{"status":"available","doknr":"OLD271445","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0628.9K2860.05.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-06-28","aktenzeichen":"9 K 2860/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n Die Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamtes für den Zivildienst vom 3. August 2005 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 9. November \n2005 verpflichtet festzustellen, dass die Klägerin berechtigt ist, den Kriegsdienst mit \nder Waffe zu verweigern. \n \nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 5. Dezember 1977 geborene Klägerin bewarb sich unter dem 12. Februar \n1997 für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes. Zum 1. Januar 1998 trat sie \nals Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes als Soldatin auf \nZeit in die Bundeswehr ein. Zum 1. Oktober 1998 wurde sie an das \nBundeswehrkrankenhaus I. versetzt und zum Studium der Humanmedizin an der \nUniversität C.. Sie beendete ihr Studium am 2. November 2004 und erhielt am \n11. November 2004 ihre Approbation als Ärztin. Seit dem 16. November 2004 stand \ndie Klägerin als Leutnant in ihrer ersten klinischen Verwendung am \nBundeswehrkrankenhaus I. . Ihre Dienstzeit wurde bis zum 31. Dezember 2012 \nfestgesetzt.\n\n3\n\nBereits mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2004 hat die Klägerin unter dem \n21. Oktober 2004 ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin und mit Schriftsatz \nvom 19. Oktober 2004 ihre vorzeitige Entlassung aus der Bundeswehr gemäß § 55 \nAbs. 3 des Soldatengesetzes (SG) beantragt. Beide Anträge begründete sie im \nWesentlichen damit, sich nicht länger mit den Pflichten als Sanitätsoffizier \nidentifizieren zu können. Im Einzelnen führte sie an: Im letzten Ausbildungsabschnitt \ndes Studiums habe sie sich vertieft mit dem Beruf des Sanitätsoffiziers \nauseinandergesetzt. Anhand von Literatur über Folgen verschiedener Kriege für die \nvon ihnen betroffenen Menschen sei ihr im Hinblick auf die Weiterentwicklung in der \nRüstungsindustrie während ihres letzten Ausbildungsjahres bewusst geworden, dass \nSoldaten millionenfaches Leid verbreiten könnten. Der Bericht eines Kameraden \nüber dessen Sanitätseinsatz im Ausland, in dessen Verlauf er gezwungen gewesen \nsei, auf einen Menschen zu schießen, habe ihr Gewissen stark belastet. Bei \nBeachtung all dieser Umstände und Tatsachen komme sie zu einem völlig anderen \nErgebnis als jenem, zu dem sie vor sieben Jahren gekommen sei, als sie ihre \nVerpflichtungserklärung unterschrieben habe. Die für sie zwingende Folge aus allen \ndiesen Punkten könne nur die Verweigerung des Kriegsdienstes sein. Ergänzend \ntrugen ihre Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 2. August 2005 vor, dass \nmit dem Kriegsdienstverweigerungsneuregelungsgesetz aus dem Jahre 2003 die \nAnerkennung als Kriegsdienstverweigerer oder als Kriegsdienstverweigerin nicht \nmehr an die Wehrpflicht der antragstellenden Person gekoppelt sei.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 29. März 2005 lehnte das Personalamt der Bundeswehr den \nEntlassungsantrag der Klägerin ab. Nach erfolglosem Beschwerdeverfahren verfolgte \ndie Klägerin ihr Entlassungsbegehren vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg in dem \nVerfahren 13 K 1443/05 weiter. \n\n5\n\nDen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin lehnte das Bundesamt \nfür den Zivildienst mit Bescheid vom 3. August 2005 ab und machte zur Begründung \nim Wesentlichen geltend: Der aufgrund einer freiwilligen Verpflichtung für die \nLaufbahn eines Sanitätsoffiziers zu leistende Dienst sei im Frieden wie im Krieg kein \n„Kriegsdienst mit der Waffe\" und werde deshalb vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 \nS. