{"status":"available","doknr":"OLD271259","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0706.1K402.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-07-06","aktenzeichen":"1 K 402/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nIm Juli 2003 stellte der Beklagte fest, dass der Kläger im Besitz von zwei \nLasurmeisen (Parus cyanus) war, die mit den Ringnummern SKF BSI 1380 99 und \nSKF BSI 673 99 kennzeichnet waren.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 21. Mai 2004 beschlagnahmte der Beklagte unter anderem \ndiese beiden Lasurmeisen im objektiven Beschlagnahmeverfahren nach § 47 in \nVerbindung mit § 49 Abs. 4 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Der \nBeklagte führte in dem Bescheid aus, dass der Kläger über die beschlagnahmten \nVögel nicht verfügen dürfe, die Vögel aber zunächst beim Kläger verblieben. Die \nlegale Herkunft der beschlagnahmten Vögel sei nach Erbringung des \nHerkunftsnachweises der Elterntiere durch entsprechende Dokumente durch eine \nDNA-Analyse innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung dieses Bescheides \nnachzuweisen. Wenn der Nachweis eine Ausnahme vom Besitzverbot nicht erbracht \nwerde, so werde die Einziehung der betroffenen Vögel angeordnet werden. Zur \nBegründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, bei den beschlagnahmten \nVögeln handele es sich um Exemplare europäischer Vogelarten, die gemäß § 10 \nAbs. 2 Ziffer 10 Buchstabe b) bb) BNatSchG besonders geschützt seien. Sie \nunterlägen deshalb grundsätzlich einem Besitzverbot. Bislang habe der Kläger den \nNachweis einer Besitzberechtigung nicht erbracht. Der Beklagte ordnete auch die \nsofortige Vollziehung der Verfügung an.\n\n4\n\nDie Bezirksregierung Arnsberg wies mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar \n2005 den vom Kläger dagegen eingelegten Widerspruch als unbegründet \nzurück.\n\n5\n\nDaraufhin hat der Kläger am 23. Februar 2005 Klage erhoben. Zur Begründung \nhat er vorgetragen, die Lasurmeisen gehörten nicht zu den geschützten Vogelarten, \nda sie nicht von der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) erfasst und unter \nSchutz gestellt worden seien. Außerdem habe er einen hinreichenden \nHerkunftsnachweis erbracht.\n\n6\n\nMit Verfügung vom 23. Februar 2005 zog der Beklagte die am 21. Mai 2004 \nbeschlagnahmten Vögel, unter anderem auch die beiden Lasurmeisen, ein und wies \ndarauf hin, dass das Eigentum an den Tieren mit der Einziehung auf ihn übergehe. \nDer Beklagte ordnete die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Die Verfügung \nwurde ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen \nPostzustellungsurkunde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am \n25. Februar 2005 zugestellt. Am 7. März 2005 holte der Beklagte die Lasurmeisen \nbeim Kläger ab und übergab sie dem LÖBF NRW - W -Artenschutzzentrum Metelen \nzur Verwahrung. Dort verendeten die beiden Lasurmeisen etwa im Oktober \n2005.\n\n7\n\nDer Kläger macht nunmehr geltend: Durch den Tod der Lasurmeisen habe sich \nder Rechtsstreit noch nicht erledigt. Es bestehe der Verdacht, dass die Tiere nicht \ntierschutz- und artenschutzgemäß untergebracht und gepflegt worden seien. Bei \nRechtswidrigkeit der Beschlagnahme sei daher von einem Schadensersatzanspruch \nauszugehen. Es bestehe deshalb ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der \nRechtswidrigkeit der Beschlagnahmeverfügung. Er habe wie auch alle anderen \nVogelzüchter ein sachliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung, dass die \nLasurmeisen nicht zu den geschützten Vogelarten des Artenschutzes gehören, die \nbeschlagnahmten Tiere in den staatlichen Auffangstationen schlechter als bei den \nZüchtern behandelt werden und deshalb vorzeitig verenden und dass die sachliche \nKlärung dieser Fragen durch ein unabhängiges Gericht nicht aus prozessualen \nGründen unterbleibe. Eine Einziehungsverfügung sei seinem \nProzessbevollmächtigten nicht zugestellt worden. Hiergegen wäre auch sofort \nWiderspruch eingelegt worden, der nun mangels Zustellung nachgeholt werde. Die \nVögel seien daher in seinem (des Klägers) Eigentum verblieben. Abgesehen davon \nwürde die rechtswidrige Beschlagnahmeverfügung auch durch eine spätere \nEinziehungsverfügung nicht gegenstandslos, sondern könne selbständig beklagt \nwerden. Deshalb sei das Fortsetzungsfeststellungsinteresse gegeben, auch wenn \ndie Tiere verendet seien. Ob letztlich ein Schadensersatzanspruch bestehe, sei von \nden ordentlichen Gerichten und nicht von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden. \nEine Zivilrechtsklage sei jedenfalls nicht offenbar aussichtslos. Gegenstand einer \nAmtspflichtverletzung könne nicht nur das Eigentum sein. In Betracht kämen auch \nFürsorge- und Nachsorge- sowie Folgenbeseitigungspflichten der staatlichen Stellen \ndes Artenschutzes gegenüber dem Kläger. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse \nzur Klärung der Sachlage und zur Vermeidung entsprechender künftiger Fälle \nbestehe deshalb.\n\n8\n\nNachdem der Kläger zunächst beantragt hatte,\n\n9\n\ndie Beschlagnahmeverfügung des Beklagten vom 21. Mai 2004 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Arnsberg vom 25. \nJanuar 2005 für die von der Beschlagnahme erfassten zwei Lasurmeisen \naufzuheben,\n\n10\n\nbeantragt der Kläger nunmehr,\n\n11\n\nfestzustellen, dass die Beschlagnahmeverfügung des Beklagten vom \n21. Mai 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Arnsberg vom 25. Januar 2005 für die von der \nBeschlagnahme erfassten zwei Lasurmeisen (Parus cyanus) mit den \nRingnummern SKF BSI 1380 99 und SKF BSI 673 99 rechtswidrig war.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\n die Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung trägt er vor: Die Einziehungsverfügung vom 23. Februar 2005 \nsei dem Bevollmächtigten des Klägers ordnungsgemäß zugestellt worden. Auch der \nKläger selbst sei über diese Zustellung mit Schreiben vom 24. April 2005 (richtig: \n24. Februar 2005) informiert worden. Das dem Einziehungsbescheid beigefügte \nAnschreiben an den Bevollmächtigten des Klägers sei zudem mit Anmerkungen \nversehen zurückgesandt worden. Darauf sei der Erhalt der zugestellten Schriftstücke \nhandschriftlich mit Namenskürzel des Bevollmächtigen mit Datum 25. Februar 2005 \nvermerkt. Im Übrigen gehörten die Lasurmeisen zu den besonders geschützten \nVögeln, auch wenn sie nicht in den Anlagen der Bundesartenschutzverordnung \naufgeführt seien.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Streitkate und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage ist mit dem nunmehr gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag \nunzulässig.\n\n18\n\nWenn sich vor der Entscheidung des Gerichts über eine Anfechtungsklage der \nVerwaltungsakt erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der \nVerwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse \nan dieser Feststellung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -). Der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt, nämlich die \nBeschlagnahmeverfügung des Beklagten vom 21. Mai 2004, hat sich allerdings, \nsoweit er angefochten wurde, nach Klageerhebung erledigt und zwar spätestens \ndadurch, dass die Lasurmeisen verendet sind.\n\n19\n\nDer Kläger hat aber kein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die \nBeschlagnahmeverfügung rechtswidrig gewesen ist. Für die Bejahung des \nFortsetzungsfeststellungsinteresses genügt jedes nach vernünftigen Erwägungen \nnach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, \nwirtschaftlicher oder auch ideeller Art. Die gerichtliche Entscheidung muss geeignet \nsein, die Position des Klägers in einem der genannten Bereiche zu verbessern. Ein \nFeststellungsinteresse besteht insbesondere dann, wenn die Feststellung für die \nGeltendmachung von Ansprüchen aus Amtshaftung nach Artikel 34 des \nGrundgesetzes, § 839 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder von sonstigen \nSchadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen erheblich ist, ein entsprechender \nProzess mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist und nicht offenbar aussichtslos \nerscheint. Offensichtlich ist die Aussichtslosigkeit, wenn ohne eine ins Einzelne \ngehende Prüfung erkennbar ist, dass der behauptete Schadens- oder \nEntschädigungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann. \nDas Feststellungsinteresse ist außerdem zu bejahen bei Wiederholungsgefahr, \nsofern diese hinreichend konkret ist.\n\n20\n\nVgl. Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 14. Auflage 2005, \nRandnummer 129 ff mit weiteren Nachweisen.