{"status":"available","doknr":"OLD271753","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0614.1K1403.04.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-06-14","aktenzeichen":"1 K 1403/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Kostenerstattungsbetrages für \nlandschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach § 8 a des \nBundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) alter Fassung (a.F.) - bzw. nach den §§ \n135 a bis 135 c des Baugesetzbuches (BauGB) im Hinblick auf das Grundstück G1 \nteilweise. \n\n3\n\nDas vorbezeichnete Flurstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des \nBebauungsplanes C. -B. Nr. 3 „T. „. Der Rat der Stadt C. hat diesen \nBebauungsplan am 29. Juni 1995 als Satzung beschlossen. Am 19. Juli 1995 ist der \nPlan bekannt gemacht worden.\n\n4\n\nDas in etwa rechtwinklig zugeschnittene Plangebiet grenzt mit seiner südlichen \nSchmalseite an die obere C.------straße . An dieser Straße befindet sich auf dem \nFlurstück 383 das im Plangebiet liegende, bereits geraume Zeit vor Inkrafttreten des \nBebauungsplanes fertiggestellte Wohnhaus des Klägers. Von dem rückwärtigen Teil \ndes Flurstücks 383 hat der Kläger vor Erlass des angefochtenen Bescheides einen \nan die inzwischen hergestellte Planstraße C (B1.------straße ) angrenzenden \nGrundstücksteil (jetziges Flurstück 395) veräußert. Für den nicht der vorhandenen \nWohnbebauung an der oberen C.------straße zugerechneten Teil des jetzigen \nFlurstücks 383 verlangt der Beklagte den streitigen Kostenerstattungsbetrag. \n\n5\n\nDer Bebauungsplan C. -B. Nr. 3 „T. „ weist das Plangebiet, soweit die \nBebaubarkeit von Grundstücken geregelt wird, durchgängig als allgemeines \nWohngebiet (WA) nach § 4 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) aus. Die \nGrundflächenzahl nach den §§ 16, 17 und 19 BauNVO wurde jeweils mit 0,4 \nfestgesetzt.\n\n6\n\nNach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes wurden den durch ihn \nermöglichten Eingriffen in den Naturhaushalt, die auf den privaten \nGrundstücksflächen zu erwarten waren, gemäß § 8 a BNatSchG (aF) \nSammelausgleichsmaßnahmen zugeordnet, die auf bestimmten Teilflächen des \nPlangebietes zeichnerisch festgesetzt und textlich den privaten Grundstücksflächen \ninsgesamt zugeordnet waren. Bei diesen Ausgleichsmaßnahmen handelte es sich \num die Oberflächenwasserversickerung im Muldensystem, Schotterrasen bei \nVersorgungsflächen, die Neuanpflanzung einer Obstwiese, um die Neuanpflanzung \nvon Pflanzstreifen und um die Festsetzung einer Waldfläche (im nördlichen, von der \noberen C.------straße abgewandten Teil des Plangebietes). Zusätzlich enthielt der \nBebauungsplan textliche und zeichnerische Festsetzungen über weitere \nAusgleichsmaßnahmen im Plangebiet, die den Eingriffen in den Naturhaushalt auf \nden Straßenverkehrsflächen als Ausgleichsmaßnahmen nach § 8 a BNatSchG (aF) \nzugeordnet waren.\n\n7\n\nIm Rahmen der Bürgerbeteiligung während der Aufstellung des \nBebauungsplanes in den Jahren 1993 und 1994 hatte der Kläger Einwände gegen \ndie Einbeziehung des damals nicht bebauten Teiles des Flurstückes 383 in das \nPlangebiet erhoben. Damals war zwischen ihm und Vertretern des Beklagten auch \ndie Frage angesprochen worden, ob er - einer früheren Verwaltungspraxis des \nBeklagten folgend - für den damals unbebauten und als Garten genutzten Teil des \nFlurstücks 383 solange keine „Erschließungskosten\" zahlen brauche, wie dieser \nGrundstücksteil landwirtschaftlich genutzt werde. \n\n8\n\nNachdem der Beklagte die oben genannten, im Bebauungsplan festgesetzten \nSammelausgleichsmaßnahmen für Eingriffe auf den privaten Grundstücksflächen \naufgrund des Bebauungsplanes durchgeführt hatte, setzte er durch Bescheid vom \n27. Dezember 2001 gegen den Kläger für die Durchführung dieser Maßnahmen im \nHinblick auf das