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht berührt.\n\n6\n\nDen dagegen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. August 2005 eingelegten \nWiderspruch der Klägerin wies das Bundesamt für den Zivildienst mit \nWiderspruchsbescheid vom 9. November 2005 zurück und erläuterte zur \nBegründung nochmals, dass der Sanitätsdienst kein „Kriegsdienst mit der Waffe\" sei \nund somit nicht den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 3 S. 1 GG berühre.\n\n7\n\nDagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer mit anwaltlichem Schriftsatz vom \n17. November 2005 erhobenen Klage.\n\n8\n\nWährend des anhängigen Klageverfahrens gab die 13. Kammer des \nVerwaltungsgerichts Arnsberg dem Entlassungsbegehren der Klägerin durch Urteil \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2005 in dem Verfahren \n13 K 1443/05 statt und verpflichtete die Bundesrepublik Deutschland, die Klägerin \ngemäß § 55 Abs. 3 SG aus dem Wehrdienst zu entlassen. Zur Begründung legte die \nKammer u.a. dar, dass der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens seinen \nDienst leisten zu müssen, bei der Auslegung der Entlassungsvorschrift des § 55 \nAbs. 3 SG im Lichte des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 S. 1 GG als schwerwiegende \npersönliche Härte im Sinne der Vorschrift des Soldatengesetzes anzusehen sei, die \nein weiteres Verbleiben im Soldatenverhältnis unzumutbar mache. Allein die Stellung \nihres Kriegsdienstverweigerungsantrages unter dem 14. Oktober 2004 begründe \nkeine besondere Härte im Sinne des § 55 Abs. 3 SG für die Klägerin, wie sie mit \nBlick auf die ihrer Ansicht nach allein dem Kriegsdienstverweigerungsverfahren \nvorbehaltene Gewissensprüfung meine. Denn zum einen stelle die Anbringung eines \nKriegsdienstverweigerungsantrages gerade keinen benannten Entlassungsgrund im \nSinne des § 55 Abs. 3 SG dar. Zum anderen besäßen Soldaten auf Zeit, die als \nSanitätsoffiziere ihren „waffenlosen Dienst\" aufgrund eigener Verpflichtung versähen \nund einen Kriegsdienstverweigerungsantrag stellten, für diesen kein \nRechtsschutzbedürfnis. Außerdem dürfe ein Antrag der Klägerin auf Anerkennung \nals Kriegsdienstverweigerin schon deswegen unzulässig sein, weil zweifelhaft sei, ob \nsie Trägerin des Grundrechts nach Art. 4 Abs. 3 GG sein könne. Denn das \nGrundrecht auf Kriegsdienstverweigerung korreliere mit der Dienstverpflichtung nach \nArt. 12 a Abs. 1 GG, wonach nur deutsche Männer zum Wehrdienst verpflichtet \nseien. \n\n9\n\nDas Urteil in dem Verfahren 13 K 1443/05 ist in Rechtskraft erwachsen. Die \nKlägerin wurde zwischenzeitlich aus ihrem Wehrdienstverhältnis entlassen.\n\n10\n\nAn ihrem Begehren, als Kriegsdienstverweigerin anerkannt zu werden, hält die \nKlägerin auch nach vollzogener Entlassung aus dem Wehrdienstverhältnis fest und \nführt zur Begründung unter Beifügung einer „Ergänzung meiner Beweggründe für die \nKDV\", einer „Beschreibung meiner PJ-Zeit (10/03-11/04)\", einer Stellungnahme der \nSozialarbeiterin L. der Standortverwaltung V. und einer Stellungnahme des \nOberstarztes M. im Wesentlichen aus: Sie habe den Entlassungsantrag gestellt, \num ein Verfahren wegen Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin durchzuführen. \nDieses entspreche ihrer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der \nWaffe. Daran habe sich durch die Entlassung aus der Bundeswehr