{"status":"available","doknr":"OLD271818","ecli":"ECLI:DE:VGAR:2006:0612.12L502.06.00","court":"Verwaltungsgericht Arnsberg","senate":null,"decided":"2006-06-12","aktenzeichen":"12 L 502/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\n Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu \nverpflichten, der Antragstellerin Kopien des Schriftverkehrs zwischen der \nAbteilung 8 der Antragsgegnerin sowie dem Bergamt S. und den \nRechtsanwälten I. , F. , in dem Amtshaftungsverfahren zwischen dem \nLand NRW und der Wohnungsverwaltung S. vor dem Landgericht \nT. (1 O 214/04) ab Zustellung der Klageschrift an das Land NRW bis zum \n6. April 2006 zur Verfügung zu stellen,\n\n4\n\nhat - ungeachtet der Frage, ob die Bezirksregierung auch hinsichtlich des \nSchriftverkehrs des Bergamtes S. mit den benannten Rechtsanwälten die \nrichtige Antragsgegnerin ist - in der Sache keinen Erfolg.\n\n5\n\nGemäß § 123 Abs.1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das \nGericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in \nbezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine \nVeränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des \nAntragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige \nAnordnungen sind nach § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines \nvorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn \ndiese Regelung um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu \nverhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs.3 VwGO \ni.V.m. § 920 Abs.2 der Zivilprozessordnung (ZPO) muss der Antragsteller sowohl das \nBestehen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die \nNotwendigkeit einer sofortigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft machen. \n\n6\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, denn die Antragstellerin hat \nbereits einen Anordnungsanspruch auf Zugang zu dem begehrten Schriftverkehr \nnach § 4 Abs.1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das \nLand Nordrhein- Westfalen (IFG NRW) nicht glaubhaft gemacht.\n\n7\n\nInsoweit kann dahin stehen, ob von der prinzipiellen Anwendbarkeit des IFG \nNRW, die auch dann gegeben sein kann, wenn der Bürger von der Behörde \nInformationen zur Durchführung eines gegen diese gerichteten \nAmtshaftungsprozesses begehrt,\n\n8\n\nvgl. zur Einsicht in Bautagebücher Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 19. Juni 2002 \n- 21 B 589/02 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) - \nRechtsprechungsreport (RR) 2003, S.800 ff.\n\n9\n\nauch dann auszugehen ist, wenn - wie hier - Einsicht in die Korrespondenz einer \nBehörde mit den von ihr für den Amtshaftungsprozess bevollmächtigten \nRechtsanwälten begehrt wird.\n\n10\n\nDenn ein Informationsanspruch der Antragstellerin gemäß § 4 Abs.1 IFG NRW \nscheidet vorliegend jedenfalls nach § 7 IFG NRW aus.\n\n11\n\nEs spricht bereits vieles dafür, dass es sich bei den begehrten Kopien des \nSchriftverkehrs um Protokolle vertraulicher Beratungen im Sinne des § 7 Abs.1 Alt. 3 \nIFG NRW handelt, für die der Antrag auf Informationszugang abzulehnen ist. Neben \nNiederschriften mündlicher Beratungen dürfte diese Alternative des § 7 Abs.1 IFG \nNRW auch den Austausch von Meinungen in schriftlicher Form umfassen, mit dem \nein Beratungsergebnis angestrebt wird,\n\n12\n\nvgl. Praxis der Kommunalwissenschaft, Landesausgabe NRW, Band \nA 1, Gliederungsnummer A 16 NW, Erläuterungen zu § 7 IFG NRW, \nZiffer 2.2\n\n13\n\nwobei Beratungen von Behörden mit den von ihnen konsultierten \nRechtsanwälten auch regelmäßig vertraulich sind (vgl. etwa § 43 a Abs.2 der \nBundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)).\n\n14\n\nJedenfalls findet die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin aber ihre \nRechtfertigung in § 7 Abs.2 a) IFG NRW. Hiernach soll der Antrag auf \nInformationszugang abgelehnt werden, wenn sich der Inhalt der Information auf den \nProzess der Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen \nbezieht.