Grundstück G1 teilweise einen Kostenerstattungsbetrag in Höhe von \n10.775,15 DM (= 5.509,25 EUR) fest. Der Beklagte berief sich auf § 8 a BNatSchG \n(a.F.) in Verbindung mit der Satzung der Stadt C. zur Erhebung von \nKostenerstattungsbeträgen nach § 8 a BNatSchG für landschaftspflegerische \nAusgleichs- und Ersatzmaßnahmen vom 17. Juli 1996 und führte aus: Die \nlandschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich des \nGrunderwerbs und der anteiligen Vermessungskosten hätten erstattungsfähige \nGesamtkosten in Höhe von insgesamt 179.105,66 DM verursacht. Unter \nBerücksichtigung der Grundflächenzahl von 0,4, die im vorliegenden Fall nach der \nSatzung vom 17. Juni 1996 für die Kostenverteilung auf die zugeordneten \nGrundstücke maßgeblich sei, ergebe sich ein Betrag von 14,1369 DM je qm fiktiver \n(durch die Grundflächenzahl modifizierter) Grundstücksfläche. Von der Gesamtgröße \ndes Flurstücks 383 sei hier eine Teilfläche von 1.905,50 qm zu berücksichtigen, die \nmultipliziert mit der Grundflächenzahl von 0,4 und dem Erstattungsbetrag von \n14,1369 DM je qm fiktiver Grundstücksfläche zu dem Kostenbetrag von \n10.775,15 DM führe.\n\n9\n\nGegen diesen Bescheid vom 27. Dezember 2001 erhob der Kläger am 7. Januar \n2002 Widerspruch, zu dessen Begründung er vortrug: Im Aufstellungsverfahren habe \ner klar zum Ausdruck gebracht, dass er keine Bauabsichten habe und nicht bereit \nsei, „Erschließungskosten usw.\" zu entrichten; falls die Stadt beabsichtige, ihn zu \nderartigen Kosten heranzuziehen, werde er einer Einbeziehung seines Grundstückes \nin den Bebauungsplan nicht zustimmen. Offensichtlich um damit verbundene \nÄnderungen des Planes zu vermeiden, hätten die Vertreter des Bauamtes ihm und \neinem weiteren Grundstückseigentümer versichert, sie brauchten bei Einbeziehung \nihrer Grundstücke in das Plangebiet „Erschließungskosten usw.\" erst zu entrichten, \nwenn sie entweder selbst bauen würden oder die neuen Baugrundstücke \nveräußerten. Nach dieser Zusicherung hätten er und ein weiterer Eigentümer der \nEinbeziehung ihrer Grundstücke in das Plangebiet zugestimmt. In Absprache mit \ndem Beklagten habe er zur Kostenbegrenzung und zur Vermeidung eines \nRechtsbehelfsverfahrens gegen den Bebauungsplan einen an die neue „Planstraße \nC\" angrenzenden Teil seines Grundstückes als Bauplatz vermessen lassen, für den \nErschließungskosten erhoben werden könnten, und diesen Grundstücksteil \nveräußert. Als das Bauamt der Stadt C. von den Zusagen plötzlich nichts mehr \nhabe wissen wollen, habe er sich bei dem damaligen (ehrenamtlichen) Bürgermeister \nder Stadt C. , Herrn I beschwert. Aufgrund dieser Beschwerde habe Herr I im \nFrühjahr 1995 Verhandlungen herbeigeführt, die schließlich zu der \nKostentragungspflicht für einen kurz darauf ausgewiesenen Bauplatz an der \nPlanstraße C geführt hätten. Daraufhin habe er von der Anfechtung des \nBebauungsplanes Abstand genommen. Umso überraschter sei er nun, dass er jetzt \nfür das „Hintergelände\" mit Erschließungskosten überzogen werde. Hierin liege ein \ngrober Verstoß gegen den Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben. - Im weiteren \nVerlauf des Widerspruchsverfahrens überreichte der Kläger eine vom früheren \nehrenamtlichen Bürgermeister der Stadt C. , Herrn I. , unterzeichnete \nBescheinigung vom 6. Februar 2002. Darin heißt es, am 26. April 1995 habe eine \nBesprechung zwischen Vertretern des Beklagten (u.a. Bürgermeister I. ) und \nStadtbaumeister O. ) mit dem Kläger stattgefunden. Damals habe man sich, um \nden Genehmigungsablauf des Bebauungsplanes nicht weiter zu verzögern oder zu \nblockieren, darauf geeinigt, dass der Kläger die Erschließungskosten für den an die \nErschließungsstraße angrenzenden unteren Bauplatz zahle, dass aber die \nErschließungskosten für die zwei weiteren Bauplätze erst bei Bebauung bzw. \nVeräußerung fällig würden.