{"status":"available","doknr":"OLD271395","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0629.9L569.06A.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-06-29","aktenzeichen":"9 L 569/06.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 9 K 2425/06.A gegen Ziffer 3 des \nBescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2006 wird \nangeordnet, soweit darin die Ausreisefrist auf eine Woche festgesetzt wird. \n \nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer - sinngemäße - Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n die aufschiebende Wirkung seiner am 14. Juni 2006 erhobenen Klage \n9 K 2425/06.A gegen Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für \nMigration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2006 anzuordnen, soweit darin \ndie Ausreisefrist auf eine Woche festgesetzt wird,\n\n4\n\nhat Erfolg.\n\n5\n\nDie Beteiligten gehen ersichtlich übereinstimmend davon aus, dass der Klage \ninsoweit keine aufschiebende Wirkung beizumessen ist, weil keine der in § 75 des \nAsylverfahrensgesetzes (AsylVfG) abschließend angesprochenen Fallgestaltungen \nder §§ 38 Abs. 1 AsylVfG und 73 AsylVfG zum Gegenstand gerichtlicher \nÜberprüfung gemacht worden sind und die Antragsgegnerin die von ihr festgesetzte \nAusreisefrist von einer Woche ausdrücklich auf § 38 Abs. 2 AsylVfG stützt. \n\n6\n\nNach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der \nHauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer \nKlage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Durchsetzung der \nbeanstandeten Maßnahme bis zu deren Bestandskraft verschont zu bleiben, dem \nöffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung vorgeht, wobei im Rahmen \ndieser Interessenabwägung zu berücksichtigen ist, dass an der sofortigen \nVollziehung einer behördlichen Maßnahme regelmäßig dann ein öffentliches \nInteresse besteht, wenn diese Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist, wohingegen \ndas öffentliche Interesse regelmäßig dann nicht besteht, wenn diese Maßnahme \noffensichtlich rechtswidrig ist. Führt dieser Abwägungsvorgang auf der Grundlage der \nim Rahmen eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden \nsummarischen Prüfung zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist aufgrund sonstiger, nicht \nnur an den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens orientierter Kriterien \nabzuwägen, welches Interesse schwerer wiegt.\n\n7\n\nGemessen an den danach zu berücksichtigenden Gesichtspunkten stellt sich die \nbeanstandete Ausreisefrist von einer Woche in Ziffer 3 des bundesamtlichen \nBescheides vom 7. Juni 2006 als rechtswidrig dar und wird im Hauptsacheverfahren \naufzuheben sein, weshalb das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt \nund die aufschiebende Wirkung der Klage insoweit anzuordnen war. \n\n8\n\nEin Fall, in dem das Bundesamt in der fraglichen Ziffer 3 des Bescheides vom \n7. Juni 2006 die Ausreisefrist nach § 38 Abs. 2 AsylVfG auf eine Woche festsetzen \ndurfte, liegt nicht vor. \n\n9\n\nSchon vom Wortlaut her handelt es sich bei dem Verzicht auf die Durchführung \neines Asylverfahrens nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG nicht um eine Rücknahme eines \nAsylantrages im Sinne von § 38 Abs. 2 AsylVfG. Dass der Gesetzgeber dabei die \nAntragsrücknahme einerseits und den Verzicht auf die Durchführung eines \nAsylverfahrens andererseits als unterschiedliche Verfahrenshandlungen ansieht, ist \nin § 32 AsylVfG dokumentiert, ohne dass der Gesetzgeber diese Unterschiedlichkeit \nin den § 38 Abs. 2 AsylVfG aufgenommen hat, sondern die dort vorgesehene \nAusreisefrist von einer Woche ausdrücklich und ausschließlich als Folge der \nRücknahme eines Asylantrages regelt. Anhaltspunkte dafür, dass es sich insoweit \num ein gesetzgeberisches Redaktionsversehen gehandelt haben könnte, das im \nWege einer erweiternden Auslegung ausgeräumt werden könnte, sind nicht \nerkennbar und im Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen \nsummarischen Prüfung nicht darstellbar. Entgegen der Auffassung der \nAntragsgegnerin ist es auch nicht - zumindest nicht im Rahmen des vorliegenden \nsummarischen Verfahrens - möglich, § 38 Abs. 2 AsylVfG analog auf den Verzicht im \nSinne von § 14 a Abs. 3 AsylVfG anzuwenden. Hierzu fehlt es bereits methodisch an \neiner auch von der Antragsgegnerin nicht aufgezeigten Regelungslücke. Denn für \nden Fall der Antragsrücknahme gilt die einwöchige Ausreisefrist des § 38 Abs. 2 \nAsylVfG ebenso wie gemäß § 36 Abs. 1 AsylVfG in den Fällen der Unbeachtlichkeit \noder der offensichtlichen Unbegründetheit eines Asylantrags; in den sonstigen \nFällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, \ngilt die vierwöchige Ausreisefrist des § 38 Abs. 1 AsylVfG.\n\n10\n\nEin Fall, in dem das Bundesamt eine einwöchige Ausreisefrist als Folge der \nVerzichtserklärung nach § 14 a Abs. 3 AsylVfG hätte setzen dürfen, liegt nach \nAuffassung des beschließenden Gerichts deshalb nicht vor. Eine weitere Vertiefung \nmag dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Derzeit spricht jedoch vieles \ndafür, dass die gesetzte einwöchige Ausreisefrist im Hauptsacheverfahren \naufzuheben sein wird. Deshalb war dem Interesse des Antragstellers, von der \nDurchsetzung der gesetzten Ausreisefrist verschont zu bleiben, Rechnung zu \ntragen.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die \nGerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83 b AsylVfG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).\n\n13\n\nPeters","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271395","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-06-29/9-l-569-06-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271395","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271395","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-06-29/9-l-569-06-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271395","retrieved":"2026-07-09 02:41:41.790134+00:00"}}