nichts geändert, \nso dass sie an dem Antrag und der Klage festhalten wolle und müsse. Die von der \n13. Kammer des Verwaltungsgerichts Arnsberg geäußerten Zulässigkeitsbedenken \ndürften unbegründet sein. Die angenommene Beziehung zwischen Art. 12 a Abs. 1 \nGG und Art. 4 Abs. 3 GG bestehe so nicht, was sich bereits aus der \nEntstehungsgeschichte der verfassungsrechtlichen Normen ergebe. Art. 4 Abs. 3 \nS. 1 GG habe bereits das Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung zugesichert, \nbevor es zur Einführung der Wehrpflicht und zur Einfügung des Art. 12 a in das \nGrundgesetz gekommen sei.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n12\n\n die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für \nden Zivildienst vom 3. August 2005 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom \n9. November 2005 zu verpflichten festzustellen, dass sie - die Klägerin - \nberechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern.\n\n13\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung verweist sie auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides und \nführt ergänzend im Wesentlichen aus: Nach der zwischenzeitlich erfolgten \nEntlassung der Klägerin aus der Bundeswehr liege kein Rechtsschutzinteresse für \ndie Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin vor. Die Klägerin sei nicht wehrpflichtig \nund müsse infolgedessen nicht damit rechnen, in irgendeiner Weise für die \nBundeswehr tätig werden zu müssen.\n\n16\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2006 hat die Klägerin die sie \nbetreffende Entlassungsverfügung des Personalamtes der Bundeswehr vom 26. April \n2006 überreicht. In dieser Entlassungsverfügung ist u.a. auch folgende Regelung \nenthalten: „Mit der Entlassung treten Sie mit Ihrem Dienstgrad in das \nReserveverhältnis über\".\n\n17\n\nBemühungen der Beklagten, die Bedeutung des Übertritts der Klägerin in das \nReserveverhältnis für ihr Rechtsschutzinteresse an der im gerichtlichen Verfahren \nangestrebten Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin abzuklären, mündeten in \neine Stellungnahme des Personalamts der Bundeswehr, dass aufgrund der \ngrundsätzlich bestehenden Dienstleistungspflicht der Klägerin deren \nRechtsschutzinteresse für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin gegeben \nsei. \n\n18\n\nIn einer weiteren Stellungnahme vom 27. Juni 2006 teilte das Personalamt der \nBundeswehr dem Gericht mit, dass seitens des Personalamts nicht beabsichtigt sei, \ndie zuständige Wehrersatzbehörde aufzufordern, die Klägerin zu Dienstleistungen \ngemäß § 60 ff. SG heranzuziehen, dass sie jedoch gleichwohl aus derzeit nicht \nabsehbaren dienstlichen Gründen zu derartigen Dienstleistungen herangezogen \nwerden könne.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - hier insbesondere auf \ndie über die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 2006 gefertigte Niederschrift - \nsowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Bezug \ngenommen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDie als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Alternative der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Klage ist auch im Übrigen zulässig \nund hat in der Sache Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes für den \nZivildienst vom 3. August 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des \nBundesamtes für den Zivildienst vom 9. November 2005 ist rechtswidrig und verletzt \ndie Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen gegen das Bundesamt für den \nZivildienst gerichteten Anspruch auf Feststellung, dass sie berechtigt ist, den \nKriegsdienst mit der Waffe zu verweigern (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).