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 14. April 2004 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers \nzurück.\n\n11\n\nAm 30. April 2004 ist die vorliegende Klage bei Gericht eingegangen. Der Kläger \nträgt vor: Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Die satzungsmäßigen \nVoraussetzungen für die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen seien nicht \ngegeben, weil der Bebauungsplan die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, deren \nKosten ihm, dem Kläger, mit dem angefochtenen Bescheid (anteilig) auferlegt \nwürden, nicht bestimmten Grundstücksflächen zuordne, die erst durch diese \nMaßnahmen Bauland würden. Entsprechende Regelungen, mit denen die \ngewissermaßen begünstigten Flächen bezeichnet würden, fehlten. Sie seien aber \nnach § 8 Abs.1 Satz 4 BNatSchG (a.F.) erforderlich. Notwendig sei zumindest eine \ntextliche Festsetzung, in der die zugeordneten Grundstücke nach Flurstücken \nbezeichnet seien. Angaben im Bebauungsplan, Eingriffsgrundstücken würden \nentsprechende Ausgleichsgrundstücke zugeordnet, reichten nicht aus. Denn die \nFestsetzungen des Bebauungsplanes müssten klar erkennen lassen, ob mit einem \nKostenerstattungsanspruch wegen durchgeführter Ausgleichs- und \nErsatzmaßnahmen zu rechnen sei. - Der Bebauungsplan sei im Übrigen unwirksam. \nEr leide an einem Abwägungsmangel. Bei der Aufstellung des Planes sei die Stadt \nder - unzutreffenden - Auffassung gewesen, sie benötige seine, des Klägers, \nZustimmung, um sein bis dahin unbebautes Grundstück als Wohnbaufläche zu \nüberplanen. Die Stadt habe mit ihm, dem Kläger, Absprachen darüber getroffen, \ndass er bei Einbeziehung seines Grundstückes in den Bebauungsplan nicht zu \nErschließungsbeiträgen und Kostenerstattungsbeträgen veranlagt würde, solange er \ndas Grundstück nicht bebaue. An diese Versprechungen fühle sich der Beklagte nun \nnicht mehr gebunden. Auch wenn entsprechende Zusagen rechtsunwirksam sein \nsollten, sei die entsprechende Abwägung der Stadt bei Aufstellung des Planes \nfehlerhaft, weil die Stadt offenbar von vornherein ihre Versprechungen nicht habe \neinhalten wollen und sich seine, des Klägers, Zustimmung arglistig erschlichen habe. \nSchließlich seien die Berechnungen zur Höhe des Kostenerstattungsbetrages nicht \nnachvollziehbar überprüfbar.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\nden Kostenerstattungsbescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2001 in \nder Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 14. April 2004 \naufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\n die Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr ist der Auffassung, dass in dem Bebauungsplan eine ausreichende Zuordnung \nder Ausgleichsmaßnahmen, um deren Finanzierung es gehe, vorgenommen worden \nsei. Eine textliche oder zeichnerische Bestimmung der Grundstücke, deren \nEigentümer zu Kostenerstattungen herangezogen werden dürften, sei im \nBebauungsplan nicht erforderlich. Insbesondere aus den §§ 9 Abs. 1 a und 135 a \nBauGB ergebe sich nichts anderes. Die im Tatbestand wiedergegebenen textlichen \nFestsetzungen des Bebauungsplanes über die Bezeichnung und die Zuordnung der \nAusgleichsmaßnahmen reichten aus. Die konkrete Bezeichnung der Grundstücke, \ndie durch diese Maßnahmen bebaubar und damit begünstigt würden, wäre im \nÜbrigen bei In-Kraft-Treten des Bebauungsplanes noch nicht möglich gewesen; die \nheutigen vermessenen Grundstücke hätten damals noch nicht existiert. Die \nweitergehenden Forderungen des Klägers widersprächen im Übrigen der abstrakt-\ngenerellen Natur von Bebauungsplänen. Die konkrete Festlegung des \nKostenerstattungsanspruches für jedes einzelne Grundstück habe in einem konkret-\nindividuellen Verwaltungsverfahren zu erfolgen. Diese Auffassung entspreche auch \nden einführenden Verwaltungserlassen zum Bau- und Raumordnungsgesetz 1998. \nDer maßgebliche Bebauungsplan sei auch nicht wegen eines Abwägungsmangels \nunwirksam. Die Stadt sei zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, sie sei auf die \nZustimmung des Klägers angewiesen, um sein Grundstück in das Plangebiet \neinzubeziehen. Jedenfalls wäre ein solcher Abwägungsfehler gemäß § 215 BauGB \nunbeachtlich, da der Kläger erstmals im April 2004 eine entsprechende Rüge \nerhoben habe.