\n\n21\n\nDer Kläger hat kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse in diesem Sinne. Die \nFrage, ob die Beschlagnahmeverfügung des Beklagten vom 21. Mai 2004 \nrechtmäßig oder rechtswidrig war, ist für die Geltendmachung von Schadensersatz- \noder Entschädigungsansprüchen wegen des Todes der Vögel nicht erheblich. Der \nBeklagte hatte die Lasurmeisen erst in Gewahrsam genommen, nachdem er die \nEinziehungsverfügung vom 23. Februar 2005 erlassen hatte. Diese \nEinziehungsverfügung ist ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen \nPostzustellungsurkunde dem Bevollmächtigten des Klägers am 25. Februar 2005 \nordnungsgemäß zugestellt worden. Sie war aufgrund der ausdrücklichen Anordnung \ndes Beklagten auch sofort vollziehbar. Abgesehen davon ist die \nEinziehungsverfügung auch bestandskräftig geworden, da der Kläger gegen sie \nkeinen Widerspruch eingelegt hat. Mit der Einziehung ging das Eigentum an den \nVögeln auf den Beklagten über. Damit ist die Beschlagnahmeverfügung, die im \nWesentlichen die Übernahme der Verfügungsgewalt durch den Beklagten \nbeinhaltete, gegenstandslos geworden. Sie entfaltete zum Zeitpunkt des Todes der \nVögel und einer etwaigen Pflichtverletzung des Beklagten oder des von ihm \nbeauftragten Artenschutzzentrums keinerlei Wirkung mehr. Sie war nicht die \nGrundlage dafür, dass der Beklagte bzw. das Artenschutzzentrum im Besitz der \nVögel war.\n\n22\n\nAbgesehen davon ist ein Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch des \nKlägers offensichtlich nicht gegeben. Insbesondere besteht kein \nSchadensersatzanspruch nach § 839 BGB. Da der Kläger nicht mehr Eigentümer der \nVögel war, bestand keine Amtspflicht des Beklagten gerade gegenüber dem Kläger, \ndie Vögel sorgsam und fachgerecht zu behandeln. Diese Pflicht bestand nur \ngegenüber der Allgemeinheit.\n\n23\n\nEin Feststellungsinteresse ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der \nWiederholungsgefahr zu bejahen. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Kläger auch \nnicht vorgetragen, dass er im Besitz weiterer Lasurmeisen ist, für die er keinen vom \nBeklagten anerkannten Herkunftsnachweis erbringen kann, oder dass er in \nabsehbarer Zeit solche Vögel erwerben will und kann. Es besteht deshalb nicht die \nkonkrete oder naheliegende Möglichkeit, dass unter im Wesentlichen unveränderten \ntatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten ein vergleichbarer Verwaltungsakt \nwieder ergehen wird.\n\n24\n\nSoweit der Kläger ein Feststellungsinteresse damit begründet, dass er, wie auch \nalle anderen Vogelzüchter, ein sachliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung \nhabe, dass die Lasurmeisen nicht zu den geschützten Vogelarten des Artenschutzes \ngehören, kann dies ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht begründen. Der \nKläger will insoweit nur eine abstrakte Rechtsfrage geklärt wissen, ohne dass er \ngeltend macht, dass es in absehbarer Zeit einen ihn betreffenden konkreten Fall \ngeben wird, in dem es auf gerade diese Rechtsfrage ankommen wird.\n\n25\n\nSoweit der Kläger vorträgt, es bestehe ein Interesse an der gerichtlichen \nFeststellung, dass die beschlagnahmten Tiere in den staatlichen Auffangstationen \nschlechter als bei den Züchtern behandelt werden und deshalb vorzeitig verenden, \nso begründet auch dies kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Zum einen geht es \ninsoweit nicht um eine Rechtsfrage sondern um eine Tatsachenfrage. Zum anderen \nwürde diese Frage im Rahmen des hier anhängigen verwaltungsgerichtlichen \nVerfahrens nicht geklärt werden können und müssen, denn sie ist für die \nRechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Beschlagnahmeverfügung ohne \nRelevanz.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n27\n\nDie Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung \nzuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht \nvorliegen.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271259","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-07-06/1-k-402-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271259","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271259","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-07-06/1-k-402-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271259","retrieved":"2026-07-09 02:41:30.215984+00:00"}}