungstermin vorgetragen hat, aufgrund des \nFehlens der Bodenprobenergebnisse hätte er sich mit \nder Zeugin I. darauf geeinigt, die Prüfung zu \nverschieben. Hätte die Zeugin I. mit Blick auf die \nfehlenden Bodenprobenergebnisse tatsächlich einer \nVerschiebung des Prüftermins zugestimmt, so wären die \nGründe für den Abbruch der Vor- Ort- Kontrolle \nzumindest auch ihr und damit dem Beklagten, nicht aber \ndem Kläger anzulasten gewesen. Denn die Vor- Ort- \nKontrolle hätte auch ohne die Vorlage von \nBodenprobenergebnissen durchgeführt werden können. \nVon einer Einigung des Klägers und der Zeugin I. \nauf eine Verschiebung des Prüftermins ist aber nach \ndem Ergebnis der informatorischen Befragungen des \nKlägers sowie der Zeugen im Erörterungstermin zur \nÜberzeugung des Gerichts nicht auszugehen. \n\n45\n\nDie Kammer ist zunächst zu der Überzeugung \ngelangt, dass die Zeugin I. einer Verschiebung des \nPrüftermins nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Die \nZeugin I. hat diesbezüglich in einem Gespräch mit \neinem Vertreter des Beklagten am 7. Januar 2005 \nerklärt, dass sie den Vorschlag, die Prüfung auf einen \nspäteren Zeitpunkt zu verschieben, ausdrücklich \nabgelehnt habe. Im Rahmen des Erörterungstermins hat \ndie Zeugin I. weiter angegeben, soweit sie am 15. \nSeptember 2003 von einer „Verschiebung\" gesprochen \nhabe, habe sie damit lediglich die Diskussion über die \nBodenproben gemeint; diese habe sie an das Ende der \nPrüfung verschieben wollen, um mit der Prüfung \nbeginnen zu können; anders habe ihre Äußerung auch \nnicht verstanden werden können. Die Kammer geht nicht \ndavon aus, dass hier ein der Zeugin I. \nzuzurechnendes Missverständnis vorliegt. Der Kläger \ndurfte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die \nZeugin I. ihn zur Überzeugung der Kammer nach \nden vorstehenden Feststellungen trotz fehlender \nBodenprobenergebnisse mehrfach ans Laptop gebeten \nhatte, nicht davon ausgehen, dass die Zeugin \nbeabsichtigte, die gesamte Prüfung und nicht nur die \nDiskussion über die Bodenproben zu verschieben. \nZudem ist es dem Kläger nicht gelungen, die Umstände, \ndie zu dem ausdrücklichen Einverständnis der Prüferin \nmit einer Terminsverschiebung geführt haben sollen, \ngleichbleibend und widerspruchsfrei zu schildern. So hat \nder Kläger zunächst in seiner Stellungnahme vom 17. \nDezember 2003 und später im Erörterungstermin erklärt, \nsein Vater habe eine Verschiebung des Prüftermins \nvorgeschlagen, während er in dem Gespräch mit einem \nVertreter des Beklagten am 7. Januar 2005 angegeben \nhat, den Vorschlag zur Verschiebung des Prüftermins \nhabe die Zeugin I. unterbreitet. Des weiteren hat \nder Kläger im Erörterungstermin zum einen angegeben, \ndie Zeugin I. habe einer Verschiebung des \nPrüftermins ausdrücklich zugestimmt. Zum anderen hat \ner erklärt: „Wir sind uns dann - meine ich jedenfalls - \neinig geworden, dass wir die Prüfung verschieben...\". \nDieses Aussageverhalten zeigt, dass es zu einer \nausdrücklichen Einigung über das Verschieben des \nPrüftermins zwischen dem Kläger und der Zeugin I. \nnicht gekommen ist. Denn anderenfalls wäre nicht davon \nauszugehen gewesen, dass der Kläger seine Angabe \nmit den Worten „meine ich jedenfalls\" abgeschwächt \nhätte. Auch die Zeugen I1. und C. haben die \nAngaben des Klägers, wonach die Zeugin I. einer \nTerminsverschiebung ausdrücklich zugestimmt haben \nsoll, nicht bestätigen können. \n\n46\n\nZur Überzeugung der Kammer hat sich die Zeugin \nI. auch nicht konkludent mit einer Verschiebung des \nPrüftermins einverstanden erklärt. Zwar erklären die \nZeugen I1. und C. , dass es zwischen der Zeugin \nI. und dem Kläger zu einer Einigung in Bezug auf \ndie Verschiebung der Vor- Ort- Kontrolle gekommen sei \nund erklären, dass sie dies aus den Umständen bzw. \naus dem Verhalten der Zeugin I. geschlossen \nhätten. Jedoch ist es ihnen nicht möglich, diese \nUmstände und das Verhalten der Zeugin \nnachvollziehbar zu schildern. Die Zeugen I1. und \nC. haben insoweit angegeben, sie seien von einer \nEinigung ausgegangen, weil die Zeugin I. dem \nKläger die Telefonnummer eines Bodenprüfers \nüberreicht habe. Dafür, dass der Kläger - denn nur auf \ndessen Verständnis kommt es in diesem \nZusammenhang an - aus diesem Verhalten der Zeugin \naber auf eine Zustimmung zu einer Verschiebung des \nPrüftermins geschlossen haben könnte, sind keine \nAnhaltspunkte ersichtlich. Dies wird selbst von dem \nKläger nicht vorgetragen. Diese Schlussfolgerung \nkönnte sich im übrigen allenfalls dann als sinnvoll \nerweisen, wenn die Zeugin I. gegenüber dem \nKläger zum Ausdruck gebracht hätte, dass die Prüfung \nohne die Bodenprobenergebnisse nicht durchgeführt \nwerden könne. In diesem Fall hätte die Übergabe der \nTelefonnummer des Bodenprüfers an den Kläger von \ndiesem so verstanden werden können, dass zunächst \ndie Bodenproben gezogen werden sollten und danach \nein neuer Prüftermin vereinbart werden könnte. So liegt \nder Fall hier aber zur Überzeugung der Kammer nicht. \nUnergiebig ist in diesem Zusammenhang der Inhalt des \nhandschriftlichen Prüfvermerks, wonach der Kläger „die \nPrüfung nicht gestattet\" hat, „da er keine \nBodenprobenergebnisse vorweisen kann\". Diesem - \nsprachlich nicht ganz geglückten - Vermerk ist nicht zu \nentnehmen, dass die Zeugin I. die Ansicht \ngegenüber dem Kläger vertreten hat, die Prüfung könne \nohne die Bodenprobenergebnisse nicht durchgeführt \nwerden. Daran, ob die Zeugin I. Entsprechendes \ngeäußert hat, kann sich der Zeuge C. nicht erinnern. \nHingegen hat der Zeuge I1. mehrmals ausdrücklich \nangegeben, die Zeugin I. habe Entsprechendes \nerklärt. Dies widerspricht aber sowohl den Angaben der \nZeugin I. als auch den eigenen Angaben des \nKlägers. Die Zeugin I. hat sowohl gegenüber dem \nBeklagten am 7. Januar 2005 als auch im \nErörterungstermin gegenüber dem Gericht erklärt, dass \ndie Prüfung zunächst auch ohne die \nBodenprobenergebnisse habe durchgeführt werden \nkönnen, da die Möglichkeit bestehe, diese \nnachzureichen. Dies wisse sie - so die Zeugin I. \ngegenüber dem Beklagten - aus einem anderen Fall und \ndas habe sie auch dem Kläger erklärt. Dass der Kläger \nwegen des Fehlens der Bodenprobenergebnisse und \ngegebenenfalls entsprechender Äußerungen der Zeugin \nI. von einer Undurchführbarkeit des Prüftermins \nausgegangen ist, hat er selbst nicht behauptet. Vielmehr \nhat er in seinem Gespräch mit einem Vertreter des \nBeklagten am 7. Januar 2005 angegeben, dass ihm die \nZeugin I. verdeutlicht habe, dass er bei Fortführung \nder Prüfung einen wirtschaftlichen Abzug erleiden \nwerde. Diese Angabe hat der Kläger auch im \nErörterungstermin bestätigt. Ihr ist zu entnehmen, dass \ndie Zeugin I. gegenüber dem Kläger gerade zum \nAusdruck gebracht hat, dass die Prüfung auch ohne die \nBodenprobenergebnisse hätte fortgeführt werden \nkönnen. Mithin ist die Übergabe der Telefonnummer des \nBodenprüfers durch die Zeugin I. an den Kläger von \ndiesem nicht als konkludente Zustimmung der Zeugin \nzur Verschiebung des Prüftermins aufgefasst worden. \nDas Verhalten der Zeugin konnte von dem Kläger auch \nnicht so verstanden werden. \n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 \nVwGO. \n\n48\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit \nberuht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271223","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-07-07/8-k-382-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271223","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271223","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-07-07/8-k-382-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271223","retrieved":"2026-07-09 02:41:27.065440+00:00"}}