\n\n17\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der vom Beklagten \nüberreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der angefochtenen \nKostenerstattungsbescheid des Beklagten vom 27. Dezember 2001 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 14. April 2004 ist rechtmäßig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).\n\n20\n\nRechtsgrundlage der Erstattungsforderung sind die §§ 1 ff. der Satzung der Stadt \nC. zur Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 8 a BNatSchG für \nlandschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen vom 17. Juli 1996 (im \nFolgenden: Kostenerstattungssatzung). Nach § 1 dieser Satzung erhebt die Stadt \nC. entsprechende Beträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- \nund Ersatzmaßnahmen nach den Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes \nund der Satzung. \n\n21\n\nDie sich aus diesen Rechtsnormen ergebenden tatbestandlichen Anforderungen \nfür den Kostenerstattungsbetrag in der geltend gemachten Höhe sind erfüllt. \nInsbesondere entfalllen die Kosten, deren anteilige Erstattung der Beklagte verlangt, \nauf Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die dem Grundstück des Klägers mit \nhinreichender Bestimmtheit zugeordnet sind. Diese Zuordnung ist dem \nBebauungsplan C. -B. Nr. 3 „T. „ zu entnehmen.\n\n22\n\nDieser Bebauungsplan ist wirksam. Die dem Gericht vorliegenden Unterlagen \nlegen keine Bedenken gegen seine Wirksamkeit nahe, denen von Amts wegen, ohne \nRüge eines Beteiligten, nachzugehen wäre. Der Vortrag des Klägers, der Plan sei \nwegen des von ihm geltend gemachten Abwägungsmangels unwirksam, greift \nebenfalls nicht durch.\n\n23\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten hat der Kläger die entsprechende Rüge \nallerdings fristgerecht erhoben. Maßgeblich sind insoweit gemäß § 233 Abs. 2 Satz 3 \nBauGB die Vorschriften über die Geltendmachung von Mängeln der Abwägung in der \nFassung, die sie bei Inkrafttreten des Bebauungsplanes hatten. Das sind hier die \n§§ 214 und 215 BauGB in der vom 1. Juli 1987 bis zum 31. Dezember 1997 gültigen \nFassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986, BGBl I S. 2253 (BauGB alter \nFassung - aF -). Mängel der Abwägung waren danach unbeachtlich, wenn sie nicht \ninnerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung der Satzung (des \nBebauungsplanes) schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden \nwaren (§ 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB aF). Der Kläger hatte jedoch bereits in seiner im \nJanuar 2002, also innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des \nBebauungsplanes im August 1995, beim Beklagten eingegangenen \nWiderspruchsbegründung sinngemäß gerügt, die Stadt C. habe mit den von ihm \nim Einzelnen behaupteten, im Aufstellungsverfahren abgegebenen Erklärungen \nwichtiger Funktionsträger erreicht, dass er die Einbeziehung seines Grundstückes in \ndas Plangebiet hinnehme, und die hiervon abweichende Erhebung des \nKostenerstattungsbetrages verstoße gegen Treu und Glauben.