\n\n22\n\nDie Klage ist zulässig, insbesondere steht der Klägerin im hier maßgeblichen \nZeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Rechtsschutzinteresse für das von \nihr im Klagewege verfolgte Anerkennungsbegehren zur Seite. Mag das Bundesamt \nfür den Zivildienst der Klägerin zunächst berechtigterweise ein \nRechtsschutzbedürfnis für ihr Anerkennungsbegehren abgesprochen haben, als sie \naufgrund einer freiwilligen Verpflichtung im Soldatenverhältnis auf Zeit Sanitätsdienst \nin der Bundeswehr geleistet hat, \n\n23\n\nvgl. insoweit z.B.: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n27. November 1985 - 6 C 5.85 - in: Neue Juristische Wochenschrift \n(NJW) 1986, S. 800 ff.,\n\n24\n\nnimmt sie gerade nach ihrer Entlassung aus der Bundeswehr zu Recht ein \nRechtsschutzbedürfnis für ihr Anerkennungsbegehren in Anspruch. Entgegen der \nAuffassung der Beklagten muss die Klägerin nach wie vor damit rechnen, „in \nirgendeiner Weise\" für die Bundeswehr tätig zu werden. Denn wie sich der \nEntlassungsverfügung des Personalamtes der Bundeswehr vom 26. April 2006 \nentnehmen lässt, ist die Klägerin zwar aus dem Dienstverhältnis einer Soldatin auf \nZeit aus der Bundeswehr entlassen worden, gleichzeitig ist sie jedoch mit ihrem \nDienstgrad „Leutnant\" (SanOA) in das Reserveverhältnis übergetreten und kann \ngemäß § 59 Abs. 2 SG als frühere Soldatin, die mehr als zwei Jahre in einem \nDienstverhältnis als Soldatin auf Zeit gestanden hat, bis zum Ablauf des Monats, in \ndem sie das 60. Lebensjahr vollendet hat, zu den in § 60 SG genannten \nDienstleistungen herangezogen werden. Mag die Heranziehung der Klägerin zu \ndiesen Dienstleistungen derzeit tatsächlich auch eher unwahrscheinlich sein, ist sie \nrechtlich jedenfalls weiterhin - aus ihrer Sicht - der „Gefahr\" ausgesetzt, dieser \nDienstleistungsverpflichtung nachkommen zu müssen und „in irgendeiner Weise\" für \ndie Bundeswehr tätig werden zu müssen, wobei derzeit kaum gesagt werden kann, in \nwelchem Rahmen die Klägerin ihre Dienstleistungsverpflichtung zu erfüllen hätte. \nMag ein möglicher Dienstleistungseinsatz auch eine Verwendung als Ärztin nahe \nlegen, ist - wie das Personalamt der Bundeswehr gegenüber dem Bundesamt für den \nZivildienst bekundet hat - eine Verwendung unter Berücksichtigung der von ihr auch \nerworbenen „soldatischen Kenntnisse\" nicht auszuschließen, so dass sie weiterhin im \nZusammenhang mit militärischen Auseinandersetzungen für die Bundeswehr tätig zu \nwerden hätte und „in irgendeiner Weise\" in das Töten eines Menschen involviert sein \nkönnte.\n\n25\n\nDie danach zulässige Klage ist auch begründet.\n\n26\n\nGemäß Art. 4 Abs. 3 GG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die \nVerweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen \n(Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG -) in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes \nzur Neuregelung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung \n(Kriegsdienstverweigerungs-Neuregelungsgesetz - KDVNeuRG -) vom 9. August \n2003 (BGBl I S. 1593 ff.) setzt die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer voraus, \ndass jemand aus Gewissensgründen unter Berufung auf das Grundrecht der \nKriegsdienstverweigerung den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert. Nach der \nständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte besteht das Gewissen in einer \nim Inneren vorhandenen