\n\n15\n\nDies trifft hinsichtlich der begehrten prozessbezogenen Korrespondenz der \nBehörden mit den Rechtsanwälten zu, denn diese dient ihrer Zweckbestimmung \nnach der Festlegung, zu welchen sachlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten in \nwelcher Weise in dem anhängigen Amtshaftungsprozess vorgetragen werden soll. \nDa es insoweit gerade um die Entscheidung über das weitere prozessuale Verhalten \nder Antragsgegnerin geht, steht einer Anwendung des § 7 Abs.2 a) IFG NRW \ndemnach auch nicht entgegen, dass die Entscheidung, einen im Vorfeld \nangesprochenen Vergleich abzulehnen und sich auf ein Klageverfahren einzulassen, \nnaturgemäß bereits getroffen worden ist. \n\n16\n\nEbenso wenig scheidet eine Anwendung des § 7 Abs.2 a) IFG NRW deshalb \naus, weil es sich bei den Rechtsanwälten selbst nicht um eine öffentliche Stelle \nhandelt. Denn dies ändert nichts daran, dass es gerade Ziel der anwaltlichen \nBeratung ist, bei der internen Willensbildung der Antragsgegnerin Hilfestellung zu \nleisten, so dass sich der Inhalt des Schriftverkehrs auf den Prozess der internen \nWillensbildung „bezieht\". Im Übrigen ist allgemein anerkannt, dass eine Behörde \netwa bei Gerichtsverfahren - zumal bei einem Amtshaftungsprozess mit \nbeträchtlichem Streitwert - externen Sachverstand in Anspruch nehmen kann, so \ndass die Prozessbevollmächtigten insoweit zum Lager der öffentlichen Stelle \nrechnen. \n\n17\n\nSind die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ablehnung des Antrags nach \n§ 7 Abs.2 a) IFG NRW demnach erfüllt, so ist auch eine besondere Fallgestaltung, \ndie ausnahmsweise ein Absehen von der Ablehnung gebieten würde, vorliegend \nnicht ersichtlich. \n\n18\n\nUnabhängig von Vorstehendem hat die Antragstellerin zudem auch keinen \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die mit dem vorliegenden Antrag begehrte \nVorwegnahme der Hauptsache ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn eine \nVersagung vorläufigen Rechtsschutzes die Antragstellerin schwer und unzumutbar \nbelasten würde, was etwa dann angenommen werden kann, wenn ohne eine \neinstweilige Anordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit ein endgültiger und erheblicher \nRechtsverlust droht.\n\n19\n\nDiese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den rechtshängigen \nAmtshaftungsanspruch schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil die \nAntragstellerin nicht hinreichend konkretisiert hat, in welcher Hinsicht ihr ohne \nEinsicht in die begehrte Korrespondenz eine Niederlage im Amtshaftungsprozess \nkonkret drohen könnte. Sie hat hierzu lediglich angegeben, dass sich aus dem \nSchriftverkehr „z.B. Informationen über Verteidigungsstrategien und nicht in den \nProzess eingeführte Argumente für die Begründetheit der Amtshaftungsklage\" \nergeben sollen und insoweit auf verschiedene bereits früher erhaltene Unterlagen \nverwiesen, aus denen sich nach ihrer Ansicht ergibt, dass die Antragsgegnerin den \nKausalzusammenhang zwischen Arbeiten des Bergamtes und dem Tagebruch \neinräumt. Die Antragstellerin hat aber weder dargelegt, welche konkreten Tatsachen \nim Amtshaftungsprozess überhaupt (noch) streitig sind, noch zu welchen etwa \nstreitigen Tatsachen - und ggf. inwiefern - sie sich weitere Aufschlüsse aus der \nbegehrten Korrespondenz verspricht. Entsprechendes gilt auch hinsichtlich der für \nden Amtshaftungsprozess maßgeblichen Rechtsfragen, wobei das Landgericht die \nrechtliche Würdigung des Streitfalls ohnehin unabhängig von einem dahingehenden \nVortrag der Beteiligten vorzunehmen hat, so dass nach alledem nicht glaubhaft \ngemacht ist, dass die begehrte Einsichtnahme in den Schriftverkehr geboten ist, um \neinen ohne diese Einsichtnahme wahrscheinlich drohenden Rechtsverlust zu \nverhindern.\n\n20\n\nScheidet die Annahme eines Anordnungsgrundes schon aus den vorstehenden \nErwägungen aus, so kann dahin stehen, wie sich insofern der Umstand auswirkt, \ndass die Antragstellerin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erst \nüber 1 ½ Jahre nach Einleitung des Amtshaftungsverfahrens vor dem Hintergrund \neiner möglicherweise baldigen Terminierung der Sache gestellt hat und insofern \nmaßgeblich zu der in zeitlicher Hinsicht zugespitzten Prozesslage beigetragen haben \ndürfte.\n\n21\n\nVgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni \n2002 \n- 21 B 589/02 -, a.a.O.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.\n\n23\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs.2, 53 Abs.3 des \nGerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer hat den insoweit mangels konkreterer \nAnhaltspunkte für ein Hauptsacheverfahren zugrundezulegenden Regelstreitwert von \n5.000,00 EUR trotz des vorläufigen Charakters des vorliegenden Verfahrens wegen \nder begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht weiter reduziert.\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271818","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-06-12/12-l-502-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/271818","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/271818","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-arnsberg/2006-06-12/12-l-502-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/271818","retrieved":"2026-07-09 02:42:17.996575+00:00"}}