\n\n24\n\nDer geltend gemachte Abwägungsmangel begründet die Unwirksamkeit des \nBebauungsplanes jedoch nicht, weil er, anders als es § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB \n(aF) voraussetzt, jedenfalls nicht offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von \nEinfluss gewesen ist. Der Inhalt der Verwaltungsvorgänge legt zwar die Einschätzung \nnahe, dass zumindest die bei der Bürgerbeteiligung tätig gewordenen Mitarbeiter der \nVerwaltung nach Möglichkeit sicherstellen wollten, dass die Eigentümer der als \nBauland zu überplanenden Grundstücke mit der Einbeziehung ihrer Flächen in das \nPlangebiet einverstanden waren. Dies rechtfertigt aber noch nicht die \nSchlussfolgerung, die Ratsmitglieder oder jedenfalls ihre Mehrheit seien bei der \nBeschlussfassung der (irrigen) Auffassung gewesen, die Zustimmung des jeweiligen \nGrundstückseigentümers sei eine rechtlich notwendige Voraussetzung für das \nZustandekommen eines wirksamen, räumlich entsprechend abgegrenzten \nBebauungsplanes. Erst recht gilt dies für die Behauptung, die Stadt habe sich die \nZustimmung des Klägers arglistig erschlichen, sie sei nämlich von vornherein nicht \nbereit gewesen, sich an ihren Versprechungen festhalten zu lassen. Immerhin war \ndie Einbeziehung eines an der Planstraße C gelegenen, inzwischen veräußerten \nund bebauten Teiles des Grundstückes des Klägers einvernehmlich erfolgt, \naußerdem gab es für das erörterte Absehen von der Durchsetzung der \nZahlungspflicht bei landwirtschaftlicher Nutzung, soweit es um den \nErschließungsbeitrag ging, einen gesetzlichen Anknüpfungspunkt in § 135 Abs. 4 \nBauGB. Positive Feststellungen im Sinne der Behauptungen des Klägers ließen sich \nallenfalls nach Durchführung einer entsprechend ausfallenden umfangreichen \nBeweisaufnahme treffen. Bereits dies schließt es aus, einen „offensichtlichen\" \nMangel im Abwägungsvorgang anzunehmen. Unter diesen Umständen erübrigen \nsich weitere Ausführungen dazu, ob sich die Erheblichkeit des - unterstellten - \nMangels im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis feststellen ließe. \n\n25\n\nVgl. zu den insoweit zu beachtenden Anforderungen \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschlüsse vom 20. Januar 1992 \n- 4 B 71.90 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1992, 663, \nund vom 29. Januar 1992 - 4 NB 22.90 -, NVwZ 1992, 662.\n\n26\n\nDer Bebauungsplan ordnet die ausgleichs- bzw. ersatzpflichtigen Eingriffe in \nNatur und Landschaft, die mit der plangemäßen Bebauung einzelner Grundstücke \nverbunden sind, hinreichend bestimmt den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu, \nderen anteiliger Finanzierung der angefochtene Bescheid dient. Eine entsprechende \nZuordnungsfestsetzung war bereits bei Inkrafttreten des Bebauungsplanes im Jahre \n1995 und der Kostenerstattungssatzung vom Juli 1996 erforderlich, und zwar gemäß \n§ 8 a Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BNatSchG in der \ndamals geltenden Fassung des Gesetzes vom 22. April 1993, BGBl I S. 466, \n(BNatSchG aF), der mit Wirkung vom 1. Januar 1998 durch die §§ 9 Abs. 1 a, 135 a - \n135 c BauGB, soweit hier von Bedeutung, inhaltsgleich ersetzt worden ist (Gesetz \nvom 18. August 1997, BGBl I S. 2081). \n\n27\n\n Vgl. zu den entsprechenden Anforderungen aufgrund der §§ 9 Abs. 1 \na, 135 a Abs. 2 BauGB: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg \n(VGH BW), Beschluss vom 31. März 2005 - 5 S 2507/04 -, Die \nÖffentliche Verwaltung 2005, 787. \n\n28\n\nGrundsätzlich mag es, wie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in \nder letztgenannten Entscheidung verlangt, geboten sein, in der im Bebauungsplan \nvorzunehmenden Zuordnungsfestsetzung die zugeordneten Eingriffsgrundstücke \neinzeln zu bezeichnen. Damit wird grundsätzlich eine konstitutive Voraussetzung für \nden grundstücksbezogenen Kostenerstattungsanspruch der Gemeinde geschaffen, \ndie über die Beschreibung des sachlich-funktionellen Zusammenhangs zwischen \nEingriff und Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen hinausgeht, wie sie der jetztige § 1 a \nAbs. 3 BauGB vorsieht. Die Bezeichnung der einzelnen