Überzeugung von Recht und Unrecht und der sich daraus \nergebenden Verpflichtung zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen. Die \nGewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe setzt deshalb voraus, \ndass jemand das Töten von Menschen nicht aus moralischen oder ethischen \nErwägungen missbilligt, sondern es grundsätzlich und ohne Einschränkungen als \nsittlich verwerflich empfindet. Nur aus dem aus den Kategorien von „Gut\" und „Böse\" \norientierten Grundverständnis kann die als verbindliches und unantastbares Gebot \nverstandene Vorstellung erwachsen, am Waffendienst im Kriege nicht teilnehmen zu \nkönnen, weil dieser seinem Wesen nach auf das Töten des Gegners gerichtet ist. \nEmpfindet jemand dieses Gebot als für ihn bindend und unüberwindlich, so dass er -\n aus welchen Motiven auch immer die Bindung bei ihm erwachsen ist - in schwere \nseelische Not geriete, wenn er ihm zuwider handelte, so liegt darin die \nGewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. März 1985 - 6 C 9. 84 - in: Neue \nZeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1985, S. 493.\n\n28\n\nGemessen an den danach zugrunde zu legenden Kriterien kann die Klägerin die \nFeststellung beanspruchen, dass sie berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu \nverweigern. Sie hat unter Berücksichtigung ihrer Ausführungen in dem Verfahren \n13 K 1443/05 und ihrer Angaben während der Parteivernehmung in der mündlichen \nVerhandlung zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass sie aus \nGewissensgründen gehindert ist, einen auch nur mittelbaren Beitrag zum Töten von \nMenschen im Zusammenhang mit militärischen Auseinandersetzungen zu leisten. \n\n29\n\nBereits die 13. Kammer des erkennenden Gerichts hat dazu in dem Verfahren \nder Klägerin 13 K 1443/05 wegen der von ihr beanspruchten Entlassung aus dem \n(damaligen) Soldatendienstverhältnis im Urteil vom 16. Dezember 2005 dargelegt, \ndass der Zwang, gegen die Gebote des eigenen Gewissens einen Dienst leisten zu \nmüssen, der jedenfalls im Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte stehe, \nbei Auslegung der Entlassungsvorschrift des § 55 Abs. 3 SG im Lichte des \nGrundrechts aus Art. 4 Abs. 3 S. 1 GG als eine schwerwiegende persönliche Härte \nim Sinne dieser Vorschrift anzusehen sei, die ein weiteres Verbleiben im \nSoldatenverhältnis unzumutbar mache.\n\n30\n\nIm Einzelnen hat die 13. Kammer u.a. ausgeführt:\n\n31\n\n„Eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im \nSinne des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG liegt vor, wenn der Betroffene das Tö-\nten eines Menschen als sittlich verwerflich empfindet und in schwerwie-\ngende Gewissensnot geriete, wenn er gleichwohl gezwungen wäre, in \nirgendeiner Weise einen Beitrag zum Töten von Menschen im Zusam-\nmenhang mit militärischen Auseinandersetzungen leisten zu müssen. \nDabei unterscheidet sich eine Gewissensentscheidung von anderen \nsittlichen Entscheidungen durch ihre unabdingbare Verbindlichkeit.\n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. Februar 1989 \n- 6 C 61.86 -, BVerwGE 81, S. 239, 240 f.