zugeordneten \nEingriffsgrundstücke ist Voraussetzung dafür, im Sinne der Erhebungsgerechtigkeit \nwesentlich unterschiedliche Eingriffsflächen bei der Zuordnung unterschiedlich zu \nberücksichtigen. Zugleich dient dieses Erfordernis der rechtsstaatlich gebotenen \nBerechenbarkeit und Bestimmtheit der Abgabenerhebung. Aufgrund des \nBebauungsplanes und der Kostenerstattungssatzung sowie unter Berücksichtigung \nder angefallenen Kosten muss es möglich sein, im Hinblick auf jedes Grundstück im \nPlangebiet eindeutig zu bestimmen, ob und in welcher Höhe ein Erstattungsanspruch \nder Gemeinde besteht.\n\n29\n\nDie Bezeichnung der einzelnen zugeordneten Eingriffsgrundstücke im \nBebauungsplan ist jedoch kein Selbstzweck. Ist im Bebauungsplan die \nZuordnungsfestsetzung auch ohne (ausdrückliche) grundstücksgenaue Zuordnung \nerfolgt, gibt es im Plangebiet keine wesentlich unterschiedlichen Eingriffslagen und \nergibt sich aus dem Bebauungsplan mit hinreichender Bestimmtheit, welche \nAusgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf Kosten der begünstigten Grundstücke bzw. \nihrer Eigentümer durchgeführt werden sollen, sind die aus § 8 a Abs. 1 Satz 4 in \nVerbindung mit Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BNatSchG (aF) bzw. aus den §§ 9 Abs. 1 a, \n135 a - 135 c BauGB abzuleitenden Anforderungen an die Kostenerstattungspflicht \nerfüllt. \n\n30\n\nVgl. VGH BW, Beschluss vom 31. März 2005 - 5 S 2507/04 -, aaO \n(Seite 789). \n\n31\n\nDiese Sachlage ist im vorliegenden Fall gegeben. Anders als in dem vom \nVerwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit dem genannten Beschluss \nentschiedenen Fall (aaO, Seite 788) ist hier den textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplanes zu entnehmen, welche Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen den \nals Bauland überplanten privaten Grundstücksflächen und welche den vorgesehenen \nöffentlichen Verkehrsflächen zugeordnet werden. Wesentlich unterschiedliche \nEingriffsflächen, deren Zuordnung zu den Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen eine \neinzelfallbezogene planerische Abwägung mit einer Gewichtung der jeweils zu \nerwartenden Eingriffe erfordert hätte, weist das Plangebiet, soweit es um die \nbetroffenen privaten Grundstücke geht, nicht auf. Diese Grundstücke wurden vor der \nÜberplanung im Wesentlichen als Grünland genutzt. Die Festsetzungen über die \nbauliche Nutzbarkeit dieser Grundstücke sind einheitlich. Auch die örtliche Lage \ndieser Flächen, ihre Bedeutung für Natur und Landschaft und das Gewicht der mit \nder Bebauung verbundenen Eingriffe unterscheiden sich untereinander nicht. \n\n32\n\nDer Beklagte hat den streitigen Kostenerstattungsbetrag auch der Höhe nach \nzutreffend ermittelt. Der Verteilungsmaßstab der Satzung vom Juli 1996 entspricht \nden gesetzlichen Vorgaben in § 8 a Abs. 4 und Abs. 5 BNatSchG (aF). \nDurchgreifende Bedenken gegen die Berechnung des Betrages, die der Beklagte in \nder Anlage zu dem Bescheid vom 27. Dezember 2001 erläutert hat, bestehen nicht. \nDies gilt auch für die Einbeziehung der Kosten des Erwerbs der Ausgleichs- und \nErsatzflächen, die den größten Teil der anteilig zu erstattenden Kosten ausmachen. \nBei der Regelung in § 135 a Abs. 3 Satz 2 BauGB über die Erstattungsfähigkeit \nderartiger Kosten handelt es sich um eine Klarstellung der bereits zuvor bestehenden \nRechtslage.\n\n33\n\nVgl. W. Schrödter in Schrödter, BauGB, 6. Aufl., § 135 a Rn. 21.