\n\n33\n\nFür die Frage, ob eine solche Zwangslage tatsächlich vorliegt, kann auf \ndie Grundsätze zurückgegriffen werden, die bei der Überzeugungsbil-\ndung für die Kriegsdienstverweigereranerkennung eines Reservisten, der \nzunächst seinen vollen Bundeswehrdienst abgeleistet hat, ohne eine \nKonflikt mit seinem Gewissen empfunden zuhaben, gefordert werden. \nDenn in einem solchen Fall ist von Bedeutung, dass der einen Kriegs-\ndienstverweigererantrag stellende Zeitsoldat wie der Reservist auch \nlängere Zeit Dienst in der Bundeswehr verrichtet hat, ohne einen Gewis-\nsenskonflikt zu empfinden. Dabei steht die Forderung nach einer - zu-\nnächst darzulegenden und sodann nachzuweisenden - „Umkehr\" des \nWehrpflichtigen im Vordergrund, der sich zunächst für eine Ableistung \ndes Wehrdienstes entschieden hat und nunmehr für sich in Anspruch \nnimmt, in seiner Einstellung zum Wehrdienst habe sich seither ein grund-\nlegende Wandlung vollzogen, und zwar in einer Tiefe, Ernsthaftigkeit und \nabsoluten Verbindlichkeit einer Gewissensentscheidung. Eine solche \ngrundlegende Wandlung lässt sich am ehesten nachvollziehen und \neinleuchtend durch ein entsprechendes „Schlüsselerlebnis\" nachweisen, \ndas aus dem „Saulus\" einen „Paulus\" gemacht hat. Anstelle eines sol-\nchen „Schlüsselerlebnisses\" sind auch „sonstige Umstände\" geeignet \nund ausreichend, wenn und soweit sie jedenfalls im Ergebnis - insoweit \nwie ein Schlüsselerlebnis - eine wirkliche „Umkehr\" bewirkt haben. Diese \nkann das Ergebnis eines „Schlüsselerlebnisses\" sein oder aber am Ende \neiner Entwicklung stehen, die ohne spektakuläre äußere Umstände zu \neiner innerlich absolut verbindlichen Entscheidung gegen jedes Töten im \nKriege geführt hat, so dass die Anforderungen an die Annahme einer Ge-\nwissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne \nvon Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG erfüllt sind.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 1989 \n- 6 C 10.87 -, BVerwGE 81, S. 294, 295 f.\n....\n\n35\n\nZunächst ist festzuhalten, dass die Klägerin ein „Schlüsselerlebnis\" im \nbeschriebenen Sinn nicht vorgebracht hat. Ein solches bei ihr eine Ge-\nwissensumkehr auslösendes singuläres Ereignis ist weder ihrem Kriegs-\ndienstverweigerungsantrag noch ihren Angaben aus dem Verwaltungs- \noder Klageverfahren betreffend ihr Entlassungsbegehren zu entnehmen. \nGleichwohl steht zur Überzeugung der Kammer nach der Befragung der \nKlägerin im Termin der mündlichen Verhandlung fest, dass ihr Verbleiben \nin der Bundeswehr für sie eine schwere Gewissensnot darstellen würde, \nweil sie unter Umständen als Soldatin einen Beitrag zum Töten von Men-\nschen im Zusammenhang mit militärischen Auseinandersetzungen lei-\nsten müsste.\n\n36\n\nDas Gericht ist nach der Anhörung der Klägerin im Termin der münd-\nlichen Verhandlung auch aufgrund seines persönlichen Eindrucks davon \nüberzeugt, dass sie im Verlauf ihres letzten Ausbildungsabschnitts im \npraktischen Jahr ab Oktober 2003 eine Entwicklung durchlaufen hat, als \nderen Ergebnis eine „Umkehr\" ihrer Gewissenseinstellung zum Kriegs-\ndienst mit der Waffe stand und nach wie vor auch steht. \n\n37\n\nBei ihrer Befragung hat die Klägerin einen offenen und ehrlichen Ein-\ndruck vermittelt und sich als ernsthafte und nachdenkliche junge Frau \ndargestellt. Ihre geistige Auseinandersetzung, ihre Abwägung und per-\nsönliche Entscheidung, dass sie selbst weder die geistige noch psy-\nchische Fähigkeit hat, im Krieg mit der Waffe einen anderen Menschen \nzu töten, hat sie dem Gericht nachvollziehbar vorgebracht. Vor dem Hin-\ntergrund ihrer im Verlauf des Klageverfahrens eindringlich vorgetragen \npersönlichen Lebensgeschichte - die von vielen Schicksalsschlägen und \ndem Verlust von engen Bezugspersonen wie ihrer verstorbenen Eltern \nund einer tief empfundenen Verantwortung für ihren schwerbehinderten \njüngeren Bruder gekennzeichnet ist -, stellt sie ihr aufgrund freiwilliger \nVerpflichtung abzuleistender waffenloser Militärdienst, unter Umständen \nverletzte Soldaten (auch deshalb) versorgen zu müssen, damit diese \nwieder im unmittelbaren Kampf eingesetzt werden können, in eine Ge-\nwissensnot, der sie nur durch ihre Entlassung aus der Bundeswehr ent-\ngehen kann. Die Klägerin sieht ihre ärztliche Aufgabe nach Abschluss \nihrer Ausbildung ausschließlich darin, Leben zu erhalten und nicht zu hei-\nlendes Leid zu lindern, was sie nicht mit dem Berufsbild eines Sanitäts-\noffiziers verbinden kann, der im Verteidigungsfall als Soldat eine Waffe \nmit sich führt. \n\n38\n\nIhre persönliche Auseinandersetzung mit dem sie beruflich wie auch \nprivat bislang begleitenden Thema „Tod von Menschen\" und ihr ver-\nantwortlich aufgefasster Umgang mit menschlichem Leid hat die Klägerin \ndurch die intensivere Auseinandersetzung mit diesen Themen insbe-\nsondere während ihres Ausbildungsabschnitts auf der onkologischen \nStation von Februar bis Mai 2004 nachvollziehbar vermittelt. Ihre zu \nBeginn ihrer medizinischen Ausbildung 1998 und im Verlauf des Me-\ndizinstudiums trotz ihrer militärischen Grundausbildung eingenommene, \neher gleichgültig zu bezeichnende Haltung zu den Pflichten eines Sani-\ntätsoffiziers als Soldat hat sich durch die Reflexion der im beruflichen \nUmfeld gesammelten Erfahrungen mit ihrer eigenen Lebensgeschichte \ngeändert. Ihre frühere gleichgültige Haltung gegenüber soldatischen Auf-\ngaben einschließlich des Umgangs mit Schusswaffen hat die Klägerin \ngegenüber dem Gericht freimütig eingeräumt. Ihr vorrangiges Ziel sei \ndamals gewesen, als Vollwaise mit erheblichen finanziellen Belastungen \ndurch das nicht abbezahlte Elternhaus sowie einer tief empfundenen \nVerantwortung für ihren schwerbehinderten Bruder über die Ausbildung \nbei der Bundeswehr ein Auskommen zu haben, um Ärztin werden zu \nkönnen. Ihr Gewissen hat jedoch während eines längeren Wandlungs-\nprozess eine glaubhafte und ernst zu nehmende Umkehr dahin erfahren, \nkeinen Kriegsdienst mit der Waffe mehr ableisten zu können. Diese Be-\nwertung stützt die Kammer darauf, dass die Klägerin im Termin der \nmündlichen Verhandlung ihre Gewissensnot durch ihre Darstellung der \nBedeutung einer Gewissensentscheidung mit praktischen Beispielen und \nAuswirkungen auf ihr Verhalten nachvollziehbar dargelegt hat. So hat sie \nden in der Nothilfesituation für ihren Bruder zu Tage tretenden Konflikt, \nein Menschenleben möglicherweise nur unter Vernichtung eines anderen \nretten zu können, versucht für sich anhand der moralischen Kategorie \nvon Gut und Böse sowie der Bereitschaft, einem Opfer Hilfe zu leisten, \nzu lösen. Dabei trat ihre Gewissensnot bei der ethischen Einordnung \ndieser Situation während ihrer Schilderungen deutlich hervor. Ihre Ge-\nwissensentscheidung, im Rahmen einer soldatischen Verwendung kei-\nnen Beitrag zum Töten von Menschen leisten zu können, hat die Klägerin \nauch in Bezug auf ihre Tätigkeit als Sanitätsoffizier überzeugend vorge-\nbracht. Sie betrachtet ihre Tätigkeit, die als solche grundsätzlich ein waf-\nfenloser Dienst ist, im Verteidigungsfall als mittelbaren Beitrag zu Kampf-\nhandlungen, um verwundete Soldaten wieder verteidigungsbereit zu ma-\nchen. Dabei weiß sie durchaus zwischen Einsätzen verschiedenster po-\nlitisch geführter soldatischer Streitmächte einerseits und verbreche-\nrischen (Exzess-)Taten anlässlich militärischer Auseinandersetzungen \nandererseits zu unterscheiden. Dennoch hat sie gleichwohl für einen Ein-\nsatz in der auf demokratischer Grundlage verfassten Bundeswehr an \nihrer Gewissensentscheidung festgehalten. Insoweit ist das Gericht von \nder Tiefe und Ernsthaftigkeit ihrer Umkehr und nach wie vor aktuellen \nGewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe über-\nzeugt.