\n\n34\n\nAuch die Bestimmung der Teilfläche des Flurstücks 383, für die der Betrag \nerhoben wird, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat - zugunsten des Klägers - \nden Teil des Flurstücks, welcher der bereits seit langem vorhandenen Bebauung \nzuzurechnen ist, unberücksichtigt gelassen. Auf die unter der Geltung des § 8 a \nBNatSchG (aF) umstrittene, nunmehr durch § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB gesetzlich \ngeregelte (verneinte) Frage, ob auch im Hinblick auf bereits zuvor in zulässiger \nWeise baulich genutzte Grundstücke die Kostenerstattungspflicht nach der \nÜberplanung durch einen Bebauungsplan mit entsprechenden Festsetzungen \nentstehen konnte,\n\n35\n\nvgl. hierzu Gassner in Gassner/Bendomir-Kahlo/Schmidt-Räntsch, \nBNatSchG, 1. Aufl. 1996, § 8 a Rn. 47; W. Schrödter, aaO, § 1 a \nRn. 85, \n\n36\n\nkommt es daher nicht an. Der Vortrag des Klägers, die Berechnungen zur Höhe \ndes Kostenerstattungsbetrages seien nicht überprüfbar, ist zu wenig substantiiert, als \ndass ihm das Gericht über die vorstehenden Ausführungen hinaus weiter \nnachzugehen hätte. \n\n37\n\nDer Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren, mit dem angefochtenen Bescheid \nverletze der Beklagte den Grundsatz von Treu und Glauben, führt ebenfalls nicht zur \nRechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Auch wenn man den \nentsprechenden tatsächlichen Vortrag des Klägers zugrundelegt und insbesondere \nvon der inhaltlichen Richtigkeit der unter dem 6. Februar 2002 ausgestellten \nBescheinigung des früheren (ehrenamtlichen) Bürgermeisters der Stadt C. \nausgeht, gelangt man zu keinem anderen Ergebnis. Eine wirksame Zusicherung im \nSinne des § 38 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-\nWestfalen (VwVfG NRW) bzw. ein wirksamer öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne \nder §§ 54 ff. VwVfG NRW mit dem Inhalt, von der Erstattungsforderung unter \nbestimmten Voraussetzungen abzusehen, sind schon deshalb nicht gegeben, weil \ndie nach § 38 Abs. 1 bzw. nach § 57 VwVfG NRW notwendige Schriftform nicht \ngewahrt ist. Darüber hinaus hilft der im gesamten öffentlichen Recht zu beachtende \nGrundsatz von Treu und Glauben dem Kläger nicht, weil es dieser Rechtsgrundsatz \nnur in Ausnahmefällen, zur Vermeidung schlechthin unerträglicher Folgen, \nrechtfertigen kann, eine durch Rechtsnormen begründete Zahlungspflicht zu \nbeseitigen. Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Denn die Ausgleichs- \nund Ersatzmaßnahmen, über deren anteilige Finanzierung durch den Kläger die \nBeteiligten streiten, waren notwendige Voraussetzung für die Bebaubarkeit des \nbetroffenen Grundstücksteiles. Die damit verbundene Wertsteigerung kommt dem \nKläger zugute, auch wenn er die Bebaubarkeit gegenwärtig nicht wirtschaftlich \nausnutzen will. Aus diesem Grund liegen auch die Voraussetzungen eines Erlasses \nder Erstattungsforderung nicht vor, der bei Anwendbarkeit der §§ 135 a - 135 c \nBauGB gemäß § 135 a Abs. 4 BauGB in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 und Abs. 3, 12 \nAbs. 1 Nr. 5 a) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(KAG) und mit § 227 der Abgabenordnung grundsätzlich möglich wäre. Darauf, ob \ndiese Vorschriften auch auf Zahlungspflichten anzuwenden sind, die ihre Grundlage \nin einer Satzung haben, die auf § 8 a Abs. 5 BNatSchG (aF) beruht (der eine § 135 a \nAbs. 4 BauGB entsprechende Vorschrift nicht enthielt), kommt es danach nicht \nan.\n\n38\n\nVgl. hierzu W. Schrödter, aaO, § 135 a Rn. 26.\n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n39\n\nDie Kammer sieht davon ab, gemäß § 124 a Abs. 1 VwGO die Berufung \nzuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht \nvorliegen.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271753","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-06-14/1-k-1403-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135a","ref_norm":"135a","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271753","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271753","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-06-14/1-k-1403-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271753","retrieved":"2026-07-09 02:42:12.566765+00:00"}}