\"\n\n39\n\nDiese Bewertungen der Ausführungen der Klägerin zu ihrer \nGewissensentscheidung macht sich das erkennende Gericht zu eigen. Ferner hat es \naufgrund der Vernehmung der Klägerin als Partei in der mündlichen Verhandlung \nebenfalls - quasi bestätigend - die Überzeugung gewinnen können, dass für die \nKlägerin das Gebot, am Kriegsdienst nicht teilnehmen zu können, bindend und \nunüberwindlich ist.\n\n40\n\nAngesichts der Schwierigkeit, den inneren Vorgang der Bildung einer \nGewissensentscheidung aufzuklären, ist es ein wichtiges Indiz für die innere \nÜberzeugtheit und den Gewissenszwang, unter dem der um seine Anerkennung als \nKriegsdienstverweigerer Nachsuchende zu stehen glaubt, wenn er seiner \nPersönlichkeit nach glaubhaft und ehrlich überzeugt erscheint. Eben diesen Eindruck \nhat auch die erkennende Kammer in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin \nunter Berücksichtigung ihrer Erläuterungen auf vorangehende Fragestellungen sowie \naufgrund des von ihr vermittelten Gesamteindrucks letztlich gewinnen können.\n\n41\n\nDie Kammer durfte die Klägerin dabei als junge Frau erfahren, die sehr \nvorsichtig, zurückhaltend bemüht war, ihre eigene innere Auseinandersetzung \nfremden Dritten zu offenbaren, sparsam in Mimik und Gestik, leise, aber mit fester \nStimme für ihre Sichtweise der sie berührenden Fragen werbend, fast ängstlich mit \neiner Situation umgehend, in der sie ihre eigene Konfliktsituation in der kontrovers \ngeführten Erörterung um „ihr Rechtsschutzbedürfnis\" meinte untergehen zu sehen. \nDas Gericht fühlte sich durchaus von der Offenheit eines jungen Menschen \nangesprochen, der sich jenseits tastenden Taktierens gradlinig mit seiner \nEntscheidung und den daraus für ihn resultierenden Konsequenzen \nauseinandersetzte.\n\n42\n\nDeshalb und unter Einbeziehung insbesondere der Stellungnahme ihres \n„militärischen Ziehvaters\", des Oberstarztes Achim M. , vom 25. Juni 2005 ist die \nKammer davon überzeugt, dass die Klägerin eine sie unbedingt verpflichtende \nEntscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen hat. Damit erfüllt sie \nauch die in subjektiver Hinsicht bestehenden Voraussetzungen für die Anerkennung \nals Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG mit der Folge, dass sie im \nErgebnis zu Recht die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beantragt hat.\n\n43\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n44\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil weder offensichtlich eine Klärung \ngrundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten ist noch das Urteil von einer Entscheidung \ndes Bundesverwaltungsgerichts abweicht (§ 10 Abs. 2 KDVG in Verbindung mit \n§ 132 VwGO).\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271445","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-06-28/9-k-2860-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":11},{"jurabk":"SG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":5},{"jurabk":"SG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12a","ref_norm":"12a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"SG","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"KDVG 2003","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271445","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271445","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-06-28/9-k-2860-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271445","retrieved":"2026-07-09 02:41:46.041424+00:00"}}